RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.08.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1503/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha
§ 3
ist gegeben, wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin mit dem betreffenden Hund eine bestätigte Ausbildung bei einer gemäß Z 1.
- Anlage 1 zur
- Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004 in der Fassung BGBl. II Nr. 530/2006, berechtigten Person absolviert hat. Eine derartige Ausbildung hat zumindest eine Dauer von 10 Stunden zu umfassen und einen allgemeinen Teil über Wesen und Verhalten des Hundes und einen praktischen Teil über Leinenführigkeit, Sitzen und Freifolgen zu enthalten.
(2)Der Nachweis der erforderlichen Sachkunde für das Halten von Hunden gemäß Paragraph
Paragraph 3, ist gegeben, wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin mit dem betreffenden Hund eine bestätigte Ausbildung bei einer gemäß Ziffer eins Punkt 6, Anlage 1 zur 2. Tierhaltungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 485 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 530 aus 2006,, berechtigten Person absolviert hat. Eine derartige Ausbildung hat zumindest eine Dauer von 10 Stunden zu umfassen und einen allgemeinen Teil über Wesen und Verhalten des Hundes und einen praktischen Teil über Leinenführigkeit, Sitzen und Freifolgen zu enthalten.
(3)Die Landesregierung hat nähere Bestimmungen zum Inhalt und Umfang der Ausbildung zur Vermittlung der erforderlichen Sachkunde für das gefahrlose Halten eines Hundes gemäß §§
3 durch Verordnung festzulegen.
(3)Die Landesregierung hat nähere Bestimmungen zum Inhalt und Umfang der Ausbildung zur Vermittlung der erforderlichen Sachkunde für das gefahrlose Halten eines Hundes gemäß Paragraphen
3 durch Verordnung festzulegen.
(4)Ein Hundehalter oder eine Hundehalterin eines Hundes gemäß § 2, der oder die zum Zeitpunkt der Anzeige über keinen Sachkundenachweis gemäß Abs. 2 verfügt, hat den Sachkundenachweis binnen sechs Monaten ab Anzeige der Haltung des Hundes der Gemeinde vorzulegen. Handelt es sich um einen jungen Hund, ist der Sachkundenachweis innerhalb des ersten Lebensjahres des Hundes vorzulegen.
(4)Ein Hundehalter oder eine Hundehalterin eines Hundes gemäß Paragraph 2,, der oder die zum Zeitpunkt der Anzeige über keinen Sachkundenachweis gemäß Absatz 2, verfügt, hat den Sachkundenachweis binnen sechs Monaten ab Anzeige der Haltung des Hundes der Gemeinde vorzulegen. Handelt es sich um einen jungen Hund, ist der Sachkundenachweis innerhalb des ersten Lebensjahres des Hundes vorzulegen.
(5)Der Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung ist dann gegeben, wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin eine auf seinen oder ihren Namen lautende Haftpflichtversicherung für den Hund mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von € 500.000,– für Personenschäden und € 250.000,– für Sachschäden abgeschlossen hat, aufrechterhält und der Nachweis des Bestandes der Gemeinde ab dem Zeitpunkt der Anzeige jährlich vorgelegt wird.“ § 6 NÖ Hundehaltegesetz lautet:Paragraph 6, NÖ Hundehaltegesetz lautet: „
(1)Die Gemeinde kann einem Hundehalter oder einer Hundehalterin das Halten eines Hundes gemäß § 2 oder § 3 untersagen, wenn„
(1)Die Gemeinde kann einem Hundehalter oder einer Hundehalterin das Halten eines Hundes gemäß Paragraph 2, oder Paragraph 3, untersagen, wenn
- der Hundehalter oder die Hundehalterin entgegen § 3 Abs. 2 die Nachweise gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 bis 6 nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,der Hundehalter oder die Hundehalterin entgegen Paragraph 3, Absatz 2, die Nachweise gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- der Hundehalter oder die Hundehalterin keine, eine unvollständige oder verspätete Anzeige gemäß § 4 Abs. 1 erstattet hat,der Hundehalter oder die Hundehalterin keine, eine unvollständige oder verspätete Anzeige gemäß Paragraph 4, Absatz eins, erstattet hat,
- die Liegenschaft oder das Gebäude, auf der oder in dem der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, nicht geeignet ist, um eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung durch den gefährlichen Hund für andere Personen auszuschließen,
- der Hundehalter oder die Hundehalterin keinen Sachkundenachweis gemäß § 4 Abs. 2 nachweist,der Hundehalter oder die Hundehalterin keinen Sachkundenachweis gemäß Paragraph 4, Absatz 2, nachweist,
- der Hundehalter oder die Hundehalterin keine ausreichende Haftpflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 5 nachweist oderder Hundehalter oder die Hundehalterin keine ausreichende Haftpflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz 5, nachweist oder
- mehr als zwei Hunde gemäß §
§ 3in einem Haushalt gehalten werden und die Ausnahmen des § 5 Abs.
