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{'item': 'LVwG-AV-593/001-2018'}

Obsah (12)§ 28§ 25a§ 12§ 14§ 69Art. 130§ 4§ 7§ 22§ 17§ 24Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.08.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-593/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz - Vw

GVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid insofern abgeändert, als vom Betrag in der Höhe von € 8.880,93 der Betrag in der Höhe von € 2.151,76 betreffend die Sozialversicherungsbeiträge an die NÖ GKK vom Beschwerdeführer nicht zurückgefordert wird. Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz - VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid insofern abgeändert, als vom Betrag in der Höhe von € 8.880,93 der Betrag in der Höhe von € 2.151,76 betreffend die Sozialversicherungsbeiträge an die NÖ GKK vom Beschwerdeführer nicht zurückgefordert wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Aus dem von der NÖ Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsakt und den Ermittlungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ergibt sich für das gegenständliche Gerichtsverfahren im Wesentlichen folgender relevante Sachverhalt: Herr A (im Folgenden: Beschwerdeführer), geb. am ***, afghanischer Staatsbürger, ist am

  1. November 2011 nach Österreich eingereist und hat einen Asylantrag gestellt. Mit
  2. Juli 2012 wurde er nach Niederösterreich überstellt, wo er in einem organisierten Quartier aufgenommen wurde. Seit dem
  3. Februar 2013 ist er privat wohnhaft. Seit dem
  4. März 2013 hat er den Status eines subsidiär Schutzberechtigten inne und erhielt er bis einschließlich
  5. Oktober 2017 Grundversorgungsleistungen durch das Land Niederösterreich. Am
  6. Oktober 2017 hat die NÖ Landesregierung erfahren, dass er seit dem
  7. August 2015 als Arbeiterlehrling beschäftigt ist und dass er seit Beginn seiner Beschäftigung eine Lehrlingsentschädigung erhalten hat. Im Zeitraum zwischen dem
  8. August 2015 und dem
  9. Oktober 2017 sind Kosten in der Höhe von € 5.640,00 für Verpflegung, € 3.720,00 für Miete und € 2.151,76 für die Krankenversicherung entstanden. Somit wurde in diesem Zeitraum für ihn der Betrag in der Höhe von insgesamt € 11.511,76 aus den Mitteln der Grundversorgung aufgewendet, obwohl er über ein ausreichendes Einkommen verfügt hat und daher nicht berechtigt war, Leistungen aus der Grundversorgung zu erhalten. In der Folge wurde ihm seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass er auf Grund seines Einkommens zum Kostenersatz dieses Betrages verpflichtet sei und behauptete der Beschwerdeführer hiezu im Wesentlichen, dass er am
  10. August 2015 mit einer Lehre begonnen und im ersten Lehrjahr monatlich € 502,71 sowie im zweiten Lehrjahr monatlich € 693,99 erhalten habe. Trotz dieser Zahlungen sei er nicht im Stande gewesen, Miete, Strom und Lebensmittel zu zahlen. Er habe bei der Bezirkshauptmannschaft Melk um eine Unterstützung angesucht und habe er gedacht, dass die ausbezahlten Gelder eine zusätzliche Unterstützung darstellen würden und dass es sich dabei um keine Leistungen der Grundversorgung handeln würde. Er habe auch nicht das Geld, um die erhaltenen Leistungen zurückzuzahlen. Mit Bescheid vom
  11. Februar 2018, Zl. ***, verpflichtete die belangte Behörde sodann den Beschwerdeführer

§ 12Z. 3 und § 17 Abs.

2 Z. 2b NÖ Grundversorgungsgesetz, dem Land Niederösterreich die Grundversorgungsleistungen in der Höhe von € 11.511,76 bis zum

  1. März 2018 zu ersetzen.Mit Bescheid vom
  2. Februar 2018, Zl. ***, verpflichtete die belangte Behörde sodann den Beschwerdeführer

Paragraph 12, Ziffer 3 und Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2 b, NÖ Grundversorgungsgesetz, dem Land Niederösterreich die Grundversorgungsleistungen in der Höhe von € 11.511,76 bis zum

