GVG) abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen., 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Zum bisherigen Gang des baubehördlichen Verfahrens: Die C GmbH, ***, ***, stellte beim Magistrat der Stadt Krems an der Donau am 29.02.2016 den Antrag auf Erteilung der Baubewilligung, für die Errichtung einer Wohnhausanlage samt Nebengebäude und Einfriedung in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***. Am 12.05.2016 fand die öffentliche Bauverhandlung statt, zu welcher auch die Beschwerdeführer geladen wurden. Mit Schriftsatz vom 11.05.2016 erhoben die Beschwerdeführer schriftlich Einwendungen. Die Einwendungen langten am 11.05.2016 bei der Baubehörde I. Instanz ein. Mit Schriftsatz vom 11.05.2016 erhoben die Beschwerdeführer schriftlich Einwendungen. Die Einwendungen langten am 11.05.2016 bei der Baubehörde römisch eins. Instanz ein. Die Beschwerdeführer führten darin aus, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liege und seien daher hinsichtlich der Anordnung auf dem Grundstück und der Höhe des Gebäudes die Bestimmungen des § 54 NÖ BO anzuwenden. Das derzeit auf dem Grundstück befindliche Gebäude entspreche der Bauklasse I. Da das antragsgegenständliche Hauptgebäude nicht der offenen Bebauungsweise und den Bauklassen I und II entspreche, sei eine Abweichung von der Bauklasse I nur zulässig, wenn sie im Sinne des § 54 Abs. 1 dritter Satz NÖ BO abgeleitet werden könne. Eine derartige Ableitung sei jedoch nicht möglich, da eine Bebauungsweise und Bebauungshöhe im antragsgegenständlichen Projekt nicht mehrheitlich in der Umgebung vorhanden sei.Die Beschwerdeführer führten darin aus, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liege und seien daher hinsichtlich der Anordnung auf dem Grundstück und der Höhe des Gebäudes die Bestimmungen des Paragraph 54, NÖ BO anzuwenden. Das derzeit auf dem Grundstück befindliche Gebäude entspreche der Bauklasse römisch eins. Da das antragsgegenständliche Hauptgebäude nicht der offenen Bebauungsweise und den Bauklassen römisch eins und römisch zwei entspreche, sei eine Abweichung von der Bauklasse römisch eins nur zulässig, wenn sie im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins, dritter Satz NÖ BO abgeleitet werden könne. Eine derartige Ableitung sei jedoch nicht möglich, da eine Bebauungsweise und Bebauungshöhe im antragsgegenständlichen Projekt nicht mehrheitlich in der Umgebung vorhanden sei. Im Bereich des nordwestlichen geplanten Gebäudeteils sei nach den Antragsunterlagen der erforderliche Bauwich nicht eingehalten. Dieser habe, selbst ausgehend von den vorliegenden Projektplänen, die halbe Gebäudehöhe zu betragen, welche an der Westseite 10,14 m und an der Nordseite 7,92 m betrage. Da die Grenze zu Grundstück Nr. *** weder parallel zur nördlichen noch zur östlichen Gebäudefront liege, sei die westliche Gebäudehöhe heranzuziehen, so ein Bauwich von zumindest 5,07 m einzuhalten. Im Übrigen sei die Gebäudehöhe laut vorliegendem Plan unzutreffend berechnet worden, da von einer tatsächlich nicht vorhandenen Neigung des Grundstückes ausgegangen werde, wobei sich die im Plan wiedergegebenen theoretischen Höhen bzw. Höhenlagen von der Natur durchaus unterscheiden. Es liege eine Abweichung vom planlichen angenommenen Nullpunkt der Höhenlage zur tatsächlichen von nahezu einem halben Meter vor. Laut Plan und Baubeschreibung, welche Unterlagen den Einschreitern laut Verhandlungsausschreibung vom 05.04.2016 zugänglich gewesen seien, sei Gegenstand des Projektes auch die Errichtung eines Aufzuges. Die Baubeschreibung verweise auf eigene Projektunterlagen für den Aufzug, welche für die Einschreiter jedoch nicht zugänglich gewesen seien. Die Einschreiter bringen daher aus Vorsichtsgründen vor, dass der projektierte Aufzug unzulässige Emissionen, insbesondere Lärmemissionen, verursache. Im Zuge der mündlichen Bauverhandlung erstattete der bautechnische Sachverständige, D, Befund und Gutachten, mit dem Ergebnis, dass das gegenständliche Projekt aus technischer Sicht bewilligungsfähig ist – dies unter Einhaltung von Auflagen. Im Mai 2016 übermittelte die Bauwerberin einen Auswechslungsplan betreffend gegenständliches Bauprojekt. Darüber wurden u.a. auch die Beschwerdeführer informiert und ihnen die Möglichkeit geboten, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens die Einwendungen schriftlich bei der Behörde einzubringen. Weitere Einwendungen wurden mit Schreiben vom 22.07.2016 durch die Beschwerdeführer erhoben. Dies mit nachstehendem Inhalt: „Unter Bezugnahme auf die Benachrichtigung vom 07.07.2016, zugestellt am 08.07.2016, erheben die Einschreiter gegen das gegenständliche Bauprojekt auf Grundstück Nr.: *** oder KG *** nachstehende EINWENDUNGEN. Nach der oben näher bezeichneten Benachrichtigung (die, obwohl nicht so bezeichnet, als verfahrensrechtlicher Bescheid zu werten ist) sei die Vorlage überarbeiteter Planunterlagen erforderlich gewesen, um den Anrainerwünschen Rechnung zu tragen. Unabhängig von „Anrainerwünschen“ enthielten die bisherigen die bisherigen Projektsunterlagen jedoch insbesondere im Zusammenhang mit mangelnden Vorhalteflächen und Zufahrtsbreiten Ausgestaltungen, die anlässlich der mündlichen Verhandlung am 12.05.2016 (und wohl auch schon davor) vom Verhandlungsleiter und vom bautechnischen ASV als nicht konsensfähig beanstandet wurden. Die Anrainerwünsche waren durchwegs primär darauf gerichtet, den gegenständlichen Bau wenn überhaupt, dann nur in deutlich verkleinerter Form (gegenüber den bisherigen Planunterlagen auszuführen), zumal er in seiner völlig unmaßstäblichen Dimension einen abstoßenden Kontrast zu den umliegenden Einfamilienhäusern darstellt. Nebenbei sei bemerkt, dass nicht nur die Dimension abstoßend wirkt, sondern auch die sonstige optische Ausgestaltung des Gebäudes, für welche eine gewisse Gefälligkeit für das Auge wohl kein Planungskriterium war. Darüber hinaus wird die gänzlich unmaßstäbliche Dimension des Projekts erhebliche negative Auswirkungen auf die Belichtung der Wohnräume des Hauses *** in der Art haben. Dass aureichende natürliche Belichtung trotz der großen Fensterflächen auf der Südseite des Hauses *** nicht mehr gewährleistet ist. Die oben näher bezeichnete Note führt auch aus, die nunmehrigen Planunterlagen würden „ausverhandelte" Abänderungen hinsichtlich Dach, Müllraumposition und Zufahrtssituation enthalten. Soweit dadurch der unrichtige Anschein erweckt wird, dass irgendein Anrainer mit dem Projekt einverstanden wäre, ist dies richtigzustellen. Aufrecht erhalten wird der Einwand, dass die zulässige Gebäudehöhe überschritten wird. Weiters wird insbesondere die Nichteinhaltung des im Bereich des nordwestlichen geplanten Gebäudeteils erforderlichen Bauwichs nicht eingehalten. Dieser hat, selbst ausgehend von den vorliegenden Projektplänen, die halbe Gebäudehöhe zu betragen, welche an der Westseite 10,14 m, an der Nordseite 7,92 m beträgt. Da die Grenze zu Grundstück Nr: *** weder parallel zur nördlichen noch zur östlichen Gebäudefront liegt, ist die westliche Gebäudehöhe heranzuziehen, sohin ein Bauwich von zumindest 5,07 m einzuhalten. ln der Bauverhandlung wurde nur auf die westliche Grundgrenze, nicht jedoch auf die nordwestliche eingegangen. Zu den vorgesehenen Bramac-Dachsteinen wurde in der Bauverhandlung vom 12.05.2016 seitens des Planers ausgeführt, dass diese entgegen den Einwendungen der Einschreiter sehr wohl eine glasierte Oberfläche aufweisen, jedoch keine Blendwirkung hervorrufen würden. Hier ist klarzustellen, dass Dachsteine natürlich in dem Sinn keine Blendwirkung „hervorrufen" können, als sie keine Lichtquelle darstellen. Hintanzuhalten ist jedoch insbesondere eine Reflexion des Sonnenlichts, welche eine Blendung verursacht. Dieser Ausschluss einer Blendwirkung durch Reflexion des Sonnenlichts erscheint bei glasierten Dachsteinen nicht gewährleistet. Sohin stellen die Einschreiter den ANTRAG, der Errichtung einer Wohnhausanlage laut vorliegenden Projektunterlagen die baubehördliche Bewilligung zu versagen.