RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.08.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-190/002-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 6. Februar 2018, Zl. ***, betreffend Befristung der Lenkberechtigung nach mündlicher Verhandlung, zu Recht: 1. Der angefochtene Bescheid wird wie folgt abgeändert:
- a)Die Lenkberechtigung wird bis zum 6. Februar 2020 befristet.
- b)Es werden folgende Auflagen vorgeschrieben: a. Halbjährliche Vorlage der Behandlungsbestätigung eines Facharztes für Psychiatrie (bei Konsultation in zumindest dreimonatigem Abstand), gerechnet ab 6. Februar 2018. b. Beginn einer ambulanten Psychotherapie (bei Konsultationen in zumindest zweiwöchigem Abstand) spätestens ein Monat nach Zustellung dieser Entscheidung sowie halbjährliche Vorlage der diesbezüglichen Behandlungsbestätigungen (erstmalige Vorlage der Bestätigung am 6. Februar 2019). c. Vorlage eines psychiatrischen Fachgutachtens bei Ablauf der Befristung (für amtsärztliche Nachuntersuchung). d. Amtsärztliche Nachuntersuchung bei Ablauf dieser Befristung unter Berücksichtigung des unter
- d)genannten Fachgutachtens. 2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.Eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig. Entscheidungsgründe: 1. Feststellungen und Beweiswürdigung: Laut Befundbericht des Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin C vom 24. Jänner 2018 weist der Beschwerdeführer eine rezidivierende Störung mit gegenwärtiger mittelgradiger Episode (F 33.1) sowie eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetyp (F 60.3) auf. Aufgrund der laufenden Therapie befindet sich der Beschwerdeführer in einem relativ stabilen psychischen Zustand, wobei aufgrund der Persönlichkeitsstörung eine längere Behandlung, sowohl psychiatrisch als auch psychotherapeutisch unbedingt notwendig ist. Der C gelangte zur Auffassung, dass bei Einhaltung von regelmäßigen fachärztlichen Kontrollen (zumindest alle drei Monate) ambulanter Psychotherapie und einer – mittlerweile absolvierten – stationären Behandlung der Beschwerdeführer bedingt fahrtauglich für die Gruppe 1 sei. Der Amtsarzt der belangten Behörde, D, führte – gelangte aufbauend auf der Stellungnahme des C, in einer Stellungnahme vom 6. Februar 2018 ebenfalls zu einer bedingten gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B aus und sprach sich – jeweils ohne nähere Begründung – für eine Befristung auf fünf Jahre sowie die sodann bescheidmäßig vorgeschriebene Auflage aus. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer mit Verweis auf die eben genannten Stellungnahmen der Ärzte spruchmäßig Folgendes vorgeschrieben: „Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten befristet Ihnen die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B bis zum 6. Februar 2023. Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten schränkt die Gültigkeit Ihrer Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B durch nachstehende Auflagen bzw. Beschränkungen ein: - Vierteljährliche Vorlage der Behandlungsbestätigung vom Facharzt für Psychiatrie, gerechnet ab 6.2.2018“ Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wird ausgeschlossen, d.h. der Bescheid kann trotz Ihrer Beschwerde vollstreckt werden.“ Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde in welcher sich der Beschwerdeführer lediglich gegen die fünfjährige Dauer der Befristung ausspricht; er vermeint, dass auch eine zweijährige Befristung „ausreichend“ sei. In der über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich erstatteter Stellungnahme vom 19. Juni 2018, gelangte der Amtsarzt E - unter Einbeziehung der Stellungnahme C und D – zusammengefasst zur Auffassung, dass, wenn gewährleistet sei, dass eine regelmäßige psychiatrische Betreuung und Behandung erfolgt, einer (vorerst und erstmaligen) zweijährigen Befristung nichts entgegenstehe. Als Auflagen wurden die Erbringung von halbjährlichen psychiatrischen Befundberichten (bei Konsultationen im zumindest 3-Monats-Abstand), Vorlage eines psychiatrischen Fachgutachtens in 2 Jahren und Vorlage von Nachweisen (6-monatlich vorzulegen) der Absolvierung einer ambulanten Psychotherapie (bei Konsultationen im zumindest 2-wöchigen Abstand) vorgeschlagen. Diese Stellungnahme wurde sowohl dem Beschwerdeführer als auch der belangten Behörde zur Stellungnahme übermittelt. Die belangte Behörde erstattete keine Stellungnahme. Der Beschwerdeführer nahm die Stellungnahme des E mit Stellungnahme vom 14. August 2018 aus, zustimmend zur Kenntnis, wobei er ausführte sich „den diesbezüglichen Auflagen unterziehen und die notwendigen Befundberichte erbringen bzw. ein psychiatrisches Fachgutachten vorlegen“ werde. 2. Rechtliche Erwägungen: 2.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, lauten auszugsweise.2.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, lauten auszugsweise. Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die: 1.Ziffer eins […] 3.Ziffer 3 gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9), […] Verfahren bei der Erteilung einer Lenkberechtigung§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,[…]
