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{'item': 'LVwG-AV-1498/002-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.08.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1498/002-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Dr. Raunig über die Beschwerde der Frau A, vom 16.10.2017, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 20.09.2017, GZ. ***, mit welchem der Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) gegen den Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 26.03.2002, GZ. ***, mit welchem ein Entfernungsauftrag erteilt wurde, keine Folge gegeben wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Dr. Raunig über die Beschwerde der Frau A, vom 16.10.2017, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 20.09.2017, GZ. ***, mit welchem der Berufung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) gegen den Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 26.03.2002, GZ. ***, mit welchem ein Entfernungsauftrag erteilt wurde, keine Folge gegeben wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 26.03.2002, GZ. ***, wurde dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin, Herrn B, der Auftrag erteilt, die auf der Liegenschaft ***, ***, auf den Grundstücken Nr. ***, ***, *** (EZ ***, KG ***) festgestellten Bauwerke, eine überdachte Terrasse mit den Maßen von 6,0 x 2,0 m auf 4 Stützen und eine Gerätehütte mit dem Ausmaß von 3,0 x 2,0 m und einem 1,20 m breiten Vordach in Riegelbauweise mit einem Teerpappe-gedeckten Satteldach, die beide im Grünland mit der Widmung Landwirtschaft im Landschaftsschutzgebiet *** errichtet wurden, innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides zu entfernen. Die Behörde führte begründend aus, dass das Gebiet westlich des Grüntales nach einem Streifen Bauland als Grünland mit der Widmung Landwirtschaft im Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde *** ausgewiesen sei. Die Verwendung des Grundstückes erfolge landwirtschaftlich und stehe das Grundstück im Eigentum des Herrn B. Im Archiv der Stadtgemeinde *** liege über die festgestellten oben genannten Bauwerke, keine Bewilligung und kein Ansuchen auf. Nach Prüfung der Unterlagen habe festgestellt werden können, dass keine Bewilligung für diese überdachte Terrasse auf 4 Stützen und für die Gerätehütte aufliege. Der Zugang erfolge über das ***. Die Bauwerke seien nicht als GEB gewidmet, dienen nicht einer landwirtschaftlichen Nutzung und können als überdachte Terrasse auf 4 Stützen und eine Gerätehütte bezeichnet werden. Die Behörde habe gemäß § 35 NÖ BO 1996 den Abbruch der Bauwerke anzuordnen, wenn für Bauwerke keine baubehördliche Bewilligung vorliege. Für gegenständliche Bauwerke liege keine Bewilligung vor. Die Prüfung habe ergeben, dass diese Liegenschaft einer landwirtschaftlichen Nutzung nicht diene und die Erforderlichkeit für eine Nutzung gemäß § 19 Abs. 2 nach dem NÖ ROG nicht gegeben sei.Die Behörde habe gemäß Paragraph 35, NÖ BO 1996 den Abbruch der Bauwerke anzuordnen, wenn für Bauwerke keine baubehördliche Bewilligung vorliege. Für gegenständliche Bauwerke liege keine Bewilligung vor. Die Prüfung habe ergeben, dass diese Liegenschaft einer landwirtschaftlichen Nutzung nicht diene und die Erforderlichkeit für eine Nutzung gemäß Paragraph 19, Absatz 2, nach dem NÖ ROG nicht gegeben sei. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung brachte der damalige Berufungswerber B zusammengefasst vor, dass er entgegen der Begründung im Bescheid, mit dem beiliegenden Schreiben vom 17.09.2001, an den Verhandlungsleiter dargelegt habe, dass er bei der Bauernkammer registriert und landwirtschaftlich tätig sei und dass die gegenständliche Gerätehütte landwirtschaftlichen Zwecken diene. Entgegen der Begründung im Bescheid sei auch in der Niederschrift festgehalten, dass eine landwirtschaftliche Nutzung im Sinne des ROG erkennbar sei. Er habe daher davon ausgehen können, dass der Stadtgemeinde *** sein Schreiben vom 17.09.2001 mit den angegebenen Betriebsnummern bei der Bauernkammer als Nachweis der landwirtschaftlichen Tätigkeit genüge. Hilfsweise bringe er