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§ 28Art. 133§ 8§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.08.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-789/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) keine Folge gegeben. Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a Vw
GG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision
Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, Vw
GG). Entscheidungsgründe:
- Maßgeblicher Verfahrensgang: 1.
- Frau B zeigte mit dem am 05.01.2018 unterfertigten Formular den beabsichtigten sprengelfremden Schulbesuch ihres Sohnes D, geboren am ***, im Schuljahr 2018/2019 an der Neuen NÖ Mittelschule (NNÖMS) in *** an. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Schulbesuch in *** für sie als Mutter aus beruflichen Gründen vorteilhafter sei, und der Sohn in *** mehrere Freunde habe. 1.
- Frau B zeigte mit dem am 05.01.2018 unterfertigten Formular den beabsichtigten sprengelfremden Schulbesuch ihres Sohnes D, geboren am ***, im Schuljahr 2018 aus 2019, an der Neuen NÖ Mittelschule (NNÖMS) in *** an. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Schulbesuch in *** für sie als Mutter aus beruflichen Gründen vorteilhafter sei, und der Sohn in *** mehrere Freunde habe. Am 16.01.2018 erfolgte auf dem Formular die Erklärung der Wohngemeinde ***, den Schulerhaltungsbeitrag für den sprengelfremden Schulbesuch zu leisten. Seitens der Marktgemeinde *** wurde der Antrag an die Bezirkshauptmannschaft Krems mit E-Mail vom 16.01.2018 weitergeleitet. Die Bezirkshauptmannschaft Krems holte
§ 8Abs.
12 des NÖ Pflichtschulgesetzes die Stellungnahmen der Leitungen der NNÖMS *** und der NNÖMS *** sowie der Obfrau der Mittelschulgemeinde *** ein. Die Bezirkshauptmannschaft Krems holte
Paragraph 8, Absatz 12, des NÖ Pflichtschulgesetzes die Stellungnahmen der Leitungen der NNÖMS *** und der NNÖMS *** sowie der Obfrau der Mittelschulgemeinde *** ein. Die Leitung der NNÖMS *** brachte mit E-Mail vom 16.01.2018 vor, den Antrag abzulehnen, da an der NNÖMS *** das Zustandekommen einer ersten Klasse im Schuljahr 2018/2019 massiv gefährdet sei.Die Leitung der NNÖMS *** brachte mit E-Mail vom 16.01.2018 vor, den Antrag abzulehnen, da an der NNÖMS *** das Zustandekommen einer ersten Klasse im Schuljahr 2018 aus 2019, massiv gefährdet sei. Die Schulleitung der NNÖMS *** erklärte am 17.01.2018 auf dem Formular, den Schüler gerne an der NNÖMS *** aufzunehmen. Die Obfrau der Mittelschulgemeinde *** erklärte mit Schreiben (E-Mail) vom 26.02.2018, dass zum sprengelfremden Schulbesuch im Schuljahr 2018/2019 kein Einwand bestehe, da die Wohnsitzgemeinde bereit sei den Schulerhaltungsbeitrag zu leisten.Die Obfrau der Mittelschulgemeinde *** erklärte mit Schreiben (E-Mail) vom 26.02.2018, dass zum sprengelfremden Schulbesuch im Schuljahr 2018 aus 2019, kein Einwand bestehe, da die Wohnsitzgemeinde bereit sei den Schulerhaltungsbeitrag zu leisten. Die Bezirkshauptmannschaft Krems forderte unter Anschluss der eingeholten Stellungnahmen den Landesschulrat für Niederösterreich zur Stellungnahme auf. Der Landesschulrat für Niederösterreich wies in seiner Stellungnahme vom 27.03.2018 darauf hin, dass im Falle der Genehmigung des sprengelfremden Schulbesuches an der NNÖMS *** die festgelegte Klassenschülermindestzahl unterschritten würde. In den Organisationsrichtlinien des Landesschulrates sei diese Zahl mit 12 Schülern festgesetzt. Demnach sei der sprengelfremde Schulbesuch der Schülerin C an der NNÖMS *** nicht zu befürworten. Mit Schreiben vom 04.04.2018 brachte die Bezirkshauptmannschaft Krems der Antragstellerin und nunmehrigen Beschwerdeführerin, die Stellungnahme des Landesschulrates für Niederösterreich mit der Mitteilung zur Kenntnis, dass auf Grund dieser Stellungnahme der Antrag um sprengelfremden Schulbesuch mittels Bescheid abzuweisen sei, und binnen zwei Wochen hiezu Stellung genommen werden könne. Die Antragstellerin und nunmehrige Beschwerdeführerin brachte durch ihre Rechtsvertretung in der Stellungnahme vom 13.04.2018 vor, dass D ein Integrationskind mit rumänischer Muttersprache sei. An der Schule in *** würde Integrationsunterricht in Form von Förderstunden angeboten. Er möchte den musisch-kreativen Zweig in *** wählen, der in *** nicht angeboten werde. Es gebe eine kostenlose Lernwerkstatt vor den Schularbeiten, was im Fach Deutsch sehr wichtig sei. Der EDV-Unterricht werde bereits ab der 1. Klasse gefördert. Aufgrund der bereits für die NNÖMS *** genehmigten fünf Schüler sei die Schülermindestzahl von 12 für eine Klasse in der NNÖMS *** ohnehin unterschritten, sodass auch D die NNÖMS *** besuchen könne, selbst wenn man von einer Herabsetzung auf acht Schüler ausgehe, weil mindestens ein Kind jedenfalls einen anderen Weg finden werde, sodass die vorgegebene Zahl der Richtlinien ohnehin nicht erreicht werde. D wolle nicht von den fünf Mitschülern aus der Volksschule ***, denen der sprengelfremde Schulbesuch bereits gewährt worden sei, getrennt werden. Es bestehe eine wechselseitige Freundschaft und Hilfsbereitschaft, was für D, der der deutschen Sprache nicht zu hundert Prozent mächtig sei, für eine positive Entwicklung notwendig sei, da bereits ein vertrautes Umfeld bestehe und sich die Klasse damit auszeichne, dass sie D wie auch zwei andere Integrationskinder, für die der Platz in der NNÖMS bereits erkämpft worden sei, bereits bestens integriert hätten und er davon profitiere. Mit Bescheid vom 16.04.2018, Zahl: ***, untersagte die Bezirkshauptmannschaft Krems (in der Folge auch: belangte Behörde)
§ 8Abs.
12 und 13 des NÖ Pflichtschulgesetzes den beabsichtigten sprengelfremden Schulbesuch des Kindes D an der NNÖMS *** mit der Begründung, die von der Rechtsvertretung des Antragstellers erfolgte Stellungnahme und die darin angeführten Argumente und Entgegnungen hätten die fachlichen Ausführungen des Landesschulrates für Niederösterreich im Hinblick auf die zu erwartende Unterschreitung der gesetzlich geregelten Klassenschülermindestzahl nicht entkräften können. Durch den sprengelfremden Schulbesuch des Kindes würde die gesetzlich festgelegte Klassenschülerzahl unterschritten. Mit Bescheid vom 16.04.2018, Zahl: ***, untersagte die Bezirkshauptmannschaft Krems (in der Folge auch: belangte Behörde)
Paragraph 8, Absatz 12 und 13 des NÖ Pflichtschulgesetzes den beabsichtigten sprengelfremden Schulbesuch des Kindes D an der NNÖMS *** mit der Begründung, die von der Rechtsvertretung des Antragstellers erfolgte Stellungnahme und die darin angeführten Argumente und Entgegnungen hätten die fachlichen Ausführungen des Landesschulrates für Niederösterreich im Hinblick auf die zu erwartende Unterschreitung der gesetzlich geregelten Klassenschülermindestzahl nicht entkräften können. Durch den sprengelfremden Schulbesuch des Kindes würde die gesetzlich festgelegte Klassenschülerzahl unterschritten. Gegen den Bescheid wurde von B durch ihre Rechtsvertreterin die Beschwerde vom 08.05.2018 erhoben. Nach der von der belangen Behörde ergänzten Erhebung der konkreten Schülerzahlen und Einräumung des Parteiengehörs entschied die Bezirkshauptmannschaft Krems mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.07.2018, Zl. ***, den beantragten sprengelfremde Schulbesuch zu untersagen und wies damit inhaltlich die Beschwerde vom 08.05.2018 im Wesentlichen wieder mit der Begründung ab, dass durch den sprengelfremden Schulbesuch des Schülers D die gesetzlich festgelegte Klassenschülermindestzahl unterschritten würde. Weiters wurde ausgeführt, dass durch das drastische Absinken der Klassenschülerzahl auf bis zu vier die Bildung einer Klasse für die fünfte Schulstufe nicht durchführbar und damit der Schulstandort der NNÖMS *** massiv gefährdet sei. Den dagegen erhobenen als Bescheidbeschwerde bezeichneten Vorlageantrag von B vom 19.07.2018 legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 24.07.2018 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.