“ Mit Bescheid vom 22.08.2016 des Magistrates der Stadt Krems an der Donau, GZ: ***, wurde der C GmbH die Errichtung einer Wohnhausanlage samt Nebengebäude und der Einfriedung auf dem Grundstück ***, KG ***, und das Recht zur Benützung nach Fertigstellung und Vorlage einer Bauführerbestätigung erteilt. Die Einwendungen der Beschwerdeführer, dass die geplante Bebauungsweise und Bebauungshöhe nicht möglich wären, da eine solche aus der umgebenden Bebauung nicht abgeleitet werden könne, wurden als unzulässig zurückgewiesen. Die Einwendung der Beschwerdeführer, dass der Bauwich nicht eingehalten werden würde, wurde ebenso als unzulässig zurückgewiesen, gleichermaßen die Einwände, dass die Gebäudehöhe unzutreffend berechnet worden wäre und dass vom Aufzug des Wohngebäudes unzulässige Emissionen ausgehen würden. Die Einwendungen der Beschwerdeführer, dass keine glasierten bzw. glänzenden, sondern lediglich raue, nicht glasierte Dachsteine Verwendung finden sollen, wurden ebenfalls als unzulässig zurückgewiesen. Die mit Schreiben vom 22.07.2016 eingebrachten Einwendungen betreffend die unmaßstäbliche Dimension und die erheblichen negativen Auswirkungen auf die Belichtung der Wohnräume des Hauses *** wurden als unbegründet abgewiesen. Die weiteren mit Schreiben vom 22.07.2016 erhobenen Einwendungen wurden als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung und führten darin aus, dass sich die Baubehörde inhaltlich mit den Schriftsätzen auseinanderzusetzen gehabt hätte und in dem Fall zum Ergebnis gelangen hätte müssen, dass das eingereichte Projekt nicht zu bewilligen sei. Dies im Hinblick auf die Bauausführung und Bebauungsart. Es werden sämtliche Einwendungen erneut vorgetragen, wie sie bereits in den schriftlichen Einwendungen erhoben worden sind. Weiters sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass bewilligungspflichtige Bauwerke in einem ausgewogenen Verhältnis mit der Struktur und der Gestaltungscharakteristik bestehender Bauwerke im Bezugsbereich zu stehen haben. Bezugsbereich sei der von allgemein zugänglichen Orten zugleich mit dem geplanten Bauwerk sichtbare Bereich, in dem die für eine Beurteilung relevanten Gestaltungsprinzipien wahrnehmbar seien. Gegenständlich sei der Bezugsbereich jener, wie er sich von einem Standort in der *** oder auch in der *** mit Blick zum gegenständlichen Grundstück darstelle. Dabei sei zu erkennen, dass das geplante Bauwerk mit einer der *** zugewandten Straßenfront von 30 m Länge und einer Höhe, gemessen vom gewachsenen Boden bis zum Dachfirst von 13 m völlig unproportional zu den umliegenden Einfamilienhäusern sei. Sowohl was die Baumasse als auch was die Struktur des geplanten Bauwerks betreffe, sei es auf gegenständlichem Grundstück völlig fehl am Platz. Nur am Rande sei erwähnt, dass sich das geplante Bauwerk darüber hinaus auch durch ausgeprägte Hässlichkeit „auszeichne“ und dessen Errichtung eine bisher nicht vorstellbar gewesene ästhetische Beeinträchtigung dieses Bereichs des *** verursachen würde, weshalb der Antrag gestellt werde, den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben. Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 27.01.2017, GZ: ***, wurde der Berufung der Beschwerdeführer keine Folge gegeben und der Bescheid des Magistrates der Stadt Krems vom 22.08.2016 bestätigt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass zu den im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwendungen und im Berufungsverfahren wiederholten Ausführungen zusammenfassend festzuhalten sei, dass zur ausreichenden Belichtung § 4 NÖ BO die nötigen Begriffsbestimmungen liefere. Aus dem Lageplan sei ersichtlich, dass der Grundstücksgrenze zu ***, KG ***, überwiegend die nördliche Front und zu einem kleinen Teil auch die westliche Front des projektierten Hauptgebäudes zugewandt seien. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass zu den im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwendungen und im Berufungsverfahren wiederholten Ausführungen zusammenfassend festzuhalten sei, dass zur ausreichenden Belichtung Paragraph 4, NÖ BO die nötigen Begriffsbestimmungen liefere. Aus dem Lageplan sei ersichtlich, dass der Grundstücksgrenze zu ***, KG ***, überwiegend die nördliche Front und zu einem kleinen Teil auch die westliche Front des projektierten Hauptgebäudes zugewandt seien. Aus dem Erkenntnis des VwGH vom 15.05.2014, 2011/05/0020, ergebe sich: „Ein Nachbar kann eine Beeinträchtigung seiner Rechte nur hinsichtlich der ihm zugewandten Gebäudefront erfahren. Ob eine Front zugewandt ist, hängt vom räumlichen Naheverhältnis des geplantes Baus zur Nachbarliegenschaft ab; ist das räumliche Naheverhältnis ein solches, dass eine Beeinträchtigung der Belichtung auf Hauptfenster zulässiger (bestehender bewilligter und zukünftig bewilligungsfähiger) Gebäude am Nachbargrundstück möglich ist, handelt es sich um dem Nachbarn zugewandte Fronten.“ Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH habe ein Nachbar einen Anspruch auf die Einhaltung der zulässigen Höhe des Gebäudes nur an der Seite (Front), die seinem Grundstück zugewandt sei. Wenn im Einreichplan als „mittlere Gebäudehöhe“ der Nordfront 7,92 m ausgewiesen sei, so sei dies ziffernmäßig nicht korrekt, zumal sich aus dem Traufenpunkt in der Höhe von 7,575 m, plus 0,15 m Niveauzurechnung, eine Gebäudehöhe von 7,725 m ergebe. § 53 Abs. 2 Z 1 lit. b NÖ BO definiere die Höhenlage des maßgeblichen Geländes als „mit der rechtmäßig bestehenden – das sei die bewilligte, ursprünglich gewachsene oder bewilligungsfreie abgeänderte – Höhenlage des Gebäudes.“Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, NÖ BO definiere die Höhenlage des maßgeblichen Geländes als „mit der rechtmäßig bestehenden – das sei die bewilligte, ursprünglich gewachsene oder bewilligungsfreie abgeänderte – Höhenlage des Gebäudes.“ Unter Bezugnahme auf § 53 Abs. 1 NÖ BO führe die belangte Behörde weiters aus, dass keine Notwendigkeit gegeben sei, die mittlere Höhe zu berechnen bzw. ergebe 7,725 x 30 durch 30 wiederum 7,725 m an der mittleren Höhe, weil die Nordfront auf einem einzigen Niveau liege. Unter Bezugnahme auf Paragraph 53, Absatz eins, NÖ BO führe die belangte Behörde weiters aus, dass keine Notwendigkeit gegeben sei, die mittlere Höhe zu berechnen bzw. ergebe 7,725 x 30 durch 30 wiederum 7,725 m an der mittleren Höhe, weil die Nordfront auf einem einzigen Niveau liege. An der Westfront handle es sich um eine Giebelfront. Wenn in der Niederschrift der Erstinstanz vom 12.05.2016 ausgeführt werde, dass die Liegenschaft nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liege, sodass ohne gesonderte Beweisführung eine Bebauung der Bauweise „offen“ in den Bauklassen I und II zulässig sei, könne dem nach Überprüfung des Akteninhaltes nicht entgegnet werden und ergebe sich auch aus Sicht der Berufungsbehörde
§ 31 Abs. 2 NÖ Raumordnungsgesetz, dass in der Bauklasse II eine Gebäudehöhe von bis zu 8 m zulässig sei.Wenn in der Niederschrift der Erstinstanz vom 12.05.2016 ausgeführt werde, dass die Liegenschaft nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liege, sodass ohne gesonderte Beweisführung eine Bebauung der Bauweise „offen“ in den Bauklassen römisch eins und römisch zwei zulässig sei, könne dem nach Überprüfung des Akteninhaltes nicht entgegnet werden und ergebe sich auch aus Sicht der Berufungsbehörde
Paragraph 54, NÖ BO in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 2, NÖ Raumordnungsgesetz, dass in der Bauklasse römisch zwei eine Gebäudehöhe von bis zu 8 m zulässig sei. Somit könne die Berufungsbehörde keine Verletzung jener Bestimmungen erkennen, die die erlaubte Gebäudehöhe betreffen. Zur Belichtung werde ausgeführt, dass sofern die Berufungswerber auf die im Plan ausgewiesene „mittlere Gebäudehöhe von 10,14 m“ an der Westfront verweisen, welche dem Berufungswerber-Grundstück teilweise zugewandt sei, so lasse sich am Besten mit folgenden Darstellungen erklären, dass für die Belichtungsfrage nur die Gebäudehöhe von 0,15 (wie das an der Nordwestecke des projektierten Hauptgebäudes bestehende Niveau im Minus ausgewiesen) plus „7,575 (Höhe bis zum Traufenpunkt des an dieser Ecke projektierten Krüppelwalmdaches), somit eine Höhe von 7,725 m relevant sei: Ausgehend vom Traufenpunkt an der nordwestlichen Ecke des Hauptgebäudes des gegenständlichen Bauvorhabens, welches 7,725 m über dem angrenzenden Niveau liege, ergebe sich ein von dieser Ecke nach planmäßiger Errichtung künftig ausgehender Beschattungsradius von ebenfalls 7,725 m unter Annahme eines eben angrenzenden Niveaus. Anhand der im Plan vorhandenen Niveau-Koten auf dem Grundstück des Berufungswerbers und der Tatsache, dass das Niveau in der Natur zumindest einen Meter über dem Niveau des angrenzenden Geländes am nordwestlichen Gebäudeeck gelegen sei, reduziere sich der Radius um mindestens 1 m auf dem höher gelegenen Nachbargrundstück ***, sodass sich für das höher gelegene Grundstück nur mehr 6,725 m an Radius beschreiben lassen, innerhalb derer eine Belichtungsbeeinträchtigung für bestehende und künftig bewilligbare Hauptfenster bestehen könne. Ausgehend vom Abstand der obgenannten Nordwestkante des Hauptgebäudes zur Grundgrenze zum Berufungswerber-Grundstück, welcher etwa 3,87 m betrage, ergebe sich rechnerisch, dass auf dem Berufungswerber-Grundstück ein 2,855 m breiter Bereich entstehe, bei welchem die Belichtung auf mögliche Hauptfenster beeinträchtigt sein könne. Bei Einhaltung eines dem Berufungswerber-Grundstück für künftige Hauptgebäude mindestens einzuhaltenden Bauwichs von 3,0 m ergebe sich, dass eine Beeinträchtigung der Belichtung auf mögliche Hauptfenster gänzlich ausgeschlossen werden könne. Hinsichtlich der Einwendungen im Zusammenhang mit dem Bauwich führt die belangte Behörde aus, dass im konkreten Fall nur der hintere Bauwich auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen sei, weil der seitliche vom projektierten Bauvorhaben westlich gelegene Bauwich keinen Schnittpunkt mit dem Grundstück des Berufungswerbers habe. Der seitliche und hintere Bauwich müssen der halben Gebäudehöhe des Hauptgebäudes entsprechen. Wenn sie nicht in den folgenden Bestimmungen oder im Bebauungsplan durch Baufluchtlinien anders geregelt sind, müssen sie mindestens 3 m betragen. Für den hinteren Bauwich gelten die Ausnahmen
