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{'item': 'LVwG-AV-626/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.08.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-626/001-2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin Dr. Kurz über den Antrag der Ehegatten A und B, vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***, der gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wiener Neustadt vom 26.02.2018, Zl. ***, betreffend Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für die D gemeinnützige Siedlungsgesellschaft m.b.H. (mitbeteiligte Partei) im Hinblick auf die Errichtung einer Wohnhausanlage nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BauO), erhobenen Beschwerde vom 13.04.2018 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den BESCHLUSS

  1. Gemäß § 13 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Antrag abgewiesen.Gemäß Paragraph 13, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Antrag abgewiesen.
  2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig.Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig. Begründung: Mit Schreiben vom 21.12.2016 ersuchte die D gemeinnützige Siedlungsgesellschaft m.b.H. (mitbeteiligte Partei) um Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage mit 93 Wohnungen, einer Tiefgarage für 93 PKWs, Einhausungen für Fahrradabstellplätze sowie diverse Einfriedungen auf dem GSt.Nr. ***, EZ ***, KG *** (Adresse: ***, ***). Die Antragsteller sind Nachbarn in diesem Baubewilligungsverfahren betreffend das Bauprojekt der mitbeteiligten Partei. Mit Schreiben vom 09.05.2017 verständigte der Magistrat der Stadt Wiener Neustadt die Nachbarn vom Abbruch eines bestehenden Gebäudes und der Errichtung der beantragten Wohnhausanlage sowie davon, dass am 01.06.2017 an Ort und Stelle eine mündliche Verhandlung stattfinden werde. Davon wurden auch die nunmehrigen Antragsteller informiert. Sie gaben ihre schriftliche Stellungnahme zum geplanten Bauvorhaben in der Verhandlung am 01.06.2017 ab. Sie brachten vor, dass durch den geplanten Abriss des bestehenden Hauses in der *** bei ihrem Haus eine problematische Situation entstehen werde, da die Feuermauer beim Haus Nr. *** sehr schwach dimensioniert sei. Nach einer Feuchtigkeitssanierung des Hauses Nr. ***, bei der abschnittsweise die Mauer am Bodenniveau komplett herausgenommen und nach Feuchtigkeitsabdichtung wieder aufgemauert worden sei, gebe es enorme Rissbildungen bei der Feuermauer im Haus Nr. ***. Man könne sich vorstellen, welche Schäden eintreten würden, wenn das Haus komplett abgerissen werde, wenn die erforderlichen Unterfangungsarbeiten durchgeführt würden. Durch den überdimensionalen Neubau würden sich die Lichtverhältnisse im Haus Nr. *** (Adresse der Beschwerdeführer) gewaltig verschlechtern. Die Sonne würde bereits ab ca. 10:00 Uhr hinter dem Neubau verschwinden und sei im Winter gar nicht mehr zu sehen. Unverständlich sei, dass das vorgelegte Projekt der NÖ Bauordnung entspreche. Durch die Verschlechterung der Lichtverhältnisse und durch die unmittelbare Nachbarschaft der geplanten viergeschossigen Wohnhausanlage ergebe sich eine deutliche Wertminderung der Lebensqualität auf der Liegenschaft. Die verbaute Fläche des neu zu errichtenden Gebäudes betrage mehr als 50 % der gesamten Grundstücksfläche. Laut Flächenwidmungsplan dürfe die verbaute Fläche maximal 40 % der gesamten Baufläche ausmachen. Das Projekt entspreche daher nicht der Bauordnung. Mit dem Bauvorhaben werde die Bebauungshöhe laut Vorgabe der Stadtgemeinde nicht eingehalten. Es müsse auf jeden Fall der Einfluss auf die Umgebung geprüft werden. Die *** sei geprägt durch teilweise relativ alte, um das Jahr 1900 gebaute Häuser, die auch von den damaligen Industriellen bewohnt worden seien. Auch das noch bestehende Haus Nr. *** gehöre zu dieser Kategorie. Der Erhalt des Hauses und eine entsprechende Einbindung des neu geplanten Komplexes zu einem sinnvollen und passenden Ensemble wäre für die Bewohner dieses Stadtteils eine wünschenswerte Alternative. Die vor Jahren errichteten Reihenhäuser in der *** hätten bei weitem höherer Akzeptanz in der Umgebung als das vorliegende Projekt. Es werde daher eine Überprüfung hinsichtlich des Ensembleschutzes bzw. Stadtbildes verlangt, um störende Einflüsse zu erkennen bzw. zu vermeiden, bevor es nach der Realisierung des Bauvorhabens nicht mehr möglich sein werde. Daher sprächen sich die Beschwerdeführer gegen die Erteilung der Baubewilligung aus. Mit Bescheid vom 31.08.2017, Zl. ***, erteilte der Magistrat der Stadt Wiener Neustadt der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für das beantragte Bauvorhaben. Zu den Abbruch- und Fundierungsarbeiten wurde begründend ausgeführt, dass gemäß Stellungnahme der Firma E Ziviltechniker GmbH vom 15.02.2017 die Arbeiten von dieser Firma ausgeführt würden und somit ein ordnungsgemäßes Vorgehen gewährleistet sei. Bezüglich des Vorbringens, dass es zu einer Verschlechterung der Lichtverhältnisse (Nichtberücksichtigung des Belichtungswinkels von 45°) und auch einer damit einhergehenden Minderung der Lebensqualität sowie einer Wertminderung der Liegenschaft komme, wurde auf die Stellungnahme