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{'item': 'LVwG-AV-987/001-2017'}

Obsah (18)§ 28§ 49§ 4§ 102§ 8§ 95§ 71§ 70§ 37§ 46§ 45§ 9Art. 130Art. 133§ 12§ 75§ 38§ 68

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.08.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-987/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides abgeändert, sodass dieser zu lauten hat:Den Beschwerden wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides abgeändert, sodass dieser zu lauten hat: „Die Eisenbahnkreuzung in km *** der ***-Strecke *** – *** – *** mit einer Gemeindestraße „***“ ist

§ 49Abs. 2 Eisenbahngesetz 1957 – Eisb

G iVm § 4 Abs. 1 Z. 4 Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 – EisbKrV durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern, wobei der Schranken

§ 4Abs. 2 Eisb

KrV als Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume auszuführen ist.„Die Eisenbahnkreuzung in km *** der ***-Strecke *** – *** – *** mit einer Gemeindestraße „***“ ist

, Paragraph 49, Absatz 2, Eisenbahngesetz 1957 – EisbG in Verbindung mit , Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 – EisbKrV durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern, wobei der Schranken

, Paragraph 4, Absatz 2, EisbKrV als Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume auszuführen ist. Die bestehende Art der Sicherung kann

§ 102Abs. 1 Eisb

KrV iVm § 102 Abs. 3 EisbKrV bis zum Ablauf deren technischer Nutzungsdauer beibehalten werden, sofern diese innerhalb von zwei Jahren ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses an die Bestimmungen des § 72 EisbKrV iVm § 75 Abs. 3 EisbKrV angepasst wird.“Die bestehende Art der Sicherung kann

Paragraph 102, Absatz eins, EisbKrV in Verbindung mit , Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV bis zum Ablauf deren technischer Nutzungsdauer beibehalten werden, sofern diese innerhalb von zwei Jahren ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses an die Bestimmungen des Paragraph 72, EisbKrV in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 3, EisbKrV angepasst wird.“

  1. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 49 Abs. 2 EisbG (Eisenbahngesetz 1957)Paragraph 49, Absatz 2, EisbG (Eisenbahngesetz 1957) §§ 4, 5, 32, 38, 68, 70, 71, 72, 75, 102 EisbKrV (Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012)Paragraphen 4, 5, 32, 38, 68, 70, 71, 72, 75, 102, , EisbKrV (Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012) §§ 3, 12 ArbIG (Arbeitsinspektionsgesetz 1993)Paragraphen 3, 12, ArbIG (Arbeitsinspektionsgesetz 1993) §§ 24, 27, 28 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz)Paragraphen 24, 27, 28, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) § 25a VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985) Paragraph 25 a, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985) Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz)Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz) Entscheidungsgründe:
  2. Verfahrensgang: Die Eisenbahnkreuzung in km *** der ***-Strecke ***- *** – *** mit einer Gemeindestraße („***“) war bislang aufgrund des Bescheides des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 18.5.1990, GZ: ***,

§ 8EKVO 1961 durch eine Schrankenanlage zu sichern.

Die Eisenbahnkreuzung in km *** der ***-Strecke ***- *** – *** mit einer Gemeindestraße („***“) war bislang aufgrund des Bescheides des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 18.5.1990, GZ: ***,

Paragraph 8, EKVO 1961 durch eine Schrankenanlage zu sichern. Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 25.7.2017, Zl. ***, wurde der A AG vorgeschrieben, die Eisenbahnkreuzung in km *** der ***-Strecke *** – *** - ***

§ 4Abs. 1 Z. 4 Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 – Eisb

KrV durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern, wobei der Schranken

§ 4Abs. 2 Eisb

KrV als Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume auszuführen sei. Die Inbetriebnahme der Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken habe spätestens innerhalb von 2 Jahren nach Rechtskraft des Bescheides zu erfolgen.Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 25.7.2017, , Zl. ***, wurde der A AG vorgeschrieben, die Eisenbahnkreuzung in km *** der ***-Strecke *** – *** - ***

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 – EisbKrV durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern, wobei der Schranken

, Paragraph 4, Absatz 2, EisbKrV als Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume auszuführen sei. Die Inbetriebnahme der Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken habe spätestens innerhalb von 2 Jahren nach Rechtskraft des Bescheides zu erfolgen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Rahmen der am 1.7.2017 in *** abgehaltenen Ortsverhandlung der Amtssachverständige für Eisenbahntechnik und –betrieb hinsichtlich der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung ein Gutachten erstattet habe. Diesem Gutachten lässt sich Folgendes entnehmen: „Bei der Beurteilung ist davon auszugehen, dass sich der Bahnhof *** aufgrund der vorhandenen Sperrstrecken für Fußgänger sowie für Kraftfahrzeuge und Fuhrwerke zwischen der Einschaltstelle und der Eisenbahnkreuzung befindet. Angesichts dessen ergibt sich für die Richtung nach ***-*** zwischen dem Einschalten der Lichtzeichen und dem Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung in der Regel ein Zeitraum von mehr als 60 Sekunden. Dies resultiert vor allem aus den erforderlichen Verzögerungs- und Beschleunigungsvorgängen der Schienenfahrzeuge beim Bedienen des Bahnhofes *** für die Richtung nach *** —***, den erforderlichen Aus- und Einstiegszeiten der Reisenden, der Abwicklung der Kreuzung von Zügen und eventuellen Fahrplanzuwartezeiten. Die Eisenbahnkreuzung in km *** mit der ,***' (Gemeindestraße) ist somit unter Zugrundelegung der örtlich zulässigen Geschwindigkeiten sowie der Fahrzeugfrequenzen auf der Straße und der Schiene

§ 4Abs. 1 Z. 4 Eisb

KrV durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern. Unter Berücksichtigung der vorhandenen örtlichen Gegebenheiten und der Anlageverhältnisse, insbesondere der vorhandenen Gehsteige auf beiden Straßenseiten der ,***‘ und der beidseits der Bahn geführten Parallelwege, die im Bereich der Eisenbahnkreuzung in die ‚***‘ einmünden, ist eine Vollschrankenanlage mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume erforderlich.Die Eisenbahnkreuzung in km *** mit der ,***' (Gemeindestraße) ist somit unter Zugrundelegung der örtlich zulässigen Geschwindigkeiten sowie der Fahrzeugfrequenzen auf der Straße und der Schiene

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, EisbKrV durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern. Unter Berücksichtigung der vorhandenen örtlichen Gegebenheiten und der Anlageverhältnisse, insbesondere der vorhandenen Gehsteige auf beiden Straßenseiten der ,***‘ und der beidseits der Bahn geführten Parallelwege, die im Bereich der Eisenbahnkreuzung in die ‚***‘ einmünden, ist eine Vollschrankenanlage mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume erforderlich. Die Anwendung der Maßnahmen im Störungsfall

§ 95Eisb

KrV wird als ausreichend erachtet.Die Anwendung der Maßnahmen im Störungsfall

Paragraph 95, EisbKrV wird als ausreichend erachtet. Unter Zugrundelegung des Einführungserlasses zur EisbKrV 2012 vom

  1. August 2012 wird als angemessene Ausführungsfrist für die Umsetzung der Maßnahmen für ein gleichzeitiges Schließen der Schrankenbäume ein Zeitraum von längstens 2 Jahren als angemessen angesehen."Unter Zugrundelegung des Einführungserlasses zur EisbKrV 2012 vom ,
  2. August 2012 wird als angemessene Ausführungsfrist für die Umsetzung der Maßnahmen für ein gleichzeitiges Schließen der Schrankenbäume ein Zeitraum von längstens 2 Jahren als angemessen angesehen." Laut Gutachten des Amtssachverständigen, an dessen Schlüssigkeit und Richtigkeit kein Anlass zu zweifeln bestehe, sei die gegenständliche Eisenbahnkreuzung

§ 4Abs. 1 Z. 4 Eisb

KrV durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern, wobei der Schranken

§ 4Abs. 2 Eisb

KrV als Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume auszuführen sei.Laut Gutachten des Amtssachverständigen, an dessen Schlüssigkeit und Richtigkeit kein Anlass zu zweifeln bestehe, sei die gegenständliche Eisenbahnkreuzung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, EisbKrV durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern, wobei der Schranken

Paragraph 4, Absatz 2, EisbKrV als Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume auszuführen sei. Im Sinne des § 5 Abs. 1 EisbKrV habe die Behörde über die zur Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung im Einzelfall nach Maßgabe der Zulässigkeit des § 38 EisbKrV sowie der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden. Dabei sei einerseits auf die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und –verkehrs und andererseits auf die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße und auf die absehbare Entwicklung des Verkehrs auf der Bahn und auf der Straße Bedacht zu nehmen.Im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, EisbKrV habe die Behörde über die zur Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung im Einzelfall nach Maßgabe der Zulässigkeit des Paragraph 38, EisbKrV sowie der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden. Dabei sei einerseits auf die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und –verkehrs und andererseits auf die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße und auf die absehbare Entwicklung des Verkehrs auf der Bahn und auf der Straße Bedacht zu nehmen. Dem Vorbringen, dass als Sicherungsart der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung Lichtzeichen mit Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume ausreichen würden, werde nicht gefolgt. Dem technisch nachvollziehbaren und glaubhaften Gutachten des Amtssachverständigen für Eisenbahntechnik und -betrieb sei zu entnehmen, dass aufgrund der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere der vorhandenen Gehsteige und Gehwege, unter Berücksichtigung des vorhandenen Umfeldes von einem starken Fußgängerverkehrs im Bereich der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung auszugehen sei. Damit nicht das Einsperren der Fußgänger zwischen den Schrankenbäumen auf der Eisenbahnkreuzung ermöglicht werde, sei ein gleichzeitiges Schließen der Schrankenbäume erforderlich. Dies gelte auch hinsichtlich des Vorbringens der A AG, wonach die Eisenbahnbehörde darüber zu entscheiden habe, dass die bestehende Sicherung

§ 8EKVO 1961 nach Maßgabe des § 102 Abs. 3 bis 5 Eisb

KrV beibehalten werden könne.Dem Vorbringen, dass als Sicherungsart der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung Lichtzeichen mit Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume ausreichen würden, werde nicht gefolgt. Dem technisch nachvollziehbaren und glaubhaften Gutachten des Amtssachverständigen für Eisenbahntechnik und -betrieb sei zu entnehmen, dass aufgrund der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere der vorhandenen Gehsteige und Gehwege, unter Berücksichtigung des vorhandenen Umfeldes von einem starken Fußgängerverkehrs im Bereich der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung auszugehen sei. Damit nicht das Einsperren der Fußgänger zwischen den Schrankenbäumen auf der Eisenbahnkreuzung ermöglicht werde, sei ein gleichzeitiges Schließen der Schrankenbäume erforderlich. Dies gelte auch hinsichtlich des Vorbringens der A AG, wonach die Eisenbahnbehörde darüber zu entscheiden habe, dass die bestehende Sicherung

Paragraph 8, EKVO 1961 nach Maßgabe des Paragraph 102, Absatz 3 bis 5 EisbKrV beibehalten werden könne. Dagegen wurde sowohl seitens der A AG (in der Folge: Erstbeschwerdeführerin) als auch seitens des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (in der Folge: Zweitbeschwerdeführer) Beschwerde erhoben. In beiden Beschwerden wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die belangte Behörde nicht

§ 102Abs. 1 Eisb

KrV geprüft habe, ob die bereits bestehende Sicherung beibehalten werden könne und die Voraussetzungen des § 102 Abs. 3 EisbKrV erfüllt seien. Die belangte Behörde habe zu diesem Thema keine Ermittlungen durchgeführt, das Beweisverfahren sei unvollständig und unzulänglich durchgeführt worden. In beiden Beschwerden wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die belangte Behörde nicht

Paragraph 102, Absatz eins, EisbKrV geprüft habe, ob die bereits bestehende Sicherung beibehalten werden könne und die Voraussetzungen des , Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV erfüllt seien. Die belangte Behörde habe zu diesem Thema keine Ermittlungen durchgeführt, das Beweisverfahren sei unvollständig und unzulänglich durchgeführt worden. Weiters sei nicht geprüft worden, ob die Voraussetzungen des § 32 EisbKrV hinsichtlich der Fahrbahnbreite vorliegen würden. Wenn diese gegeben sind, seien die Schrankenbäume laut § 38 Abs. 3 EisbKrV über die Fahrbahn versetzt zu schließen. Die Anordnung eines gleichzeitigen Schließens der Schrankenbäume sei im konkreten Fall verordnungswidrig. Bei Vorliegen der im § 32 EisbKrV normierten Voraussetzungen bestehe für die belangte Behörde keine Dispositionsmöglichkeit, sie müsse in diesem Fall das versetzte Schließen anordnen. Weiters sei nicht geprüft worden, ob die Voraussetzungen des Paragraph 32, EisbKrV hinsichtlich der Fahrbahnbreite vorliegen würden. Wenn diese gegeben sind, seien die Schrankenbäume laut Paragraph 38, Absatz 3, EisbKrV über die Fahrbahn versetzt zu schließen. Die Anordnung eines gleichzeitigen Schließens der Schrankenbäume sei im konkreten Fall verordnungswidrig. Bei Vorliegen der im Paragraph 32, EisbKrV normierten Voraussetzungen bestehe für die belangte Behörde keine Dispositionsmöglichkeit, sie müsse in diesem Fall das versetzte Schließen anordnen.

