Art. IC.UO wird ihnen die feste Umlage zur ÄK für NÖ entsprechned Ihrer Erstanmeldung am 01.06.1988 ab dem 15. Jahr der ärztlichen Tätigkeit ausgeschrieben.Es ist festzustellen, dass Sie seit dem 01.07.2010 als Wohnsitzarzt für Allgemeinmedizin in die Ärzteliste eingetragen sind.
"Art". IC.UO wird ihnen die feste Umlage zur ÄK für NÖ entsprechned Ihrer Erstanmeldung am 01.06.1988 ab dem 15. Jahr der ärztlichen Tätigkeit ausgeschrieben. Die Kammerumlagen sind
3 Ärztegesetz unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und unter Berücksichtigung der Art der Berufsausübung festzusetzen. Eine Ermäßigung kann
Art. IV.8 UO bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände gewährt werden. Feste Kammerumlagen
Art. I. und II. UO können nicht auf weniger als 50% der jeweils vorgesehenen Umlage ermäßigt werden.Die Kammerumlagen sind
Paragraph 91, Absatz 3, Ärztegesetz unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und unter Berücksichtigung der Art der Berufsausübung festzusetzen. Eine Ermäßigung kann
"Art". römisch vier.8 UO bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände gewährt werden. Feste Kammerumlagen
"Art". römisch eins. und römisch zwei. UO können nicht auf weniger als 50% der jeweils vorgesehenen Umlage ermäßigt werden. Berücksichtigungswürdige Umstände stellen solche Umstände dar, die ohne Verschulden des Kammermitgliedes akut und beträchtlich in seine Lebenssituation eingreifen. Es handelt sich in der Regel um außergewöhnliche Ereignisse, die außerhalb der Einflusssphäre des Kammermitgliedes liegen und aufgrund ihrer Schwere auch Auswirkungen auf die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit und somit auch auf das Einkommen haben. Die vorgebrachten Umstände stehen jedenfalls in ihrer freien Disposition und sind damit auch Ihrer Einflusssphäre zuzuordnen, sodass berücksichtigungswürdige Umstände im Sinne von unabwendbaren und unverschuldeten akuten Eingriffen in die Lebenssituation nicht anzunehmen sind. Da die von Ihnen vorgebrachten Umstände keine Ermäßigungsgründe im Sinne der Umlagenordnung darstellen, war Ihr Antrag spruchgemäß abzuweisen.“ In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides wurde auf die Möglichkeit, in der Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, hingewiesen. 1.
Abs. 1 obliegt dem Präsidenten.
Absatz eins, obliegt dem Präsidenten. […]“ 3.
Art. IV. Abs. 8 erster Satz der Umlagenordnung 2018 kann über Antrag des Kammerangehörigen bei Vorliegen berücksichtigungswürdigender Umstände eine Ermäßigung oder in Härtefällen ein Nachlass der Umlagen erfolgen. Feste Kammerumlagen
Art. I und Art. III können
Art. IV. Abs. 8 zweiter Satz der Umlagenordnung 2018 nicht auf weniger als 50% der jeweils vorgesehenen Umlage ermäßigt werden.
"Art". römisch vier. Absatz 8, erster Satz der Umlagenordnung 2018 kann über Antrag des Kammerangehörigen bei Vorliegen berücksichtigungswürdigender Umstände eine Ermäßigung oder in Härtefällen ein Nachlass der Umlagen erfolgen. Feste Kammerumlagen
Artikel römisch eins und Artikel römisch drei, können
"Art". römisch vier. Absatz 8, zweiter Satz der Umlagenordnung 2018 nicht auf weniger als 50% der jeweils vorgesehenen Umlage ermäßigt werden.
Art. IV. Abs. 8 erster Satz der Umlagenordnung 2018 kann über Antrag des Kammerangehörigen bei Vorliegen berücksichtigungswürdigender Umstände eine Ermäßigung oder in Härtefällen ein Nachlass der Umlagen erfolgen, wobei feste Kammerumlagen
Art. I und Art. III
Art. IV. Abs. 8 zweiter Satz der Umlagenordnung 2015 nicht auf weniger als 50% der jeweils vorgesehenen Umlage ermäßigt werden können.