des Magistrats Wiener Neustadt, Geschäftsbereich V, Gruppe V/3 – Stadtentwicklung, Verkehr, Umwelt und Energie verwiesen, wonach die nach der NÖ Bauordnung vorgeschriebene Belichtung gewahrt werde. Darüber hinaus gewähre der Bebauungsplan, der in der *** eine geschlossene Bauweise bis zu einer Tiefe bis zu 20 m vorsehe, keinen Anspruch auf ausreichende Belichtung von der seitlichen Grundstücksgrenze. Zur eingewendeten Beschattung wurde ausgeführt, dass es keine gesetzliche Grundlage gebe, dass der Bauwerber ein Bauwerk so ausführen müsse, dass dadurch am Nachbargrund die bestmögliche Belichtung bzw. Sonneneinstrahlung für ein Gebäude des Nachbarn erzielt werde (z.B. VwGH 95/05/0256). Bezüglich des Vorbringens, dass es zu einer Verschlechterung der Lichtverhältnisse (Nichtberücksichtigung des Belichtungswinkels von 45°) und auch einer damit einhergehenden Minderung der Lebensqualität sowie einer Wertminderung der Liegenschaft komme, wurde auf die Stellungnahme des Magistrats Wiener Neustadt, Geschäftsbereich römisch fünf, Gruppe V/3 – Stadtentwicklung, Verkehr, Umwelt und Energie verwiesen, wonach die nach der NÖ Bauordnung vorgeschriebene Belichtung gewahrt werde. Darüber hinaus gewähre der Bebauungsplan, der in der *** eine geschlossene Bauweise bis zu einer Tiefe bis zu 20 m vorsehe, keinen Anspruch auf ausreichende Belichtung von der seitlichen Grundstücksgrenze. Zur eingewendeten Beschattung wurde ausgeführt, dass es keine gesetzliche Grundlage gebe, dass der Bauwerber ein Bauwerk so ausführen müsse, dass dadurch am Nachbargrund die bestmögliche Belichtung bzw. Sonneneinstrahlung für ein Gebäude des Nachbarn erzielt werde (z.B. VwGH 95/05/0256). Mit der Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Gebäudehöhe und Mindestabstände bzw. des Bauwichs werde ein Lichteinfall unter mindestens 45° gewährleistet. Der erforderliche freie Lichteinfall iSd NÖ Bauordnung werde somit gewahrt. Die Einwendungen seien daher abzuweisen gewesen. Mit den Ansprüchen aus einer Wertminderung sei der Nachbar auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Die Einwendungen seien daher zurückzuweisen gewesen. Zum Vorbringen, dass die Bebauung in Höhe und Ausmaß (Dichte) dem Flächenwidmungsplan bzw. der NÖ Bauordnung widerspreche, werde auf die Stellungnahme des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt, Geschäftsbereich V, Gruppe V/3 – Stadtentwicklung, Verkehr, Umwelt und Energie, verwiesen. Die Verpflichtung zur Einhaltung der Bebauungsdichte begründe kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht iSd § 6 NÖ Bauordnung. Das Vorbringen stelle daher keine Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes dar, weshalb die Einwendung zurückzuweisen gewesen sei.Zum Vorbringen, dass die Bebauung in Höhe und Ausmaß (Dichte) dem Flächenwidmungsplan bzw. der NÖ Bauordnung widerspreche, werde auf die Stellungnahme des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt, Geschäftsbereich römisch fünf, Gruppe V/3 – Stadtentwicklung, Verkehr, Umwelt und Energie, verwiesen. Die Verpflichtung zur Einhaltung der Bebauungsdichte begründe kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht iSd Paragraph 6, NÖ Bauordnung. Das Vorbringen stelle daher keine Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes dar, weshalb die Einwendung zurückzuweisen gewesen sei. Im Hinblick auf das Vorbringen, dass u.a. durch die dichte Bebauung eine Wertminderung der Nachbarobjekte einhergehe, sei der Nachbar mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Die Einwendungen seien daher zurückzuweisen gewesen. Zum Vorbringen, dass das Stadtbild beeinträchtigt werde, werde ebenfalls auf die Stellungnahme des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt verwiesen, wonach das Projekt den derzeit gültigen Rahmenbedingungen entspreche. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (z.B. 20.10.1994, 93/06/0173, 03.10.1996, 95/06/0255 u.a.) bestehe kein subjektiv-öffentliches Recht der Nachbarn auf die Beibehaltung der Eigenart der Umgebung wie auch auf die Einhaltung des Ortsbildes oder Landschaftsbildes. Im Bauland-Kerngebiet seien auch Wohnhausanlagen zulässig, sodass der Einwand zurückzuweisen gewesen sei. Gegen diesen Bescheid erhoben die Antragsteller durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht die Berufung. Sie brachten vor, je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft ***, ***, mit dem darauf befindlichen Einfamilienhaus zu sein. Sie hätten in der mündlichen Verhandlung am 01.06.2017 im Wesentlichen eingewendet, durch das gegenständliche Bauvorhaben gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BauO in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Gewährleistung der Standsicherheit und Trockenheit ihres Bauwerks verletzt zu werden. Dazu habe die Erstbehörde lediglich festgehalten, dass die Abbruch- und Fundierungsarbeiten von der Firma E Ziviltechniker GmbH ausgeführt würden und somit eine ordnungsgemäße Ausführung gewährleistet sei. Eine inhaltliche Überprüfung könne darin nicht erkannt werden, zumal die Frage, ob die Standsicherheit von Gebäuden des Nachbarn gewährleistet sei oder nicht, vorweg durch Sachverständigengutachten