  1. März 2018 zu ersetzen. Nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der Rechtsvorschriften führte sie im Wesentlichen begründend aus, dass er seit August 2015 über ein Einkommen verfüge, wodurch er ab August 2015 im Sinne des NÖ Grundversorgungsgesetzes nicht mehr hilfsbedürftig gewesen sei, sodass ihm zu Unrecht weiterhin die Grundversorgung ausbezahlt worden sei. Die Bezirkshauptmannschaft Melk habe trotz Kenntnis (spätestens
  2. Oktober 2015) über sein Einkommen fälschlicherweise Leistungen aus der Grundversorgung ausbezahlt und habe die NÖ Landesregierung erst am
  3. Oktober 2017 von seinem Einkommen erfahren und ihn daraufhin unverzüglich aus der Grundversorgung entlassen. Seine Behauptung, dass er nicht gewusst habe, dass es sich bei der Geldleistung der Bezirkshauptmannschaft Melk um Leistungen aus der Grundversorgung gehandelt habe und dass er angenommen habe, dass es sich um eine andere Unterstützung handeln würde, sei für die Rückzahlung unbeachtlich, da er aufgrund seines Einkommens nicht anspruchsberechtigt gewesen sei, und erscheine sein Vorbringen auch unglaubwürdig. Auch liege bei ihm kein Fall der sozialen Härte vor, da in Anbetracht der geringen Lebenshaltungskosten von € 270,00 (ohne KFZ-Kosten) eine Rückzahlung zumindest in Form von Raten auf Grundlage eines Teilzahlungsbescheides möglich sei, zumal er auch während der Betreuung im Rahmen der Grundversorgung mit Leistungen in der Höhe von € 320,00 monatlich – inklusive Lebensmittelkosten - ein Auskommen gefunden habe. Unabhängig davon könne er sich - sobald diese Entscheidung rechtskräftig sei - betreffend der ihm möglicherweise zustehenden Familienbeihilfe an das zuständige Finanzamt wenden, um die ihm zustehende Familienbeihilfe rückwirkend zu erhalten. Weiters beziehe er derzeit im dritten Lehrjahr ein Einkommen in der Höhe von zumindest netto € 950,00 zuzüglich einer möglichen Lehrlingsförderung und Familienbeihilfe. Da er keine Unterhaltsverpflichtungen habe, sei die wirtschaftliche Existenz durch eine Rückzahlung nicht gefährdet, zumal eine Ratenzahlung möglich sei. Aufgrund dieser Ausführungen könne daher von der Verpflichtung des Kostenersatzes wegen sozialer Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 NÖ Grundversorgungsgesetz nicht abgesehen werden. Aufgrund der Bestimmung des § 14 Abs. 1 NÖ Grundversorgungsgesetz sei eine mögliche Verjährung noch nicht eingetreten. Da er auf die ausbezahlte Grundversorgung aufgrund seines Einkommens keinen Anspruch gehabt habe und aufgrund seiner Arbeitstätigkeit über hinreichend Einkommen verfüge, sei er im Sinne des § 12 Abs. 3 NÖ Grundversorgungsgesetz zum Kostenersatz in der Höhe von € 11.511,76 verpflichtet.Weiters beziehe er derzeit im dritten Lehrjahr ein Einkommen in der Höhe von zumindest netto € 950,00 zuzüglich einer möglichen Lehrlingsförderung und Familienbeihilfe. Da er keine Unterhaltsverpflichtungen habe, sei die wirtschaftliche Existenz durch eine Rückzahlung nicht gefährdet, zumal eine Ratenzahlung möglich sei. Aufgrund dieser Ausführungen könne daher von der Verpflichtung des Kostenersatzes wegen sozialer Härte im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, NÖ Grundversorgungsgesetz nicht abgesehen werden. Aufgrund der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz eins, NÖ Grundversorgungsgesetz sei eine mögliche Verjährung noch nicht eingetreten. Da er auf die ausbezahlte Grundversorgung aufgrund seines Einkommens keinen Anspruch gehabt habe und aufgrund seiner Arbeitstätigkeit über hinreichend Einkommen verfüge, sei er im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, NÖ Grundversorgungsgesetz zum Kostenersatz in der Höhe von € 11.511,76 verpflichtet. In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er die Bezirkshauptmannschaft Melk vom Beginn seines Lehrverhältnisses zum
  4. August 2015 benachrichtigt habe, und habe diese in ihrem Bescheid vom
  5. November 2015 festgestellt, dass zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes eine monatliche Geldleistung, wohl gemeint Grundversorgung, bewilligt worden sei und dass diese Leistung ab
  6. August 2015 eingestellt werde. Letztendlich sei begründet worden, dass die Grundversorgung und die Lehrlingsentschädigung den Mindeststandard für die Mindestsicherung übersteigen würden. Die Grundversorgung sei durch die Bezirkshauptmannschaft Melk aber weitergeleistet worden, obwohl sie einzustellen gewesen wäre, und es seien auch weiterhin Krankenversicherungsbeiträge an die NÖ GKK geleistet worden. Anstelle der Grundversorgung hätte aber eine Mindestsicherung in ungefähr gleicher Höhe wie die Grundversorgung beantragt werden können. Er habe sich auf die Entscheidungen der Bezirkshauptmannschaft Melk als rechtskundiges Organ verlassen und könne es ihm nicht vorgeworfen werden, dass er nicht alle Fachbegriffe über Grundversorgung, Mindestsicherung, Krankenversicherung, Lehrverhältnis, NÖ Lehrlingsförderungen, NÖ Mobilitätsförderungen, NÖ Begabtenförderungen, Familienbeihilfe etc. verstehen könne. Ihm sei erst jetzt durch diese Entscheidung klar geworden, dass ihm eine Grundversorgung ab dem
  7. August 2015 nicht mehr zustehe, aber dafür andere Leistungen zu beantragen gewesen wären. So habe er mehrmals vergeblich um Familienbeihilfe angesucht und sei sein Ansuchen immer abgelehnt worden. Ohne die Familienbeihilfe habe er aber auch keinen Zugang zur NÖ Lehrlingsförderung, NÖ Mobilitäts- und Begabtenförderung etc. gehabt. Er habe die Rückforderung von € 11.511,76 weder vorsätzlich noch fahrlässig zu verantworten, weswegen er beantrage, die Rückforderung in voller Höhe aufzuheben. Durch den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom
  8. November 2015 seien den öffentlichen Verwaltungsbehörden kaum zu hohe Versorgungsleistungen erwachsen, vielmehr sei er durch diesen Bescheid um Zusatzleistungen umgefallen und habe er auch Familienbeihilfe in der Höhe von rund € 4.700,00 verloren. Sein Lehrherr habe aufgrund des Lehrvertrages für ihn alle Sozialabgaben, insbesondere an die NÖ GKK und die Finanzbehörde, geleistet und sei er ab dem Beginn seines Lehrverhältnisses gesetzlich krankenversichert. Er verstehe nicht, warum er nunmehr Krankenversicherungsbeiträge in der Höhe von € 2.151,76 zurückzahlen müsse, nur weil die Bezirkshauptmannschaft Melk fälschlicherweise für ihn Krankenversicherungsbeiträge abgeführt habe. Mit Beschwerdevorentscheidung vom
  9. Mai 2018, Zl. ***, gab die NÖ Landesregierung