  1. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 8.8.2018 eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung (mit dem Verfahren LVwG-AV-1140/001-2017) durch. In dieser Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme der Herren B und C als Vertreter der Erstbeschwerdeführerin sowie des Herrn D als Vertreter des Zweitbeschwerdeführers. Seitens der belangten Behörde ist zur Verhandlung trotz ausgewiesener Ladung niemand erschienen.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 8.8.2018 eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung (mit dem Verfahren , LVwG-AV-1140/001-2017) durch. In dieser Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme der Herren B und C als Vertreter der Erstbeschwerdeführerin sowie des Herrn D als Vertreter des Zweitbeschwerdeführers. Seitens der belangten Behörde ist zur Verhandlung trotz ausgewiesener Ladung niemand erschienen. Der Verhandlung wurde der Amtssachverständige für Verkehrstechnik E beigezogen, zumal dem erkennenden Gericht die bisherigen Ausführungen des ASV F – insbesondere bezogen auf die Anordnung des gleichzeitigen Schließens der Schrankenbäume – einseitig und nicht schlüssig erschienen sind. Der Amtssachverständige erstattete Befund und Gutachten am 7.8.2018 schriftlich, dieses wurde den Parteien vorab übermittelt und in der Verhandlung am 8.8.2018 erörtert. Der Verhandlung wurde der Amtssachverständige für Verkehrstechnik , E beigezogen, zumal dem erkennenden Gericht die bisherigen Ausführungen des ASV F – insbesondere bezogen auf die Anordnung des gleichzeitigen Schließens der Schrankenbäume – einseitig und nicht schlüssig erschienen sind. Der Amtssachverständige erstattete Befund und Gutachten am 7.8.2018 schriftlich, dieses wurde den Parteien vorab übermittelt und in der Verhandlung am 8.8.2018 erörtert.
  2. Feststellungen: Die Eisenbahnkreuzung in km *** der ***-Strecke ***-*** – *** mit einer Gemeindestraße ist aufgrund des Bescheides des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom
  3. Mai 1990, GZ: ***,

§ 8EKVO 1961 durch eine Schrankenanlage zu sichern.

Die Eisenbahnkreuzung in km *** der ***-Strecke ***-*** – *** mit einer Gemeindestraße ist aufgrund des Bescheides des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 18. Mai 1990, GZ: ***,

Paragraph 8, EKVO 1961 durch eine Schrankenanlage zu sichern. Bei der querenden Straße handelt es sich um eine asphaltierte Gemeindestraße „***“, die dem kleinräumigen Verkehr dient. Angaben zur Straße Straßengattung: Gemeindestraße im Ortsgebiet Breite: beidseitig der EK ca. 7,0 m Fahrbahn, auch etwa 80 m vor und nach der Kreuzung Fahrstreifen: 2 Bauliche Ausgestaltung auf der EK: Strail Begleitende Verkehrsfläche: beidseitig Gehsteig ca. 2,4 m Kreuzungswinkel: 78° Frequenz auf der Straße: Entsprechend der Verhandlungsschrift vom 1. Juni 2017 wird von rund 6000 Fahrten pro Tag ausgegangen. Diese Zahl erscheint nicht plausibel, insbesondere im direkten Vergleich mit der *** (***), die einen DTV von ca. 5500 Fahrzeugen in 24h aufweist. Es wird daher erfahrungsgemäß mit weniger als 1000 Fahrten pro Tag spekuliert. Nördlich der EK mündet von Westen kommend (Quadrant I) die „***“ ein. Beim Ortsaugenschein wurde beobachtet, dass diese durch Fußgänger sowie Radfahrer benütz wird. Südlich der EK mündet von Osten kommend (Quadrant IV) ein Gehsteig (Querverbindung zur ***) ein.Nördlich der EK mündet von Westen kommend (Quadrant römisch eins) die „***“ ein. Beim Ortsaugenschein wurde beobachtet, dass diese durch Fußgänger sowie Radfahrer benütz wird. Südlich der EK mündet von Osten kommend (Quadrant römisch vier) ein Gehsteig (Querverbindung zur ***) ein. Im Zuge der *** besteht bei der Annäherung an die EK in beiden Fahrtrichtungen das Verkehrszeichen „Bahnübergang mit Schranken“. Haltelinien sind vor der EK in beiden Fahrtrichtungen vorhanden. Bei der Eisenbahnstrecke handelt es sich um eine Bahnstrecke der *** von ***-*** nach ***. Angaben zur Bahn Lage der Eisenbahnkreuzung: Bezirk ***, Pol. ***, Kat. ***, niveaugleich auf km *** Anzahl der Gleise: 1 Frequenz in 24h: ca. 47 Züge Örtlich zulässige Geschwindigkeit auf der Bahn: in Richtung 1, von km *** bis km *** – 100 km/h von km *** bis km *** – 60 km/h in Richtung 2, von km *** bis km *** – 70 km/h von km *** bis km *** – 60 km/h Sicherung der EK: durch vierteiligen Vollschranken mit 4 Straßensignalen, 1 Rücklicht und ein Zusatzsignal für eine Ausfahrt, versetztes Schließen Schrankenantriebe und Abstand von der nächstgelegenen Schiene: Quadrant I: 1 Antrieb, ca. 3,1 m Quadrant II: 1 Antrieb, ca. 2,5 m Quadrant III: 1 Antrieb, ca. 3,1 m Quadrant IV: 1 Antrieb, ca. 2,5 m Einschaltung Richtung 1: fahrtbewirkt in km *** Einschaltung Richtung 2: fahrtbewirkt in km *** Im östlichen Anschluss der EK (gegen Streckenende) befindet sich der Bahnhof „***“ (km *** bis km ***). Das Einfahrsignal A für die Richtung nach *** steht bei km *** und das Einfahrtssignal Z für die Richtung nach *** steht bei km ***. Aufgrund der örtlichen Lage der Schrankenantriebe und Andreaskreuze/Signalgeber ergibt sich eine Sperrstrecke dF= 9,6 m (Fußgänger) und d= 10 m (Fahrzeugverkehr) bzw. d1= 2,4 m (Fahrzeugverkehr). Unter Zugrundelegung einer Sperrstrecke für Fußgänger von 9,6 m und für Radfahrer samt Anhänger, Kraftfahrzeuge und Fuhrwerke von 10 m ergibt sich unter Berücksichtigung einer Schließzeit (10 Sek.) der Schrankenbäume und Technikzeit von 1 Sekunde bei der Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken an eingleisigen Eisenbahnkreuzungen eine erforderliche Annäherungszeit, im schlechtesten Fall, für Kraftfahrzeuge und Fuhrwerke (16 m bzw. 10

  1. m)von 31 Sekunden. Die Dauer des Anhaltegebotes vor dem Schließen der Schrankenbäume beträgt 14 Sekunden. Für die Beurteilung ist daher die erforderliche Annäherungszeit von 31 Sekunden ausschlaggebend. Die Anschaltung der Lichtzeichen mit Schranken erfolgt fahrtbewirkt. Die Berechnung der erforderlichen Schaltstreckenlänge vom Kreuzungspunkt ergibt in Richtung 1 unter Einbeziehung der örtlich zulässigen Geschwindigkeit und der erforderlichen Annäherungszeit von 31 Sekunden, 528 m. (bisher 699
  2. m)Die Berechnung der erforderlichen Schaltstreckenlänge vom Kreuzungspunkt ergibt in Richtung 2 unter Einbeziehung der örtlich zulässigen Geschwindigkeit und der erforderlichen Annäherungszeit von 31 Sekunden, 517 m. (588
  3. m)Da der Bahnhof „***“ (Bahnsteige) innerhalb der Einschaltstrecke in Richtung 2 (***) liegt, ist dies bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Es ist davon auszugehen, dass zwischen dem Einschalten der Lichtzeichen und dem Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung in der Regel ein Zeitraum von mehr als 60 Sekunden liegt. Dies resultiert vor allem aus den erforderlichen Verzögerungs- und Beschleunigungsvorgängen der Schienenfahrzeuge beim Bedienen der Haltestelle für die Richtung ***, den erforderlichen Fahrgastwechselzeiten und eventuellen Fahrplanzuwartezeiten. Bei fahrtbewirkter Anschaltung der Lichtzeichen mit Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume ist die Zeit zwischen dem Beginn des Schließens der Schrankenbäume über der jeweils rechten Fahrbahnhälfte beziehungsweise über der jeweils rechten Straßenhälfte vor der Eisenbahnkreuzung und dem Beginn des Schließens der übrigen Schrankenbäume (Zwischenzeit tZ) aus der Differenz zwischen der Dauer des Anhaltegebotes vor dem Schrankenschließen bei Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume und der Dauer des Anhaltegebotes vor dem Schrankenschließen bei Lichtzeichen mit Halbschranken zu ermitteln. Die Zwischenzeit tZ beträgt in diesem Fall 2 Sekunden. Im § 75 Abs. 3 EisbKrV wird festgehalten, dass die Einschaltstrecke grundsätzlich in der erforderlichen Länge auszuführen ist. Sie darf nur in begründeten Fällen im unbedingt notwendigen Ausmaß verlängert werden. Die grundsätzlich erforderliche Länge in Richtung 1 beträgt 528 Meter. Dies sind 396 Meter vor dem Einfahrtssignal A. Züge dürfen grundsätzlich eine größere Länge als diese 396 Meter aufweisen und es kann daher zu dem Fall kommen, dass bei einem haltzeigenden Einfahrtssignal ein solcher Zug auf der Einschaltstelle zu stehen kommt und die Eisenbahnkreuzungssicherung auf Störung geht. Geht man davon aus, dass, wie im § 75 Abs. 3 bei der maximalen Länge der zu erwartenden Züge auf der Strecke ***-***-***, es sich um einen begründeten Fall handelt, ist die Im Paragraph 75, Absatz 3, EisbKrV wird festgehalten, dass die Einschaltstrecke grundsätzlich in der erforderlichen Länge auszuführen ist. Sie darf nur in begründeten Fällen im unbedingt notwendigen Ausmaß verlängert werden. Die grundsätzlich erforderliche Länge in Richtung 1 beträgt 528 Meter. Dies sind 396 Meter vor dem Einfahrtssignal A. Züge dürfen grundsätzlich eine größere Länge als diese 396 Meter aufweisen und es kann daher zu dem Fall kommen, dass bei einem haltzeigenden Einfahrtssignal ein solcher Zug auf der Einschaltstelle zu stehen kommt und die Eisenbahnkreuzungssicherung auf Störung geht. Geht man davon aus, dass, wie im Paragraph 75, Absatz 3, bei der maximalen Länge der zu erwartenden Züge auf der Strecke ***-***-***, es sich um einen begründeten Fall handelt, ist die Einschaltstelle in Richtung 1 soweit zu versetzen, dass ein solcher Zug zwischen dieser und dem Einfahrsignal A Platz findet. Aus eisenbahntechnischer Sicht ist vorstellbar, dass es sich in diesem Fall um einen begründeten Fall handelt und es wären somit die Übergangsbestimmung des § 102 Abs. 3 EisbKrV 2012 (in Richtung 1) anzuwenden. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Einschaltstelle vor dem Hauptsignal.Einschaltstelle in Richtung 1 soweit zu versetzen, dass ein solcher Zug zwischen dieser und dem Einfahrsignal A Platz findet. Aus eisenbahntechnischer Sicht ist vorstellbar, dass es sich in diesem Fall um einen begründeten Fall handelt und es wären somit die Übergangsbestimmung des Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV 2012 (in Richtung 1) anzuwenden. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Einschaltstelle vor dem Hauptsignal. Die Einschaltstelle in Richtung 2 wäre auf km *** zu versetzen. In Richtung 2 rutscht die Einschaltstelle weiter in den Bahnhof hinein, kommt jedoch vor der ersten Weiche bei km. *** zu liegen. Aus eisenbahntechnischer Sicht liegen bei Zugrundelegung dieser Daten die Voraussetzungen für die Anwendung der Übergangsbestimmung des § 102 Abs. 3 EisbKrV in Richtung 2 vor.Die Einschaltstelle in Richtung 2 wäre auf km *** zu versetzen. In Richtung 2 rutscht die Einschaltstelle weiter in den Bahnhof hinein, kommt jedoch vor der ersten Weiche bei km. *** zu liegen. Aus eisenbahntechnischer Sicht liegen bei Zugrundelegung dieser Daten die Voraussetzungen für die Anwendung der Übergangsbestimmung des Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV in Richtung 2 vor. Weiters ist die Dauer des Anhaltegebotes vor dem Schrankenschließen auf 12 Sekunden abzuändern.Weiters ist die Dauer des Anhaltegebotes vor dem Schrankenschließen auf , 12 Sekunden abzuändern. Bei Vollschrankenanlagen mit gleichzeitigem Schließen und Berechnung der Dauer des Anhaltegebotes vor dem Schrankenschließen