(4)Absatz 4,Die Lenkberechtigung ist zu erteilen, wenn das in den §§ 6 bis 11 angeführte Verfahren ergibt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen. Sind seit der Einbringung des Antrages auf Erteilung der angestrebten Lenkberechtigung mehr als 18 Monate verstrichen, so hat die Behörde neuerlich zu prüfen, ob der Antragsteller verkehrszuverlässig ist.Die Lenkberechtigung ist zu erteilen, wenn das in den Paragraphen 6 bis 11 angeführte Verfahren ergibt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen. Sind seit der Einbringung des Antrages auf Erteilung der angestrebten Lenkberechtigung mehr als 18 Monate verstrichen, so hat die Behörde neuerlich zu prüfen, ob der Antragsteller verkehrszuverlässig ist.
(5)Absatz 5,Die Lenkberechtigung ist, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs. 3 Z 2). Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet“ sind, darf nur eine eingeschränkte Lenkberechtigung erteilt werden, die ausschließlich zum Lenken eines oder mehrerer, auf Grund der Beobachtungsfahrt bestimmter Ausgleichkraftfahrzeuge berechtigt (§ 9 Abs. 5). Die aufgrund des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen sind dem Antragsteller von der Behörde zur Kenntnis zu bringen.Die Lenkberechtigung ist, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2,). Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet“ sind, darf nur eine eingeschränkte Lenkberechtigung erteilt werden, die ausschließlich zum Lenken eines oder mehrerer, auf Grund der Beobachtungsfahrt bestimmter Ausgleichkraftfahrzeuge berechtigt (Paragraph 9, Absatz 5,). Die aufgrund des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen sind dem Antragsteller von der Behörde zur Kenntnis zu bringen. […] Gesundheitliche Eignung§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(
- n)von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(
- n)gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(
- n)von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß Paragraph 34, zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(
- n)gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.
(2)Absatz 2,Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.
(3)Absatz 3,Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund 1.Ziffer eins gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet“ für diese Klassen zu lauten; 2.Ziffer 2 zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind; 3.Ziffer 3 […] 4.Ziffer 4 zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten.
(3a)Absatz 3 a,Die Dauer der Befristung ist vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen.
(4)Absatz 4,Wenn das ärztliche Gutachten die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von der Erfüllung bestimmter Auflagen, wie insbesondere die Verwendung von bestimmten Behelfen oder die regelmäßige Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme abhängig macht, so sind diese Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen.
(5)Absatz 5,Eine Person, deren Lenkberechtigung durch den Ablauf einer Befristung erloschen ist und die den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung vor Ablauf der Befristung gestellt hat, ist berechtigt, für längstens drei weitere Monate nach Ablauf der Befristung im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge der entsprechenden Klasse zu lenken, wenn die rechtzeitige Verlängerung der Lenkberechtigung ohne Verschulden der betreffenden Person nicht möglich war. Über die rechtzeitige Einbringung des Antrages ist von der Behörde eine Bestätigung auszustellen, die der Lenker gemäß § 14 Abs. 1 mit sich zu führen hat. […] Die Berechtigung erlischt jedenfalls mit Erlassung eines abweisenden Bescheides über den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung.Eine Person, deren Lenkberechtigung durch den Ablauf einer Befristung erloschen ist und die den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung vor Ablauf der Befristung gestellt hat, ist berechtigt, für längstens drei weitere Monate nach Ablauf der Befristung im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge der entsprechenden Klasse zu lenken, wenn die rechtzeitige Verlängerung der Lenkberechtigung ohne Verschulden der betreffenden Person nicht möglich war. Über die rechtzeitige Einbringung des Antrages ist von der Behörde eine Bestätigung auszustellen, die der Lenker gemäß Paragraph 14, Absatz eins, mit sich zu führen hat. […] Die Berechtigung erlischt jedenfalls mit Erlassung eines abweisenden Bescheides über den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung. […] 5. AbschnittEntziehung, Einschränkung und Erlöschen der LenkberechtigungAllgemeines§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitBesitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1.Ziffer eins die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2.Ziffer 2 die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.