RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.08.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-983/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) erkennt durch den Senatsvorsitzenden Mag. Franz Kramer, den Berichterstatter Dr. Klaus Vazulka, den Richter Mag. Christian Gindl und die fachkundigen Laienrichter Ing. Roland Nagl und Josef Taferner über die Beschwerde von A und B, ***, ***, gegen den von der NÖ Agrarbezirksbehörde (NÖ ABB) erlassenen Flurbereinigungsplan vom 23. Juni 2015, ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 17 Abs. 1, 5 und 6, 21 Abs. 1 bis 3, 41 Flurverfassungs-Landesgesetz – FLGParagraphen 17, Absatz eins, 5 und 6, 21 Absatz eins bis 3, 41 Flurverfassungs-Landesgesetz – FLG §§ 24 Abs. 1, 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraphen 24, Absatz eins, 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 7 Abs. 1 bis 3 Agrarverfahrensgesetz - AgrVGParagraph 7, Absatz eins bis 3 Agrarverfahrensgesetz - AgrVG § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VGArtikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Die NÖ ABB hat mit 23.06.2015, ***, auch gegenüber den nunmehrigen Beschwerdeführern den Flurbereinigungsplan durch Auflage vom 23.06.2015 bis 07.07.2015 im Gemeindeamt der Marktgemeinde *** erlassen. Dem vorangegangen war ein Erläuterungstag am 10.06.2015 von 9:00 Uhr bis 11:00 Uhr, ebenfalls im Gemeindeamt. Ein unterfertigter Zustellnachweis über den Empfang der Verständigung hinsichtlich der Erlassung des Flurbereinigungsplans liegt dem verwaltungsbehördlichen Akt inne. 2. Zum Beschwerdevorbringen: Die rechtzeitig eingebrachte und von Herrn A unterfertigte Beschwerde – eine Vollmacht wurde für diesen Verfahrensschritt von Frau B Herrn B erteilt - wird wörtlich zitiert: „Ausgeführt wird, dass ich am 7.7.2015 von diesem Bescheid Kenntnis erlangte. Bemerken möchte ich, dass diesem Plan die Bezeichnung Bescheid als Überschrift fehlt und ist nach der ständigen Rechtsprechung die Bescheiderlassung in einer solchen Form zu erlassen, was die Behörde nicht gemacht hat, sodass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass kein Bescheid vorliegt. Es wird ausdrücklich nochmals beantragt einen diesbezüglichen Bescheid zu erlassen. Für den Fall, dass das Beschwerdegericht hier in diesem Schreiben einen Bescheid erblicken sollte, erhebe ich gegen diesen Bescheid Beschwerde und wird der Bescheid seinem gesamten Inhalte nach angefochten. Als Beschwerdegründe werden geltend gemacht wesentliche Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit. 1) In der Wunschabgabe wurde vom Operationsleiter Hrn. C schriftlich festgehalten, dass meine Frau und ich ein Abfindungsgrundstück im Ried *** mit ca. 0,56 ha. erhalten. (Die Größe unseres bestehenden Grundstückes beträgt 0,58
- ha)Im Abfindungsausweis erhalten wir nur mehr eine Fläche von 4731 Quadratmeter. Die erstinstanzliche Behörde hat durch diese Vorgansweise die Bestimmungen des § 45 Abs. 3 AVG verletzt, indem sie mir kein Recht auf Gehör eingeräumt hat. Aufgrund des Gespräches mit dem zuständigen Organverwalter wurde meiner Ehegattin und mir das Abfindungs-Grundstück im Ried *** mit 0,56 Hektar zugesichert. Dadurch wäre quasi ein Austausch von Liegenschaften gegeben gewesen, da die Größe unseres bestehenden Grundstückes 0,58 Hektar beträgt. In der gegenständlichen Begründung kann nicht dargetan werden, warum uns plötzlich diese Liegenschaft nicht zugeteilt werden soll.In der Wunschabgabe wurde vom Operationsleiter Hrn. C schriftlich festgehalten, dass meine Frau und ich ein Abfindungsgrundstück im Ried *** mit ca. 0,56 ha. erhalten. (Die Größe unseres bestehenden Grundstückes beträgt 0,58
- ha)Im Abfindungsausweis erhalten wir nur mehr eine Fläche von 4731 Quadratmeter. Die erstinstanzliche Behörde hat durch diese Vorgansweise die Bestimmungen des Paragraph 45, Absatz 3, AVG verletzt, indem sie mir kein Recht auf Gehör eingeräumt hat. Aufgrund des Gespräches mit dem zuständigen Organverwalter wurde meiner Ehegattin und mir das Abfindungs-Grundstück im Ried *** mit 0,56 Hektar zugesichert. Dadurch wäre quasi ein Austausch von Liegenschaften gegeben gewesen, da die Größe unseres bestehenden Grundstückes 0,58 Hektar beträgt. In der gegenständlichen Begründung kann nicht dargetan werden, warum uns plötzlich diese Liegenschaft nicht zugeteilt werden soll. Die erstinstanzliche Behörde hat dadurch die von den Höchstgerichten des öffentlichen Rechts ausjudizierte Bemühenstheorie verletzt, da weder Gründe noch Gegengründe angeführt werden, warum plötzlich dieses Grundstück nicht uns als Anspruchwerber zugeteilt wird. Die belangte Behörde hat überdies auch ihre Begründungsplicht verletzt. 2) Ich habe dem Operationsleiter, Hrn. C in mehreren Gesprächen (u.a. am 27.04, 12.05. u. 27.05) mitgeteilt, dass ich absolut keinen Geldausgleich wünsche. Warum erhalte ich einen Geldausgleich in einer Höhe von € 2326,94? Auch hier verletzt die Behörde ihre Begründungspflicht, es wird nicht nachvollziehbar erklärt, warum plötzlich ein Geldausgleich gewährt wird, während im Verfahren selber deponiert wird, dass kein Geldausgleich gewünscht wird und auch der Operationsleiter einen Liegenschaftstausch in Aussicht gestellt hat. Auch hier trifft die Behörde keine Feststellungen, warum sie in diesem Bescheid in der Form verfährt. 