4. Ab einer Gebäudehöhe von mehr als 8 m und einer Länge, der der Grundstücksgrenze zugewandten Gebäudefront von mehr als 15 m müsse der Bauwich für jenen Teil der Gebäudefront, der über diese 15 m hinausreiche, der vollen Gebäudehöhe entsprechen.Für den hinteren Bauwich gelten die Ausnahmen
Paragraph 51, Absatz 4, Ab einer Gebäudehöhe von mehr als 8 m und einer Länge, der der Grundstücksgrenze zugewandten Gebäudefront von mehr als 15 m müsse der Bauwich für jenen Teil der Gebäudefront, der über diese 15 m hinausreiche, der vollen Gebäudehöhe entsprechen. § 50 Abs. 3 NÖ BO normiere, dass der geringste Abstand jeweils von der Grundstücksgrenze zur nächsten dieser Grenze zugewandten Gebäudefront die halbe Gebäudehöhe sei. Paragraph 50, Absatz 3, NÖ BO normiere, dass der geringste Abstand jeweils von der Grundstücksgrenze zur nächsten dieser Grenze zugewandten Gebäudefront die halbe Gebäudehöhe sei. Die Gebäudehöhe der Nordfront, welche den hinteren Bauwich des Bauvorhabens bedinge, betrage 7,725 m, deren Hälfte wiederum 3,8625 m betrage, womit im geringsten Abstand an der nordwestlichen Ecke des Hauptgebäudes der Bauwich mit seinen nachgemessenen 3,87 m eingehalten sei. Somit sei der Berufungsbehörde nicht erkennbar, welche Bestimmung in den §§ 50 ff NÖ BO nicht eingehalten bzw. mangels erkennbarer Belichtungsprobleme bestehender und künftiger Hauptfenster ein subjektiv-öffentliches Recht verletzt sein solle. Somit sei der Berufungsbehörde nicht erkennbar, welche Bestimmung in den Paragraphen 50, ff NÖ BO nicht eingehalten bzw. mangels erkennbarer Belichtungsprobleme bestehender und künftiger Hauptfenster ein subjektiv-öffentliches Recht verletzt sein solle. Darüber hinaus sei im hinteren Bauwich auch ein, den gesetzlichen Vorgaben entsprechendes und auch kein Belichtungsproblem auslösendes, Nebengebäude projektiert. Zur Dacheindeckung führt die belangte Behörde aus, dass Blendungen und Spiegelungen nicht mehr in § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 2014 genannt seien und somit Lichtemissionen keine im Bauverfahren zu berücksichtigenden Emissionen darstellen. Zur Dacheindeckung führt die belangte Behörde aus, dass Blendungen und Spiegelungen nicht mehr in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BO 2014 genannt seien und somit Lichtemissionen keine im Bauverfahren zu berücksichtigenden Emissionen darstellen. Zu den Lärmemissionen durch den Aufzug halte die Behörde fest, dass diese Emissionen ebenso keine subjektiv-öffentlichen Rechte verletzen können, weil sie jenen Geräuschen, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben, zuzuordnen seien. Die Einwendungen im Hinblick zum Erscheinungsbild des Bauvorhabens begründen mangels Normierung in § 6 NÖ BO 2014 keine Parteistellung, zumal keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte eingeräumt werden.Die Einwendungen im Hinblick zum Erscheinungsbild des Bauvorhabens begründen mangels Normierung in Paragraph 6, NÖ BO 2014 keine Parteistellung, zumal keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte eingeräumt werden. Zum Einwand der Ortsbildgestaltung erwog die Behörde, dass hinsichtlich der von den Berufungswerbern vorgebrachten Diskrepanz des gegenständlichen Bauvorhabens im Bezugsbereich des Standortes in der *** und auch *** mit Blick auf das gegenständliche Grundstück auf § 56 NÖ BO zu verweisen sei. Zum Einwand der Ortsbildgestaltung erwog die Behörde, dass hinsichtlich der von den Berufungswerbern vorgebrachten Diskrepanz des gegenständlichen Bauvorhabens im Bezugsbereich des Standortes in der *** und auch *** mit Blick auf das gegenständliche Grundstück auf Paragraph 56, NÖ BO zu verweisen sei. Im erstinstanzlichen Verfahren sei in der Niederschrift vom 12.05.2016 protokolliert: „Zum Ortsbildschutz wird festgestellt, dass die Einreichplanung im Einvernehmen mit der seitens des Magistrats der Stadt Krems zuständigen Stabstelle Baudirektion erstellt und von dieser auch vidiert wurde, darüber hinausgehend stellen NÖ BO 2014 sowie Motiven- und Erläuterungsbericht hiezu klar, dass Materialität und Farbgebung außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes und außerhalb außergewöhnlicher ortsbildwirksamer Gebiete im Sinne der gestalterischen Freiheit keine zu prüfende Frage darstellt.“ Durch einen Sichtvermerk der Baudirektion auf der eingereichten Parie A sei dokumentiert, dass durch einen Amtssachverständigen in gutachterlicher Hinsicht eine Beurteilung vorgenommen worden sei, dass im gegenständlichen Fall die Aspekte der Ortsbildgestaltung gewährleistet seien. Dem Nachbarn komme auch kein Mitspracherecht zu den in § 56 NÖ BO geregelten Aspekten der Ortsbildgestaltung zu.Dem Nachbarn komme auch kein Mitspracherecht zu den in Paragraph 56, NÖ BO geregelten Aspekten der Ortsbildgestaltung zu. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Beschwerdeführer bereits mit Berufung ausdrücklich geltend gemacht haben, dass für die Beurteilung im Hinblick auf die Belichtung von Hauptfenstern nicht nur auf dem Grundstück der Beschwerdeführer, nämlich GSt. Nr. ***, welches nördlich bzw. nordwestlich an das Grundstück *** angrenze, jene Fenster zu berücksichtigen seien, welche derzeit dem Konsens entsprechen. Vielmehr seien für die Beurteilung
2 Z 3 NÖ BO bestehende bewilligte und zukünftige bewilligungsfähige Hauptfenster maßgeblich. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Beschwerdeführer bereits mit Berufung ausdrücklich geltend gemacht haben, dass für die Beurteilung im Hinblick auf die Belichtung von Hauptfenstern nicht nur auf dem Grundstück der Beschwerdeführer, nämlich GSt. Nr. ***, welches nördlich bzw. nordwestlich an das Grundstück *** angrenze, jene Fenster zu berücksichtigen seien, welche derzeit dem Konsens entsprechen. Vielmehr seien für die Beurteilung
Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BO bestehende bewilligte und zukünftige bewilligungsfähige Hauptfenster maßgeblich.
Z 21 seien Hauptfenster jene Fenster, die zur ausreichenden Belichtung von Aufenthaltsräumen erforderlich seien.
Paragraph 4, Ziffer 21, seien Hauptfenster jene Fenster, die zur ausreichenden Belichtung von Aufenthaltsräumen erforderlich seien. Das Geländeprofil dieser beiden Grundstücke zeige sich derart, dass das projektsgegenständliche Grundstück vergleichsweise flach geneigt sei und im Norden mit einer ca. 1,5 m hohen Stützmauer ende. Unmittelbar nördlich dieser Stützmauer liege das Niveau des Grundstücks Nr. ***etwas unterhalb der Krone der Stützmauer auf Grundstück Nr. ***. Daran schließe nördlich eine weitere Stützmauer mit einer Höhe von ca. 3,5 m an, danach nach eher schmalen Ebenen weitere Stützmauern. Das Grundstück Nr. *** werde nicht über die ***, sondern über die in diesem Bereich parallel zur *** führenden Straße mit der Bezeichnung „***“ erschlossen. Aus Sicht des Grundstückes Nr. *** sei der zum verfahrensgegenständlichen Grundstück einzuhaltende Bauwich sohin der hintere Bauwich.
1 NÖ BO seien im Bauwich unter anderem unterirdische Bauwerke und Bauwerksteile zulässig. Ein Bauwerksteil, der nicht über das derzeitige Bodenprofil hinausrage, sei in diesem Sinne als unterirdisch anzusehen. Es sei daher auch im Bauwich ein solcher Bauwerksteil zulässig, bei welchem die derzeitige südlich gelegene Stützmauer des Grundstücks *** als Außenmauer ausgeführt werde. Es spreche auch nichts dagegen, in diesem Bauwerksteil Aufenthaltsräume unterzubringen, sodass es sich bei den nach Süden ausgerichteten Fenster um Hauptfenster iSd § 4 Z 21 NÖ BO handle.
