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{'item': 'LVwG-AV-736/002-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.08.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-736/002-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) erkennt durch den Senatsvorsitzenden Mag. Christian Gindl, den Berichterstatter Dr. Klaus Vazulka, den Richter Mag. Franz Kramer und die fachkundigen Laienrichter Ing. Roland Nagl und Josef Taferner über die Beschwerde von A, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwälte, ***, ***, gegen den von der NÖ Agrarbezirksbehörde (NÖ ABB) erlassenen Zusammenlegungsplan vom 9. Mai 2016, ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 17 Abs. 1, 5 und 6, 21 Abs. 1 bis 3 Flurverfassungs-Landesgesetz – FLGParagraphen 17, Absatz eins, 5 und 6, 21 Absatz eins bis 3 Flurverfassungs-Landesgesetz – FLG §§ 24 Abs. 1, 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraphen 24, Absatz eins, 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VGArtikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Die NÖ ABB hat im Zusammenlegungsverfahren *** den Zusammenlegungsplan auch gegenüber dem Beschwerdeführer durch Auflage erlassen. 2. Zum Beschwerdevorbringen: Gegen diesen Bescheid hat Herr A rechtzeitig Beschwerde erhoben und wörtlich ausgeführt: „BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und führe dazu aus: I. Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit:römisch eins. Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit: Mit Bescheid vom 12.4.2016 ***wurde ich verständigt, dass die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde im Zusammenlegungsverfahren *** (Bezirk *** Verwaltungsbezirk ***) den Zusammenlegungsplan erlässt. Der Zusammenlegungsplan ist ein Bescheid und wurde am Gemeindeamt der Marktgemeinde *** in der Zeit vom 9.5.2016 bis einschließlich 24.5.2016 während der Amtsstunden zur Einsicht aufgelegt. Der genannte Bescheid enthält unter anderem die Rechtsmittelbelehrung, dass die Beschwerdefrist am Tag nach dem Ende der Auflagefrist beginnt. Laut genannten Bescheid endet die Auflagefrist am 24.5.2016, sodass die am 21.6.2016 eingebrachte Beschwerde rechtzeitig ist. Ein weitere Verwaltungsbehördlicher Instanzenzug ist nicht vorgesehen, sodass die Beschwerde auch zulässig ist. II. Beschwerdegründerömisch zwei. Beschwerdegründe Der unter Punkt I. angeführte Bescheid wird insofern angefochten,Der unter Punkt römisch eins. angeführte Bescheid wird insofern angefochten,

  1. a)als mir im Verhältnis zur eingebrachten Fläche um 37,88 a zu viel Grundflächen abgezogen wurde,
  2. b)mir hinsichtlich des Abfindungsgrundstückes *** keine Befreiung von den Vermessungs- und Wegebaukosten erfolgte,
  3. c)mir hinsichtlich des Abfindungsgrundstückes *** keine Wertminderung zugesprochen wurde
  4. d)ich gegenüber den anderen Parteien ungleich behandelt werde. Zu den einzelnen Beschwerdepunkten wie folgt: Ad
  5. a)zu viel abgezogenen Grundflächen: Ich habe eine Fläche von insgesamt 7,5503 ha in das Zusammenlegungsverfahren eingebracht. Mir wurde letzten Endes eine Grundabfindung im Ausmaß von 7,09328 ha zugeteilt. Es wurden vorläufige Übernahmen der Grundabfindung durchgeführt und zwar am 6.9.2011. Zu diesem Zeitpunkt wurden mir 7,1701 ha zugewiesen. Mit der vorläufigen Grundabfindung vom 15.10.2012 wurden letztendlich 7,0932 ha zugewiesen. Auch mit dem nunmehrigen Bescheid wurde mir eine Grundabfindung in der genannten Größe zugewiesen. Für mich ist die diesbezügliche Zuweisung nicht nachvollziehbar und weder sachlich, noch rechtlich begründet. Es besteht der Verdacht, dass ich gegenüber anderen Parteien des Zusammenlegungsverfahrens benachteiligt wurde. Ad
  6. b)Befreiung von Vermessungs- und Wegebaukosten betreffend Grundstück Nr. ***: Die dem Abfindungsgrundstück zu Grunde liegenden Grundstücke wurden alle von mir eingebracht. Beim Abfindungsgrundstück wurde keine Vermessung vorgenommen und es wurde auch kein Weg errichtet. Vielmehr ist es so, dass das genannte Grundstück durch die gemeinsamen Anlagen und Wege und ökologischen Anlagen einen Nachteil erfahren habe. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre somit dieses Grundstück vom Grundbeitrag zu befreien gewesen. Mein Beitrag zu den gemeinsamen Anlagen beträgt € 2.053,12. Es besteht der Verdacht, dass andere Parteien einen wesentlichen geringeren Beitrag leisten müssen (z. B. C, D, E, F, usw.). Würden alle den gleichen Beitrag leisten, wäre mein Beitrag entweder mit 0,00 anzusetzen gewesen oder jedenfalls wesentlich geringer. Ad
  7. c)Wertminderung wegen schlecht ausgeformter Grundstücke:
  8. a)Das Abfindungsgrundstück Nr. *** ist im Westen spitz ausgeformt, dadurch ist die Bearbeitung massiv erschwert. Andererseits ist darauf hinzuweisen, dass das Abfmdungsgrundstück *** im Osten als Acker und im Westen als Wiese bewirtschaftet wurde. Auch hier verläuft die „Bearbeitungsgrenze“ schräg, sodass insbesondere die Bearbeitung des Ackergrundstückes erschwert ist. Hier wäre mir bei richtiger rechtlicher Beurteilung eine Wertminderung zuzusprechen gewesen, was die belangte Behörde unterlassen hat.
  9. b)Des Weiteren wurde das Grundstück *** an der Westseite durch eine Weganlage durchtrennt. Es wurde ein eigenes spitz verlaufendes Grundstück *** gebildet. Laut Vermessung weist dieses Grundstück *** eine Fläche von 2,99 ar auf, tatsächlich entspricht die Fläche jedenfalls lediglich ca. 1,4 ar. Diese Parzelle *** ist viel zu klein und weist eine ungünstige Form auf. Es wäre bei richtiger rechtlicher Beurteilung entweder eine Wertminderung zuzusprechen gewesen oder die entsprechende tatsächliche Fläche bei einem anderen Grundstück zuzuschlagen gewesen.
