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§ 28Art. 133§ 8§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.08.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-788/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) keine Folge gegeben. Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a Vw
GG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision
Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, Vw
GG). Entscheidungsgründe:
- Maßgeblicher Verfahrensgang: 1.
- Herr A zeigte am 07.12.2017 unterfertigten Antragsformular den beabsichtigten sprengelfremden Schulbesuch seiner Tochter C, geboren am ***, im Schuljahr 2018/2019 an der Neuen NÖ Mittelschule (NNÖMS) in *** an. Er führte zur Begründung aus, dass C nach dem Tag der offenen Tür von der NNÖMS *** begeistert sei und für die Familie die Schule in *** die bessere Wahl sei. 1.
- Herr A zeigte am 07.12.2017 unterfertigten Antragsformular den beabsichtigten sprengelfremden Schulbesuch seiner Tochter C, geboren am ***, im Schuljahr 2018 aus 2019, an der Neuen NÖ Mittelschule (NNÖMS) in *** an. Er führte zur Begründung aus, dass C nach dem Tag der offenen Tür von der NNÖMS *** begeistert sei und für die Familie die Schule in *** die bessere Wahl sei. Am 07.12.2017 erfolgte auf dem Formular die Erklärung der Wohngemeinde ***, den Schulerhaltungsbeitrag für den sprengelfremden Schulbesuch zu leisten. Seitens der Marktgemeinde *** wurde der Antrag an die Bezirkshauptmannschaft Krems mit E-Mail vom 11.12.2017 weitergeleitet. Die Bezirkshauptmannschaft Krems holte
§ 8Abs.
12 des NÖ Pflichtschulgesetzes die Stellungnahmen der Leitungen der NNÖMS *** und der NNÖMS *** sowie der Obfrau der Mittelschulgemeinde *** ein. Die Bezirkshauptmannschaft Krems holte
Paragraph 8, Absatz 12, des NÖ Pflichtschulgesetzes die Stellungnahmen der Leitungen der NNÖMS *** und der NNÖMS *** sowie der Obfrau der Mittelschulgemeinde *** ein. Die Schulleitung der NNÖMS *** erklärte am 10.12.2017, keinen Einwand zum Besuch an der NNÖMS *** zu haben. Die Leitung der NNÖMS *** brachte mit E-Mail vom 12.12.2017 vor, die Wahlfreiheit der Eltern beziehe sich eigentlich auf die Schulart und nicht auf den Standort der Schule bei gleichem Schultyp. Die für das Kind zuständige Schule sei in ***, wo das Mädchen mit den Eltern nicht einmal das Angebot des Tages der offenen Tür in Anspruch genommen habe. Der sprengelfremde Schulbesuch werde von der Direktion der NNÖMS *** abgelehnt. Die Obfrau der Mittelschulgemeinde *** erklärte mit Schreiben (E-Mail) vom 11.01.2018, dass zum sprengelfremden Schulbesuch im Schuljahr 2018/2019 kein Einwand bestehe, da die Wohnsitzgemeinde bereit sei den Schulerhaltungsbeitrag zu leisten.Die Obfrau der Mittelschulgemeinde *** erklärte mit Schreiben (E-Mail) vom 11.01.2018, dass zum sprengelfremden Schulbesuch im Schuljahr 2018 aus 2019, kein Einwand bestehe, da die Wohnsitzgemeinde bereit sei den Schulerhaltungsbeitrag zu leisten. Die Bezirkshauptmannschaft Krems forderte unter Anschluss der eingeholten Stellungnahmen den Landesschulrat für Niederösterreich zur Stellungnahme auf. Der Landesschulrat für Niederösterreich wies in seiner Stellungnahme vom 08.02.2018 darauf hin, dass im Falle der Genehmigung des sprengelfremden Schulbesuches an der NNÖMS *** die festgelegte Klassenschülermindestzahl unterschritten würde. In den Organisationsrichtlinien des Landesschulrates sei diese Zahl mit 12 Schülern festgesetzt. Demnach sei der sprengelfremde Schulbesuch der Schülerin C an der NNÖMS *** nicht zu befürworten. Mit Schreiben vom 14.02.2018 brachte die Bezirkshauptmannschaft Krems dem Antragsteller und nunmehrigen Beschwerdeführer die Stellungnahme des Landesschulrates für Niederösterreich mit der Mitteilung zur Kenntnis, dass auf Grund dieser Stellungnahme der Antrag um sprengelfremden Schulbesuch mittels Bescheid abzuweisen sei, und binnen zwei Wochen hiezu Stellung genommen werden könne. Der Antragsteller und nunmehrige Beschwerdeführer brachte durch seine Rechtsvertretung in der Äußerung vom 01.03.2018 vor, dass C unbedingt die NNÖMS in *** besuchen wolle. Diese Schule sei modern, zeitgemäß, dem Schulkonzept für die Neue Mittelschule angepasst. Sie entspreche den Richtlinien der Neuen Mittelschule für Niederösterreich. Es herrsche eine positive und fröhliche Atmosphäre. Das Schulteam bestehe überwiegend aus jungen aufgeschlossenen Lehrkräften, welche ein jugendliches Wesen und Denken mitbrächten. Es gebe auch ein attraktives Unterrichtsprogramm. Das Lehrerteam wirke sehr engagiert und versuche auf jeden einzelnen Schüler und auf seine individuellen Bedürfnisse einzugehen und die Interessen des jungen Menschen zu fördern. Die Lehrkräfte verstünden es mit viel Schwung, frischen Wind und Elan, sowie Einfühlungsvermögen und Geschick die Schüler zu motivieren und dadurch zu besseren Leistungen zu animieren, genau wie es nach den Richtlinien der Neuen Mittelschule sein solle. Dies beginne bereits mit der Direktion. Der Direktor mache einen sehr positiven, umgänglichen und jugendfreundlichen Eindruck. Die Interessen der Jugend seien ihm wichtig. Die Schule biete ein sehr ansprechendes, erweitertes Unterrichtsangebot mit Schwerpunkt musisch-kreativen Unterrichtszweig, wobei insbesondere auch attraktive Aktivitäten wie Theater und Musicaldarbietungen, Bühnenbild, Band, Chor usw. angeboten würden. Es fänden öffentliche Auftritte statt, sowie sportliche Wettkämpfe und andere soziale Unterrichtseinheiten. Insbesondere werde auch auf Integrationskinder ein besonderes Augenmerk gelegt und würden diese auch im großen Maße individuell gefördert. Es gebe sonderpädagogischen Unterricht, ein großes Angebot an kostenloser Nachhilfe sowie einen sogenannten X-Point, eine Anlaufstelle für Schüler, welche für ihre Probleme jeglicher Art Gehör und Hilfe fänden. In der NNÖMS *** bestehe bereits EDV-Unterricht ab der
- Klasse. Sie verfüge über zwei bestens ausgestattete EDV-Räume, welche mit dem gesamten Gebäude vernetzt seien, einen gratis Online-Zugang für die Nutzung sämtlicher Betriebssysteme und EDV-Programme für das Arbeiten zuhause über den gesamten Zeitraum des Schulbesuches. In der Neuen Mittelschule *** würden zwei Wochenstunden EDV erst ab der sechsten Schulstufe angeboten, während dieser Unterricht bereits zum Basisunterricht in der NNÖMS *** gehöre. Der musisch kreative Unterrichtszweig in der NNÖMS *** habe eine andere Ausrichtung als die Musikschule in der NNÖMS ***. Die Schule entspreche der „neuen Lernkultur“ einer Neuen Mittelschule und dem nach den Richtlinien des Landesschulrates definierten Lerndesign. Sämtliche betroffenen Kinder und deren Eltern der
