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LVwG-AV-675/001-2018

Obsah (10)§ 28§ 25aArt. 21Art. 34§ 47§ 2§ 6§ 8§ 1§ 10

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.08.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-675/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 28Abs. 1 und 2 Z. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit schriftlichem Antrag vom 25.04.2018, bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten eingelangt am 26.04.2018, beantragten B und C als gesetzliche Vertreter ihres Sohnes A, geboren am ***, für ihn die Zuerkennung von Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 23.05.2018, GZ. ***, wurde dieser Antrag auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes abgewiesen. Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Amstetten zusammenfassend aus, dass der Beschwerdeführer mit seinen Eltern C und B sowie seinem Bruder D im Eigenheim der Eltern in ***, ***, wohnhaft sei. Er beziehe als Einkommen lediglich Taschengeld der Lebenshilfe; ansonsten beziehe er keine Leistungen Dritter und habe er auch kein Vermögen. Die Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft sei nicht erforderlich.Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 23.05.2018, , GZ. ***, wurde dieser Antrag auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes abgewiesen. Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Amstetten zusammenfassend aus, dass der Beschwerdeführer mit seinen Eltern C und B sowie seinem Bruder D im Eigenheim der Eltern in ***, ***, wohnhaft sei. Er beziehe als Einkommen lediglich Taschengeld der Lebenshilfe; ansonsten beziehe er keine Leistungen Dritter und habe er auch kein Vermögen. Die Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft sei nicht erforderlich. Die Eltern des Beschwerdeführers würden über ein monatliches Einkommen von insgesamt € 3.320,-- (Vater B € 2.300,-- und Mutter C € 1.020,--) verfügen und übersteige dieses Gesamteinkommen die entsprechenden Richtsätze der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Der Beschwerdeführer selbst verfüge über kein Einkommen und sei ihm eine Beschäftigung zur Erlangung der zur Bestreitung der nötigen Mittel auch nicht zumutbar, sodass er nicht selbsterhaltungsfähig sei. Er sei daher gegenüber seinen Eltern C und B unterhaltsberechtigt und würden keine Umstände vorliegen, die nun die Verfolgung der Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers gegenüber seinen Eltern als unzumutbar erscheinen ließen oder die für die Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung sprechen würden. Der Unterhaltsanspruch des Beschwerdeführers sei demnach gegenüber seinen Eltern zu verfolgen. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer dahingehend jedoch keine Handlungen, insbesondere eine Klagsführung beim örtlich zuständigen Bezirksgericht, gesetzt. Mangels einer ausreichenden Verfolgung von Rechtsansprüchen gegenüber den Eltern erfülle der Beschwerdeführer ein wichtiges Kriterium für die Gewährung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht und sei daher der Antrag auf selbige abzuweisen gewesen.
