vollziehbar, weshalb sich die monatlichen Kosten für die Tagesstätte genau auf € 1.305,90 belaufen würden. Darüber hinaus hätten sich bis dato Rückforderungsansprüche jeweils auf ein ganzes Kalenderjahr bezogen, im gegenständlichen Fall umfasse der Rückforderungszeitraum lediglich elf Monate. Des Weiteren wird in der Beschwerde auf die Bestimmungen der §§ 330a und 707a ASVG verwiesen und ausgeführt, dass alleine schon auf Grund dieser Bestimmungen eine Rückforderung nicht mehr zulässig sei. Beantragt wurde die Behebung des Bescheides sowie die Einstellung des Verfahrens.Des Weiteren wird in der Beschwerde auf die Bestimmungen der , Paragraphen 330 a und 707 a ASVG verwiesen und ausgeführt, dass alleine schon auf Grund dieser Bestimmungen eine Rückforderung nicht mehr zulässig sei. Beantragt wurde die Behebung des Bescheides sowie die Einstellung des Verfahrens. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen: Unbestritten wurde mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 13.08.2015, ***, der nunmehrigen Beschwerdeführerin beginnend mit 24.08.2015 Sozialhilfe durch Übernahme der Kosten der teilstationären Unterbringung in der Tagesstätte der Caritas der Diözese *** in *** gewährt. Eine genaue Überprüfung, in welchem Umfang Sozialhilfekosten für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis 30.11.2017 aufgelaufen sind, erübrigt sich auf Grund folgender rechtlicher Überlegungen:Unbestritten wurde mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 13.08.2015, , ***, der nunmehrigen Beschwerdeführerin beginnend mit 24.08.2015 Sozialhilfe durch Übernahme der Kosten der teilstationären Unterbringung in der Tagesstätte der Caritas der Diözese *** in *** gewährt. Eine genaue Überprüfung, in welchem Umfang Sozialhilfekosten für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis 30.11.2017 aufgelaufen sind, erübrigt sich auf Grund folgender rechtlicher Überlegungen:
1 Z. 1 NÖ SHG in der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung in Kraft befindlichen Fassung (LGBl. 9200-13) hat der Hilfeempfänger für die Kosten von Sozialhilfemaßnahmen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, unter bestimmten Voraussetzungen Ersatz zu leisten.
1 Z. 1 NÖ SHG in der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung befindlichen Fassung war der Hilfeempfänger zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt.
Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ SHG in der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung in Kraft befindlichen Fassung Landesgesetzblatt 9200-13) hat der Hilfeempfänger für die Kosten von Sozialhilfemaßnahmen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, unter bestimmten Voraussetzungen Ersatz zu leisten.
Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ SHG in der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung befindlichen Fassung war der Hilfeempfänger zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt. Mit LGBL. Nr. 40/2018 wurde das NÖ Sozialhilfegesetz 2000 u.a. dahingehend geändert, dass
1 Z. 1 NÖ SHG der Hilfeempfänger zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten nur mehr dann verpflichtet ist, wenn er zu hinreichendem Einkommen gelangt. Eine Verpflichtung zum Kostenersatz ist somit für den Fall weggefallen, wenn der Hilfeempfänger zu hinreichendem Vermögen gelangt ist.Mit LGBL. Nr. 40 aus 2018, wurde das NÖ Sozialhilfegesetz 2000 u.a. dahingehend geändert, dass
Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ SHG der Hilfeempfänger zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten nur mehr dann verpflichtet ist, wenn er zu hinreichendem Einkommen gelangt. Eine Verpflichtung zum Kostenersatz ist somit für den Fall weggefallen, wenn der Hilfeempfänger zu hinreichendem Vermögen gelangt ist.
11 NÖ SHG, LGBl. 9200-13, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 40/2018, sind alle am 01.01.2018 laufenden Verfahren über den Kostenersatz von Sozialhilfemaßnahmen, welche auf das Vermögen des hilfesuchenden Menschen oder jener beteiligten Personen, welche vom Hilfesuchenden Vermögen erhalten haben (z. B. Erben, Geschenknehmer) gerichtet sind, einzustellen. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden.
Paragraph 78, Absatz 11, NÖ SHG, LGBl. 9200-13, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2018,, sind alle am 01.01.2018 laufenden Verfahren über den Kostenersatz von Sozialhilfemaßnahmen, welche auf das Vermögen des hilfesuchenden Menschen oder jener beteiligten Personen, welche vom Hilfesuchenden Vermögen erhalten haben (z. B. Erben, Geschenknehmer) gerichtet sind, einzustellen. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden. Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem bekämpften Bescheid unzweifelhaft, dass die Bezirkshauptmannschaft Zwettl nicht von einem hinreichenden Einkommen, sondern von einem hinreichenden Vermögen ausgegangen ist und somit genau für diese Fallkonstellation ein Regressanspruch seit 01.01.2018 nicht mehr besteht. Somit war der Beschwerde Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Damit ist nur die außerordentliche Revision zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.57.001.2018
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