  10. c)Beim Grundstück *** wurde eine Grabenerweiterung durchgeführt, wobei die gesamte Mehrfläche von meinem Grundbesitz abgezogen wurde. Es wäre bei richtiger rechtlicher Beurteilung die Mehrfläche bei den Grundnachbarn zu gleichen Teilen abzuziehen gewesen. Bei diesem Grundstück wurde mir eine Fläche vom Abfinder C eine Fläche zugeteilt, wobei die Bewertung unrichtig vorgenommen wurde. Im Übrigen wurde durch einen Fehler bei der Vermessung beim Abfindungsgrund *** ca. 22 a Wiese im Altbestand nicht ausgewiesen. Die diesbezügliche Fläche von ca. 22 a wurde mir nunmehr neu zugewiesen, was jedenfalls rechtswidrig ist. Beim Abfindungsgrundstück *** wurde nachträglich die Grenze zum Abfindungsgrundstück *** nach Norden verschoben. Soweit mir zu geringe Flächen zugewiesen worden sind, bzw. kein Wertausgleich, wäre in diesem Bereich jedenfalls eine Verschiebung der Grundstücksgrenze des Abfindungsgrundstückes *** durchzuführen gewesen und zwar nach Süden in Richtung Grundstück *** durchzuführen gewesen. Ganz allgemein ist zu sagen, dass unter Berücksichtigung des Besitzstands und Bewertungsausweises hinsichtlich der vom 9.11.2009 eingebrachten Grundstücksflächen der Verdacht auf Ungleichbehandlung besteht. Insbesonders erhalten ein Teil der Mitglieder des Zusammenlegungsausschusses bis zu 2 ha Grund mehr, wobei ihnen im Verhältnis zu den eingebrachten Grundstücken, sogar Grundstücke mit guter bis bester Bonität zugewiesen wurden. Unter Berücksichtigung der eingebrachten Flächen liegt der Verdacht der Ungleichbehandlung nahe. III. Anträgerömisch drei. Anträge Ich, der Beschwerdeführer stelle somit nachstehende ANTRÄGE. Das Landesverwaltungsgericht möge
  11. a)eine mündliche Verhandlung durchführen und
  12. b)in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass mir zumindest eine Fläche von 7,5503 ha zugewiesen wird oder ein Wertausgleich hinsichtlich der schlecht ausgeformten Grundstücke *** und ***, sowie die Befreiung vor den Vermessungs- und Wegebaukosten erfolgt in eventu
  13. c)den angefochtenen Bescheid aufgeben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerliche Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.“ 3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das LVwG hat Einsicht genommen in den verwaltungsbehördlichen Akt und legt dessen unbedenklichen Inhalt seinem weiteren Verfahren zu Grunde. Eingeholt wurden ein
  14. a)agrartechnisches und ein
  15. b)landwirtschaftliches Gutachten, die wie folgt lauten:
  16. a)„Befund und Gutachten In der Rechtssache: *** - Zusammenlegungsverfahren Aktenzeichen: LVwG-AV-736/002-2016 Beschwerdeführer: A gegen Bescheid der NÖ Agrarbezirksbehörde Zahl: *** vom: 12.04.2016 Zusammenlegungsplan 1. Gerichtsauftrag Der Auftrag des Gerichts besteht darin, ein agrartechnisches Gutachten zu den nachstehend genannten Fragen zu erstatten. 1. Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen rechnerischen Parameter bei der Gestaltung der Grundabfindung unter Prüfung, ob Besitzstandsausweis und Bewertungsplan sämtliche der Zusammenlegung zu unterziehende Grundstücke umfassen 2. ob es zwei vorläufige Übergaben gegeben hat 3. ob die Vermessung des Abfindungsgrundstückes *** tatsächlich nicht erfolgte bzw. ein Fehler enthalten ist (Wiesenfläche) und eine nachträgliche Grenzverschiebung stattgefunden hat 4. ob der Grundabzug für die Grabenherstellung bei Grundstück *** gesetzeskonform erfolgte 5. ob das Grundstück *** richtig vermessen wurde (Bereich Grundstück ***) 6. ob die Formen der Grundstücke *** und *** eine formbedingte Abwertung bedingen 2. Befund 2.1. Allgemeines Es wurden für die Bearbeitung die vom Gericht übermittelten Unterlagen herangezogen. In weiterer Folge wurden von der NÖ Agrarbezirksbehörde weitere Unterlagen angefordert. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer Partei im Verfahren unter der Ordnungsnummer *** ist und durch RA B - *** vertreten wird. 2.2. Erhebungen 1. Einhaltung der gesetzlichen Parameter bei der Abfindung: Auf Basis der übermittelten Aktenteile (Kopien: Besitzstandsausweis und Bewertungsplan sowie Abfindungsausweis und Anteilsberechnung für die ONr *** – A) wurde ermittelt: Laut dem den Unterlagen beiliegenden Blatt ‚Besitzstands- und Bewertungsausweis, Seite 48 von 103, vom 09.11.2009 brachte der Beschwerdeführer Grundstücke im Ausmaß von 7,5503 ha und einem Wert von 55.998,05 Punkten in das Verfahren ein. Der der Anteilsberechnung zu Grunde gelegte Wert ‚Summe Besitzstandsausweis (II Teil)‘ ist jedoch mit 7,5502 ha und 55.997,40 Punkten ausgewiesen.Der der Anteilsberechnung zu Grunde gelegte Wert ‚Summe Besitzstandsausweis (römisch zwei Teil)‘ ist jedoch mit 7,5502 ha und 55.997,40 Punkten ausgewiesen. Unter Berücksichtigung von angerechneten Abgängen (NS vom 28.10.2008 bzw. Bewirtschaftungshindernisse) ergab sich ein maßgeblicher Besitzstand von 7,5367 ha und 55.970,40 Wertpunkten. Er bekam dafür Abfindungen im Ausmaß von 7,0932 ha und 53.917,80 Wertpunkten. Der Wert der Abfindung weicht unter Berücksichtigung des Beitrages zu den gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen vom Abfindungsanspruch um 25,88 Punkte ab (gesetzliche Grenze = 5%, das wären im vorliegenden Fall maximal  2.697,18 Punkte). Das Flächen-Wertverhältnis der Grundabfindung liegt mit 1,3156 m²/Punkt gegenüber 1,3466 des eingebrachten Altstandes innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Grenzen von  10% (= 1,2119 und 1,4812 m²/Punkt). Die rechnerische Gesetzmäßigkeit der Abfindung ist somit gegeben. Bemerkt wird jedoch, dass in der in der Anteilsberechnung enthaltenen Niederschrift vom 28.10.2008 von der Teilung der im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Parzelle *** und weitergehend der Transfer an eine andere Partei zwecks Erwerb die Rede ist. Der Besitzstandsausweis der Partei A enthält jedoch keine Parzelle mit der Stammnummer ***. Ergänzende Erhebungen bei der NÖABB ergaben, dass der genannte Transfer lediglich auf Grund einer bei der Grenzverhandlung einvernehmlich in der Natur festgelegten, gegenüber dem Katasterstand verschobenen Lage einer abstoßenden Grenze und der sich daraus ergebenden geschätzten Flächendifferenz im ausgeschlossenen Gebiet (Hintausbereich) entstanden ist. Bedingt durch die Geringfügigkeit wurde dies mit Mappenberichtigung durchgeführt. Eine Teilung der Parzelle *** fand nicht statt. Bemerkt wird, dass in der Summenzeile der Grundabfindungen im Abfindungsausweis die Summen der einzelnen Klassen um eine Spalte nach links versetzt dargestellt sind, was zu absurden Summenbildungen führt. Bei korrekter Aufsummierung der einzelnen Klassen ergeben sich jedoch die zahlenmäßig richtigen Werte für die flächen- und wertmäßige Gesamtsumme der Abfindung. 