← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-554/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.08.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-554/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Parich-Gabler über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 19.04.2018, GZ. ***, betreffend Anordnung einer Nachschulung und Verlängerung der Probezeit gemäß § 4 Führerscheingesetz (FSG), zu Recht: HR Mag. Parich-Gabler über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 19.04.2018, GZ. ***, betreffend Anordnung einer Nachschulung und Verlängerung der Probezeit gemäß Paragraph 4, Führerscheingesetz (FSG), zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
  2. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  3. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid vom 19.04.2018, GZ. ***, ordnete die Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m.Mit Bescheid vom 19.04.2018, GZ. ***, ordnete die Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, gemäß Paragraph 4, Absatz 3, i.V.m. § 4 Abs. 8 und 4 Abs. 6 Z. 2 FSG an, dass der Beschwerdeführer innerhalb von vier Monaten, gerechnet vom Tag der Zustellung dieses Bescheides, eine Nachschulung zu absolvieren hat und teilte mit, dass sich gemäß § 4 Abs. 3 dritter Satz FSG die Probezeit mit der Anordnung der Nachschulung um ein Jahr verlängert. Des weiteren wurde gemäß § 4 Abs. 3 letzter Satz FSG angeordnet, dass der Beschwerdeführer Paragraph 4, Absatz 8 und 4 Absatz 6, Ziffer 2, FSG an, dass der Beschwerdeführer innerhalb von vier Monaten, gerechnet vom Tag der Zustellung dieses Bescheides, eine Nachschulung zu absolvieren hat und teilte mit, dass sich gemäß Paragraph 4, Absatz 3, dritter Satz FSG die Probezeit mit der Anordnung der Nachschulung um ein Jahr verlängert. Des weiteren wurde gemäß Paragraph 4, Absatz 3, letzter Satz FSG angeordnet, dass der Beschwerdeführer verpflichtet sei, seinen Führerschein am Tage der Bescheidzustellung der Landespolizeidirektion Niederösterreich abzuliefern. Begründend wurde ausgeführt, dass A von der türkischen Behörde in *** die Lenkberechtigung für die Führerscheinklassen M, B1, B und F unter der Zahl *** am 28.09.2016 erteilt worden sei, im Zuge des Austausches der ausländischen Lenkberechtigung durch die Landespolizeidirektion NÖ am 23.02.2017 unterliege diese Lenkberechtigung einer Probezeit von zwei Jahren. Er sei als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen *** wegen einer Überschreitung der auf einer Freilandstraße zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 45 km/h am 08.02.2018, um 17:01 Uhr, in ***, auf der ***, Strkm ***, Richtung Nordosten, mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, vom 14.03.2018, GZ. ***, rechtskräftig bestraft worden. Diese Geschwindigkeitsüberschreitung sei mit einem Messgerät festgestellt worden. Er habe dadurch einen Tatbestand nach § 4 Abs. 6 Z. 2 FSG verwirklicht, weshalb gemäß § 4 Abs. 3 FSG unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen sei. Mit der Anordnung der Nachschulung verlängere sich gemäß § 4 Abs. 3 dritter Satz FSG die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginne eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen sei. verpflichtet sei, seinen Führerschein am Tage der Bescheidzustellung der Landespolizeidirektion Niederösterreich abzuliefern. Begründend wurde ausgeführt, dass A von der türkischen Behörde in *** die Lenkberechtigung für die Führerscheinklassen M, B1, B und F unter der Zahl *** am 28.09.2016 erteilt worden sei, im Zuge des Austausches der ausländischen Lenkberechtigung durch die Landespolizeidirektion NÖ am 23.02.2017 unterliege diese Lenkberechtigung einer Probezeit von zwei Jahren. Er sei als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen *** wegen einer Überschreitung der auf einer Freilandstraße zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 45 km/h am 08.02.2018, um 17:01 Uhr, in ***, auf der ***, Strkm ***, Richtung Nordosten, mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, vom 14.03.2018, GZ. ***, rechtskräftig bestraft worden. Diese Geschwindigkeitsüberschreitung sei mit einem Messgerät festgestellt worden. Er habe dadurch einen Tatbestand nach Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, FSG verwirklicht, weshalb gemäß Paragraph 4, Absatz 3, FSG unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen sei. Mit der Anordnung der Nachschulung verlängere sich gemäß Paragraph 4, Absatz 3, dritter Satz FSG die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginne eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen sei.
