GVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben. Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die mj. A, geb. ***, StA: Kosovo, hat am 08.11.2017 durch ihren gesetzlichen Vertreter persönlich bei der Österreichischen Botschaft in Skopje einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
A: Kosovo, hat am 08.11.2017 durch ihren gesetzlichen Vertreter persönlich bei der Österreichischen Botschaft in Skopje einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gestellt. Der Antrag ist am 16.11.2017 beim Amt der NÖ Landesregierung eingelangt und wurde dem Magistrat der Stadt Wiener Neustadt zuständigkeitshalber wegen der Anwendbarkeit des § 12 Abs. 8 NAG weitergeleitet.Der Antrag ist am 16.11.2017 beim Amt der NÖ Landesregierung eingelangt und wurde dem Magistrat der Stadt Wiener Neustadt zuständigkeitshalber wegen der Anwendbarkeit des Paragraph 12, Absatz 8, NAG weitergeleitet. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt vom 15.03.2018, Zl. ***, wurde dieser Antrag abgewiesen. Als Rechtsgrundlage wurde dabei § 11 Abs. 2 NAG iVm § 3 Abs. 1 leg.cit. iVm der Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, LGBl. 4020/1-0, genannt. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt vom 15.03.2018, Zl. ***, wurde dieser Antrag abgewiesen. Als Rechtsgrundlage wurde dabei Paragraph 11, Absatz 2, NAG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, leg.cit. in Verbindung mit der Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, LGBl. 4020/1-0, genannt. Der dagegen eingebrachten Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht NÖ mit Erkenntnis vom 18.06.2018 Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid wegen Unzuständigkeit der Behörde behoben. Begründet wurde das Erkenntnis im Wesentlich damit, dass zur Entscheidung in Fällen der Übertragung der Zuständigkeit von der Landeshauptfrau auf die Bezirksverwaltungsbehörde die Bezirkshauptmannschaft sowie – da die Bezirksverwaltung in Statutarstädten als Teil des übertragenen Wirkungsbereiches anzusehen ist – in Städten mit eigenem Statut der Bürgermeister und nicht der Magistrat zuständig ist. Darüber hinaus wurde mit näherer Begründung auch ausgeführt, dass der gegenständlich beantragte Aufenthaltstitel nicht von der Übertragung durch die Verordnung über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, LGBl. 4020/1-2 an die Bezirksverwaltungsbehörde umfasst sei, und daher die Landeshauptfrau zuständig sei. Nunmehr hat der Bürgermeister der Stadt Wiener Neustadt den gegenständlich angefochtenen Bescheid unter Außerachtlassung der Ausführungen des Landesverwaltungsgerichts NÖ zur fehlenden Übertragung der Zuständigkeit an die belangte Behörde in Bezug auf den beantragten Aufenthaltstitel erlassen. Gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt vom 06.07.2018, Zl. ***, wurde fristgerecht Berufung erhoben. Auf das Vorbringen in der Beschwerde ist wegen der nachfolgenden Begründung nicht näher einzugehen. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt: Mit dem gegenständlichen Antrag ist die Familienzusammenführung der Beschwerdeführerin mit ihrem Vater, Herrn C, geb. ***, StA: Serbien, beabsichtigt. Herr C ist im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“. Er war zuvor niemals im Besitz eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“
, eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
1, 4 oder 7a, einer Niederlassungsbewilligung
1, einer „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, der eine Tätigkeit
BG zu Grunde liegt, oder einer „Niederlassungsbewilligung – Forscher“
.Er war zuvor niemals im Besitz eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“
Paragraph 41,, eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 41 a, Absatz eins, 4, oder 7a, einer Niederlassungsbewilligung
Paragraph 43, Absatz eins,, einer „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, der eine Tätigkeit
Paragraph eins, Absatz 2, Litera i, AuslBG zu Grunde liegt, oder einer „Niederlassungsbewilligung – Forscher“
Paragraph 43 c, Die Mutter der Beschwerdeführerin, Frau D, geb. ***, StA: Kosovo, hat am 22.05.2017 persönlich bei der Österreichischen Botschaft in Skopje einen Antrag auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gestellt. Beabsichtigt ist ebenfalls die Familienzusammenführung mit Herrn C, Ehemann von Frau D. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Akteninhalt. Die zur Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt: § 3 Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 3, Absatz eins, NAG lautet: Behörde nach diesem Bundesgesetz ist der örtlich zuständige Landeshauptmann. Der Landeshauptmann kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung ermächtigen, alle oder bestimmte Fälle zu entscheiden. § 12 Abs. 8 NAGParagraph 12, Absatz 8, NAG Aufenthaltstitel für Kinder, die