§ 71Abs. 3 Eisb

KrV, ergibt dies bei der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung eine Dauer des Anhaltegebotes vor dem Schrankenschließen von 14 Sekunden und eine erforderliche Annäherungszeit von 31 Sekunden. In der Praxis bedeutet dies, dass den Verkehrsteilnehmern 14 Sekunden (davon 4 Sekunden Gelblicht) Anhalten geboten wird, um anschließend die Schrankenbäume gelichzeitig zu schließen. Bei Vollschrankenanlagen mit gleichzeitigem Schließen und Berechnung der Dauer des Anhaltegebotes vor dem Schrankenschließen

Paragraph 71, Absatz 3, EisbKrV, ergibt dies bei der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung eine Dauer des Anhaltegebotes vor dem Schrankenschließen von 14 Sekunden und eine erforderliche Annäherungszeit von 31 Sekunden. In der Praxis bedeutet dies, dass den Verkehrsteilnehmern 14 Sekunden (davon 4 Sekunden Gelblicht) Anhalten geboten wird, um anschließend die Schrankenbäume gelichzeitig zu schließen. Nach insgesamt 31 Sekunden erreicht der Zug die Kreuzung. Die 14 Sekunden gewährleisten, dass ein Verkehrsteilnehmer (im schlechtesten Fall ein Kraftfahrzeug mit 16 m bzw. 10 m), welcher zum Zeitpunkt der Anschaltung der Lichtzeichen auf der Eisenbahnkreuzung anfährt, diese noch gefahrlos verlassen kann, bevor die Schrankenbäume beim Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung geschlossen sind. Bei Halbschranken und vierteiligen Vollschrankenanlagen mit versetztem Schließen und Berechnung der Dauer des Anhaltegebotes vor dem Schrankenschließen

§ 70Abs. 3 Eisb

KrV, ergibt dies bei der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung eine Dauer des Anhaltegebotes vor dem Schrankenschließen von 12 Sekunden. In der Praxis bedeutet dies, dass den Verkehrsteilnehmern 12 Sekunden (davon 4 Sekunden Gelblicht) Anhalten geboten wird um anschließend die Schrankenbäume versetzt zu schließen. Nach insgesamt 31 Sekunden erreicht der Zug die Kreuzung. Die 12 Sekunden gewährleisten, dass ein Verkehrsteilnehmer (im schlechtesten Fall ein Fußgänger), welcher zum Zeitpunkt der Anschaltung der Lichtzeichen jene passiert, die Eisenbahnkreuzung noch gefahrlos verlassen kann, bevor die Schrankenbäume beim Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung geschlossen sind. Bei Halbschranken und vierteiligen Vollschrankenanlagen mit versetztem Schließen und Berechnung der Dauer des Anhaltegebotes vor dem Schrankenschließen

Paragraph 70, Absatz 3, EisbKrV, ergibt dies bei der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung eine Dauer des Anhaltegebotes vor dem Schrankenschließen von 12 Sekunden. In der Praxis bedeutet dies, dass den Verkehrsteilnehmern , 12 Sekunden (davon 4 Sekunden Gelblicht) Anhalten geboten wird um anschließend die Schrankenbäume versetzt zu schließen. Nach insgesamt 31 Sekunden erreicht der Zug die Kreuzung. Die 12 Sekunden gewährleisten, dass ein Verkehrsteilnehmer (im schlechtesten Fall ein Fußgänger), welcher zum Zeitpunkt der Anschaltung der Lichtzeichen jene passiert, die Eisenbahnkreuzung noch gefahrlos verlassen kann, bevor die Schrankenbäume beim Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung geschlossen sind. Unter Einhaltung der Verhaltensbestimmungen für Straßenbenützer bei der Annäherung und beim Übersetzen von Eisenbahnkreuzungen unter Abschnitt 10, EisbKrV 2012 (§ 96 - § 101) ist sowohl bei gleichzeitigem wie bei versetztem Schließen der Schranken gewährleistet, dass Straßenbenützer, die sich zum Zeitpunkt der Anschaltung der Lichtzeichen auf der Eisenbahnkreuzung befinden, diese noch gefahrlos verlassen können und die Schrankenbäume beim Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung geschlossen sind. Unter Einhaltung der Verhaltensbestimmungen für Straßenbenützer bei der Annäherung und beim Übersetzen von Eisenbahnkreuzungen unter Abschnitt 10, EisbKrV 2012 (Paragraph 96, - Paragraph 101,) ist sowohl bei gleichzeitigem wie bei versetztem Schließen der Schranken gewährleistet, dass Straßenbenützer, die sich zum Zeitpunkt der Anschaltung der Lichtzeichen auf der Eisenbahnkreuzung befinden, diese noch gefahrlos verlassen können und die Schrankenbäume beim Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung geschlossen sind. Das Ziel des § 68 EisbKrV 2012 wird mit jeder Schrankenausführung erfüllt. Der Unterschied liegt lediglich in der Dauer des Anhaltegebotes vor dem Schrankenschließen. Im konkreten Fall macht der Unterschied 2 Sekunden aus. Das bedeutet, dass bei gleichzeitigem Schließen der Fahrzeugverkehr 2 Sekunden länger ein Anhaltegebot hat, bevor die Schranken schließen. Ob diese 2 Sekunden sich verkehrspsychologisch so auswirken, dass es vermehrt zu Kurzschlussreaktionen und Missachtung des Anhaltegebotes kommt, kann nicht beantwortet werden. Es liegt jedoch nahe, dass die Hemmschwelle zur Missachtung des Anhaltegebotes mit der Verlängerung des Anhaltegebotes vor dem Schrankenschließen sinkt. Das Ziel des Paragraph 68, EisbKrV 2012 wird mit jeder Schrankenausführung erfüllt. Der Unterschied liegt lediglich in der Dauer des Anhaltegebotes vor dem Schrankenschließen. Im konkreten Fall macht der Unterschied 2 Sekunden aus. Das bedeutet, dass bei gleichzeitigem Schließen der Fahrzeugverkehr 2 Sekunden länger ein Anhaltegebot hat, bevor die Schranken schließen. Ob diese 2 Sekunden sich verkehrspsychologisch so auswirken, dass es vermehrt zu Kurzschlussreaktionen und Missachtung des Anhaltegebotes kommt, kann nicht beantwortet werden. Es liegt jedoch nahe, dass die Hemmschwelle zur Missachtung des Anhaltegebotes mit der Verlängerung des Anhaltegebotes vor dem Schrankenschließen sinkt. Beim versetzten Schließen beginnen zuerst die Schranken der rechten Fahrbahn- bzw. Straßenseite mit dem Schließen. Nach der Zwischenzeit (in diesem Fall 2 Sekunden) folgen die restlichen Schranken mit dem Schließvorgang. Bei Missachtung der Verhaltensbestimmungen ist die Gefahr des Einschließens von Fahrzeugen bei gleichzeitigem Schließen der Schranken höher. Wobei sich die 2 Sekunden in der Praxis nicht sonderlich auswirken werden. Beim versetzten Schließen beginnen zuerst die Schranken der rechten Fahrbahn- bzw. Straßenseite mit dem Schließen. Nach der Zwischenzeit (in diesem Fall , 2 Sekunden) folgen die restlichen Schranken mit dem Schließvorgang. Bei Missachtung der Verhaltensbestimmungen ist die Gefahr des Einschließens von Fahrzeugen bei gleichzeitigem Schließen der Schranken höher. Wobei sich die , 2 Sekunden in der Praxis nicht sonderlich auswirken werden. Für den Fahrzeugverkehr ist zusammenfassend zu sagen, dass die Sicherheit, bei Missachtung der Verhaltensbestimmungen, durch eine Lichtzeichenanlage mit vierteiligem Vollschranken und versetztem Schließen der Schrankenbäume mit hoher Wahrscheinlichkeit besser gewährleistet ist. Diese bessere Sicherheit ergibt sich aus der kürzeren Dauer des Anhaltegebotes vor dem Schrankenschließen und der geringeren Einsperrgefahr. Demgegenüber steht der Fußgängerverkehr. Jene Fußgänger, die auf der linken Straßenseite gehen und die Eisenbahnkreuzung queren möchten, haben 14 Sekunden Anhaltegebot vor dem Schließen der restlichen Schrankenbäume. Währenddessen die Schranken für den Straßenverkehr auf der rechten Fahrbahn- bzw. Straßenseite mit dem Schließvorgang (nach 12 Sekunden) beginnen, sind die restlichen Schrankenbäume noch 2 Sekunden offen bis der Schließvorgang einsetzt. Dies kann unter Umständen, ebenfalls unter Missachtung der Verhaltensbestimmungen, dazu führen, dass Fußgänger versuchen, die Eisenbahnkreuzung noch zu überqueren und eingesperrt werden. Wie hoch diese Wahrscheinlichkeit im Sinne der Verkehrspsychologie ist, kann an dieser Stelle nicht beantwortet werden. Es liegt jedoch nahe, dass die Wahrscheinlichkeit im konkreten Fall nicht allzu hoch ist. Einerseits baut sich nach Ablauf der 12 Sekunden eine optische Barriere auf der gegenüberliegenden Gleisseite auf und andererseits beginnen die restlichen Schranken bereits nach 2 Sekunden mit dem Schließvorgang. Als Schließzeit für die Schrankenbäume werden in der Regel 10 Sekunden angenommen. Daher beginnen die restlichen Schrankenbäume unmittelbar nach den vorliegenden Schrankenbäumen mit dem Schließvorgang. Vermutlich ist der Unterschied zwischen einem gleichzeitigen und versetzten Schließen der Schranken in diesem Fall nicht eindeutig erkennbar.Demgegenüber steht der Fußgängerverkehr. Jene Fußgänger, die auf der linken Straßenseite gehen und die Eisenbahnkreuzung queren möchten, haben , 14 Sekunden Anhaltegebot vor dem Schließen der restlichen Schrankenbäume. Währenddessen die Schranken für den Straßenverkehr auf der rechten Fahrbahn- bzw. Straßenseite mit dem Schließvorgang (nach 12 Sekunden) beginnen, sind die restlichen Schrankenbäume noch 2 Sekunden offen bis der Schließvorgang einsetzt. Dies kann unter Umständen, ebenfalls unter Missachtung der Verhaltensbestimmungen, dazu führen, dass Fußgänger versuchen, die Eisenbahnkreuzung noch zu überqueren und eingesperrt werden. Wie hoch diese Wahrscheinlichkeit im Sinne der Verkehrspsychologie ist, kann an dieser Stelle nicht beantwortet werden. Es liegt jedoch nahe, dass die Wahrscheinlichkeit im konkreten Fall nicht allzu hoch ist. Einerseits baut sich nach Ablauf der 12 Sekunden eine optische Barriere auf der gegenüberliegenden Gleisseite auf und andererseits beginnen die restlichen Schranken bereits nach 2 Sekunden mit dem Schließvorgang. Als Schließzeit für die Schrankenbäume werden in der Regel , 10 Sekunden angenommen. Daher beginnen die restlichen Schrankenbäume unmittelbar nach den vorliegenden Schrankenbäumen mit dem Schließvorgang. Vermutlich ist der Unterschied zwischen einem gleichzeitigen und versetzten Schließen der Schranken in diesem Fall nicht eindeutig erkennbar. Für den Fußgängerverkehr ist zusammenfassend zu sagen, dass die Sicherheit, bei Missachtung der Verhaltensbestimmungen, durch eine Lichtzeichenanlage mit Vollschranken und gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume wahrscheinlich besser gewährleistet ist. Diese bessere Sicherheit ergibt sich aus der vorhandenen Barriere durch die gleichzeitig schließende Schrankenanlage. Im konkreten Fall ist die Zwischenzeit mit 2 Sekunden so kurz, dass der Unterschied kaum wahrnehmbar sein wird. Im konkreten Fall haben die Schrankenantriebe einen Abstand von 2,5 m bzw. 3,1 m zur nächstgelegenen Schiene. Zur Gleisachse ergibt sich ein Abstand von ca. 3,2 m bzw. 3,8 m. Das bedeutet, dass zwischen dem Gefahrenraum und der geschlossenen Schrankenbäume ca. 1,2 m bis 1,8 m Raum besteht, in welchen sich ein Fußgänger zurückziehen kann. Weiters hat der Fußgänger (körperliche Eignung vorausgesetzt) die Möglichkeit, unter dem Schrankenbaum hindurch zu schlüpfen. Ein eingesperrtes Fahrzeug, insbesondere motorisiertes Fahrzeug, hat diese Möglichkeit nicht. Im Notfall bleibt nur das Durchfahren der Schranken um den Gefahrenraum zu verlassen. Die Auswirkungen eines eingesperrten Fahrzeuges sind in der Regel schwerwiegender als jene eines Fußgängers. 4. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den schlüssigen und nachvollziehbaren Befund und das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten des Amtssachverständigen E. Der Amtssachverständige E geht nach einer ausführlichen Befundaufnahme an Ort und Stelle widerspruchsfrei und nachvollziehbar auf die Fragestellung hinsichtlich der Anwendbarkeit der Übergangsbestimmung des § 102 Abs. 3 EisbKrV ein. Zudem wird auch nachvollziehbar dargelegt, welche Maßnahmen zur Anpassung an den § 72 EisbKrV erforderlich sind. Weiters wird auch konkret auf die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 75 Abs. 3 EisbKrV eingegangen. Seitens der Parteien wurden überdies die Ausführungen des Amtssachverständigen E nicht bestritten.Der Amtssachverständige E geht nach einer ausführlichen Befundaufnahme an Ort und Stelle widerspruchsfrei und nachvollziehbar auf die Fragestellung hinsichtlich der Anwendbarkeit der Übergangsbestimmung des , Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV ein. Zudem wird auch nachvollziehbar dargelegt, welche Maßnahmen zur Anpassung an den Paragraph 72, EisbKrV erforderlich sind. Weiters wird auch konkret auf die Anwendbarkeit der Bestimmung des Paragraph 75, Absatz 3, EisbKrV eingegangen. Seitens der Parteien wurden überdies die Ausführungen des Amtssachverständigen E nicht bestritten. Hinsichtlich der Feststellungen zur Fahrbahnbreite folgt das erkennende Gericht ebenfalls den Ausführungen des E, welcher ebenfalls geprüft hat, ob die Voraussetzungen hinsichtlich der Fahrbahnbreite auch 80 m vor und nach der Kreuzung vorliegen. F machte dazu keine Angaben. Hinsichtlich der Fragestellung des gleichzeitigen oder versetzten Schließens der Schrankenbäume ist das Gutachten des F für das erkennende Gericht nicht schlüssig, zumal lediglich auf die Sicherheit der Fußgänger eingegangen wird, aber die Sicherheit des Fahrzeugverkehrs völlig ausgeklammert wird. Den Ausführungen zum Fußgängerverkehr liegt überdies ein Fehlverhalten des Fußgängers zugrunde. Demgegenüber ist das Gutachten des ASV E schlüssig und nachvollziehbar. Der Sachverständige beleuchtet - mit konkreten Rechenbeispielen belegt –, ob einerseits bei der Anordnung des gleichzeitigen und andererseits des versetzten Schließens der Schrankenbäume und unter Einhaltung der Verhaltensbestimmungen für Straßenbenützer gewährleistet wird, dass Straßenbenützer, die sich zum Zeitpunkt der Anschaltung der Lichtzeichen auf der Eisenbahnkreuzung befinden, diese noch gefahrlos verlassen können und die Schrankenbäume beim Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung geschlossen sind. Andererseits geht der Sachverständige auch auf die Möglichkeit der Missachtung der Verhaltungsbestimmungen seitens des Fahrzeugverkehrs und des Fußgängerverkehrs ein und führt eine Gegenüberstellung durch, durch welche Schließart (gleichzeitig oder versetzt) die Sicherheit einerseits hinsichtlich des Fahrzeugverkehrs und andererseits des Fußgängerverkehrs besser gewährleistet ist. Schließlich ist auch die Schlussfolgerung, dass die Auswirkungen eines eingesperrten Fahrzeuges in der Regel schwerwiegender sind, als jene eines Fußgängers, schlüssig und nachvollziehbar und wurde durch konkrete Ausführungen untermauert. Überdies wird ausgeführt, dass die Anordnung des versetzten oder gleichzeitigen Schließens der Schrankenbäume bei Missachtung der Verhaltensbestimmungen durch einen Fußgänger kaum einen Unterschied macht, wohingegen die Sicherheit für den Fahrzeugverkehr bei Missachtung der Verhaltensbestimmungen durch das versetzte Schließen der Schrankenbäume mit hoher Wahrscheinlichkeit besser gewährleistet ist. F beleuchtet in seinem Gutachten all diese Aspekte nicht. 5. Rechtslage: A. Eisenbahngesetz 1957 - EisbG § 49.