- Zum Beschwerdevorbringen: In der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag wird im Wesentlichen wie folgt ausgeführt: Alle neun Schulabgänger der Volksschule *** würden beabsichtigen, nicht die Sprengelschule NNÖMS *** sondern die sprengelfremde NNÖMS *** zu besuchen. Die gesetzliche Klassenschülermindestanzahl sei ohnehin bereits unterschritten und Richtlinien stellten keine gesetzliche Verpflichtung dar. § 8 Abs. 12 bzw. 13 NÖ Pflichtschulgesetz könne nicht greifen.Alle neun Schulabgänger der Volksschule *** würden beabsichtigen, nicht die Sprengelschule NNÖMS *** sondern die sprengelfremde NNÖMS *** zu besuchen. Die gesetzliche Klassenschülermindestanzahl sei ohnehin bereits unterschritten und Richtlinien stellten keine gesetzliche Verpflichtung dar. Paragraph 8, Absatz 12, bzw. 13 NÖ Pflichtschulgesetz könne nicht greifen. Die Organisationsrichtlinien des Landesschulrates Niederösterreich sehen als Klassenschülermindestzahl 12 vor. Die gesetzliche Mindestanzahl beträgt
- Die gesetzliche Klassenschüleranzahl sei bereits unterschritten worden. Der Schulstandort in *** sei seit Jahren massiv gefährdet. Die Zahlen zeigten, dass die Schülerzahl und jene der Schulanfänger in der NNÖMS *** drastisch gefallen seien: Die NNÖMS *** habe nichts gegen die sinkende Schülerzahl getan, keine inhaltlichen Veränderungen, sodass diese Schule dem neuen Lerndesign einer Neuen Mittelschule entspreche. Vielmehr versuche man die Kinder gegen ihren Willen und ihrer Interessen in diese Schule zu bringen mit der Argumentation, dass der sprengelfremde Schulbesuch aufgrund der sinkenden Schüleranzahl zu untersagen wäre. Dies entspreche nicht dem Sinn und Zweck der Neuen Mittelschule und schon gar nicht dem Gedanken der gesetzlichen Vorschriften, welche allesamt das Kindeswohl einer modernen Gesellschaft in den Vordergrund rückten. Es wäre daher schulpolitisch viel zu tun gewesen, damit dieses Desaster verhindert werde. Es könne allerdings nicht auf den Rücken der Kinder ausgetragen werden. Zahlen alleine könnten nicht ausschlaggebend sein für den Werdegang eines Jugendlichen. Es stehe wohl außer Zweifel, dass ein Jugendlicher Freude am Lernen und am Schulbesuch haben soll. Es stelle sich somit die sich aufdrängende Frage, wie sollen die verbleibenden zwei Kinder, welche noch eine Beschwerde führten, glücklich in die Neue Mittelschule *** gehen können, wenn sie dies einerseits nicht wollten und alle ihre Kameraden in die Neue Mittelschule *** bzw. Stiftsgymnasium *** gingen. Faktum sei, dass vier Kinder (anderer Schulen) sich offensichtlich für das Schuljahr 2018/2019 in der NNÖMS *** angemeldet hätten. Dies seien jedoch nicht die Kinder von der Volksschule ***. Von neun Volksschülern aus *** würden noch vier verblieben. Von diesen hätten sich zwei für das Stiftsgymnasium *** entschieden.Faktum sei, dass vier Kinder (anderer Schulen) sich offensichtlich für das Schuljahr 2018 aus 2019, in der NNÖMS *** angemeldet hätten. Dies seien jedoch nicht die Kinder von der Volksschule ***. Von neun Volksschülern aus *** würden noch vier verblieben. Von diesen hätten sich zwei für das Stiftsgymnasium *** entschieden. Somit verblieben nur zwei Schüler, nämlich D und eine weitere Schülerin. Es ist nicht nachvollziehbar, warum diese beiden Schüler nicht die NNÖMS *** besuchen dürften. Die Klassenschüleranzahl von 12 sei bereits unterschritten. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die verbleibenden zwei Schüler herangezogen werden müssten, obwohl sich daraus keine neue Klasse bilden lasse. Die verbleibenden Schüler könnten auch die Schule in Zukunft nicht retten, hiezu bedürfe es anderer Maßnahmen. Aufbauend auf der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe bei allen die Erziehung von Kindern zum Gegenstand habenden Vorschriften der Gesichtspunkt des Kindeswohls im Vordergrund zu stehen. Die mit sprengelfremdem Schulbesuch für den D verbundenen Vorteile würden bei Weitem die Befürchtung, der Schulstandort sei gefährdet, überwiegen. Es sei daher eine Gesamtbeurteilung aller Umstände sowie der vorliegenden Interessenslage durchzuführen, dies vor dem Hintergrund, dass die Vorteile nach dem Gesichtspunkt des Kindeswohls überwiegen würden. Der Sohn der Beschwerdeführerin beabsichtige die NNÖMS *** zu besuchen. Diese Schule sei modern, zeitgemäß und dem Schulkonzept für die Neue Mittelschule angepasst. Sie entspreche den Richtlinien der Neuen Mittelschule für Niederösterreich. Der Sohn der Beschwerdeführerin bevorzuge die in der Schule herrschende positive und fröhliche Atmosphäre. Diese Atmosphäre sei nicht nur deshalb kindeswohlfördernd, da das Schulteam überwiegend aus jungen und aufgeschlossenen Lehrkräften bestehe, welche ein jugendliches Wesen und Denken mitbringen, sondern auch dadurch, dass attraktive Unterrichtsgegenstände, welche die NNÖMS *** nicht aufweise, angeboten würden. Das Lehrerteam wirke sehr engagiert und versuche auf den einzelnen Schüler und seine individuellen Bedürfnisse einzugehen. Die Lehrkräfte verstünden es, mit viel Schwung, frischem Wind und Elan, sowie Einfühlungsvermögen und Geschick die Schüler zu motivieren. Dies entspreche den Richtlinien der Neuen Mittelschule. Die Schule biete ein sehr ansprechendes und erweitertes Unterrichtsangebot, nämlich alsden Schwerpunkt denmusisch-kreativen Unterrichtszweig, welchen der Schüler auch beabsichtigte zu belegen. Bei diesem Unterrichtszweig seien auch attraktive Aktivitäten wie Theater- und Musicaldarbietungen, Bühnenbild, Band und Chor angeboten. Es gebe öffentliche Auftritte sowie sportliche Wettkämpfe und soziale Unterrichtseinheiten. Die NNÖMS *** lege besonders Wert auf Integrationskinder. Des Weiteren biete sie das Angebot an kostenloser Nachhilfe, insbesondere vor Schularbeiten. Bei einem sogenannten X-Point, einer Anlaufstelle für Schüler, könnten diese für ihre Probleme jeglicher Art Gehör und Hilfe finden. Des Weiteren sei für den Sohn der Beschwerdeführerin auch der moderne EDV-Unterricht ab der
- Klasse interessant. Die NNÖMS *** verfüge über zwei bestens ausgestattete EDV-Räume, welche mit dem gesamten Gebäude vernetzt seien, ein gratis Onlinezugang für die Nutzung sämtlicher Betriebssysteme und EDV-Programme für das Arbeiten zuhause für den gesamten Zeitraum des Schulbesuches. In der NNÖMS *** würden erst ab der