2. Die rechtskräftige vorläufige Übergabe der Grundstücke erfolgte im Herbst 2012. Die geplante Übergabe 2011 scheiterte am negativen Abstimmungsergebnis. Bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen provisorischen Übergabe 2012 wurden die Grundstücke in alter Form bewirtschaftet. 3. Das Abfindungsgrundstück *** ist vermessungsmäßig Teil des Lageplanes 1 des Bescheides. Dieser enthält aus Koordinaten errechnete Flächen. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die geodätische Auswertung fehlerhaft sein sollte. Die Beschwerde enthält keinerlei Anhaltspunkte worin ein Fehler liegen sollte. Das Grundstück liegt zum größten Teil über eingebrachtem Eigengrund. Die Aufteilung der Parzelle in Acker und Wiese obliegt sowohl vor als auch nach dem Verfahren dem Bewirtschafter. Die Bewertung des Altstandes ist parzellenübergreifend rechtskräftig und wurde in gleicher Weise in den Neustand übernommen. Zwischen der vorläufigen Übernahme 2012 und dem nunmehrigen Zusammenlegungsplan wurde an der Abfindung des Beschwerdeführers nach Auskunft des Operationsleiters keine Grenzänderung vorgenommen. 4. Der Graben an der Nordseite der Parzelle *** ist Teil des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen - Teilplan 1 vom 30.06.2011 und somit weder vom Beschwerdeführer noch von seinem Grundnachbarn alleine, sondern von allen Grundeigentümern anteilig aufgebracht. 5. Das Grundstück *** ist Teil des Lageplanes 2 des Bescheides. Dieser enthält aus Koordinaten errechnete Flächen. Eine Grobüberprüfung anhand des Satellitenbildes ergab 294 m² gegenüber 299m² aus Koordinaten gerechnet. Wieso der Beschwerdeführer auf ein Flächenaus maß von „ca.1,4 a“ kommt lässt sich nicht erkennen. Das Grundstück ist aus der geländebedingten Trassierung des Hintausweges entstanden und vergrößert den unmittelbar an die Hofstelle des Beschwerdeführers angrenzenden Hintausbereich. 6. Der Abfindungsausweis des Beschwerdeführers enthält keine Abwertungen. 3. Gutachten 1. Wie im Zuge der Erhebungen ausgeführt, ist die rechnerische Gesetzmäßigkeit der Abfindung gegeben. Die gesetzlich normierten Parameter wurden mit hoher Genauigkeit eingehalten. Bezüglich der Differenz zwischen Summe Besitzstand lt. Bescheid aus 2009 und der Ausgangsbasis für die Berechnungen der Neuzuteilung wurde von der NÖABB mitgeteilt, dass diese auf einen, sich zeitlich überschneidenden, von der NÖ Landesstraßenverwaltung durchgeführten Teilungsplan im Zuge einer Straßenverbreiterung zurückzuführen ist. Es wird wiederum darauf verwiesen, dass aus Sicht des Verfassers die Ausgangsbasis für alle weiteren Berechnungen der unverändert übernommene rechtskräftige Besitzstand sein sollte. In der Folge bis zum Zeitpunkt der Erstellung des (vorläufigen) Abfindungsausweises eingetretene Änderungen sind durch Modifikationen desselben in nachvollziehbarer Weise darzustellen (- mögen die Änderungen auch geringfügig sein -) und ergeben damit den modifizierten Besitzstand. Dieser begründet den Abfindungsanspruch im Verfahren. Bemerkt wird, dass die Berücksichtigung der Bewirtschaftungshindernisse im Altstand mit Fläche und Wert nicht korrekt ist. Vielmehr handelt es sich dabei um einen ‚Wertabschlag‘ - als Ausgleich für das Bewirtschaftungshindernis. Die Fläche der betroffenen Parzelle ändert sich dadurch nicht. Zu den Punkten 3. - 5. ergeben auf Grund der Erhebungen aus agrartechnischer Sicht keine Hinweise auf Unrichtigkeiten in Bezug auf die gestellten Fragen. 6. Das Abfindungsgrundstück *** hat an seiner südlichen Grenze eine deutliche Formverbesserung gegenüber dem Altstand erfahren. Die unvermeidbaren unregelmäßigen Formen finden sich im Westteil der Parzelle, welche wie schon im Altstand als Wiese bewirtschaftet wurde. Das Grundstück *** weist parallele Längsgrenzen auf. Die östliche Kopfbreite ist von einem stark schrägen Anschnitt geprägt, der aus agrartechnischer Sicht durch einen landwirtschaftlichen Sachverständigen nach den behördeninternen Richtlinien beurteilt werden sollte. Eventuell trifft dies auch auf die westliche Kopfbreite der Abfindung zu. 4. Zusammenfassung Bis auf die formal nicht korrekte Übernahme der Summe des eingebrachten Besitzstandes in die Zuteilungsberechnung, was lediglich zu einer minimalen Änderung des Geldausgleiches führen wird, und die Berücksichtigung eines Wertabschlages wegen schlechter Form bei Grundstück *** (gemeint ***) können keine Unkorrektheiten in der Abfindung des Beschwerdeführers erkannt werden.“
  17. b)„Gutachten In der Rechtssache: Z-***, A Aktenzeichen: LVwG-AV-736/002-2016 Beschwerdeführer: A *** *** Vertreten durch RA B gegen Bescheid der NÖ Agrarbezirksbehörde Zahl: *** vom 12.4.2016 1. Gerichtsauftrag Erstellung eines Gutachtens zu folgenden Punkten: 1. Weisen die Abfindungsgrundstücke *** (gemeint ist ***) und *** eine besonders ungünstige unvermeidbare Grundstücksform auf? 2. Wenn ja, bitte um Berechnung der jeweiligen Wertabschläge 2. Befund Der Beschwerdeführer A brachte im Zuge des Z-Verfahrens *** in der Ordnungsnummer *** 11 Grundstücke ein, welche sich in der Natur zu 7 Bewirtschaftungskomplexen arrondierten. Darunter waren 3 Kleinstgrundstücke, die nicht realistisch zu bewirtschaften waren (GStNr. *** mit 83m², *** mit 94m² sowie *** mit 60m²). Im Z-Verfahren wurden nunmehr 3 Abfindungsgrundstücke zugeteilt, die großteils gleich situiert waren wie Altgrundstücke. Zwei dieser Grundstücke bilden auch den wesentlichen Inhalt der gegenständlichen Beschwerde. Bemängelt wird Abfindungsgrundstück ***: Dieses befindet sich in wesentlich identischer Lage mit den Altgrundstücken ***, ***, *** welche sich zu einem Bewirtschaftungskomplex arrondierten. Dieser wurde im Norden durch einen Graben begrenzt, im Osten durch einen Güterweg. Im Westen wurde es durch die Waldfläche *** (ebenfalls im Eigentum des Beschwerdeführers) begrenzt und wies eine extreme Spitzform auf. Die Südseite zeigte einen unregelmäßigen Verlauf, woraus sehr unterschiedliche Breitenverhältnisse resultierten. (Siehe untenstehendes Luftbild) [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „…“ Als Abfindung erhielt der Beschwerdeführer das Grundstück ***. Aufgrund der nicht veränderbaren Grenzverläufe im Westen, Norden und Osten konnte nur durch die Änderung des Grenzverlaufes im Süden eine Formverbesserung erzielt werden (siehe Luftbild mit geändertem Grenzverlauf auf der nächsten Seite). Der im Norden begrenzende Graben war im zum Teil im Altstand Teil der Grundstücke *** und ***, im Neustand wurde dieser Graben zur Gänze der Gemeinde *** (GSt. ***) zugeteilt. Im Süden wurde die Grenze zu den Abfindungen *** und *** begradigt. Zwischen diesen beiden Abfindungen erschließt nun der Weg GSt. *** zusätzlich das beschwerdegegenständliche Grundstück von der Bundesstraße *** im Bereich der Bewirtschaftungsgrenze Dauerwiesenfläche im Westen und Ackerfläche im Osten. Im westlichen Bereich reicht das Abfindungsgrundstück nunmehr bis an die ***, was die extreme Spitzform des Altgrundstückes etwas abmildert. [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „…“ Die rote Linie bildet den neuen südlichen Grenzverlauf ab, welcher auf dem Luftbild aufgrund unterschiedlicher Nutzung bereits erkennbar ist. Bemängelt wird Abfindungsgrundstück ***: Im Altstand befanden sich in beinahe identer Situierung die Grundstücke *** und *** zwischen der Hofstelle *** und der ***. Im Z-Verfahren wurden dem Beschwerdeführer in dieser Lage nunmehr zwei Grundstücke (*** und ***)zugeteilt, die nun unmittelbar an die Hofstelle des Beschwerdeführers anschließen. [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „…“ Die Trennung in zwei Grundstücke erfolgte aufgrund der Anlage eines neuen Hintausweges, welcher auch die Funktion der Ableitung von Regenwässern in Richtung Norden erfüllt. Aufgrund der Geländeverhältnisse wäre eine Verlegung an die Grenze des Grundstückes *** nicht zielführend gewesen. Das rot umrandete Dreieck auf obigem Luftbild ist das nunmehrige Abfindungsgrundstück ***). Es arrondiert sich mit der „Hintauswiese“ des Beschwerdeführers und wird offenbar als Lagerplatz genutzt. Gesetzmäßigkeit der Abfindungen: Insgesamt wurden vom Beschwerdeführer 75.502m² mit einem Wert von 53.917,80 Punkten in das Verfahren eingebracht. Abzüglich eines Abganges (an die Partei J) von 120m² (Wert 12Punkte) und der Berücksichtigung von Bewirtschaftungshindernissen im Altstand 15m² oder 15 Punkte ergibt sich ein modifizierter Besitzstand von 75.367m² und 55.970,40 Punkten. Abzüglich des Beitrages im Wert von 2.026,72 Punkten errechnet sich ein Abfindungsanspruch von 53.943,68 Punkten. Die Summe der Grundabfindungen beträgt 70.932m² mit einem Punktewert von 53.917,80. Das Flächen/Wertverhältnis änderte sich von 1,3466 auf 1,3156m² pro Wertpunkt was eine Verbesserung der Bonität von 2,3% darstellt (gesetzlich maximal 10%). Die Wertdifferenz beträgt minus 0,05% (gesetzlich maximal 5%). 3. Gutachten Grundstück ***: Es besteht im westlichen Teil der Abfindung sehr wohl eine unvermeidbare ungünstige Grundstücksform. Im Hinblick auf die Tatsachen, dass der Beschwerdeführer 1. diese Ausformung bereits auf seinen eingebrachten Altgrundstücken hatte, 2. bei Grünlandgrundstücken im Gegensatz zu Ackergrundstücken (aufgrund der unterschiedlichen Art der Bewirtschaftung) keine Abwertungen wegen ungünstiger Grundstückformen vorgenommen werden (siehe auch Ausführungen zu den Abwertungen von G vom 9.3.2010) und 3. eine geringfügige Verbesserung der Ausformung durch die Neuzuteilung besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf die Berücksichtigung von allfälligen Wertabschlägen. Grundstück ***: Isoliert betrachtet ist die Ausformung des Abfindungsgrundstückes unvorteilhaft. Bezieht man allerdings 1. die Arrondierung mit der Hintausfläche des GSt. ***, 2. die Nutzung nicht als Ackerfläche sondern als Grünland (bzw. Lagerfläche) sowie 3. den Nutzen des Beschwerdeführers durch die Ableitung von Niederschlagswasser und die zusätzliche Erschließung seiner Grundstücke durch den Hintausweg in die Betrachtung mit ein besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf die Berücksichtigung von allfälligen Wertabschlägen. Hinsichtlich der rechnerischen Gesetzmäßigkeit kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer mit einer geringen Abweichung von seinem Abfindungsanspruche sehr genau abgefunden wurde. Der Zusammenlegungserfolg besteht aus einer Reduktion der Bewirtschaftungskomplexe von 7 auf 3 sowie einer besseren Ausformung der Abfindungsgrundstücke und einer besseren Erschließung derselben. Aus diesem Grunde kann die Behandlung des Punktes 2 des gerichtlichen Auftrages entfallen“ In der mündlichen Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer, dass ihm ein falsches Gutachten übermittelt wurde. Hierauf erfolgt eine Klärung. Diese Klärung ergibt, dass der Beschwerdeführer ausführt, dass ihm das Gutachten H zugestellt wurde und dies auch das richtige Gutachten für das gegenständliche Verfahren betreffend sei. Sein Anwalt habe bei der NÖ ABB in Ergänzung eine Anforderung gemacht. Hierauf sei ihm ein Abfindungsausweis ON*** I zum Verfahren *** übermittelt worden. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer, dass ihm ein falsches Gutachten übermittelt wurde. Hierauf erfolgt eine Klärung. Diese Klärung ergibt, dass der Beschwerdeführer ausführt, dass ihm das Gutachten H zugestellt wurde und dies auch das richtige Gutachten für das gegenständliche Verfahren betreffend sei. Sein Anwalt habe bei der NÖ ABB in Ergänzung eine Anforderung gemacht. Hierauf sei ihm ein Abfindungsausweis ON*** römisch eins zum Verfahren *** übermittelt worden. Über Befragung durch den Vorsitzenden gibt der Beschwerdeführer bekannt, dass das Vollmachtsverhältnis zu den ausgewiesenen Rechtsanwälten noch aufrecht ist. Eine Zustellung solle auch an diese erfolgen. Der Beschwerdeführer bringt ergänzend vor, dass ihm Jahr 2011 eine Abfindung von 7,17 ha und im Jahr 2012 von 7,0934 ha zugeteilt worden sei. Dies ohne ersichtlichen Grund. Soweit im Gutachten des Herrn H angeführt werde, dass dies aufgrund einer Straßenverbreiterung erfolgt sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass hierfür lediglich 1 m² benötigt worden sei. Die Vertreterin der NÖ ABB führt hierzu ergänzend aus, dass es keine zwei vorläufigen Übergaben gegeben habe. Es habe ein Projekt für eine vorläufige Übergabe im Jahr 2011 gegeben. Dieses Projekt habe jedoch nicht die zwei Drittel Mehrheit gefunden, sodass