(1)Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie setzt durch Verordnung fest, in welcher Weise schienengleiche Eisenbahnübergänge nach dem jeweiligen Stand der Technik einerseits und nach den Bedürfnissen des Verkehrs andererseits entsprechend zu sichern sind und inwieweit bestehende Sicherungseinrichtungen an schienengleichen Eisenbahnübergängen weiterbelassen werden dürfen. Die Straßenverwaltungen sind zur kostenlosen Duldung von Sicherheitseinrichtungen und Verkehrszeichen, einschließlich von Geschwindigkeitsbeschränkungstafeln, verpflichtet.Paragraph 49,
(1)Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie setzt durch Verordnung fest, in welcher Weise schienengleiche Eisenbahnübergänge nach dem jeweiligen Stand der Technik einerseits und nach den Bedürfnissen des Verkehrs andererseits entsprechend zu sichern sind und inwieweit bestehende Sicherungseinrichtungen an schienengleichen Eisenbahnübergängen weiterbelassen werden dürfen. Die Straßenverwaltungen sind zur kostenlosen Duldung von Sicherheitseinrichtungen und Verkehrszeichen, einschließlich von Geschwindigkeitsbeschränkungstafeln, verpflichtet.
(2)Über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung hat die Behörde nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden, wobei die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 bis 4 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden sind, dass die Kosten der Sicherungseinrichtungen für Materialbahnen, ausgenommen solche mit beschränkt-öffentlichem Verkehr, vom Eisenbahnunternehmen alleine zu tragen sind, sofern nicht eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird. […]
(2)Über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung hat die Behörde nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden, wobei die Bestimmungen des Paragraph 48, Absatz 2 bis 4 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden sind, dass die Kosten der Sicherungseinrichtungen für Materialbahnen, ausgenommen solche mit beschränkt-öffentlichem Verkehr, vom Eisenbahnunternehmen alleine zu tragen sind, sofern nicht eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird. […] B. Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 – EisbKrV § 4.
(1)Die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung kann vorgenommen werden durchParagraph 4,
(1)Die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung kann vorgenommen werden durch
  1. Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes;
  2. Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus;
  3. Lichtzeichen;
  4. Lichtzeichen mit Schranken oder
  5. Bewachung.
(2)Lichtzeichen mit Schranken

Abs. 1 Z 4 können als Lichtzeichen mit Halbschranken, als Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume oder als Lichtzeichen mit Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume ausgeführt werden. […]

(2)Lichtzeichen mit Schranken

Absatz eins, Ziffer 4, können als Lichtzeichen mit Halbschranken, als Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume oder als Lichtzeichen mit Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume ausgeführt werden. […] § 5.

(1)Über die zur Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung hat die Behörde im Einzelfall nach Maßgabe der Zulässigkeit der einzelnen Arten der Sicherung

den §§ 35 bis 39 sowie nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden. Hierbei ist insbesondere auf die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs einerseits und auf die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße andererseits Bedacht zu nehmen. Bei der Entscheidung ist auf den festgestellten Zustand und auf die absehbare Entwicklung des Verkehrs auf der Bahn und auf der Straße abzustellen.Paragraph 5,

(1)Über die zur Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung hat die Behörde im Einzelfall nach Maßgabe der Zulässigkeit der einzelnen Arten der Sicherung

den Paragraphen 35 bis 39 sowie nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden. Hierbei ist insbesondere auf die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs einerseits und auf die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße andererseits Bedacht zu nehmen. Bei der Entscheidung ist auf den festgestellten Zustand und auf die absehbare Entwicklung des Verkehrs auf der Bahn und auf der Straße abzustellen.

(2)Die für die Entscheidung

Abs. 1 erforderlichen Grundlagen sind der Behörde vom jeweiligen Verkehrsträger zur Verfügung zu stellen.

(2)Die für die Entscheidung

Absatz eins, erforderlichen Grundlagen sind der Behörde vom jeweiligen Verkehrsträger zur Verfügung zu stellen. § 32.

(1)Für Halbschranken ist in der Regel eine Mindestbreite der Fahrbahn von mehr als 5,8 m erforderlich. Die Mindestbreite der Fahrbahn muss in der Regel auf einer Länge von etwa 80 m vor bis etwa 80 m nach der Eisenbahnkreuzung gegeben sein. Die Fahrtrichtungen der Fahrbahn müssen durch eine Sperrlinie oder durch bauliche Einrichtungen geteilt sein. Die Sperrlinie ist über die Eisenbahnkreuzung durchzuziehen. Bauliche Einrichtungen zur Teilung der Fahrtrichtungen der Fahrbahn sind im Bereich der Eisenbahnkreuzung mit einer Sperrfläche zu verbinden. Die Schrankenbäume müssen bis an die Sperrlinie beziehungsweise bis an die baulichen Einrichtungen heranreichen und dürfen diese nicht überragen. […]Paragraph 32,
(1)Für Halbschranken ist in der Regel eine Mindestbreite der Fahrbahn von mehr als 5,8 m erforderlich. Die Mindestbreite der Fahrbahn muss in der Regel auf einer Länge von etwa 80 m vor bis etwa 80 m nach der Eisenbahnkreuzung gegeben sein. Die Fahrtrichtungen der Fahrbahn müssen durch eine Sperrlinie oder durch bauliche Einrichtungen geteilt sein. Die Sperrlinie ist über die Eisenbahnkreuzung durchzuziehen. Bauliche Einrichtungen zur Teilung der Fahrtrichtungen der Fahrbahn sind im Bereich der Eisenbahnkreuzung mit einer Sperrfläche zu verbinden. Die Schrankenbäume müssen bis an die Sperrlinie beziehungsweise bis an die baulichen Einrichtungen heranreichen und dürfen diese nicht überragen. […] § 38.
(1)Eine Eisenbahnkreuzung ist durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern, wennParagraph 38,
(1)Eine Eisenbahnkreuzung ist durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern, wenn 1. die Eisenbahnkreuzung nicht durch Lichtzeichen allein

§ 37

gesichert werden kann oderdie Eisenbahnkreuzung nicht durch Lichtzeichen allein

Paragraph 37, gesichert werden kann oder 2. die örtlich zulässige Geschwindigkeit auf der Bahn im Bereich der Eisenbahnkreuzung mehr als 140 km/h, jedoch nicht mehr als 160 km/h, beträgt.

(2)Die Schranken können als Halbschranken ausgeführt werden, wenn die in § 32 normierten Voraussetzungen vorliegen und die Zeit zwischen dem Einschalten der Lichtzeichen und dem Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung in der Regel nicht mehr als 120 Sekunden beträgt.
(2)Die Schranken können als Halbschranken ausgeführt werden, wenn die in Paragraph 32, normierten Voraussetzungen vorliegen und die Zeit zwischen dem Einschalten der Lichtzeichen und dem Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung in der Regel nicht mehr als 120 Sekunden beträgt.
(3)In allen anderen Fällen sind die Schranken als zwei- oder mehrteilige Vollschranken auszuführen. Bei Lichtzeichen mit vier- oder mehrteiligen Schranken sind bei Vorliegen der in § 32 normierten Voraussetzungen hinsichtlich der Fahrbahnbreite die Schrankenbäume über die Fahrbahn versetzt zu schließen.
(3)In allen anderen Fällen sind die Schranken als zwei- oder mehrteilige Vollschranken auszuführen. Bei Lichtzeichen mit vier- oder mehrteiligen Schranken sind bei Vorliegen der in Paragraph 32, normierten Voraussetzungen hinsichtlich der Fahrbahnbreite die Schrankenbäume über die Fahrbahn versetzt zu schließen. § 68. Erfolgt die Anschaltung der Lichtzeichen mit Schranken fahrtbewirkt, ist der Zeitpunkt des Einschaltens der Lichtzeichen bei Lichtzeichen mit Schranken so zu bemessen, dass Straßenbenützer, die sich zum Zeitpunkt der Anschaltung der Lichtzeichen auf der Eisenbahnkreuzung befinden, diese noch gefahrlos verlassen können und die Schrankenbäume beim Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung geschlossen sind (erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges).Paragraph 68, Erfolgt die Anschaltung der Lichtzeichen mit Schranken fahrtbewirkt, ist der Zeitpunkt des Einschaltens der Lichtzeichen bei Lichtzeichen mit Schranken so zu bemessen, dass Straßenbenützer, die sich zum Zeitpunkt der Anschaltung der Lichtzeichen auf der Eisenbahnkreuzung befinden, diese noch gefahrlos verlassen können und die Schrankenbäume beim Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung geschlossen sind (erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges). § 70.
(1)Die erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges bei fahrtbewirkter Anschaltung der Lichtzeichen mit Halbschranken und Fernüberwachung setzt sich zusammen aus:Paragraph 70,
(1)Die erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges bei fahrtbewirkter Anschaltung der Lichtzeichen mit Halbschranken und Fernüberwachung setzt sich zusammen aus: 1. der Dauer des Anhaltegebotes vor dem Schrankenschließen

Abs. 3,der Dauer des Anhaltegebotes vor dem Schrankenschließen

Absatz 3,,

  1. der Schließzeit für die Schrankenbäume (diese hat in der Regel 10 Sekunden zu betragen und darf 12 Sekunden nicht überschreiten sowie 6 Sekunden nicht unterschreiten), sofern diese Zeit für das vollständige Verlassen der Eisenbahnkreuzung durch die Straßenbenützer ausreichend ist oder der Schließzeit für die Schrankenbäume und der zur Schließzeit noch erforderlichen Zeit für das vollständige Verlassen der Eisenbahnkreuzung durch die Straßenbenützer,
  2. einer Restzeit ab der geschlossenen Endstellung der Schrankenbäume beziehungsweise ab dem vollständigen Verlassen der Eisenbahnkreuzung durch die Straßenbenützer bis zum Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung von 6 Sekunden und
  3. den für die sicherungstechnischen Schaltfolgen und dazugehörigen Abfragen diesbezüglicher Daten aus elektronischen Systemen erforderlichen Zeiten (Technikzeiten). […]

(3)Bei der Ermittlung der Dauer des Anhaltegebotes vor dem Schrankenschließen ist davon auszugehen, dass Straßenfahrzeuge vor der Eisenbahnkreuzung anhalten. Für das Anfahren bis zum Erreichen der Mindestgeschwindigkeit

§ 46

innerhalb der

Anlage 1 zu ermittelnden Sperrstrecke d1 von Fahrzeugen

§ 45Abs.