4 FPG rechtmäßig aufhältig sind, und Fremde, denen
G 2005 der Status eines Asylberechtigten rechtskräftig aberkannt wurde und die weiterhin im Bundesgebiet niedergelassen sind, unterliegen nicht der Quotenpflicht. Dies gilt ebenso für Kinder, die im Zeitraum zwischen der Antragstellung der Mutter und der Erteilung des Aufenthaltstitels geboren wurden.Aufenthaltstitel für Kinder, die
Paragraph 31, Absatz 4, FPG rechtmäßig aufhältig sind, und Fremde, denen
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten rechtskräftig aberkannt wurde und die weiterhin im Bundesgebiet niedergelassen sind, unterliegen nicht der Quotenpflicht. Dies gilt ebenso für Kinder, die im Zeitraum zwischen der Antragstellung der Mutter und der Erteilung des Aufenthaltstitels geboren wurden. § 46 Abs. 1 NAGParagraph 46, Absatz eins, NAG
, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
1, 4 oder 7a, eine Niederlassungsbewilligung
1, eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit
BG zu Grunde liegt, oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“
der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
Paragraph 41,, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 41 a, Absatz eins, 4, oder 7a, eine Niederlassungsbewilligung
Paragraph 43, Absatz eins,, eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit
Paragraph eins, Absatz 2, Litera i, AuslBG zu Grunde liegt, oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“
Paragraph 43 c, innehat, 1a. der Zusammenführende als nunmehriger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach Z 1 innehatte,1a. der Zusammenführende als nunmehriger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach Ziffer eins, innehatte, 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende a) einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat, b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen
1, 4 oder 7a innehat, b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen
Paragraph 41 a, Absatz eins, 4, oder 7a innehat,
oder eine Daueraufenthaltskarte
d. als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte
Paragraph 54, oder eine Daueraufenthaltskarte
Paragraph 54 a, verfügt. § 1 der Verordnung über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, LGBl. 4020/1-2, lautet:Paragraph eins, der Verordnung über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, LGBl. 4020/1-2, lautet: „§ 1 Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen
NAG oder einen anderen Aufenthaltstitel innehaben, nachdem sie ursprünglich über einen Aufenthaltstitel “Blaue Karte EU” verfügt haben (§ 46 Abs. 3 NAG),b) Aufenthaltstitel “Blaue Karte EU” für Schlüsselkräfte (Paragraph 42, NAG) und Aufenthaltstitel “Rot-Weiß-Rot – Karte plus” für Familienangehörige von Schlüsselkräften, die einen Aufenthaltstitel “Blaue Karte EU”
Paragraph 42, NAG oder einen anderen Aufenthaltstitel innehaben, nachdem sie ursprünglich über einen Aufenthaltstitel “Blaue Karte EU” verfügt haben (Paragraph 46, Absatz 3, NAG),
, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
1, 4 oder 7a, eine Niederlassungsbewilligung
1, eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, der eine Tätigkeit
BG zu Grunde liegt, oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“
, erteilt worden.Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins a, NAG ist in der Verordnung über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zwar nicht ausdrücklich als Ausnahme von der Ermächtigung genannt, dem Beschwerdeführer ist jedoch niemals ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
Paragraph 41,, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 41 a, Absatz eins, 4, oder 7a, eine Niederlassungsbewilligung
Paragraph 43, Absatz eins,, eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, der eine Tätigkeit
Paragraph eins, Absatz 2, Litera i, AuslBG zu Grunde liegt, oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“
Paragraph 43 c,, erteilt worden. Nach den erläuternden Bemerkungen wurde die Z 1a eingeführt, um Familienangehörigen von Schlüsselarbeitskräften die Möglichkeit zu geben, auch noch zu einem späteren Zeitpunkt, zu dem der Schlüsselarbeitskraft bereits eine Daueraufenthaltstitel erteilt wurde, quotenfrei nachziehen zu können. Nach den erläuternden Bemerkungen wurde die Ziffer eins a, eingeführt, um Familienangehörigen von Schlüsselarbeitskräften die Möglichkeit zu geben, auch noch zu einem späteren Zeitpunkt, zu dem der Schlüsselarbeitskraft bereits eine Daueraufenthaltstitel erteilt wurde, quotenfrei nachziehen zu können. „Mit der neuen Z 1a in § 46 Abs. 1 wird der Grundsatz „einmal Schlüsselkraft – immer Schlüsselkraft“ für nachziehende Familienangehörige von höchstqualifizierten Drittstaatsangehörigen umgesetzt. Regelungen, die Familienangehörigen von hochqualifizierten Personen zu Gute kommen, sollten nicht davon abhängen, ob der Familienangehörige zugleich mit dem Hochqualifizierten mitzieht oder erst später nach Österreich zuwandert, wenn der Zusammenführende bereits einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erworben hat.