  2. Zum Beschwerdevorbringen: In seiner gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobenen Beschwerde vom 22.06.2018 beantragte der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und Mindestsicherung nach dem NÖ MSG zu gewähren, in eventu die Rechtsfrage, ob eine verbotene Diskriminierung vorliegt, dem Verfassungsgerichtshof zur Prüfung vorzulegen. Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass er 34 Jahre alt sei und mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt lebe. Auf Grund seiner Behinderung sei er erwerbsunfähig. Er habe mit Ausnahme eines Taschengeldes von € 65,-- von der Lebenshilfe kein Einkommen, allerdings würden seine Eltern für seinen Unterhalt sorgen. Der Beschwerdeführer selbst würde keine eigene Pension erhalten. Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung, anteilige Betriebskosten und Einkommensverlust – da seine Eltern weniger arbeiten könnten – würden seine Eltern massiv belasten. Monatlich würden sie ca. € 1.400,-- benötigen, um für den Unterhalt des Beschwerdeführers, seine Medikamente und Spitalskosten sowie für die Unterbringung bei der Lebenshilfe zu sorgen. Die Niederösterreichische Mindestsicherung werde als letztes soziales Netz für Notlagen mit seinen Grundsätzen präsentiert und gerade für Notlagen wie die des Beschwerdeführers eingeführt, um ihm ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu führen und Nachteile beseitigen oder diese zumindest ein wenig auszugleichen. Der Beschwerdeführer habe nicht nur eine Behinderung, sondern leide auch an Morbus Crohn und Abnützung der Gelenke. Er benötige vermehrt Therapien, Arztbesuche und Medikamente, was selbstverständlich viel Geld und Zeit koste. Mit dem Bescheid werde nicht auf das Wesen der sozialen Notlage des Beschwerdeführers, nämlich auf seine Behinderung und seine Krankheit, eingegangen. So vernachlässige die Behörde das tragende Prinzip Hilfe zur Selbsthilfe. Der Beschwerdeführer habe kein Geld zur Verfügung, um in irgendeiner Form am sozialen Leben teilhaben zu können. Er würde gerne öfters seine Freunde treffen und mit diesen etwas unternehmen, Kaffee trinken, Eis essen oder auch ins Kino gehen. Der Beschwerdeführer könne keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen und müssten ihn seine Eltern fahren. Der Beschwerdeführer liebe auch Kalender, Zeitungen und Musik. Mit dem Taschengeld von € 65,-- gehe sich da nicht viel aus. Damit verletze der Bescheid auch das Integrationsprinzip. Einen Geldanspruch habe der Beschwerdeführer gegenüber seinen Eltern nicht, weil diese ohnehin bereits die wirtschaftlich große Last ganz alleine tragen und sie demnach diesen „Geldanspruch“ des Beschwerdeführers bereits durch Naturalleistungen erfüllen würden. Damit verletze der Bescheid nicht zuletzt auch das Subsidiaritätsprinzip. Der vorliegende Bescheid erfülle deshalb nicht die gesetzlichen Ziele der §§ 1 und 2 NÖ MSG und sei daher rechtswidrig. Einen Geldanspruch habe der Beschwerdeführer gegenüber seinen Eltern nicht, weil diese ohnehin bereits die wirtschaftlich große Last ganz alleine tragen und sie demnach diesen „Geldanspruch“ des Beschwerdeführers bereits durch Naturalleistungen erfüllen würden. Damit verletze der Bescheid nicht zuletzt auch das Subsidiaritätsprinzip. Der vorliegende Bescheid erfülle deshalb nicht die gesetzlichen Ziele der Paragraphen eins und 2 NÖ MSG und sei daher rechtswidrig. In Form eines umfassenden Vorbringens verwies der Beschwerdeführer zudem darauf, dass seiner Meinung nach er durch den vorliegenden Bescheid mittelbar diskriminiert werde, da dieser gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 7 Abs. 1 S 3 B-VG und des § 5 Abs. 2 Behindertengleichstellungsgesetz verstoße. Der Bescheid verstoße zudem auch gegen das Verbot der Diskriminierung