im Baubewilligungsverfahren zu klären sei. Da das abzubrechende Gebäude lediglich per Augenschein beurteilt worden sei, liege keine ausreichende Überprüfung der Standsicherheit des Gebäudes der Antragsteller vor. Ebenso fehle ein Abbruchkonzept. Ein solches wäre bereits vor der Bescheiderlassung vorzulegen und im Bauverfahren zu überprüfen gewesen. Bei der Ausführung, dass der Abbruch von der Firma E Ziviltechniker GmbH vorgenommen werde, handle es sich um eine Scheinbegründung. Durch das geplante Bauvorhaben, insbesondere durch die zu errichtende Tiefgarage, bestehe die ernste Gefahr, dass die Standfestigkeit des eigenen Gebäudes beeinträchtigt werde. Es sei zu befürchten, dass die schwach dimensionierte Feuermauer des eigenen Gebäudes einen Schaden erleide, da es schon zuvor bei geringfügigen Umbauarbeiten des Nachbargebäudes zu starken Rissen und Setzungen gekommen sei. Da es nun zu einem gesamten Abbruch des Nachbargebäudes komme, bestehe die ernsthafte Einsturzgefahr des eigenen Hauses. Das Nachbarrecht der Standsicherheit spiele gerade beim Abbruch von Gebäuden an Grundstücksgrenzen eine große Rolle und bedürfe einer umfassenden Vorprüfung. Die Erstbehörde hätte ein geotechnisches und statisches Gutachten einholen müssen, insbesondere zur Klärung der vorgefundenen Bodenbeschaffenheit sowie der Gebäudestandfestigkeit. Auf die Trockenheit des eigenen Gebäudes sei die Erstbehörde überhaupt nicht eingegangen. Bei Umbauarbeiten am Nachbargebäude sei es nämlich auch zu Feuchtigkeitseinwirkungen gekommen, die nun durch die größere Dimension des geplanten Bauvorhabens ebenfalls zu befürchten seien. Gegen diesen Bescheid erhoben die Antragsteller durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht die Berufung. Sie brachten vor, je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft ***, ***, mit dem darauf befindlichen Einfamilienhaus zu sein. Sie hätten in der mündlichen Verhandlung am 01.06.2017 im Wesentlichen eingewendet, durch das gegenständliche Bauvorhaben gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BauO in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Gewährleistung der Standsicherheit und Trockenheit ihres Bauwerks verletzt zu werden. Dazu habe die Erstbehörde lediglich festgehalten, dass die Abbruch- und Fundierungsarbeiten von der Firma E Ziviltechniker GmbH ausgeführt würden und somit eine ordnungsgemäße Ausführung gewährleistet sei. Eine inhaltliche Überprüfung könne darin nicht erkannt werden, zumal die Frage, ob die Standsicherheit von Gebäuden des Nachbarn gewährleistet sei oder nicht, vorweg durch Sachverständigengutachten im Baubewilligungsverfahren zu klären sei. Da das abzubrechende Gebäude lediglich per Augenschein beurteilt worden sei, liege keine ausreichende Überprüfung der Standsicherheit des Gebäudes der Antragsteller vor. Ebenso fehle ein Abbruchkonzept. Ein solches wäre bereits vor der Bescheiderlassung vorzulegen und im Bauverfahren zu überprüfen gewesen. Bei der Ausführung, dass der Abbruch von der Firma E Ziviltechniker GmbH vorgenommen werde, handle es sich um eine Scheinbegründung. Durch das geplante Bauvorhaben, insbesondere durch die zu errichtende Tiefgarage, bestehe die ernste Gefahr, dass die Standfestigkeit des eigenen Gebäudes beeinträchtigt werde. Es sei zu befürchten, dass die schwach dimensionierte Feuermauer des eigenen Gebäudes einen Schaden erleide, da es schon zuvor bei geringfügigen Umbauarbeiten des Nachbargebäudes zu starken Rissen und Setzungen gekommen sei. Da es nun zu einem gesamten Abbruch des Nachbargebäudes komme, bestehe die ernsthafte Einsturzgefahr des eigenen Hauses. Das Nachbarrecht der Standsicherheit spiele gerade beim Abbruch von Gebäuden an Grundstücksgrenzen eine große Rolle und bedürfe einer umfassenden Vorprüfung. Die Erstbehörde hätte ein geotechnisches und statisches Gutachten einholen müssen, insbesondere zur Klärung der vorgefundenen Bodenbeschaffenheit sowie der Gebäudestandfestigkeit. Auf die Trockenheit des eigenen Gebäudes sei die Erstbehörde überhaupt nicht eingegangen. Bei Umbauarbeiten am Nachbargebäude sei es nämlich auch zu Feuchtigkeitseinwirkungen gekommen, die nun durch die größere Dimension des geplanten Bauvorhabens ebenfalls zu befürchten seien. Des Weiteren sei die rechtliche Beurteilung mangelhaft, da die Bestimmungen über die Einhaltung des ausreichenden Lichteinfalls nicht berücksichtigt worden seien. Durch das geplante Bauvorhaben, insbesondere durch die ca. 14 m hohe Mauer an der südlichen Grundstücksgrenze, werde der Lichteinfall zu den Wohnräumen der Antragsteller beeinträchtigt. Die erforderliche ausreichende Belichtung der Hauptfenster unter 45° gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO sei nicht gegeben und könne nicht gewährleistet werden. Eine direkte Sonneneinstrahlung werde durch die vom Wohnhaus aus südseitig geplante Mauer an der Grundstücksgrenze, besonders in der sonnenarmen Winterzeit, gänzlich ausgeschlossen. Des Weiteren sei die rechtliche Beurteilung mangelhaft, da die Bestimmungen über die Einhaltung des ausreichenden Lichteinfalls nicht berücksichtigt worden seien. Durch das geplante Bauvorhaben, insbesondere durch die ca. 14 m hohe Mauer an