vor, dass das Parteiengehör nicht gewahrt worden sei. Zur überdachten Terrasse seien ihm außerdem keine konkreten Aufträge erteilt worden. Diesbezüglich sei überhaupt auszuführen, dass er nicht wisse, ob diese im Jahr 1961 ausgeführte Überdachung nicht ohnehin bewilligt sei. Der Bauakt sei nämlich bei der Stadtgemeinde *** nicht auffindbar; er selbst habe diese Überdachung bereits als Kind so wahrgenommen und sicherlich nicht selbst errichtet. Wenn sohin im Bescheid ausgeführt werde, dass bezüglich der überdachten Terrasse keine Bewilligung in den Archiven der Gemeinde *** vorliege, so sei diesbezüglich zu ergänzen, dass nach seinen Informationen überhaupt der seine Liegenschaft betreffende Bauakt äußerst unvollständig bzw. nicht auffindbar sei. Er sei daher davon ausgegangen, dass es sich um ein Nebengebäude handle, das ohnehin durch eine alte Baubewilligung miterfasst sei. In der Niederschrift vom 12.09.2001 sei diese Terrasse lediglich als Nebengebäude erfasst und sei ihm diesbezüglich kein Auftrag erteilt worden, sodass die nunmehrige Begründung des Bescheides, dass er eine Frist nicht eingehalten habe, nicht zutreffend sei. Bezüglich der Gerätehütte verweise er darauf, dass er bei der Verhandlung vom 12.09.2001 dargetan habe, dass die Hütte von der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung genehmigt worden sei. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens sei die Stadtgemeinde *** zugezogen worden, ohne Einwendungen zu erheben. Es liege sohin bezüglich dieser Hütte eine Anzeige im Sinne des § 15 Abs. 1 Z. 1 der NÖ BO 1996 vor und habe ihm die belangte Behörde ausdrücklich mitteilen müssen, dass sie diese seinerzeitige Vorgangsweise nicht als solche Anzeige ansehe. Auch in diesem Umfang sei sohin das Parteiengehör nicht gewahrt worden und werde beantragt, seiner Berufung Folge zu geben und den Bescheid aufzuheben.Es liege sohin bezüglich dieser Hütte eine Anzeige im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, der NÖ BO 1996 vor und habe ihm die belangte Behörde ausdrücklich mitteilen müssen, dass sie diese seinerzeitige Vorgangsweise nicht als solche Anzeige ansehe. Auch in diesem Umfang sei sohin das Parteiengehör nicht gewahrt worden und werde beantragt, seiner Berufung Folge zu geben und den Bescheid aufzuheben. Über diese Berufung entschied der Stadtrat der Stadtgemeinde *** mit Bescheid vom 20.09.2017, GZ. ***, welcher gegenüber der nunmehrigen Beschwerdeführerin erlassen wurde. Mit gegenständlichem Bescheid wurde unter anderem der Berufung betreffend die im oben angefochtenen Bescheid angeführte Gerätehütte mit einem Vordach keine Folge gegeben. Die belangte Behörde führt in der Begründung die entscheidungswesentlichen Vorschriften aus. Aus dem bisherigen Verwaltungsgeschehen lasse sich entnehmen, dass nach der Aktenlage keine Anhaltspunkte vorliegen, dass hinsichtlich der im Jahr 2001 im Grünland Land- und Forstwirtschaft festgestellten Gerätehütte, anlässlich ihrer Errichtung 1991 oder danach, eine baubehördliche Bewilligung erteilt worden wäre. Es liege zwar im Hausakt ein Bauansuchen, datiert mit 03.07.1990, für die Errichtung eines Gartengeräteholzhauses auf dem Grundstück Nr. *** auf, allerdings entsprechen die Maße dieser Hütte nicht den Maßen jener Hütte, die Gegenstand des Abbruchauftrages mit einer Gesamtlänge von 4,20 m sei. Auch der Einwand, dass mit Bescheid der BH Wien-Umgebung vom 18.03.1991, eine naturschutzbehördliche Bewilligung erteilt worden sei, in deren Verfahren die Stadtgemeinde *** Parteistellung gehabt habe, gehe ins Leere. Zum einen ersetze eine naturschutzbehördliche Bewilligung nicht eine baubehördliche Bewilligung und zum anderen beziehe sich die naturschutzbehördliche Bewilligung auf eine kleinere Gartengerätehütte auf dem Grundstück Nr. ***, die laut Lageplan 1991 mit Bezugsklausel der BH Wien-Umgebung an anderer Stelle als die gegenständliche Hütte projektiert bzw. errichtet gewesen sei. Nach dem, dem Aktenvermerk der Baubehörde vom 04.08.2001 beigefügten Datenauszug, befinde sich die gegenständliche Holzhütte nahe der Grundgrenze zum Grundstück Nr. *** und liege