RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.08.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-628/001-2018; LVwG-AV-627/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerden von A, jeweils vertreten durch Rechtsanwalt B, in ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Krems vom 15.05.2018, *** (Entzug bis 30.03.2018) – Geschäftsfall LVwG-AV-627/001-2018 - und gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Krems vom 15.05.2018, *** (Entzug bis 31.01.2019) – Geschäftsfall LVwG-AV-628/001-2018 - nach gemeinsam durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 26.07.2018 durch Verkündung zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter , Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerden von A, jeweils vertreten durch Rechtsanwalt B, in ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Krems vom 15.05.2018, *** (Entzug bis 30.03.2018) – Geschäftsfall , LVwG-AV-627/001-2018 - und gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Krems vom 15.05.2018, *** (Entzug bis 31.01.2019) – Geschäftsfall LVwG-AV-628/001-2018 - nach gemeinsam durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 26.07.2018 durch Verkündung zu Recht erkannt:
- Der Bescheid vom 15.05.2018, *** wird gemäß § 29 Abs. 2 iVm § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG aufgehoben.Paragraph 29, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG aufgehoben.
- Der Bescheid vom 15.05.2018, *** wird gemäß § 29 Abs. 2 iVm § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG dahingehend abgeändert, als der Paragraph 29, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG dahingehend abgeändert, als der Spruch nunmehr lautet: „ A, geb. ***, wird die Lenkberechtigung für Klassen AM, A, B und EzB (Führerschein des Magistrates Krems vom 20.09.1990 und hinsichtlich EzB vom 13.08.2012, Nr. ***) auf die Dauer von 13 Monaten bis einschließlich 30.10.2018 entzogen (§§ 24 Abs. 1 Z 1, 25 Abs. 1, 26 Abs. 2 Z 6 FSG).„ A, geb. ***, wird die Lenkberechtigung für Klassen AM, A, B und EzB (Führerschein des Magistrates Krems vom 20.09.1990 und hinsichtlich EzB vom 13.08.2012, Nr. ***) auf die Dauer von 13 Monaten bis einschließlich 30.10.2018 entzogen (Paragraphen 24, Absatz eins, Ziffer eins, 25, Absatz eins, 26, Absatz 2, Ziffer 6, FSG). Gemäß § 24 Abs. 3 FSG wird dem Genannten die Teilnahme an einem besonderen Nachschulungskurs vorgeschrieben.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, FSG wird dem Genannten die Teilnahme an einem besonderen Nachschulungskurs vorgeschrieben. Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG wird die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ausgeschlossen.“Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG wird die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ausgeschlossen.“ Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer hat am 30.09.2017 (1,22 Promille) und am 29.10.2017 (1,57 Promille) ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dabei jeweils einen Verkehrsunfall mit Sachschaden (Seitenspiegel eines entgegenkommenden Kraftfahrzeuges und Straßenlaterne) verursacht.Der Beschwerdeführer hat am 30.09.2017 (1,22 Promille) und am 29.10.2017 , (1,57 Promille) ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dabei jeweils einen Verkehrsunfall mit Sachschaden (Seitenspiegel eines entgegenkommenden Kraftfahrzeuges und Straßenlaterne) verursacht. Am 30.
- beging er darüber hinaus Fahrerflucht und unterließ die Verständigung der nächsten Polizeidienststelle. Am 29.
- fuhr er ohne gültige Lenkberechtigung. Für die angeführten Tathandlungen erfolgten rechtskräftige Bestrafungen. Es gilt der Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens, weshalb alle bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides verwirklichten Tatsachen zu berücksichtigen sind (VwGH 28.05.2002, 2001/11/0284). Diese Judikatur ist weiterhin anwendbar, da mit der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, lediglich die Rechtsmittelinstanz neu geregelt wurde, jedoch materiell keine Änderungen im Führerscheingesetz erfolgten.Am 30.
- beging er darüber hinaus Fahrerflucht und unterließ die Verständigung der nächsten Polizeidienststelle. Am 29.