der südlichen Grundstücksgrenze, werde der Lichteinfall zu den Wohnräumen der Antragsteller beeinträchtigt. Die erforderliche ausreichende Belichtung der Hauptfenster unter 45° gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO sei nicht gegeben und könne nicht gewährleistet werden. Eine direkte Sonneneinstrahlung werde durch die vom Wohnhaus aus südseitig geplante Mauer an der Grundstücksgrenze, besonders in der sonnenarmen Winterzeit, gänzlich ausgeschlossen. Es wurde daher beantragt, die Baubewilligung zu versagen, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an den Magistrat der Stadt Wiener Neustadt zurückzuverweisen.Es wurde daher beantragt, die Baubewilligung zu versagen, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an den Magistrat der Stadt Wiener Neustadt zurückzuverweisen. Mit Bescheid vom 26.02.2018, Zl. ***, wies der Stadtsenat der Stadt Wiener Neustadt die Berufung ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Begründend wurde nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges im Wesentlichen ausgeführt, dass seitens des Geschäftsbereiches V, Gruppe V/3 – Stadtentwicklung, Verkehr, Umwelt und Energie, am 24.10.2017 eine Stellungnahme erstattet worden sei. Darin sei ausgeführt worden, dass gemäß § 4, Begriffsbestimmungen Z 3, die ausreichende Belichtung in der Stellungnahme vom 28.06.2017 ausführlich erklärt worden sei. Wiederholend könne ausgeführt werden, dass man bei einer geschlossenen Bebauungsweise keinen Anspruch auf Lichteinfall von den seitlichen Grundstücksgrenzen habe. Die ausreichende Belichtung sei durch einen freien Lichteinfall unter 45° (gemessen von der Horizontalen) bei einem Winkel von 90° (gemessen von der Vertikalen) auf die Fassadenfront gewährleistet. Die ausreichende Belichtung sei nicht mit einem Sonnenlichteinfall gleichzusetzen. Es handle sich lediglich um einen theoretischen Lichteinfall von 90° im Grundriss zur Fassadenfront. Auf den Schattenwurf von Gebäuden werde in der NÖ Bauordnung nicht eingegangen.Begründend wurde nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges im Wesentlichen ausgeführt, dass seitens des Geschäftsbereiches römisch fünf, Gruppe V/3 – Stadtentwicklung, Verkehr, Umwelt und Energie, am 24.10.2017 eine Stellungnahme erstattet worden sei. Darin sei ausgeführt worden, dass gemäß Paragraph 4,, Begriffsbestimmungen Ziffer 3,, die ausreichende Belichtung in der Stellungnahme vom 28.06.2017 ausführlich erklärt worden sei. Wiederholend könne ausgeführt werden, dass man bei einer geschlossenen Bebauungsweise keinen Anspruch auf Lichteinfall von den seitlichen Grundstücksgrenzen habe. Die ausreichende Belichtung sei durch einen freien Lichteinfall unter 45° (gemessen von der Horizontalen) bei einem Winkel von 90° (gemessen von der Vertikalen) auf die Fassadenfront gewährleistet. Die ausreichende Belichtung sei nicht mit einem Sonnenlichteinfall gleichzusetzen. Es handle sich lediglich um einen theoretischen Lichteinfall von 90° im Grundriss zur Fassadenfront. Auf den Schattenwurf von Gebäuden werde in der NÖ Bauordnung nicht eingegangen. Seitens des Geschäftsbereiches V, Gruppe V/1 – Baudirektion, Amtssachverständige, Geoinformation, Hoch- und Tiefplanung, sei am 14.11.2017 eine Stellungnahme erstattet worden. Von der E Ziviltechniker GmbH sei eine Stellungnahme aus statisch-konstruktiver Sicht zum Abbruch des bestehenden Gebäudes und Fundierung des Neubaus erstellt worden. Im Zuge des Abbruchs des Gebäudes *** sei geplant, die Kelleraußenwand und das Streifenfundament zu belassen, abzustützen und zu hinterfüllen, um die Gefahr des Grundbruches beim Nachbarobjekt hintanzuhalten. Bei der Neuerrichtung der Wohnhausanlage werde das bestehende Kellermauerwerk bzw. das Streifenfundament des Gebäudes *** abschnittsweise entfernt und durch ein neues Streifenfundament ersetzt. Die neue Fundamentunterkante werde in den tragfähigen Untergrund eingebunden, mindestens jedoch auf die Unterkante des Bestandfundamentes ***. Vor Beginn der Abbrucharbeiten sei von der ausführenden Firma ein entsprechendes Abbruchkonzept zu erstellen und von einem Befugten freizugeben, um zu gewährleisten, dass es zu keinen Beschädigungen am angrenzenden Gebäude komme. Seitens des Geschäftsbereiches römisch fünf, Gruppe V/1 – Baudirektion, Amtssachverständige, Geoinformation, Hoch- und Tiefplanung, sei am 14.11.2017 eine Stellungnahme erstattet worden. Von der E Ziviltechniker GmbH sei eine Stellungnahme aus statisch-konstruktiver Sicht zum Abbruch des bestehenden Gebäudes und Fundierung des Neubaus erstellt worden. Im Zuge des Abbruchs des Gebäudes *** sei geplant, die Kelleraußenwand und das Streifenfundament zu belassen, abzustützen und zu hinterfüllen, um die Gefahr des Grundbruches beim Nachbarobjekt hintanzuhalten. Bei der Neuerrichtung der Wohnhausanlage werde das bestehende Kellermauerwerk bzw. das Streifenfundament des Gebäudes *** abschnittsweise entfernt und durch ein neues Streifenfundament ersetzt. Die neue Fundamentunterkante werde in den tragfähigen Untergrund eingebunden, mindestens jedoch auf die Unterkante des Bestandfundamentes ***. Vor Beginn der Abbrucharbeiten sei von der ausführenden Firma ein entsprechendes