- Schulstufe lediglich zwei Wochenstunden EDV angeboten, während dieser Unterricht bereits zum Basisunterricht der NNÖMS *** gehöre. Auch der musisch-kreative Unterrichtszweig sei in der NNÖMS *** nicht vorgesehen. Der Sohn der Beschwerdeführerin beabsichtige gerade diesen musisch kreativen Unterrichtszweig zu belegen. Die NNÖMS *** entspreche der neuen Lernkultur, so wie es das in den Richtlinien des Landesschulrates definierte Lerndesign vorsehe. Darüber hinaus sei der minderjährige Sohn einer von neun Schülern der
- Klasse Volksschule ***, welche alle in die NNÖMS *** gehen wollten. Fünf Kinder hätten eine positive Benachrichtigung, bei vier Kindern sei es wie beim Sohn der Beschwerdeführerin noch offen. Die gesamte Klasse kenne sich seit dem Kindergarten. Es sei ein starker Zusammenhalt gegeben, ein soziales Miteinander und ein wechselseitiges Vertrauen. Es bestehe eine enge Freundschaft, welche über den Schulbesuch hinausgehe, eine unglaubliche soziale Verbindung und eine wechselseitige Hilfsbereitschaft, was auch für eine positive Entwicklung und das Kindeswohl notwendig sei. Dieses vertraute Umfeld solle nicht zerstört werden. Die Schwächeren würden von den Stärkeren lernen, auch die Stärkeren von Schwächeren profitieren, da sie soziales Denken und Umsetzen lernten. Die Schule strahle eine distanzierte Haltung zu Jugendlichen aus und habe keine Herzlichkeit oder Freundlichkeit. Es besteht der Eindruck, dass in den letzten 30 Jahren keinerlei Veränderungen vorgenommen worden seien. Dieses Defizit könne nicht auf den Rücken der Schüler ausgetragen werden. Ein positiver Schulbesuch sei aufgrund der abgeneigten Haltung der Schüler und so auch des Sohnes der Beschwerdeführerin vorprognostiziert und entspreche keinesfalls dem Kindeswohl. Es entspreche den Pflichten der Eltern für das Kindeswohl zu sorgen und die bestmögliche Schule zu gewährleisten. Dieser Verpflichtung könnten sie nicht nachkommen, wenn der Sohn der Beschwerdeführerin nicht die von ihm bevorzugte Schule in *** besuchen könne. Selbst unter Zugrundelegung der hier nun offenen 4 Schüler der Volksschule *** wäre die Schülerzahl von 12 nicht erreicht. In der NNÖMS *** werde Integrationsunterricht in Form von Förderstunden angeboten, wobei der Sohn der Beschwerdeführerin an dem Schulunterricht seiner Mitschüler teilnehmen könne und so auf spielerische Art und Weise Deutsch lerne. zusätzlich erhalte er Förderstunden. Diese Integration sei sehr wichtig, zumal auch die bestehende Klasse von neun Kindern sich seit dem Kindergarten kenne, ein großartiger Zusammenhalt und wechselseitiges Miteinander bestehe. Es profitiere jeder von jedem, insbesondere die schwächeren Schüler von den stärkeren, was auch Ziel und Zweck einer Neuen Mittelschule sei. Der Sohn der Beschwerdeführerin wolle nicht von seinen Mitschülern, welche bereits in die NNÖMS *** aufgenommen worden seien, getrennt werden. Darüber hinaus wolle er den musisch kreativen Zweig wählen, welcher nur in der NNÖMS *** angeboten werde. Es gebe des Weiteren eine kostenloste Lernwerkstatt vor den Schularbeiten, welche für das Fach Deutsch sehr wichtig sei. Ebenso werde der EDV-Unterricht bereits ab der
- Klasse extrem gefördert, was auch im Interesse des Sohnes der Beschwerdeführerin sei. Zwischen ihm und den übrigen Kindern des Klassenverbandes der Volksschule ***, wovon bereits fünf in die Neue Mittelschule *** gehen dürften und auch bereits angemeldet seien, bestehe enge Freundschaft, wechselseitige Hilfsbereitschaft, was gerade bei ihm, welcher der deutschen Sprache nicht 100%ig mächtig sei, für eine positive Entwicklung notwendig sei, da bereits ein vertrautes Umfeld bestehe und sich die bestehende gegenständliche Klasse damit auszeichne, dass sie D, sowie die bereits in die Neue Mittelschule *** aufgenommenen (allerdings auch erkämpften Plätze) beiden anderen Integrationskinder bereits bestens integriert hätten und er von ihnen profitiere. Hätte die Behörde all dies festgestellt, wäre sie zu dem Ergebnis gekommen, dass das Kindeswohl bei Weitem überwiegt, sodass die Überlegungen zur Mindestanzahl der Schüler in den Hintergrund zu stellen seien, ganz abgesehen davon, dass eine Zusammenlegung der Klassen ohnehin unausweichlich sei. Die im bekämpfen Bescheid angeführte gesetzliche Mindestanzahl von 20 bzw. 25 Schülern sei ohnehin auch unter Zugrundelegung der noch vier Kinder, welche die Beschwerdeführervertreterin vertrete, bereits längstens unterschritten, auch die durch die Organisationsrichtlinien des Landesschulrates festgelegte Anzahl von
- § 8 Abs. 12 bzw. 13 NÖ Pflichtschulgesetz könne nicht greifen, da die gesetzliche Anzahl bereits ohnehin unterschritten sei und Richtlinien keine gesetzliche Verpflichtung im Sinne des NÖ Pflichtschulgesetzes darstellten.Paragraph 8, Absatz 12, bzw. 13 NÖ Pflichtschulgesetz könne nicht greifen, da die gesetzliche Anzahl bereits ohnehin unterschritten sei und Richtlinien keine gesetzliche Verpflichtung im Sinne des NÖ Pflichtschulgesetzes darstellten. Abgesehen davon sei das Kindeswohl in den Vordergrund zu stellen und überwiege dieses, wie dargelegt, jedenfalls. Darüber hinaus sei die Nichtzulassung des minderjährigen Sohnes und der noch weiter betroffenen Schüler in der NNÖMS *** bedenklich hinsichtlich des Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz, da nicht sachlich im Sinne des Kindeswohles begründbar sei, warum gerade die nunmehr betroffenen Schüler nicht in diese Schule gehen dürften, zumal eine Schülerin aus dem Klassenverband vorweg eine positive Stellungnahme des Landesschulrates erhalten habe, welche dieselben Wünsche und Voraussetzungen mit sich bringe, wie die restlichen Schüler. Überdies würden durch diesen gegenständlichen Bescheid die Kinder auseinandergerissen werden, der Klassenverband und genau dieses vertraute Umfeld und dieser Zusammenhalt durch eine nicht nachvollziehbare Schulpolitik zerstört werden. Nach Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichtes bzw. Verwaltungsgerichtshofes werde durch den gegenständlichen Bescheid in die subjektiven Rechte der Kinder und Eltern gesetzeswidrig eingegriffen. Es wurde beantragt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge in der Sache selbst entscheiden, den Bescheid aufheben und den minderjährigen D für den sprengelfremden Schuldbesuch in der NNÖMS *** zulassen, in eventu die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen, in eventu eine Beschwerdeverhandlung anberaumen.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich : Das Landesveraltungsgericht führte am 24.08.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der die Beschwerdeführerin sowie als Zeugen das für die NNÖMS *** zuständige Schulaufsichtsorgan des Landesschulrates für Niederösterreich und die jeweilige Leitung der beiden Schulen einvernommen wurden.