§ 14Vw

GVG der Beschwerde gegen den Bescheid vom 21. Februar 2018 teilweise Folge und änderte sie diesen Bescheid insofern ab, als der Beschwerdeführer

§ 12Z. 3 und § 17 Abs.

2 Z. 2b NÖ Grundversorgungsgesetz verpflichtet wurde, dem Land Niederösterreich die Grundversorgungsleistungen in der Höhe von € 8.880,93 bis zum

  1. Juni 2018 zu ersetzen.Mit Beschwerdevorentscheidung vom
  2. Mai 2018, Zl. ***, gab die NÖ Landesregierung

Paragraph 14, VwGVG der Beschwerde gegen den Bescheid vom 21. Februar 2018 teilweise Folge und änderte sie diesen Bescheid insofern ab, als der Beschwerdeführer

Paragraph 12, Ziffer 3 und Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2 b, NÖ Grundversorgungsgesetz verpflichtet wurde, dem Land Niederösterreich die Grundversorgungsleistungen in der Höhe von € 8.880,93 bis zum

  1. Juni 2018 zu ersetzen. Nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der Rechtsvorschriften wiederholte sie ihre Begründung vom Bescheid vom
  2. Februar 2018 und führte sie weiters aus, dass die Bezirkshauptmannschaft Melk mit Schreiben vom
  3. März 2018, Zl. ***, mitgeteilt habe, dass eine nachträgliche Berechnung der Mindestsicherung durchgeführt worden sei, wobei sich ergeben habe, dass der Beschwerdeführer bei Nichtbezug der Grundversorgungsleistungen im Zeitraum 08/2015 bis 04/2016 einen Anspruch auf Mindestsicherung in der Gesamthöhe von € 2.630,83 gehabt hätte. Eine Rückbuchung dieses Betrages auf das Grundversorgungssachkonto sei möglich. Diese Vorgangsweise sei auch gerecht und würde die Schuld des Beschwerdeführers ein wenig reduzieren.Nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der Rechtsvorschriften wiederholte sie ihre Begründung vom Bescheid vom
  4. Februar 2018 und führte sie weiters aus, dass die Bezirkshauptmannschaft Melk mit Schreiben vom
  5. März 2018, Zl. ***, mitgeteilt habe, dass eine nachträgliche Berechnung der Mindestsicherung durchgeführt worden sei, wobei sich ergeben habe, dass der Beschwerdeführer bei Nichtbezug der Grundversorgungsleistungen im Zeitraum 08 aus 2015, bis 04 aus 2016, einen Anspruch auf Mindestsicherung in der Gesamthöhe von € 2.630,83 gehabt hätte. Eine Rückbuchung dieses Betrages auf das Grundversorgungssachkonto sei möglich. Diese Vorgangsweise sei auch gerecht und würde die Schuld des Beschwerdeführers ein wenig reduzieren. Da sich die Bezirkshauptmannschaft Melk bereit erklärt habe, einen Beitrag für die Monate 08/2015 bis 04/2016 aufgrund seines damaligen Anspruchs auf die Mindestsicherung in der Gesamthöhe von € 2.630,83 zu übernehmen, sei der Rückforderungsbetrag entsprechend zu reduzieren gewesen.Da sich die Bezirkshauptmannschaft Melk bereit erklärt habe, einen Beitrag für die Monate 08 aus 2015, bis 04 aus 2016, aufgrund seines damaligen Anspruchs auf die Mindestsicherung in der Gesamthöhe von € 2.630,83 zu übernehmen, sei der Rückforderungsbetrag entsprechend zu reduzieren gewesen. Weiters führte die belangte Behörde zum Vorbringen des Beschwerdeführers, sie solle die bereits geleisteten Krankenversicherungsbeiträge bei der NÖ GKK zurückfordern, aus, dass er selbst ein solches Ansuchen einbringen könne. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig einen Vorlageantrag ein und führte er in diesem zusätzlich aus, dass er vom Rückforderungsbetrag in der Höhe von € 8.880,93 den Betrag in der Höhe von € 6.729,17 anerkenne, sodass sich der Vorlageantrag nur mehr auf den Rückforderungsbetrag von € 2.151,76 richte. Dieser Betrag betreffe die Krankenversicherungsbeiträge an die NÖ GKK, die im Zuge der Grundversorgung durch das Land Niederösterreich geleistet worden seien und nach wie vor rückgefordert würden. Er sei seit dem
