RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.08.2018 GeschäftszahlLVwG-M-7/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Andreas Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde des A, wohnhaft in der *** in ***, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Bezirkshauptmannschaft Tulln, betreffend der Wegweisung und des Betretungsverbotes für die Liegenschaft, *** *** am 18.2.2018, zu Recht erkannt. I.römisch eins. Gemäß § 28 Absatz 6 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 6 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen., II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe: 1. Gang des Verfahrens: Mit Eingabe vom 6.3.2018 brachte der Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde ein. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass am 18.2.2018, eine Wegweisung und ein Betretungsverbot ausgesprochen worden seien, betreffend die Liegenschaft ***, *** ***. Die Wegweisung und das Betretungsverbot seien rechtswidrig erlassen worden, da die Voraussetzungen nicht vorlagen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 25.4.2018, fortgesetzt am 23.5.2018 und am 2.7.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und Beweis erhoben durch die Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugen B und C, sowie durch Verlesung des Verwaltungsaktes und der vorgelegten Urkunden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen wie folgt: Frau C rief am 18.2.2018 die Polizei. Dabei gab sie an, dass der Beschwerdeführer ihr gegenüber gewalttätig geworden sei. Die Beamten fuhren daraufhin zur Wohnadresse. Sie fanden die beiden Streitparteien getrennt voneinander vor. Die Zeugin C bekräftigte den Polizisten gegenüber, dass der Beschwerdeführer gewalttätig gewesen sei und zeigte Verletzungen auf den Schienbeinen vor, welche von Tritten des Beschwerdeführers entstanden seien. Weiters gab sie an, dass der Beschwerdeführer ihr ein Weinglas nachgeworfen habe und dabei einen Fotorahmen getroffen habe. Der beschädigte Fotorahmen wurde den Beamten gezeigt. Die Zeugin C wirkte auf die Beamten verängstigt und der Beschwerdeführer versuchte die Amtshandlung in lächerliche zu ziehen. Letztlich war der Beschwerdeführer kooperativ und befolgte die Anweisungen der Beamten anstandslos. Die Beamten befragten beide Streitparteien und erließen letztendlich die Wegweisung. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und den vorgelegten Urkunden. Im Wesentlichen waren die Aussagen der Zeugen und der Verlauf des Geschehens gleich geschildert. Der Zeuge B hatte den Eindruck, dass die Zeugin C Angst vor dem Beschwerdeführer hatte und zeigte sie ihm auch die Verletzungen und den zerstörten Bilderrahmen. Zwar gab es unstrittig vor der Amtshandlung noch nie einen Vorfall von häuslicher Gewalt oder ähnlichem seitens des Beschwerdeführers, aber es muss in diesem Fall auch berücksichtigt werden, dass die Zeugin C Verletzungsspuren in Form von Rötungen und den beschädigten Bilderrahmen vorweisen konnte. Der Einschätzung der Beamten, dass dieser Streit bei keiner Wegweisung eskalieren könnte, folgt das Verwaltungsgericht. Dies da beiden Streitparteien schon stritten und letztlich auch die Beschwerdeführerin Verletzungen vorwies. Das Gefährdungspotential, dass dieser Streit eskalierte war durchaus als hoch einzuschätzen, gab es neben den Verletzungen auch einen kaputten Bilderrahmen. Wenn der Beschwerdeführer vorbrachte, dass die Zeugin C den Vorfall inszenierte, ist darauf hinzuweisen, dass die Beamten bei der Setzung der Maßnahme unmittelbar handeln mussten und nicht lange andauernde Ermittlungen tätigen konnten. Dafür ist die spätere Überprüfung gedacht. Weites sieht das Gericht keinen Grund weshalb die Zeugin C die Polizei rufen sollte, wenn sie nicht bedroht worden sei.Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und den vorgelegten Urkunden. Im Wesentlichen waren die Aussagen der Zeugen und der Verlauf des Geschehens gleich geschildert. Der Zeuge B hatte den Eindruck, dass die Zeugin C Angst vor dem Beschwerdeführer hatte und zeigte sie ihm auch die Verletzungen und den zerstörten Bilderrahmen. Zwar gab es unstrittig vor der Amtshandlung noch nie einen Vorfall von häuslicher Gewalt oder ähnlichem seitens des Beschwerdeführers, aber es muss in diesem Fall auch berücksichtigt werden, dass die Zeugin C Verletzungsspuren in Form von Rötungen und den beschädigten Bilderrahmen vorweisen konnte. Der Einschätzung der Beamten, dass dieser Streit bei keiner Wegweisung eskalieren könnte, folgt das Verwaltungsgericht. Dies da beiden Streitparteien schon stritten und letztlich auch die Beschwerdeführerin Verletzungen vorwies. Das Gefährdungspotential, dass dieser Streit eskalierte war durchaus als hoch einzuschätzen, gab es neben den Verletzungen auch einen kaputten Bilderrahmen. Wenn der Beschwerdeführer vorbrachte, dass die Zeugin C den Vorfall inszenierte, ist darauf hinzuweisen, dass die Beamten bei der Setzung der Maßnahme unmittelbar handeln mussten und nicht lange andauernde Ermittlungen tätigen konnten. Dafür ist die spätere Überprüfung gedacht. Weites sieht das Gericht keinen Grund weshalb die Zeugin C die Polizei rufen sollte, wenn sie nicht bedroht worden sei., Rechtlich folgt:Rechtlich folgt:, § 38a. Abs. 1 SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit begehen werde (Gefährder),Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit begehen werde (Gefährder), 1. das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, und deren unmittelbarer Umgebung oder 2. sofern es sich bei dem Gefährdeten um einen unmündigen Minderjährigen handelt, das Betreten
- a)einer vom gefährdeten Unmündigen zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, besuchten Schule odera) einer vom gefährdeten Unmündigen zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, besuchten Schule oder
- b)einer von ihm besuchten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder
- c)eines von ihm besuchten Horts samt eines Bereichs im Umkreis von fünfzig Metern, zu untersagen. Gemäß Abs. 2 leg. cit. haben bei Anordnung eines Betretungsverbotes die Organe des öffentlichen SicherheitsdienstesGemäß Absatz 2, leg. cit. haben bei Anordnung eines Betretungsverbotes die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes 1. dem Gefährder den räumlichen Bereich, auf den sich das Betretungsverbot bezieht, zur Kenntnis zu bringen, wobei der Geltungsbereich des Betretungsverbotes nach Abs. 1 Z 1 nach Maßgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes zu bestimmen ist,1. dem Gefährder den räumlichen Bereich, auf den sich das Betretungsverbot bezieht, zur Kenntnis zu bringen, wobei der Geltungsbereich des Betretungsverbotes nach Absatz eins, Ziffer eins, nach Maßgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes zu bestimmen ist, 2. ihn, im Falle einer Weigerung, den vom Betretungsverbot nach Abs. 1 umfassten Bereich zu verlassen, wegzuweisen,2. ihn, im Falle einer Weigerung, den vom Betretungsverbot nach Absatz eins, umfassten Bereich zu verlassen, wegzuweisen, 3. dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung gemäß Abs. 1 Z 1 abzunehmen,3. dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, abzunehmen, 4. ihm Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten er hat, unterzukommen. Bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. Sofern sich die Notwendigkeit ergibt, dass der Betroffene die Wohnung oder eine Einrichtung nach Abs. 1 Z 2, deren Betreten ihm untersagt ist, aufsucht, darf er dies nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes tun.Bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (Paragraph 29,) wahrt. Sofern sich die Notwendigkeit ergibt, dass der Betroffene die Wohnung oder eine Einrichtung nach Absatz eins, Ziffer 2,, deren Betreten ihm untersagt ist, aufsucht, darf er dies nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes tun. Gemäß Abs. 6 leg. cit. ist die Anordnung eines Betretungsverbotes der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen 48 Stunden zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie dieses dem Gefährder gegenüber unverzüglich aufzuheben; der Gefährdete ist unverzüglich darüber zu informieren, dass das Betretungsverbot aufgehoben werde; die Aufhebung des Betretungsverbotes sowie die Information des Gefährdeten haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen. Die nach Abs. 2 abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung des Betretungsverbotes dem Gefährder auszufolgen, im Falle eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO beim ordentlichen Gericht zu erlegen.Gemäß Absatz 6, leg. cit. ist die Anordnung eines Betretungsverbotes der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen 48 Stunden zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie dieses dem Gefährder gegenüber unverzüglich