Paragraph 49, Absatz eins, NÖ BO seien im Bauwich unter anderem unterirdische Bauwerke und Bauwerksteile zulässig. Ein Bauwerksteil, der nicht über das derzeitige Bodenprofil hinausrage, sei in diesem Sinne als unterirdisch anzusehen. Es sei daher auch im Bauwich ein solcher Bauwerksteil zulässig, bei welchem die derzeitige südlich gelegene Stützmauer des Grundstücks *** als Außenmauer ausgeführt werde. Es spreche auch nichts dagegen, in diesem Bauwerksteil Aufenthaltsräume unterzubringen, sodass es sich bei den nach Süden ausgerichteten Fenster um Hauptfenster iSd Paragraph 4, Ziffer 21, NÖ BO handle. Da
1 der NÖ BTV 2014 die Beschränkung des Pkt. 11.1 der Anlage 3 zur NÖ BTV nicht notwendigerweise einzuhalten sei, könne das Fußbodenniveau dieser Aufenthaltsräume auch unterhalb der südlichsten Fläche des Grundstücks *** liegen, sodass zur Belichtung dieser Aufenthaltsräume der gesamte Querschnitt bis zum Schnittpunkt der südlichsten Fläche und der südlichsten Stützmauer des Grundstücks *** zur Verfügung stehe.Da
Paragraph 5, Absatz eins, der NÖ BTV 2014 die Beschränkung des Pkt. 11.1 der Anlage 3 zur NÖ BTV nicht notwendigerweise einzuhalten sei, könne das Fußbodenniveau dieser Aufenthaltsräume auch unterhalb der südlichsten Fläche des Grundstücks *** liegen, sodass zur Belichtung dieser Aufenthaltsräume der gesamte Querschnitt bis zum Schnittpunkt der südlichsten Fläche und der südlichsten Stützmauer des Grundstücks *** zur Verfügung stehe. Für die Frage der ausreichenden Belichtung sei daher von diesem Schnittpunkt auszugehen. Dieser Schnittpunkt sowie eine Linie im Winkel von 45 Grad zur Horizontalen seien zur Veranschaulichung in der schematischen Skizze Beilage ./A dargestellt. Daraus ergebe sich, dass sowohl das Haupt- als auch das Nebengebäude des verfahrensgegenständlichen Projekts in Bezug auf Bebauungsweise, Bebauungshöhe, Bauwich, Abstände zwischen Bauwerken und deren zulässige Höhe die durch die BauO bzw. die BTV normierten Mindest- bzw. Höchstmaße unter- bzw. überschreiten. Eine ausreichende Belichtung iSd § 4 Z 3 NÖ BO der bewilligungsfähigen Hauptfenster auf GSt *** sei durch das verfahrensgegenständliche Projekt nicht gewährleistet.Daraus ergebe sich, dass sowohl das Haupt- als auch das Nebengebäude des verfahrensgegenständlichen Projekts in Bezug auf Bebauungsweise, Bebauungshöhe, Bauwich, Abstände zwischen Bauwerken und deren zulässige Höhe die durch die BauO bzw. die BTV normierten Mindest- bzw. Höchstmaße unter- bzw. überschreiten. Eine ausreichende Belichtung iSd Paragraph 4, Ziffer 3, NÖ BO der bewilligungsfähigen Hauptfenster auf GSt *** sei durch das verfahrensgegenständliche Projekt nicht gewährleistet. Entgegen den Darlegungen in der Berufung habe der angefochtene Bescheid lediglich die bewilligten, nicht aber die bewilligbaren Hauptfenster berücksichtigt und damit den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Zu den Emissionen sei auszuführen, dass die belangte Behörde übersehe, dass nicht nur eine Wohnnutzung, sondern auch Gebäudeteile und Anlagen zur Abstellung von Kraftfahrzeugen Teil des gegenständlichen Projekt seien. Vorgesehen seien acht KFZ-Stellplätze, von welchen vier unter Dach und vier im Freien seien. Die im Freien gelegenen Stellplätze befinden sich in „Gebäudeschluchten“, welche die von den Kraftfahrzeugen verursachten Emissionen, insbesondere jene von Abgasen und Lärm, geradezu trichterförmig nach oben in Richtung des Grundstücks der Beschwerdeführer leiten. Verstärkt werde dies noch dadurch, dass die überdachten Stellplätze nach Norden offen seien und die aus der Benützung der überdachten Stellplätze sich ergebenden Emissionen ebenfalls in diese Richtung geleitet werden. Nun möge die belangte Behörde diese Prüfung deshalb nicht vorgenommen haben, weil es sich wohl um Pflichtstellplätze handle und nach dem Wortlaut des § 48 NÖ BO Emissionen aus der Nutzung von Pflichtstellplätzen von dem mit der genannten Bestimmung normierten Immissionsschutz ausgenommen seien. Dieser Emissionsschutz besage, dass Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benutzung ausgehen, Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen dürfen. Die Ausnahme vom Immissionsschutz sei allerdings verfassungskonform, insbesondere dem Gleichheitssatz entsprechend, zu interpretieren.Nun möge die belangte Behörde diese Prüfung deshalb nicht vorgenommen haben, weil es sich wohl um Pflichtstellplätze handle und nach dem Wortlaut des Paragraph 48, NÖ BO Emissionen aus der Nutzung von Pflichtstellplätzen von dem mit der genannten Bestimmung normierten Immissionsschutz ausgenommen seien. Dieser Emissionsschutz besage, dass Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benutzung ausgehen, Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen dürfen. Die Ausnahme vom Immissionsschutz sei allerdings verfassungskonform, insbesondere dem Gleichheitssatz entsprechend, zu interpretieren. Es sei die Aufrechterhaltung des Schutzes des Lebens und der Gesundheit sowie vor unzumutbarer Belästigung stets zu gewährleisten. Es bestehe keine sachliche Rechtfertigung, dass Schutz des Lebens und der Gesundheit sowie vor unzumutbarer Belästigung grundsätzlich gewährt werde vor Emissionen aus der Nutzung von Stellplätzen, die Gefährdung des Lebens und der Gesundheit sowie unzumutbare Belästigung durch Emissionen aus der Nutzung von Pflichtstellplätzen jedoch gestattet werde. Da die Emissionen, welche aus der Nutzung der projektierten Stellplätze entstehen, zumindest die Gesundheit der Beschwerdeführer gefährden und diese unzumutbar belästigen, wäre die gegenständliche Bewilligung schon aus diesem Grund nicht zu erteilen gewesen. Zum Ortsbild werde ausgeführt, dass das gegenständliche projektierte Wohngebäude nicht den Vorgaben des § 56 NÖ BO entspreche.Zum Ortsbild werde ausgeführt, dass das gegenständliche projektierte Wohngebäude nicht den Vorgaben des Paragraph 56, NÖ BO entspreche. Tatsächlich sei in gegenständlichem Akt ein Vidierungsvermerk der Baudirektion befindlich. Es sei aber in keiner Art und Weise nachvollziehbar, von welchem Sachverhalt und welchen daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen die Behörde ausgegangen sei, um schließlich zu jenem Schluss zu gelangen, dass das beantragte Gebäude den §§ 54 und 56 NÖ BO entspreche. In diesem Punkt habe die belangte Behörde mangels nachvollziehbarer Begründung Willkür geübt.Tatsächlich sei in gegenständlichem Akt ein Vidierungsvermerk der Baudirektion befindlich. Es sei aber in keiner Art und Weise nachvollziehbar, von welchem Sachverhalt und welchen daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen die Behörde ausgegangen sei, um schließlich zu jenem Schluss zu gelangen, dass das beantragte Gebäude den Paragraphen 54 und 56 NÖ BO entspreche. In diesem Punkt habe die belangte Behörde mangels nachvollziehbarer Begründung Willkür geübt. Willkürlich sei auch der Vorhalt, die Berufung wäre einem nicht zur Verfügung stehenden Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Höhe entgegengetreten. lm Bezugsbereich befinden sich überwiegend Ein- oder Zweifamilienhäuser in sehr kleinstrukturierter Bebauung. Der oberirdisch bebaute Raum von Bauwerken rund um das gegenständliche Grundstück entspreche, wie es derartig kleinstrukturierter Bebauung entspreche, einer Größenordnung von jeweils etwa 300 bis 400 m³ mit Gebäudelängen kaum über zehn Metern und lichten Gebäudehöhen von unter acht Metern. Dagegen weise das gegenständliche Hauptgebäude mit acht Wohnungen eine Fassadenlänge von 30 Metern, eine Iichte Höhe von knapp 13 Metern und eine oberirdische Kubatur von rund 3.300 m³ auf. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass sich das Bauwerk sehr nahe an der Besiedlungsgrenze befinde, in den Bezugsbereich sohin auch die umgebende Landschaft miteinzubeziehen sei. Das projektierte Wohngebäude stelle in dieser Umgebung einen fremdartigen und unansehnlichen Klotz dar, der in keiner Art und Weise den Vorgaben des § 56 NÖ BO entspreche.Das projektierte Wohngebäude stelle in dieser Umgebung einen fremdartigen und unansehnlichen Klotz dar, der in keiner Art und Weise den Vorgaben des Paragraph 56, NÖ BO entspreche. Zur Veranschaulichung werden Bilder vorgelegt. Die belangte Behörde verweise darauf, dass kein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Bestimmungen des § 56 NÖ BO bestehe. Mag dies auch zutreffen, so dürfe es aber nicht als Legalisierung jeglicher Willkür verstanden werden.Zur Veranschaulichung werden Bilder vorgelegt. Die belangte Behörde verweise darauf, dass kein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 56, NÖ BO bestehe. Mag dies auch zutreffen, so dürfe es aber nicht als Legalisierung jeglicher Willkür verstanden werden. Es werde daher der Antrag gestellt, nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die gegenständliche Baubewilligung zu versagen, in eventu die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückzuverweisen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 26.06.2018 an, zu welcher der Erstbeschwerdeführer und Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, Rechtsanwalt A, erschienen ist sowie Herr D als Auskunftsperson und Herr E für die C GmbH. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde aus gesundheitlichen Gründen hinsichtlich der Teilnahme an der Verhandlung entschuldigt. Nach Verlesung der Bauakten und der vorgelegten Urkunden, wurde seitens des Beschwerdeführervertreters zur Belichtung ausgeführt, dass es sich um eine Hanglage handle, betreffend das Grundstück der Beschwerdeführer. Die Begrenzung sei eine Mauer und dann gehe es in einem etwas höheren Niveau weiter. Aus Beilage ./A erkenne man dies eben. Die rote Linie stelle den einzuhaltenden Lichteinfall für zulässige Hauptfenster dar. Dieser schneide sich mit dem neuen Gebäude. Hiebei handle es sich aber um zukünftige bewilligungsfähige Hauptfenster. Es gehe darum, dass diese zukünftigen bewilligungsfähigen Hauptfenster im Bauverfahren bislang nicht berücksichtigt worden seien. Nicht bestritten werde, dass der freie Lichteinfall unter 45 Grad bei den derzeit bestehenden Hauptfenstern gewährleistet sei. Herr D gab in der mündlichen Verhandlung an, dass er am Bauverfahren I. Instanz beteiligt gewesen sei. Er sei Verhandlungsleiter, Amtssachverständiger und Verfahrensleiter gewesen. Herr D gab in der mündlichen Verhandlung an, dass er am Bauverfahren römisch eins. Instanz beteiligt gewesen sei. Er sei Verhandlungsleiter, Amtssachverständiger und Verfahrensleiter gewesen. Im erstinstanzlichen Verfahren habe sich die Frage der Belichtung beschränkt, zumal sie im Bauland ohne Bebauungsplan seien. Deswegen habe es sich auf die bestehenden Hauptfenster beschränkt. Dies insbesondere auch unter der Prämisse, dass für das Grundstück des Beschwerdeführers ein Bauverbot
2 NÖ BO bestehe. Demnach könne es bezüglich der bestehenden Hauptfenster keine weiteren geben. Im erstinstanzlichen Verfahren habe sich die Frage der Belichtung beschränkt, zumal sie im Bauland ohne Bebauungsplan seien. Deswegen habe es sich auf die bestehenden Hauptfenster beschränkt. Dies insbesondere auch unter der Prämisse, dass für das Grundstück des Beschwerdeführers ein Bauverbot
Paragraph 13, Absatz 2, NÖ BO bestehe. Demnach könne es bezüglich der bestehenden Hauptfenster keine weiteren geben. Seitens des Beschwerdeführervertreters wird ergänzend vorgebracht, dass auf dem Grundstück selbst kein Bauverbot bestehe. Am Grundstück unten bestehe derzeit ein Bauverbot. Das Bauverbot sei aber ohnehin befristet. Das Bauverbot sei Ende letzten Jahres gekommen. Herr D führte weiter aus, dass er damit nicht die Art von Bausperre meine. Das Grundstück des Beschwerdeführers grenze an keine öffentliche Verkehrsfläche an. Es sei auch keine entsprechende Dienstbarkeit an den angrenzenden Grundstücken verbüchert, deswegen liege ein ex lege Bauverbot nach § 13 Abs. 2 NÖ BO 2014 vor. Herr D führte weiter aus, dass er damit nicht die Art von Bausperre meine. Das Grundstück des Beschwerdeführers grenze an keine öffentliche Verkehrsfläche an. Es sei auch keine entsprechende Dienstbarkeit an den angrenzenden Grundstücken verbüchert, deswegen liege ein ex lege Bauverbot nach Paragraph 13, Absatz 2, NÖ BO 2014 vor. Seitens des Beschwerdeführervertreters wurde dies bestritten. Herr D führte weiters an, dass seines Erachtens deswegen keine Berechnung hinsichtlich zukünftiger bewilligungsfähiger Hauptfenster erforderlich gewesen sei. Bei den derzeit bestehenden Hauptfenstern sei die Situation so eindeutig gewesen, dass keine Beeinträchtigung des freien Lichteinfalles gegeben gewesen sei. Seitens des Beschwerdeführervertreters wurde zur Erschließung vorgebracht, dass es eine öffentliche Straße gebe, die *** genannt werde. Über diese werde das gegenständliche Grundstück erschlossen. Dabei handle es sich um eine öffentliche Straße. Seitens des Herrn D wurde ein Flächenwidmungsplan betreffend den gegenständlichen Abschnitt vorgelegt und dieser als Beilage ./1 zum Akt genommen und die verfahrensgegenständlichen Grundstücke markiert. Beim *** handle es sich aber um keine öffentliche Verkehrsfläche, sondern um einen Grünland-Weg. Das sei der derzeit in Kraft stehende Flächenwidmungsplan. Weiß eingetragen sei die öffentliche Verkehrsfläche. Seitens des Beschwerdeführervertreters wurde ausgeführt, dass es ungeachtet der Flächenwidmung ein öffentlicher Weg sei. Seitens des Beschwerdeführervertreters wurde vorgebracht, dass wenn es zutreffe, dass die Erschließung über den Weg *** nicht zulässig sei, es eine Erschließung über das verfahrensgegenständliche Grundstück geben müsse, nämlich einen Notweg. Zur Zulässigkeit der Bebauung im hinteren Bauwich – so Herr D weiter – sei die Bewilligung für ein Nebengebäude für unter 100 m² bebaute Fläche erteilt. Bei einer Höhe von unter 3 m, welche in den Bauwichen zulässig sei, bis zu einer Höhe von 3 m. Hier in der Hanglage wäre sogar eine Überschreitung der Gebäudehöhe zulässig, wenn die Belichtung nicht beeinträchtigt werden könne. Das benötige man aber in diesem Fall nicht, weil die Höhe 3 m nicht überschreite. Über Frage im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, dass der „hintere Bauwich“, wie in der Beschwerde ausgeführt, bis zur Stützmauer bebaut werden könne, zumal eben das Grundstück von dem *** erschlossen werde, gab Herr D an, dass es nicht Gegenstand der Prüfung gewesen sei, weil dort seines Erachtens kein zulässiges Hauptfenster entstehen könne. Weil auch die Stützmauer eine Gebäudehöhe habe und derzeit als bauliche Anlage dann zur Gebäudefront werden würde und damit zum Bestandteil des Hauptgebäudes werden würde. Dann wäre es aber ein unzulässiges Hauptgebäude im hinteren Bauwich. Dies eben, wenn man es als „hinteren Bauwich“ sehen würde. Es gebe einen Gestaltungsbeirat. Über die genauen Aufgaben des Gestaltungsbeirates könne er nicht konkret informieren, zumal er dort auch nicht mitwirke. Er wisse aber, dass das Statut öffentlich einsehbar sei. In besonders ortsbildwirksamen Fällen führe der Beirat Gestaltungsberatungen für Planer und Konsenswerber durch. Er sei aber kein Instrument der Bauordnung. Er selbst habe befunden, dass der Ortsbildschutz gewährleistet sei, weil der Amtssachverständige für Ortsbildfragen, der seitens der Baudirektion des Magistrats der Stadt Krems beschäftigt werde, keine Einwände gegen die Verwirklichung des Bauvorhabens gehabt habe. Das habe er auf der Parie des Einreichplanes ausgeführt. Seitens des Beschwerdeführervertreters wurde ein Gutachten vom 15.06.2018 zur Ortsbildgestaltung vorgelegt, woraus hervorgehe, dass das projektierte Bauwerk dem Ortsbild widerspreche, insbesondere was Größe und Volumen des Gebäudes betreffe. Dieses Gutachten wurde als Beilage ./2 zum Akt genommen und eine Kopie dem Vertreter der Bauwerberin ausgehändigt. Seitens des Vertreters der Bauwerberin wurde vorgebracht, dass – sofern ein Sachverständiger mit der Gutachtenserstattung im Hinblick auf die Belichtung beauftragt werde – noch die Einvernahme des Herrn F als Planer der Beschwerdeführerin beantragt werde. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes wurde beim Grundbuchsgericht um Übermittlung der Urkunden iZm der eingetragenen Dienstbarkeit ersucht. Übermittelt wurde der dieser Eintragung zu Grunde liegende Schenkungsvertrag aus dem Jahr 1964. In diesem ist zum Zwecke der Aufschließung des Grundstückes Nr. *** den jeweiligen Besitzern dieses Grundstück ein Gehrrecht und das Recht des Legens der erforderlichen Versorgungsleitungen über das Grundstück Nr. *** eingeräumt. Im Jahr 2006 wurde infolge der Teillöschungserklärung das Gehrecht über das Grundstück Nr. *** gelöscht. Im erstellten Grundbuchsauszug ist zu Gunsten des Grundstückes der Beschwerdeführer Grst-Nr. *** ausschließlich ein Realrecht der Versorgungsleitung über Gst-Nr. *** einverleibt. Aus der eingesehenen Anzeige vom Juni 2010 ergab sich die Vereinigung der Grundstücke Nr. .***, *** zu ***. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu Folgendes erwogen: Nachstehender Sachverhalt steht fest: Die Beschwerdeführer Herr A und Frau B sind grundbücherliche Hälfteeigentümer der Liegenschaft KG ***, EZ ***, Grundstücks-Nr. ***. Sie haben die Liegenschaft im Jahr 2010 käuflich erworben und wurde am 08.06.2010 deren Eigentumsrecht grundbücherlich einverleibt. Auf gegenständlichem Grundstück ist ein Wohngebäude befindlich. Das Grundstück wird nicht über die *** erschlossen bzw. ist nicht über die *** zugänglich. Der Zugang zum Grundstück der Beschwerdeführer erfolgt über den ***, bei dem es sich um einen Grünlandweg und keine öffentliche Verkehrsfläche handelt. Nicht festgestellt werden kann, ob außerbücherliche privatrechtliche Vereinbarungen mit angrenzenden Liegenschaftseigentümern zwecks Zugangs zum Grundstück der Beschwerdeführer bestehen. Im Grundbuch ist ein Realrecht der Versorgungsleitung über Grundstück *** für das Grundstück *** einverleibt. Ein Fahrt- Geh- oder Wegerecht ist zu Gunsten der Liegenschaft der Beschwerdeführer nicht grundbücherlich eingetragen. Überhaupt ist kein weiteres Servitutsrecht bzw. keine Dienstbarkeit zu Gunsten des Grundstückes der Beschwerdeführer einverleibt. Es erfolgte 2010 eine Vereinigung der Grundstücke Nr. .