  4. Zum Beschwerdevorbringen: Gegen diesen Bescheid hat A durch seinen ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher er ausführt, dass er den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** am 08.02.2018 nicht gelenkt habe, habe seine Mutter C das Fahrzeug gelenkt. Richtig sei, dass die Strafverfügung der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, vom 14.03.2018 zur GZ: *** beeinsprucht geblieben sei. Der Strafbetrag sei vom Vater des Beschwerdeführers D bezahlt worden, da sich dieser um die Verwaltungsagenden einschließlich der Verwaltung und Postbearbeitung kümmere. Der Beschwerdeführer habe die Strafverfügung nicht in Empfang genommen und auch nicht bezahlt. Er habe keine Kenntnis von selbiger gehabt. Er beantrage daher auch die Wiederaufnahmeantrag gemäß § 69 AVG iVm § 24 VStG. Es werde beantragt, das Strafverfahren wider den Beschwerdeführer aufzunehmen und selbiges nach Wiederaufnahme einzustellen.Richtig sei, dass die Strafverfügung der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, vom 14.03.2018 zur GZ: *** beeinsprucht geblieben sei. Der Strafbetrag sei vom Vater des Beschwerdeführers D bezahlt worden, da sich dieser um die Verwaltungsagenden einschließlich der Verwaltung und Postbearbeitung kümmere. Der Beschwerdeführer habe die Strafverfügung nicht in Empfang genommen und auch nicht bezahlt. Er habe keine Kenntnis von selbiger gehabt. Er beantrage daher auch die Wiederaufnahmeantrag gemäß Paragraph 69, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG. Es werde beantragt, das Strafverfahren wider den Beschwerdeführer aufzunehmen und selbiges nach Wiederaufnahme einzustellen. Mit Schreiben vom 22.05.2018 wurde die Beschwerde und der Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen: Von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt ist auszugehen.
  5. Feststellungen: Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat *** vom 14.03.2018, Zl. ***, wurde A, geb. ***, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen *** am 08.02.2018, um 17:01 Uhr, in ***, ***, Strkm. ***, Richtung Nordosten, wegen Übertretung des § 20 Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 2d StVO 1960 für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 99 Abs. 2d StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro verhängt. Diese Strafverfügung ist am 04.04.2018 in Rechtskraft erwachsen. Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat *** vom 14.03.2018, Zl. ***, wurde A, geb. ***, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen *** am 08.02.2018, um 17:01 Uhr, in ***, ***, Strkm. ***, Richtung Nordosten, wegen Übertretung des Paragraph 20, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 2 d, StVO 1960 für schuldig erkannt und über ihn gemäß Paragraph 99, Absatz 2 d, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro verhängt. Diese Strafverfügung ist am 04.04.2018 in Rechtskraft erwachsen. Aufgrund dieser Strafverfügung steht fest, dass A am 08.02.2018, um 17:01 Uhr, das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***, in ***, ***, Strkm. ***, gelenkt und dabei die auf Freilandstraßen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 45 km/h, nach Abzug der Messtoleranz, überschritten hat. Diese Geschwindigkeit wurde mit einem geeichten Messgerät gemessen.
  6. Beweiswürdigung: Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des vorliegenden unbedenklichen Akteninhaltes der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, GZ. ***, in dem die Strafverfügung, GZ. ***, einliegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen: Die Strafverfügung der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 14.03.2018,, Die Strafverfügung der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 14.03.2018, GZ. ***, mit welcher A als Lenker des PKW der Geschwindigkeitsüberschreitung am Tatort für schuldig erkannt wurde, ist am 04.04.2018 in Rechtskraft erwachsen. Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Führerscheinbehörde, wenn eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt, jedenfalls in Ansehung des Umstandes, dass der Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen hat, gebunden (VwGH 21.08.2014, Ra 2014/11/0027 mit Hinweis auf die Erkenntnisse vom 27.01.2005, 2003/11/0169 und vom 24.02.2009, 2007/11/0042, jeweils mwN.). GZ. ***, mit welcher A als Lenker des PKW der Geschwindigkeitsüberschreitung am Tatort für schuldig erkannt wurde, ist am 04.04.2018 in Rechtskraft erwachsen. , , Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Führerscheinbehörde, wenn eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt, jedenfalls in Ansehung des Umstandes, dass der Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen hat, gebunden (VwGH 21.08.2014, Ra 2014/11/0027 mit Hinweis auf die Erkenntnisse vom 27.01.2005, 2003/11/0169 und vom 24.02.2009, 2007/11/0042, jeweils mwN.). Aufgrund dieser Bindungswirkung ist