Abbruchkonzept zu erstellen und von einem Befugten freizugeben, um zu gewährleisten, dass es zu keinen Beschädigungen am angrenzenden Gebäude komme. Im Hinblick auf das Vorbringen, betreffend Auswirkungen auf die Standsicherheit und Trockenheit des Wohnhauses der Antragsteller, verwies die belangte Behörde auf die Stellungnahme des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt, Geschäftsbereich V, Gruppe V/1 – Baudirektion, Amtssachverständige, Geoinformation, Hoch- und Tiefbauplanung, wonach nach eingehender Prüfung der vorgelegten Unterlagen eine der NÖ Bauordnung entsprechende Ausführung des Abbruchs und der Fundierungsarbeiten gewährleistet sei. Im Hinblick auf das Vorbringen, betreffend Auswirkungen auf die Standsicherheit und Trockenheit des Wohnhauses der Antragsteller, verwies die belangte Behörde auf die Stellungnahme des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt, Geschäftsbereich römisch fünf, Gruppe V/1 – Baudirektion, Amtssachverständige, Geoinformation, Hoch- und Tiefbauplanung, wonach nach eingehender Prüfung der vorgelegten Unterlagen eine der NÖ Bauordnung entsprechende Ausführung des Abbruchs und der Fundierungsarbeiten gewährleistet sei. In Bezug auf die Einwendung, dass die schwach dimensionierte Feuermauer einen Schaden erleiden werde, wurde darauf hingewiesen, dass zur Vorbeugung von etwaigen Beschädigungen vor Beginn der Abbrucharbeiten ein entsprechendes von einem Befugten freizugebendes Abbruchkonzept zu erstellen sei. Die Einwendung sei daher abzuweisen. Zum Einwand, dass der Lichteinfall zu den Wohnräumen der Beschwerdeführer, insbesondere durch die ca. 14 m hohe Mauer an der südlichen Grundstücksgrenze, beeinträchtigt und im Bauland mit geschlossener Bauweise bei der Höhenbemessung der Bauwerke ausdrücklich auf den Lichteinfall abgestellt werde, wurde auf die Stellungnahme des Magistrats Wiener Neustadt, Geschäftsbereich V, Gruppe V/3 – Stadtentwicklung, Verkehr, Umwelt und Energie, verwiesen. Darin sei ausgeführt worden, dass laut Bebauungsplan, der in der *** eine geschlossene Bauweise bis zu einer Tiefe von 20 m vorsehe, kein Anspruch auf Lichteinfall von seitlichen Grundstücksgrenzen bestehe. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer werde die ausreichende Belichtung gewährleistet, weshalb auch diese Einwendung abzuweisen gewesen sei.Zum Einwand, dass der Lichteinfall zu den Wohnräumen der Beschwerdeführer, insbesondere durch die ca. 14 m hohe Mauer an der südlichen Grundstücksgrenze, beeinträchtigt und im Bauland mit geschlossener Bauweise bei der Höhenbemessung der Bauwerke ausdrücklich auf den Lichteinfall abgestellt werde, wurde auf die Stellungnahme des Magistrats Wiener Neustadt, Geschäftsbereich römisch fünf, Gruppe V/3 – Stadtentwicklung, Verkehr, Umwelt und Energie, verwiesen. Darin sei ausgeführt worden, dass laut Bebauungsplan, der in der *** eine geschlossene Bauweise bis zu einer Tiefe von 20 m vorsehe, kein Anspruch auf Lichteinfall von seitlichen Grundstücksgrenzen bestehe. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer werde die ausreichende Belichtung gewährleistet, weshalb auch diese Einwendung abzuweisen gewesen sei. Gegen diesen Bescheid erhoben die Ehegatten A und B durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht die Beschwerde. Sie brachten im Wesentlichen vor, dass der bloße Verweis auf eine Stellungnahme eines Ziviltechnikers keine inhaltliche Überprüfung der Einwendungen darstelle, zumal die Frage, ob die Standsicherheit von Gebäuden des Nachbarn gewährleistet sei oder nicht, vorweg durch ein statisches und geologisches Sachverständigengutachten im Baubewilligungsverfahren zu klären sei. Ein entsprechendes Abbruchkonzept hätte bereits vor der Bescheiderlassung vorgelegt und im Bauverfahren überprüft werden müssen. Das Recht des Nachbarn auf Nichtbeeinträchtigung der Standsicherheit seines Gebäudes sei auch beim Abbruch durch § 6 Abs. 1 NÖ BauO gewährleistet. Ohne entsprechende sachverständige Klärung, inwieweit der Abbruch einen Einfluss auf die Standfestigkeit des Bauwerkes der Nachbarn haben könne, dürfe eine diesbezügliche Bewilligung nicht rechtens erteilt werden (VwGH 10.10.2006, 2006/05/0178).Gegen diesen Bescheid erhoben die Ehegatten A und B durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht die Beschwerde. Sie brachten im Wesentlichen vor, dass der bloße Verweis auf eine Stellungnahme eines Ziviltechnikers keine inhaltliche Überprüfung der Einwendungen darstelle, zumal die Frage, ob die Standsicherheit von Gebäuden des Nachbarn gewährleistet sei oder nicht, vorweg durch ein statisches und geologisches Sachverständigengutachten im Baubewilligungsverfahren zu klären sei. Ein entsprechendes Abbruchkonzept hätte bereits vor der Bescheiderlassung vorgelegt und im Bauverfahren überprüft werden müssen. Das Recht des Nachbarn auf Nichtbeeinträchtigung der Standsicherheit seines Gebäudes sei auch beim Abbruch durch Paragraph 6, Absatz eins, NÖ BauO gewährleistet. Ohne entsprechende sachverständige Klärung, inwieweit der Abbruch einen Einfluss auf die Standfestigkeit des Bauwerkes der Nachbarn haben könne, dürfe eine diesbezügliche Bewilligung nicht rechtens erteilt werden (VwGH 