  6. August 2015 in einem Lehrverhältnis beschäftigt und habe sein Arbeitgeber bei der NÖ GKK seine SoziaIversicherungsbeiträge einbezahlt. Er habe sein Dienstverhältnis auch nachweislich, allerdings bei der Bezirkshauptmannschaft Melk, die ihm die Grundversorgung ausbezahlt habe, gemeldet. Nachdem Versicherungsleistungen aus Krankenansprüchen durch die NÖ GKK nicht erfolgt seien, könnten die Krankenversicherungsbeiträge, weil irrtümlich geleistet, in der Höhe von € 2.151,76 durch das Land Niederösterreich zurückgefordert werden. Die Antragstellung müsste aber durch den „Dienstgeber“ NÖ Landesregierung bei der NÖ GKK eingebracht werden. Es sei daher von der Rückforderung der Krankenversicherungsbeiträge in der Höhe von € 2.151,76 durch ihn Abstand zu nehmen und die zu Unrecht entrichteten Beiträge nicht von ihm, sondern mit Rückzahlungsantrag an die NÖ GKK durch das Land Niederösterreich zurückzuholen. Die Rückforderung von Beiträgen nach § 69 ASVG könne laut Auskunft der NÖ GKK nur durch den „Dienstgeber“ Land Niederösterreich erfolgen.Gegen diese Beschwerdevorentscheidung brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig einen Vorlageantrag ein und führte er in diesem zusätzlich aus, dass er vom Rückforderungsbetrag in der Höhe von € 8.880,93 den Betrag in der Höhe von € 6.729,17 anerkenne, sodass sich der Vorlageantrag nur mehr auf den Rückforderungsbetrag von € 2.151,76 richte. Dieser Betrag betreffe die Krankenversicherungsbeiträge an die NÖ GKK, die im Zuge der Grundversorgung durch das Land Niederösterreich geleistet worden seien und nach wie vor rückgefordert würden. Er sei seit dem
  7. August 2015 in einem Lehrverhältnis beschäftigt und habe sein Arbeitgeber bei der NÖ GKK seine SoziaIversicherungsbeiträge einbezahlt. Er habe sein Dienstverhältnis auch nachweislich, allerdings bei der Bezirkshauptmannschaft Melk, die ihm die Grundversorgung ausbezahlt habe, gemeldet. Nachdem Versicherungsleistungen aus Krankenansprüchen durch die NÖ GKK nicht erfolgt seien, könnten die Krankenversicherungsbeiträge, weil irrtümlich geleistet, in der Höhe von € 2.151,76 durch das Land Niederösterreich zurückgefordert werden. Die Antragstellung müsste aber durch den „Dienstgeber“ NÖ Landesregierung bei der NÖ GKK eingebracht werden. Es sei daher von der Rückforderung der Krankenversicherungsbeiträge in der Höhe von € 2.151,76 durch ihn Abstand zu nehmen und die zu Unrecht entrichteten Beiträge nicht von ihm, sondern mit Rückzahlungsantrag an die NÖ GKK durch das Land Niederösterreich zurückzuholen. Die Rückforderung von Beiträgen nach Paragraph 69, ASVG könne laut Auskunft der NÖ GKK nur durch den „Dienstgeber“ Land Niederösterreich erfolgen. Am
  8. Mai 2018 stellte der Beschwerdeführer an die NÖ GKK einen Antrag auf Rückerstattung von irrtümlich geleisteten Sozialversicherungsbeiträgen in der Höhe von € 2.151,76 und übermittelte er mit Schreiben vom
  9. Juni 2018 der belangten Behörde die Entscheidung der NÖ GKK vom
  10. Mai 2018, AZ: ***, in welcher sein Antrag auf Rückerstattung von irrtümlich geleisteten Sozialversicherungbeiträgen mangels Antragslegitimation des Beschwerdeführers abgewiesen wurde. Hiezu wurde begründend ausgeführt, dass die Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge dem Versicherten