- Feststellungen und Beweiswürdigung: 4.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgenden maßgeblichen Feststellungen aus: Das Kind D wurde am *** geboren und ist wohnhaft in ***. Angezeigt wurde der sprengelfremde Schulbesuch der
- Klasse der NNÖMS *** mit dem Beginn des Schuljahres 2018/2019.Angezeigt wurde der sprengelfremde Schulbesuch der
- Klasse der NNÖMS *** mit dem Beginn des Schuljahres 2018 aus 2019,. An der NNÖMS *** sind für das Schuljahr 2018/2019 in der
- Schulstufe 42 Schüler angemeldet. Mit diesen werden zwei Klassen zu je 21 Schülern gebildet werden. An der NNÖMS *** sind für das Schuljahr 2018 aus 2019, in der
- Schulstufe 42 Schüler angemeldet. Mit diesen werden zwei Klassen zu je 21 Schülern gebildet werden. Die Zahl der aus den im Sprengel der NNÖMS *** gelegenen Volksschulen (***, ***, *** und ***) mit Ende des Schuljahres 2017/2018 kommenden Schulabgänger beträgt
- Die Zahl der aus den im Sprengel der NNÖMS *** gelegenen Volksschulen (***, ***, *** und ***) mit Ende des Schuljahres 2017 aus 2018, kommenden Schulabgänger beträgt
- Von diesen 37 Schulabgängern werden 5 die fünfte Schulstufe der NNÖMS *** besuchen. Zwei Schüler aus der Volksschule ***, darunter D, sind weder bei der Schülerzahl der fünften Schulstufe in der NNÖMS *** noch bei jener in der NNÖMS *** berücksichtigt, da die Anträge auf Genehmigung deren sprengelfremden Schulbesuchs an der NNÖMS *** durch die Bezirkshauptmannschaft Krems untersagt wurde und beide Anträge Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sind. Die Schülerzahlen für das Schuljahr 2018/2019 an der NNÖMS *** stellen sich somit ohne Berücksichtigung dieser beiden Schüler wie folgt dar: Die Schülerzahlen für das Schuljahr 2018 aus 2019, an der NNÖMS *** stellen sich somit ohne Berücksichtigung dieser beiden Schüler wie folgt dar:
- Schulstufe: 17
- Schulstufe: 20
- Schulstufe: 9
- Schulstufe: 5 Vier Schüler aus der Volksschule *** werden auf Grund einer erfolgten Nichtuntersagung durch die belangte Behörde sprengelfremd die NNÖMS *** besuchen. Seitens der Leitung der sprengelfremden Schule (NNÖMS ***) wurde der sprengelfremde Schulbesuch befürwortet, da die Wohnsitzgemeinde bereit ist, den Schulerhaltungsbeitrag zu leisten. Die weiteren 26 Schulabgänger aus den Volksschulen im Sprengel der NNÖMS *** werden andere Schulen besuchen, für die ein Antrag um sprengelfremden Schulbesuch nicht erforderlich ist (öffentliche Gymnasien bzw. Privatschulen). Folgende vorgebrachte Vorteile sind bei Genehmigung des beantragten sprengelfremden Schulbesuches für das Kind D zu erwarten: Er kann die fünfte Schulstufe gemeinsam mit vier bisherigen Klassenkameraden aus der vierten Schulstufe der Volksschule *** in der NNÖMS *** besuchen. Von insgesamt acht Schulabgängern der vierten Schulstufe der Volksschule *** werden im Schuljahr 2018/2019 vier als sprengelfremde Schüler die NNÖMS *** besuchen. Von insgesamt acht Schulabgängern der vierten Schulstufe der Volksschule *** werden im Schuljahr 2018 aus 2019, vier als sprengelfremde Schüler die NNÖMS *** besuchen. Er kann in der NNÖMS *** den musisch kreativen Schwerpunkt besuchen. Die NNÖMS *** hat sowohl einen musisch-kreativen Schwerpunkt als auch einen Informatikschwerpunkt. Die NNÖMS *** hat einen Informatikschwerpunkt und den Schwerpunkt „Lernen lernen“, jedoch keinen musisch-kreativen Schwerpunkt. Wenn auch im Gebäude der NNÖMS *** eine Musikschule untergebracht ist, so ist diese jedoch nicht zur Gänze als gleichwertiges Angebot anzusehen, da es nicht direkt in den Schulunterricht eingebettet und extra zu bezahlen ist. Allerdings werden auch in der NNÖMS *** abhängig von einer genügend großen Zahl von Anmeldungen schulstufenübergreifend Unverbindliche Übungen wie Chor, Schauspiel, kreatives Gestalten und Sport aktiv angeboten. Für D, als Schüler mit nicht deutscher Muttersprache, der aber bereits vier Volksschuljahre in Österreich absolviert hat, wird sowohl an der NNÖMS *** als auch an der NNÖMS *** bei nach wie vor bestehenden Sprachproblemen Sprachförderung angeboten. Es wird festgestellt, dass für die
- Schulstufe an der NNÖMS *** keine eigene Klasse zustande kommt, und die Anzahl der Klassen von bisher vier auf drei sinkt. Die vom Landesschulrat für Niederösterreich auf Grund der Stellenplanrichtlinie des Bundes als für die Bildung einer Klasse erforderliche Klassenschülermindestzahl von 12 Schülern wird in der fünften Schulstufe der NNÖMS *** nicht erreicht. 4.
- Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund folgender Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen basieren – ebenso wie im Übrigen der dargelegte maßgebliche Verfahrensgang – auf der unbedenklichen Aktenlage und den Vorbringen und Aussagen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 24.08.2018 vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Die Feststellungen zu den bei Nichtuntersagung des angezeigten sprengelfremden Schulbesuches zu erwartenden Vorteilen beruhen insbesondere auf den glaubhaften und soweit unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Beschwerdeführer (Antrag, Beschwerde, rechtsanwaltliches Schreiben, Verhandlung). Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vermag keinen Grund dafür zu erkennen, diese Ausführungen in Zweifel zu ziehen. Zu den festgestellten Schülerzahlen für die fünfte Schulstufe an der NNÖMS *** und der NNÖMS *** ist auf die im verwaltungsbehördlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahmen und die Angaben der jeweiligen Schulleitungen und des Schulaufsichtsorganes in der mündlichen Verhandlung vom 24.08.2018 zu verweisen. Zu den abgegebenen Stellungnahmen ist auf die Inhalte des vorliegenden Verwaltungsaktes zu verweisen.
- Rechtslage: 5.
- Die hier maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Pflichtschulgesetzes, LGBl. 5000-28, lauten:5.