Art. 21

GRC und gegen den Anspruch

Art. 34

GRC auf soziale Sicherheit und sei daher auch deshalb insgesamt der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben. In Form eines umfassenden Vorbringens verwies der Beschwerdeführer zudem darauf, dass seiner Meinung nach er durch den vorliegenden Bescheid mittelbar diskriminiert werde, da dieser gegen das Diskriminierungsverbot des , Artikel 7, Absatz eins, S 3 B-VG und des Paragraph 5, Absatz 2, Behindertengleichstellungsgesetz verstoße. Der Bescheid verstoße zudem auch gegen das Verbot der Diskriminierung

Artikel 21

, GRC und gegen den Anspruch

Artikel 34

, GRC auf soziale Sicherheit und sei daher auch deshalb insgesamt der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.

  1. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 26.06.2018 legte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur GZ. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.Mit Schreiben vom 26.06.2018 legte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur , GZ. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Mit Antrag vom 24.07.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 27.07.2018, GZ. LVwG-AV-675/002-2018, abgewiesen.Mit Antrag vom 24.07.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 27.07.2018, , GZ. LVwG-AV-675/002-2018, abgewiesen. Am 09.08.2018 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser Verhandlung brachte der Beschwerdeführer nochmals bzw. ergänzend vor, dass der Beschwerdeführer durchgehend Betreuung benötige. Ohne Betreuung würde es nicht funktionieren. Die Mutter des Beschwerdeführers ginge auch im Hinblick auf diese zeitliche Belastung auch nur halbtags arbeiten. Ohne diese zeitliche Belastung wäre es ihr ansonsten möglich, Vollzeit arbeiten zu gehen und demnach ein höheres Einkommen zu erzielen. Im Übrigen werde auch nochmals auf die Diskriminierung im Hinblick auf die Behinderung des Beschwerdeführers und darauf verwiesen, dass er eben nie einer Arbeit nachgehen werde könne. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen dieser Verhandlung eine Lohn-/Gehaltsverrechnung der E Ges.m.b.H. für B für den Monat Mai 2018, eine Lohn-/Gehaltsabrechnung der F für C für den Monat Juli 2018, ein Konvolut von Aufstellungen und Rechnungen sowie ein nervenärztliches Attest des G vom 27.11.2001 (Beilagen ./A bis .D) vor. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen dieser Verhandlung eine , Lohn-/Gehaltsverrechnung der E Ges.m.b.H. für B für den Monat Mai 2018, eine Lohn-/Gehaltsabrechnung der F für C für den Monat Juli 2018, ein Konvolut von Aufstellungen und Rechnungen sowie ein nervenärztliches Attest des G vom 27.11.2001 (Beilagen ./A bis .D) vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Einvernahmen des Beschwerdeführers und seiner Mutter als gesetzliche Vertreterin sowie durch Verlesung der Akten GZ. *** der Bezirkshauptmannschaft Amstetten sowie GZ. LVwG-AV-675-2018 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich.
  2. Feststellungen: Der Beschwerdeführer A, geboren am ***, ist österreichischer Staatsangehöriger und unter der Adresse ***, ***, hauptwohnsitzgemeldet und ebendort auch wohnhaft. Er lebt unter dieser Adresse in dem jeweils im Hälfteeigentum seiner Eltern B und C stehenden Einfamilienhaus gemeinsam mit diesen und seinem Bruder D, geboren am ***, in einer Haushalts- und Wohngemeinschaft. Der Beschwerdeführer leidet einerseits an Oligophrenie und Megalocephalus, andererseits an Morbus Crohn und einer Abnützung der Gelenke. Der Beschwerdeführer ist auf Grund dessen arbeitsunfähig und am allgemeinen Arbeitsmarkt nicht vermittelbar. Er besucht vielmehr seit seinem
  3. Lebensjahr die Werkstätte *** der Lebenshilfe Niederösterreich montags bis freitags jeweils ganztätig und erhält dafür von der Lebenshilfe Niederösterreich ein Taschengeld in der Höhe von € 62,-- monatlich. Der Beschwerdeführer erhält des Weiteren auf Grund seiner gesundheitsbedingten Pflegebedürftigkeit Pflegegeld der Stufe 3 in der Höhe von € 442,-- monatlich und wird für ihn eine erhöhte monatliche Familienbeihilfe in der Höhe von € 315,-- monatlich ausbezahlt. Darüber hinaus bezieht der Beschwerdeführer kein Einkommen und keine Leistungen Dritter. Mit Ausnahme eines Sparbuchguthabens per 09.11.2017 in der Höhe von € 3.169,06 hat der Beschwerdeführer auch kein Vermögen. Der Vater des Beschwerdeführers B bezieht als Angestellter bei der E Ges.m.b.H. ein monatliches Nettoeinkommen von rund € 2.240,-- zuzüglich Sonderzahlungen, die Mutter des Beschwerdeführers C bezieht als Teilzeitbeschäftigte bei F ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.022,80 zuzüglich Sonderzahlungen. Diese Teilzeitbeschäftigung ergibt sich daraus, dass die maßgebliche Betreuung des Beschwerdeführers ansonsten von seiner Mutter übernommen wird. Der Bruder des Beschwerdeführers D ist auf Grund eines eigenen Einkommens selbsterhaltungsfähig. Für sämtliche Wohn- und sonstigen Lebenserhaltungskosten des Beschwerdeführers kommen seine Eltern auf, die diese durch ihr eigenes Einkommen sowie die erhöhte Familienbeihilfe und das Pflegegeld des Beschwerdeführers bestreiten. Das Taschengeld des Beschwerdeführers in der Höhe von € 62,-- monatlich wird von seinen Eltern insofern verwaltet, als er dieses von den Eltern nach Bedarf immer in kleinen Teilbeträgen zur freien Verwendung erhält. Mit Folgeantrag vom 25.04.2018, bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten eingelangt am 26.04.2018, beantragten B und C als gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers für ihn die Zuerkennung von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz.