“die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen.“ 2.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – FSG-GV, BGBl. II Nr. 322/1997, lauten auszugsweise:2.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – FSG-GV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 1997,, lauten auszugsweise: „Allgemeines§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Das ärztliche Gutachten hat gegebenenfalls auszusprechen: 1.Ziffer eins ob und nach welchem Zeitraum eine amtsärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist, 2.Ziffer 2 ob und in welchen Zeitabständen ärztliche Kontrolluntersuchungen erforderlich sind, 3.Ziffer 3 ob die Verwendung eines Körperersatzstückes oder Behelfes unumgänglich notwendig ist, um das sichere Lenken eines Kraftfahrzeuges zu gewährleisten, 4.Ziffer 4 ob der Bewerber oder Führerscheinbesitzer nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Werden in den Fällen der §§ 5 bis 16 ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so dürfen diese niemals alleine, sondern immer nur in Verbindung mit einer Befristung der Lenkberechtigung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung bei Ablauf dieser Befristung verfügt werden.Werden in den Fällen der Paragraphen 5 bis 16 ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so dürfen diese niemals alleine, sondern immer nur in Verbindung mit einer Befristung der Lenkberechtigung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung bei Ablauf dieser Befristung verfügt werden. […] Gesundheit§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde: 1.Ziffer eins […] 4.Ziffer 4 schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:schwere psychische Erkrankungen gemäß Paragraph 13, sowie: a)Litera a […]
(2)Absatz 2,Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung zur Feststellung der Gesundheit gemäß Abs. 1 Z 1 ein krankhafter Zustand ergibt, der die Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist gegebenenfalls eine fachärztliche Stellungnahme einzuholen; bei Erkrankungen gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und 4 ist eine entsprechende fachärztliche Stellungnahme einzuholen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitzubeurteilen hat. […]Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung zur Feststellung der Gesundheit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ein krankhafter Zustand ergibt, der die Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist gegebenenfalls eine fachärztliche Stellungnahme einzuholen; bei Erkrankungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 4 ist eine entsprechende fachärztliche Stellungnahme einzuholen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitzubeurteilen hat. […] […] Psychische Krankheiten und Behinderungen§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Als ausreichend frei von psychischen Krankheiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 gelten Personen, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt.Als ausreichend frei von psychischen Krankheiten im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, gelten Personen, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt.
(2)Absatz 2,Personen, bei denen 1.Ziffer eins eine angeborene oder infolge von Krankheiten, Verletzungen oder neurochirurgischen Eingriffen erworbene schwere psychische Störung, 2.Ziffer 2 eine erhebliche geistige Behinderung, 3.Ziffer 3 ein schwerwiegender pathologischer Alterungsprozeß oder 4.Ziffer 4 eine schwere persönlichkeitsbedingte Störung des Urteilsvermögens, des Verhaltens und der Anpassung besteht, darf eine Lenkberechtigung nur dann erteilt oder belassen werden, wenn das ärztliche Gutachten auf Grund einer psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme, in der die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt wird, die Eignung bestätigt.“ 2.
- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es, um eine bloß eingeschränkte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen annehmen zu können, auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhende konkrete Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung, und zwar in ausreichendem Maß, noch für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art nach Ablauf der von der Behörde angenommenen Zeit mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder im relevanten Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen im Sinne des § 8 Abs. 3 Z 2 FSG ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben, wenn eine Krankheit festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Um eine bloß bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen in diesem Sinne anzunehmen, bedarf es einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch in ausreichenden Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eigenart zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (vgl. zB VwGH vom
- März 2012, 2009/11/0119).2.
- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es, um eine bloß eingeschränkte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen annehmen zu können, auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhende konkrete Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung, und zwar in ausreichendem Maß, noch für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art nach Ablauf der von der Behörde angenommenen Zeit mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder im relevanten Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, FSG ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben, wenn eine Krankheit festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Um eine bloß bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen in diesem Sinne anzunehmen, bedarf es einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch in ausreichenden Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eigenart zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss vergleiche zB VwGH vom
- März 2012, 2009/11/0119). Gemäß § 2 Abs. 1 letzter Satz der FSG-GV dürfen dann, wenn in den Fällen der §§ 5 bis 16 FSG-GV ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben werden, diese niemals alleine, sondern immer nur in Verbindung mit einer Befristung der Lenkberechtigung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung bei Ablauf dieser Befristung verfügt werden (vgl. VwGH vom
- Februar 2017, Ra 2014/11/0099).Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, letzter Satz der FSG-GV dürfen dann, wenn in den Fällen der Paragraphen 5 bis 16 FSG-GV ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben werden, diese niemals alleine, sondern immer nur in Verbindung mit einer Befristung der Lenkberechtigung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung bei Ablauf dieser Befristung verfügt werden vergleiche VwGH vom
- Februar 2017, Ra 2014/11/0099). Aufgrund der im Verfahren eingeholten fachärztlichen und amtsärztlichen Stellungnahmen steht fest, dass beim Beschwerdeführer eine Erkrankung vorliegt, die lediglich eine befristete Belassung der Lenkberechtigung gestattet. Nach den ärztlichen Stellungnahmen sind beim Beschwerdeführer Kontrolluntersuchungen durchzuführen, was nach der eindeutigen Anordnung des § 2 Abs. 1 letzter Satz FSG-GV eine Befristung der Lenkberechtigung sowie die Anordnung einer amtsärztlichen Nachuntersuchung am Ende der Befristung nach sich zu ziehen hat. Aufgrund der im Verfahren eingeholten fachärztlichen und amtsärztlichen Stellungnahmen steht fest, dass beim Beschwerdeführer eine Erkrankung vorliegt, die lediglich eine befristete Belassung der Lenkberechtigung gestattet. Nach den ärztlichen Stellungnahmen sind beim Beschwerdeführer Kontrolluntersuchungen durchzuführen, was nach der eindeutigen Anordnung des Paragraph 2, Absatz eins, letzter Satz FSG-GV eine Befristung der Lenkberechtigung sowie die Anordnung einer amtsärztlichen Nachuntersuchung am Ende der Befristung nach sich zu ziehen hat. Aus der auf der fachärztlichen Stellungnahme des C und der amtsärztlichen Stellungahme D aufbauenden amtsärztlichen Stellungnahme des E – der sich der Beschwerdeführer angeschlossen hat – ergibt sich, dass im gegenständlichen Fall eine zweijährige Befristung erforderlich ist, wobei auch die in dieser Stellungnahme des Amtsarztes geforderten Kontrolluntersuchungen (basierend auf der Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie C) und die von der belangten Behörde nicht vorgeschriebene amtsärztliche Nachuntersuchung am Ende der Befristung vorzuschreiben sind. Der Beschwerdeführer hat die ambulante Psychotherapie – bei Konsultationen in zumindest zwei-wöchigem Abstand – spätestens ein Monat ab Zustellung dieser Entscheidung zu beginnen; dieser Zeitraum erscheint gemäß § 59 Abs. 2 AVG jedenfalls ausreichend angemessen. Den erstmaligen Nachweis betreffend die Absolvierung dieser ambulanten Psychotherapie soll er am
- Februar 2019 der Führerscheinbehörde vorlegen.Der Beschwerdeführer hat die ambulante Psychotherapie – bei Konsultationen in zumindest zwei-wöchigem Abstand – spätestens ein Monat ab Zustellung dieser Entscheidung zu beginnen; dieser Zeitraum erscheint gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AVG jedenfalls ausreichend angemessen. Den erstmaligen Nachweis betreffend die Absolvierung dieser ambulanten Psychotherapie soll er am
- Februar 2019 der Führerscheinbehörde vorlegen. Der angefochtene Bescheid war daher spruchgemäß abzuändern. 2.
- Zur Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung nicht von den Leitlinien der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und die Fragen der Beurteilung eines Gutachtens sowie der Beweiswürdigung im Hinblick auf ihre Einzelfallbezogenheit ebenfalls keine grundsätzlichen Rechtsfragen aufwerfen (vgl. VwGH vom
- März 2018, Ra 2018/10/0030, sowie vom
- Juni 2018, Ra 2018/09/0079).Die Revision ist nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung nicht von den Leitlinien der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und die Fragen der Beurteilung eines Gutachtens sowie der Beweiswürdigung im Hinblick auf ihre Einzelfallbezogenheit ebenfalls keine grundsätzlichen Rechtsfragen aufwerfen vergleiche VwGH vom
- März 2018, Ra 2018/10/0030, sowie vom
- Juni 2018, Ra 2018/09/0079). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.190.002.2018