***, *** zu ***, EZ ***, KG ***. Die zu Gunsten des Grundstücks Nr. .*** einverleibte Dienstbarkeit des Gehens über Grst. Nr. ***, wurde bereits 2006 infolge Teillöschungserklärung gelöscht. Das Grundstück der Beschwerdeführer grenzt an keine öffentliche Verkehrsfläche an. Auch ist das Grundstück nicht über eine im Eigentum des Bauplatzeigentümers stehende private Verkehrsfläche mit einer öffentlichen Verkehrsfläche verbunden. Die C GmbH beantragte am 13.01.2016 die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage in der ***, ***. Beantragt wurde die Errichtung eines drei oberirdische Geschoße aufweisenden Mehrparteienhauses mit ausgebautem Dachboden in Längsrichtung annähernd parallel zur ***. Das im nördlichen Grundstücksbereich (zum Zeitpunkt der Antragstellung noch bestandene) Hauptgebäude soll in Höhe und Volumen reduziert werden, sodass ein Nebengebäude hieraus entsteht, welches zur Unterbringung der Abstellräume zu den Wohnungseinheiten (Keller), der Schaffung der vorgeschriebenen Fahrradpflichtstellplätze sowie einem Müllraum dient. Das Erdgeschoß, das zur östlichen Grundgrenze zur öffentlichen Verkehrsfläche hin angebaut wird, gliedert sich in einen Wohnhausbereich, wobei hier über ein Stiegenhaus, in welchem Mittel zur ersten Brandbekämpfung vorgesehen sind, sich die Wohneinheiten TOP 1 und TOP 2 jeweils unter Raumabschluss mittels
Anlage 2 zur NÖ BTV 2014 erforderlichen Trennbauteilen erschließen. Dem Erdgeschoß-Wohnbereich in östlicher Richtung vorgelagert ist ein Vorplatz, welcher der fußläufigen Erschließung und der Erschließung der Pflichtstellplätze dient. Es stellt dies einen überdachten Stellplatz dar, da dieser Bereich von den darüber liegenden Geschoßen überbaut und damit in der Ansicht dem Gebäude sozusagen eingeschnitten ist. Die brandschutztechnische Abtrennung zum Wohnbereich hin erfolgt hier mit Wänden bzw. Decken in (ER) EI 90 mit einer Fixverglasung und einer selbst schließenden Eingangstüre mit entsprechender Brandschutzqualifikation. Stiegenläufig bzw. über den vorgesehen Lift erschließt sich das
den Einreichunterlagen zuzurechnen. An der Nordfront ergibt sich eine mittlere Gebäudehöhe von 7,725 m. Beim projektsgegenständlichen Bauwerk ist ein Krüppelwalmdach projektiert. An der Westfront handelt es sich um eine Giebelfront. Der freie Lichteinfall unter 45° auf bestehende bewilligte Hauptfenster betreffend das Bauwerk der Beschwerdeführer ist gewährleistet. Dieser wäre auch hinsichtlich zukünftiger bewilligungsfähiger, zu errichtender Hauptfenster bei Einhaltung der derzeitigen Bebauungsvorschriften, gewährleistet. Im hinteren Bauwich auf dem Grundstück der Beschwerdeführer besteht seit letztem Jahr ein noch aufrechtes, befristetes Bauverbot. Der Abstand zwischen der Nordwestkante des Hauptgebäudes der Bauwerberin zur Grundgrenze zum Grundstück der Beschwerdeführer beträgt 3,87 m. Ausgehend vom Traufenpunkt an der nordwestlichen Ecke des projektierten Hauptgebäudes, welcher 7,725 m über dem angrenzenden Niveau liegt, errechnet sich ein Beschattungsradius von 7,725 m. Das Niveau in der Natur ist zumindest 1 m über dem Niveau des angrenzenden Geländes am nordwestlichen Gebäudeeck gelegen. Es ist von diesem Eckpunkt aus ein möglicher Beschattungsradius von 6,725 m gegeben. Die Beschwerdeführer müssten bei künftiger Bebauung einen Bauwich von zumindest 3 m einhalten. Diesfalls ist eine Beeinträchtigung der Belichtung der – dem projektieren Bauwerk zugewandten Front – zukünftig bewilligungsfähiger Hauptfenster nicht möglich. Durch das projektierte Nebengebäude im hinteren Bauwich, dessen Höhe unter 3 m liegt und eine überbaute Fläche von nicht mehr als 100 m² in Anspruch nimmt, ist die ausreichende Belichtung der bestehenden Hauptfenster der Beschwerdeführer nicht beeinträchtigt. Zusätzlich zu den geplanten Wohneinheiten werden acht Parkplätze errichtet, vier davon im Freien. Sämtliche Stellplätze werden am Baugrundstück errichtet. Das projektierte Gebäude dient ausschließlich der Nutzung zu Wohnzwecken. Im Hinblick auf die Ortsbildgestaltung wurde seitens der Baubehörde erster Instanz ein Amtssachverständiger beigezogen und wurde durch die Baudirektion der Aspekt der Ortsbildgestaltung im baubehördlichen Verfahren geprüft und berücksichtigt. Ein Sichtvermerk wurde auf der Parie A des Einreichplanes angebracht. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht NÖ auf Grund des vorgelegten Bauaktes sowie des durchgeführten Beweisverfahrens. Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen der Beschwerdeführer, gründen sich auf den erstellten und im Akt einliegenden Grundbuchsauszug, an dessen Richtigkeit kein Anlass zu Zweifel bestand. Ebenso die Feststelllungen hinsichtlich des verbücherten Realrechtes für die Versorgungsleitung über Grundstück Nr. *** für das Grundstück der Beschwerdeführer. Dass kein Fahr- bzw. Wegerecht grundbücherlich einverleibt ist, ergibt sich ebenfalls aus den eingesehenen Urkunden. Die Beschwerdeführer konnten zudem Gegenteiliges nicht unter Beweis stellen. Diese Thematik wurde auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ausführlich erörtert, doch wurde seitens der Beschwerdeführer kein inhaltlich substantiiertes Vorbringen erstattet, aus dem sich Gegenteiliges ergeben würde. Darüber hinaus forderte das erkennende Gericht beim zuständigen Grundbuchsgericht die der Eintragung der Reallast zu Grunde liegende Urkunde an und nahm Einsicht in sämtliche elektronischen Urkunden betreffend die Liegenschaft der Beschwerdeführer. Ein Fahr- Geh- bzw. Wegerecht wurde auch in keiner der Urkunden zu Gunsten des Grundstückes der Beschwerdeführer eingeräumt, bzw. wurde ein vormals eingeräumtes Gehrecht infolge Teillöschungserklärung 2006 gelöscht. Das Nichtbestehen einer Dienstbarkeit – insbesondere eines grundbücherlich einverleibten Fahrrechts zu Gunsten des Grundstückes der Beschwerdeführer – konnte daher auf Grundlage der unbedenklichen Grundbuchsauszüge, somit auf Basis öffentlicher Urkunden, bedenkenlos konstatiert werden. In Bezug auf die Feststellung der mangelnden Angrenzung des Grundstückes der Beschwerdeführer an eine öffentliche Verkehrsfläche, stützt sich das erkennende Gericht auf den vorgelegten Flächenwidmungsplan, der neuerlich seitens des erkennenden Gerichtes elektronisch eingesehen wurde und ergibt sich aus diesem, dass das Grundstück der Beschwerdeführer eben an keine öffentliche Verkehrsfläche angrenzt. Dass die Liegenschaft de facto über den *** begangen wird, basiert auf den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Dass es sich hierbei aber um einen Grünlandweg und keine öffentliche Verkehrsfläche handelt, ergibt sich aus den Ausführungen des befragten Verhandlungsleiters im Bauverfahren I. Instanz, der in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gab, dass es sich dabei um einen Grünlandweg handelt. Diese Aussage deckte sich auch mit dem Flächenwidmungsplan.Dass die Liegenschaft de facto über den *** begangen wird, basiert auf den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Dass es sich hierbei aber um einen Grünlandweg und keine öffentliche Verkehrsfläche handelt, ergibt sich aus den Ausführungen des befragten Verhandlungsleiters im Bauverfahren römisch eins. Instanz, der in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gab, dass es sich dabei um einen Grünlandweg handelt. Diese Aussage deckte sich auch mit dem Flächenwidmungsplan. Gesamthaft lagen ausschließlich Beweisergebnisse vor, die zur Feststellung führten, dass das Grundstück der Beschwerdeführer an keine öffentliche Verkehrsfläche angrenzt. Gleichermaßen, dass auch die Beschwerdeführer nicht über eine im Eigentum der Bauplatzeigentümer stehende private Verkehrsfläche an eine öffentliche Verkehrsfläche angebunden wären. Dies ergab sich ebenso zweifelsfrei aus dem Flächenwidmungsplan, an dessen Richtigkeit kein Anlass zu Zweifeln bestand. Die Feststellungen bezüglich des projektierten Bauwerkes der Bauwerberin, gründen sich auf die im Akt befindlichen Einreichurkunden und den Auswechslungsplan. Bezüglich des projektierten Bauwerkes selbst lagen keine widersprüchlichen Beweisergebnisse vor, sodass der entsprechende Sachverhalt zweifelsfrei konstatiert werden konnte. Die Feststellung, dass das Grundstück der Bauwerberin in keinem Bebauungsplan liegt, konnte auf Basis der Angaben des Amtssachverständigen