  4. Beweiswürdigung: Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen bzw. ergibt sich aus der unbedenklichen Aktenlage. Im Konkreten ergeben sich sämtliche festgestellten Daten des Beschwerdeführers, seiner Eltern und seines volljährigen Bruders aus dem verfahrenseinleitenden Antrag und aus der insgesamt auch glaubwürdigen Aussage der Mutter des Beschwerdeführers. Unstrittig ist insbesondere, dass der Beschwerdeführer in aufrechter Wohn- und Haushaltsgemeinschaft mit seinen Eltern und seinem volljährigen Bruder im Eigenheim seiner Eltern lebt. Aus der Aussage der Mutter des Beschwerdeführers ergibt sich zudem, dass der Bruder des Beschwerdeführers auf Grund seines eigenen ausreichenden Einkommens selbsterhaltungsfähig ist. Unstrittig ist des Weiteren, dass der Beschwerdeführer arbeitsunfähig und demnach am allgemeinen Arbeitsmarkt nicht vermittelbar ist. Seine gesundheitlichen Einschränkungen ergeben sich aus der Aussage der Mutter des Beschwerdeführers in Verbindung mit dem vorgelegten nervenärztlichen Attest vom 27.11.2001 (Beilage ./D). Glaubwürdig wurde diesbezüglich von der Mutter des Beschwerdeführers dargelegt und konnte sich das erkennende Gericht davon auch im Rahmen der persönlichen Befragung des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung einen dementsprechenden Eindruck verschaffen, dass der Beschwerdeführer einer ständigen Betreuung bedarf, welche einerseits durch die Lebenshilfe Niederösterreich geleistet wird, andererseits zuhause primär von seiner Mutter, die auf Grund dessen auch nur halbtags beschäftigt ist. Dass im Hinblick auf diese notwendige Betreuungssituation der Beschwerdeführer einerseits Pflegegeld erhält, andererseits für ihn eine erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird, ist ebenso unstrittig.Unstrittig ist des Weiteren, dass der Beschwerdeführer arbeitsunfähig und demnach am allgemeinen Arbeitsmarkt nicht vermittelbar ist. Seine gesundheitlichen Einschränkungen ergeben sich aus der Aussage der Mutter des Beschwerdeführers in Verbindung mit dem vorgelegten nervenärztlichen Attest vom 27.11.2001 , (Beilage ./D). Glaubwürdig wurde diesbezüglich von der Mutter des Beschwerdeführers dargelegt und konnte sich das erkennende Gericht davon auch im Rahmen der persönlichen Befragung des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung einen dementsprechenden Eindruck verschaffen, dass der Beschwerdeführer einer ständigen Betreuung bedarf, welche einerseits durch die Lebenshilfe Niederösterreich geleistet wird, andererseits zuhause primär von seiner Mutter, die auf Grund dessen auch nur halbtags beschäftigt ist. Dass im Hinblick auf diese notwendige Betreuungssituation der Beschwerdeführer einerseits Pflegegeld erhält, andererseits für ihn eine erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird, ist ebenso unstrittig. Die Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers ergibt sich ebenso aus den Aussagen. Im Rahmen der Beschwerde wurde die Höhe des Pflegegeldes und der erhöhten Familienbeihilfe glaubwürdig beziffert. Die Höhe des Sparbuchguthabens ergibt sich aus der im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Kopie aus diesem Sparbuch. Unstrittig ist des Weiteren die Höhe des vom Beschwerdeführer bezogenen Taschengeldes von der Lebenshilfe Niederösterreich und der Umstand, dass er darüber hinaus über keinerlei Einkommen, Leistungen Dritter oder ein weiteres Vermögen verfügt. Glaubwürdig ist demzufolge auch, dass die Eltern des Beschwerdeführers für die gesamten anfallenden Lebenserhaltungskosten der im gemeinsamen Haushalt lebenden Familie und für die gesamten Betreuungskosten des Beschwerdeführers aufkommt, wobei diese aus dem Einkommen der beiden Elternteile, der erhöhten Familienbeihilfe und dem Pflegegeld für den Beschwerdeführer bestritten werden. Das Taschengeld wird glaubwürdig dem Beschwerdeführer selbst in kleineren Teilbeträgen jeweils zur eigenen Verwendung zur Verfügung gestellt. Dass an sich Auslagen in der vom Beschwerdeführer angegebenen Höhe anlaufen, wurde vom Beschwerdeführer durch die Beilage ./C dokumentiert. Die Höhe des Einkommens der beiden Elternteile selbst ergibt sich aus den vorgelegten Lohn- und Gehaltsabrechnungen (Beilagen ./A und ./B). Aus der Aussage der Mutter des Beschwerdeführers ergibt sich, dass dazu noch jeweils Urlaubs- und Weihnachtsgeld kommen. Die Höhe des Einkommens der beiden Elternteile selbst ergibt sich aus den vorgelegten Lohn- und Gehaltsabrechnungen (Beilagen ./A und ./B). Aus der Aussage der Mutter des Beschwerdeführers ergibt sich, dass dazu noch jeweils , Urlaubs- und Weihnachtsgeld kommen. Die Feststellung über den verfahrenseinleitenden Antrag selbst ergibt sich schließlich aus eben diesem selbst.
  5. Rechtslage: Die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten wie folgt: § 2 Abs. 1, 2 und 3 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG):Paragraph 2, Absatz eins, 2 und 3 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG): „