"Art". römisch vier. Absatz 8, erster Satz der Umlagenordnung 2018 kann über Antrag des Kammerangehörigen bei Vorliegen berücksichtigungswürdigender Umstände eine Ermäßigung oder in Härtefällen ein Nachlass der Umlagen erfolgen, wobei feste Kammerumlagen
Artikel römisch eins und Artikel römisch drei,
"Art". römisch vier. Absatz 8, zweiter Satz der Umlagenordnung 2015 nicht auf weniger als 50% der jeweils vorgesehenen Umlage ermäßigt werden können. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner, insoweit übertragbaren, Judikatur zur Ermäßigung der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände (s. § 111 ÄrzteG 1998 und die entsprechenden Satzungsbestimmungen der Ärztekammern in den Bundesländern) wiederholt ausgeführt, dass von einem berücksichtigungswürdigen Umstand nur bei Vorliegen eines außergewöhnlichen Ereignisses gesprochen werden kann. Den Gründen, die eine Ermäßigung oder einen Nachlass der Fondsbeiträge rechtfertigen, liegen überwiegend außergewöhnliche Ereignisse zu Grunde, die außerhalb der Einflusssphäre des Fondsmitglieds liegen und das Fondsmitglied an der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit hindern, was einen erheblichen Einkommensverlust zur Folge hat (vgl. etwa VwGH 2.4.2014, 2011/11/0133). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner, insoweit übertragbaren, Judikatur zur Ermäßigung der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände (s. Paragraph 111, ÄrzteG 1998 und die entsprechenden Satzungsbestimmungen der Ärztekammern in den Bundesländern) wiederholt ausgeführt, dass von einem berücksichtigungswürdigen Umstand nur bei Vorliegen eines außergewöhnlichen Ereignisses gesprochen werden kann. Den Gründen, die eine Ermäßigung oder einen Nachlass der Fondsbeiträge rechtfertigen, liegen überwiegend außergewöhnliche Ereignisse zu Grunde, die außerhalb der Einflusssphäre des Fondsmitglieds liegen und das Fondsmitglied an der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit hindern, was einen erheblichen Einkommensverlust zur Folge hat vergleiche etwa VwGH 2.4.2014, 2011/11/0133). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass der Beitragspflichtige seine wirtschaftliche Situation grundsätzlich selbst zu verantworten hat (vgl. etwa VwGH 26.2.2015, Ro 2014/11/0045). Auch im Zusammenkommen relativ hoher Ausgaben mit einem verhältnismäßig niedrigen Einkommen allein wurde kein außergewöhnliches Ereignis erkannt (vgl. VwGH 18.3.2003, 2002/11/0009). Ebenso ist nach der Judikatur kein berücksichtigungswürdiger Umstand darin zu sehen, dass eine Ordination aufgrund der Verluste in mehreren Jahren „unwirtschaftlich“ ist, weil die Gründung einer Ordination auf einer wirtschaftlichen Entscheidung zu treffen und in ihren finanziellen Auswirkungen allein vom Fondsmitglied zu verantworten ist (vgl. VwGH 15.10.2015, Ro 2014/11/0053, mwH). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass der Beitragspflichtige seine wirtschaftliche Situation grundsätzlich selbst zu verantworten hat vergleiche , etwa VwGH 26.2.2015, Ro 2014/11/0045). Auch im Zusammenkommen relativ hoher Ausgaben mit einem verhältnismäßig niedrigen Einkommen allein wurde kein außergewöhnliches Ereignis erkannt vergleiche VwGH 18.3.2003, 2002/11/0009). Ebenso ist nach der Judikatur kein berücksichtigungswürdiger Umstand darin zu sehen, dass eine Ordination aufgrund der Verluste in mehreren Jahren „unwirtschaftlich“ ist, weil die Gründung einer Ordination auf einer wirtschaftlichen Entscheidung zu treffen und in ihren finanziellen Auswirkungen allein vom Fondsmitglied zu verantworten ist vergleiche , VwGH 15.10.2015, Ro 2014/11/0053, mwH). Das Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Umstandes ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingegen etwa bei einem an der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit hindernden Naturereignis zu bejahen (vgl. VwGH 15.10.2015, Ro 2014/11/0053). Weiters liegen berücksichtigungswürdige Umstände etwa dann vor, wenn ein Fondsmitglied durch krankheitsbedingt erheblich zurückgegangene Einnahmen aus seiner ärztlichen Tätigkeit die Kosten der Lebensführung für sich und seine ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht mehr bestreiten kann und sich im Verhältnis von Einkommen und Kosten der Lebensführung eine Deckungslücke von mehreren Tausend Euro ergibt (vgl. VwGH 26.2.2015, Ro 2014/11/0045). Das Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Umstandes ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingegen etwa bei einem an der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit hindernden Naturereignis zu bejahen vergleiche , VwGH 15.10.2015, Ro 2014/11/0053). Weiters liegen berücksichtigungswürdige Umstände etwa dann vor, wenn ein Fondsmitglied durch krankheitsbedingt erheblich zurückgegangene Einnahmen aus seiner ärztlichen Tätigkeit die Kosten der Lebensführung für sich und seine ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht mehr bestreiten kann und sich im Verhältnis von Einkommen und Kosten der Lebensführung eine Deckungslücke von mehreren Tausend Euro ergibt vergleiche VwGH 26.2.2015, Ro 2014/11/0045). Den Antragsteller trifft dabei im Verfahren eine besondere Mitwirkungspflicht (vgl. etwa VwGH 24.5.2011, 2008/11/0182). Den Antragsteller trifft dabei im Verfahren eine besondere Mitwirkungspflicht vergleiche , etwa VwGH 24.5.2011, 2008/11/0182). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines solchen berücksichtigungswürdigen Umstandes mit seinem Vorbringen nicht aufgezeigt und es ist – auch bei Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, wonach die Behörde zu Unrecht von ärztlichen Einnahmen im Jahr 2017 ausgegangen sei – keine Unzumutbarkeit der Leistung der vorgeschriebenen Kammerumlagen zu erkennen (zumal dem Beschwerdeführer ausgehend von seiner Eintragung als Wohnsitzarzt keine prozentuellen Umlagen und keine zusätzlichen Umlagen vorgeschrieben wurden). Ob in der Vergangenheit von der Behörde zuerkannte Ermäßigungen zu Recht gewährt wurden, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und es besteht nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zudem auch kein Anspruch auf Nichtanwendung eines Gesetzes trotz gegebener Tatbestandsmäßigkeit (vgl. etwa VfSlg. 16.209/2001). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines solchen berücksichtigungswürdigen Umstandes mit seinem Vorbringen nicht aufgezeigt und es ist – auch bei Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, wonach die Behörde zu Unrecht von ärztlichen Einnahmen im Jahr 2017 ausgegangen sei – keine Unzumutbarkeit der Leistung der vorgeschriebenen Kammerumlagen zu erkennen (zumal dem Beschwerdeführer ausgehend von seiner Eintragung als Wohnsitzarzt keine prozentuellen Umlagen und keine zusätzlichen Umlagen vorgeschrieben wurden). Ob in der Vergangenheit von der Behörde zuerkannte Ermäßigungen zu Recht gewährt wurden, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und es besteht nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zudem auch kein Anspruch auf Nichtanwendung eines Gesetzes trotz gegebener Tatbestandsmäßigkeit vergleiche , etwa VfSlg. 16.209 aus 2001,). Die Abweisung des Ermäßigungsantrages erfolgte daher zu Recht. Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen und es ist der angefochtene Bescheid zu bestätigen. 4.1.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde – obwohl in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ein entsprechender Hinweis enthalten war – nicht beantragt (vgl. etwa VwSlg. 19.038 A/2015). Davon abgesehen ist auch – zumal der maßgebliche Sachverhalt nicht strittig ist und dem Beschwerdeführer ausreichend Möglichkeit zur Erstattung von Vorbringen zur Verfügung stand – nicht davon auszugehen, dass eine mündliche Erörterung fallbezogen eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe und es stehen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (s. § 24 Abs. 4 VwGVG; vgl. auch etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09).4.1.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde – obwohl in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ein entsprechender Hinweis enthalten war – nicht beantragt vergleiche etwa VwSlg. 19.038 A/2015). Davon abgesehen ist auch – zumal der maßgebliche Sachverhalt nicht strittig ist und dem Beschwerdeführer ausreichend Möglichkeit zur Erstattung von Vorbringen zur Verfügung stand – nicht davon auszugehen, dass eine mündliche Erörterung fallbezogen eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe und es stehen einem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen (s. Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG; vergleiche , auch etwa EGMR 18.7.2013, , Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09). 4.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen und es folgen die hg. Erwägungen der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. Darüber hinaus ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Frage des Beitragsnachlasses aus berücksichtigungswürdigen Umständen eine Ermessensentscheidung (vgl. etwa VwGH 26.03.1998, 97/11/0366) und es stellt eine im Sinne des Gesetzes erfolgte Ermessensausübung keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar (vgl. etwa VwGH 22.2.2018, Ra 2018/01/0032, mwH). Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen und es folgen die hg. Erwägungen der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. Darüber hinaus ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Frage des Beitragsnachlasses aus berücksichtigungswürdigen Umständen eine Ermessensentscheidung vergleiche etwa VwGH 26.03.1998, 97/11/0366) und es stellt eine im Sinne des Gesetzes erfolgte Ermessensausübung keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar vergleiche etwa VwGH 22.2.2018, Ra 2018/01/0032, mwH). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.825.001.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.