und der im Akt befindlichen unbedenklichen Urkunden getroffen werden. Die Feststellungen bezüglich der Gebäudehöhe an der Nord- und Westfront, basieren auf den schlüssigen und nachvollziehbaren Berechnungen im angefochtenen Bescheid. Die darin angeführten Daten stimmen auch mit den Daten im Einreich- bzw. Auswechslungsplan überein, sodass diesen Berechnungen und den Resultaten bedenkenlos gefolgt werden konnte. Demgegenüber waren die Ausführungen der Beschwerdeführer in der Beschwerde für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar und verständlich. Auch die Erörterung in der mündlichen Verhandlung verdeutlichte nicht, worin die von den Beschwerdeführern in der Beschwerde monierte Unrichtigkeit der Berechnungsmethoden gelegen sein sollte. Ein gegenteiliges Berechnungsmodell, das schlüssig und nachvollziehbar gewesen wäre und zu einem anderen Ergebnis hinsichtlich der Belichtung geführt hätte, wurde seitens der Beschwerdeführer nicht vorgelegt, sodass das erkennende Gericht diesbezüglich den Angaben des einvernommenen Amtssachverständigen bzw. Verhandlungsleiters des Bauverfahrens I. Instanz sowie den ausführlichen Berechnungsmodellen samt Skizzen im angefochtenen Bescheid gefolgt ist.Demgegenüber waren die Ausführungen der Beschwerdeführer in der Beschwerde für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar und verständlich. Auch die Erörterung in der mündlichen Verhandlung verdeutlichte nicht, worin die von den Beschwerdeführern in der Beschwerde monierte Unrichtigkeit der Berechnungsmethoden gelegen sein sollte. Ein gegenteiliges Berechnungsmodell, das schlüssig und nachvollziehbar gewesen wäre und zu einem anderen Ergebnis hinsichtlich der Belichtung geführt hätte, wurde seitens der Beschwerdeführer nicht vorgelegt, sodass das erkennende Gericht diesbezüglich den Angaben des einvernommenen Amtssachverständigen bzw. Verhandlungsleiters des Bauverfahrens römisch eins. Instanz sowie den ausführlichen Berechnungsmodellen samt Skizzen im angefochtenen Bescheid gefolgt ist. Dass derzeit ein befristetes Bauverbot für den hinteren Grundstücksbereich des Beschwerdeführers, welcher an die nördliche Grundgrenze der Bauwerberin angrenzt, erlassen wurde und nach wie vor besteht, basiert auf den eigenen Angaben des Erstbeschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und den Angaben des Verhandlungsleiters bzw. Amtssachverständigen, sodass auch dies bedenkenlos festgestellt werden konnte. Auch die Abstandsberechnungen konnte das erkennende Gericht bedenkenlos, nach aufschlussreicher und ausführlicher Erörterung mit dem Amtssachverständigen des Bauverfahrens I. Instanz, dem angefochtenen Bescheid entnehmen und den obigen Feststellungen zu Grunde legen. Auch dazu wurde vom Beschwerdeführervertreter in der mündlichen Verhandlung inhaltlich nichts vorgebracht, was diese Berechnungen in Zweifel ziehen würde bzw. Anhaltspunkte liefern würden, dass diese Berechnungen unrichtig wären.Auch die Abstandsberechnungen konnte das erkennende Gericht bedenkenlos, nach aufschlussreicher und ausführlicher Erörterung mit dem Amtssachverständigen des Bauverfahrens römisch eins. Instanz, dem angefochtenen Bescheid entnehmen und den obigen Feststellungen zu Grunde legen. Auch dazu wurde vom Beschwerdeführervertreter in der mündlichen Verhandlung inhaltlich nichts vorgebracht, was diese Berechnungen in Zweifel ziehen würde bzw. Anhaltspunkte liefern würden, dass diese Berechnungen unrichtig wären. Dass der freie Lichteinfall unter 45° auf derzeit bestehende Hauptfenster des Gebäudes der Beschwerdeführer gewährleistet ist, ergibt sich sowohl aus den im Akt befindlichen Berechnungen als auch aus dem Zugeständnis des Beschwerdeführers in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung. Dieser stellte ausdrücklich klar, dass eine ausreichende Belichtung auf derzeit bestehende Hauptfenster jedenfalls gewährleistet ist, sodass eine weitere Erörterung in dieser Hinsicht unter Beiziehung eines Sachverständigen nicht erforderlich gewesen ist. Die Feststellungen bezüglich der Errichtung eines Nebengebäudes im hinteren Bauwich durch die Bauwerberin und die mangelnde Beeinträchtigung der Belichtung der Hauptfenster der Beschwerdeführer, basieren auf den vorliegenden Plänen, den Angaben des Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung und den Ausführungen im angefochtenen Bescheid und sind die Beschwerdeführer diesen Feststellungen auch in keinster Weise entgegen getreten. Bezüglich der acht projektierten PKW-Stellplätze, konnte das erkennende Gericht ebenfalls den widerspruchsfreien Angaben der Parteien – in Übereinstimmung mit der Baubeschreibung – folgen. Dies auch hinsichtlich der Situierung derselben und zwar, dass sämtliche Stellplätze am Baugrundstück errichtet werden. Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Ortsbildgestaltung fußen auf den Ausführungen der Baubehörde I. und II. Instanz und sind die Beschwerdeführer den entsprechenden Feststellungen bezüglich des Sichtvermerkes und der Beauftragung eines Amtssachverständigen zur Ortsbildgestaltung insoweit nicht entgegen getreten, als dass sie diese Feststellungen nicht bestritten haben. Von den Beschwerdeführern wurde vielmehr das Resultat der Begutachtung moniert, nicht hingegen, dass dieser Aspekt tatsächlich im Bauverfahren auch geprüft wurde.Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Ortsbildgestaltung fußen auf den Ausführungen der Baubehörde römisch eins. und römisch zwei. Instanz und sind die Beschwerdeführer den entsprechenden Feststellungen bezüglich des Sichtvermerkes und der Beauftragung eines Amtssachverständigen zur Ortsbildgestaltung insoweit nicht entgegen getreten, als dass sie diese Feststellungen nicht bestritten haben. Von den Beschwerdeführern wurde vielmehr das Resultat der Begutachtung moniert, nicht hingegen, dass dieser Aspekt tatsächlich im Bauverfahren auch geprüft wurde. Dass die Beschwerdeführer rechtzeitig zur mündlichen Bauverhandlung geladen wurden und auch anwesend waren, ergibt sich ebenfalls aus den im Akt befindlichen unbedenklichen Urkunden. Die Feststellungen zu den erhobenen Einwendungen, basieren auf den im Akt einliegenden Schriftsätzen. Dass bei Einhaltung der Bebauungsvorschriften, insbesondere des Bauwichs, ein ausreichender Lichteinfall auf zukünftige Hauptfenster der Beschwerdeführer gewährleistet wäre, ergibt sich gleichermaßen aus den Berechnungsmethoden und der Erläuterungen im angefochtenen Bescheid. Auch dazu sind die Ausführungen der Beschwerdeführer in den Eingaben und der Beschwerde missverständlich und unschlüssig und konnte das erkennende Gericht keinen Anlass sehen, von diesen angestellten und überprüfbaren Berechnungen der belangten Behörde abzuweichen. Vielmehr hegte das erkennende Gericht keine Zweifel an der Berechnung und den sich daraus ergebenden Abstandsbemessungen und der mangelnden Beeinträchtigungsmöglichkeit der ausreichenden Belichtung, sodass der entscheidungsrelevante Sachverhalt bedenkenlos konstatiert werden konnte. In rechtlicher Hinsicht war zu erwägen: Zumal das gegenständliche Bauverfahren über Antrag der Bauwerberin im Jänner 2016 eingeleitet wurde, sind die entsprechenden Bestimmungen der NÖ BO 2014 anzuwenden. § 6 NÖ BO 2014:Paragraph 6, NÖ BO 2014:
3 auf einem Grundstück im Bauland;die Veränderung der Höhenlage des Geländes und die Herstellung des verordneten Bezugsniveaus ausgenommen im Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, jeweils auf einem Grundstück im Bauland und im Grünland-Kleingarten sowie die Erhöhung des Bezugsniveaus
Paragraph 67, Absatz 3, auf einem Grundstück im Bauland; 7.Ziffer 7 die Aufstellung von Windkraftanlagen, die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, oder deren Anbringung an Bauwerken; 8.Ziffer 8 der Abbruch von Bauwerken, die an Bauwerke am Nachbargrundstück angebaut sind, wenn Rechte nach § 6 verletzt werden könnten;der Abbruch von Bauwerken, die an Bauwerke am Nachbargrundstück angebaut sind, wenn Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten; 9.Ziffer 9 die Aufstellung von Maschinen oder Geräten in baulicher Verbindung mit Bauwerken, die nicht gewerbliche Betriebsanlagen sind, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten.die Aufstellung von Maschinen oder Geräten in baulicher Verbindung mit Bauwerken, die nicht gewerbliche Betriebsanlagen sind, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten. § 13 NÖ BO 2014:Paragraph 13, NÖ BO 2014:
2 NÖ BO 2014. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, besteht ein Bauverbot
Paragraph 13, Absatz 2, NÖ BO 2014. Konstatiert wurde die mangelnde Anbindung an eine öffentliche Verkehrsfläche. Weiters ist keine Dienstbarkeit iS eines Fahrrechts
S eines Fahrrechts