1 Z. 2 ist eine Anfahrbeschleunigung von 1,0 m/s2, für das Anfahren von Fahrzeugen

§ 45Abs.

1 Z 3 und 4 ist eine Anfahrbeschleunigung von 0,5 m/s2 und für Radfahrer

§ 45Abs.

1 Z 5 eine Anfahrbeschleunigung von 0,5 m/s2 anzunehmen. Für Fußgänger ist die

Anlage 1 zu ermittelnde Sperrstrecke dF zugrunde zu legen. Das Ergebnis der so ermittelten erforderlichen Dauer des Anhaltegebotes vor dem Schrankenschließen bei Lichtzeichen mit Halbschranken ist mathematisch auf ganze Zahlen zu runden.

(3)Bei der Ermittlung der Dauer des Anhaltegebotes vor dem Schrankenschließen ist davon auszugehen, dass Straßenfahrzeuge vor der Eisenbahnkreuzung anhalten. Für das Anfahren bis zum Erreichen der Mindestgeschwindigkeit

Paragraph 46, innerhalb der

Anlage 1 zu ermittelnden Sperrstrecke d1 von Fahrzeugen

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, ist eine Anfahrbeschleunigung von 1,0 m/s2, für das Anfahren von Fahrzeugen

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 ist eine Anfahrbeschleunigung von 0,5 m/s2 und für Radfahrer

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 5, eine Anfahrbeschleunigung von 0,5 m/s2 anzunehmen. Für Fußgänger ist die

Anlage 1 zu ermittelnde Sperrstrecke dF zugrunde zu legen. Das Ergebnis der so ermittelten erforderlichen Dauer des Anhaltegebotes vor dem Schrankenschließen bei Lichtzeichen mit Halbschranken ist mathematisch auf ganze Zahlen zu runden. § 71.

(1)Die erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges bei fahrtbewirkter Anschaltung der Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume setzt sich zusammen aus:Paragraph 71,
(1)Die erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges bei fahrtbewirkter Anschaltung der Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume setzt sich zusammen aus: 1. der Dauer des Anhaltegebotes vor dem Schrankenschließen

Abs. 3,der Dauer des Anhaltegebotes vor dem Schrankenschließen

Absatz 3,,

  1. der Schließzeit für die Schrankenbäume (diese hat in der Regel 10 Sekunden zu betragen und darf 12 Sekunden nicht überschreiten sowie 8 Sekunden nicht unterschreiten),
  2. einer Restzeit von der geschlossenen Endstellung der Schrankenbäume bis zum Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung von 6 Sekunden und
  3. den für die sicherungstechnischen Schaltfolgen und dazugehörigen Abfragen diesbezüglicher Daten aus elektronischen Systemen erforderlichen Zeiten (Technikzeiten). […]

(3)Bei der Ermittlung der Dauer des Anhaltegebotes vor dem Schrankenschließen bei Lichtzeichen mit Vollschranken und gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume ist davon auszugehen, dass Straßenfahrzeuge vor der Eisenbahnkreuzung anhalten. Für das Anfahren bis zum Erreichen der Mindestgeschwindigkeit

§ 45

innerhalb der

Anlage 1 zu ermittelnden Sperrstrecke d von Fahrzeugen

§ 45Abs.

1 Z. 2 eine Anfahrbeschleunigung von 1,0 m/s2 und für das Anfahren von Fahrzeugen

§ 45Abs.

1 Z. 3 und 4 eine Anfahrbeschleunigung von 0,5 m/s2 sowie für Radfahrer

§ 45Abs.

1 Z 5 eine Anfahrbeschleunigung von 0,5 m/s2 anzunehmen. Für Fußgänger ist die

Anlage 1 zu ermittelnden Sperrstrecke dF zugrunde zu legen. Das Ergebnis der so ermittelten erforderlichen Dauer des Anhaltegebotes vor dem Schrankenschließen bei Lichtzeichen mit Vollschranken und gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume ist mathematisch auf ganze Zahlen zu runden.

(3)Bei der Ermittlung der Dauer des Anhaltegebotes vor dem Schrankenschließen bei Lichtzeichen mit Vollschranken und gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume ist davon auszugehen, dass Straßenfahrzeuge vor der Eisenbahnkreuzung anhalten. Für das Anfahren bis zum Erreichen der Mindestgeschwindigkeit

Paragraph 45, innerhalb der

Anlage 1 zu ermittelnden Sperrstrecke d von Fahrzeugen

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, eine Anfahrbeschleunigung von 1,0 m/s2 und für das Anfahren von Fahrzeugen

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 eine Anfahrbeschleunigung von 0,5 m/s2 sowie für Radfahrer

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 5, eine Anfahrbeschleunigung von 0,5 m/s2 anzunehmen. Für Fußgänger ist die

Anlage 1 zu ermittelnden Sperrstrecke dF zugrunde zu legen. Das Ergebnis der so ermittelten erforderlichen Dauer des Anhaltegebotes vor dem Schrankenschließen bei Lichtzeichen mit Vollschranken und gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume ist mathematisch auf ganze Zahlen zu runden. § 72.

(1)Die erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges bei fahrtbewirkter Anschaltung der Lichtzeichen mit Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume setzt sich zusammen aus:Paragraph 72,
(1)Die erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges bei fahrtbewirkter Anschaltung der Lichtzeichen mit Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume setzt sich zusammen aus: 1. der Dauer des Anhaltegebotes vor dem Schrankenschließen

Abs. 3,der Dauer des Anhaltegebotes vor dem Schrankenschließen

Absatz 3,, 2. der Schließzeit für die Schrankenbäume (diese hat in der Regel 10 Sekunden zu betragen und darf 12 Sekunden nicht überschreiten sowie 8 Sekunden nicht unterschreiten) über der jeweils rechten Fahrbahnhälfte beziehungsweise über der jeweils rechten Straßenhälfte vor der Eisenbahnkreuzung und der Schließzeit für die übrigen Schrankenbäume, wobei zwischen dem Beginn des Schließens der Schrankenbäume über der jeweils rechten Fahrbahnhälfte beziehungsweise über der jeweils rechten Straßenhälfte vor der Eisenbahnkreuzung und dem Beginn des Schließens der übrigen Schrankenbäume die

Abs. 4 zu ermittelnde Zwischenzeit tZ einzuhalten ist,der Schließzeit für die Schrankenbäume (diese hat in der Regel 10 Sekunden zu betragen und darf 12 Sekunden nicht überschreiten sowie 8 Sekunden nicht unterschreiten) über der jeweils rechten Fahrbahnhälfte beziehungsweise über der jeweils rechten Straßenhälfte vor der Eisenbahnkreuzung und der Schließzeit für die übrigen Schrankenbäume, wobei zwischen dem Beginn des Schließens der Schrankenbäume über der jeweils rechten Fahrbahnhälfte beziehungsweise über der jeweils rechten Straßenhälfte vor der Eisenbahnkreuzung und dem Beginn des Schließens der übrigen Schrankenbäume die

Absatz 4, zu ermittelnde Zwischenzeit tZ einzuhalten ist,

  1. einer Restzeit von der geschlossenen Endstellung der Schrankenbäume bis zum Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung von 6 Sekunden und
  2. den für die sicherungstechnischen Schaltfolgen und dazugehörigen Abfragen diesbezüglicher Daten aus elektronischen Systemen erforderlichen Zeiten (Technikzeiten). […] §
  3. […]Paragraph 75, […]

(3)Die Einschaltstrecke ist grundsätzlich in der erforderlichen Länge auszuführen. Sie darf nur in begründeten Fällen im unbedingt notwendigen Ausmaß verlängert werden. […] § 102.
(1)Schrankenanlagen

§ 8

Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und Lichtzeichenanlagen

§ 9

Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, die auf der Grundlage einer behördlichen Entscheidung

§ 49Abs.

2 Eisenbahngesetzes 1957 errichtet und in Betrieb genommen wurden, sind innerhalb von 12 Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung von der Behörde

§ 49Abs.

2 Eisenbahngesetzes 1957 zu überprüfen. Diese hat über die erforderliche Art der Sicherung

dieser Verordnung unter Festsetzung einer angemessenen Ausführungsfrist, die spätestens 17 Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung endet, zu entscheiden beziehungsweise darüber zu entscheiden, ob die bestehende Art der Sicherung nach Maßgabe des Abs. 3 bis 5 beibehalten werden kann. […]Paragraph 102,

(1)Schrankenanlagen

Paragraph 8, Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und Lichtzeichenanlagen

Paragraph 9, Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, die auf der Grundlage einer behördlichen Entscheidung

Paragraph 49, Absatz 2, Eisenbahngesetzes 1957 errichtet und in Betrieb genommen wurden, sind innerhalb von 12 Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung von der Behörde

Paragraph 49, Absatz 2, Eisenbahngesetzes 1957 zu überprüfen. Diese hat über die erforderliche Art der Sicherung

dieser Verordnung unter Festsetzung einer angemessenen Ausführungsfrist, die spätestens 17 Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung endet, zu entscheiden beziehungsweise darüber zu entscheiden, ob die bestehende Art der Sicherung nach Maßgabe des Absatz 3 bis 5 beibehalten werden kann. […]

(3)Bestehende Schrankenanlagen

§ 8

Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und bestehende Lichtzeichenanlagen

§ 9

Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961

Abs. 1 können unter der Voraussetzung, dass sie unter Anwendung der Bestimmungen des § 36 Eisenbahngesetz 1957 innerhalb von 14 Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung an die Bestimmungen der §§ 65, 66, 67, 70 bis 73 und 75 dieser Verordnung angepasst werden können, bis zum Ablauf der technischen Nutzungsdauer der bestehenden Schrankenanlage oder Lichtzeichenanlage beibehalten werden. Bestehende Schrankenanlagen

§ 8

Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und bestehende Lichtzeichenanlagen

§ 9

Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, bei denen den Straßenbenützern durch rotes blinkendes Licht Halt geboten wird oder bei denen den Straßenbenützern mit rotierenden Warnsignalen oder mit Läutewerk allein oder durch das Schließen der Schrankenbäume allein Halt geboten wird, dürfen, sofern sie an die Bestimmungen der §§ 65, 66, 67, 70 bis 73 und 75 dieser Verordnung angepasst werden können, längstens 17 Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung beibehalten werden. Die Bestimmungen des § 37 Z 2 und des § 38 Abs. 2 betreffend die Zeit zwischen dem Einschalten der Lichtzeichen und dem Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung sind in diesem Fall dann nicht anzuwenden, wenn sich durch diese Anpassung die Zeit zwischen dem Einschalten der Lichtzeichen und dem Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung nicht verlängert. […]

(3)Bestehende Schrankenanlagen

Paragraph 8, Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und bestehende Lichtzeichenanlagen

Paragraph 9, Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961

Absatz eins, können unter der Voraussetzung, dass sie unter Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 36, Eisenbahngesetz 1957 innerhalb von 14 Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung an die Bestimmungen der Paragraphen 65, 66, 67, 70 bis 73 und 75 dieser Verordnung angepasst werden können, bis zum Ablauf der technischen Nutzungsdauer der bestehenden Schrankenanlage oder Lichtzeichenanlage beibehalten werden. Bestehende Schrankenanlagen

Paragraph 8, Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und bestehende Lichtzeichenanlagen

Paragraph 9, Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, bei denen den Straßenbenützern durch rotes blinkendes Licht Halt geboten wird oder bei denen den Straßenbenützern mit rotierenden Warnsignalen oder mit Läutewerk allein oder durch das Schließen der Schrankenbäume allein Halt geboten wird, dürfen, sofern sie an die Bestimmungen der Paragraphen 65, 66, 67, 70 bis 73 und 75 dieser Verordnung angepasst werden können, längstens 17 Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung beibehalten werden. Die Bestimmungen des Paragraph 37, Ziffer 2 und des Paragraph 38, Absatz 2, betreffend die Zeit zwischen dem Einschalten der Lichtzeichen und dem Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung sind in diesem Fall dann nicht anzuwenden, wenn sich durch diese Anpassung die Zeit zwischen dem Einschalten der Lichtzeichen und dem Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung nicht verlängert. […] C. Arbeitsinspektionsgesetz 1993 - ArbIG § 3.