- Die hier maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Pflichtschulgesetzes, Landesgesetzblatt 5000-28, lauten: „§ 8Schulsprengel
(1)Absatz eins,Für alle Schulen sind Schulsprengel festzusetzen, wobei diese lückenlos aneinander anzugrenzen haben. Für die Volksschulen, die Neuen NÖ Mittelschulen, die Hauptschulen, die Polytechnischen Schulen sowie für die Berufsschulen sind jeweils Pflichtsprengel zu bilden. Für die Sonderschulen kann der Schulsprengel in einen Pflicht- und einen Berechtigungssprengel geteilt werden. Für die Neuen NÖ Mittelschulen und Klassen von Neuen NÖ Mittelschulen sowie für die Hauptschulen und Hauptschulklassen mit besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung können eigene Berechtigungssprengel festgesetzt werden.
(2)Absatz 2,Bestehen in einer Gemeinde oder im Gebiet einer Schulgemeinde mehrere Schulen derselben Schulart, so kann für mehrere oder alle Schulen derselben Schulart mit Zustimmung des gesetzlichen Schulerhalters ein gemeinsamer Schulsprengel festgesetzt werden; welche dieser Schulen ein sprengelangehöriger Schüler zu besuchen hat, entscheidet der gesetzliche Schulerhalter vor der Aufnahme des Schülers.
(3)Absatz 3,Der Schulsprengel besteht aus 1.Ziffer eins einer oder mehreren Gemeinden und, soweit dies zur Erleichterung des Schulbesuches zweckmäßig erscheint, aus 2.Ziffer 2 einer oder mehreren Gemeinden sowie Gebietsteilen von Gemeinden oder 3.Ziffer 3 Gebietsteilen mehrerer Gemeinden.
(4)Absatz 4,Unter Pflichtsprengel ist jenes Gebiet zu verstehen, in dem die dort wohnenden Schulpflichtigen, wenn sie der Erfüllung ihrer Schulpflicht nicht anderweitig nachkommen, verpflichtet sind, die betreffende Schule zu besuchen. Unter Berechtigungssprengel ist jenes Gebiet zu verstehen, in dem die dort wohnenden Schulpflichtigen, soweit sie die Voraussetzungen für den Besuch der betreffenden Schule erfüllen, berechtigt sind, die Schule zu besuchen.
(5)Absatz 5,Die Festsetzung (Bildung, Änderung, Aufhebung) der Schulsprengel für allgemeinbildende Pflichtschulen erfolgt durch die Landesregierung entweder von amtswegen oder über Antrag des Schulerhalters, einer beteiligten Gemeinde oder des Landesschulrates (Kollegium) durch Verordnung. Der Landesschulrat (Kollegium) sowie alle beteiligten gesetzlichen Schulerhalter und Gemeinden sind anzuhören.
(6)Absatz 6,Die Festsetzung (Bildung, Änderung, Aufhebung) der Schulsprengel für berufsbildende Pflichtschulen erfolgt durch die Landesregierung entweder von amtswegen oder über Antrag des Gewerblichen Berufsschulrates durch Verordnung. Der Landesschulrat (Kollegium), die Wirtschaftskammer, die Kammer für Arbeiter und Angestellte, alle beteiligten gesetzlichen Schulerhalter und der Gewerbliche Berufsschulrat (Kollegium) sind anzuhören.
(7)Absatz 7,Sofern sich ein Schulsprengel auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken soll, hat die Landesregierung vor seiner Festsetzung (Bildung, Änderung, Aufhebung) die erforderlichen Vereinbarungen mit den beteiligten Landesregierungen zu treffen.
(8)Absatz 8,Dem Schulsprengel einer allgemeinbildenden Pflichtschule gehören jene Schulpflichtigen an, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen. Dem Schulsprengel einer berufsbildenden Pflichtschule gehören jene Schulpflichtigen an, die in einem Betrieb, dessen Standort im Schulsprengel liegt, im Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehen. Die Sprengelangehörigkeit für die Schulpflichtigen wird erst mit der Bereitstellung der Unterrichtsräume wirksam.
(9)Absatz 9,Als sprengelangehörig gelten Schüler a)Litera a die wegen Stillegung einer Schule, vorübergehender Unterrichtseinstellung, aufgrund einer schulbehördlichen Anordnung oder wegen eines Ausschlusses aufgrund schulrechtlicher Vorschriften einer anderen Schule zugewiesen wurden, b)Litera b mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die statt einer entsprechenden Sonderschule eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeine Schule deshalb besuchen, weil an der allgemeinen Schule des eigenen Schulsprengels eine entsprechende Förderung nicht in gleicher Weise erfolgen kann, c)Litera c der Vorschulklasse, welche die nächstgelegene Schule deshalb besuchen, weil an der Schule des eigenen Schulsprengels keine Vorschulklasse geführt wird, d)Litera d von Polytechnischen Schulen, welche eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende Schule deshalb besuchen, weil an der Schule des eigenen Schulsprengels der gewünschte Fachbereich nicht geführt wird, e)Litera e einer schulübergreifenden Tagesbetreuung, nur für die Zeit dieser Tagesbetreuung.
(10)Absatz 10,Jeder Schulpflichtige ist in die Schule aufzunehmen, die für ihn nach den schulrechtlichen Vorschriften in Betracht kommt und deren Schulsprengel er angehört.
(11)Absatz 11,Schulpflichtigen sind jene Personen gleichzuhalten, die nach den die Schulpflicht regelnden Vorschriften zum freiwilligen Besuch der Schule berechtigt sind. Für die Sprengelangehörigkeit von Personen, die
§ 21Abs.
2 zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl.Nr. 76, i.d.F. BGBl.Nr. 161/1987, zum Besuch einer berufsbildenden Pflichtschule berechtigt sind, ist abweichend von Abs. 8 zweiter Satz deren Wohnort maßgeblich.Schulpflichtigen sind jene Personen gleichzuhalten, die nach den die Schulpflicht regelnden Vorschriften zum freiwilligen Besuch der Schule berechtigt sind. Für die Sprengelangehörigkeit von Personen, die
Paragraph 21, Absatz 2, zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl.Nr. 76, in der Fassung BGBl.Nr. 161 aus 1987,, zum Besuch einer berufsbildenden Pflichtschule berechtigt sind, ist abweichend von Absatz 8, zweiter Satz deren Wohnort maßgeblich.
(12)Absatz 12,Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben einen beabsichtigten sprengelfremden Schulbesuch des Schulpflichtigen an einer allgemeinbildenden Pflichtschule spätestens zwei Monate vorher der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, welche die Stellungnahmen –Strichaufzählung der Leitung der sprengelmäßig zuständigen Schule, –Strichaufzählung der Leitung der sprengelfremden Schule, –Strichaufzählung der Wohngemeinde und –Strichaufzählung des Schulerhalters der sprengelfremden Schule einzuholen hat. Der sprengelfremde Schulbesuch ist von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Landesschulrates zu untersagen, wenn in der sprengelmäßig zuständigen Schule eine Klassenzusammenlegung eintreten oder eine gesetzlich festgelegte Klassenschülermindestzahl unterschritten würde. Der sprengelfremde Schulbesuch kann von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Landesschulrates auch dann untersagt werden, wenn a)Litera a der beabsichtigte Schulwechsel nicht mit Beginn des Schuljahres zusammenfällt, oder b)Litera b in der um die Aufnahme ersuchten sprengelfremden Schule eine Klassenteilung eintreten würde, oder c)Litera c die mit dem sprengelfremden Schulbesuch für den Schulpflichtigen verbundenen Vorteile die bei der Schulsprengelfestsetzung berücksichtigten Interessen nicht überwiegen.
(13)Absatz 13,Zur Entscheidung ist die Bezirksverwaltungsbehörde berufen, in deren Bereich jene Schule liegt, deren Schulsprengel der Schulpflichtige angehört.