schief zu dieser, während die naturschutzbehördlich genehmigte Holzhütte laut Lageplan 1991 nahe der Grundgrenze zum Grundstück Nr. *** liege und sich parallel zu dieser befinde. Ein Abbruchauftrag nach § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO 2014 setze wie schon die bisherige Regelung in der NÖ BO 1996 voraus, dass die Bewilligungspflicht sowohl im Zeitpunkt der Errichtung des gegenständlichen Bauwerkes als auch im Zeitpunkt der Erteilung des Abbruchauftrages zu bejahen sei. Das gegenständliche Bauwerk sei sowohl zum Zeitpunkt seiner Errichtung (laut Niederschrift über die Verhandlung 1991) nach der NÖ BO 1976 bewilligungspflichtig gewesen und sei die Bewilligungspflicht auch nach den heutigen Bestimmungen zu bejahen.Ein Abbruchauftrag nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 setze wie schon die bisherige Regelung in der NÖ BO 1996 voraus, dass die Bewilligungspflicht sowohl im Zeitpunkt der Errichtung des gegenständlichen Bauwerkes als auch im Zeitpunkt der Erteilung des Abbruchauftrages zu bejahen sei. Das gegenständliche Bauwerk sei sowohl zum Zeitpunkt seiner Errichtung (laut Niederschrift über die Verhandlung 1991) nach der NÖ BO 1976 bewilligungspflichtig gewesen und sei die Bewilligungspflicht auch nach den heutigen Bestimmungen zu bejahen. In § 4 Z. 7 NÖ BO 2014 werde ein Bauwerk als ein Objekt definiert, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordere und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden sei. Die 4,2 m x 2 m und 2 m hohe Gerätehütte bedurfte zu ihrer fachgerechten ordnungsgemäßen Herstellung eines solchen wesentlichen Maßes an bautechnischen Kenntnissen, dass ein Ab- oder Einstürzen des Daches sowie eine sturm- und kippsichere Verankerung gewährleistet sei. Die Gerätehütte stelle auch ein mit dem Boden kraftschlüssig verbundenes Bauwerk dar, zumal nach der langjährigen Rechtsprechung des VwGH eine kraftschlüssige Verbindung bereits dann hergestellt sei, wenn ein Objekt ausschließlich durch sein Eigengewicht mit dem Boden verbunden sei. Da die Gerätehütte nur ein Geschoss aufweise, über keinen Aufenthaltsraum verfüge und ihrer Art nach dem Verwendungszweck eines Hauptgebäudes untergeordnet sei, sei sie als Nebengebäude zu qualifizieren. Damit handle es sich vorliegend um ein nach § 14 Z. 1 NÖ BO 2014 bewilligungspflichtiges Bauwerk, für das jedoch keine rechtskräftige Baubewilligung vorliege. In Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ BO 2014 werde ein Bauwerk als ein Objekt definiert, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordere und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden sei. Die 4,2 m x 2 m und 2 m hohe Gerätehütte bedurfte zu ihrer fachgerechten ordnungsgemäßen Herstellung eines solchen wesentlichen Maßes an bautechnischen Kenntnissen, dass ein Ab- oder Einstürzen des Daches sowie eine sturm- und kippsichere Verankerung gewährleistet sei. Die Gerätehütte stelle auch ein mit dem Boden kraftschlüssig verbundenes Bauwerk dar, zumal nach der langjährigen Rechtsprechung des VwGH eine kraftschlüssige Verbindung bereits dann hergestellt sei, wenn ein Objekt ausschließlich durch sein Eigengewicht mit dem Boden verbunden sei. Da die Gerätehütte nur ein Geschoss aufweise, über keinen Aufenthaltsraum verfüge und ihrer Art nach dem Verwendungszweck eines Hauptgebäudes untergeordnet sei, sei sie als Nebengebäude zu qualifizieren. Damit handle es sich vorliegend um ein nach Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BO 2014 bewilligungspflichtiges Bauwerk, für das jedoch keine rechtskräftige Baubewilligung vorliege. Obwohl die gegenständliche Gerätehütte eine überbaute Fläche von weniger als 10 m² und eine Höhe von weniger als 3 m aufweise, kommen die Bestimmungen des § 15 bzw. § 17 leg. cit. nicht in Betracht, da diese Bestimmungen nur auf Grundstücke im Bauland anwendbar seien. Obwohl die gegenständliche Gerätehütte eine überbaute Fläche von weniger als 10 m² und eine Höhe von weniger als 3 m aufweise, kommen die Bestimmungen des Paragraph 15, bzw. Paragraph 17, leg. cit. nicht in Betracht, da diese Bestimmungen nur auf Grundstücke im Bauland anwendbar seien. Auf das Schreiben der Stadtgemeinde *** vom 27.10.2016 habe die Beschwerdeführerin nicht reagiert und ihre Möglichkeit zur Stellungnahme im Berufungsverfahren nicht wahrgenommen. Die Gerätehütte existiere nach wie vor. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie Beschwerde einlege, da nicht berücksichtigt worden sei, dass die ehemalige Gerätehütte landwirtschaftlichen Zwecken diene. Sie beantrage die Aussetzung des Abbruchbescheides, da die ehemalige Gerätehütte durch einen ortsansässigen Landwirt landwirtschaftlich genutzt werde. Der Landwirt C nutze die ehemalige Gerätehütte landwirtschaftlich als Unterstand für Schafe bzw. für die Kleintierhaltung. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 19.07.2018 an, zu welcher die Beschwerdeführerin persönlich sowie Frau D für die belangte Behörde erschienen sind. Seitens der Beschwerdeführerin wurde in der Verhandlung ein Pachtvertrag zwischen ihr und Herrn C vorgelegt und dieser als Beilage ./A zum Akt genommen. Seitens der Parteien wurde übereinstimmend mitgeteilt, dass sich die Gerätehütte auf dem Grundstück Nr. *** befinde. Nach Verlesung der Verfahrensakten, gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, dass sie seit 2016 grundbücherliche Liegenschaftseigentümerin unter anderem des Grundstückes Nr. *** sei. Auf diesem Grundstück sei die Gerätehütte situiert und habe sie dieses Grundstück bereits mit Gerätehütte käuflich erworben. Bauliche Maßnahmen seien keine weiteren durchgeführt worden. Es sei zu keinem Zeitpunkt beim Erwerb der Liegenschaft eine Baubewilligung für gegenständliche Gerätehütte übergeben worden. Die im Bescheid angeführten Maße, so die Beschwerdeführerin, stimmen im Wesentlichen. Aus der vorgelegten Beilage ./B ergeben sich die Maße 3 m x 2,10 m und das Vordach weise eine Breite von 1,20 m auf.Die im Bescheid angeführten Maße, so die Beschwerdeführerin, stimmen im Wesentlichen. Aus der vorgelegten Beilage ./B ergeben sich die Maße , 3 m x 2,10 m und das Vordach weise eine Breite von 1,20 m auf. Weiters wurde ein Einreichplan mit Datum 06.04.2017, welcher als Beilage ./B zum Akt genommen wurde, vorgelegt. Hiebei handle es sich um eine Holzhütte mit Betonfundament. Die Gerätehütte sei mit dem Erdreich fest verbunden. Die Beschwerdeführerin persönlich betreibe auf der Liegenschaft keine Land- und Forstwirtschaft, auch keinen land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb. Seit Oktober 2016 sei der gegenständliche Grundstücksteil an Herrn C verpachtet. Er habe einen Heurigenbetrieb, eine Rinder- und eine Schafzucht. Ob er Haupt- oder Nebenbauer ist, wisse sie nicht. Sie vermute aber hauptberuflich. Er nutze das Grundstück für die Schafe. Es sei Einstreu in der Hütte befindlich und die Schafe können in diese Hütte gehen. Dies sei auch Bestandteil des Pachtvertrages. Der Pachtvertrag sei unentgeltlich. Es sei lediglich eine Beweide- und Abmähverpflichtung ausgemacht. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu Folgendes erwogen: Nachstehender Sachverhalt steht fest: Die Beschwerdeführerin ist seit 2016 grundbücherliche Liegenschaftseigentümerin der Liegenschaft EZ ***, KG ***, ***, unter anderem mit der Grundstücks-Nr. ***. Bis zum käuflichen Erwerb durch die Beschwerdeführerin war Herr B Grundstückseigentümer. Am 03.07.1990 wurde ein Bauansuchen betreffend die Errichtung einer Gartengeräteholzhütte im Ausmaß von 2,7 m x 2,3 m und einer Höhe von 2,25 m auf dem Grundstück Nr. *** zum Zweck der Lagerung von Geräten, zur Pflege und Bewirtschaftung des Obstgartens, bei der Baubehörde eingebracht. Zu diesem Bauansuchen wurde eine naturschutzbehördliche Bewilligung durch die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung 1991 erteilt. Eine baubehördliche Bewilligung zu diesem Bauansuchen liegt nicht vor. Gegenständliche Gerätehütte wurde 1991 errichtet, wobei sowohl die Situierung als auch die Maße vom Bauansuchen 1990 abweichen. Die Gerätehütte wurde ausgeführt mit einer Länge von 3 m x 2 m Breite und einem 1,20 m Vordach und einer Höhe von 2,0 m. Die Gerätehütte wurde nahe der Grundgrenze