§ 69Abs.

6 ASVG nur insofern zustehe, soweit er die Beiträge selbst getragen habe. Im Rahmen des gegenständlichen Versicherungsverhältnisses seien die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung jedoch nicht von ihm, sondern von öffentlichen Institutionen entrichtet worden, sodass er diese irrtümlich geleisteten Sozialversicherungbeiträge nicht rückfordern könne. Am

  1. Mai 2018 stellte der Beschwerdeführer an die NÖ GKK einen Antrag auf Rückerstattung von irrtümlich geleisteten Sozialversicherungsbeiträgen in der Höhe von € 2.151,76 und übermittelte er mit Schreiben vom
  2. Juni 2018 der belangten Behörde die Entscheidung der NÖ GKK vom
  3. Mai 2018, AZ: ***, in welcher sein Antrag auf Rückerstattung von irrtümlich geleisteten Sozialversicherungbeiträgen mangels Antragslegitimation des Beschwerdeführers abgewiesen wurde. Hiezu wurde begründend ausgeführt, dass die Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge dem Versicherten

Paragraph 69, Absatz 6, ASVG nur insofern zustehe, soweit er die Beiträge selbst getragen habe. Im Rahmen des gegenständlichen Versicherungsverhältnisses seien die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung jedoch nicht von ihm, sondern von öffentlichen Institutionen entrichtet worden, sodass er diese irrtümlich geleisteten Sozialversicherungbeiträge nicht rückfordern könne. Da eine Beitragsrückforderung für irrtümlich entrichtete Sozialversicherungsbeiträge nur von demjenigen gestellt werden kann, der die Beiträge selbst gezahlt hat, stellte die NÖ Landesregierung bei der NÖ GKK sodann den Antrag um Rückerstattung der verfahrensgegenständlichen irrtümlich geleisteten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 2.151,76 und teilte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom 30. Juli 2018 mit, dass dem Land Niederösterreich der verfahrensgegenständliche Betrag in der Höhe von € 2.151,76 rückerstattet werde, womit das Land Niederösterreich schadlos gehalten werde. Am 13. Juni 2018 legte der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine Einzahlungsbestätigung über den von ihm anerkannten Betrag in der Höhe von € 6.729,17 vor; somit hat der Beschwerdeführer der belangten Behörde diesen Betrag bereits zurückgezahlt. Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen: Zu Spruchpunkt 1.:

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
  3. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG). In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
  4. Abschnittes des römisch zwei. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraphen 17, 38, VwGVG).

§ 4Abs.