- Klasse Volksschule *** hätten sich ein Bild über die NNÖMS *** verschaffen können und würden sich die Kinder freuen, diese Schule zu besuchen. Um das Lernziel zu erreichen, sei es wichtig, dass Lernen Freude und Spaß mache. Die Kinder sollten gerne die Schule besuchen und sich jeden Tag auf die Schule freuen. Dies könne mit dem Besuch der NNÖMS *** erreicht werden. Sämtliche betroffenen Kinder und deren Eltern lehnten die NNÖMS *** ab. Die Kinder fürchteten sich vor dieser Schule und vor dem Lehrpersonal. Die Schule samt Lehrpersonal strahle eine distanzierte Haltung zu Jugendlichen aus, keinerlei Herzlichkeit oder Freundlichkeit werde vermittelt. Die Atmosphäre sei steif und entspreche diese Schule nicht den Richtlinien einer Neuen Mittelschule. Es bestehe der Eindruck, dass in den letzten 30 Jahren keinerlei Veränderungen im Umgang mit Schülern sowie der Vermittlung von Lerninhalten erfolgt sei. Es bestehe in keiner vergleichbaren Form wie in der NNÖMS *** ein erweitertes Unterrichtsangebot. Sämtliche Kinder der betroffenen Schulstufe von der Gemeinde *** beabsichtigten eine Anmeldung in der NNÖMS in *** durchzuführen. Es seien auch die entsprechenden Anmeldeformulare vor den Semesterferien durch eine Vertreterin der NNÖMS *** persönlich in die Volksschule *** gebracht und von der Klassenlehrerin an die Schüler der vierten Schulstufe verteilt worden. Kurz darauf hätten die Anmeldeformulare für diese Schule auf Anweisung der Schulleiterin der Volksschule *** wieder eingesammelt werden müssen mit der Begründung, es müsse auf die Bescheide gewartet werden. Mittlerweile seien die Anmeldefristen abgelaufen. Die Schüler der Gemeinden ***, *** und *** wichen, obwohl sie auch der Neuen Mittelschule *** sprengelangehörig seien, schon seit geraumer Zeit in andere Mittelschulen, Privatschulen und Gymnasien aus. Bemerkenswert sei, dass Schüler dieser Region auch die Schule in *** oder gar die Sporthauptschule in ***, welcher Weg einen sehr beschwerlichen Schulweg darstelle, besuchen, nur um nicht die NNÖMS *** absolvieren zu müssen. Der Behörde hätte bereits der Schülerschwund auffallen müssen und hätte sie entsprechende Maßnahmen ergreifen müssen. Das Problem könne nicht damit gelöst werden, dass Schüler der Volksschule *** zwangsverpflichtet würden diese Schule zu absolvieren. Sämtliche betroffenen Eltern seien redlich bemüht, ihren Kindern eine gute Schulausbildung zukommen zu lassen und nach bestem Wissen und Gewissen im Rahmen ihrer Sorgepflichten für ihre Kinder die beste Schule zu wählen. Um dieser Verpflichtung nachzukommen, hätten die Eltern die Schule in *** gewählt. Nunmehr sollten sie wegen Unterschreitung der Schülerzahl verpflichtet werden, die Schule zu besuchen, welche den Anforderungen eines modernen Schulwesens nicht mehr entspreche. Abgesehen davon hätten einige Kinder auch Geschwister, welche bereits die Schule in *** besuchen würden und müssten aus familienorganisatorischen Gründen auch die nunmehr betroffenen Kinder sich am selben Schulort befinden. Die Kinder auseinanderzureißen widerspreche sämtlichen familienpolitischen Überlegungen. Die gesetzliche Schüleranzahl im NÖ Pflichtschulgesetz bei Neuen Mittelschulen sei mit 25 bzw. 20 geregelt. Die Zahl 20 solle nicht unterschritten werden. Nach den Organisationsrichtlinien des Landesschulrates sei diese Zahl bereits heruntergesetzt worden, weil sonst die entsprechende Klassenschülerzahl nie erreicht werde. Die gesetzliche Zahl sei daher ohnehin bereits unterschritten. Somit könne § 8 Abs. 12 NÖ Pflichtschulgesetz nicht greifen, da lediglich eine interne Richtlinie ohne Normcharakter unterschritten werde. Die Behörde sei daher nicht verpflichtet, den Schulbesuch in *** zu untersagen, wenn die entsprechende Schüleranzahl nicht erreicht werde, da sodann die Klassen zusammenzulegen seien für diejenigen, welche unbedingt in *** ihre Pflichtschule absolvieren wollten.Die gesetzliche Schüleranzahl im NÖ Pflichtschulgesetz bei Neuen Mittelschulen sei mit 25 bzw. 20 geregelt. Die Zahl 20 solle nicht unterschritten werden. Nach den Organisationsrichtlinien des Landesschulrates sei diese Zahl bereits heruntergesetzt worden, weil sonst die entsprechende Klassenschülerzahl nie erreicht werde. Die gesetzliche Zahl sei daher ohnehin bereits unterschritten. Somit könne Paragraph 8, Absatz 12, NÖ Pflichtschulgesetz nicht greifen, da lediglich eine interne Richtlinie ohne Normcharakter unterschritten werde. Die Behörde sei daher nicht verpflichtet, den Schulbesuch in *** zu untersagen, wenn die entsprechende Schüleranzahl nicht erreicht werde, da sodann die Klassen zusammenzulegen seien für diejenigen, welche unbedingt in *** ihre Pflichtschule absolvieren wollten. Die Nichtzulassung der betroffenen Schüler in der Neuen Mittelschule *** würde gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen, da nicht sachlich begründbar sei, warum gerade die nunmehr betroffenen Schüler nicht diese Schule besuchen dürften, zumal eine Schülerin aus demselben Klassenverband eine positive Stellungnahme des Landesschulrates erhalten habe, obwohl auch bei diesem Kind sich die Direktorin der NNÖMS *** dagegen ausgesprochen habe. Es sei der größte Wunsch der minderjährigen C die NNÖMS *** besuchen zu können, da sie einen hervorragenden Eindruck beim Tag der offenen Tür gewonnen habe. insbesondere freue sie sich auch auf den musisch-kreativen Zweig. Auch ihr Cousin D, zu dem sie eine enge familiäre Bindung habe, besuche diese Schule und sei auch dieser im hohen Maße begeistert. Es habe bereits mit der Schule in *** Erfahrung gesammelt werden können, da beide Kinder der Familie A, auch die minderjährige C, im Schulhalbjahr 2017 die Nachmittagsbetreuung genutzt hätten. Diese Betreuung sei nach einem halben Jahr beendet worden, da diese keinen positiven Eindruck hinterlassen habe. Es bestehe die Sorge der Eltern, dass ohnehin über kurz oder lang die Schülerzahl in der Neuen Mittelschule *** dermaßen niedrig werde, dass die Zusammenlegung von Klassen bevorstehe. Da bereits die Schüler und so auch die minderjährige C diesen Zustand die ganze Volksschulzeit gehabt hätten, da immer zwei Klassen gleichzeitig (gemeint wohl: zwei Schulstufen in einer Klasse) unterrichtet worden seien, sei es Bedürfnis des Kindes und der Eltern in einer Klasse mit nur einer Schulstufe unterrichtet zu werden. Sämtliche angeführten Gründe würden für das Kindeswohl und daher für einen Schulbesuch in der NNÖMS *** sprechen. Mit Bescheid vom 12.03.2018, Zahl: ***, untersagte die Bezirkshauptmannschaft Krems (in der Folge auch: belangte Behörde)
§ 8Abs.