3) Es wurde nur vier Parteien die Möglichkeit gegeben, größere Geldzahlungen zu leisten, um dadurch mehr Fläche zu erhalten. Auch hier ist nicht nachvollziehbar, warum vier Parteien die Möglichkeit gegeben wurde, Geldleistungen zu bewerkstelligen, um dadurch in den Genuss von Liegenschaften zu gelangen, während mir und meiner Ehegattin diese Möglichkeit nicht eingeräumt wurde. Die belangte Behörde verletzt dadurch das Recht auf ein faires Verfahren sowie den Gleichheitssatz und hat die Behörde ohne sachliche Rechtfertigung vier Parteien die Möglichkeit des „Liegenschaftserwerbes“ eingeräumt, während wir als Anspruchsteller bloß mit einer Geldabfindung, die durch nichts zu rechtfertigen ist, abgefunden werden. Es wird daher der erstinstanzlichen Behörde aufzutragen sein festzustellen (oder wird dies im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung festzustellen sein), in welcher Form die Aspekte zur Gleichbehandlung tatsächlich Eingang in dieses Flurbereinigungsverfahren gefunden hat, da offensichtlich nach willkürlichen Kriterien vorgegangen wurde. Beweis: Einvernahme des Einschreiters Zeugenschaftliche Einvernahme des C, p.A. des Einschreiters Aus all diesen Gründen stellen wir daher nachstehende BESCHWERDEANTRÄGE: Das Landesverwaltungsgericht NÖ möge der Beschwerde Folge geben und den Operationsplan, welcher als Bescheid dargelegt wird ersatzlos aufheben; In eventu möge das Beschwerdegericht eine mündliche Verhandlung durchführen.“ 3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das LVwG hat Einsicht genommen in die vorgelegten Akten der Verwaltungsbehörde und legt dessen unbedenklichen Inhalt seiner Entscheidung zu Grunde. Darüber hinaus wurde ein agrartechnisches Gutachten eingeholt, das wie folgt lautet: „1. Gerichtsauftrag Der Auftrag des Gerichts besteht darin, ein agrartechnisches Gutachten zur Frage der Einhaltung der gesetzlichen Parameter bei der Gestaltung der Grundabfindung zu erstatten. 2. Befund 2.1. Allgemeines Es wurden die vom Gericht übermittelten Unterlagen für die Bearbeitung verwendet. Daraus geht hervor, dass die Beschwerdeführer Partei im Verfahren unter der Ordnungsnummer *** sind. 2.2. Erhebungen Einhaltung der gesetzlichen Parameter bei der Abfindung: Auf Basis der übermittelten Aktenteile (Kopien: Besitzstandsausweis und Bewertungsplan, Abfindungsausweis und Anteilsberechnung für die ONr ***; A und B – je ½) sowie Niederschriften über den Abschluss von Tauschübereinkommen vom 28.11.2014 wurde ermittelt: Die Beschwerdeführer brachten 5 Grundstücke im Ausmaß von 2,9861 ha und einem Wert von 26.166,35 Punkten und 1 nicht vermessenes Tauschgrundstück im ausgeschlossenen Gebiet im Ausmaß von 0,1902 ha und einem Wert von 1.711,80 Punkten in das Verfahren ein. Unter Berücksichtigung eines Bewirtschaftungshindernisses (½ Mast auf Grundstück ***) von -15,00 Punkten ergab sich ein maßgeblicher Besitzstand von 3,1763 ha und 27.863,15 Wertpunkten. Sie bekamen dafür 3 Abfindungsgrundstücke und 2 Tauschgrundstücke im Ausmaß von 3,2253 ha und unter Berücksichtigung von 59,00 Punkten für die Lage des Grundstückes *** neben einer Grünanlage 27.032,10 Wertpunkten. Die Abfindung weicht vom Abfindungsanspruch (= modifizierter Besitzstand minus Flächenbeitrag zum Wegenetz) um 831,05 Punkte ab (gesetzliche Grenze = 5%, das wären im vorliegenden Fall maximal 1.393,16 Punkte, der mögliche Rahmen ist damit zu ca. 60% ausgenutzt). Laut Stellungnahme des Operationsleiters war kein Beitrag zu den gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zu berücksichtigen da solche nicht angeordnet wurden. Das Flächen-Wertverhältnis der Grundabfindung liegt mit 1,1931 m²/Punkt gegenüber 1,1400 m²/Punkt des eingebrachten Altstandes innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Grenzen von 10% (= 1,0269 und 1,2540 m²/Punkt). 3. Gutachten Im gegenständlichen Verfahren sind sowohl im Besitzstandsausweis als auch im Abfindungsausweis und der dazu gehörigen Anteilsberechnung Tauschgrundstücke und der Zusammenlegung zu unterziehende Grundstücke vermischt und gleichartig abgehandelt. In beiden Fällen sollte eine getrennte Abhandlung vorgenommen werden. Tauschgrundstücke stellen keine im Rahmen der Neueinteilung ‚zugeteilte‘ Abfindungen dar. Sie sind auf freiwilliger Basis zu Stande gekommen und können aus agrartechnischer Sicht auch nicht Bestandteil der Überprüfung der rechnerischen Gesetzmäßigkeit der Abfindung sein. Es wird davon ausgegangen, dass die angeführte ‚Bewertung‘ dieser Grundstücke nur als wertmäßiges Tauschäquivalent vereinbart wurde, ohne dies einem konkreten Flächen/Wertpaar zuzuordnen. Dargestellt am gegenständlichen Beispiel bedeutet dies: Besitzstandsausweis 219/1 111 38,85 96 2230 2008,00 97 1331 1132,55 150 6934 6345,35 151 6539 5953,05 152 6847 6209,70 563/1 5629 4286,85 563/2 240 192,00 Summe 29861 26166,35 327/6 1902 * 1711,80 Tauschgrundstück -15,00 Bewirtschaftungshindernis Grundabfindungen 561 658 463,35 565 180 63,00 697 4731 3618,35 723 17455 15002,80 Summe 23024 19147,50 304 4800 * 4299,35 Tauschgrundstück 476 4429 * 3644,25 Tauschgrundstück Anteilsberechnung Besitzstandsausweis 29861 26166,35 Bewirtschaftungshindernis -15,00 mod. BA 29861 26151,35 F/W-Verhältnis = 1,1419 m²/Punkt (-10% = 1,0277; +10% = 1,2560) Beitrag 0,00 327/6 1711,80 AG-eingebracht lt. NS vom … 304 -4299,35 AG-erwerb lt. NS vom … 476 -3644,25 AG-erwerb lt.NS vom … Abfindungsanspruch 19919,55 5% davon = 995,98 Punkte Grundabfindungen 23024 19147,50 Bewirtschaftungshindernis -59,00 mod. GA 23024 19088,50 F/W-Verhältnis = 1,2062 m²/Punkt Wertdifferenz 831,05 (zu ~ 83,4% ausgenützt) Das Endergebnis der Berechnung (Wertdifferenz) ist zwar im vorliegenden Fall ident, dies beruht vorweg auf dem Umstand, dass im gegenständlichen Verfahren keine gemeinsamen Anlagen ausgeschieden worden sind, und somit kein Flächenbeitrag dafür anfällt. (Andernfalls müssten die Tauschgrundstücke vom Wegenetzbeitrag befreit werden). Bei Berücksichtigung der Disparität der Tauschvorgänge (Abgänge/Zugänge) ergibt sich jedoch für die Berechnung des ‚verbliebenen‘ - ‚der Zusammenlegung zu unterziehenden Abfindungsanspruchs‘ eine deutlich unterschiedliche Höhe. Dies betrifft auch das Flächen-Wertverhältnis. 