sowohl dem erkennenden Gericht als auch der Behörde verwehrt, die Frage, ob A tatsächlich das gegenständliche Kraftfahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt hat, im Verfahren nach dem Führerscheingesetz neu aufzurollen bzw. neu zu bewerten. Das Landesverwaltungsgericht hat, wie schon die belangte Behörde, in Bindung an die rechtskräftige Strafverfügung, davon auszugehen, dass die in Rede stehende Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO 1960 von dem nunmehrigen Beschwerdeführer als Lenker des PKW begangen wurde. , Aufgrund dieser Bindungswirkung ist sowohl dem erkennenden Gericht als auch der Behörde verwehrt, die Frage, ob A tatsächlich das gegenständliche Kraftfahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt hat, im Verfahren nach dem Führerscheingesetz neu aufzurollen bzw. neu zu bewerten. , , Das Landesverwaltungsgericht hat, wie schon die belangte Behörde, in Bindung an die rechtskräftige Strafverfügung, davon auszugehen, dass die in Rede stehende Verwaltungsübertretung nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960 von dem nunmehrigen Beschwerdeführer als Lenker des PKW begangen wurde. Nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde an eine rechtskräftige Bestrafung insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht. Von dieser Bindungswirkung sind auch Strafverfügungen erfasst (VwGH vom 24.09.2015, Zl. Ra 2015/02/0132, Ro 2017/02/0030-3 vom 28.06.2018). Vor diesem Hintergrund war der Entscheidung des erkennenden Gerichtes daher zu Grunde zu legen, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit am Tatort das Kraftfahrzeug gelenkt hat und dabei die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten hat. Das Beschwerdevorbringen, dass nicht er, sondern seine Mutter das Kraftfahrzeug gelenkt habe, war daher von vornherein nicht geeignet, die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung zu widerlegen. Folgende rechtliche Bestimmungen des Führerscheingesetztes (FSG) kommen zur Anwendung: „Lenkberechtigung für Anfänger (Probeführerschein) § 4.

(1)Lenkberechtigungen für alle Klassen mit Ausnahme der Klassen AM und F, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, unterliegen einer Probezeit von zwei Jahren. Diese Probezeit ist in den Führerschein nicht einzutragen.Paragraph 4,
(1)Lenkberechtigungen für alle Klassen mit Ausnahme der Klassen AM und F, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, unterliegen einer Probezeit von zwei Jahren. Diese Probezeit ist in den Führerschein nicht einzutragen.
(2)Die Bestimmungen über den Probeführerschein gelten auch für Lenkberechtigungen von Personen, die ihren Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung ihrer ausländischen Lenkberechtigung nach Österreich verlegen; die Probezeit gilt für zwei Jahre ab Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung.
(2)Die Bestimmungen über den Probeführerschein gelten auch für Lenkberechtigungen von Personen, die ihren Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung ihrer ausländischen Lenkberechtigung nach Österreich verlegen; die Probezeit gilt für zwei Jahre ab Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung.
(3)Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs. 6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs. 7, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Im Falle eines schweren Verstoßes gemäß Abs. 6 Z 2a kann auch nach der Ausstellung eines Organmandates eine Nachschulung angeordnet werden. Rechtsmittel gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß
(3)Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Absatz 6,) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Absatz 7,, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Im Falle eines schweren Verstoßes gemäß Absatz 6, Ziffer 2 a, kann auch nach der Ausstellung eines Organmandates eine Nachschulung angeordnet werden. Rechtsmittel gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs. 6 in die Wege zu leiten.Paragraph 13, Absatz 6, in die Wege zu leiten. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2002)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2002,)
(5)Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der dritten Verlängerung der Probezeit einen neuerlichen Verstoß gemäß Abs. 6 oder 7, so hat die Behörde das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung mittels eines amtsärztlichen Gutachtens abzuklären und dafür eine verkehrspsychologische Untersuchung anzuordnen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen.
(5)Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der dritten Verlängerung der Probezeit einen neuerlichen Verstoß gemäß Absatz 6, oder 7, so hat die Behörde das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung mittels eines amtsärztlichen Gutachtens abzuklären und dafür eine verkehrspsychologische Untersuchung anzuordnen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen.