1 NÖ Grundversorgungsgesetz ist hilfsbedürftig, wer den Lebensbedarf im Sinne der in den §§ 5 und 6 angeführten Leistungen in der im § 7 angeführten Höhe für sich und seine mit ihm in Niederösterreich im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. Hilfsbedürftigkeit liegt nicht vor, wenn der Bund, ein anderes Bundesland oder sonstige Personen, Einrichtungen bzw. Stellen aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelung zur Erbringung von Grundversorgungsleistungen oder gleichartiger Leistungen - ausgenommen Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBI. 9205 - verpflichtet sind; dies gilt auch aufgrund von Ansprüchen, die sich aus gemeinschaftsrechtlichen Normen ergeben.

Paragraph 4, Absatz eins, NÖ Grundversorgungsgesetz ist hilfsbedürftig, wer den Lebensbedarf im Sinne der in den Paragraphen 5 und 6 angeführten Leistungen in der im Paragraph 7, angeführten Höhe für sich und seine mit ihm in Niederösterreich im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. Hilfsbedürftigkeit liegt nicht vor, wenn der Bund, ein anderes Bundesland oder sonstige Personen, Einrichtungen bzw. Stellen aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelung zur Erbringung von Grundversorgungsleistungen oder gleichartiger Leistungen - ausgenommen Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBI. 9205 - verpflichtet sind; dies gilt auch aufgrund von Ansprüchen, die sich aus gemeinschaftsrechtlichen Normen ergeben.

§ 7Abs.

3 NÖ Grundversorgungsgesetz ist die Höhe der Leistungen unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden bzw. Ieistungsempfangenden Person zu gewähren, wobei auch das Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, eingetragenen Partners, Lebensgefährten sowie der unterhaltspflichtigen Personen zu berücksichtigen ist. Als Einkommen und verwertbares Vermögen sind grundsätzlich alle Einkünfte, Geldleistungen bzw. Vermögenswerte zu berücksichtigen.

Paragraph 7, Absatz 3, NÖ Grundversorgungsgesetz ist die Höhe der Leistungen unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden bzw. Ieistungsempfangenden Person zu gewähren, wobei auch das Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, eingetragenen Partners, Lebensgefährten sowie der unterhaltspflichtigen Personen zu berücksichtigen ist. Als Einkommen und verwertbares Vermögen sind grundsätzlich alle Einkünfte, Geldleistungen bzw. Vermögenswerte zu berücksichtigen.

§ 12

NÖ Grundversorgungsgesetz ist jede leistungsempfangende Person zum Ersatz der für sie aufgewendeten Grundversorgungsleistungen verpflichtet, wennGemäß Paragraph 12, NÖ Grundversorgungsgesetz ist jede leistungsempfangende Person zum Ersatz der für sie aufgewendeten Grundversorgungsleistungen verpflichtet, wenn

  1. nachträglich bekannt wird, dass zum Zeitpunkt der Leistungsgewährung zu berücksichtigendes Einkommen oder verwertbares Vermögen vorlag;
  2. die Leistung durch falsche Angaben bzw. durch Verschweigen oder Verheimlichen entscheidungsrelevanter Tatsachen oder durch Verletzung der Pflichten

§ 22erreicht wurde oderdie Leistung durch falsche Angaben bzw.

durch Verschweigen oder Verheimlichen entscheidungsrelevanter Tatsachen oder durch Verletzung der Pflichten

Paragraph 22, erreicht wurde oder 3. sie zu hinreichendem Einkommen und Vermögen gelangt.

§ 14Abs.

1 NÖ Grundversorgungsgesetz verjähren die Ansprüche auf Kostenbeiträge und Kostenersätze, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Grundversorgungsleistungen erbracht wurden, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 ABGB).

Paragraph 14, Absatz eins, NÖ Grundversorgungsgesetz verjähren die Ansprüche auf Kostenbeiträge und Kostenersätze, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Grundversorgungsleistungen erbracht wurden, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (Paragraph 1497, ABGB). Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle kann von der Verpflichtung zum Kostenersatz nach den §§ 12 und 13 ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies für die verpflichtete Person eine soziale Härte bedeuten würde. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die wirtschaftliche Existenz gefährdet wäre.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle kann von der Verpflichtung zum Kostenersatz nach den Paragraphen 12 und 13 ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies für die verpflichtete Person eine soziale Härte bedeuten würde. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die wirtschaftliche Existenz gefährdet wäre.

§ 17Abs.