12 und 13 des NÖ Pflichtschulgesetzes den beabsichtigten sprengelfremden Schulbesuch des Kindes C an der NNÖMS *** mit der Begründung, die von der Rechtsvertretung des Antragstellers erfolgte Stellungnahme und die darin angeführten Argumente und Entgegnungen hätten die fachlichen Ausführungen des Landesschulrates für Niederösterreich im Hinblick auf die zu erwartende Unterschreitung der gesetzlich geregelten Klassenschülermindestzahl nicht entkräften können. Durch den sprengelfremden Schulbesuch des Kindes würde die gesetzlich festgelegte Klassenschülerzahl unterschritten. Mit Bescheid vom 12.03.2018, Zahl: ***, untersagte die Bezirkshauptmannschaft Krems (in der Folge auch: belangte Behörde)
Paragraph 8, Absatz 12 und 13 des NÖ Pflichtschulgesetzes den beabsichtigten sprengelfremden Schulbesuch des Kindes C an der NNÖMS *** mit der Begründung, die von der Rechtsvertretung des Antragstellers erfolgte Stellungnahme und die darin angeführten Argumente und Entgegnungen hätten die fachlichen Ausführungen des Landesschulrates für Niederösterreich im Hinblick auf die zu erwartende Unterschreitung der gesetzlich geregelten Klassenschülermindestzahl nicht entkräften können. Durch den sprengelfremden Schulbesuch des Kindes würde die gesetzlich festgelegte Klassenschülerzahl unterschritten. Gegen den Bescheid wurde von A die Beschwerde vom 17.04.2018 erhoben. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 30.04.2018, Zl. LVwG-AV-423/001-2018, wurde der Bescheid
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw
GVG aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Dies erfolgte mit der Begründung, dass die belangte Behörde die ausreichende Ermittlung des Sachverhaltes dadurch unterlassen habe, als die konkrete Organisationsform und die Schülerzahlen insbesondere jene der im Schuljahr 2018/2019 an den beiden betroffenen Schulen (NNÖMS *** bzw. NNÖMS ***) eintretenden Schüler nicht festgestellt worden seien. Außerdem sei im fortgesetzten Verfahren zu beachten, dass die gesetzlichen Schulerhalter und die zu den jeweiligen Schulsprengeln gehörenden Gemeinden Parteistellung hätten. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 30.04.2018, Zl. LVwG-AV-423/001-2018, wurde der Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Dies erfolgte mit der Begründung, dass die belangte Behörde die ausreichende Ermittlung des Sachverhaltes dadurch unterlassen habe, als die konkrete Organisationsform und die Schülerzahlen insbesondere jene der im Schuljahr 2018 aus 2019, an den beiden betroffenen Schulen (NNÖMS *** bzw. NNÖMS ***) eintretenden Schüler nicht festgestellt worden seien. Außerdem sei im fortgesetzten Verfahren zu beachten, dass die gesetzlichen Schulerhalter und die zu den jeweiligen Schulsprengeln gehörenden Gemeinden Parteistellung hätten. Nach der von der belangen Behörde im fortgesetzten Verfahren ergänzten Erhebung der konkreten Schülerzahlen und Einräumung des Parteiengehörs untersagte die Bezirkshauptmannschaft Krems mit Bescheid vom 04.07.2018, Zl. ***, den beantragten sprengelfremde Schulbesuch mit der Begründung, die gesetzlich festgelegte Klassenschülermindestzahl an der NNÖMS *** würde durch den sprengelfremden Schulbesuch des Kindes unterschritten. Weiters wurde ausgeführt, dass durch das drastische Absinken der Klassenschülerzahl auf bis zu vier die Bildung einer Klasse für die fünfte Schulstufe nicht durchführbar und damit der Schulstandort der NNÖMS *** massiv gefährdet sei. Die dagegen erhobene Beschwerde des A vom 19.07.2018 legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 24.07.2018 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.
- Zum Beschwerdevorbringen: Ausgeführt wird in der Beschwerde im Wesentlichen wie folgt: Alle neun Schulabgänger der Volksschule *** würden beabsichtigen, nicht die Sprengelschule NNÖMS *** sondern die sprengelfremde NNÖMS *** zu besuchen. Das Lehrerteam an der sprengelfremden Schule (NNÖMS ***) sei sehr engagiert. Die Schule biete im Gegensatz zur sprengelmäßigen Schule (NNÖMS ***) als Schwerpunkt den musisch-kreativen Unterrichtszweig an, den C auch belegen wolle. Sie wolle auch den modernen EDV-Unterricht ab der ersten Klasse besuchen. An der sprengelmäßigen Schule würden erst ab der
- Schulstufe zwei Wochenstunden EDV angeboten. C sei eine von neun Schülern der vierten Klasse Volksschule ***, welche alle in die NNÖMS *** gehen wollten. Fünf der Kinder hätten eine positive Benachrichtigung bekommen, bei vier der Kinder sei dies noch offen. Die gesamte Klasse kenne sich seit dem Kindergarten und herrsche ein starker Zusammenhalt, ein soziales Miteinander und wechselseitiges Vertrauen. Diese über den Schulbesuch hinaus bestehende enge Freundschaft sei für das Kindeswohl notwendig. Es sei wichtig, dass der Klassenverband aufrechterhalten werde. C habe sich einen positiven Eindruck von der NNÖMS *** verschafft, welche auch ihr Cousin, zu dem sie eine enge familiäre Bindung habe, bereits besuche. Sämtliche Kinder fürchteten sich vor dem Lehrpersonal der NNÖMS ***. Die Schule strahle eine distanzierte Haltung zu Jugendlichen aus und keine Herzlichkeit und Freundlichkeit. Es bestehe der Eindruck, dass in den letzten 30 Jahren keinerlei Veränderungen vorgenommen worden seien. Dieses Defizit könne nicht auf den Rücken der Schüler ausgetragen werden. Man versuche Kinder in eine Schule zu zwingen mit dem Argument, die Schülerzahlen würden sinken. Vielmehr sei das Kindeswohl in den Vordergrund zu stellen. Kinder müssten Freude am Lernen und am Schulbesuch haben Selbst unter Zugrundelegung der zwei Schüler der Volksschule ***, über deren Antrag auf sprengelfremden Schulbesuch noch nicht endgültig entschieden sei, sowie der aus anderen Sprengelschulen verbleibenden vier Schüler wäre die Schülerzahl von 12 nicht erreicht. Die gesetzliche Mindestzahl von 20 bzw. 25 sei ohnehin bereits unterschritten. Das gelte auch für die durch die Organisationsrichtlinien des Landesschulrates festgelegte Zahl von
- Da die gesetzliche Anzahl bereits ohnehin unterschritten sei und Richtlinien keine gesetzliche Verpflichtung darstellten, könne § 8 Abs. 12 bzw. 13 nicht greifen.Da die gesetzliche Anzahl bereits ohnehin unterschritten sei und Richtlinien keine gesetzliche Verpflichtung darstellten, könne Paragraph 8, Absatz 12, bzw. 13 nicht greifen. Es sei auch nicht zu erkennen, dass die NNÖMS *** etwas gegen die sinkende Schülerzahl getan hätte. Eine Nichtzulassung verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, da nicht sachlich begründbar sei, warum gerade die nunmehr betroffenen Schüler nicht in diese Schule gehen dürften, und eine Schülerin aus dem Klassenverband, welche dieselben Wünsche und Voraussetzungen mitbringe wie die restlichen Schüler, vorweg eine positive Stellungnahme des Landesschulrates erhalten habe. Beantragt wurde, den Bescheid aufzuheben und die minderjährige C für den sprengelfremden Schulbesuch in der NNÖMS *** zuzulassen; in eventu die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen; in eventu eine Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich : Das Landesveraltungsgericht führte am 24.08.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der die für den Beschwerdeführer erschienene Mutter des Kindes C sowie als Zeugen das für die NNÖMS *** zuständige Schulaufsichtsorgan des Landesschulrates für Niederösterreich und die jeweilige Leitung der beiden Schulen einvernommen wurden.