zum Grundstück Nr. *** errichtet. Sie besteht aus vier Wänden und einem Dach und kann von Menschen betreten werden. Die Errichtung des Objektes erforderte ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen und ist die Gerätehütte mit dem Boden kraftschlüssig verbunden. Die Hütte wurde auf einem Betonfundament errichtet. Sie ist sturm- und kippsicher verankert. Auf Grund des Eigengewichtes ist die Gerätehütte mit dem Boden verbunden. Die Hütte diente zur Einlagerung von Materialien und Gerätschaften. Gegenständliche Gerätehütte weist eine verbaute Fläche von unter 10 m² auf. Die Gerätehütte liegt in der Flächenwidmung Grünland - Land- und Forstwirtschaft. Dies Flächenwidmung bestand auch im Errichtungszeitpunkt. Es existiert weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige bezüglich dieser Gerätehütte. Auch keine nachträglich erteilte Baubewilligung. Die Gerätehütte wurde durch die Beschwerdeführerin baulich nicht verändert. Die Beschwerdeführerin selbst betreibt keinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, auch keinen land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb. Derzeit ist ein Grundstücksteil des gegenständlichen Grundstückes, auf welchem die Gerätehütte befindlich ist, an Herrn C verpachtet, dies unentgeltlich. Es besteht eine Beweide- und Abmähverpflichtung. Herr C nutzt das Objekt zur Einstellung von Futter und Streumittel und als Einstand für Schafe. Dieser betreibt eine Schafzucht. Die Beschwerdeführerin selbst nutzt das Grundstück nicht zu landwirtschaftlichen Selbstbewirtschaftungszwecken. Die Behörde war vor Einleitung dieses Verfahrens nicht in Kenntnis der konsenslos errichteten Gerätehütte. Der Akt der Baubehörde ist vollständig und das Archiv ordnungsgemäß geführt worden. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund des vorgelegten Bauaktes sowie auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens. Die Feststellungen im Zusammenhang mit den Eigentumsverhältnissen und der Rechtsnachfolge durch die Beschwerdeführerin, ergeben sich aus dem Verfahrensakt und dem erstellten und im Akt befindlichen Grundbuchsauszug sowie dem Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen bezüglich der Errichtung der Gerätehütte, durch den vormaligen Eigentümer, finden ihre Grundlage in der Verhandlungsniederschrift 1991 und trat die Beschwerdeführerin diesen Feststellungen im angefochtenen Bescheid auch nie entgegen, sodass auch dies bedenkenlos konstatiert werden konnte. Die Maße der Gerätehütte basieren auf dem Bescheid der Baubehörde erster und zweiter Instanz und gab die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung selbst zu Protokoll, dass die darin angeführten Maße der Realität entsprechen. Darüber hinaus stimmen die Angaben auch mit den im Akt befindlichen Plänen überein. Dass zur Errichtung und zur Herstellung der Gerätehütte ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich war, ergab sich einerseits auf Grund der Dimensionierung, andererseits auf Grund des vorhandenen Fundamentes und der sturm- und kippsicheren Verankerung gegenständlicher Hütte, sodass auch diese Feststellung bedenkenlos getroffen werden konnte. Die kraftschlüssige Verbindung konnte ebenso auf Grund der Maße gegenständlicher Hütte konstatiert werden. Die Feststellungen, dass kein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb bzw. Nebenbetrieb durch den vormaligen Eigentümer und/oder die Beschwerdeführerin geführt wurde, gründen sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin selbst. Sie verneinte, jemals einen solchen Betrieb geführt zu haben. Den vormaligen Eigentümer betreffend, ergab sich eine solche Betriebsführung auch nicht aus dem Verfahrensakt, sodass mangels anderer Beweisergebnisse diese Feststellungen getroffen werden konnten. Auch die Feststellungen, dass keine baulichen Veränderungen durch die Beschwerdeführerin vorgenommen worden sind, beruhen auf den eigenen und glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zur Nutzung und zur Verpachtung, basieren gleichermaßen auf den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung und auf dem vorgelegten