(6)Als schwerer Verstoß gemäß Abs. 3 gelten
(6)Als schwerer Verstoß gemäß Absatz 3, gelten 1. Übertretungen folgender Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159:Übertretungen folgender Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159:
  1. a)§ 4 Abs. 1 lit. a (Fahrerflucht),
  2. a)Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, (Fahrerflucht),
  3. b)§ 7 Abs. 5 (Fahren gegen die zulässige Fahrtrichtung),
  4. b)Paragraph 7, Absatz 5, (Fahren gegen die zulässige Fahrtrichtung),
  5. c)§ 16 Abs. 1 (Überholen unter gefährlichen Umständen),
  6. c)Paragraph 16, Absatz eins, (Überholen unter gefährlichen Umständen),
  7. d)§ 16 Abs. 2 lit. a (Nichtbefolgen von gemäß § 52 lit. a Z 4a und Z 4c kundgemachten Überholverboten),
  8. d)Paragraph 16, Absatz 2, Litera a, (Nichtbefolgen von gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 4 a und Ziffer 4 c, kundgemachten Überholverboten),
  9. e)§ 19 Abs. 7 (Vorrangverletzung),
  10. e)Paragraph 19, Absatz 7, (Vorrangverletzung),
  11. f)§§ 37 Abs. 3, 38 Abs. 2a, 38 Abs. 5 (Überfahren von „Halt“-Zeichen bei geregelten Kreuzungen),
  12. f)Paragraphen 37, Absatz 3, 38, Absatz 2 a, 38, Absatz 5, (Überfahren von „Halt“-Zeichen bei geregelten Kreuzungen),
  13. g)§ 46 Abs. 4 lit. a und b (Fahren auf der falschen Richtungsfahrbahn auf Autobahnen);
  14. g)Paragraph 46, Absatz 4, Litera a und b (Fahren auf der falschen Richtungsfahrbahn auf Autobahnen); 2. mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von
  15. a)mehr als 20 km/h im Ortsgebiet oder
  16. b)mehr als 40 km/h auf Freilandstraßen; 2a. Übertretungen des § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG 1967.2a. Übertretungen des Paragraph 102, Absatz 3, fünfter Satz KFG 1967. 3. strafbare Handlungen gemäß den §§ 80, 81 oder 88 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, die beim Lenken eines Kraftfahrzeuges begangen wurden.3. strafbare Handlungen gemäß den Paragraphen 80, 81, oder 88 Strafgesetzbuch – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, die beim Lenken eines Kraftfahrzeuges begangen wurden.
(7)Während der Probezeit darf der Lenker ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt. Er darf während der Fahrt – einschließlich der Fahrtunterbrechungen – keinen Alkohol zu sich nehmen. Verstöße gegen diese Bestimmungen sind nur mit der Anordnung einer Nachschulung (Abs. 3) zu ahnden, sofern nicht auch ein Verstoß gegen die StVO 1960 oder § 14 Abs. 8 vorliegt.
(7)Während der Probezeit darf der Lenker ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt. Er darf während der Fahrt – einschließlich der Fahrtunterbrechungen – keinen Alkohol zu sich nehmen. Verstöße gegen diese Bestimmungen sind nur mit der Anordnung einer Nachschulung (Absatz 3,) zu ahnden, sofern nicht auch ein Verstoß gegen die StVO 1960 oder Paragraph 14, Absatz 8, vorliegt.
(8)Die Kosten der Nachschulung sind vom Nachzuschulenden zu tragen. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung zur Nachschulung nicht innerhalb von vier Monaten nach, so ist gemäß § 24 Abs. 3 siebenter Satz vorzugehen.
(8)Die Kosten der Nachschulung sind vom Nachzuschulenden zu tragen. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung zur Nachschulung nicht innerhalb von vier Monaten nach, so ist gemäß Paragraph 24, Absatz 3, siebenter Satz vorzugehen.
(9)Die Nachschulung darf nur von gemäß § 36 hiezu ermächtigten Einrichtungen durchgeführt werden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über
(9)Die Nachschulung darf nur von gemäß Paragraph 36, hiezu ermächtigten Einrichtungen durchgeführt werden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über
  1. die Voraussetzungen räumlicher und personeller Art für die Ermächtigung zur Nachschulung,
  2. die fachlichen Voraussetzungen für die zur Nachschulung Berechtigten,
  3. den Inhalt und zeitlichen Umfang der Nachschulung,
  4. die Meldepflichten an die Behörde und
  5. die Kosten der Nachschulung.“ Zumal davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer als Lenker eines Kraftfahrzeuges einen schweren Verstoß im Sinne des § 4 Abs. 6 FSG, nämlich eine mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitung einer ziffermäßig festgesetzten erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von mehr als 20 km/h im Ortsgebiet gesetzt hat, war von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen und dem Beschwerdeführer mitzuteilen, dass sich die Probezeit um ein weiteres Jahr verlängert, und diese Verlängerung der Probezeit in den Führerschein einzutragen ist. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Zumal davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer als Lenker eines Kraftfahrzeuges einen schweren Verstoß im Sinne des Paragraph 4, Absatz 6, FSG, nämlich eine mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitung einer ziffermäßig festgesetzten erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von mehr als 20 km/h im Ortsgebiet gesetzt hat, war von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen und dem Beschwerdeführer mitzuteilen, dass sich die Probezeit um ein weiteres Jahr verlängert, und diese Verlängerung der Probezeit in den Führerschein einzutragen ist. , , Die Beschwerde war daher abzuweisen. Zur Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag im Verwaltungsstrafverfahren ist gemäß § 69 AVG die Landespolizeidirektion Niederösterreich zuständig.Zur Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag im Verwaltungsstrafverfahren ist gemäß Paragraph 69, AVG die Landespolizeidirektion Niederösterreich zuständig. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Absatz 4, VwGVG entfallen.
  6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.554.001.2018

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.