- Feststellungen und Beweiswürdigung: 4.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgenden maßgeblichen Feststellungen aus: Das Kind C wurde am *** geboren und ist wohnhaft in ***. Beantragt wurde der sprengelfremde Schulbesuch der
- Klasse der NNÖMS *** mit dem Beginn des Schuljahres 2018/2019.Beantragt wurde der sprengelfremde Schulbesuch der
- Klasse der NNÖMS *** mit dem Beginn des Schuljahres 2018 aus 2019,. An der NNÖMS *** sind für das Schuljahr 2018/2019 in der
- Schulstufe 42 Schüler angemeldet. Mit diesen werden zwei Klassen zu je 21 Schülern gebildet werden. An der NNÖMS *** sind für das Schuljahr 2018 aus 2019, in der
- Schulstufe 42 Schüler angemeldet. Mit diesen werden zwei Klassen zu je 21 Schülern gebildet werden. Die Zahl der aus den im Sprengel der NNÖMS *** gelegenen Volksschulen (***, ***, *** und ***) mit Ende des Schuljahres 2017/2018 kommenden Schulabgänger beträgt
- Die Zahl der aus den im Sprengel der NNÖMS *** gelegenen Volksschulen (***, ***, *** und ***) mit Ende des Schuljahres 2017 aus 2018, kommenden Schulabgänger beträgt
- Von diesen 37 Schulabgängern werden 5 die fünfte Schulstufe der NNÖMS *** besuchen. Zwei Schüler aus der Volksschule ***, darunter C, sind weder bei der Schülerzahl der fünften Schulstufe in der NNÖMS *** noch bei jener in der NNÖMS *** berücksichtigt, da die Anträge auf Genehmigung deren sprengelfremden Schulbesuchs an der NNÖMS *** durch die Bezirkshauptmannschaft Krems untersagt wurde und beide Anträge Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sind. Die Schülerzahlen für das Schuljahr 2018/2019 an der NNÖMS *** stellen sich somit ohne Berücksichtigung dieser beiden Schüler wie folgt dar: Die Schülerzahlen für das Schuljahr 2018 aus 2019, an der NNÖMS *** stellen sich somit ohne Berücksichtigung dieser beiden Schüler wie folgt dar:
- Schulstufe: 17
- Schulstufe: 20
- Schulstufe: 9
- Schulstufe: 5 Vier Schüler aus der Volksschule *** werden auf Grund einer erfolgten Nichtuntersagung durch die belangte Behörde sprengelfremd die NNÖMS *** besuchen. Seitens der Leitung der sprengelfremden Schule (NNÖMS ***) wurde der sprengelfremde Schulbesuch befürwortet, da die Wohnsitzgemeinde bereit ist, den Schulerhaltungsbeitrag zu leisten. Die weiteren 26 Schulabgänger aus den Volksschulen im Sprengel der NNÖMS *** werden andere Schulen besuchen, für die ein Antrag um sprengelfremden Schulbesuch nicht erforderlich ist (öffentliche Gymnasien bzw. Privatschulen). Folgende vorgebrachte Vorteile sind bei Genehmigung des beantragten sprengelfremden Schulbesuches für das Kind C zu erwarten: Sie kann die fünfte Schulstufe gemeinsam mit vier bisherigen Klassenkameraden aus der vierten Schulstufe der Volksschule *** in der NNÖMS *** besuchen. Sie kann in dieser Schule auch ihren Cousin, der bereits Schüler dieser Schule ist, treffen. Von insgesamt acht Schulabgängern der vierten Schulstufe der Volksschule *** werden im Schuljahr 2018/2019 vier als sprengelfremde Schüler die NNÖMS *** besuchen. Von insgesamt acht Schulabgängern der vierten Schulstufe der Volksschule *** werden im Schuljahr 2018 aus 2019, vier als sprengelfremde Schüler die NNÖMS *** besuchen. Sie kann in der NNÖMS *** den musisch kreativen Schwerpunkt besuchen. Die NNÖMS *** hat sowohl einen musisch-kreativen Schwerpunkt als auch einen Informatikschwerpunkt. Die NNÖMS *** hat einen Informatikschwerpunkt und den Schwerpunkt „Lernen lernen“, jedoch keinen musisch-kreativen Schwerpunkt. Wenn auch im Gebäude der NNÖMS *** eine Musikschule untergebracht, so ist diese jedoch nicht zur Gänze als gleichwertiges Angebot anzusehen, da es nicht direkt in den Schulunterricht eingebettet und extra zu bezahlen ist. Allerdings werden auch in der NNÖMS *** abhängig von einer genügend großen Zahl von Anmeldungen schulstufenübergreifend Unverbindliche Übungen wie Chor, Schauspiel, kreatives Gestalten und Sport aktiv angeboten. Es wird festgestellt, dass für die
- Schulstufe keine eigene Klasse zustande kommt, und die Klassenzahl an der NNÖMS *** somit auf drei sinkt. Die vom Landesschulrat für Niederösterreich auf Grund der Stellenplanrichtlinie des Bundes als für die Bildung einer Klasse erforderliche Klassenschülermindestzahl von 12 Schülern wird in der fünften Schulstufe der NNÖMS *** nicht erreicht. 4.
- Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund folgender Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen basieren – ebenso wie im Übrigen der dargelegte maßgebliche Verfahrensgang – auf der unbedenklichen Aktenlage und den Vorbringen und Aussagen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 24.08.2018 vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Die Feststellungen zu den bei Genehmigung des beantragten sprengelfremden Schulbesuches zu erwartenden Vorteilen beruhen insbesondere auf den glaubhaften und soweit unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Beschwerdeführer (Antrag, Beschwerde, rechtsanwaltliches Schreiben, Verhandlung). Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vermag keinen Grund dafür zu erkennen, diese Ausführungen in Zweifel zu ziehen. Zu den festgestellten Schülerzahlen für die fünfte Schulstufe an der NNÖMS *** und der NNÖMS *** ist auf die im verwaltungsbehördlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahmen und die Angaben der jeweiligen Schulleitungen und des Schulaufsichtsorganes in der mündlichen Verhandlung vom 24.08.2018 zu verweisen. Zu den abgegebenen Stellungnahmen ist auf die Inhalte des vorliegenden Verwaltungsaktes zu verweisen.