(1)Die Arbeitsinspektion ist die zur Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Arbeitnehmer/innen und zur Unterstützung und Beratung der Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung des Arbeitnehmerschutzes berufene Behörde. Sie hat durch ihre Tätigkeit dazu beizutragen, daß Gesundheitsschutz und Sicherheit der Arbeitnehmer/innen sichergestellt und durch geeignete Maßnahmen ein wirksamer Arbeitnehmerschutz gewährleistet wird. Zu diesem Zweck hat die Arbeitsinspektion die Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen erforderlichenfalls zu unterstützen und zu beraten sowie die Einhaltung der dem Schutz der Arbeitnehmer/innen dienenden Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen zu überwachen, insbesondere soweit diese betreffenParagraph 3,
(1)Die Arbeitsinspektion ist die zur Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Arbeitnehmer/innen und zur Unterstützung und Beratung der Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung des Arbeitnehmerschutzes berufene Behörde. Sie hat durch ihre Tätigkeit dazu beizutragen, daß Gesundheitsschutz und Sicherheit der Arbeitnehmer/innen sichergestellt und durch geeignete Maßnahmen ein wirksamer Arbeitnehmerschutz gewährleistet wird. Zu diesem Zweck hat die Arbeitsinspektion die Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen erforderlichenfalls zu unterstützen und zu beraten sowie die Einhaltung der dem Schutz der Arbeitnehmer/innen dienenden Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen zu überwachen, insbesondere soweit diese betreffen
  1. den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit sowie der Integrität und Würde,
  2. die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen,
  3. die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen, vor allem auch während der Schwangerschaft und nach der Entbindung,
  4. die Beschäftigung besonders schutzbedürftiger Arbeitnehmer/innen (Behinderter),
  5. die Arbeitszeit, die Ruhepausen und die Ruhezeit, die Arbeitsruhe, die Urlaubsaufzeichnungen und
  6. die Heimarbeit hinsichtlich §§ 16 und 17 des Heimarbeitsgesetzes
  7. […]die Heimarbeit hinsichtlich Paragraphen 16 und 17 des Heimarbeitsgesetzes
  8. […] § 12.
(1)In Verwaltungsverfahren in Angelegenheiten, die den Arbeitnehmerschutz berühren, ist das zuständige Arbeitsinspektorat (§ 15 Abs. 7) Partei. Dies gilt auch für das Verfahren der Verwaltungsgerichte. […]Paragraph 12,
(1)In Verwaltungsverfahren in Angelegenheiten, die den Arbeitnehmerschutz berühren, ist das zuständige Arbeitsinspektorat (Paragraph 15, Absatz 7,) Partei. Dies gilt auch für das Verfahren der Verwaltungsgerichte. […]
(4)Dem Arbeitsinspektorat steht das Recht der Beschwerde zu. […] D. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. […]Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. […] § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […] E. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG § 25a.

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. […]Paragraph 25 a,

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. […] F. Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG Art. 133 Artikel 133, […]

(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. […] 6. Erwägungen: 6.1.

§ 12Abs. 1 Arb

IG ist in Verwaltungsverfahren in Angelegenheiten, die den Arbeitnehmerschutz berühren, das zuständige Arbeitsinspektorat Partei. Dies gilt auch für das Verfahren der Verwaltungsgerichte.

§ 12Abs. 4 Arb

IG steht dem Arbeitsinspektorat das Recht der Beschwerde zu.6.1.

Paragraph 12, Absatz eins, ArbIG ist in Verwaltungsverfahren in Angelegenheiten, die den Arbeitnehmerschutz berühren, das zuständige Arbeitsinspektorat Partei. Dies gilt auch für das Verfahren der Verwaltungsgerichte.

Paragraph 12, Absatz 4, ArbIG steht dem Arbeitsinspektorat das Recht der Beschwerde zu. § 3 Abs. 1 ArbIG umschreibt den inhaltlichen Aufgabenbereich der Arbeitsinspektion. Sie hat durch ihre Tätigkeit dazu beizutragen, dass Gesundheitsschutz und Sicherheit der Arbeitnehmer/innen sichergestellt und durch geeignete Maßnahmen ein wirksamer Arbeitnehmerschutz gewährleistet wird. Zu diesem Zweck hat die Arbeitsinspektion die Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen erforderlichenfalls zu unterstützen und zu beraten sowie die Einhaltung der dem Schutz der Arbeitnehmer/innen dienenden Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen zu überwachen.Paragraph 3, Absatz eins, ArbIG umschreibt den inhaltlichen Aufgabenbereich der Arbeitsinspektion. Sie hat durch ihre Tätigkeit dazu beizutragen, dass Gesundheitsschutz und Sicherheit der Arbeitnehmer/innen sichergestellt und durch geeignete Maßnahmen ein wirksamer Arbeitnehmerschutz gewährleistet wird. Zu diesem Zweck hat die Arbeitsinspektion die Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen erforderlichenfalls zu unterstützen und zu beraten sowie die Einhaltung der dem Schutz der Arbeitnehmer/innen dienenden Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen zu überwachen. Aus dieser Bestimmung iVm § 12 ArbIG ergibt sich, dass es dem Arbeitsinspektorat in den in Betracht kommenden Verfahren obliegt, auf die Einhaltung jener Vorschriften zu achten, die den Arbeitnehmerschutz bezwecken. Daraus folgt aber notwendigerweise, dass auch die Beschwerdebefugnis auf die Geltendmachung von Rechtsverletzungen zum Nachteil des Arbeitnehmerschutzes beschränkt ist.Aus dieser Bestimmung in Verbindung mit Paragraph 12, ArbIG ergibt sich, dass es dem Arbeitsinspektorat in den in Betracht kommenden Verfahren obliegt, auf die Einhaltung jener Vorschriften zu achten, die den Arbeitnehmerschutz bezwecken. Daraus folgt aber notwendigerweise, dass auch die Beschwerdebefugnis auf die Geltendmachung von Rechtsverletzungen zum Nachteil des Arbeitnehmerschutzes beschränkt ist. Im vorliegenden Fall wurde seitens des Zweitbeschwerdeführers nicht nur geltend gemacht, dass die Übergangsbestimmung des § 102 Abs. 3 EisbKrV nicht angewendet worden sei, sondern auch, dass versetztes Schließen der Schrankenbäume anzuordnen wäre. Dazu wurde auch vorgebracht, dass die seitens der Behörde getroffene Anordnung des gleichzeitigen Schließens der Schrankenbäume Unfallgefahren nicht hinreichend unterbinde und dadurch erst ein höheres Gefahrenpotential geschaffen werde. Dass damit eine Rechtsverletzung zum Nachteil des Arbeitnehmerschutzes geltend gemacht wurde, kann nicht in Abrede gestellt werden und ist der Zweitbeschwerdeführer somit beschwerdelegitimiert.Im vorliegenden Fall wurde seitens des Zweitbeschwerdeführers nicht nur geltend gemacht, dass die Übergangsbestimmung des Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV nicht angewendet worden sei, sondern auch, dass versetztes Schließen der Schrankenbäume anzuordnen wäre. Dazu wurde auch vorgebracht, dass die seitens der Behörde getroffene Anordnung des gleichzeitigen Schließens der Schrankenbäume Unfallgefahren nicht hinreichend unterbinde und dadurch erst ein höheres Gefahrenpotential geschaffen werde. Dass damit eine Rechtsverletzung zum Nachteil des Arbeitnehmerschutzes geltend gemacht wurde, kann nicht in Abrede gestellt werden und ist der Zweitbeschwerdeführer somit beschwerdelegitimiert. 6.2.

§ 49Abs. 2 Eisb

G iVm § 5 Abs. 1 EisbKrV hat die Behörde über die zur Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung im Einzelfall nach Maßgabe der Zulässigkeit der einzelnen Arten der Sicherung

den §§ 35 bis 39 EisbKrV sowie nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden.6.2.

Paragraph 49, Absatz 2, EisbG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, EisbKrV hat die Behörde über die zur Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung im Einzelfall nach Maßgabe der Zulässigkeit der einzelnen Arten der Sicherung

den Paragraphen 35 bis 39 EisbKrV sowie nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden.

§ 4Abs. 1 Eisb

KrV kann die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung vorgenommen werden durch

Paragraph 4, Absatz eins, EisbKrV kann die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung vorgenommen werden durch

  1. Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes;
  2. Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus;
  3. Lichtzeichen;
  4. Lichtzeichen mit Schranken oder
  5. Bewachung. Dabei hat die Behörde

§ 102Abs. 1 Eisb

KrV bestehende Schrankenanlagen

§ 8EKVO 1961 (wie im gegenständlichen Fall) innerhalb von 12 Jahren ab Inkrafttreten der Eisb

KrV zu überprüfen. Diese hat über die erforderliche Art der Sicherung

dieser Verordnung unter Festsetzung einer angemessenen Ausführungsfrist, die spätestens 17 Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung endet, zu entscheiden beziehungsweise darüber zu entscheiden, ob die bestehende Art der Sicherung nach Maßgabe des Abs. 3 bis 5 beibehalten werden kann.Dabei hat die Behörde

Paragraph 102, Absatz eins, EisbKrV bestehende Schrankenanlagen

Paragraph 8, EKVO 1961 (wie im gegenständlichen Fall) innerhalb von 12 Jahren ab Inkrafttreten der EisbKrV zu überprüfen. Diese hat über die erforderliche Art der Sicherung

dieser Verordnung unter Festsetzung einer angemessenen Ausführungsfrist, die spätestens 17 Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung endet, zu entscheiden beziehungsweise darüber zu entscheiden, ob die bestehende Art der Sicherung nach Maßgabe des Absatz 3 bis 5 beibehalten werden kann. Voraussetzung für eine derartige Entscheidung ist in einem ersten Schritt die Prüfung, welche Sicherung für eine derartige Eisenbahnkreuzung nach dem heutigen Stand der Technik, wie er in den Regeln der EisbKrV aktuell zum Ausdruck kommt, erforderlich ist. Entspricht die bestehende Anlage bereits den Bestimmungen der EisbKrV, so ist weder die Festlegung einer Leistungsfrist noch ein Ausspruch nach § 102 Abs. 1 und 3 EisbKrV erforderlich. Der Ausspruch über die Art der Sicherung hat in diesem Fall vielmehr nur feststellenden Charakter. Entspricht die bestehende Anlage nicht den Bestimmungen der EisbKrV, so wäre von der Behörde zu entscheiden, ob das Eisenbahnunternehmen innerhalb einer festzulegenden Frist andere Sicherungsanlagen zu errichten hat bzw. ob die bestehenden Anlagen nach Maßgabe des § 102 Abs. 3 EisbKrV für die technische Restnutzungsdauer bestehen bleiben dürfen.Paragraph 102, Absatz eins und 3 EisbKrV erforderlich. Der Ausspruch über die Art der Sicherung hat in diesem Fall vielmehr nur feststellenden Charakter. Entspricht die bestehende Anlage nicht den Bestimmungen der EisbKrV, so wäre von der Behörde zu entscheiden, ob das Eisenbahnunternehmen innerhalb einer festzulegenden Frist andere Sicherungsanlagen zu errichten hat bzw. ob die bestehenden Anlagen nach Maßgabe des Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV für die technische Restnutzungsdauer bestehen bleiben dürfen.

§ 102Abs. 3 Eisb

KrV können bestehende Schrankenanlagen

§ 8

EKVO 1961 und bestehende Lichtzeichenanlagen

§ 9

EKVO 1961

Abs. 1 unter der Voraussetzung, dass sie unter Anwendung der Bestimmungen des § 36 EisbG innerhalb von 14 Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung an die Bestimmungen der §§ 65, 66, 67, 70 bis 73 und 75 dieser Verordnung angepasst werden können, bis zum Ablauf der technischen Nutzungsdauer der bestehenden Schrankenanlage oder Lichtzeichenanlage beibehalten werden.

Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV können bestehende Schrankenanlagen

, Paragraph 8, EKVO 1961 und bestehende Lichtzeichenanlagen

Paragraph 9, EKVO 1961

Absatz eins, unter der Voraussetzung, dass sie unter Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 36, EisbG innerhalb von 14 Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung an die Bestimmungen der Paragraphen 65, 66, 67, 70 bis 73 und 75 dieser Verordnung angepasst werden können, bis zum Ablauf der technischen Nutzungsdauer der bestehenden Schrankenanlage oder Lichtzeichenanlage beibehalten werden. Die belangte Behörde hat verkannt, dass die Übergangsbestimmung des § 102 Abs. 1 und 3 EisbKrV bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Abs. 3 zwingend anzuwenden ist. Die belangte Behörde hat die gegenständliche Eisenbahnkreuzung zwar überprüft, hat jedoch zur Anwendung der Bestandschutzregelung keine Ermittlungsschritte gesetzt.Die belangte Behörde hat verkannt, dass die Übergangsbestimmung des , Paragraph 102, Absatz eins und 3 EisbKrV bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Absatz 3, zwingend anzuwenden ist. Die belangte Behörde hat die gegenständliche Eisenbahnkreuzung zwar überprüft, hat jedoch zur Anwendung der Bestandschutzregelung keine Ermittlungsschritte gesetzt.

§ 75Abs. 3 Eisb

KrV ist die Einschaltstrecke grundsätzlich in der erforderlichen Länge auszuführen. Sie darf nur in begründeten Fällen im unbedingt notwendigen Ausmaß verlängert werden. § 75 EisbKrV ist in der Aufzählung der Anpassungsbestimmungen des § 102 Abs. 3 EisbKrV enthalten, sodass dieser grundsätzlich bei der Beurteilung der Anpassbarkeit einer bestehenden Schrankenanlage, wie im gegenständlichen Fall, zur Anwendung kommen kann.