2 Z. 2b NÖ Grundversorgungsgesetz entscheidet die Landesregierung über Kostenersätze für erhaltene Grundversorgungsleistungen (§§ 12 und 13) mit Bescheid.

Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2 b, NÖ Grundversorgungsgesetz entscheidet die Landesregierung über Kostenersätze für erhaltene Grundversorgungsleistungen (Paragraphen 12 und 13) mit Bescheid. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom

  1. Oktober 2014, Zl. Ro 2014/03/0076, sowie VwGH vom
  2. Jänner 2015, Zl. Ro 2014/07/0105, sowie VwGH vom
  3. März 2017, Zl. Ra 2015/05/0051 mwN, sowie VwGH vom
  4. Jänner 2018, Zl. Ra 2016/05/0077) hat das Landesverwaltungsgericht seine Entscheidung an der zu seinem Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten, weshalb das erkennende Gericht der Prüfung des gegenständlichen Falles die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner nunmehrigen Entscheidung zugrunde zu legen hat.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom
  5. Oktober 2014, Zl. Ro 2014/03/0076, sowie VwGH vom
  6. Jänner 2015, Zl. Ro 2014/07/0105, sowie VwGH vom
  7. März 2017, Zl. Ra 2015/05/0051 mwN, sowie VwGH vom
  8. Jänner 2018, Zl. Ra 2016/05/0077) hat das Landesverwaltungsgericht seine Entscheidung an der zu seinem Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten, weshalb das erkennende Gericht der Prüfung des gegenständlichen Falles die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner nunmehrigen Entscheidung zugrunde zu legen hat. Des Weiteren wird die Sache des Beschwerdeverfahrens einerseits durch den Spruch des angefochtenen Bescheides und andererseits durch das Beschwerdevorbringen bestimmt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom
  9. September 2015, Zl. Ra 2015/18/0134, sowie VwGH vom
  10. November 2015, Zl. Ro 2015/19/0001) ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfanges - als Sache eines vor dem Verwaltungsgericht zu führenden Verfahrens jedenfalls nur jene Angelegenheit anzusehen, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde und der Beschwerde gebildet hat.Des Weiteren wird die Sache des Beschwerdeverfahrens einerseits durch den Spruch des angefochtenen Bescheides und andererseits durch das Beschwerdevorbringen bestimmt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom
  11. September 2015, Zl. Ra 2015/18/0134, sowie VwGH vom
  12. November 2015, Zl. Ro 2015/19/0001) ist - ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfanges - als Sache eines vor dem Verwaltungsgericht zu führenden Verfahrens jedenfalls nur jene Angelegenheit anzusehen, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde und der Beschwerde gebildet hat. Wie bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegt worden ist, hat die belangte Behörde den von ihr in ihrem Bescheid vom
  13. Februar 2018 geforderten Betrag in der Höhe von € 11.511,76 in ihrer Beschwerdevorentscheidung auf den Betrag in der Höhe von € 8.880,93 reduziert, wobei in diesem Betrag der Betrag in der Höhe von € 2.151,76 für die irrtümlich geleisteten Sozialversicherungsbeiträge an die NÖ GKK enthalten ist. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde bzw. Vorlageantrag nunmehr den von der belangten Behörde von ihm rückgeforderten Betrag in der Höhe von € 6.729,17 anerkannt und diesen Betrag an die belangte Behörde bereits zurückbezahlt, sodass sich sein Rechtsmittel nunmehr lediglich gegen die Rückforderung des Betrages in der Höhe von € 2.151,76 für die irrtümlich geleisteten Beiträge an die NÖ GKK richtet. Für das gegenständliche Gerichtsverfahren bedeutet dies, dass hinsichtlich des vom Beschwerdeführer anerkannten Betrages in der Höhe von € 6.729,17 entschiedene Sache (res iudicata) vorliegt (vgl. u.a. VwGH vom
  14. Jänner 1987, Zl. 86/10/0003, sowie VwGH vom
  15. April 1995, Zl. 95/11/0027, sowie VwGH vom
  16. April 2015, Zl. 2011/17/0244, sowie VwGH vom
  17. April 2017, Zl. Ra 2017/03/0027). Daraus folgt, dass das erkennende Gericht über diesen Betrag nicht abzusprechen hatte und mangels entschiedener Sache auch nicht absprechen durfte; würde das erkennende Gericht die inhaltliche Prüfung dieses Betrages zum Gegenstand seiner Entscheidung machen, würde es eine Zuständigkeit in Anspruch nehmen, die ihm nicht zukommt (vgl. u.a. schon VwGH vom
  18. Oktober 1977, Zl. 1086/77).Für das gegenständliche Gerichtsverfahren bedeutet dies, dass hinsichtlich des vom Beschwerdeführer anerkannten Betrages in der Höhe von € 6.729,17 entschiedene Sache (res iudicata) vorliegt vergleiche u.a. VwGH vom
  19. Jänner 1987, Zl. 86/10/0003, sowie VwGH vom