10.10.2006, 2006/05/0178). Durch das geplante Bauvorhaben, insbesondere durch die zu errichtende Tiefgarage, bestehe die Gefahr, dass die Standfestigkeit des Gebäudes der Beschwerdeführer beeinträchtigt werde. Es bestehe die ernsthafte Einsturzgefahr des eigenen Gebäudes. Die Behörde hätte ein geotechnisches und statisches Gutachten einholen müssen, insbesondere zur Klärung der vorgefundenen Bodenbeschaffenheit (die Bombentrichter seien mit unterschiedlichen Schüttmaterialen verfüllt worden) sowie der Gebäudestandfestigkeit. Diese Gutachten müssten in weiterer Folge vom Amtssachverständigen überprüft und nachvollziehbar beurteilt werden. Auf die Bedenken hinsichtlich der Trockenheit der Gebäude sei die Behörde gar nicht eingegangen. Bei Umbauarbeiten am Nachbargebäude sei es schon einmal zu Feuchtigkeitseinwirkungen gekommen, die nun durch die größere Dimension des geplanten Bauvorhabens ebenfalls zu befürchten seien. Abermals wurde die Einwendung, dass der Lichteinfall zu den Wohnräumen beeinträchtigt werde, wiederholt. Die erforderliche ausreichende Belichtung auf Hauptfenster gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO werde nicht gewährleistet. Abermals wurde die Einwendung, dass der Lichteinfall zu den Wohnräumen beeinträchtigt werde, wiederholt. Die erforderliche ausreichende Belichtung auf Hauptfenster gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO werde nicht gewährleistet. Insgesamt sei das Verfahren mangelhaft, weil sich die Behörde nicht mit den Einwendungen betreffend Auswirkung auf Standsicherheit und Trockenheit ihres Einfamilienhauses befasst habe und weil die Bestimmungen über die Einhaltung des ausreichenden Lichteinfalls nicht berücksichtigt worden seien. Darüber hinaus habe es die Behörde unterlassen, ein geotechnisches und statisches Gutachten einzuholen. Es wurde daher der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge die Baubewilligung der mitbeteiligten Partei abweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Magistrat Wiener Neustadt zurückverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben. Des Weiteren wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde ausgeführt, dass mit der Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung durch die mitbeteiligte Partei für die Antragsteller ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden sei. Es lägen im gegenständlichen Fall besondere Umstände vor, welche einer über das übliche Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Interessensphäre des Anrainers herbeizuführen geeignet seien. Durch das geplante Bauvorhaben seien die Standsicherheit und Trockenheit des Gebäudes massiv gefährdet. Es sei verabsäumt worden, ein geotechnisches und statisches Gutachten einzuholen und bezüglich der Standsicherheit und Trockenheit die Bedenken der Antragsteller auszuräumen. Die mit der Ausübung der eingeräumten Berechtigung verbundene Gefährdung der Standsicherheit und Trockenheit des Gebäudes und Gefährdung des Lebens, da es sich bei dem Gebäude in der *** um den Hauptwohnsitz handle, in welchem die Antragsteller wohnen würden, habe gegenüber den Interessen der mitbeteiligten Partei ein höheres Gewicht, da der Schutz des Eigentums und Lebens über die wirtschaftlichen Interessen zu stellen sei, sodass ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Antragsteller vorliege. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seien daher gegeben. Mit Schreiben vom 13.06.2018 legte der Magistrat der Stadt Wiener Neustadt die Beschwerde samt dem Bauakt zur Entscheidung vor. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde Abstand genommen. Mit Schriftsatz vom 19.07.2018 gab die mitbeteiligte Partei durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter (die F Rechtsanwälte GmbH) nachstehende Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen und zum Antrag auf aufschiebende Wirkung ab: Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt, dass der Verwaltungsgerichtshof Anträgen auf zuerkennende aufschiebende Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG regelmäßig keine Folge gebe. In der Regel begründe er dies sinngemäß damit, dass der Bauwerber, der bereits während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit der Bauausführung beginne, auf eigenes Risiko handle. Im Fall des Obsiegens des Nachbarn müsse er – wenn sich die Unzulässigkeit seines Vorhabens zeige, das bereits errichtete Bauwerk demontieren. Es sei daher allein Sache des Bauwerbers, das Risiko eines unter Umständen verlorenen Aufwandes einer zwischenzeitigen Bauausführung abzuwägen. Diese Judikaturlinie sei auf Anträge nach § 5 Abs. 3 NÖ BauO 2014 sinngemäß anzuwenden. Dazu wurden Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zitiert. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt, dass der Verwaltungsgerichtshof Anträgen auf zuerkennende aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG regelmäßig keine Folge gebe. In der Regel begründe er dies sinngemäß damit, dass der Bauwerber, der bereits während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit der Bauausführung beginne, auf eigenes Risiko handle. Im Fall des Obsiegens des Nachbarn müsse er – wenn sich die Unzulässigkeit seines Vorhabens zeige, das bereits errichtete Bauwerk demontieren. Es sei daher allein Sache des Bauwerbers, das Risiko eines unter Umständen verlorenen Aufwandes einer zwischenzeitigen Bauausführung abzuwägen. Diese Judikaturlinie sei auf Anträge nach Paragraph 5, Absatz 3, NÖ BauO 2014 sinngemäß anzuwenden. Dazu wurden Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zitiert. Dem Vorbringen der Beschwerdeführer könnten bei richtiger rechtlicher Wertung keine Besonderheiten des vorliegenden Falles entnommen werden, die es geboten erscheinen ließen, von dieser Judikatur abzuweichen. Die Behauptungen unter Punkt II. des Beschwerdeschriftsatzes würden sich auf die Durchführung der Abbrucharbeiten beziehen. Die Bauausführung sei nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht Gegenstand des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens. Der Anspruch auf Unterbleiben von Beeinträchtigungen durch eine Bautätigkeit sei zivilrechtlicher Natur. Die Behauptungen unter Punkt römisch zwei. des Beschwerdeschriftsatzes würden sich auf die Durchführung der Abbrucharbeiten beziehen. Die Bauausführung sei nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht Gegenstand des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens. Der Anspruch auf Unterbleiben von Beeinträchtigungen durch eine Bautätigkeit sei zivilrechtlicher Natur. Die Behauptung, dass der mitbeteiligten Partei bloß eine nicht weitere relevante Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen Interessen drohe, sei unzutreffend. Es stelle ein durchaus berechtigtes Interesse der mitbeteiligten Partei dar, ihr Bauvorhaben nach einem durchaus langen Bewilligungsverfahren endlich umsetzen zu dürfen. Auch die wirtschaftlichen Nachteile, die sie aufgrund der bekanntermaßen laufend steigenden Baukosten zu befürchten habe, seien zu berücksichtigen. Unabhängig davon bestünden auch öffentliche Interessen an der möglichst raschen Umsetzung des Bauvorhabens der mitbeteiligten Partei. Diese sei eine Gemeinnützige Bauvereinigung, deren Tätigkeit unmittelbar auf die Erfüllung dem Gemeinwohl dienender Aufgaben des Wohnungs- und Siedlungswesens gerichtet sei (§ 1 Abs. 2 WGG). Sie dürfe für die Überlassung des Gebrauchs einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes nur kostendeckende Entgelte vereinbaren. Der Berechnung dieses Entgelts seien die gesamten Herstellungskosten zu Grunde zu legen. Darunter würden u.a. die für die widmungsgemäße Benutzung der Baulichkeit aufgewendeten Baukosten (§ 13 Abs. 2 Z 1 WGG) sowie die sonstigen Kosten, soweit sie für die Errichtung und Bewohnbarmachung der Baulichkeit erforderlich seien, wie Bauverwaltungs- und Finanzierungskosten, fallen.Die Behauptung, dass der mitbeteiligten Partei bloß eine nicht weitere relevante Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen Interessen drohe, sei unzutreffend. Es stelle ein durchaus berechtigtes Interesse der mitbeteiligten Partei dar, ihr Bauvorhaben nach einem durchaus langen Bewilligungsverfahren endlich umsetzen zu dürfen. Auch die wirtschaftlichen Nachteile, die sie aufgrund der bekanntermaßen laufend steigenden Baukosten zu befürchten habe, seien zu berücksichtigen. Unabhängig davon bestünden auch öffentliche Interessen an der möglichst raschen Umsetzung des Bauvorhabens der mitbeteiligten Partei. Diese sei eine Gemeinnützige Bauvereinigung, deren Tätigkeit unmittelbar auf die Erfüllung dem Gemeinwohl dienender Aufgaben des Wohnungs- und Siedlungswesens gerichtet sei (Paragraph eins, Absatz 2, WGG). Sie dürfe für die Überlassung des Gebrauchs einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes nur kostendeckende Entgelte vereinbaren. Der Berechnung dieses Entgelts seien die gesamten Herstellungskosten zu Grunde zu legen. Darunter würden u.a. die für die widmungsgemäße Benutzung der Baulichkeit aufgewendeten Baukosten (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, WGG) sowie die sonstigen Kosten, soweit sie für die Errichtung und Bewohnbarmachung der Baulichkeit erforderlich seien, wie Bauverwaltungs- und Finanzierungskosten, fallen. Die zeitliche Verzögerung des gegenständlichen Bauvorhabens, die mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde einherginge, würde dazu führen, dass sich auch die Refinanzierung der Anschaffungskosten des Grundstückes verzögere und die Baukosten erhöhen würden. Letzteres zeige der Baukostenindex für Wohnhaus und Siedlungsbau deutlich. Die Steigerung des Baukostenindex liege somit über jener des Verbraucherpreisindex, wie dies seit Jahren laufend zu beobachten sei. Da sich Lohnerhöhungen üblicherweise am VPI orientieren würden, bedeute dies, dass das Bauen im Verhältnis zu den Realeinkommen der unselbständig Erwerbstätigen immer teurer werde. Dies stelle einen der Gründe für eine gesellschafts- und sozialpolitisch unerwünschte Entwicklung dar. Bei Projekten von Gemeinnützigen Bauvereinigungen gebe es aufgrund ihrer gesetzlichen Verpflichtungen nach dem WGG keine Gewinnmargen. Sie böten neuen Wohnraum grundsätzlich billiger als gewerbliche Bauträger an. Allerdings hätten sie im Fall von Kostensteigerungen gar keine andere Möglichkeit, als diese