Paragraph 75, Absatz 3, EisbKrV ist die Einschaltstrecke grundsätzlich in der erforderlichen Länge auszuführen. Sie darf nur in begründeten Fällen im unbedingt notwendigen Ausmaß verlängert werden. Paragraph 75, EisbKrV ist in der Aufzählung der Anpassungsbestimmungen des Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV enthalten, sodass dieser grundsätzlich bei der Beurteilung der Anpassbarkeit einer bestehenden Schrankenanlage, wie im gegenständlichen Fall, zur Anwendung kommen kann. Der ASV führte aus, dass es aus eisenbahntechnischer Sicht vorstellbar ist, dass es sich in diesem Fall um einen begründeten Fall handelt, zumal eine Einschaltstelle vor einem Hauptsignal vorliegt. In der EisbKrV findet sich keine Definition, wann ein „begründeter Fall“ vorliegt. Laut Durchführungserlass zur EKVO 1961 in der Fassung vom 11.9.2008, GZ: BMVIT-265./001/0005-IV/Sch2/2008 zu § 8 Abs. 6 EKVO 1961, S. 85, war die Schaltstrecke grundsätzlich in der ermittelten Länge auszuführen und durfte nur in begründeten Fällen im unbedingt notwendigen Ausmaß verlängert werden. Solche begründete Fälle waren beispielsweise gemeinsame Einschaltstellen für mehrere Anlagen oder Einschaltstellen, die im Bereich von HaltestellenDer ASV führte aus, dass es aus eisenbahntechnischer Sicht vorstellbar ist, dass es sich in diesem Fall um einen begründeten Fall handelt, zumal eine Einschaltstelle vor einem Hauptsignal vorliegt. In der EisbKrV findet sich keine Definition, wann ein „begründeter Fall“ vorliegt. Laut Durchführungserlass zur EKVO 1961 in der Fassung vom 11.9.2008, GZ: BMVIT-265./001/0005-IV/Sch2/2008 zu Paragraph 8, Absatz 6, EKVO 1961, S. 85, war die Schaltstrecke grundsätzlich in der ermittelten Länge auszuführen und durfte nur in begründeten Fällen im unbedingt notwendigen Ausmaß verlängert werden. Solche begründete Fälle waren beispielsweise gemeinsame Einschaltstellen für mehrere Anlagen oder Einschaltstellen, die im Bereich von Haltestellen bzw. vor Hauptsignalen anzuordnen wären. Vor diesem Hintergrund besteht seitens des erkennenden Gerichtes – untermauert durch die technischen Ausführungen des Amtssachverständigen - kein Zweifel, dass die Bestimmung des § 75 Abs. 3 EisbKrV im vorliegenden Fall anwendbar ist.bzw. vor Hauptsignalen anzuordnen wären. Vor diesem Hintergrund besteht seitens des erkennenden Gerichtes – untermauert durch die technischen Ausführungen des Amtssachverständigen - kein Zweifel, dass die Bestimmung des Paragraph 75, Absatz 3, EisbKrV im vorliegenden Fall anwendbar ist. Aufgrund des vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des Gutachtens des ASV E steht nun fest, dass die bestehende Schrankenanlage, welche bislang

§ 8EKVO 1961 gesichert war, beibehalten werden kann.

Wie der ASV ausführte, ist die Einschaltstelle in Richtung 1 soweit zu versetzen, dass ein Zug zwischen dieser und dem Einfahrsignal A Platz findet. Die Einschaltstelle in Richtung 2 ist auf km 23,584 zu versetzen. Weiters ist die Dauer des Anhaltegebotes vor dem Schrankenschließen auf 12 Sekunden abzuändern. Aufgrund des vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des Gutachtens des ASV E steht nun fest, dass die bestehende Schrankenanlage, welche bislang

Paragraph 8, EKVO 1961 gesichert war, beibehalten werden kann. Wie der ASV ausführte, ist die Einschaltstelle in Richtung 1 soweit zu versetzen, dass ein Zug zwischen dieser und dem Einfahrsignal A Platz findet. Die Einschaltstelle in Richtung 2 ist auf km 23,584 zu versetzen. Weiters ist die Dauer des Anhaltegebotes vor dem Schrankenschließen auf 12 Sekunden abzuändern. Somit kann die Anlage nach Durchführung der vom ASV geforderten Anpassungen bis zum Ablauf der technischen Nutzungsdauer

§ 102Abs. 1 i

Vm Abs. 3 EisbKrV beibehalten werden. Für die Durchführung der Anpassungen wird eine Frist von zwei Jahren als angemessen betrachtet. Spätestens nach Ablauf der technischen Nutzungsdauer ist die bestehende Anlage durch eine gänzlich der EisbKrV entsprechende Anlage zu ersetzen. Somit kann die Anlage nach Durchführung der vom ASV geforderten Anpassungen bis zum Ablauf der technischen Nutzungsdauer

Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit , Absatz 3, EisbKrV beibehalten werden. Für die Durchführung der Anpassungen wird eine Frist von zwei Jahren als angemessen betrachtet. Spätestens nach Ablauf der technischen Nutzungsdauer ist die bestehende Anlage durch eine gänzlich der EisbKrV entsprechende Anlage zu ersetzen. 6.3. Ein Ausspruch nach § 49 Abs. 2 EisbG iVm §§ 4 ff EisbKrV (für die Zeit nach dem Ablauf der technischen Nutzungsdauer der bestehenden Anlage) ist in diesem Fall jedoch auch erforderlich. Dies ergibt sich einerseits aus dem Einführungserlass zur EisbKrV vom 27.8.2012, GZ BMVIT-265.000/0004-IV/SCH2/2012 (Seite 8), wo ausgeführt wird, dass bei der Überprüfung von bestehenden Schrankenanlagen

§ 8

EKVO 1961 und bestehenden Lichtzeichenanlagen

§ 9

EKVO 1961 festzustellen ist, ob die bestehenden Sicherungseinrichtungen als Lichtzeichen

§ 4Abs. 1 Z. 3 Eisb

KrV oder als Lichtzeichen mit Schranken

§ 4Abs. 1 Z. 4 Eisb

KrV, jeweils in Verbindung mit § 102 Abs. 3 bis 5, bestehen bleiben können oder ob diese abzuändern sind. 6.3. Ein Ausspruch nach Paragraph 49, Absatz 2, EisbG in Verbindung mit Paragraphen 4, ff EisbKrV (für die Zeit nach dem Ablauf der technischen Nutzungsdauer der bestehenden Anlage) ist in diesem Fall jedoch auch erforderlich. Dies ergibt sich einerseits aus dem Einführungserlass zur EisbKrV vom 27.8.2012, GZ BMVIT-265.000/0004-IV/SCH2/2012 (Seite 8), wo ausgeführt wird, dass bei der Überprüfung von bestehenden Schrankenanlagen

Paragraph 8, EKVO 1961 und bestehenden Lichtzeichenanlagen

Paragraph 9, EKVO 1961 festzustellen ist, ob die bestehenden Sicherungseinrichtungen als Lichtzeichen

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, EisbKrV oder als Lichtzeichen mit Schranken

, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, EisbKrV, jeweils in Verbindung mit Paragraph 102, Absatz 3 bis 5, bestehen bleiben können oder ob diese abzuändern sind. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 29.5.2018, Ra 2018/03/0037, ausgeführt, dass entscheidend ist, welche Art der Sicherung die Behörde

§ 49Abs. 2 Eisb

G im Einzelfall nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse für erforderlich erachtet, um darauf aufbauend beurteilen zu können, ob und wie lange eine bestehende Altanlage noch indieser Form weiter beibehalten werden darf.Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 29.5.2018, , Ra 2018/03/0037, ausgeführt, dass entscheidend ist, welche Art der Sicherung die Behörde

Paragraph 49, Absatz 2, EisbG im Einzelfall nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse für erforderlich erachtet, um darauf aufbauend beurteilen zu können, ob und wie lange eine bestehende Altanlage noch indieser Form weiter beibehalten werden darf. Würde man annehmen, dass im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des § 102 Abs. 3 EisbKrV ein Ausspruch nach den §§ 4 ff EisbKrV zunächst zu unterbleiben hat und unterbleiben kann und erst nach Ablauf der technischen Nutzungsdauer der bestehenden Schrankenanlage nachzuholen ist, könnte dies zu einem rechtsfreien Vakuum in Bezug auf die Sicherung der Eisenbahnkreuzung führen, zumal nach der EisbKrV die amtswegige Überprüfung einer Eisenbahnkreuzung nur einmal vorzunehmen ist und eine neuerliche Überprüfung (etwa nach Ablauf der technischen Nutzungsdauer) nicht vorgesehen ist. Würde man annehmen, dass im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des , Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV ein Ausspruch nach den Paragraphen 4, ff EisbKrV zunächst zu unterbleiben hat und unterbleiben kann und erst nach Ablauf der technischen Nutzungsdauer der bestehenden Schrankenanlage nachzuholen ist, könnte dies zu einem rechtsfreien Vakuum in Bezug auf die Sicherung der Eisenbahnkreuzung führen, zumal nach der EisbKrV die amtswegige Überprüfung einer Eisenbahnkreuzung nur einmal vorzunehmen ist und eine neuerliche Überprüfung (etwa nach Ablauf der technischen Nutzungsdauer) nicht vorgesehen ist. Somit ist im gegenständlichen Fall auch festzustellen, welche Art der Sicherung für diese Eisenbahnkreuzung

§§ 4ff Eisb

KrV erforderlich ist. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Beibehaltung der bestehenden Anlage ist die Verpflichtung zur Herstellung der Sicherung nach den §§ 4 ff EisbKrV bis zum Ablauf der technischen Nutzungsdauer der bestehenden Anlage jedoch aufgeschoben. Die Verpflichtung zur Herstellung der Sicherung nach den §§ 4 ff EisbKrV ist in diesem Fall also aufschiebend bedingt, sofern die in § 102 Abs. 3 EisbKrV normierten Anpassungen vorgenommen werden.Somit ist im gegenständlichen Fall auch festzustellen, welche Art der Sicherung für diese Eisenbahnkreuzung

Paragraphen 4, ff EisbKrV erforderlich ist. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Beibehaltung der bestehenden Anlage ist die Verpflichtung zur Herstellung der Sicherung nach den Paragraphen 4, ff EisbKrV bis zum Ablauf der technischen Nutzungsdauer der bestehenden Anlage jedoch aufgeschoben. Die Verpflichtung zur Herstellung der Sicherung nach den Paragraphen 4, ff EisbKrV ist in diesem Fall also aufschiebend bedingt, sofern die in Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV normierten Anpassungen vorgenommen werden. Seitens der Behörde wurde im bekämpften Bescheid vorgeschrieben, dass die gegenständliche Eisenbahnkreuzung nun

§ 4Abs. 1 Z. 4 Eisb

KrV durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern sei, wobei der Schranken

§ 4Abs. 2 Eisb

KrV als Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume auszuführen sei.Seitens der Behörde wurde im bekämpften Bescheid vorgeschrieben, dass die gegenständliche Eisenbahnkreuzung nun

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, EisbKrV durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern sei, wobei der Schranken

, Paragraph 4, Absatz 2, EisbKrV als Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume auszuführen sei. Dass die Eisenbahnkreuzung nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse

§ 4Abs. 1 Z. 4 Eisb

KrV durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern ist, steht unstrittig fest und wurde von beiden Amtssachverständigen bestätigt. Der Schranken wäre als mehrteiliger Vollschranken auszuführen, auch dies ist nicht strittig.Dass die Eisenbahnkreuzung nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, EisbKrV durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern ist, steht unstrittig fest und wurde von beiden Amtssachverständigen bestätigt. Der Schranken wäre als mehrteiliger Vollschranken auszuführen, auch dies ist nicht strittig. 6.

  1. Allerdings monieren beide Beschwerdeführer, dass die Vorschreibung des gleichzeitigen Schließens der Schrankenbäume rechtswidrig sei. Wenn die Voraussetzungen des § 32 EisbKrV hinsichtlich der Fahrbahnbreite vorliegen, seien die Schrankenbäume laut § 38 Abs. 3 EisbKrV über die Fahrbahn versetzt zu schließen. Bei Vorliegen der in § 32 EisbKrV normierten Voraussetzungen bestehe für die belangte Behörde keine Dispositionsmöglichkeit, sie müsse in diesem Fall das versetzte Schließen anordnen.6.
  2. Allerdings monieren beide Beschwerdeführer, dass die Vorschreibung des gleichzeitigen Schließens der Schrankenbäume rechtswidrig sei. Wenn die Voraussetzungen des Paragraph 32, EisbKrV hinsichtlich der Fahrbahnbreite vorliegen, seien die Schrankenbäume laut Paragraph 38, Absatz 3, EisbKrV über die Fahrbahn versetzt zu schließen. Bei Vorliegen der in Paragraph 32, EisbKrV normierten Voraussetzungen bestehe für die belangte Behörde keine Dispositionsmöglichkeit, sie müsse in diesem Fall das versetzte Schließen anordnen.

§ 38Abs. 3 Eisb

KrV sind bei Lichtzeichen mit vier- oder mehrteiligen Schranken bei Vorliegen der in § 32 EisbKrV normierten Voraussetzungen hinsichtlich der Fahrbahnbreite die Schrankenbäume über die Fahrbahn versetzt zu schließen.

