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{'item': 'LVwG-AV-891/002-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.08.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-891/002-2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über den Antrag der B, geb. ***, vertreten durch A, Rechtsanwalt in ***, ***, ihrer Beschwerde vom 24.07.2018 (eingelangt bei der Behörde am 30.07.2018) gegen den Bescheid der Landesregierung von Niederösterreich vom

  1. Juli 2018, Zl. ***, betreffend die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin seit spätestens 12.04.2018 die österreichische Staatsbürgerschaft nicht mehr besitze, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, folgenden BESCHLUSS:
  2. Der Antrag wird zurückgewiesen.
  3. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 13 Abs. 1 und 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraphen 13, Absatz eins und 31 Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Art. 130 Abs. 1 Z 1 und Art. 133 Abs. 4 B-VG Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins und Artikel 133, Absatz 4, B-VG Begründung:
  4. Im Bescheid der Landesregierung von Niederösterreich vom 12.07.2018, Zl. ***, wird gestützt auf §§ 27 Abs. 1, 39 und 42 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), festgestellt, dass die Beschwerdeführerin seit spätestens 12.04.2018 die österreichische Staatsbürgerschaft nicht mehr besitze.
  5. Im Bescheid der Landesregierung von Niederösterreich vom 12.07.2018, , Zl. ***, wird gestützt auf Paragraphen 27, Absatz eins, 39 und 42 Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), festgestellt, dass die Beschwerdeführerin seit spätestens 12.04.2018 die österreichische Staatsbürgerschaft nicht mehr besitze.
  6. Dieser Feststellungsbescheid wurde der Beschwerdeführerin am
  7. Juli 2018 zugestellt und erhob diese durch ihren anwaltlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 24.07.2018 2018, bei der belangten Behörde eingelangt am 30.07.2018, rechtzeitig eine zulässige Beschwerde gem. Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG, in der unter anderem beantragt wird, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
  8. Dieser Feststellungsbescheid wurde der Beschwerdeführerin am
  9. Juli 2018 zugestellt und erhob diese durch ihren anwaltlichen Vertreter mit Schriftsatz vom , 24.07.2018 2018, bei der belangten Behörde eingelangt am 30.07.2018, rechtzeitig eine zulässige Beschwerde gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in der unter anderem beantragt wird, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Diese Beschwerde mit dem darin enthaltenen Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, legte die Landesregierung von Niederösterreich dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom
  10. August 2018 vor.Diese Beschwerde mit dem darin enthaltenen Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, legte die Landesregierung von Niederösterreich dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom ,
  11. August 2018 vor.
  12. Im in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde nicht ausgeschlossen.
  13. Da gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (wie der vorliegenden) aufschiebende Wirkung bereits kraft Gesetzes zukommt, bedarf es deren Zuerkennung nicht.
  14. Da gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (wie der vorliegenden) aufschiebende Wirkung bereits kraft Gesetzes zukommt, bedarf es deren Zuerkennung nicht. Ein dennoch darauf gerichteter Antrag ist unzulässig und daher mit Beschluss zurückzuweisen.
  15. Die ordentliche Revision gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, da eine völlig eindeutige Rechtlage besteht. Ist nämlich die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (VwGH vom
  16. Mai 2016, Ra 2016/05/0035, unter Hinweis auf den Beschluss vom
  17. August 2014, Ra 2014/05/0007, mwN).
  18. Die ordentliche Revision gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, da eine völlig eindeutige Rechtlage besteht. Ist nämlich die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (VwGH vom
  19. Mai 2016, Ra 2016/05/0035, unter Hinweis auf den Beschluss vom
  20. August 2014, Ra 2014/05/0007, mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.891.002.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.