4. Zusammenfassung Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, sind auch bei geänderter Berechnungsmethode die rechnerischen Kriterien innerhalb des gesetzlich möglichen Rahmens.“ Der Operationsleiter gab folgende Stellungnahme ab: „Die Partei A und B brachte 4 Bewirtschaftungskomplexe und ein Waldgrundstück ins Agrarverfahren ein. Davon wurde ein NV-Tauschgrundstück an die Partei D abgegeben und zwei NV-Tauschgrundstücke von der Partei D an A und B gemäß Übereinkommen zugeteilt. Diese Grundstücke liegen unmittelbar angrenzend an von der Partei A und B selbstbewirtschafteten Eigengrundstücken. Die Partei A und B erhielt im Vermessungsgebiet zwei Acker- sowie ein kleines Waldgrundstück in gewünschter Lage zugeteilt. Dabei konnte das Neugrundstück ***+*** mit einer Breite von ca. 30m wie gewünscht realisiert werden. Im Endeffekt ergeben sich dadurch zwei Bewirtschaftungskomplexe im Neustand. Der Besitzstand und die Bewertung wurden seitens der Beschwerdeführer nicht angezweifelt. Die Bonitätsverminderung im Neustand gegenüber dem Altstand ergibt sich zu einem Großteil durch die Fläche des ehemaligen Gemeindeweges mit 653m² Hutweide. Im Einteilungsprojekt ergab sich ein Geldausgleich von 831,05 Punkten bei einem Flächenzuwachs von 490m². Die Abfindungen der Partei liegen innerhalb der gesetzlichen Toleranzen. Die Partei wurde gesetzmäßig abgefunden.“ In der öffentlichen mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführervertreter ergänzend vor, dass seitens des zuständigen Operationsleiters willkürlich vorgegangen worden sei. So seien die Ehegatten E, deren Sohn Obmann im Verfahren gewesen sei, bevorzugt behandelt worden. Dem gegenüber sei Herr F ebenfalls benachteiligt worden. Die Beschwerdeführer A und B brachten im Ergebnis vor, dass ihre Zustimmung zu Veränderungen gegenüber dem Altstand auf Zusagen des Operationsleiters in Richtung einer größeren Flächenzuteilung beruhte. Diese seien nicht eingehalten worden. Der agrartechnische Sachverständige erläuterte sein Gutachten vom 20.04.2016. Zusammenfassend führte er aus, dass die gesetzlichen Parameter aus agrartechnischer Sicht eingehalten worden seien. Im Rahmen des gesetzlich möglichen hätte sich bei den Beschwerdeführern eben eine Flächenverringerung ergeben; eine „Nullabweichung“ hätte eine Mehrzuteilung von etwa 1.000 m² gegenüber dem angefochtenen Bescheid bedeutet. Die Beschwerdeführer brachten weiters vor, dass die Flureinteilung insgesamt zweckmäßiger hätte erfolgen können; es sei die Fachkunde des Operationsleiters in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführervertreter machte geltend, dass der Bescheid aufzuheben wäre, da es einer Richtigstellung des Abfindungsausweises bedürfte. 4. Feststellungen: Mit Verständigung vom 02.06.2015 wurden die nunmehrigen Beschwerdeführer von der Bescheiderlassung des Flurbereinigungsplans im Verfahren ***-Weg durch Auflage im Gemeindeamt der Marktgemeinde *** von 23.06. bis 07.07.2015 jeweils während der Amtsstunden informiert. Darin enthalten ist auch der Hinweis über eine mögliche Erläuterung dieses Bescheides auf Wunsch einer Partei durch einen Mitarbeiter der NÖ ABB. Auf einer Zustellliste wurde die Übernahme dieser Verständigung durch die Unterschrift des Beschwerdeführers, welcher in diesem Verfahrensschritt für Frau B vertretungsbefugt war, am 04.06.2015 bestätigt. Im Abfindungsausweis sind eigentlich als Tauschgrundstücke einbezogene Grundstücke als Abfindungsgrundstücke zugeteilt. Beide rechnerischen Parameter sind hiedurch verfälscht. Bei einer korrekten Behandlung des abgegebenen und der erworbenen Tauschgrundstücke können die rechnerischen Vorgaben trotzdem erfüllt werden. Einer Korrektur steht allerdings die Rechtskraft des Besitzstandsausweises und Bewertungsplanes entgegen. Ein Abzug für die Herstellung gemeinsamer Anlagen hat nicht stattgefunden. 5. Beweiswürdigung: Das LVwG folgt in seiner Entscheidung dem schlüssigen und widerspruchsfreien Sachverständigengutachten, dem im Übrigen auch nicht entgegengetreten wurde. 6. Rechtslage: § 17
(1)FLG: Jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, hat Anspruch, nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 bis 9 mit dem gemäß § 11 Abs. 1 bis 6 ermittelten Wert ihrer dem Verfahren unterzogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.Paragraph 17,
(1)FLG: Jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, hat Anspruch, nach Maßgabe der Bestimmungen der Absatz 2 bis 9 mit dem gemäß Paragraph 11, Absatz eins bis 6 ermittelten Wert ihrer dem Verfahren unterzogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu. § 17
(5)leg. cit.: Der Wert der Grundabfindung hat mit dem errechneten Abfindungsanspruch mit angemessener Genauigkeit übereinzustimmen. Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung darf nicht mehr als 5 % des Wertes des Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen. Zusätzlich müssen Wertänderungen nach § 12 Abs. 2 in Geld ausgeglichen werden.Paragraph 17,