  20. April 1995, Zl. 95/11/0027, sowie VwGH vom
  21. April 2015, Zl. 2011/17/0244, sowie VwGH vom
  22. April 2017, Zl. Ra 2017/03/0027). Daraus folgt, dass das erkennende Gericht über diesen Betrag nicht abzusprechen hatte und mangels entschiedener Sache auch nicht absprechen durfte; würde das erkennende Gericht die inhaltliche Prüfung dieses Betrages zum Gegenstand seiner Entscheidung machen, würde es eine Zuständigkeit in Anspruch nehmen, die ihm nicht zukommt vergleiche u.a. schon VwGH vom
  23. Oktober 1977, Zl. 1086/77). Wie bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegt worden ist, hat der Beschwerdeführer selbst versucht, die an die NÖ GKK gezahlten Beiträge in der Höhe von € 2.151,76 von der NÖ GKK rückerstattet zu bekommen; da er diese Beiträge jedoch nicht selbst entrichtet hat, sondern das Land Niederösterreich, war sein Rückerstattungsansuchen nicht erfolgreich. Sehr wohl war aber das Rückerstattungsersuchen des Landes Niederösterreich an die NÖ GKK erfolgreich und konnte die belangte Behörde dem erkennenden Gericht schließlich mitteilen, dass die gezahlten Beiträge in voller Höhe rückerstattet werden, sodass das Land Niederösterreich schadlos gehalten wird. Da das Land Niederösterreich somit von der NÖ GKK den Betrag in der Höhe von € 2.151,76 für die irrtümlich geleisteten Beiträge an diese in voller Höhe rückerstattet erhält und diese Forderung somit gegenüber dem Beschwerdeführer nicht mehr besteht, war von der Rückforderung dieses Betrages gegen den Beschwerdeführer Abstand zu nehmen und der angefochtene Bescheid entsprechend abzuändern. Somit beträgt die Rückforderung an den Beschwerdeführer € 6.729,
  24. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.Nach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Von der Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde deshalb Abstand genommen, weil keine der Verfahrensparteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat und weil die verfahrensgegenständlichen Unterlagen und Ermittlungen erkennen haben lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung des Sachverhaltes und der Rechtssache nicht erwarten ließ, zumal der vom erkennenden Gericht festgestellte Sachverhalt eindeutig ist und von keiner Partei etwas Gegenteiliges behauptet wurde. Es verblieben somit ausschließlich Rechtsfragen zur Beurteilung, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.Es verblieben somit ausschließlich Rechtsfragen zur Beurteilung, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, Absatz eins, EMRK sowie Artikel 47, GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. November 2006, Nr. 73.053/01 (Jussila gegen Finnland), vom
  2. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass ein Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände etwa dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (vgl. u.a. VwGH vom
  4. Dezember 2008, Zl. 2005/12/0183, sowie VwGH vom
  5. Februar 2015, Zl. 2015/12/0001).Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
  6. November 2006, Nr. 73.053/01 (Jussila gegen Finnland), vom
  7. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  8. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass ein Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände etwa dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige vergleiche u.a. VwGH vom
  9. Dezember 2008, Zl. 2005/12/0183, sowie VwGH vom
  10. Februar 2015, Zl. 2015/12/0001). In seinem Urteil vom
  11. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne. Da, wie vorhin dargelegt, der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und ausschließlich rechtliche Fragen aufgeworfen wurden, konnte die Entscheidung daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden (vgl. u.a. etwa VwGH vom
  12. März 2014, Zl. 2013/05/0131). Da, wie vorhin dargelegt, der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und ausschließlich rechtliche Fragen aufgeworfen wurden, konnte die Entscheidung daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden vergleiche u.a. etwa VwGH vom
  13. März 2014, Zl. 2013/05/0131). Zu Spruchpunkt 2.:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob und welche Beträge der Beschwerdeführer zurückzuzahlen hat, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob und welche Beträge der Beschwerdeführer zurückzuzahlen hat, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind. Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet. Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.593.001.2018

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