(14)Absatz 14,Bei berufsbildenden Pflichtschulen treten im Abs. 12 an die Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde der Gewerbliche Berufsschulrat, an die Stelle der Wohngemeinde die Lehrbetriebsgemeinde und ist Abs. 13 nicht anzuwenden.“Bei berufsbildenden Pflichtschulen treten im Absatz 12, an die Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde der Gewerbliche Berufsschulrat, an die Stelle der Wohngemeinde die Lehrbetriebsgemeinde und ist Absatz 13, nicht anzuwenden.“ „§ 13Verfahrensbestimmungen
(1)Absatz eins,In den behördlichen Verfahren, die sich in Vollziehung dieses Gesetzes ergeben, kommt den gesetzlichen Schulerhaltern und gesetzlichen Schülerheimerhaltern sowie den zu einem Schulsprengel gehörenden oder in sonstiger Weise an einer Schule oder einem Schülerheim beteiligten Gemeinden Parteistellung im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 zu.
(2)Absatz 2,Die in diesem Gesetz vorgesehenen Anhörungsrechte sind binnen sechs Wochen nach Einlangen der Aufforderung auszuüben. Erfolgt während dieser Frist keine Äußerung, ist Zustimmung anzunehmen.
(3)Absatz 3,…“ „§ 25Klassenschülerzahl und Unterricht in Schülergruppen
(1)Absatz eins,Die Klassenschülerzahl an der Neuen NÖ Mittelschule darf 25 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten.
(2)Absatz 2,In einer Integrationsklasse sind bis zu sechs Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu unterrichten. In Integrationsklassen mit drei und vier Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf beträgt die Klassenschülerzahl höchstens 24. Jeder weitere Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf vermindert grundsätzlich die Klassenschülerzahl um eins. Bei Abgehen vom Regelfall hat der Landesschulrat im Einvernehmen mit dem gesetzlichen Schulerhalter zu entscheiden. Dabei ist auf Art und Ausmaß des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die regionalen Gegebenheiten Bedacht zu nehmen. Die Zustimmung des gesetzlichen Schulerhalters ist einzuholen, wenn zu erwarten ist, dass ihm durch die Errichtung bzw. Einrichtung einer Integrationsklasse ein finanzieller Aufwand entsteht.
(3)Absatz 3,Ausnahmen aus besonderen Gründen (z. B. zur Erhaltung von Schulstandorten oder der höheren Schulorganisation) bedürfen der Bewilligung des Landesschulrates, welcher den gesetzlichen Schulerhalter anzuhören hat.
(4)Absatz 4,Der Unterricht kann in den Gegenständen a)Litera a Bewegung und Sport in Übungsbereichen mit besonderen Sicherheitsanforderungen wie Schilauf und Schwimmen, Technisches und Textiles Werken und Maschinschreiben bei einer Mindestzahl von 20 Schülern b)Litera b Ernährung und Haushalt und Geometrisches Zeichnen bei einer Mindestzahl von 16 Schülern c)Litera c Informatik bei einer Mindestzahl von 19 Schülern statt für die gesamte Klasse in zwei Schülergruppen erteilt werden. In Informatik darf die Teilungszahl 19 unterschritten werden, wenn am betreffenden Standort insgesamt nicht so viele Geräte vorhanden sind, dass höchstens zwei Schüler an einem Gerät arbeiten müssen; in diesem Fall darf die Teilungszahl 13 Schüler nicht unterschreiten. § 20a Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.statt für die gesamte Klasse in zwei Schülergruppen erteilt werden. In Informatik darf die Teilungszahl 19 unterschritten werden, wenn am betreffenden Standort insgesamt nicht so viele Geräte vorhanden sind, dass höchstens zwei Schüler an einem Gerät arbeiten müssen; in diesem Fall darf die Teilungszahl 13 Schüler nicht unterschreiten. Paragraph 20 a, Absatz 2, ist entsprechend anzuwenden.
(5)Absatz 5,Der Landesschulrat (Kollegium) kann durch Verordnung bestimmen, dass der Unterricht in Musikerziehung sowie Bewegung und Sport in Klassen mit musischem oder sportlichem Schwerpunkt unter Berücksichtigung besonderer Neigungen und Begabungen statt für die gesamte Klasse in Gruppen zu erteilen ist, soweit dies zur Erreichung des Zieles einer Neuen NÖ Mittelschule mit musischem oder sportlichem Schwerpunkt erforderlich ist.“ 5.
- Die Verordnung über die Schulsprengel der Neuen NÖ Mittelschulen und die Mittelschulgemeinden in Niederösterreich, LGBl. Nr. 56/2016, lautet (auszugsweise):5.
- Die Verordnung über die Schulsprengel der Neuen NÖ Mittelschulen und die Mittelschulgemeinden in Niederösterreich, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2016,, lautet (auszugsweise): „Artikel I„Artikel römisch einsSprengeleinteilungIn nachstehenden Standorten ist eine Neue NÖ Mittelschule zu führen, deren Schulsprengel wie folgt festgesetzt und für die nach Maßgabe der Kennzeichnung „x“ eine Schulgemeinde gebildet wird: Abkürzungen: KG – Katastralgemeinde/n ZH – Zerstreute Häuser Schule Standort Sprengel Verwaltungsbezirk *** […] x *** *** Gemeinden ***, ***, *** und *** […] Verwaltungsbezirk *** […] x *** *** Gemeinde ***, *** mit Ausnahme der KG ***; Gemeinde *** mit Ausnahme der KG *** […] […]“
- Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 6.
- Zum angezeigten sprengelfremden Schulbesuch: Zunächst ist festzuhalten, dass das NÖ Pflichtschulgesetz für die Neuen NÖ Mittelschulen das Institut der Schulsprengel vorsieht. Jeder Schulpflichtige ist in die Schule aufzunehmen, die für ihn nach den schulrechtlichen Vorschriften in Betracht kommt und deren Schulsprengel er angehört (§ 8 Abs. 10 des NÖ Pflichtschulgesetzes). Ein sprengelfremder Schulbesuch ist nach Maßgabe des § 8 Abs. 12 des NÖ Pflichtschulgesetzes zulässig. Zunächst ist festzuhalten, dass das NÖ Pflichtschulgesetz für die Neuen NÖ Mittelschulen das Institut der Schulsprengel vorsieht. Jeder Schulpflichtige ist in die Schule aufzunehmen, die für ihn nach den schulrechtlichen Vorschriften in Betracht kommt und deren Schulsprengel er angehört (Paragraph 8, Absatz 10, des NÖ Pflichtschulgesetzes). Ein sprengelfremder Schulbesuch ist nach Maßgabe des Paragraph 8, Absatz 12, des NÖ Pflichtschulgesetzes zulässig. Im bekämpften Bescheid wird die Entscheidung damit begründet, dass durch den sprengelfremden Schulbesuch des Kindes D die gesetzlich festgelegte Klassenschülerzahl unterschritten wird. Damit stützt sich die Behörde auf den Teil der Bestimmung des § 12 Abs. 8 des NÖ Pflichtschulgesetzes, der eine zwingende Untersagung des sprengelfremden Schulbesuches durch die Behörde gebietet. Damit stützt sich die Behörde auf den Teil der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 8, des NÖ Pflichtschulgesetzes, der eine zwingende Untersagung des sprengelfremden Schulbesuches durch die Behörde gebietet. Dem wird in der Beschwerde widersprochen, indem vorgebracht wird, dass unabhängig von einer Gewährung des sprengelfremden Schulbesuches für D, die gesetzliche Klassenschülermindestzahl von 20 bzw. von 12 bereits längst unterschritten sei. Dem ist insoweit beizupflichten als tatsächlich von den potenziell aus den im Sprengel gelegenen Volksschulen an der NNÖMS *** aufzunehmenden 37 Schulabgängern (12 