- Rechtslage: 5.
- Die hier maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Pflichtschulgesetzes, LGBl. 5000-28, lauten:5.
- Die hier maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Pflichtschulgesetzes, , Landesgesetzblatt 5000-28, lauten: „§ 8Schulsprengel
(1)Absatz eins,Für alle Schulen sind Schulsprengel festzusetzen, wobei diese lückenlos aneinander anzugrenzen haben. Für die Volksschulen, die Neuen NÖ Mittelschulen, die Hauptschulen, die Polytechnischen Schulen sowie für die Berufsschulen sind jeweils Pflichtsprengel zu bilden. Für die Sonderschulen kann der Schulsprengel in einen Pflicht- und einen Berechtigungssprengel geteilt werden. Für die Neuen NÖ Mittelschulen und Klassen von Neuen NÖ Mittelschulen sowie für die Hauptschulen und Hauptschulklassen mit besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung können eigene Berechtigungssprengel festgesetzt werden.
(2)Absatz 2,Bestehen in einer Gemeinde oder im Gebiet einer Schulgemeinde mehrere Schulen derselben Schulart, so kann für mehrere oder alle Schulen derselben Schulart mit Zustimmung des gesetzlichen Schulerhalters ein gemeinsamer Schulsprengel festgesetzt werden; welche dieser Schulen ein sprengelangehöriger Schüler zu besuchen hat, entscheidet der gesetzliche Schulerhalter vor der Aufnahme des Schülers.
(3)Absatz 3,Der Schulsprengel besteht aus 1.Ziffer eins einer oder mehreren Gemeinden und, soweit dies zur Erleichterung des Schulbesuches zweckmäßig erscheint, aus 2.Ziffer 2 einer oder mehreren Gemeinden sowie Gebietsteilen von Gemeinden oder 3.Ziffer 3 Gebietsteilen mehrerer Gemeinden.
(4)Absatz 4,Unter Pflichtsprengel ist jenes Gebiet zu verstehen, in dem die dort wohnenden Schulpflichtigen, wenn sie der Erfüllung ihrer Schulpflicht nicht anderweitig nachkommen, verpflichtet sind, die betreffende Schule zu besuchen. Unter Berechtigungssprengel ist jenes Gebiet zu verstehen, in dem die dort wohnenden Schulpflichtigen, soweit sie die Voraussetzungen für den Besuch der betreffenden Schule erfüllen, berechtigt sind, die Schule zu besuchen.
(5)Absatz 5,Die Festsetzung (Bildung, Änderung, Aufhebung) der Schulsprengel für allgemeinbildende Pflichtschulen erfolgt durch die Landesregierung entweder von amtswegen oder über Antrag des Schulerhalters, einer beteiligten Gemeinde oder des Landesschulrates (Kollegium) durch Verordnung. Der Landesschulrat (Kollegium) sowie alle beteiligten gesetzlichen Schulerhalter und Gemeinden sind anzuhören.
(6)Absatz 6,Die Festsetzung (Bildung, Änderung, Aufhebung) der Schulsprengel für berufsbildende Pflichtschulen erfolgt durch die Landesregierung entweder von amtswegen oder über Antrag des Gewerblichen Berufsschulrates durch Verordnung. Der Landesschulrat (Kollegium), die Wirtschaftskammer, die Kammer für Arbeiter und Angestellte, alle beteiligten gesetzlichen Schulerhalter und der Gewerbliche Berufsschulrat (Kollegium) sind anzuhören.
(7)Absatz 7,Sofern sich ein Schulsprengel auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken soll, hat die Landesregierung vor seiner Festsetzung (Bildung, Änderung, Aufhebung) die erforderlichen Vereinbarungen mit den beteiligten Landesregierungen zu treffen.
(8)Absatz 8,Dem Schulsprengel einer allgemeinbildenden Pflichtschule gehören jene Schulpflichtigen an, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen. Dem Schulsprengel einer berufsbildenden Pflichtschule gehören jene Schulpflichtigen an, die in einem Betrieb, dessen Standort im Schulsprengel liegt, im Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehen. Die Sprengelangehörigkeit für die Schulpflichtigen wird erst mit der Bereitstellung der Unterrichtsräume wirksam.
(9)Absatz 9,Als sprengelangehörig gelten Schüler a)Litera a die wegen Stillegung einer Schule, vorübergehender Unterrichtseinstellung, aufgrund einer schulbehördlichen Anordnung oder wegen eines Ausschlusses aufgrund schulrechtlicher Vorschriften einer anderen Schule zugewiesen wurden, b)Litera b mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die statt einer entsprechenden Sonderschule eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeine Schule deshalb besuchen, weil an der allgemeinen Schule des eigenen Schulsprengels eine entsprechende Förderung nicht in gleicher Weise erfolgen kann, c)Litera c der Vorschulklasse, welche die nächstgelegene Schule deshalb besuchen, weil an der Schule des eigenen Schulsprengels keine Vorschulklasse geführt wird, d)Litera d von Polytechnischen Schulen, welche eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende Schule deshalb besuchen, weil an der Schule des eigenen Schulsprengels der gewünschte Fachbereich nicht geführt wird, e)Litera e einer schulübergreifenden Tagesbetreuung, nur für die Zeit dieser Tagesbetreuung.
(10)Absatz 10,Jeder Schulpflichtige ist in die Schule aufzunehmen, die für ihn nach den schulrechtlichen Vorschriften in Betracht kommt und deren Schulsprengel er angehört.
(11)Absatz 11,Schulpflichtigen sind jene Personen gleichzuhalten, die nach den die Schulpflicht regelnden Vorschriften zum freiwilligen Besuch der Schule berechtigt sind. Für die Sprengelangehörigkeit von Personen, die
§ 21Abs.
2 zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl.Nr. 76, i.d.F. BGBl.Nr. 161/1987, zum Besuch einer berufsbildenden Pflichtschule berechtigt sind, ist abweichend von Abs. 8 zweiter Satz deren Wohnort maßgeblich.Schulpflichtigen sind jene Personen gleichzuhalten, die nach den die Schulpflicht regelnden Vorschriften zum freiwilligen Besuch der Schule berechtigt sind. Für die Sprengelangehörigkeit von Personen, die
Paragraph 21, Absatz 2, zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl.Nr. 76, in der Fassung BGBl.Nr. 161 aus 1987,, zum Besuch einer berufsbildenden Pflichtschule berechtigt sind, ist abweichend von Absatz 8, zweiter Satz deren Wohnort maßgeblich.
(12)Absatz 12,Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben einen beabsichtigten sprengelfremden Schulbesuch des Schulpflichtigen an einer allgemeinbildenden Pflichtschule spätestens zwei Monate vorher der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, welche die Stellungnahmen –Strichaufzählung der Leitung der sprengelmäßig zuständigen Schule, –Strichaufzählung der Leitung der sprengelfremden Schule, –Strichaufzählung der Wohngemeinde und –Strichaufzählung des Schulerhalters der sprengelfremden Schule einzuholen hat. Der sprengelfremde Schulbesuch ist von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Landesschulrates zu untersagen, wenn in der sprengelmäßig zuständigen Schule eine Klassenzusammenlegung eintreten oder eine gesetzlich festgelegte Klassenschülermindestzahl unterschritten würde. Der sprengelfremde Schulbesuch kann von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Landesschulrates auch dann untersagt werden, wenn a)Litera a der beabsichtigte Schulwechsel nicht mit Beginn des Schuljahres zusammenfällt, oder b)Litera b in der um die Aufnahme ersuchten sprengelfremden Schule eine Klassenteilung eintreten würde, oder c)Litera c die mit dem sprengelfremden Schulbesuch für den Schulpflichtigen verbundenen Vorteile die bei der Schulsprengelfestsetzung berücksichtigten Interessen nicht überwiegen.