(1)Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip).
(2)Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist nicht nur zur Beseitigung einer bestehenden sozialen Notlage sondern auch vorbeugend zu gewähren, um dadurch einer drohenden sozialen Notlage entgegenzuwirken (Präventionsprinzip). Sie ist auch nach Überwindung einer sozialen Notlage zu leisten, wenn dies notwendig ist, um die Wirksamkeit der Leistung zu sichern oder um Rückschläge zu vermeiden (Nachsorgeprinzip).
(3)Die Stellung der Hilfe suchenden Person innerhalb ihrer Familie und ihres sonstigen unmittelbaren sozialen Umfeldes ist nach Möglichkeit zu erhalten und zu festigen (Integrationsprinzip).“ § 4 Abs. 1 Z. 1 NÖ MSG:Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ MSG: „
(1)Im Sinne dieses Gesetzes
  1. ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält;
  2. ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach Paragraphen 10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält; (…)“ § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 NÖ MSG:Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, NÖ MSG: „
(1)Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
  1. hilfsbedürftig sind,
  2. ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und
  3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
(2)Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z 3 gehören jedenfalls:
(2)Zum Personenkreis nach Absatz eins, Ziffer 3, gehören jedenfalls: 1. österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger”

§ 47Abs.

2 NAG verfügen; 1. österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger”

Paragraph 47, Absatz 2, NAG verfügen; (…)“ § 6 Abs. 1 und 2 NÖ MSG:Paragraph 6, Absatz eins und 2 NÖ MSG: „

(1)Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
(2)Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen.“ § 7 Abs. 1 und 2 NÖ MSG:Paragraph 7, Absatz eins und 2 NÖ MSG: „
(1)Arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, müssen bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen.
(2)Eine Hilfe suchende Person ist arbeitsfähig, wenn sie nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für sie in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 255, 273 beziehungsweise 280 ASVG ist. Die Hilfe suchende Person ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen.“
(2)Eine Hilfe suchende Person ist arbeitsfähig, wenn sie nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für sie in Betracht kommenden Vorschriften der Paragraphen 255, 273, beziehungsweise 280 ASVG ist. Die Hilfe suchende Person ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen.“ § 8 Abs. 1, 2 und 5 NÖ MSG:Paragraph 8, Absatz eins, 2 und 5 NÖ MSG: „
(1)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
(2)Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach § 11 Abs. 1 maßgebenden Mindeststandard übersteigt.
(2)Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach Paragraph 11, Absatz eins, maßgebenden Mindeststandard übersteigt. (…)
(5)Eine Hilfe suchende Person hat Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Solange sie alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen nicht verwehrt, gekürzt oder entzogen werden.“ § 9 Abs. 1 Z. 1 und 2 NÖ MSG:Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und 2 NÖ MSG: „
(1)Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung umfasst folgende Leistungen: 1. Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, (…)
(2)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Abs. 1 Z 1) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Abs. 1 Z 2) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.“
(2)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Absatz eins, Ziffer eins,) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Absatz eins, Ziffer 2,) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.“ § 10 Abs. 1 und 3 NÖ MSG:Paragraph 10, Absatz eins und 3 NÖ MSG: „
(1)Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes umfassen den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. (…)
(3)Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben.“ § 11 Abs. 1 und 3 NÖ MSG:Paragraph 11, Absatz eins und 3 NÖ MSG: „
(1)Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit.a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen:„
(1)Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen:
  1. für alleinstehende und alleinerziehende Personen ………………………………………………………………………..…..………. 100%,
  2. für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben …………………………………………………………….…………………….…. 75%,
  3. für leistungsberechtigte volljährige Personen ab der drittältesten Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist ……..….................................................................... 50%,
  4. für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben …………………………………………………………..………………………..... 23%. (…)
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.“
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.“ § 1 Abs. 1, 2 und 3 NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV):Paragraph eins, Absatz eins, 2 und 3 NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV): „
(1)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für: 1. Alleinstehende oder Alleinerziehende: ………………………………………………………… 647,28 Euro; 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
  1. a)je Person …………………………..485,46 Euro;
  2. b)ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: ……………………………………………………………323,64 Euro; 3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht:…………..148,88 Euro;
(2)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen: 1. Alleinstehende oder Alleinerziehende: ……………………………..……...……………… bis zu 215,76 Euro; 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
  1. a)je Person ………………………………….bis zu 161,82 Euro;
  2. b)ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: ………………………………………………………bis zu 107,88 Euro; 3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: …….. bis zu 49,62 Euro;
(3)Für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, verringern sich die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Abs. 2 um 50%.“
(3)Für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, verringern sich die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Absatz 2, um 50%.“ § 1 Z. 1 und 5 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln (EigenmittelVO):Paragraph eins, Ziffer eins und 5 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln (EigenmittelVO): „Einkommen ist die Summe aller Geld- und Sachbezüge. Als Einkommen gilt insbesondere:
  1. Einkünfte aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit (durchschnittlicher monatlicher Bruttobezug zuzüglich Zulagen und Beihilfen), vermindert um die gesetzlichen Abzüge; (…)
  2. die Sonderzahlungen (z. B.
  3. und
  4. Monatsbezug), vermindert um die gesetzlichen Abzüge; (…)“ § 2 Abs. 1 Z. 2 und 11 EigenmittelVO:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 11 EigenmittelVO: „
(1)Vom Einkommen sind nicht anzurechnen: (…)
  1. Leistungen, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes des Empfängers gewährt werden (z. B. Pflegegeld), es sei denn, der Hilfe Suchende selbst hat Anspruch auf diese Leistungen und es wird ihm Sozialhilfe in Form eines teilstationären oder stationären Dienstes zuteil; (…)
  2. die Sonderzahlungen (
  3. und
  4. Monatsbezug) vermindert um die gesetzlichen Abzüge, wenn Bedarfsorientierte Mindestsicherung geleistet wird; (…)“
  5. Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: In grundsätzlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass dem im § 1 Abs. 1 NÖ Mindestsicherungsgesetz normierten Ziel der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend diese der Vermeidung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausschließung oder von anderen sozialen Notlagen bei hilfsbedürftigen Personen dienen soll. Dabei ist

§ 2Abs.