aus VS ***, 12 aus VS ***, 5 aus VS *** und 8 aus VS ***) die Schülerzahl 12 bereits dadurch nicht erreicht wird, weil 26 dieser Schüler Schulen (z.B. Gymnasien in *** oder ***) besuchen werden, für die ein behördliches Verfahren nach § 8 Abs. 12 des NÖ Pflichtschulgesetzes nicht erforderlich ist. Dem ist insoweit beizupflichten als tatsächlich von den potenziell aus den im Sprengel gelegenen Volksschulen an der NNÖMS *** aufzunehmenden 37 Schulabgängern (12 aus VS ***, 12 aus VS ***, 5 aus VS *** und 8 aus VS ***) die Schülerzahl 12 bereits dadurch nicht erreicht wird, weil 26 dieser Schüler Schulen (z.B. Gymnasien in *** oder ***) besuchen werden, für die ein behördliches Verfahren nach Paragraph 8, Absatz 12, des NÖ Pflichtschulgesetzes nicht erforderlich ist. Von den sodann verbleibenden 11 Schulabgängern werden 4 (aus der VS ***) die sprengelfremde NNÖMS *** besuchen, da diesen der angezeigte sprengelfremde Schulbesuch nicht untersagt wurde. Somit verbleiben 7 Schüler (3 aus ***, 2 aus *** und 2 aus ***), wobei den zwei Schulabgängern aus der VS *** der sprengelfremde Schulbesuch durch die belangte Behörde untersagt wurde. Gegen beide Untersagungsbescheide der Bezirkshauptmannschaft Krems wurde Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erhoben. Im Beschwerdefall ist strittig, ob zwingende Versagungsgründe im Sinne des § 8 Abs. 12 des NÖ Pflichtschulgesetzes vorliegen.Im Beschwerdefall ist strittig, ob zwingende Versagungsgründe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 12, des NÖ Pflichtschulgesetzes vorliegen. Der sprengelfremde Schulbesuch ist von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Landesschulrates zu untersagen, wenn in der sprengelmäßig zuständigen Schule eine Klassenzusammenlegung eintreten oder eine gesetzlich festgelegte Klassenschülermindestzahl unterschritten würde. Die belangte Behörde hat sich bei ihrer Entscheidung auf die Stellungnahme des Landesschulrates für Niederösterreich gestützt, in der dieser darauf hinweist, dass im Falle der Genehmigung des sprengelfremden Schulbesuches an der NNÖMS *** die festgelegte Klassenschülermindestzahl unterschritten würde und in den Organisationsrichtlinien des Landesschulrates diese Zahl mit 12 Schülern festgesetzt sei. Tatsächlich wird diese Schülerzahl von 12 in der fünften Schulstufe auch durch den Schulbesuch des Schülers D an der NNÖMS *** nicht erreicht. Festzuhalten ist dazu, dass die belangte Behörde auch vom Vorliegen eines zwingenden Versagungsgrundes ausgegangen ist. Mit einer zwingenden Versagung ist eben dann vorzugehen, wenn in einer der sprengelmäßig zuständigen Schulen eine Klassenzusammenlegung eintreten oder eine gesetzlich festgelegte Klassenschülermindestzahl unterschritten wird. Derartiges liegt angesichts der bekannt gegebenen und festgestellten Schülerzahlen auch aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vor. Dabei kann auch dahingestellt bleiben, ob die vom Landesschulrat für Niederösterreich genannte auf Grund der Stellenplanrichtlinie des Bundes sich ergebende Mindestschülerzahl von 12 oder allenfalls die im § 25 Abs. 1 NÖ Pflichtschulgesetz angeführte Richtzahl von 20 als gesetzliche Schülermindestzahl herangezogen werden kann. Dabei kann auch dahingestellt bleiben, ob die vom Landesschulrat für Niederösterreich genannte auf Grund der Stellenplanrichtlinie des Bundes sich ergebende Mindestschülerzahl von 12 oder allenfalls die im Paragraph 25, Absatz eins, NÖ Pflichtschulgesetz angeführte Richtzahl von 20 als gesetzliche Schülermindestzahl herangezogen werden kann. Die belangte Behörde hat in der Begründung des bekämpften Bescheides nämlich auch bereits ausgeführt, dass durch das drastische Absinken der Schülerzahl auf vier (nach nunmehrigem Stand: auf 5) die Bildung einer Klasse für die fünfte Schulstufe nicht durchführbar und damit der Schulstandort der NNÖMS *** massiv gefährdet ist. Da die in der Stellenplanrichtlinie des Bundes geforderte Zahl 12 weder in der sechsten noch in der fünften Schulstufe erreicht wird, kommt es im Schuljahr 2018/2019 zu einer gemeinsamen Führung dieser beiden Schulstufen in einer Klasse und somit erstmals zu einer Klassenzusammenlegung an der NNÖMS ***.Da die in der Stellenplanrichtlinie des Bundes geforderte Zahl 12 weder in der sechsten noch in der fünften Schulstufe erreicht wird, kommt es im Schuljahr 2018 aus 2019, zu einer gemeinsamen Führung dieser beiden Schulstufen in einer Klasse und somit erstmals zu einer Klassenzusammenlegung an der NNÖMS ***. Selbst wenn man aber der Argumentation in der Beschwerde folgte, wonach sich die Behörde nicht mehr auf den zwingenden Untersagungsgrund des § 8 Abs. 12 zweiter Satz NÖ Pflichtschulgesetz stützen dürfe, sobald eine Klassenzusammenlegung oder ein Unterschreiten der gesetzlich festgelegten Klassenschülermindestzahl bereits unabhängig vom Ausgang des gegenständlichen Verfahrens als gegeben anzunehmen ist, weil eben durch den gegebenen Fall nicht unmittelbar die genannten Folgen der Klassenzusammenlegung bzw. des Unterschreitens der Klassenschülermindestzahl ausgelöst werden, so ist auf die Bestimmung des § 8 Abs. 12 dritter Satz lit. c des NÖ Pflichtschulgesetzs zu verweisen.Selbst wenn man aber der Argumentation in der Beschwerde folgte, wonach sich die Behörde nicht mehr auf den zwingenden Untersagungsgrund des Paragraph 8, Absatz 12, zweiter Satz NÖ Pflichtschulgesetz stützen dürfe, sobald eine Klassenzusammenlegung oder ein Unterschreiten der gesetzlich festgelegten Klassenschülermindestzahl bereits unabhängig vom Ausgang des gegenständlichen Verfahrens als gegeben anzunehmen ist, weil eben durch den gegebenen Fall nicht unmittelbar die genannten Folgen der Klassenzusammenlegung bzw. des Unterschreitens der Klassenschülermindestzahl ausgelöst werden, so ist auf die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 12, dritter Satz Litera c, des NÖ Pflichtschulgesetzs zu verweisen. Der sprengelfremde Schulbesuch kann demnach dann untersagt werden, wenn die mit dem sprengelfremden Schulbesuch für den Schulpflichtigen verbundenen Vorteile die bei der Schulsprengelfestsetzung berücksichtigten Interessen nicht überwiegen. Diese Bestimmung stellt ebenso wie jene des zweiten Satzes des § 8 Abs. 12 des NÖ Pflichtschulgesetzes einen Schutz zur Erhaltung sowohl der Organisationsform als auch des Schulstandortes dar. Der sprengelfremde Schulbesuch kann demnach dann untersagt werden, wenn die mit dem sprengelfremden Schulbesuch für den Schulpflichtigen verbundenen Vorteile die bei der Schulsprengelfestsetzung berücksichtigten Interessen nicht überwiegen. Diese Bestimmung stellt ebenso wie jene des zweiten Satzes des Paragraph 8, Absatz 12, des NÖ Pflichtschulgesetzes einen Schutz zur Erhaltung sowohl der Organisationsform als auch des Schulstandortes dar. Ergibt die Prüfung, dass die mit dem sprengelfremden Schulbesuch für die Schulpflichtige verbundenen