2 nicht gegeben sind.mehr als zwei Hunde gemäß Paragraph
Paragraph 3, in einem Haushalt gehalten werden und die Ausnahmen des Paragraph 5, Absatz 2, nicht gegeben sind.
(2)Die Gemeinde kann das Halten von Hunden gemäß §
§ 3
auch dann untersagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Hundehalter oder die Hundehalterin nicht in der Lage ist, den Hund so zu halten, dass Gefährdungen von Menschen abgewendet werden. Als bestimmte Tatsachen gelten insbesondere:
(2)Die Gemeinde kann das Halten von Hunden gemäß Paragraph
Paragraph 3, auch dann untersagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Hundehalter oder die Hundehalterin nicht in der Lage ist, den Hund so zu halten, dass Gefährdungen von Menschen abgewendet werden. Als bestimmte Tatsachen gelten insbesondere:
- eine gerichtliche Verurteilung wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung,
- eine gerichtliche Verurteilung wegen eines Angriffes gegen die Staatsgewalt, den Staat oder den öffentlichen Frieden,
- eine gerichtliche Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung nach dem Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997 in der Fassung BGBl I Nr. 143/2008eine gerichtliche Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung nach dem Suchtmittelgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2008,
- die wiederholte Bestrafung wegen Verwaltungsübertretungen, die unter Alkohol- oder Suchtmitteleinfluss begangen wurden
- die wiederholte Bestrafung wegen Verstößen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder
- die wiederholte Bestrafung wegen Verstößen gegen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2008.die wiederholte Bestrafung wegen Verstößen gegen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2008,.
(3)Eine gemäß Abs. 2 maßgebliche Verurteilung oder Bestrafung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist.“
(3)Eine gemäß Absatz 2, maßgebliche Verurteilung oder Bestrafung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist.“ Fest steht, dass die Beschwerdeführerin, jedenfalls – aus welchen Gründen auch immer – falsche Angaben über die Rasse ihres Hundes gemacht hat. Weites lag der entsprechende Sachkundenachweis weder zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung noch zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides vor. Sowohl der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** als auch der Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes sind daher zu Recht ergangen, da zu beiden Zeitpunkten die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung eines Hundehalteverbotes vorlagen. Für die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes ist jedoch die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt dieser Entscheidung maßgeblich. Mittlerweile wurden die Angaben über die Rasse des Tieres auch von der Beschwerdeführerin klargestellt und hat diese überdies den geforderten Sachkundenachweis vorgelegt. Da somit die Voraussetzungen für die Erlassung des Hundehalteverbotes weggefallen sind, besteht keine gesetzliche Grundlage, dieses weiter aufrecht zu erhalten. Aufgrund der geänderten Sachlage war daher der Bescheid, mit dem das Hundehalteverbot erlassen wurde, aufzuheben. Zu Spruchpunkt 2.: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1503.001.2017