Paragraph 13, Absatz 2, NÖ BO 2014 zu Gunsten des Grundstückes der Beschwerdeführer einverleibt. Die Bestimmung fordert aber kumulativ ein Leitungs- und ein Fahrrecht. Zugunsten der Liegenschaft der Beschwerdeführer ist aber lediglich ein Realrecht der Versorungsleitungen einverleibt – es fehlt am Fahrrecht, sodass auch diese Voraussetzung nicht erfüllt ist. Auch einen Anbindung an die öffentliche Verkehrsfläche über eine im Eigentum des Bauplatzeigentümers stehende private Verkehrsfläche ist nicht gegeben. Eine Baubewilligung könnte somit mangels Anbindung an eine öffentliche Verkehrsfläche und mangels Vorliegens der Voraussetzung hinsichtlich der Ausnahmetatbestände seitens der Beschwerdeführer nicht erwirkt werden. Dem erkennenden Gericht ist klarerwiese bewusst, dass sich diese Voraussetzungen zu Gunsten der Beschwerdeführer ändern könnten und dass das zum jetzigen Zeitpunkt bestehende „ex lege“ Bauverbot wieder obsolet werden könnte, doch hat es in Anbetracht der anzuwenden Sach- und Rechtslage vom jetzigen Zeitpunkt auszugehen und den konstatierten Sachverhalt zum Zeitpunkt des Erlass des Erkanntnisses der rechtlichen Beurteilung zu unterziehen. Hypothetische Entwicklungen und darauf aufbauende rechtliche Erwägungen haben hier außer Acht gelassen zu werden. Demgemäß sind die Einwendungen der Beschwerdeführer für das erkennende Gericht hinsichtlich der Gewährleistung des ausreichenden Lichteinfalls auf zukünftige bewilligungsfähige Hauptfenster nicht relevant bzw. mangels zukünftiger Bewilligungsfähigkeit (zumindest zum jetzigen Zeitpunkt) auch keiner weiteren rechtlichen Würdigung zu unterziehen. Selbst wenn man von dieser Problematik absieht, würde auch in Folge der Abstandsvorschriften im Sinne der §§ 51 ff NÖ BO 2014 und der projektierten Ausführung des beantragten Bauwerks eine ausreichende Belichtung auch auf zukünftige Hauptfenstern der Beschwerdeführer gewährleistet sein.Selbst wenn man von dieser Problematik absieht, würde auch in Folge der Abstandsvorschriften im Sinne der Paragraphen 51, ff NÖ BO 2014 und der projektierten Ausführung des beantragten Bauwerks eine ausreichende Belichtung auch auf zukünftige Hauptfenstern der Beschwerdeführer gewährleistet sein. Die Beschwerdeführer hätten – ausgehend von den Feststellungen – einen Bauwich von 3 m einzuhalten. Der Abstand der nordwestlichen Bauwerkskante der Bauwerberin beträgt 3,87 m. Aus den Feststellungen ergibt sich ein möglicher Belichtungsbeeinträchtigungsradius von 6,725 m. Auf Grund der oben genannten Abstandsmessung und des Beeinträchtigungsradius und unter Bezugnahme auf den einzuhaltenden Bauwich durch die Beschwerdeführer bei allfälliger Bebauung der Liegenschaft, wäre auch vor diesem Hintergrund der Einwand der Beeinträchtigung der ausreichenden Belichtung hinsichtlich zukünftiger bewilligungsfähiger Hauptfenster abzuweisen gewesen. Gleich verhält es sich mit den Einwendungen in Bezug auf den Bauwich. Im konkreten Fall ist nur der hintere Bauwich auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen, weil der seitliche vom projektierten Bauvorhaben westlich gelegene Bauwich keine Schnittpunkte mit dem Grundstück der Beschwerdeführer aufweist (vgl. VwGH 15.05.2014, 211/05/0020).Im konkreten Fall ist nur der hintere Bauwich auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen, weil der seitliche vom projektierten Bauvorhaben westlich gelegene Bauwich keine Schnittpunkte mit dem Grundstück der Beschwerdeführer aufweist vergleiche VwGH 15.05.2014, 211/05/0020). Zumal die Bauwerberin einen Abstand von 3,87 m betreffend die Nordfront im hinteren Bauwich einhält und die Hälfte der Gebäudehöhe an der Nordfront 3,8625 m beträgt, wird auch den Bestimmungen zum Bauwich
f NÖ BO 2014 entsprochen, sodass auch dieser Einwand unbeachtlich war.Zumal die Bauwerberin einen Abstand von 3,87 m betreffend die Nordfront im hinteren Bauwich einhält und die Hälfte der Gebäudehöhe an der Nordfront 3,8625 m beträgt, wird auch den Bestimmungen zum Bauwich
Paragraph 50, f NÖ BO 2014 entsprochen, sodass auch dieser Einwand unbeachtlich war. Zu den von den Beschwerdeführern monierten Emissionen - nämlich der Verletzung subjektiv öffentlicher Rechte durch die projektierten Pflichtstellplätze - ist anzumerken, dass dieser Einwand, wie von der belangten Behörde zutreffend beurteilt wurde, unbeachtlich war, zumal diese Emissionen von Pflichtstellplätzen ausgehen. Ausgehend von den Feststellungen, sind acht Wohneinheiten projektiert.
1 NÖ BO 2014 zu errichtenden Stellplätze für Personenkraftwagen bei Wohngebäuden je Wohnung mit einem Stellplatz festgelegt. Bei den projektierten acht Stellplätzen handelt es sich daher um Pflichtstellplätze.
Paragraph 11, NÖ Bautechnikverordnung ist die Mindestanzahl der nach Paragraph 63, Absatz eins, NÖ BO 2014 zu errichtenden Stellplätze für Personenkraftwagen bei Wohngebäuden je Wohnung mit einem Stellplatz festgelegt. Bei den projektierten acht Stellplätzen handelt es sich daher um Pflichtstellplätze. Emissionen die sich auf die Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben, sind von § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 ausgenommen. Emissionen die sich auf die Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben, sind von Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 ausgenommen. Die Auswirkungen der Benützung eines Wohngebäudes bzw. sonstigen Gebäudes zur Wohnnutzung (samt Zubehör wie Heizung, Aufzug und Pflichtstellplätze) sind hinzunehmen.
NÖ BO 2014 sind Emissionen aus der Nutzung von Pflichtstellplätzen im Rahmen des Immissionsschutzes nicht zu berücksichtigen.
Paragraph 48, NÖ BO 2014 sind Emissionen aus der Nutzung von Pflichtstellplätzen im Rahmen des Immissionsschutzes nicht zu berücksichtigen. Zumal sich die Einwendung ausschließlich auf Emissionen bezogen haben, die sich aus der Nutzung von Pflichtstellplätzen am Baugrundstück ergeben, waren diese Einwendungen unbeachtlich. Zum Einwand bezüglich der Ortsbildgestaltung ist auszuführen, dass auch dieser Einwand kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht begründet. Die Aufzählung in § 6 NÖ BO 2014 ist eine erschöpfende und begründet der Ortsbildschutz kein Nachbarrecht. Zum Einwand bezüglich der Ortsbildgestaltung ist auszuführen, dass auch dieser Einwand kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht begründet. Die Aufzählung in Paragraph 6, NÖ BO 2014 ist eine erschöpfende und begründet der Ortsbildschutz kein Nachbarrecht. Ausgehend davon, dass die belangte Behörde und auch die Baubehörde erster Instanz entsprechende Ermittlungen, durch Beiziehung eines Amtssachverständigen hinsichtlich der Beurteilung der Ortsbildgestaltung, angestellt haben, kann nicht – wie von den Beschwerdeführern moniert – von Willkür im baubehördlichen Verfahren die Rede sein. Ein – im Beschwerdeverfahren aufzugreifender, relevanter – Verfahrensmangel kann darüber hinaus auch nicht vorliegen, da ein Nachbar einen Verfahrensmangel nur insoweit geltend machen kann, als er dadurch in der Verfolgung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes beeinträchtigt worden ist, weil die formellen Rechte des Nachbarn nicht weitergehen, als seine materiellen Rechte (vgl. VwGH 27.02.2013, 2010/05/0083 ua).Ein – im Beschwerdeverfahren aufzugreifender, relevanter – Verfahrensmangel kann darüber hinaus auch nicht vorliegen, da ein Nachbar einen Verfahrensmangel nur insoweit geltend machen kann, als er dadurch in der Verfolgung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes beeinträchtigt worden ist, weil die formellen Rechte des Nachbarn nicht weitergehen, als seine materiellen Rechte vergleiche VwGH 27.02.2013, 2010/05/0083 ua). Ausgehend davon, dass die Ortsbildgestaltung kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht begründet, wäre ein allfälliger Verfahrensfehler in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf obige höchstgerichtliche Rechtsprechung ohnehin unbeachtlich. Abschließend kann festgehalten werden, dass mit Ausnahme der möglichen Beeinträchtigung des freien Lichteinfalls auf Hauptfenster, keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht wirksam eingewendet wurden, sodass die Baubehörde erster Instanz rechtsrichtig die Einwendungen zurückgewiesen hat. Zumal die Einwendungen im Hinblick auf die Belichtung inhaltlich unbegründet waren, waren diese abzuweisen. Das erkennende Gericht konnte sohin auch keine Rechtswidrigkeit im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde, mit welchem der Berufung der Beschwerdeführer
4 AVG 1991 keine Folge gegeben wurde, feststellen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.Das erkennende Gericht konnte sohin auch keine Rechtswidrigkeit im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde, mit welchem der Berufung der Beschwerdeführer
Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 keine Folge gegeben wurde, feststellen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.193.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.