Paragraph 38, Absatz 3, EisbKrV sind bei Lichtzeichen mit vier- oder mehrteiligen Schranken bei Vorliegen der in Paragraph 32, EisbKrV normierten Voraussetzungen hinsichtlich der Fahrbahnbreite die Schrankenbäume über die Fahrbahn versetzt zu schließen. § 32 Abs. 1 EisbKrV normiert hinsichtlich der Fahrbahnbreite, dass für Halbschranken in der Regel eine Mindestbreite der Fahrbahn von mehr als 5,8 m erforderlich ist. Die Mindestbreite der Fahrbahn muss in der Regel auf einer Länge von etwa 80 m vor bis etwa 80 m nach der Eisenbahnkreuzung gegeben sein.Paragraph 32, Absatz eins, EisbKrV normiert hinsichtlich der Fahrbahnbreite, dass für Halbschranken in der Regel eine Mindestbreite der Fahrbahn von mehr als 5,8 m erforderlich ist. Die Mindestbreite der Fahrbahn muss in der Regel auf einer Länge von etwa 80 m vor bis etwa 80 m nach der Eisenbahnkreuzung gegeben sein. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass im gegenständlichen Fall die im § 32 EisbKrV normierten Voraussetzungen hinsichtlich der Fahrbahnbreite tatsächlich vorliegen, dies auch etwa 80 m vor und nach der Kreuzung. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass im gegenständlichen Fall die im , Paragraph 32, EisbKrV normierten Voraussetzungen hinsichtlich der Fahrbahnbreite tatsächlich vorliegen, dies auch etwa 80 m vor und nach der Kreuzung. Diesen Umstand hat die belangte Behörde nicht berücksichtigt bzw. keine Ermittlungen dazu vorgenommen. Vielmehr folgte die belangte Behörde dem Gutachten des ASV F, welcher aus Gründen der Sicherheit des Fußgängerverkehrs das gleichzeitige Schließen der Schrankenbäume forderte. Für eine derartige Beurteilung lässt jedoch § 38 Abs. 3 EisbKrV keinen behördlichen Spielraum. Eine individuelle Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse durch die Behörde im Sinne des § 5 Abs. 1 EisbKrV ermöglicht die Verordnung nur dort, wo sie es ausdrücklich vorsieht (vgl. zB § 37 Z 3 EisbKrV). Diesen Umstand hat die belangte Behörde nicht berücksichtigt bzw. keine Ermittlungen dazu vorgenommen. Vielmehr folgte die belangte Behörde dem Gutachten des ASV F, welcher aus Gründen der Sicherheit des Fußgängerverkehrs das gleichzeitige Schließen der Schrankenbäume forderte. Für eine derartige Beurteilung lässt jedoch Paragraph 38, Absatz 3, EisbKrV keinen behördlichen Spielraum. Eine individuelle Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse durch die Behörde im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, EisbKrV ermöglicht die Verordnung nur dort, wo sie es ausdrücklich vorsieht vergleiche zB Paragraph 37, Ziffer 3, EisbKrV). Somit ist die Anordnung des gleichzeitigen Schließens der Schrankenbäume im gegenständlichen Fall nicht rechtmäßig, vielmehr sind die Schrankenbäume versetzt zu schließen. 6.5. Selbst wenn man jedoch davon ausgehen würde, dass seitens der Behörde im Sinne des § 5 Abs. 1 EisbKrV nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse, wobei insbesondere auf die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs einerseits und auf die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße andererseits Bedacht zu nehmen ist, von zwingenden Bestimmungen der EisbKrV abgewichen werden könnte, so rechtfertigt das Gutachten des ASV F ein solches Abweichen nicht. 6.5. Selbst wenn man jedoch davon ausgehen würde, dass seitens der Behörde im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, EisbKrV nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse, wobei insbesondere auf die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs einerseits und auf die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße andererseits Bedacht zu nehmen ist, von zwingenden Bestimmungen der EisbKrV abgewichen werden könnte, so rechtfertigt das Gutachten des ASV F ein solches Abweichen nicht. Wie bereits oben ausgeführt, ist das Gutachten für das erkennende Gericht nicht schlüssig, zumal lediglich auf die Sicherheit der Fußgänger eingegangen wird, aber die Sicherheit des Fahrzeugverkehrs völlig ausgeklammert wird. Den Ausführungen zum Fußgängerverkehr liegt überdies ein Fehlverhalten des Fußgängers zugrunde.

§ 68Eisb

KrV ist, sofern die Anschaltung der Lichtzeichen mit Schranken fahrtbewirkt erfolgt, der Zeitpunkt des Einschaltens der Lichtzeichen bei Lichtzeichen mit Schranken so zu bemessen, dass Straßenbenützer, die sich zum Zeitpunkt der Anschaltung der Lichtzeichen auf der Eisenbahnkreuzung befinden, diese noch gefahrlos verlassen können und die Schrankenbäume beim Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung geschlossen sind (erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges). Wie ASV E ausführte, ist unter Einhaltung der Verhaltensbestimmungen für Straßenbenützer bei der Annäherung und beim Übersetzen von Eisenbahnkreuzungen unter Abschnitt 10, EisbKrV 2012 (§ 96 - § 101) sowohl bei gleichzeitigem wie bei versetztem Schließen der Schranken gewährleistet, dass Straßenbenützer, die sich zum Zeitpunkt der Anschaltung der Lichtzeichen auf der Eisenbahnkreuzung befinden, diese noch gefahrlos verlassen können und die Schrankenbäume beim Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung geschlossen sind. Das Ziel des

Paragraph 68, EisbKrV ist, sofern die Anschaltung der Lichtzeichen mit Schranken fahrtbewirkt erfolgt, der Zeitpunkt des Einschaltens der Lichtzeichen bei Lichtzeichen mit Schranken so zu bemessen, dass Straßenbenützer, die sich zum Zeitpunkt der Anschaltung der Lichtzeichen auf der Eisenbahnkreuzung befinden, diese noch gefahrlos verlassen können und die Schrankenbäume beim Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung geschlossen sind (erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges). Wie ASV E ausführte, ist unter Einhaltung der Verhaltensbestimmungen für Straßenbenützer bei der Annäherung und beim Übersetzen von Eisenbahnkreuzungen unter Abschnitt 10, EisbKrV 2012 (Paragraph 96, - Paragraph 101,) sowohl bei gleichzeitigem wie bei versetztem Schließen der Schranken gewährleistet, dass Straßenbenützer, die sich zum Zeitpunkt der Anschaltung der Lichtzeichen auf der Eisenbahnkreuzung befinden, diese noch gefahrlos verlassen können und die Schrankenbäume beim Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung geschlossen sind. Das Ziel des § 68 EisbKrV wird somit mit jeder Schrankenausführung erfüllt.Paragraph 68, EisbKrV wird somit mit jeder Schrankenausführung erfüllt. Geht man nun davon aus, wie ASV E ausführte, dass die Sicherheit für den Fahrzeugverkehr bei Missachtung der Verhaltensbestimmungen durch eine Lichtzeichenanlage mit vierteiligem Vollschranken und versetztem Schließen der Schrankenbäume mit hoher Wahrscheinlichkeit besser gewährleistet ist und demgegenüber die Sicherheit für den Fußgängerverkehr bei Missachtung der Verhaltensbestimmungen durch eine Lichtzeichenanlage mit Vollschranken und gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume wahrscheinlich besser gewährleistet ist - wobei im konkreten Fall die Zwischenzeit mit 2 Sekunden so kurz ist, dass der Unterschied kaum wahrnehmbar sein wird - so sind die Auswirkungen eines eigesperrten Fahrzeuges in der Regel schwerwiegender als jene des Fußgängers, sodass alleine ein mögliches Fehlverhalten von Fußgängern im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 EisbKrV keinesfalls die Vorschreibung des versetzten Schließens der Schrankenbäume rechtfertigen könnte. Geht man nun davon aus, wie ASV E ausführte, dass die Sicherheit für den Fahrzeugverkehr bei Missachtung der Verhaltensbestimmungen durch eine Lichtzeichenanlage mit vierteiligem Vollschranken und versetztem Schließen der Schrankenbäume mit hoher Wahrscheinlichkeit besser gewährleistet ist und demgegenüber die Sicherheit für den Fußgängerverkehr bei Missachtung der Verhaltensbestimmungen durch eine Lichtzeichenanlage mit Vollschranken und gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume wahrscheinlich besser gewährleistet ist - wobei im konkreten Fall die Zwischenzeit mit 2 Sekunden so kurz ist, dass der Unterschied kaum wahrnehmbar sein wird - so sind die Auswirkungen eines eigesperrten Fahrzeuges in der Regel schwerwiegender als jene des Fußgängers, sodass alleine ein mögliches Fehlverhalten von Fußgängern im Zusammenhang mit Paragraph 5, Absatz eins, EisbKrV keinesfalls die Vorschreibung des versetzten Schließens der Schrankenbäume rechtfertigen könnte. 6.6. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist § 4 Abs. 1 EisbKrV weiters in untrennbarem Zusammenhang mit § 4 Abs. 2 EisbKrV zu sehen, wonach Lichtzeichen mit Schranken

Abs. 1 Z. 4 leg. cit. als Lichtzeichen mit Halbschranken, als Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume oder als Lichtzeichen mit Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume ausgeführt werden können. Nach dieser Bestimmung hat die Behörde die konkrete Ausgestaltung der Schranken im Fall der Anordnung der Sicherungsart „Lichtzeichen mit Schranken“ vorzuschreiben.6.6. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist Paragraph 4, Absatz eins, EisbKrV weiters in untrennbarem Zusammenhang mit Paragraph 4, Absatz 2, EisbKrV zu sehen, wonach Lichtzeichen mit Schranken

Absatz eins, Ziffer 4, leg. cit. als Lichtzeichen mit Halbschranken, als Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume oder als Lichtzeichen mit Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume ausgeführt werden können. Nach dieser Bestimmung hat die Behörde die konkrete Ausgestaltung der Schranken im Fall der Anordnung der Sicherungsart „Lichtzeichen mit Schranken“ vorzuschreiben. Dies ergibt sich auch aus dem Einführungserlass zur EisbKrV vom 27.8.2012, GZ. BMVIT-265.000/0004-IV/SCH2/2012: Dies ergibt sich auch aus dem Einführungserlass zur EisbKrV vom 27.8.2012, , GZ. BMVIT-265.000/0004-IV/SCH2/2012: „Bei der Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken ist zu prüfen, ob die Lichtzeichen mit Schranken

§ 4Abs. 2 Eisb

KrV als Lichtzeichen mit Halbschranken, als Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume oder als Lichtzeichen mit Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume auszuführen sind (S. 3).“ „Bei der Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken ist zu prüfen, ob die Lichtzeichen mit Schranken

Paragraph 4, Absatz 2, EisbKrV als Lichtzeichen mit Halbschranken, als Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume oder als Lichtzeichen mit Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume auszuführen sind (S. 3).“ Im Bescheid

§ 49Abs. 2 Eisb

G ist daher jedenfalls nur ein Ausspruch der Behörde darüber,

welcher der in § 4 Abs. 1 Z 1 bis 5 EisbKrV vorgegebenen Arten der Sicherung eine Eisenbahnkreuzung zu sichern ist, ob bzw. welche der in § 12 EisbKrV genannten Zusatzeinrichtungen anzubringen sind, sowie bezüglich der weiteren oben genannten Punkte (Ausführung als Halb- oder Vollschranken; Maßnahmen im Störungsfall

§ 95Eisb

KrV) erforderlich (S. 4)“Im Bescheid

Paragraph 49, Absatz 2, EisbG ist daher jedenfalls nur ein Ausspruch der Behörde darüber,

welcher der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 EisbKrV vorgegebenen Arten der Sicherung eine Eisenbahnkreuzung zu sichern ist, ob bzw. welche der in , Paragraph 12, EisbKrV genannten Zusatzeinrichtungen anzubringen sind, sowie bezüglich der weiteren oben genannten Punkte (Ausführung als Halb- oder Vollschranken; Maßnahmen im Störungsfall

Paragraph 95, EisbKrV) erforderlich (S. 4)“ Daraus kann abgeleitet werden, dass der Verordnungsgeber jedenfalls davon ausging, dass die konkrete Ausgestaltung der Schranken

§ 4Abs. 1 Z. 4 i

Vm § 4 Abs. 2 EisbKrV im Bescheid vorzuschreiben ist.Daraus kann abgeleitet werden, dass der Verordnungsgeber jedenfalls davon ausging, dass die konkrete Ausgestaltung der Schranken

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, EisbKrV im Bescheid vorzuschreiben ist. Aus all diesen Gründen erweisen sich die beiden Beschwerden als berechtigt und war der bekämpfte Bescheid entsprechend abzuändern. 7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, weil die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (siehe insb. VwGH vom 29.5.2018, Ra 2018/03/0037) und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom 15.12.2016, Ra 2016/18/0343).Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war, weil die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (siehe insb. VwGH vom 29.5.2018, Ra 2018/03/0037) und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom 15.12.2016, Ra 2016/18/0343). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.987.001.2017

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