1 bis 3 NÖ MSG das Subsidiaritätsprinzip, das Nachsorgeprinzip und das Integrationsprinzip anzuwenden. Dementsprechend ist die Bedarfsorientierte Mindestsicherung nur soweit zu gewähren, als die Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht und die hilfesuchende Person bereit ist, alle dazu zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einer Notlage zu entgehen sowie der dazu notwendige Bedarf nicht einerseits durch eigene Mittel oder andererseits durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird. Dabei ist nicht zuletzt nach Möglichkeit die Stellung der hilfesuchenden Person innerhalb ihrer Familie und ihres sonstigen und sozialen Umfeldes zu erhalten und zu festigen. In grundsätzlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass dem im , Paragraph eins, Absatz eins, NÖ Mindestsicherungsgesetz normierten Ziel der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend diese der Vermeidung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausschließung oder von anderen sozialen Notlagen bei hilfsbedürftigen Personen dienen soll. Dabei ist

Paragraph 2, Absatz eins bis 3 NÖ MSG das Subsidiaritätsprinzip, das Nachsorgeprinzip und das Integrationsprinzip anzuwenden. Dementsprechend ist die Bedarfsorientierte Mindestsicherung nur soweit zu gewähren, als die Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht und die hilfesuchende Person bereit ist, alle dazu zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einer Notlage zu entgehen sowie der dazu notwendige Bedarf nicht einerseits durch eigene Mittel oder andererseits durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird. Dabei ist nicht zuletzt nach Möglichkeit die Stellung der hilfesuchenden Person innerhalb ihrer Familie und ihres sonstigen und sozialen Umfeldes zu erhalten und zu festigen. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun zunächst, dass insofern der Beschwerdeführer hilfsbedürftig ist, als er nicht fähig ist, seine eigene Arbeitskraft

§ 6Abs. 1 i

Vm § 7 Abs. 1 NÖ MSG einzusetzen und dementsprechend ein eigenes ausreichendes Einkommen zu erzielen. Die damit verbundene fehlende Vermittelbarkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt ist gesundheitsbedingt und demnach nicht auf ein Verschulden des Beschwerdeführers zurückzuführen. Dementsprechend gilt der Beschwerdeführer als nicht selbsterhaltungsfähig (vgl. Stabentheiner/Reiter in Rummel/Lukas, ABGB § 231 Rz 47, 50). Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun zunächst, dass insofern der Beschwerdeführer hilfsbedürftig ist, als er nicht fähig ist, seine eigene Arbeitskraft

Paragraph 6, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, NÖ MSG einzusetzen und dementsprechend ein eigenes ausreichendes Einkommen zu erzielen. Die damit verbundene fehlende Vermittelbarkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt ist gesundheitsbedingt und demnach nicht auf ein Verschulden des Beschwerdeführers zurückzuführen. Dementsprechend gilt der Beschwerdeführer als nicht selbsterhaltungsfähig vergleiche Stabentheiner/Reiter in Rummel/Lukas, ABGB Paragraph 231, Rz 47, 50). Allerdings besteht auf Grund dieser fehlenden (eben aber unverschuldeten) Selbsterhaltungsfähigkeit ein aufrechter Unterhaltsanspruch des Beschwerdeführers gegenüber seinen Eltern. Dies ist auch insofern für die Frage der Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem NÖ MSG von Bedeutung, als entsprechend des Subsidiaritätsprinzips als hilfsbedürftig auch nur jene Person gilt, die ihren Lebensunterhalt und Wohnbedarf auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. Ein Unterhaltsverpflichteter kann seine Unterhaltsverpflichtung nun nicht nur in Form von Geldleistungen, sondern auch in Form von Naturalleistungen erbringen. Dazu ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass zweifellos der Beschwerdeführer derartige Naturalleistungen von seinen Eltern insofern erhält, als diese für seine gesamten Lebenserhaltungskosten und seinen notwendigen Betreuungskosten aufkommen. Dies ändert aber eben nichts daran, dass die Eltern als „unterhaltsverpflichtete Personen“ im Sinne des NÖ MSG gegenüber dem Beschwerdeführer als deren Sohn gelten.

§ 8Abs.

2 NÖ MSG ist das Einkommen eines mit der hilfesuchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsverpflichteten Person bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Person nach § 11 Abs. 1 NÖ MSG maßgebenden Mindeststandard übersteigt. Dazu ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt nicht nur, dass die Eltern gegenüber dem Beschwerdeführer unterhaltsverpflichtet sind, sondern auch eben mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben. Daraus ergibt sich wiederum, dass auf die Eltern des Beschwerdeführers grundsätzlich jeweils der Mindeststandard des § 11 Abs. 1 Z 2 NÖ MSG und für den Beschwerdeführer selbst als volljährige und drittälteste Person, die einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist, grundsätzlich der Mindeststandard des § 11 Abs. 1 Z 3 NÖ MSG Anwendung finden.

Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG ist das Einkommen eines mit der hilfesuchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsverpflichteten Person bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Person nach Paragraph 11, Absatz eins, NÖ MSG maßgebenden Mindeststandard übersteigt. Dazu ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt nicht nur, dass die Eltern gegenüber dem Beschwerdeführer unterhaltsverpflichtet sind, sondern auch eben mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben. Daraus ergibt sich wiederum, dass auf die Eltern des Beschwerdeführers grundsätzlich jeweils der Mindeststandard des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ MSG und für den Beschwerdeführer selbst als volljährige und drittälteste Person, die einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist, grundsätzlich der Mindeststandard des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ MSG Anwendung finden.

§ 1Abs.