an die Wohnungssuchenden weiterzugeben. Das nicht zuletzt im WGG statuierte öffentliche Interesse an der Versorgung der Bevölkerung mit kostengünstigen Wohnungen gebiete es daher, bei Projekten, wie dem gegenständlichen, übermäßige Verzögerungen und damit einhergehende Kostensteigerungen zu vermeiden. Es wurde daher der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wolle dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Folge geben und die Beschwerde als unbegründet abweisen. Das Verwaltungsgericht hat zum Antrag auf aufschiebende Wirkung wie folgt erwogen: Die maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt: § 13 VwGVG Paragraph 13, VwGVG Abs. 1 Absatz eins, Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat aufschiebende Wirkung. Abs. 2Absatz 2 Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. § 5 Abs. 3 NÖ BauO:Paragraph 5, Absatz 3, NÖ BauO: In Baubewilligungsverfahren (§ 14) und damit in Zusammenhang stehenden Verfahren nach § 7 Abs. 6 hat die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung.In Baubewilligungsverfahren (Paragraph 14,) und damit in Zusammenhang stehenden Verfahren nach Paragraph 7, Absatz 6, hat die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung. Die Baubehörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Eine dagegen erhobene Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt sinngemäß ab Vorlage der Beschwerde für das Landesverwaltungsgericht. (...) Vorweg ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht in diesem, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde betreffenden Verfahren die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen hat. Im vorliegenden Fall kommt § 5 Abs. 3 NÖ BauO als lex specialis zum § 13 Abs. 1 VwGVG zur Anwendung. § 5 Abs. 3 NÖ BauO gleicht in seiner Formulierung im Wesentlichen dem § 13 Abs. 2 VwGG, weshalb die zu dieser Bestimmung im Hinblick auf Anträge auf aufschiebende Wirkung in Baubewilligungsverfahren entwickelte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übertragen werden kann (VwGH vom 26.04.2005, Zl. 2004/03/0190).Im vorliegenden Fall kommt Paragraph 5, Absatz 3, NÖ BauO als lex specialis zum Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG zur Anwendung. Paragraph 5, Absatz 3, NÖ BauO gleicht in seiner Formulierung im Wesentlichen dem Paragraph 13, Absatz 2, VwGG, weshalb die zu dieser Bestimmung im Hinblick auf Anträge auf aufschiebende Wirkung in Baubewilligungsverfahren entwickelte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übertragen werden kann (VwGH vom 26.04.2005, Zl. 2004/03/0190). Während die wirtschaftlichen Interessen der Bauwerberin auf der Hand liegen, lässt sich ein unverhältnismäßiger Nachteil durch die Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für die Antragsteller nicht erkennen. Die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden. Im Fall des Obsiegens der Beschwerdeführer hat allein die Bauwerberin die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit des ausgeführten Baus und die damit verbundenen Nachteile zu tragen (vgl. u.a. VwGH vom 16.01.2015, Zl. Ra 2014/05/0059; VwGH 21.08.2014, Zl. Ro 2014/06/0003).Die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden. Im Fall des Obsiegens der Beschwerdeführer hat allein die Bauwerberin die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit des ausgeführten Baus und die damit verbundenen Nachteile zu tragen vergleiche u.a. VwGH vom 16.01.2015, Zl. Ra 2014/05/0059; VwGH 21.08.2014, Zl. Ro 2014/06/0003). Dem Vorbringen der Beschwerdeführer können keine Besonderheiten entnommen werden, die es geboten erscheinen lassen, von dieser Judikatur abzuweichen. Die Behauptungen unter Punkt II des Beschwerdeschriftsatzes beziehen sich im Wesentlichen auf die Durchführung der Abbrucharbeiten. Die Bauausführung ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht Gegenstand des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens. Der Anspruch auf Unterbleiben von Beeinträchtigungen durch eine Bautätigkeit ist zivilrechtlicher Natur.Die Behauptungen unter Punkt römisch zwei des Beschwerdeschriftsatzes beziehen sich im Wesentlichen auf die Durchführung der Abbrucharbeiten. Die Bauausführung ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht Gegenstand des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens. Der Anspruch auf Unterbleiben von Beeinträchtigungen durch eine Bautätigkeit ist zivilrechtlicher Natur. Die Befürchtung im Hinblick auf die Trockenheit des Gebäudes der Antragsteller ist nicht Gegenstand des Verfahrens, zumal diesbezüglich nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben wurden und deshalb Präklusion eingetreten ist. Dieser Einwand kann daher auch nicht bei der Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung berücksichtigt werden. Da im Lichte der zitierten Judikatur von einem unverhältnismäßigen Nachteil der Antragsteller nicht ausgegangen werden kann, war spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, weil die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war, weil die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.626.001.2018

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