- fuhr er ohne gültige Lenkberechtigung. Für die angeführten Tathandlungen erfolgten rechtskräftige Bestrafungen. Es gilt der Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens, weshalb alle bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides verwirklichten Tatsachen zu berücksichtigen sind (VwGH 28.05.2002, 2001/11/0284). Diese Judikatur ist weiterhin anwendbar, da mit der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, lediglich die Rechtsmittelinstanz neu geregelt wurde, jedoch materiell keine Änderungen im Führerscheingesetz erfolgten. Die wiederholte Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit aufgrund mehrerer nacheinander (aber vor Bescheiderlassung) begangener strafbarer Handlungen ist unzulässig, weshalb der Bescheid vom 15.05.2018 betreffend den Entzug bis 31.01.2019 ersatzlos zu beheben war. Der zweite Bescheid vom 15.05.2018 (mit der Entziehungsdauer bis 30.03.2018) war aber aus folgenden Gründen abzuändern: Alle bis zur Erlassung verwirklichten Tatsachen waren zu beachten. Ebenso das Vorliegen einer zweimaligen Begehung eines Deliktes nach § 99 Abs. 1a StVO innerhalb eines Monats.Alle bis zur Erlassung verwirklichten Tatsachen waren zu beachten. Ebenso das Vorliegen einer zweimaligen Begehung eines Deliktes nach Paragraph 99, Absatz eins a, StVO innerhalb eines Monats. Von der Mindestentzugsdauer (8 Monate) war abzuweichen, da kurzer Abstand der Begehungen und zweite Tat mit 1,57 Promille nahe der Grenze <1,6 Promille laut § 99 Abs. 1a StVO iVm § 26 Abs. 2 Z 6 FSG vorlagen. In Abgrenzung zu § 26 Abs. 2 Z 5 FSG ergibt sich – unter Bezugnahme auf unten vorgenommene Wertung - dafür eine Entzugsdauer von 9,5 Monaten.Von der Mindestentzugsdauer (8 Monate) war abzuweichen, da kurzer Abstand der Begehungen und zweite Tat mit 1,57 Promille nahe der Grenze <1,6 Promille laut Paragraph 99, Absatz eins a, StVO in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 6, FSG vorlagen. In Abgrenzung zu Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 5, FSG ergibt sich – unter Bezugnahme auf unten vorgenommene Wertung - dafür eine Entzugsdauer von 9,5 Monaten. Hinzu kommen das Vorliegen zweier Verkehrsunfälle mit Sachschaden an fremdem Eigentum, eine Fahrerflucht, eine unterlassene Meldung bei der Polizei und das Fahren ohne Führeschein. Folgende Wertung wird gemäß § 7 Abs. 4 FSG vorgenommen:Folgende Wertung wird gemäß Paragraph 7, Absatz 4, FSG vorgenommen: Verwerflichkeit zu 30.09.2017: Verkehrsunfall mit Fahrerflucht Verwerflichkeit zu 29.10.2017: Verkehrsunfall mit 1,57 Promille Gefährlichkeit zu 30.09.2017: Gegenverkehr war involviert Gefährlichkeit zu 29.10.2017: Keine besondere Verstrichene Zeit: ~ 9 Monate Verhalten seither: Absolvierte Nachschulung (bereits vor Anordnung der Behörde begonnen) Daraus resultiert eine weitere Entzugsdauer von 3,5 Monaten. Die gesamte Entzugszeit (30.09.2017 Abnahme) ist daher: 13 Monate, das ist bis 30.10.2018 Der Ausspruch gemäß § 25 Abs. 1 FSG entfällt, da die Lenkberechtigung unbefristet erteilt wurde.Der Ausspruch gemäß Paragraph 25, Absatz eins, FSG entfällt, da die Lenkberechtigung unbefristet erteilt wurde. Der Ausspruch betreffend Nachschulung ist als erfüllt zu werten (Absolvierung vor Anordnung begonnen; nach der Zustellung des Bescheides vom 15.05.2018 beendet am 04.06.2018). Es ist aufgrund der dargestellten Umstände zu erwarten, dass der Beschwerdeführer die Verkehrszuverlässigkeit zur Teilnahme am Straßenverkehr am 01.11.2018 wiedererlangt haben wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.628.001.2018