1 Z. 2 lit. a NÖ MSV beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben € 485,46, und

lit. b leg. cit. ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist, € 323,64.

§ 1Abs.

2 Z. 2 lit. a NÖ MSV beträgt zudem der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben, bis zu € 161,82 und

lit. b. leg. cit. ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist, bis zu € 107,88, wobei

§ 1Abs.

3 NÖ MSV für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, sich die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Abs. 2 um 50 % verringern.

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, NÖ MSV beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben € 485,46, und

Litera b, leg. cit. ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist, € 323,64.

Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, NÖ MSV beträgt zudem der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben, bis zu € 161,82 und

Litera b, leg. cit. ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist, bis zu € 107,88, wobei

Paragraph eins, Absatz 3, NÖ MSV für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, sich die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Absatz 2, um 50 % verringern. Für die Eltern des Beschwerdeführers errechnet sich somit unter Berücksichtigung des § 11 Abs. 1 Z. 2 NÖ MSG ein (fiktiver) Mindeststandard von jeweils € 566,

  1. Zieht man die festgestellten monatlichen Nettoeinkommen des Vaters und der Mutter des Beschwerdeführers jeweils zuzüglich Sonderzahlungen von diesen (fiktiven) Mindeststandards ab, ergibt sich insgesamt ein Überschuss in der Höhe von Für die Eltern des Beschwerdeführers errechnet sich somit unter Berücksichtigung des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ MSG ein (fiktiver) Mindeststandard von jeweils € 566,
  2. Zieht man die festgestellten monatlichen Nettoeinkommen des Vaters und der Mutter des Beschwerdeführers jeweils zuzüglich Sonderzahlungen von diesen (fiktiven) Mindeststandards ab, ergibt sich insgesamt ein Überschuss in der Höhe von € 2.673,
  3. Ausgehend davon, dass sich der Mindeststandard des Beschwerdeführers als „drittälteste Person“ eben nach § 11 Abs. 1 Z. 3 NÖ MSG mit € 323,64 zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und € 53,94 zur Deckung des Wohnbedarfes, somit insgesamt mit maximal € 377,58 errechnet, und ausgehend davon, dass eben

§ 8Abs.

2 NÖ MSG der Beschwerdeführer sich das Einkommen der beiden Elternteile dementsprechend anzurechnen lassen hat, ergibt sich bereits daraus, dass dieser Überschuss den Mindeststandard des Beschwerdeführers bei weitem übersteigt und dass sich daher unter Zugrundelegung des § 8 Abs. 2 NÖ MSG keine Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für den Beschwerdeführer in der gegebenen Situation ergeben können. Ausgehend davon, dass sich der Mindeststandard des Beschwerdeführers als „drittälteste Person“ eben nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ MSG mit € 323,64 zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und € 53,94 zur Deckung des Wohnbedarfes, somit insgesamt mit maximal € 377,58 errechnet, und ausgehend davon, dass eben

Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG der Beschwerdeführer sich das Einkommen der beiden Elternteile dementsprechend anzurechnen lassen hat, ergibt sich bereits daraus, dass dieser Überschuss den Mindeststandard des Beschwerdeführers bei weitem übersteigt und dass sich daher unter Zugrundelegung des Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG keine Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für den Beschwerdeführer in der gegebenen Situation ergeben können. Was nun die konkreten Einwendungen des Beschwerdeführers betrifft, ist dieser zunächst darauf zu verweisen, dass

§ 10Abs.

1 NÖ MSG Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene sozial und kulturelle Teilhabe umfassen. Nicht von den Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes umfasst ist jedoch die Deckung besonderer Bedürfnisse, die sich daraus ergeben, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine besondere Pflege und Betreuung zu erhalten hat. Zur Deckung dieser besonderen Bedürfnisse hat der Gesetzgeber andere Mechanismen vorgesehen, wie etwa eine erhöhte Familienbeihilfe, Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfegesetz oder Leistungen von Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz. Diese Leistungen werden ohnehin zum Teil vom Beschwerdeführer auch in Anspruch genommen. Soweit die Kosten zur Deckung dieser besonderen Bedürfnisse nicht ausreichen, ist ausschließlich nach diesen zugrundeliegenden gesetzlichen Voraussetzungen zu beurteilen.Was nun die konkreten Einwendungen des Beschwerdeführers betrifft, ist dieser zunächst darauf zu verweisen, dass