(5)leg. cit.: Der Wert der Grundabfindung hat mit dem errechneten Abfindungsanspruch mit angemessener Genauigkeit übereinzustimmen. Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung darf nicht mehr als 5 % des Wertes des Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen. Zusätzlich müssen Wertänderungen nach Paragraph 12, Absatz 2, in Geld ausgeglichen werden. § 17
(6)leg. cit.: Die Grundabfindungen haben aus Grundflächen zu bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind. Die gesamte Grundabfindung einer Partei hat in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei unter Bedachtnahme auf die gemäß § 10 Abs. 4 erhobenen Verhältnisse weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung gemäß § 13 Abs. 2 hat das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich 10 % dieses Verhältnisses zulässig, wenn dadurch, unter Bedachtnahme auf die Interessen der Parteien, ein größerer Zusammenlegungserfolg, eine bessere Ausformung oder sonstige Vorteile erzielt werden können. Eine Grundabfindung darf keine vollständige Umstellung des Wirtschaftsbetriebes zur Folge haben.Paragraph 17,
(6)leg. cit.: Die Grundabfindungen haben aus Grundflächen zu bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind. Die gesamte Grundabfindung einer Partei hat in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei unter Bedachtnahme auf die gemäß Paragraph 10, Absatz 4, erhobenen Verhältnisse weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, hat das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich 10 % dieses Verhältnisses zulässig, wenn dadurch, unter Bedachtnahme auf die Interessen der Parteien, ein größerer Zusammenlegungserfolg, eine bessere Ausformung oder sonstige Vorteile erzielt werden können. Eine Grundabfindung darf keine vollständige Umstellung des Wirtschaftsbetriebes zur Folge haben. § 17
(7)leg. cit.: Bei Waldabfindungen darf der Unterschied zum eingebrachten Wirtschaftswald sowohl an Fläche als auch an Bestandeswert jeweils nicht mehr als 30 % betragen. Als Wirtschaftswald sind jene Waldflächen anzusehen, die weder forstrechtlichen Beschränkungen unterliegen noch Waldboden außer Ertrag sind.Paragraph 17,
(7)leg. cit.: Bei Waldabfindungen darf der Unterschied zum eingebrachten Wirtschaftswald sowohl an Fläche als auch an Bestandeswert jeweils nicht mehr als 30 % betragen. Als Wirtschaftswald sind jene Waldflächen anzusehen, die weder forstrechtlichen Beschränkungen unterliegen noch Waldboden außer Ertrag sind. § 21
(1)leg. cit.: Nach Absteckung der neuen Flureinteilung in der Natur ist über das Ergebnis der Zusammenlegung ein Bescheid (Zusammenlegungsplan) zu erlassen.Paragraph 21,
(1)leg. cit.: Nach Absteckung der neuen Flureinteilung in der Natur ist über das Ergebnis der Zusammenlegung ein Bescheid (Zusammenlegungsplan) zu erlassen. § 21
(2)leg. cit.: Der Zusammenlegungsplan hat soweit erforderlich zu enthalten:Paragraph 21,
(2)leg. cit.: Der Zusammenlegungsplan hat soweit erforderlich zu enthalten:
- a)den Besitzstandsausweis (§ 10), Bewertungsplan (§ 12) sowie den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 14), soweit sie nicht schon vorher erlassen wurden;den Besitzstandsausweis (Paragraph 10,), Bewertungsplan (Paragraph 12,) sowie den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (Paragraph 14,), soweit sie nicht schon vorher erlassen wurden;
- b)eine planliche Darstellung der neuen Flureinteilung (Lageplan);
- c)eine nach Eigentümern geordnete Zusammenstellung der neuen Grundstücke, der Geldabfindungen (§ 17 Abs. 2), der Geldleistungen (§ 17 Abs. 3), der Geldentschädigungen (§ 18 Abs. 1), der Geldausgleichungen (§ 17 Abs. 5, § 20) und der Geldablösungen gemäß § 24 Abs. 4 unter Anführung der Abfindungsansprüche sowie der Nummern der neuen Grundstücke, ihrer Ausmaße, Vergleichswerte und Flächen der einzelnen Bonitätsklassen (Abfindungsausweis);
- c)eine nach Eigentümern geordnete Zusammenstellung der neuen Grundstücke, der Geldabfindungen (Paragraph 17, Absatz 2,), der Geldleistungen (Paragraph 17, Absatz 3,), der Geldentschädigungen (Paragraph 18, Absatz eins,), der Geldausgleichungen (Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 20,) und der Geldablösungen gemäß Paragraph 24, Absatz 4, unter Anführung der Abfindungsansprüche sowie der Nummern der neuen Grundstücke, ihrer Ausmaße, Vergleichswerte und Flächen der einzelnen Bonitätsklassen (Abfindungsausweis);
- d)eine Zusammenstellung der Teilabfindungen gemäß § 23 Abs. 3 und der Belastungen gemäß § 25 Abs. 3, soweit sie nicht bereits im Abfindungsausweis enthalten ist (Teilabfindungsausweis);
- d)eine Zusammenstellung der Teilabfindungen gemäß Paragraph 23, Absatz 3 und der Belastungen gemäß Paragraph 25, Absatz 3,, soweit sie nicht bereits im Abfindungsausweis enthalten ist (Teilabfindungsausweis);
- e)die Festlegung des Beitragsschlüssels für die gemeinsamen Anlagen (§ 13 Abs. 2) und der Werte der von den einzelnen Parteien hiefür aufzubringenden Grundanteile (Anteilsberechnung);
- e)die Festlegung des Beitragsschlüssels für die gemeinsamen Anlagen (Paragraph 13, Absatz 2,) und der Werte der von den einzelnen Parteien hiefür aufzubringenden Grundanteile (Anteilsberechnung);
- f)die Festlegung der sonstigen rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen, zur Neuordnung gehörenden Verhältnisse und allfällige Verfügungen gemäß § 16 Abs. 2 (Haupturkunde).