(13)Absatz 13,Zur Entscheidung ist die Bezirksverwaltungsbehörde berufen, in deren Bereich jene Schule liegt, deren Schulsprengel der Schulpflichtige angehört.
(14)Absatz 14,Bei berufsbildenden Pflichtschulen treten im Abs. 12 an die Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde der Gewerbliche Berufsschulrat, an die Stelle der Wohngemeinde die Lehrbetriebsgemeinde und ist Abs. 13 nicht anzuwenden.“Bei berufsbildenden Pflichtschulen treten im Absatz 12, an die Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde der Gewerbliche Berufsschulrat, an die Stelle der Wohngemeinde die Lehrbetriebsgemeinde und ist Absatz 13, nicht anzuwenden.“ „§ 13Verfahrensbestimmungen
(1)Absatz eins,In den behördlichen Verfahren, die sich in Vollziehung dieses Gesetzes ergeben, kommt den gesetzlichen Schulerhaltern und gesetzlichen Schülerheimerhaltern sowie den zu einem Schulsprengel gehörenden oder in sonstiger Weise an einer Schule oder einem Schülerheim beteiligten Gemeinden Parteistellung im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 zu.
(2)Absatz 2,Die in diesem Gesetz vorgesehenen Anhörungsrechte sind binnen sechs Wochen nach Einlangen der Aufforderung auszuüben. Erfolgt während dieser Frist keine Äußerung, ist Zustimmung anzunehmen.
(3)Absatz 3,…“ „§ 25Klassenschülerzahl und Unterricht in Schülergruppen
(1)Absatz eins,Die Klassenschülerzahl an der Neuen NÖ Mittelschule darf 25 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten.
(2)Absatz 2,In einer Integrationsklasse sind bis zu sechs Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu unterrichten. In Integrationsklassen mit drei und vier Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf beträgt die Klassenschülerzahl höchstens 24. Jeder weitere Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf vermindert grundsätzlich die Klassenschülerzahl um eins. Bei Abgehen vom Regelfall hat der Landesschulrat im Einvernehmen mit dem gesetzlichen Schulerhalter zu entscheiden. Dabei ist auf Art und Ausmaß des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die regionalen Gegebenheiten Bedacht zu nehmen. Die Zustimmung des gesetzlichen Schulerhalters ist einzuholen, wenn zu erwarten ist, dass ihm durch die Errichtung bzw. Einrichtung einer Integrationsklasse ein finanzieller Aufwand entsteht.
(3)Absatz 3,Ausnahmen aus besonderen Gründen (z. B. zur Erhaltung von Schulstandorten oder der höheren Schulorganisation) bedürfen der Bewilligung des Landesschulrates, welcher den gesetzlichen Schulerhalter anzuhören hat.
(4)Absatz 4,Der Unterricht kann in den Gegenständen a)Litera a Bewegung und Sport in Übungsbereichen mit besonderen Sicherheitsanforderungen wie Schilauf und Schwimmen, Technisches und Textiles Werken und Maschinschreiben bei einer Mindestzahl von 20 Schülern b)Litera b Ernährung und Haushalt und Geometrisches Zeichnen bei einer Mindestzahl von 16 Schülern c)Litera c Informatik bei einer Mindestzahl von 19 Schülern statt für die gesamte Klasse in zwei Schülergruppen erteilt werden. In Informatik darf die Teilungszahl 19 unterschritten werden, wenn am betreffenden Standort insgesamt nicht so viele Geräte vorhanden sind, dass höchstens zwei Schüler an einem Gerät arbeiten müssen; in diesem Fall darf die Teilungszahl 13 Schüler nicht unterschreiten. § 20a Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.statt für die gesamte Klasse in zwei Schülergruppen erteilt werden. In Informatik darf die Teilungszahl 19 unterschritten werden, wenn am betreffenden Standort insgesamt nicht so viele Geräte vorhanden sind, dass höchstens zwei Schüler an einem Gerät arbeiten müssen; in diesem Fall darf die Teilungszahl 13 Schüler nicht unterschreiten. Paragraph 20 a, Absatz 2, ist entsprechend anzuwenden.
(5)Absatz 5,Der Landesschulrat (Kollegium) kann durch Verordnung bestimmen, dass der Unterricht in Musikerziehung sowie Bewegung und Sport in Klassen mit musischem oder sportlichem Schwerpunkt unter Berücksichtigung besonderer Neigungen und Begabungen statt für die gesamte Klasse in Gruppen zu erteilen ist, soweit dies zur Erreichung des Zieles einer Neuen NÖ Mittelschule mit musischem oder sportlichem Schwerpunkt erforderlich ist.“ 5.
- Die Verordnung über die Schulsprengel der Neuen NÖ Mittelschulen und die Mittelschulgemeinden in Niederösterreich, LGBl. Nr. 56/2016, lautet (auszugsweise):5.
- Die Verordnung über die Schulsprengel der Neuen NÖ Mittelschulen und die Mittelschulgemeinden in Niederösterreich, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2016,, lautet (auszugsweise): „Artikel I„Artikel römisch einsSprengeleinteilungIn nachstehenden Standorten ist eine Neue NÖ Mittelschule zu führen, deren Schulsprengel wie folgt festgesetzt und für die nach Maßgabe der Kennzeichnung „x“ eine Schulgemeinde gebildet wird: Abkürzungen: KG – Katastralgemeinde/n ZH – Zerstreute Häuser Schule Standort Sprengel Verwaltungsbezirk *** […] x *** *** Gemeinden ***, ***, *** und *** […] Verwaltungsbezirk *** […] x *** *** Gemeinde ***, *** mit Ausnahme der KG ***; Gemeinde *** mit Ausnahme der KG *** […] […]“
- Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 6.