Paragraph 10, Absatz eins, NÖ MSG Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene sozial und kulturelle Teilhabe umfassen. Nicht von den Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes umfasst ist jedoch die Deckung besonderer Bedürfnisse, die sich daraus ergeben, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine besondere Pflege und Betreuung zu erhalten hat. Zur Deckung dieser besonderen Bedürfnisse hat der Gesetzgeber andere Mechanismen vorgesehen, wie etwa eine erhöhte Familienbeihilfe, Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfegesetz oder Leistungen von Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz. Diese Leistungen werden ohnehin zum Teil vom Beschwerdeführer auch in Anspruch genommen. Soweit die Kosten zur Deckung dieser besonderen Bedürfnisse nicht ausreichen, ist ausschließlich nach diesen zugrundeliegenden gesetzlichen Voraussetzungen zu beurteilen. Was die tatsächlichen Leistungen der Elternteile zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes im Sinne des § 10 Abs. 1 NÖ MSG betrifft, ist wiederum darauf zu verweisen, dass eben seitens der Elternteile eine Unterhaltspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer auf Grund der fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit besteht. Der Höhe nach ist diese Unterhaltsverpflichtung nach einhelliger Judikatur des OGH mit 22 % des Nettoeinkommens inklusive Sonderzahlungen zu bemessen (z.B. OGH Was die tatsächlichen Leistungen der Elternteile zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, NÖ MSG betrifft, ist wiederum darauf zu verweisen, dass eben seitens der Elternteile eine Unterhaltspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer auf Grund der fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit besteht. Der Höhe nach ist diese Unterhaltsverpflichtung nach einhelliger Judikatur des OGH mit 22 % des Nettoeinkommens inklusive Sonderzahlungen zu bemessen (z.B. OGH 3 Ob 176/13y uva). Legt man auf Basis des festgestellten Sachverhaltes zugrunde, dass sich eben das gesamte Nettoeinkommen der beiden Elternteile auf € 3.806,60 (dieses eben inklusive Sonderzahlungen) bemisst, errechnet sich ein (fiktiver) gesetzlicher Unterhaltsanspruch des Beschwerdeführers in der Höhe von € 837,45 netto monatlich. Selbst unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Aufstellung (Beilage ./C) ergibt sich, dass die tatsächlich von den Elternteilen aufgewendeten Leistungen – dies eben unter Hinweis auf die obigen Erwägungen unter Ausklammerung der auf Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen bedingten – eben diesen (fiktiven) gesetzlichen (Geld-)Unterhaltsanspruch des Beschwerdeführers nicht übersteigen, sodass tatsächlich der Beschwerdeführer in dem Fall, dass er die Ziele des NÖ MSG in seinem Fall als nicht erreicht ansieht,

§ 8Abs. 5 NÖ MSG den Differenzbetrag als offene Unterhaltsforderung gegenüber seinen Eltern verfolgen müsste. (Geld-)

Unterhaltsanspruch des Beschwerdeführers nicht übersteigen, sodass tatsächlich der Beschwerdeführer in dem Fall, dass er die Ziele des NÖ MSG in seinem Fall als nicht erreicht ansieht,

Paragraph 8, Absatz 5, NÖ MSG den Differenzbetrag als offene Unterhaltsforderung gegenüber seinen Eltern verfolgen müsste. Was nicht zuletzt das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, wonach er aus mehrfachen Gründen sich vom Gesetzgeber diskriminiert fühle, ist dieser wiederum darauf zu verweisen, dass das Ziel des NÖ Mindestsicherungsgesetzes nicht ist, den Mehraufwand auf Grund gesundheitlicher Beeinträchtigungen abzudecken, da dafür eben unter nochmaligem Hinweis auf die obigen Ausführungen andere Möglichkeiten vom Gesetzgeber vorgesehen sind. Eben durch diese anderen gesetzlichen Mechanismen soll dieser Mehraufwand der betroffenen Person abgedeckt oder zumindest gemindert werden, sodass für die eigentlichen Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Sinne des § 11 Abs. 1 und 3 NÖ MSG der Beschwerdeführer die gleichen Zugangsvoraussetzungen wie eine gesunde Person hat. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sieht somit diesbezüglich keine Verfassungswidrigkeit des NÖ Mindestsicherungsgesetzes.Was nicht zuletzt das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, wonach er aus mehrfachen Gründen sich vom Gesetzgeber diskriminiert fühle, ist dieser wiederum darauf zu verweisen, dass das Ziel des NÖ Mindestsicherungsgesetzes nicht ist, den Mehraufwand auf Grund gesundheitlicher Beeinträchtigungen abzudecken, da dafür eben unter nochmaligem Hinweis auf die obigen Ausführungen andere Möglichkeiten vom Gesetzgeber vorgesehen sind. Eben durch diese anderen gesetzlichen Mechanismen soll dieser Mehraufwand der betroffenen Person abgedeckt oder zumindest gemindert werden, sodass für die eigentlichen Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins und 3 NÖ MSG der Beschwerdeführer die gleichen Zugangsvoraussetzungen wie eine gesunde Person hat. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sieht somit diesbezüglich keine Verfassungswidrigkeit des NÖ Mindestsicherungsgesetzes. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der gegenständlichen Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Darüber hinaus liegt hinsichtlich der zu lösen gewesenen Rechtsfragen ein eindeutiger Gesetzeswortlaut und somit eine eindeutige Rechtslage vor (vgl. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095). Der gegenständlichen Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Darüber hinaus liegt hinsichtlich der zu lösen gewesenen Rechtsfragen ein eindeutiger Gesetzeswortlaut und somit eine eindeutige Rechtslage vor vergleiche VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.675.001.2018

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.