Vorteile die bei der Schulsprengelfestsetzung berücksichtigten Interessen nicht überwiegen, ist der sprengelfremde Schulbesuch zu untersagen. Die bei der Schulsprengelfestsetzung berücksichtigten Interessen betreffen vor allem die Aufrechterhaltung und Sicherung der Schulstandorte und der Organisation der Schulen. Im Motivenbericht zur Novelle des NÖ Pflichtschulgesetzes vom 24.09.1986, LGBl. 5000-6, wird dementsprechend auf die Organisationsform abgestellt und ausgeführt, dass § 8 Abs. 12 lit. c leg.cit. der Behörde die Möglichkeit einräumen soll, bei der Prüfung der Untersagungsgründe auch auf Argumente einzugehen, welche für die Begründung und Absicherung eines Schulstandortes durch die Bildung des Schulsprengels maßgebend waren. Die bei der Schulsprengelfestsetzung berücksichtigten Interessen betreffen vor allem die Aufrechterhaltung und Sicherung der Schulstandorte und der Organisation der Schulen. Im Motivenbericht zur Novelle des NÖ Pflichtschulgesetzes vom 24.09.1986, Landesgesetzblatt 5000-6, wird dementsprechend auf die Organisationsform abgestellt und ausgeführt, dass Paragraph 8, Absatz 12, Litera c, leg.cit. der Behörde die Möglichkeit einräumen soll, bei der Prüfung der Untersagungsgründe auch auf Argumente einzugehen, welche für die Begründung und Absicherung eines Schulstandortes durch die Bildung des Schulsprengels maßgebend waren. Es handelt sich im Zusammenhang mit dem hier gegenständlichen Fall bei der NNÖMS *** nicht bloß um allgemein gehaltene Befürchtungen etwa im Gefolge sinkender Geburtenzahlen in den kommenden Jahren, sondern – bei an sich gleichbleibender Schülerzahl an Schulabgängern aus den im Sprengel der NNÖMS *** gelegenen Volksschulen – um bereits massiv eingetretene Abwanderungen von Schülern vor allem zum Besuch von Gymnasien in *** und ***, welcher keinem behördlichen Verfahren nach § 8 Abs. 12 des NÖ Pflichtschulgesetzes unterliegt. Es handelt sich im Zusammenhang mit dem hier gegenständlichen Fall bei der NNÖMS *** nicht bloß um allgemein gehaltene Befürchtungen etwa im Gefolge sinkender Geburtenzahlen in den kommenden Jahren, sondern – bei an sich gleichbleibender Schülerzahl an Schulabgängern aus den im Sprengel der NNÖMS *** gelegenen Volksschulen – um bereits massiv eingetretene Abwanderungen von Schülern vor allem zum Besuch von Gymnasien in *** und ***, welcher keinem behördlichen Verfahren nach Paragraph 8, Absatz 12, des NÖ Pflichtschulgesetzes unterliegt. Die Zahl der jährlichen Schulabgänger aus den im Sprengel der NNÖMS gelegenen Volksschulen liegt regelmäßig bei rund 40 Schülern. Ein Absinken dieser Zahl ist zukünftig nicht zu erkennen. Zum Erhalt der Organisation und des Standortes der NNÖMS *** ist es dringend erforderlich, alle Schüler aus dem Pflichtsprengel der NNÖMS ***, die eine NNÖMS besuchen wollen, zu veranlassen ihre Sprengelschule zu besuchen. Damit können ein Unterschreiten der Schülerzahl 12 und in der Folge eine Klassenzusammenlegung verhindert werden. Dies ist möglich, wenn sprengelfremde Schulbesuche nicht gewährt werden. Jeder sprengelfremde Schulbesuch hat derzeit nach der vorliegenden Situation – wie oben dargestellt – konkrete Auswirkungen im Sinne einer Gefährdung des Erhalts und der Organisationsform der NNÖMS ***. Demgegenüber stehen die mit dem sprengelfremden Schulbesuch für D verbundenen oben festgestellten Vorteile. Ein solcher ist zum einen der Umstand, dass in der NNÖMS *** im Gegensatz zur NNÖMS *** ein musisch kreativer Schwerpunkt angeboten wird, den der Schüler D gerne besuchen wollte. Ein weiterer mit dem Besuch der NNÖMS *** verbundener Vorteil wäre, dass D gemeinsam mit vier der Schulkameraden aus der vierten Schulstufe der Volksschule ***, denen der sprengelfremde Schulbesuch nicht untersagt wurde, die Schule besuchen könnte. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sieht das Kindeswohl deshalb nicht gefährdet, da wie bereits ausgeführt, die aufgezeigten Unterschiede zwischen beiden Schulen im schulischen Angebot nicht gravierend sind. Beide Schulen weisen den Schwerpunkt Informatik auf. Das zum Ausdruck gebrachte besondere Interesse am musisch kreativen Angebot der NNÖMS *** kann zumindest teilweise auch im Rahmen von an der NNÖMS *** angebotenen Unverbindlichen Übungen befriedigt werden bzw. kann die Musikschule dort in der Freizeit besucht werden. Freundschaften können auch mit den Schülern an der NNÖMS *** geknüpft werden. Der Kontakt mit den befreundeten ehemaligen Schulkameraden aus der Volksschule *** kann auch außerhalb der Schule aufrechterhalten werden. Auch die allgemein zum Ausdruck gebrachte Befürchtung, dass in der NNÖMS *** eine nicht so freundliche Atmosphäre herrsche und das schulische Angebot nicht in dem Maße gegeben sei wie in der NNÖMS *** kann mit der Aussage des Schulaufsichtsorganes in der mündlichen Verhandlung entkräftet werden. Demnach wurde durch das Bildungsforschungsinstitut BIFIE bei einer Standardüberprüfung festgestellt, dass hinsichtlich der Fächer Englisch, Deutsch und Mathematik die Leistungen der Schüler an der NNÖMS *** über dem österreichischen Durchschnitt liegen, der an diese Schule gestellte Erwartungsbereich bei dieser Überprüfung übertroffen worden ist und das Wohlbefinden an dieser Schule von den Schülern der NNÖMS *** dahingehend bewertet wird, dass 4 % ungern oder sehr ungern in die Schule gehen, wobei der Durchschnitt aller Neuen Mittelschulen in Österreich bei 14 % liegt. Als Schüler mit nicht deutscher Muttersprache wird für D an der NNÖMS *** Sprachförderung angeboten. Im Sinne einer Gesamtbeurteilung der geltend gemachten Umstände sowie der vorliegenden Interessenslagen ist vor diesem Hintergrund von einem Überwiegen der mit dem sprengelfremden Schulbesuch für den Schulpflichtigen verbundenen Vorteile nicht auszugehen. Die bei der Schulsprengelfestsetzung berücksichtigten Interessen zur Erhaltung des (bei Gewährung von sprengelfremden Schulbesuchen) massiv gefährdeten Schulstandortes und der Organisationsform der NNÖMS *** sind signifikant höher zu werten, sodass diese die durch den sprengelfremden Schulbesuch für den Schüler D zu erwartenden Vorteile überwiegen; dies auch ohne zu verkennen, dass bei allen die Erziehung von Kindern zum Gegenstand habenden Vorschriften der Gesichtspunkt des Kindeswohles im Vordergrund zu stehen hat.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich weichen nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. zu Ermessensentscheidungen zudem etwa VwGH 24.05.2017, Ra 2017/09/0017). Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde durchgeführt. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich weichen nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung vergleiche , zu Ermessensentscheidungen zudem etwa VwGH 24.05.2017, Ra 2017/09/0017). Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde durchgeführt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.789.001.2018