“ (1523 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage – Erläuterungen, 16)„Mit der neuen Ziffer eins a, in Paragraph 46, Absatz eins, wird der Grundsatz „einmal Schlüsselkraft – immer Schlüsselkraft“ für nachziehende Familienangehörige von höchstqualifizierten Drittstaatsangehörigen umgesetzt. Regelungen, die Familienangehörigen von hochqualifizierten Personen zu Gute kommen, sollten nicht davon abhängen, ob der Familienangehörige zugleich mit dem Hochqualifizierten mitzieht oder erst später nach Österreich zuwandert, wenn der Zusammenführende bereits einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erworben hat.“ (1523 der Beilagen römisch 25 . Gesetzgebungsperiode - Regierungsvorlage – Erläuterungen, 16) Der Zusammenführende ist im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“, der allerdings nicht in Folge der Erteilung eines Aufenthaltstitels als Schlüsselarbeitskraft erteilt wurde. Es handelt sich bei dem gegenständlichen Antrag daher um einen nach § 46 Abs. 1 Z 2 NAG.Es handelt sich bei dem gegenständlichen Antrag daher um einen nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG. Dieser ist grundsätzlich quotenpflichtig. Da die Beschwerdeführerin jedoch nach Antragstellung der Mutter und vor der Entscheidung über den Antrag der Mutter geboren wurde, entfällt
8 NAG die Quotenpflicht.Da die Beschwerdeführerin jedoch nach Antragstellung der Mutter und vor der Entscheidung über den Antrag der Mutter geboren wurde, entfällt
Paragraph 12, Absatz 8, NAG die Quotenpflicht. Aus der Verordnung über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes ergibt sich jedoch kein Hinweis darauf, dass im Fall der Anwendbarkeit des § 12 Abs. 8 NAG die Zuständigkeit für eine Entscheidung über einen Antrag nach § 46 Abs. 1 Z 2 NAG auf die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen wird.Aus der Verordnung über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes ergibt sich jedoch kein Hinweis darauf, dass im Fall der Anwendbarkeit des Paragraph 12, Absatz 8, NAG die Zuständigkeit für eine Entscheidung über einen Antrag nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG auf die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen wird. Nach § 1 Abs. 2 lit. d der VO gilt die Ermächtigung ausdrücklich nicht für Aufenthaltstitel “Rot-Weiß-Rot – Karte plus” für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen in den Fällen des § 46 Abs. 1 Z. 2 NAG.Nach Paragraph eins, Absatz 2, Litera d, der VO gilt die Ermächtigung ausdrücklich nicht für Aufenthaltstitel “Rot-Weiß-Rot – Karte plus” für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen in den Fällen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG. Ob der Antrag quotenpflichtig ist oder nicht, wird dabei nicht unterschieden. Auch Aufenthaltstitel nach § 46 Abs. 1 Z 1 NAG sind nicht quotenpflichtig, dennoch gilt die Ermächtigung für die Entscheidung über diese Aufenthaltstitel nach § 1 Abs. 2 lit. a der VO ausdrücklich nicht.Auch Aufenthaltstitel nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, NAG sind nicht quotenpflichtig, dennoch gilt die Ermächtigung für die Entscheidung über diese Aufenthaltstitel nach Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, der VO ausdrücklich nicht. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Unzuständigkeit des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt wegen der fehlenden Ermächtigung der Bezirksverwaltungsbehörde zur Entscheidung über den gegenständlichen Antrag nach § 46 Abs. 1 Z 2 NAG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher wegen Unzuständigkeit des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt wegen der fehlenden Ermächtigung der Bezirksverwaltungsbehörde zur Entscheidung über den gegenständlichen Antrag nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG aufzuheben. Die Durchführung einer Verhandlung konnte angesichts dieses Verfahrensergebnisses unterbleiben (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Die Durchführung einer Verhandlung konnte angesichts dieses Verfahrensergebnisses unterbleiben (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG).
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur, die auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen ist.Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur, die auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.881.001.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.