aufzuheben; der Gefährdete ist unverzüglich darüber zu informieren, dass das Betretungsverbot aufgehoben werde; die Aufhebung des Betretungsverbotes sowie die Information des Gefährdeten haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen. Die nach Absatz 2, abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung des Betretungsverbotes dem Gefährder auszufolgen, im Falle eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 e EO beim ordentlichen Gericht zu erlegen. Grundlage eines Betretungsverbotes ist somit die begründete Annahme, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit eines in der betroffenen Wohnung lebenden Menschen bevor. Diese Gefährlichkeitsprognose muss sich auf „bestimmte Tatsachen“ gründen. Dafür kommen konkrete Angaben der gefährdeten Partei in Betracht. Hierbei sind auch in der Vergangenheit zurückliegende Vorfälle zu berücksichtigen. Entscheidend ist stets, dass daraus gesamthaft betrachtet die Prognose ableitbar ist, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person bevorstehe; auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Wegzuweisenden bevorstehe. Dass „bloße“ Belästigungen drohen, reicht hingegen nicht aus. (Erkenntnis des VwGH vom 24.2.2004, Zl. 2002/01/0280) Für den vorliegenden Fall bedeutet dies jedoch, dass die Beamten am 12.9.2016 nach der Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugin C zu beurteilen hatte ob eine Gefährdung im Sinne des § 38a SPG weiter vorlag. Als Grundlage für die Entscheidung führte er die Verletzungen der Zeugin C und den zerstörten Bilderrahmen an. Der Beschwerdeführer stellte einen Streit in Abrede. Aus den Gesamtumständen konnte der Beamte zu Recht davon ausgehen, dass der Streit bei einer weiteren Kleinigkeit eskalieren könnte, zumal es schon beim Eintreffen der Polizei Verletzungen und beschädigte Sachen gab. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies jedoch, dass die Beamten am 12.9.2016 nach der Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugin C zu beurteilen hatte ob eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 38 a, SPG weiter vorlag. Als Grundlage für die Entscheidung führte er die Verletzungen der Zeugin C und den zerstörten Bilderrahmen an. Der Beschwerdeführer stellte einen Streit in Abrede. Aus den Gesamtumständen konnte der Beamte zu Recht davon ausgehen, dass der Streit bei einer weiteren Kleinigkeit eskalieren könnte, zumal es schon beim Eintreffen der Polizei Verletzungen und beschädigte Sachen gab. Das erkennende Gericht gelangt nach Durchsicht aller Unterlagen zum dem Schluss, dass die Einschätzung der einschreitenden Beamten im damaligen Zeitpunkt der Verhängung des Betretungsverbotes und der Wegweisung jedenfalls nachvollziehbar war und die Voraussetzungen für die Erlassung eines Betretungsverbotes und einer Wegweisung gegeben waren. Langwierige Ermittlungen können bei der Erlassung einer vorläufigen Wegweisung mit Betretungsverbot nicht getätigt werden. Deshalb hat der Gesetzgeber auch die automatische Überprüfung eines einstweiligen Betretungsverbotes gesetzlich verankert. Insgesamt war die Vorgehensweise der belangten Behörde somit rechtmäßig da, die Gefährlichkeitsprognose zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausging. Die belangte Behörde stützte diese Prognose auf die „bestimmten Tatsachen“, nämlich dem vorangegangenen Streit und die Verletzungen der Zeugin C und des zerstörten Bilderrahmens. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß § 35 VwGVG hat die obsiegende Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Anspruch auf den Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Gemäß Paragraph 35, VwGVG hat die obsiegende Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Anspruch auf den Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde abgewiesen. Daher war die belangte Behörde die obsiegende Partei. Aufwandsersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Die Behörde stellte keinen Antrag auf Kostenersatz. Der Aufwandsersatz ist nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag der Partei zu leisten und hat die obsiegende Partei keinen Antrag auf eine Zuerkennung der Kosten gestellt. Da der Beschwerdeführer die unterlegene Partei ist, besteht kein Anspruch auf Kostenersatz. Der Beschwerdeführer hat die Eingabegebühr von € 30,-- bereits bei der Einbringung entrichtetet. 2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.M.7.001.2018