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LVwG-AV-16/002-2018

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.08.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-16/002-2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Grundverkehrs- senat 2 unter dem Vorsitz der Richterin Mag. Clodi im Beisein des Richters Hofrat Dr. Kindermann-Zeilinger als Berichterstatter und der fachkundigen Laienrichter Ing. Mag. Kalkus und Kammerobmann Stich über den mit Schreiben des A vom

  1. Juni 2018 zu dem unter der GZ LVwG-AV-16/001-2018 anhängig gewesenen Beschwerdeverfahren gestellten Antrag auf Protokollberichtigung hinsichtlich einer am
  2. Mai 2018 im Zuge einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erstellten Verhandlungsschrift in der nicht öffentlichen Sitzung am
  3. August 2018 denIng. Mag. Kalkus und Kammerobmann Stich über den mit Schreiben des A vom
  4. Juni 2018 zu dem unter der GZ LVwG-AV-16/001-2018 anhängig gewesenen Beschwerdeverfahren gestellten Antrag auf Protokollberichtigung hinsichtlich einer am
  5. Mai 2018 im Zuge einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erstellten Verhandlungsschrift in der nicht öffentlichen Sitzung am,
  6. August 2018 den BESCHLUSS gefasst: I.römisch eins. Dem Antrag auf Protokollberichtigung vom
  7. Juni 2018 wird gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) i.V.m. § 14 Abs. 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) k e i n e Folge gegeben.Dem Antrag auf Protokollberichtigung vom
  8. Juni 2018 wird gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 7, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) k e i n e Folge gegeben. II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung: Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes NÖ vom
  9. Mai 2018, Zl. LVwG-AV-16/001-2018, wurde der vom nunmehrigen Antragsteller A, geb. ***, angefochten gewesene Bescheid der Grundverkehrsbehörde Hollabrunn vom
  10. November 2017, Zl. ***, ersatzlos aufgehoben und das Verfahren eingestellt.Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes NÖ vom
  11. Mai 2018, , Zl. LVwG-AV-16/001-2018, wurde der vom nunmehrigen Antragsteller A, geb. ***, angefochten gewesene Bescheid der Grundverkehrsbehörde Hollabrunn vom
  12. November 2017, Zl. ***, ersatzlos aufgehoben und das Verfahren eingestellt., Vorausgegangen ist dieser Entscheidung die am
  13. Mai 2018 vor dem erkennenden Senat des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich durchgeführte öffentliche mündliche Verhandlung zur Beschwerde des Antragstellers, bei welcher der Käufer im Einvernehmen mit der Verkäuferin den Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung zurückgezogen hat, was in der mittels Schallträger verfassten Verhandlungsschrift festgehalten wurde. Gemäß § 14 Abs.7 AVG können die Niederschrift oder Teile davon unter Verwendung eines Schallträgers oder in Kurzschrift aufgenommen werden. Die Angaben gemäß Abs. 2, die Feststellung, dass für die übrigen Teile der Niederschrift ein Schallträger verwendet wird, und die Tatsache der Verkündung eines mündlichen Bescheides sind in Vollschrift festzuhalten. Die Aufzeichnung und die in Kurzschrift aufgenommenen Teile der Niederschrift sind unverzüglich in Vollschrift zu übertragen. Die beigezogenen Personen können bis zum Schluss der Amtshandlung die Zustellung einer Ausfertigung der Übertragung verlangen und binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Übertragung erheben. Wird eine solche Zustellung beantragt, so darf die Aufzeichnung frühestens einen Monat nach Ablauf der Einwendungsfrist, ansonsten frühestens einen Monat nach erfolgter Übertragung gelöscht werden.Gemäß Paragraph 14, Absatz 7, AVG können die Niederschrift oder Teile davon unter Verwendung eines Schallträgers oder in Kurzschrift aufgenommen werden. Die Angaben gemäß Absatz 2,, die Feststellung, dass für die übrigen Teile der Niederschrift ein Schallträger verwendet wird, und die Tatsache der Verkündung eines mündlichen Bescheides sind in Vollschrift festzuhalten. Die Aufzeichnung und die in Kurzschrift aufgenommenen Teile der Niederschrift sind unverzüglich in Vollschrift zu übertragen. Die beigezogenen Personen können bis zum Schluss der Amtshandlung die Zustellung einer Ausfertigung der Übertragung verlangen und binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Übertragung erheben. Wird eine solche Zustellung beantragt, so darf die Aufzeichnung frühestens einen Monat nach Ablauf der Einwendungsfrist, ansonsten frühestens einen Monat nach erfolgter Übertragung gelöscht werden. Der nunmehr nach Einstellung des Verfahrens gestellte Antrag auf Protokoll-berichtigung vom
  14. Juni 2018 hinsichtlich der am
  15. Mai 2018 im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung in der gegenständlichen Beschwerdesache erstellten Verhandlungsschrift samt dem Antrag auf Anschluss eines vom Antragsteller erstellten Gedächtnisprotokolles an diese Verhandlungsschrift zielt auf einen verfahrensleitenden Beschluss hinsichtlich einer für die Enderledigung maßgeblichen vollständigen und richtigen Verhandlungsschrift ab. Ein solcher verfahrensleitender Beschluss ist naturgemäß nicht gesondert anfechtbar, sondern nur im Rahmen der Anfechtung der Enderledigung. Somit setzt die Fassung eines derartigen verfahrensleitenden Beschlusses ein Verfahren voraus, das noch offen und noch nicht entschieden ist. Im gegenständlichen Fall ist allerdings bereits vor der Stellung des gegenständlichen Antrages auf Protokollberichtigung am
  16. Juni 2018 die das Verfahren beendende Erledigung (Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes NÖ vom
  17. Mai 2018, Zl. LVwG-AV-16/001-2018,) erlassen gewesen, mit der die Einstellung des Verfahrens und damit dessen Beendigung verfügt worden ist.Im gegenständlichen Fall ist allerdings bereits vor der Stellung des gegenständlichen Antrages auf Protokollberichtigung am
  18. Juni 2018 die das Verfahren beendende Erledigung (Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes NÖ vom
  19. Mai 2018, , Zl. LVwG-AV-16/001-2018,) erlassen gewesen, mit der die Einstellung des Verfahrens und damit dessen Beendigung verfügt worden ist. Somit liegt keine gesetzliche Grundlage für eine inhaltliche Befassung mit dem auf einen verfahrensleitenden Beschluss abzielenden Antrag mehr vor, da ein dafür erforderliches offenes (Beschwerde-)Verfahren nicht mehr existent ist. Im Übrigen wird angemerkt, dass ein bei einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erstelltes Tonbandprotokoll ein sogenanntes Resümeeprotokoll darstellt, in dem der Verlauf und Inhalt der Verhandlung richtig und verständlich wiedergegeben wird, weshalb naturgemäß auch nicht jede von den Parteien gemachte Äußerung festzuhalten ist, sondern nur insoweit, als eine solche Äußerung von Relevanz für das Verfahren ist; zudem schließt eine solcherart zu erstellende Verhandlungsschrift per se den nachträglichen Anschluss eines von einer Partei des Verfahrens außerhalb der Verhandlung erstellten Gedächtnisprotokolles aus. Dem Antrag war daher keine Folge zu geben. Die ordentliche Revision war im vorliegenden Fall nicht zuzulassen, da in Ansehung der klaren Rechtslage keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen gewesen ist und im Übrigen die vorliegende Entscheidung auch nicht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes widerspricht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.16.002.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.