- f)die Festlegung der sonstigen rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen, zur Neuordnung gehörenden Verhältnisse und allfällige Verfügungen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, (Haupturkunde). § 21
(3)leg. cit.: Soweit der Besitzstandsausweis (§ 10), der Bewertungsplan (§ 12) und der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 14) bereits vorher erlassen wurden, sind sie dem Zusammenlegungsplan als Behelfe anzuschließen.Paragraph 21,
(3)leg. cit.: Soweit der Besitzstandsausweis (Paragraph 10,), der Bewertungsplan (Paragraph 12,) und der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (Paragraph 14,) bereits vorher erlassen wurden, sind sie dem Zusammenlegungsplan als Behelfe anzuschließen. § 41 leg. cit.: Im Flurbereinigungsverfahren sind die Bestimmungen für die Zusammenlegung mit nachstehenden Änderungen sinngemäß anzuwenden:Paragraph 41, leg. cit.: Im Flurbereinigungsverfahren sind die Bestimmungen für die Zusammenlegung mit nachstehenden Änderungen sinngemäß anzuwenden:
- Das Verfahren ist von Amts wegen mit Bescheid einzuleiten und abzuschließen.
- Im Einleitungsbescheid sind die Grundstücke oder Grundbuchskörper, die der Flurbereinigung unterzogen werden, zu bezeichnen.
- Die Flurbereinigungsgemeinschaft wird mit Bescheid begründet und mit Bescheid aufgelöst. Eine Flurbereinigungsgemeinschaft ist entbehrlich, wenn weniger als zehn Parteien vorhanden sind und kein Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen erlassen wird. Bei Gemeinschaften mit weniger als zehn Mitgliedern tritt an die Stelle des Ausschusses die Versammlung aller Gemeinschaftsmitglieder, als Organe sind ein Obmann und ein Obmannstellvertreter zu wählen.
- Über das Ergebnis der Flurbereinigung ist ein Bescheid (Flurbereinigungsplan) zu erlassen.
- Erhaltungsgemeinschaften werden mit Bescheid begründet und mit Bescheid aufgelöst. § 7
(1)AgrVG: Ausweise, Pläne, Listen, Register und Verzeichnisse, durch die Rechte oder Rechtsverhältnisse festgestellt oder gestaltet werden, sind Bescheide im Sinne des AVG. Inhalt und Form dieser Bescheide richten sich nach den Verwaltungsvorschriften.Paragraph 7,
(1)AgrVG: Ausweise, Pläne, Listen, Register und Verzeichnisse, durch die Rechte oder Rechtsverhältnisse festgestellt oder gestaltet werden, sind Bescheide im Sinne des AVG. Inhalt und Form dieser Bescheide richten sich nach den Verwaltungsvorschriften. § 7
(2)leg. cit.: Im Agrarverfahren können Bescheide auch durch Auflage zur allgemeinen Einsicht während einer bestimmten Dauer erlassen werden. Die Dauer und der Ort der Auflage sind so zu bestimmen, dass jede Partei innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen Einsicht nehmen kann. Die Dauer und der Ort sind den Parteien schriftlich bekanntzugeben. Für jede Partei beginnt die Auflagefrist nicht vor dem Tag der Zustellung dieser Verständigung. Die Verständigung hat eine Rechtsmittelbelehrung im Sinne des Abs. 3 zu enthalten.Paragraph 7,
(2)leg. cit.: Im Agrarverfahren können Bescheide auch durch Auflage zur allgemeinen Einsicht während einer bestimmten Dauer erlassen werden. Die Dauer und der Ort der Auflage sind so zu bestimmen, dass jede Partei innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen Einsicht nehmen kann. Die Dauer und der Ort sind den Parteien schriftlich bekanntzugeben. Für jede Partei beginnt die Auflagefrist nicht vor dem Tag der Zustellung dieser Verständigung. Die Verständigung hat eine Rechtsmittelbelehrung im Sinne des Absatz 3, zu enthalten. § 7
(3)leg. cit.: Im Falle einer Bescheiderlassung nach Abs. 2 beginnt die Beschwerdefrist mit dem Tag, der auf den Ablauf der Dauer der Auflage folgt.Paragraph 7,
(3)leg. cit.: Im Falle einer Bescheiderlassung nach Absatz 2, beginnt die Beschwerdefrist mit dem Tag, der auf den Ablauf der Dauer der Auflage folgt. § 28
(1)leg. cit.: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)leg. cit.: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 28
(2)leg. cit.: Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennParagraph 28,
(2)leg. cit.: Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 25a
(1)VwGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)VwGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Art. 133
(4)B-VG: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Artikel 133,
(4)B-VG: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
- Erwägungen: Zunächst ist zum Einwand der Beschwerdeführer, es handle sich beim aufgelegten Flurbereinigungsplan mangels der ausdrücklichen Bezeichnung als „Bescheid“ nicht um einen solchen, festzuhalten, dass dieses Argument nicht zutrifft bzw. greift. Grundsätzlich gelten in bodenreformatorischen Verfahren wie dem vorliegenden Sonderformen für die Gestaltung und die Erlassung von Bescheiden. So sind nach dem Regelwerk des Agrarverfahrensgesetzes Ausweise, Pläne, Listen, Register und Verzeichnisse, durch die Rechte oder Rechtsverhältnisse festgestellt oder gestaltet werden, Bescheide im Sinne des AVG, wobei sich Inhalt und Form dieser Bescheide nach den jeweiligen Verwaltungsvorschriften – im Konkreten den Bestimmungen des FLG - richten. Als Sonderform der Erlassung von Bescheiden ist, abweichend und in Ergänzung von den Bestimmungen des AVG, auch eine solche durch Auflage zur allgemeinen Einsicht möglich. Im vorliegenden Fall hat die NÖ ABB von dieser Variante Gebrauch gemacht und als Ort der Auflage das Gemeindeamt der Marktgemeinde *** und als Dauer eine zweiwöchige Frist fixiert. Diese Daten sind in der Verständigung über die Bescheiderlassung des Flurbereinigungsplans enthalten und wurde diese vor Beginn der Auflagefrist den Beschwerdeführern nachweislich und rechtswirksam zugestellt (vgl. hiezu VwGH vom