Pachtvertrag (Beilage ./A). Parteienvorbringen und der Urkundeninhalt stimmten inhaltlich überein. Dass sich gegenständliches Grundstück im Flächenwidmungsbereich Grünland Land-/Forstwirtschaft befindet, basiert auf der Widmungsbestätigung vom 20.09.2012, welche im Akt befindlich ist. Auch bestätigte dies die Beschwerdeführerin, sodass auch diese Feststellung bedenkenlos getroffen werden konnte. Auch wurde von ihr zu keinem Zeitpunkt negiert, dass dieses Grundstück auch zuvor als Grünland gewidmet war. Es lagen auch keine Hinweise vor, die auf eine Umwidmung zwischen Errichtungszeitpunkt und Zeitpunkt des Erlasses dieses Erkenntnisses hindeuten würden, weshalb die dauernde Grünlandwidmung gegenständlichen Grundstückes auch konstatiert werden konnte. Dass keine Baubewilligung vorliegend ist, basiert auf den nicht widerlegten Feststellungen der Baubehörden. Die Beschwerdeführerin gab dazu in der mündlichen Verhandlung selbst an, über keine Baubewilligung zu verfügen. Im gesamten Verfahrensakt ist eine solche auch nicht einliegend. Auch waren im Verfahrensakt kein Bauansuchen und/oder keine Anzeige betreffend die Errichtung der gegenständlichen Gerätehütte an der gegenständlichen Örtlichkeit mit den vorhandenen Maßen einliegend, sodass die entsprechenden Feststellungen getroffen werden konnten. Dass die Behörde vor Einleitung dieses Verfahrens Kenntnis hinsichtlich der konsenslos errichteten Gerätehütte hatte, wurde von der Beschwerdeführerin einerseits nie behauptet und lagen andererseits keine entsprechenden Anhaltspunkte vor, die eine frühere Kenntnisnahme dieser Gerätehütte indizieren würden. Ebenso waren keine Hinweise für eine nicht ordnungsgemäße Archiv- oder unvollständige Aktenführung vorliegend. In rechtlicher Hinsicht war zu erwägen: § 70 NÖ BO 2014:Paragraph 70, NÖ BO 2014: „

(1)Absatz eins,Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden.Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen. Zumal es sich um ein Verfahren nach § 35 NÖ BO 2014 handelt, waren die Bestimmungen der NÖ BO 2014 in der derzeit geltenden Fassung anwendbar. Zumal es sich um ein Verfahren nach Paragraph 35, NÖ BO 2014 handelt, waren die Bestimmungen der NÖ BO 2014 in der derzeit geltenden Fassung anwendbar. § 14 NÖ BO 2014:Paragraph 14, NÖ BO 2014: „Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung: 1.Ziffer eins Neu- und Zubauten von Gebäuden; 2.Ziffer 2 die Errichtung von baulichen Anlagen; 3.Ziffer 3 die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte;die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (Paragraph 56,) entstehen könnte; 4.Ziffer 4 die Aufstellung von: a)Litera a Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 50 kW, b)Litera b Heizkesseln, die nicht an eine über Dach geführte Abgasanlage angeschlossen sind, c)Litera c Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 400 kW, d)Litera d Blockheizkraftwerken, die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen; 5.Ziffer 5 die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ab einem Ausmaß von insgesamt 1000 Liter außerhalb gewerblicher Betriebsanlagen; 6.Ziffer 6 die Veränderung der Höhenlage des Geländes und die Herstellung des verordneten Bezugsniveaus ausgenommen im Fall des § 12a Abs. 1 jeweils auf einem Grundstück im Bauland und im Grünland-Kleingarten sowie die Erhöhung des Bezugsniveaus gemäß § 67 Abs. 3 auf einem Grundstück im Bauland;die Veränderung der Höhenlage des Geländes und die Herstellung des verordneten Bezugsniveaus ausgenommen im Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, jeweils auf einem Grundstück im Bauland und im Grünland-Kleingarten sowie die Erhöhung des Bezugsniveaus gemäß Paragraph 67, Absatz 3, auf einem Grundstück im Bauland; 7.Ziffer 7 die Aufstellung von Windkraftanlagen, die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, oder deren Anbringung an Bauwerken; 8.Ziffer 8 der Abbruch von Bauwerken, die an Bauwerke am Nachbargrundstück angebaut sind, wenn Rechte nach § 6 verletzt werden könnten;der Abbruch von Bauwerken, die an Bauwerke am Nachbargrundstück angebaut sind, wenn Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten; 9.Ziffer 9 die Aufstellung von Maschinen oder Geräten in baulicher Verbindung mit Bauwerken, die nicht gewerbliche Betriebsanlagen sind, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten.“die Aufstellung von Maschinen oder Geräten in baulicher Verbindung mit Bauwerken, die nicht gewerbliche Betriebsanlagen sind, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten.“ § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014:Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BO 2014: Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wennDie Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn 1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder 2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.Für andere Vorhaben gilt Ziffer 2, sinngemäß. § 92 NÖ BauO 1976:Paragraph 92, NÖ BauO 1976: Bewilligungspflichtige Vorhaben
(1)Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Bewilligung der Baubehörde:
  1. Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden;
  2. die Errichtung anderer Bauwerke und Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen entstehen oder das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt oder Rechte der Nachbarn verletzt werden könnten;
  3. die Herstellung von Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen, Parks oder Grüngürtel;
  4. die Instandsetzung und die Abänderung von Bauwerken, wenn die Festigkeit tragender Bauteile, die Brandsicherheit, die sanitären Verhältnisse, das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt oder Rechte der Nachbarn verletzt werden könnten;
  5. die Änderung des Verwendungszweckes von Bauwerken oder deren Teilen, wenn dadurch die Stand- oder Brandsicherheit oder die sanitären Verhältnisse beeinträchtigt oder Festlegungen des Flächenwidmungsplanes oder Rechte der Nachbarn verletzt werden könnten;
  6. die Aufstellung von Maschinen oder anderen Gegenständen in Gebäuden, wenn die Festigkeit beeinflußt oder die Gesundheit beeinträchtigt oder Rechte der Nachbarn verletzt werden können, sowie die Aufstellung oder der Austausch von Wärmeerzeugern von Zentralheizungsanlagen;
  7. der Abbruch bzw. die Entfernung von Bauwerken;
  8. die Aufstellung oder Anbringung von Werbeanlagen.
(2)Die Bewilligungspflicht besteht ohne Rücksicht darauf, für welchen Zeitraum Bauwerke errichtet und ob sie mit dem Boden fest verbunden werden. Ausgehend von den Feststellungen, war und ist gegenständliche Gerätehütte sowohl nach der alten als auch nach der derzeit geltenden Rechtslage bewilligungspflichtig. Es handelt sich bei dem Objekt um ein Bauwerk iSd § 4 Z. 7 NÖ BO 2014, zu dessen Errichtung eine Baubewilligung erforderlich war und ist. Ausgehend von den Feststellungen, war und ist gegenständliche Gerätehütte sowohl nach der alten als auch nach der derzeit geltenden Rechtslage bewilligungspflichtig. Es handelt sich bei dem Objekt um ein Bauwerk iSd Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ BO 2014, zu dessen Errichtung eine Baubewilligung erforderlich war und ist. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des VwGH unterliegt auch eine Holzhütte selbst wenn sie transportabel wäre, der Bewilligungspflicht als Gebäude, handelt es sich dabei doch um eine bauliche Konstruktion zur Herstellung eines abgeschlossenen Raumes ohne dass jeweils im Einzelnen die Frage geprüft werden muss, inwieweit für die Herstellung ein gewisses Maß bautechnischer Kenntnisse notwendig ist, da die Errichtung von Gebäuden, welche von Menschen betreten werden können, solche Kenntnisse stets erfordern (vgl. VwGH 16.12.1986, 86/05/0028 ua).Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des VwGH unterliegt auch eine Holzhütte selbst wenn sie transportabel wäre, der Bewilligungspflicht als Gebäude, handelt es sich dabei doch um eine bauliche Konstruktion zur Herstellung eines abgeschlossenen Raumes ohne dass jeweils im Einzelnen die Frage geprüft werden muss, inwieweit für die Herstellung ein gewisses Maß bautechnischer Kenntnisse notwendig ist, da die Errichtung von Gebäuden, welche von Menschen betreten werden können, solche Kenntnisse stets erfordern vergleiche VwGH 16.12.1986, 86/05/0028 ua). Es handelt sich um ein Gebäude – wenngleich um ein Nebengebäude – das gemäß § 14 Z. 1 NÖ 2014 bewilligungspflichtig ist. Zumal keine solche Baubewilligung vorliegt und auch – wie von der Baubehörde zweiter Instanz zutreffend beurteilt – die Bestimmungen über bewilligungs- anzeige- und meldefreie Verfahren gemäß § 15 und gemäß § 17 NÖ BO 2014 in Folge der Grünlandwidmung nicht zur Anwendung gelangen, war § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO 2014 Rechtsgrundlage für den oben konstatierten Sachverhalt.Es handelt sich um ein Gebäude – wenngleich um ein Nebengebäude – das gemäß , Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ 2014 bewilligungspflichtig ist. Zumal keine solche Baubewilligung vorliegt und auch – wie von der Baubehörde zweiter Instanz zutreffend beurteilt – die Bestimmungen über bewilligungs- anzeige- und meldefreie Verfahren gemäß Paragraph 15 und gemäß Paragraph 17, NÖ BO 2014 in Folge der Grünlandwidmung nicht zur Anwendung gelangen, war Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 Rechtsgrundlage für den oben konstatierten Sachverhalt. Ein Abbruchauftrag nach § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO 2014 setzt voraus, dass sowohl eine Bewilligungspflicht zum Zeitpunkt der Errichtung als auch zum Zeitpunkt der Erteilung des Abbruchauftrages bestanden hat bzw. besteht.Ein Abbruchauftrag nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 setzt voraus, dass sowohl eine Bewilligungspflicht zum Zeitpunkt der Errichtung als auch zum Zeitpunkt der Erteilung des Abbruchauftrages bestanden hat bzw. besteht. Zum Errichtungszeitpunkt 1991 bestand die Bewilligungspflicht gemäß § 92 i.V.m. § 2 Z 5 NÖ BauO 1976 gleichermaßen wie zum Zeitpunkt der Erteilung des Abbruchauftrages bzw. zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Erkenntnisses gemäß § 14 NÖ BO
  1. Zum Errichtungszeitpunkt 1991 bestand die Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 92, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 5, NÖ BauO 1976 gleichermaßen wie zum Zeitpunkt der Erteilung des Abbruchauftrages bzw. zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Erkenntnisses gemäß Paragraph 14, NÖ BO
  2. Eine solche Baubewilligung liegt nicht vor, weshalb gegenständliche Gerätehütte konsenslos errichtet wurde. Die Annahme eines „vermuteten Konsens“ kam infolge der konstatierten ordnungsgemäßen Archiv- und Aktenführung der Baubehörde und der mangelnden Kenntnis vor Einleitung dieses Verfahrens, nicht in Betracht. Demgemäß erging der Abbruchauftrag auf Grundlage des § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO 2014 jedenfalls zu Recht.Demgemäß erging der Abbruchauftrag auf Grundlage des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 jedenfalls zu Recht. In Anbetracht dessen, dass seitens der Baubehörde zweiter Instanz, infolge der Rechtsnachfolge der Beschwerdeführerin diese dem Verfahren beigezogen und das Verfahren auch gegenüber der Beschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin des Herrn B weitergeführt und der angefochtene Bescheid ihr gegenüber erlassen wurde, war diese auch zur Erhebung gegenständlicher Beschwerde legitimiert. Abschließend ist anzumerken, dass der festgestellte Sachverhalt iZm der Verpachtung und der mangelnden Selbstbewirtschaftung durch die Beschwerdeführerin schlussendlich keiner rechtlichen Beurteilung zu unterziehen war. De facto wurde die Gerätehütte konsenslos errichtet und besteht nach wie vor ein konsensloser Zustand, sodass der Abbruchauftrag zu Recht erteilt wurde und der Beschwerde der Erfolg zu versagen war. Die Aspekte der Verpachtung und einer allfälligen landwirtschaftlichen Nutzung, wären erst in einem nachträglichen Bewilligungsverfahren gegebenenfalls zu berücksichtigen. In diesem Abbruchverfahren war die tatsächliche Nutzung hingegen irrelevant, weshalb diesbezügliche rechtliche Erwägungen zu diesen Feststellungen unterbleiben konnten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1498.002.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.