- Zum beabsichtigten sprengelfremden Schulbesuch: Zunächst ist festzuhalten, dass das NÖ Pflichtschulgesetz für die Neuen NÖ Mittelschulen das Institut der Schulsprengel vorsieht. Jeder Schulpflichtige ist in die Schule aufzunehmen, die für ihn nach den schulrechtlichen Vorschriften in Betracht kommt und deren Schulsprengel er angehört (§ 8 Abs. 10 des NÖ Pflichtschulgesetzes). Ein sprengelfremder Schulbesuch ist nach Maßgabe des § 8 Abs. 12 des NÖ Pflichtschulgesetzes zulässig. Zunächst ist festzuhalten, dass das NÖ Pflichtschulgesetz für die Neuen NÖ Mittelschulen das Institut der Schulsprengel vorsieht. Jeder Schulpflichtige ist in die Schule aufzunehmen, die für ihn nach den schulrechtlichen Vorschriften in Betracht kommt und deren Schulsprengel er angehört (Paragraph 8, Absatz 10, des NÖ Pflichtschulgesetzes). Ein sprengelfremder Schulbesuch ist nach Maßgabe des Paragraph 8, Absatz 12, des NÖ Pflichtschulgesetzes zulässig. Im bekämpften Bescheid wird die Entscheidung damit begründet, dass durch den sprengelfremden Schulbesuch des Kindes C die gesetzlich festgelegte Klassenschülerzahl unterschritten wird. Damit stützt sich die Behörde auf den Teil der Bestimmung des § 12 Abs. 8 des NÖ Pflichtschulgesetzes, der eine zwingende Untersagung durch die Behörde gebietet. Damit stützt sich die Behörde auf den Teil der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 8, des NÖ Pflichtschulgesetzes, der eine zwingende Untersagung durch die Behörde gebietet. Dem wird in der Beschwerde widersprochen, indem vorgebracht wird, dass unabhängig von einer Gewährung des sprengelfremden Schulbesuches für die Schülerin C, die gesetzliche Klassenschülermindestzahl von 20 bzw. von 12 bereits längst unterschritten sei. Dem ist insoweit beizupflichten als tatsächlich von den potenziell aus den im Sprengel gelegenen Volksschulen an der NNÖMS *** aufzunehmenden 37 Schulabgängern (12 aus VS ***, 12 aus VS ***, 5 aus VS *** und 8 aus VS ***) die Schülerzahl 12 bereits dadurch nicht erreicht wird, weil 26 dieser Schüler Schulen (z.B. Gymnasien in *** oder ***) besuchen werden, für die eine Bewilligung durch die belangte Behörde nicht erforderlich ist. Von den sodann verbleibenden 11 Schulabgängern werden 4 (aus der VS ***) die sprengelfremde NNÖMS *** besuchen, da diesen der beantragte sprengelfremde Schulbesuch nicht untersagt wurde. Somit verbleiben 7 Schüler (3 aus ***, 2 aus *** und 2 aus ***), wobei den zwei Schulabgängern aus der VS *** der sprengelfremde Schulbesuch untersagt wurde. Gegen beide Untersagungsbescheide der Bezirkshauptmannschaft Krems wurde Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erhoben. Im Beschwerdefall ist strittig, ob zwingende Versagungsgründe im Sinne des § 8 Abs. 12 des NÖ Pflichtschulgesetzes vorliegen.Im Beschwerdefall ist strittig, ob zwingende Versagungsgründe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 12, des NÖ Pflichtschulgesetzes vorliegen. Der sprengelfremde Schulbesuch ist von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Landesschulrates zu untersagen, wenn in der sprengelmäßig zuständigen Schule eine Klassenzusammenlegung eintreten oder eine gesetzlich festgelegte Klassenschülermindestzahl unterschritten würde. Die belangte Behörde hat sich bei ihrer Entscheidung auf die Stellungnahme des Landesschulrates für Niederösterreich gestützt, in der dieser darauf hinweist, dass im Falle der Genehmigung des sprengelfremden Schulbesuches an der NNÖMS *** die festgelegte Klassenschülermindestzahl unterschritten würde und in den Organisationsrichtlinien des Landesschulrates diese Zahl mit 12 Schülern festgesetzt sei. Tatsächlich wird diese Schülerzahl von 12 in der fünften Schulstufe auch durch den Schulbesuch der Schülerin C an der NNÖMS *** nicht erreicht. Festzuhalten ist dazu, dass die belangte Behörde auch vom Vorliegen eines zwingenden Versagungsgrundes ausgegangen ist. Mit einer zwingenden Versagung ist eben dann vorzugehen, wenn in einer der sprengelmäßig zuständigen Schulen eine Klassenzusammenlegung eintreten oder eine gesetzlich festgelegte Klassenschülermindestzahl unterschritten wird. Derartiges liegt angesichts der bekannt gegebenen Schülerzahlen auch aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vor. Dabei kann auch dahingestellt bleiben, ob die vom Landesschulrat genannte auf Grund der Stellenplanrichtlinie des Bundes sich ergebende Mindestschülerzahl von 12 oder allenfalls die im § 25 Abs. 1 NÖ Pflichtschulgesetz angeführte Richtzahl von 20 als gesetzliche Schülermindestzahl herangezogen werden kann. Dabei kann auch dahingestellt bleiben, ob die vom Landesschulrat genannte auf Grund der Stellenplanrichtlinie des Bundes sich ergebende Mindestschülerzahl von 12 oder allenfalls die im Paragraph 25, Absatz eins, NÖ Pflichtschulgesetz angeführte Richtzahl von 20 als gesetzliche Schülermindestzahl herangezogen werden kann. Die belangte Behörde hat in der Begründung des bekämpften Bescheides nämlich bereits ausgeführt, dass durch das drastische Absinken der Schülerzahl auf vier (nach nunmehrigem Stand: auf 5) die Bildung einer Klasse für die fünfte Schulstufe nicht durchführbar und damit der Schulstandort der NNÖMS *** massiv gefährdet ist. Da die in der Stellenplanrichtlinie des Bundes geforderte Zahl 12 weder in der sechsten noch in der fünften Schulstufe erreicht wird kommt es im Schuljahr 2018/2019 zu einer gemeinsamen Führung dieser beiden Schulstufen in einer Klasse und somit erstmals zu einer Klassenzusammenlegung an der NNÖMS ***.Da die in der Stellenplanrichtlinie des Bundes geforderte Zahl 12 weder in der sechsten noch in der fünften Schulstufe erreicht wird kommt es im Schuljahr 2018 aus 2019, zu einer gemeinsamen Führung dieser beiden Schulstufen in einer Klasse und somit erstmals zu einer Klassenzusammenlegung an der NNÖMS ***. Selbst wenn man aber der Argumentation in der Beschwerde folgte, wonach sich die Behörde nicht mehr auf den zwingenden Untersagungsgrund des § 8 Abs. 12 zweiter Satz NÖ Pflichtschulgesetz stützen dürfe, sobald eine Klassenzusammenlegung oder ein Unterschreiten der gesetzlich festgelegten Klassenschülermindestzahl bereits unabhängig vom Ausgang des gegenständlichen Verfahrens als gegeben anzunehmen ist, weil eben durch den gegebenen Fall nicht unmittelbar die genannten Folgen der Klassenzusammenlegung bzw. des Unterschreitens der Klassenschülermindestzahl ausgelöst werden, so ist auf die Bestimmung des § 8 Abs. 12 dritter Satz lit. c des NÖ Pflichtschulgesetzes zu verweisen.Selbst wenn man aber der Argumentation in der Beschwerde folgte, wonach sich die Behörde nicht mehr auf den zwingenden Untersagungsgrund des Paragraph 8, Absatz 12, zweiter Satz NÖ Pflichtschulgesetz stützen dürfe, sobald eine Klassenzusammenlegung oder ein Unterschreiten der gesetzlich festgelegten Klassenschülermindestzahl bereits unabhängig vom Ausgang des gegenständlichen Verfahrens als gegeben anzunehmen ist, weil eben durch den gegebenen Fall nicht unmittelbar die genannten Folgen der Klassenzusammenlegung bzw. des Unterschreitens der Klassenschülermindestzahl ausgelöst werden, so ist auf die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 