- 2003, 99/07/0084 und vom
- 2010, 2009/07/0050). Auch die gesetzlich erforderliche Rechtsmittelbelehrung scheint in der genannten Verständigung auf, wobei diese mit dem auf den Ablauf der Dauer der Auflage folgenden Tag beginnt. Zunächst ist zum Einwand der Beschwerdeführer, es handle sich beim aufgelegten Flurbereinigungsplan mangels der ausdrücklichen Bezeichnung als „Bescheid“ nicht um einen solchen, festzuhalten, dass dieses Argument nicht zutrifft bzw. greift. Grundsätzlich gelten in bodenreformatorischen Verfahren wie dem vorliegenden Sonderformen für die Gestaltung und die Erlassung von Bescheiden. So sind nach dem Regelwerk des Agrarverfahrensgesetzes Ausweise, Pläne, Listen, Register und Verzeichnisse, durch die Rechte oder Rechtsverhältnisse festgestellt oder gestaltet werden, Bescheide im Sinne des AVG, wobei sich Inhalt und Form dieser Bescheide nach den jeweiligen Verwaltungsvorschriften – im Konkreten den Bestimmungen des FLG - richten. Als Sonderform der Erlassung von Bescheiden ist, abweichend und in Ergänzung von den Bestimmungen des AVG, auch eine solche durch Auflage zur allgemeinen Einsicht möglich. Im vorliegenden Fall hat die NÖ ABB von dieser Variante Gebrauch gemacht und als Ort der Auflage das Gemeindeamt der Marktgemeinde *** und als Dauer eine zweiwöchige Frist fixiert. Diese Daten sind in der Verständigung über die Bescheiderlassung des Flurbereinigungsplans enthalten und wurde diese vor Beginn der Auflagefrist den Beschwerdeführern nachweislich und rechtswirksam zugestellt vergleiche hiezu VwGH vom
- 2003, 99/07/0084 und vom
- 2010, 2009/07/0050). Auch die gesetzlich erforderliche Rechtsmittelbelehrung scheint in der genannten Verständigung auf, wobei diese mit dem auf den Ablauf der Dauer der Auflage folgenden Tag beginnt. Der aufgelegte Bescheid bestand aus insgesamt 10 Bescheidbestandteilen, nämlich dem Besitzstandsausweis, dem Bewertungsplan, den Grundlagen der Bewertung, dem Änderungsausweis, dem Abfindungsausweis, der Haupturkunde, den Ergebnissen der Nachbewertung und der Abwertung und drei Lageplänen. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer ist auf die jeweiligen Planbestandteile sehr wohl der Aufdruck „Bescheid (§ 7 Abs. 1 AgrVG 1950) samt Angabe der Teilzahl des jeweiligen Bestandteils und auch der Gesamtzahl der Bestandteile inklusive Datum (23.6.2015) als Stempelaufdruck und die Unterschrift des zuständigen Juristen der NÖ ABB vorhanden. Eine nochmalige (erstmalige) Bescheiderlassung ist daher im Gegensatz zur Ansicht der Beschwerdeführer weder geboten, noch rechtlich möglich. Der aufgelegte Bescheid bestand aus insgesamt 10 Bescheidbestandteilen, nämlich dem Besitzstandsausweis, dem Bewertungsplan, den Grundlagen der Bewertung, dem Änderungsausweis, dem Abfindungsausweis, der Haupturkunde, den Ergebnissen der Nachbewertung und der Abwertung und drei Lageplänen. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer ist auf die jeweiligen Planbestandteile sehr wohl der Aufdruck „Bescheid (Paragraph 7, Absatz eins, AgrVG 1950) samt Angabe der Teilzahl des jeweiligen Bestandteils und auch der Gesamtzahl der Bestandteile inklusive Datum (23.6.2015) als Stempelaufdruck und die Unterschrift des zuständigen Juristen der NÖ ABB vorhanden. Eine nochmalige (erstmalige) Bescheiderlassung ist daher im Gegensatz zur Ansicht der Beschwerdeführer weder geboten, noch rechtlich möglich. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen (vgl. VfGH vom
- 1977, B479/75, wobei hier auch noch nicht mehr in Geltung stehende Regelungen des AgrVG zitiert werden, welche im vorliegenden Fall aber ohnehin ohne Bedeutung sind). Demnach beinhaltet In diesem Zusammenhang ist auch auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen vergleiche VfGH vom
- 1977, B479/75, wobei hier auch noch nicht mehr in Geltung stehende Regelungen des AgrVG zitiert werden, welche im vorliegenden Fall aber ohnehin ohne Bedeutung sind). Demnach beinhaltet § 7 Abs. 2 Agrarverfahrensgesetz die Möglichkeit, dass im Agrarverfahren Bescheide auch durch Auflage zur allgemeinen Einsicht erlassen werden können. In einem solchen Fall sind Zeit und Ort des Aufliegens so zu bestimmen, dass jede Partei innerhalb einer bestimmten Frist Einsicht nehmen kann. Auch sind Zeit und Ort des Aufliegens den Parteien schriftlich mitzuteilen. Die Verständigung an die Parteien hat eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. § 7 Abs. 2 AgrVG enthält dabei im Verhältnis zu § 62 AVG Sonderbestimmungen über die Erlassung von Bescheiden. Diese Regelungen treten jedoch nicht an die Stelle der Bestimmungen des § 62 AVG, sondern ergänzen diese durch eine den Besonderheiten des Agrarverfahrens entsprechende Form der Bescheiderlassung. Sie überlässt es dem Ermessen der Behörde, welcher Form sie sich bedienen will. Wählt die Behörde die für die Erlassung von Bescheiden in § 7 Abs. 1 AgrVG geregelte Form, ist die schriftliche Bekanntgabe von Zeit und Ort des Aufliegens zur allgemeinen Einsicht an die Parteien