ein neues Projekt, welchem auch neuerliche Wunschabgaben vorangegangen worden wären, erstellt worden sei. Dies wäre die vorläufige Übergabe im Jahr 2012, welche auch übergeben wurde, gewesen. Der Beschwerdeführer führte hierzu aus, dass es bemerkt worden sei, dass das erste Projekt keine entsprechende Mehrheit gefunden habe, aber es müsse ja einen Grund geben, warum es nochmals weniger geworden sei. Sodann wird seitens des landwirtschaftlichen SV sein erstelltes Gutachten, welches am heutigen Tag auch dem Beschwerdeführer A ausgefolgt wurde, dargelegt. Der Beschwerdeführer führte hierzu ergänzend aus, dass das Teilgrundstück *** eine Gartenfläche sei, welche er an den Nachbarn verkauft habe. Hiervon habe er 70 m² verkauft. Es seien ihm allerdings 120 m² abgezogen worden, obwohl dies nicht im Kommassierungsgebiet gelegen sei. Der Vertreter der NÖ ABB führte aus, dass eine Begehung der Außengebietsgrenzen stattgefunden habe und bei dieser Begehung seitens des Beschwerdeführers und des Herrn J die Grenze gezeigt worden seien. Diese stimmten mit dem Katasterplan nicht überein, sodass sogar ein Holzstoß, welcher dort lagerte, verlegt hätte werden müssen. Es sei dann in der Natur zu einer Einigung des Beschwerdeführers und des Herrn J gekommen. Hierüber sei auch eine Niederschrift aufgenommen worden. Auf Wunsch des Beschwerdeführers sei festgelegt worden, dass die Änderung dieser Außengebietsgrenze im Vergleich zur Katastergrundstücksgrenze nicht durch eine Teilung, sondern unbürokratisch im Zuge eines Transfers erfolgen solle. Dies sei auch gemacht worden und wäre der Unterschied in der Natur zur Katastergrundstücksgrenze 120 m² gewesen. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er mit dem Nachbarn mittels Maßbands eine Vermessung der genannten Änderung vorgenommen habe und dies ein Ausmaß von 70 m² ergeben habe. Diese 70 m² seien auch von ihm mittels Kaufvertrag verkauft worden. Er führte weiters aus, dass sich die Differenz zwischen 70 bzw. 120 m² sich aus seiner Sicht aufgrund einer falschen Festlegung der Außengrenze ergäbe. Nach Erörterung und Diskussion gab der Beschwerdeführer hierzu an, dass es so sei, dass er Herrn J nicht den Weg verkaufen wollte. Es könne sein, dass auf einer Teilfläche dieses Grundstückes, der vor Jahren als er noch Ortsvorsteher gewesen wäre, angelegte Weg auf diesem Grundstück gewesen wäre und die Differenz von 70 zu 120 m² sich daher ergäbe. Am heutigen Tag wurde vom Beschwerdeführer auch eine Zahlungsbestätigung über diesen Kauf von 70 m² vorgelegt. Eine Kopie davon wird als Beilage ./A der Verhandlungsschrift angeschlossen. Eine weitere Kopie wird der Vertretung der NÖ ABB übergeben. Die vorgelegte Unterlage wird dem Beschwerdeführer wieder zurückgestellt. Der Beschwerdeführer führte zum Grundstück *** aus, dass er dies vermessen habe und auf 1,4 ar gekommen sei. Die belangte Behörde habe dieses Grundstück mit 2,99 ar ausgewiesen. Über Befragung durch den Vorsitzenden gab der Beschwerdeführer an, dass er diese Vermessung mittels Maßband in der Natur vorgenommen habe. Der Vertreter der belangten Behörde führte hierzu aus, dass er sich diese Differenz eventuell so erklären könne, dass in diesem Bereich der Weg anders situiert (in Bezug auf den vorherigen Naturstand) angelegt worden sei. Wenn die Vermessung unter Annahme des Altstandes des Weges vorgenommen worden sei, könne er sich diese Differenz erklären. Hierzu wird seitens des agrartechnischen SV ausgeführt, dass er eine Nachmessung unter Zuhilfenahme eines Orthofotos im System NÖGIS vorgenommen habe. Diese Nachmessung habe 294 m² ergeben, sodass unter Berücksichtigung der Ungenauigkeiten bei einer derartigen Nachmessung das Ausmaß vom 299 m² nachvollziehbar sei. Bei dem betreffenden Weg handle es sich um eine im Zug des Verfahrens neu hergestellte gemeinsame Anlage. Bei den betreffenden 299 m² handle es sich um Privatgrund. Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, dass beim Ackergrundstück *** die Ausführung im Westteil ganz spitz sei. Dies sei entstanden, weil ihm nach ursprünglicher Einteilung hier noch etwas genommen worden wäre, nachdem er sich aufgeregt habe. Dadurch sei das Grundstück noch spitzer geworden und um 19 ar kleiner. Über ergänzendes Befragen ergab sich, dass der Beschwerdeführer hiervon vom Stand der geplanten vorläufigen Übernahme im Jahr 2011 ausginge, welche wie bereits oben ausgeführt mangels Zwei Drittel Mehrheit nicht zustande gekommen wäre. Festgehalten wird, dass die Vertreter der belangten Behörde angab, dass auch vor der geplanten vorläufigen Übergabe die Grundstücke ausgesteckt gewesen wären. Der Beschwerdeführer führte nach Befragung ergänzend aus, dass er auch gegen die geplante vorläufige Übernahme im Jahr 2011 gewesen sei. Er wäre auch gegen die Zusammenlegung. Die habe er nicht gebraucht. Er führte weiters aus, dass das Grundstück, welches bereits 4,76 ha gehabt hätte, für ihn zu groß wäre. Gerade bei diesem Grundstück habe er noch etwas dazubekommen. Und im Bereich Hintaus seines Hauses habe er nichts dazu bekommen, während andere in diesem Bereich etwas dazu bekommen hätten. Der Beschwerdeführer führte weiters ergänzend aus, dass er für das Grundstück *** eine Wertminderung beantragen möchte. Es sei als Ackerfläche ausgewiesen, aber nicht als solche nutzbar. Weiters beantragte der Beschwerdeführer eine Wertminderung für das Grundstück ***. Der Beschwerdeführer stellte weiters den Antrag auf Befreiung für die Vermessungskosten und die GA-Herstellung. Hierzu führte die Vertreterin der NÖ ABB aus, dass ein derartiger Antrag bereits rechtskräftig abgewiesen worden sei und kein weiterer bis zur Erhebung der gegenständlichen Beschwerde eingebracht worden sei. In der Beschwerde sei aus Sicht der NÖ ABB kein Antrag auf Befreiung gestellt worden. Der Beschwerdeführer habe sich in dieser Beschwerde lediglich darüber beschwert, dass er nicht befreit worden wäre. Der Beschwerdeführer führte ergänzend aus, dass er aus den Wegen keinen Nutzen habe und auch gar keinen Weg gebraucht hätte. Deswegen sei er auch für die Kostentragung für den Wegebau zu befreien gewesen. 