12, dritter Satz Litera c, des NÖ Pflichtschulgesetzes zu verweisen. Der sprengelfremde Schulbesuch kann demnach dann untersagt werden, wenn die mit dem sprengelfremden Schulbesuch für den Schulpflichtigen verbundenen Vorteile die bei der Schulsprengelfestsetzung berücksichtigten Interessen nicht überwiegen. Diese Bestimmung stellt ebenso wie jene des zweiten Satzes des § 8 Abs. 12 des NÖ Pflichtschulgesetzes einen Schutz zur Erhaltung sowohl der Organisationsform als auch des Schulstandortes dar. Der sprengelfremde Schulbesuch kann demnach dann untersagt werden, wenn die mit dem sprengelfremden Schulbesuch für den Schulpflichtigen verbundenen Vorteile die bei der Schulsprengelfestsetzung berücksichtigten Interessen nicht überwiegen. Diese Bestimmung stellt ebenso wie jene des zweiten Satzes des Paragraph 8, Absatz 12, des NÖ Pflichtschulgesetzes einen Schutz zur Erhaltung sowohl der Organisationsform als auch des Schulstandortes dar. Ergibt die Prüfung, dass die mit dem sprengelfremden Schulbesuch für die Schulpflichtige verbundenen Vorteile die bei der Schulsprengelfestsetzung berücksichtigten Interessen nicht überwiegen, ist der sprengelfremde Schulbesuch zu untersagen. Die bei der Schulsprengelfestsetzung berücksichtigten Interessen betreffen vor allem die Aufrechterhaltung und Sicherung der Schulstandorte und der Organisation der Schulen. Im Motivenbericht zur Novelle des NÖ Pflichtschulgesetzes vom 24.09.1986, LGBl. 5000-6, wird dementsprechend auf die Organisationsform abgestellt und ausgeführt, dass § 8 Abs. 12 lit. c leg.cit. der Behörde die Möglichkeit einräumen soll, bei der Prüfung der Untersagungsgründe auch auf Argumente einzugehen, welche für die Begründung und Absicherung eines Schulstandortes durch die Bildung des Schulsprengels maßgebend waren. Die bei der Schulsprengelfestsetzung berücksichtigten Interessen betreffen vor allem die Aufrechterhaltung und Sicherung der Schulstandorte und der Organisation der Schulen. Im Motivenbericht zur Novelle des NÖ Pflichtschulgesetzes vom 24.09.1986, Landesgesetzblatt 5000-6, wird dementsprechend auf die Organisationsform abgestellt und ausgeführt, dass Paragraph 8, Absatz 12, Litera c, leg.cit. der Behörde die Möglichkeit einräumen soll, bei der Prüfung der Untersagungsgründe auch auf Argumente einzugehen, welche für die Begründung und Absicherung eines Schulstandortes durch die Bildung des Schulsprengels maßgebend waren. Es handelt sich bei der NNÖMS *** nicht bloß um allgemein gehaltene Befürchtungen etwa im Gefolge sinkender Geburtenzahlen in den kommenden Jahren, sondern um bereits massiv eingetretene Abwanderungen von Schülern vor allem zum Besuch von Gymnasien in *** und ***, welcher an keine Bewilligung gebunden ist. Die Zahl der jährlichen Schulabgänger aus den im Sprengel der NNÖMS gelegenen Volksschulen liegt regelmäßig bei rund 40 Schülern. Ein Absinken dieser Zahl ist zukünftig nicht zu erkennen. Zum Erhalt der Organisation und des Standortes der NNÖMS *** ist es dringend erforderlich, alle Schüler aus dem Sprengel der NNÖMS ***, die eine NNÖMS besuchen wollen, zu veranlassen ihre Sprengelschule zu besuchen. Damit können ein Unterschreiten der Schülerzahl 12 und in der Folge eine Klassenzusammenlegung verhindert werden. Dies ist möglich, wenn sprengelfremde Schulbesuche nicht gewährt werden. Jeder sprengelfremde Schulbesuch hat derzeit nach der vorliegenden Situation – wie oben dargestellt – konkrete Auswirkungen im Sinne einer Gefährdung des Erhalts und der Organisationsform der NNÖMS ***. Demgegenüber stehen die mit dem sprengelfremden Schulbesuch für die Schulpflichtige verbundenen oben festgestellten Vorteile. Ein solcher ist zum einen der Umstand, dass in der NNÖMS *** im Gegensatz zur NNÖMS *** ein musisch kreativer Schwerpunkt angeboten wird, den die Schülerin C gerne besuchen wollte. Ein weiterer mit dem Besuch der NNÖMS *** verbundener Vorteil wäre, dass die Schülerin C ihren Cousin in der Schule treffen könnte und gemeinsam mit den Schulkameraden aus der vierten Schulstufe der Volksschule ***, denen der sprengelfremde Schulbesuch nicht untersagt wurde, die Schule besuchen könnte. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sieht das Kindeswohl deshalb nicht gefährdet, da wie bereits ausgeführt, die aufgezeigten Unterschiede zwischen beiden Schulen im schulischen Angebot nicht gravierend sind. Beide Schulen weisen den Schwerpunkt Informatik auf. Das zum Ausdruck gebrachte besondere Interesse am musisch kreativen Angebot der NNÖMS *** kann zumindest teilweise auch im Rahmen von an der NNÖMS *** angebotenen Unverbindlichen Übungen befriedigt werden bzw. kann die Musikschule dort in der Freizeit besucht werden. Neue Freundschaften können auch mit den Schülern an der NNÖMS *** geknüpft werden. Der Kontakt mit den ehemaligen Schulkameraden aus der Volksschule *** kann auch in der Freizeit aufrechterhalten werden. Auch die allgemein zum Ausdruck gebrachte Befürchtung, dass in der NNÖMS *** eine nicht so freundliche Atmosphäre herrsche und das schulische Angebot nicht in dem Maße gegeben sei wie in der NNÖMS *** kann mit der Aussage des Schulaufsichtsorganes in der mündlichen Verhandlung entkräftet werden. Demnach wurde durch das Bildungsforschungsinstitut BIFIE bei einer Standardüberprüfung festgestellt, dass hinsichtlich der Fächer Englisch, Deutsch und Mathematik die Leistungen der Schüler an der NNÖMS *** über dem österreichischen Durchschnitt liegen, der an diese Schule gestellte Erwartungsbereich bei dieser Überprüfung übertroffen worden ist und das Wohlbefinden an dieser Schule von den Schülern der NNÖMS *** dahingehend bewertet wird, dass 4 % ungern oder sehr ungern in die Schule gehen, wobei der Durchschnitt aller Neuen Mittelschulen in Österreich bei 14 % liegt. Im Sinne einer Gesamtbeurteilung der geltend gemachten Umstände sowie der vorliegenden Interessenslagen ist vor diesem Hintergrund von einem Überwiegen der mit dem sprengelfremden Schulbesuch für die Schulpflichtige verbundenen Vorteile nicht auszugehen. Die bei der Schulsprengelfestsetzung berücksichtigten Interessen zur Erhaltung des (bei Gewährung von sprengelfremden Schulbesuchen) massiv gefährdeten Schulstandortes und der Organisationsform der NNÖMS *** sind signifikant höher zu werten, sodass diese die durch den sprengelfremden Schulbesuch für die Schülerin C zu erwartenden Vorteile überwiegen; dies auch ohne zu verkennen, dass bei allen die Erziehung von Kindern zum Gegenstand habenden Vorschriften der Gesichtspunkt des Kindeswohles im Vordergrund zu stehen hat.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich weichen nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. zu Ermessensentscheidungen zudem etwa VwGH 24.05.2017, Ra 2017/09/0017). Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde durchgeführt. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich weichen nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung vergleiche , zu Ermessensentscheidungen zudem etwa VwGH 24.05.2017, Ra 2017/09/0017). Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde durchgeführt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.788.001.2018