wesentlich. Die Rechtslage ist nicht anders, als bei einem nach den Bestimmungen des § 62 AVG schriftlich erlassenen Bescheid. Wie ein derartiger Bescheid nur den Parteien gegenüber in Rechtskraft erwachsen kann, denen er zugestellt worden ist (VwGH Slg. 2728 A/1952), kann auch ein nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 2 AgrVG erlassener Bescheid nur gegenüber den Parteien rechtskräftig werden, an die die schriftliche Bekanntgabe erfolgte.Paragraph 7, Absatz 2, Agrarverfahrensgesetz die Möglichkeit, dass im Agrarverfahren Bescheide auch durch Auflage zur allgemeinen Einsicht erlassen werden können. In einem solchen Fall sind Zeit und Ort des Aufliegens so zu bestimmen, dass jede Partei innerhalb einer bestimmten Frist Einsicht nehmen kann. Auch sind Zeit und Ort des Aufliegens den Parteien schriftlich mitzuteilen. Die Verständigung an die Parteien hat eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Paragraph 7, Absatz 2, AgrVG enthält dabei im Verhältnis zu Paragraph 62, AVG Sonderbestimmungen über die Erlassung von Bescheiden. Diese Regelungen treten jedoch nicht an die Stelle der Bestimmungen des Paragraph 62, AVG, sondern ergänzen diese durch eine den Besonderheiten des Agrarverfahrens entsprechende Form der Bescheiderlassung. Sie überlässt es dem Ermessen der Behörde, welcher Form sie sich bedienen will. Wählt die Behörde die für die Erlassung von Bescheiden in Paragraph 7, Absatz eins, AgrVG geregelte Form, ist die schriftliche Bekanntgabe von Zeit und Ort des Aufliegens zur allgemeinen Einsicht an die Parteien wesentlich. Die Rechtslage ist nicht anders, als bei einem nach den Bestimmungen des Paragraph 62, AVG schriftlich erlassenen Bescheid. Wie ein derartiger Bescheid nur den Parteien gegenüber in Rechtskraft erwachsen kann, denen er zugestellt worden ist (VwGH Slg. 2728 A/1952), kann auch ein nach den Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 2, AgrVG erlassener Bescheid nur gegenüber den Parteien rechtskräftig werden, an die die schriftliche Bekanntgabe erfolgte. Abschließend bleibt festzuhalten, dass sämtliche relevanten Bestimmungen zur Erlassung von Bescheiden durch Auflage eingehalten wurden und unter diesem Aspekt keine Rechtswidrigkeit des Bescheides erkannt werden kann. Eine Prüfung der beiden rein rechnerischen Parameter bei der Erstellung des Flurbereinigungsplans hat ergeben, dass beide Werte eingehalten wurden und somit aus diesem Grund keine Gesetzwidrigkeit der Grundabfindung vorliegt. Grundsätzlich ist weiters festzuhalten, dass es regelmäßig mehrere Varianten der Gestaltung einer gesetzmäßigen Abfindung gibt. So existiert kein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf Optimierung des Flurbereinigungsplans oder Zuteilung bestimmter (lagemäßiger) Flächen mit bestimmten Bonitäten oder in einem bestimmten Ausmaß, wie das die Beschwerdeführer mit ihrem Einwand einer erwünschten Zuteilung einer größeren Fläche im Ried Seewin monieren (vgl. VwGH vom
- 1986, 85/07/0256 und vom 20.09.2001, 98/07/0033). Daran ändert auch die im Protokoll über die Wunschabgabe festgehaltene Intention der Beschwerdeführer auf Zuteilung eines Abfindungsgrundstücks mit bestimmter Fläche in diesem Ried nichts. Aus rechtlicher Sicht betrachtet ist diese Wunschabgabe in keiner Weise bindend, aus ihr kann kein Rechtsanspruch durch die Beschwerdeführer auf konkrete Zuteilung abgeleitet werden. Es handelt sich dabei lediglich um ein Instrument, durch welches der Operationsleiter über die Vorstellungen der Parteien hinsichtlich deren Abfindung informiert werden soll. Ergänzend sei angemerkt, dass, wie der Operationsleiter mitteilte, trotzdem bis auf die Zuteilung im Ried *** alle Wünsche der Beschwerdeführer erfüllt wurden. Grundsätzlich ist weiters festzuhalten, dass es regelmäßig mehrere Varianten der Gestaltung einer gesetzmäßigen Abfindung gibt. So existiert kein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf Optimierung des Flurbereinigungsplans oder Zuteilung bestimmter (lagemäßiger) Flächen mit bestimmten Bonitäten oder in einem bestimmten Ausmaß, wie das die Beschwerdeführer mit ihrem Einwand einer erwünschten Zuteilung einer größeren Fläche im Ried Seewin monieren vergleiche VwGH vom
- 1986, 85/07/0256 und vom 20.09.2001, 98/07/0033). Daran ändert auch die im Protokoll über die Wunschabgabe festgehaltene Intention der Beschwerdeführer auf Zuteilung eines Abfindungsgrundstücks mit bestimmter Fläche in diesem Ried nichts. Aus rechtlicher Sicht betrachtet ist diese Wunschabgabe in keiner Weise bindend, aus ihr kann kein Rechtsanspruch durch die Beschwerdeführer auf konkrete Zuteilung abgeleitet werden. Es handelt sich dabei lediglich um ein Instrument, durch welches der Operationsleiter über die Vorstellungen der Parteien hinsichtlich deren Abfindung informiert werden soll. Ergänzend sei angemerkt, dass, wie der Operationsleiter mitteilte, trotzdem bis auf die Zuteilung im Ried *** alle Wünsche der Beschwerdeführer erfüllt wurden. Anzumerken ist auch, dass bei der Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Abfindung jeweils die Gesamtheit aller eingebrachten der Gesamtheit aller zugeteilten Grundstücke gegenüberzustellen. Einzelvergleiche oder ein Abstellen auf einzelne Abfindungsgrundstücke sind hier nicht zulässig (vgl. VwGH vom
- 1990, 89/07/0191). Die Beschwerdeführer erzielten einen Flurbereinigungserfolg von 5:
- Anzumerken ist auch, dass bei der Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Abfindung jeweils die Gesamtheit aller eingebrachten der Gesamtheit aller zugeteilten Grundstücke gegenüberzustellen. Einzelvergleiche oder ein Abstellen auf einzelne Abfindungsgrundstücke sind hier nicht zulässig vergleiche VwGH vom
- 1990, 89/07/0191). Die Beschwerdeführer erzielten einen Flurbereinigungserfolg von 5:
- Zum Begehren auf Zahlung eines Geldausgleichs statt einen solchen zu erhalten ist auf die obigen Ausführungen zur Wunschabgabe zu verweisen. Es mag aus subjektiver Sicht verständlich sein, vermehrt Grundflächen zugeteilt zu erhalten und hiefür einen entsprechenden Geldausgleich zu bezahlen, rechtlich durchsetzbar ist diese Verlangen nicht. Ebenso wenig ist aus der Zahlung des konkreten Geldausgleichs keine Rechtswidrigkeit der Grundabfindung erkennbar. Die im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Grenzen sich bewegenden Abweichungen bei der Gestaltung der Grundabfindung sind zulässig, bewirken keine Rechtsverletzung und sind bei derartigen Verfahren auf Grund verschiedener nicht zu beeinflussender Vorgaben auch nicht zu vermeiden. Darüber hinaus ist ein Vergleich mit dem Flurbereinigungserfolg anderer Parteien schon mangels gesetzlicher Deckung nicht zulässig und folglich aus dem Hinweis, andere Parteien hätten eine Geldausgleich zu bezahlen, für die Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Zum Vorbringen, wonach der angefochtene Bescheid aufgrund einer eventuell notwendigen Änderung des Abfindungsausweises aufzuheben sei, wird ausgeführt, dass entsprechend der Bestimmung des § 28 Abs. 2 VwGVG das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat. Sache des gegenständlichen Verfahrens und des angefochtenen Bescheides war die Erlassung des Flurbereinigungsplans. Dieser ist, soweit er gegenüber den Beschwerdeführern ergangen ist, auch Sache des Beschwerdeverfahrens und damit Gegenstand der Überprüfung durch Verwaltungsgericht. Dieses war nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, in der Sache selbst und damit auch über die Gesetzmäßigkeit der Abfindung der Beschwerdeführer insgesamt zu entscheiden.Zum Vorbringen, wonach der angefochtene Bescheid aufgrund einer eventuell notwendigen Änderung des Abfindungsausweises aufzuheben sei, wird ausgeführt, dass entsprechend der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat. Sache des gegenständlichen Verfahrens und des angefochtenen Bescheides war die Erlassung des Flurbereinigungsplans. Dieser ist, soweit er gegenüber den Beschwerdeführern ergangen ist, auch Sache des Beschwerdeverfahrens und damit Gegenstand der Überprüfung durch Verwaltungsgericht. Dieses war nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, in der Sache selbst und damit auch über die Gesetzmäßigkeit der Abfindung der Beschwerdeführer insgesamt zu entscheiden. Zum Fakt, dass für einbezogene Tauschgrundstücke als Äquivalent Abfindungsgrundstücke zugeteilt wurden, ist festzuhalten, dass diese als Tauschgrundstücke einbezogenen Grundstücke nicht vom Bewertungsplan umfasst hätten werden dürfen. Durch die erfolgte Bewertung und die Aufnahme in den Bewertungsplan ist allerdings dem Beschwerdeführer ein Abfindungsanspruch erwachsen. Auf Grund der Rechtskraft des genannten Bescheides ist, wenngleich dieser rechtswidrig ist, auch das LVwG an dessen Inhalt gebunden, sodass diese ursprünglich als Tauschgrundstücke zu qualifizierenden Grundstücke nunmehr punktemäßig in den Abfindungsanspruch eingegangen sind. Bei dieser Konstellation liegt in formeller Hinsicht Unanfechtbarkeit des erwähnten Bescheides im Instanzenzug und in materieller Hinsicht die Bindung an dessen Inhalt vor. Sowohl Parteien des Verfahrens als auch Behörden und Gerichte haben daher den nicht mehr bekämpfbaren und abänderbaren Inhalt dem weiteren Verfahren unüberprüfbar zu Grunde zu legen (vgl. VwGH vom
- 1993, 91/07/0154 und vom
- 2006, 2005/06/0387). Dem erwachsenen Abfindungsanspruch ist folglich durch Zuteilung einer entsprechenden Abfindung zu entsprechen. Zum Fakt, dass für einbezogene Tauschgrundstücke als Äquivalent Abfindungsgrundstücke zugeteilt wurden, ist festzuhalten, dass diese als Tauschgrundstücke einbezogenen Grundstücke nicht vom Bewertungsplan umfasst hätten werden dürfen. Durch die erfolgte Bewertung und die Aufnahme in den Bewertungsplan ist allerdings dem Beschwerdeführer ein Abfindungsanspruch erwachsen. Auf Grund der Rechtskraft des genannten Bescheides ist, wenngleich dieser rechtswidrig ist, auch das LVwG an dessen Inhalt gebunden, sodass diese ursprünglich als Tauschgrundstücke zu qualifizierenden Grundstücke nunmehr punktemäßig in den Abfindungsanspruch eingegangen sind. Bei dieser Konstellation liegt in formeller Hinsicht Unanfechtbarkeit des erwähnten Bescheides im Instanzenzug und in materieller Hinsicht die Bindung an dessen Inhalt vor. Sowohl Parteien des Verfahrens als auch Behörden und Gerichte haben daher den nicht mehr bekämpfbaren und abänderbaren Inhalt dem weiteren Verfahren unüberprüfbar zu Grunde zu legen vergleiche VwGH vom
- 1993, 91/07/0154 und vom
- 2006, 2005/06/0387). Dem erwachsenen Abfindungsanspruch ist folglich durch Zuteilung einer entsprechenden Abfindung zu entsprechen. Somit ist spruchgemäß zu entscheiden.
- Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.983.001.2015