4. Feststellungen: Bei den Einwänden des Beschwerdeführers handelt es sich teilweise um bloße Vermutungen, die teilweise auch gar nicht zutreffen (Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen Parteien, Grundabzug für gemeinsame Anlagen nur bei einer Partei, unterschiedliche Kostenbeiträge zur Herstellung gemeinsamer Anlagen), teilweise um rechtlich irrelevante Einwendungen (günstigere Flureinteilung erwünscht, besserer Zusammenlegungserfolg bei anderen Parteien). Es gab entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lediglich eine Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen, der erste Versuch scheiterte an der Erreichung der Zweidrittelmehrheit aller Grundeigentümer, welche Grundabfindungen übernehmen sollten. Die bemängelten ungünstigen Grundstücksformen betreffen Grundflächen, welche als Wiese benützt werden. Teilweise liegen diese Flächen über denen eingebrachter Altgrundstücke und wurden soweit dies möglich war sogar verbessert (Grundstück ***). Das anschließend an seine Hoffläche zugeteilte Abfindungsgrundstück *** stellt die Arrondierung mit der Hintausfläche des Grundfläche *** dar, wird nicht als Ackerfläche sondern als Grünland (bzw. Lagerfläche) genutzt und dient zusätzlich der Nutzung der Ableitung von Niederschlagswasser und der zusätzliche Erschließung seiner Grundstücke durch den Hintausweg. Der Grundabzug beim angesprochenen Graben erfolgte korrekter Weise weil nach der vorläufigen Übernahme angeordnet von den beiden betroffenen Parteien (der Beschwerdeführer ist eine von diesen) und nicht vom Beschwerdeführer alleine. Die urgierte Vermessungsdifferenz 120 m²- 70 m² resultiert einerseits aus der in einem vorigen Verfahrensschritt bescheidmäßig fixierten und daher rechtlich verbindlichen Außengrenze, andererseits aus einer von der NÖ ABB im ausgeschlossenen Gebiet vorgenommenen (und demnach rechtlich nicht vom LVwG) zu prüfenden Vermessung. Die vom Beschwerdeführer ermittelte Fläche von 1,4 ar konnte vom Sachverständigen nicht nachvollzogen werden, vielmehr stimmt das bescheidmäßige aufscheinende Ausmaß mit der in der Natur vorhandenen Fläche - wie der Sachverständige unter Zuhilfenahme eines Luftbildes ermittelt hat - überein. Über Kostenbefreiungsanträge wurde bereits von der NÖ ABB rechtskräftig abgesprochen. Sofern vom Beschwerdeführer eine neuerliche bescheidmäßige Absprache (Wege, Vermessung) begehrt wird, liegt die Zuständigkeit hiefür bei der NÖ ABB. Generell erfolgte die Nachmessungen einzelner Flächen durch den Beschwerdeführer erfolgten unter Zuhilfenahme eines Maßbandes, Kontrollen durch die Sachverständigen ergaben eine Übereinstimmung der Ausmaße in der Natur mit denen im Zusammenlegungsplan. 5. Beweiswürdigung: Das LVwG folgt in seiner Entscheidung den schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten der beiden Sachverständigen. Der Beschwerdeführer konnte diese im Verfahren nicht entkräften und ist ihnen nicht auf der gleichen fachlichen Ebene entgegengetreten. Dem Einwand des agrartechnischen Sachverständigen auf Übernahme der rechtskräftigen Daten des Besitzstandsausweises und Bewertungsplanes in den Abfindungsausweis im Rahmen einer Modifikation hätte kein anderes Ergebnis hinsichtlich Z Plan relevanter Daten erbracht, mangels Beschwer des Beschwerdeführers wird von einer Änderung des Z Planes daher abgesehen. 6. Rechtslage: § 17

(1)FLG: Jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, hat Anspruch, nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 bis 9 mit dem gemäß § 11 Abs. 1 bis 6 ermittelten Wert ihrer dem Verfahren unterzogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.Paragraph 17,
(1)FLG: Jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, hat Anspruch, nach Maßgabe der Bestimmungen der Absatz 2 bis 9 mit dem gemäß Paragraph 11, Absatz eins bis 6 ermittelten Wert ihrer dem Verfahren unterzogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu. § 17
(5)leg. cit.: Der Wert der Grundabfindung hat mit dem errechneten Abfindungsanspruch mit angemessener Genauigkeit übereinzustimmen. Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung darf nicht mehr als 5 % des Wertes des Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen. Zusätzlich müssen Wertänderungen nach § 12 Abs. 2 in Geld ausgeglichen werden.Paragraph 17,
(5)leg. cit.: Der Wert der Grundabfindung hat mit dem errechneten Abfindungsanspruch mit angemessener Genauigkeit übereinzustimmen. Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung darf nicht mehr als 5 % des Wertes des Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen. Zusätzlich müssen Wertänderungen nach Paragraph 12, Absatz 2, in Geld ausgeglichen werden. § 17
(6)leg. cit.: Die Grundabfindungen haben aus Grundflächen zu bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind. Die gesamte Grundabfindung einer Partei hat in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei unter Bedachtnahme auf die gemäß § 10 Abs. 4 erhobenen Verhältnisse weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung gemäß § 13 Abs. 2 hat das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich 10 % dieses Verhältnisses zulässig, wenn dadurch, unter Bedachtnahme auf die Interessen der Parteien, ein größerer Zusammenlegungserfolg, eine bessere Ausformung oder sonstige Vorteile erzielt werden können. Eine Grundabfindung darf keine vollständige Umstellung des Wirtschaftsbetriebes zur Folge haben.Paragraph 17,
(6)leg. cit.: Die Grundabfindungen haben aus Grundflächen zu bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind. Die gesamte Grundabfindung einer Partei hat in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei unter Bedachtnahme auf die gemäß Paragraph 10, Absatz 4, erhobenen Verhältnisse weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, hat das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich 10 % dieses Verhältnisses zulässig, wenn dadurch, unter Bedachtnahme auf die Interessen der Parteien, ein größerer Zusammenlegungserfolg, eine bessere Ausformung oder sonstige Vorteile erzielt werden können. Eine Grundabfindung darf keine vollständige Umstellung des Wirtschaftsbetriebes zur Folge haben. § 21
(1)leg. cit.: Nach Absteckung der neuen Flureinteilung in der Natur ist über das Ergebnis der Zusammenlegung ein Bescheid (Zusammenlegungsplan) zu erlassen.Paragraph 21,
(1)leg. cit.: Nach Absteckung der neuen Flureinteilung in der Natur ist über das Ergebnis der Zusammenlegung ein Bescheid (Zusammenlegungsplan) zu erlassen. § 21
(2)leg. cit.: Der Zusammenlegungsplan hat soweit erforderlich zu enthalten:Paragraph 21,
(2)leg. cit.: Der Zusammenlegungsplan hat soweit erforderlich zu enthalten:
  1. a)den Besitzstandsausweis (§ 10), Bewertungsplan (§ 12) sowie den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 14), soweit sie nicht schon vorher erlassen wurden;
  2. a)den Besitzstandsausweis (Paragraph 10,), Bewertungsplan (Paragraph 12,) sowie den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (Paragraph 14,), soweit sie nicht schon vorher erlassen wurden;
  3. b)eine planliche Darstellung der neuen Flureinteilung (Lageplan);
  4. c)eine nach Eigentümern geordnete Zusammenstellung der neuen Grundstücke, der Geldabfindungen (§ 17 Abs. 2), der Geldleistungen (§ 17 Abs. 3), der Geldentschädigungen (§ 18 Abs. 1), der Geldausgleichungen (§ 17 Abs. 5, § 20) und der Geldablösungen gemäß § 24 Abs. 4 unter Anführung der Abfindungsansprüche sowie der Nummern der neuen Grundstücke, ihrer Ausmaße, Vergleichswerte und Flächen der einzelnen Bonitätsklassen (Abfindungsausweis);eine nach Eigentümern geordnete Zusammenstellung der neuen Grundstücke, der Geldabfindungen (Paragraph 17, Absatz 2,), der Geldleistungen (Paragraph 17, Absatz 3,), der Geldentschädigungen (Paragraph 18, Absatz eins,), der Geldausgleichungen (Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 20,) und der Geldablösungen gemäß Paragraph 24, Absatz 4, unter Anführung der Abfindungsansprüche sowie der Nummern der neuen Grundstücke, ihrer Ausmaße, Vergleichswerte und Flächen der einzelnen Bonitätsklassen (Abfindungsausweis);
  5. d)eine Zusammenstellung der Teilabfindungen gemäß § 23 Abs. 3 und der Belastungen gemäß § 25 Abs. 3, soweit sie nicht bereits im Abfindungsausweis enthalten ist (Teilabfindungsausweis);
  6. d)eine Zusammenstellung der Teilabfindungen gemäß Paragraph 23, Absatz 3 und der Belastungen gemäß Paragraph 25, Absatz 3,, soweit sie nicht bereits im Abfindungsausweis enthalten ist (Teilabfindungsausweis);
  7. e)die Festlegung des Beitragsschlüssels für die gemeinsamen Anlagen (§ 13 Abs. 2) und der Werte der von den einzelnen Parteien hiefür aufzubringenden Grundanteile (Anteilsberechnung);
  8. e)die Festlegung des Beitragsschlüssels für die gemeinsamen Anlagen (Paragraph 13, Absatz 2,) und der Werte der von den einzelnen Parteien hiefür aufzubringenden Grundanteile (Anteilsberechnung);
  9. f)die Festlegung der sonstigen rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen, zur Neuordnung gehörenden Verhältnisse und allfällige Verfügungen gemäß § 16 Abs. 2 (Haupturkunde).
  10. f)die Festlegung der sonstigen rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen, zur Neuordnung gehörenden Verhältnisse und allfällige Verfügungen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, (Haupturkunde). § 21
(3)leg. cit.: Soweit der Besitzstandsausweis (§ 10), der Bewertungsplan (§ 12) und der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 14) bereits vorher erlassen wurden, sind sie dem Zusammenlegungsplan als Behelfe anzuschließen.Paragraph 21,
(3)leg. cit.: Soweit der Besitzstandsausweis (Paragraph 10,), der Bewertungsplan (Paragraph 12,) und der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (Paragraph 14,) bereits vorher erlassen wurden, sind sie dem Zusammenlegungsplan als Behelfe anzuschließen. § 24
(1)VwGVG: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)VwGVG: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. § 28
(1)leg. cit.: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)leg. cit.: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 28
(2)leg. cit.: Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennParagraph 28,
(2)leg. cit.: Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 25a
(1)VWGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)VWGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Art. 133
(4)B-VG: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Artikel 133,
(4)B-VG: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
  1. Erwägungen: Eine Prüfung der beiden rein rechnerischen Parameter bei der Erstellung des Zusammenlegungsplans hat wie aus den Gutachten ersichtlich ist ergeben, dass beide Werte eingehalten wurden und unter diesem Aspekt keine Gesetzwidrigkeit der Grundabfindung erkannt werden kann. Weiters ist auf mehrere auf Grund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes anzuwendende Prinzipien bei der Erstellung eines Zusammenlegungsplanes hinzuweisen. So ist davon auszugehen, dass es regelmäßig mehrere Varianten der Gestaltung einer gesetzmäßigen Abfindung gibt. So existiert kein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf Optimierung des Zusammenlegungsplans oder Zuteilung bestimmter (lagemäßiger) Flächen mit bestimmten Bonitäten oder in einem bestimmten Ausmaß, wie das der Beschwerdeführer teilweise mit seinen Einwänden nach Zuteilung einer anderen, für ihn günstigeren Flureinteilung moniert (vgl. VwGH vom
  2. 1986, 85/07/0256 und vom 20.09.2001, 98/07/0033). Weiters ist auf mehrere auf Grund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes anzuwendende Prinzipien bei der Erstellung eines Zusammenlegungsplanes hinzuweisen. So ist davon auszugehen, dass es regelmäßig mehrere Varianten der Gestaltung einer gesetzmäßigen Abfindung gibt. So existiert kein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf Optimierung des Zusammenlegungsplans oder Zuteilung bestimmter (lagemäßiger) Flächen mit bestimmten Bonitäten oder in einem bestimmten Ausmaß, wie das der Beschwerdeführer teilweise mit seinen Einwänden nach Zuteilung einer anderen, für ihn günstigeren Flureinteilung moniert vergleiche VwGH vom
  3. 1986, 85/07/0256 und vom 20.09.2001, 98/07/0033). Bei der Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Abfindung ist jeweils die Gesamtheit aller eingebrachten der Gesamtheit aller zugeteilten Grundstücke gegenüberzustellen. Einzelvergleiche sind hier nicht zulässig (vgl. VwGH vom
  4. 1990, 89/07/0191). Der Beschwerdeführer erzielte auf Grundstücke abgestellt einen Zusammenlegungserfolg von 11:
  5. Wie obenstehend ersichtlich, befinden sich die Neugrundstücke größtenteils an der Stelle der von ihm eingebrachten Altgrundstücke. Bei der Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Abfindung ist jeweils die Gesamtheit aller eingebrachten der Gesamtheit aller zugeteilten Grundstücke gegenüberzustellen. Einzelvergleiche sind hier nicht zulässig vergleiche VwGH vom
  6. 1990, 89/07/0191). Der Beschwerdeführer erzielte auf Grundstücke abgestellt einen Zusammenlegungserfolg von 11:
  7. Wie obenstehend ersichtlich, befinden sich die Neugrundstücke größtenteils an der Stelle der von ihm eingebrachten Altgrundstücke. Ein Vergleich mit dem Zusammenlegungserfolg anderer Parteien ist ebenfalls unzulässig, weshalb sämtlichen diesbezüglichen Argumente aus rechtlicher Sicht ins Leere gehen. Eine Gesetzwidrigkeit der eigenen Grundabfindung kann daher aus einem größeren Zusammenlegungserfolg anderer Parteien nicht abgeleitet werden (vgl. VwGH vom
  8. 1991, 88/07/0141). Ein Vergleich mit dem Zusammenlegungserfolg anderer Parteien ist ebenfalls unzulässig, weshalb sämtlichen diesbezüglichen Argumente aus rechtlicher Sicht ins Leere gehen. Eine Gesetzwidrigkeit der eigenen Grundabfindung kann daher aus einem größeren Zusammenlegungserfolg anderer Parteien nicht abgeleitet werden vergleiche VwGH vom
  9. 1991, 88/07/0141). Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers hat es auch keine zwei vorläufigen Übernahmen der Grundabfindungen gegeben. Vielmehr scheiterte der erste Versuch der Anordnung am Zustandekommen der erforderlichen Zweidrittelmehrheit der Grundeigentümer. Der Vorwurf, es habe zwischen den beiden angeordneten vorläufigen Übergaben unzulässige bzw. unerwünschte Änderungen in der Flureinteilung gegeben, greift daher nicht in dieser Form. Zur beanstandeten Höhe des Abzuges von Grund bzw. Punkten für die Herstellung gemeinsamer Anlagen ist festzuhalten, dass gesetzlich in dieser Richtung keine Höchstgrenze normiert ist. Vielmehr haben auf Grund der Erforderlichkeit, basierend auf der Rechtskraft der Bescheide, mit welchen die Herstellung gemeinsamer Anlagen angeordnet wird, alle Grundeigentümer nach dem Wert ihrer jeweiligen zugeteilten Abfindung dazu beizutragen. Dies ist im vorliegenden Fall auch so geschehen. Der Grundabzug für die Herstellung des angesprochenen Grabens erfolgte durch die beiden davon betroffenen Grundeigentümer, wovon der Beschwerdeführer eine davon ist. Da der entsprechende Bescheid erst nach Anordnung der vorläufigen Übernahme erfolgte, ist auch dieser Vorgang rechtlich korrekt. Auf Grund der vom Beschwerdeführer angesprochenen Minderausmaße bei Abfindungen – diese wurden von ihm lediglich unter Zuhilfenahme eines Maßbandes eruiert – erfolgten Kontrollen durch Sachverständige unter Zuhilfenahme eines Luftbildes. Abweichungen wie vom Einschreiter behauptet konnten keine festgestellt werden. Darüber hinaus ist anzumerken, dass die Außengrenze des Verfahrensgebiets mit der Rechtskraft von Besitzstandsausweis und Bewertungsplan sowohl für den Beschwerdeführer als auch für das LVwG unüberprüfbar fixiert ist und eine nochmalige Prüfung schon aus rechtlicher Sicht daher ausscheiden muss. Auf Grund der schon vorliegenden Rechtskraft dieses Bescheides liegt in formeller Hinsicht dessen Unanfechtbarkeit im Instanzenzug, in materieller Hinsicht die Bindung an den Inhalt dieses Bescheides vor. Sowohl Parteien des Verfahrens als auch Behörden und Gerichte haben daher den nicht mehr bekämpfbaren Inhalt dem weiteren Verfahren unüberprüfbar zu Grunde zu legen (vgl. VwGH vom
  10. 1993, 91/07/0154 und vom
  11. 2006, 2005/06/0387). Auf Grund der vom Beschwerdeführer angesprochenen Minderausmaße bei Abfindungen – diese wurden von ihm lediglich unter Zuhilfenahme eines Maßbandes eruiert – erfolgten Kontrollen durch Sachverständige unter Zuhilfenahme eines Luftbildes. Abweichungen wie vom Einschreiter behauptet konnten keine festgestellt werden. Darüber hinaus ist anzumerken, dass die Außengrenze des Verfahrensgebiets mit der Rechtskraft von Besitzstandsausweis und Bewertungsplan sowohl für den Beschwerdeführer als auch für das LVwG unüberprüfbar fixiert ist und eine nochmalige Prüfung schon aus rechtlicher Sicht daher ausscheiden muss. Auf Grund der schon vorliegenden Rechtskraft dieses Bescheides liegt in formeller Hinsicht dessen Unanfechtbarkeit im Instanzenzug, in materieller Hinsicht die Bindung an den Inhalt dieses Bescheides vor. Sowohl Parteien des Verfahrens als auch Behörden und Gerichte haben daher den nicht mehr bekämpfbaren Inhalt dem weiteren Verfahren unüberprüfbar zu Grunde zu legen vergleiche VwGH vom
  12. 1993, 91/07/0154 und vom
  13. 2006, 2005/06/0387). Darüber hinaus wurden von der NÖ ABB im rechtlich ausgeschlossenen Gebiet Vermessungen durchgeführt, die allerdings vom LVwG mangels Zuständigkeit nicht überprüft werden dürfen. Der Beschwerdeführer hat die vermeintliche Abweichung allerdings in der mündlichen Verhandlung des LVwG ausschließlich mit diesen beiden Argumenten begründet. Soweit Anträge auf Befreiung von Wegebau- und Vermessungskosten gestellt wurden ist auf die Zuständigkeit der NÖ ABB zu verweisen wobei angemerkt sei, dass nach Angabe der Vertreter der Behörde bereits in der Vergangenheit ein bescheidmäßiger Abspruch erfolgt ist. Eine unvermeidbare besonders ungünstige Form der beiden angesprochenen Abfindungsgrundstücke betrifft jeweils als Wiese/Lagerfläche bewirtschaftete Grundstücksteile. Bei solchen wird eine ungünstige Form bewirtschaftungsbedingt nicht dermaßen schlagend wie bei Ackerflächen. Dazu kommt, dass bei Abfindungsgrundstück ***, welches zum Großteil über eingebrachten Altgrundstücken liegt, soweit dies möglich war, die Form ohnehin verbessert wurde (siehe Gutachten). Abfindungsgrundstück *** stellt eine Ergänzungsfläche zur Hintaushoffläche dar und wird als Wiese/Lagerfläche benützt. Schon aus diesem Grund ist eine Abwertung wegen unvermeidbarer ungünstiger Grundstücksform nicht gerechtfertigt. Angemerkt wird, dass die erste Zeile im Abfindungsausweis zwar mit der letzten Zeile des Besitzstandsausweises und Bewertungsplanes übereinstimmen sollte/müsste und der Abzug (bloß 1 m²) als Modifikation zu berücksichtigen wäre, sich vom Ergebnis her auch hinsichtlich der Höhe des Geldausgleiches keine Änderung ergibt, weshalb mangels Betroffenheit/Beschwer des Beschwerdeführers eine Änderung des Abfindungsausweises unterbleibt. Weiters hätte das Vorhandensein von Masten nicht in der Fläche Berücksichtigung finden dürfen, die Einarbeitung in der Fläche bleibt auf Grund der Rechtskraft des Besitzstandsausweises und Bewertungsplanes und der damit verbundenen Bindungswirkung (siehe obenstehende Ausführungen) aber ohne Folgen. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
  14. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.736.002.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.