RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.08.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-15/004-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Dr. Kurz über den Antrag des A, wohnhaft in ***, ***, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 08.08.2018, Zl. LVwG-AV-15/001-2018, abgeschlossenen Verfahrens nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BauO), zu Recht:
- Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 32 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Erkenntnis vom 08.08.2018, Zl. LVwG-AV-15/001-2018, wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde, die sich gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 11.12.2017, Zl. ***, in Ansehung der vorgeschriebenen Kommissionsgebühren richtete, als unbegründet ab. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für nicht zulässig erklärt. Im Verfahren betreffend das zit. Erkenntnis wurde am 26.07.2018 im Beisein eines bautechnischen Amtssachverständigen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Das Erkenntnis wurde dem Antragsteller am 08.08.2018 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 20.08.2018 stellte A den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG.Mit Schriftsatz vom 20.08.2018 stellte A den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Verwaltungsrichterin Dr. Kurz zwei Entscheidungen getroffen habe, wobei die Entscheidung im Hinblick auf die Verpflichtung zur Zahlung der Kommissionsgebühren im Betrag von 55,20 Euro falsch gewesen sei. Diese Entscheidung, die Abklärung der kausal einer Amtshandlung zugrunde liegenden Verschuldensfrage, sei grundsätzlich Gegenstand eines abgabenrechtlichen Verfahrens und nicht Gegenstand des Bauverfahrens. Eine präventive Vorentscheidung für das Abgabenverfahren bereits im abgesonderten Bauverfahren sei verfassungswidrig und daher als eine gesetzlich unzulässige Präjudizierung für das Abgabenverfahren als eine sonstige Erschleichung des Erkenntnisses vom 08.08.2018, LVwG-AV-15/001-2018, zu werten. Das Verfahren zur GZ. LVwG-AV-15/001-2018 sei daher durch Wiederaufnahme des Verfahrens und Löschung der Ausführungen zu den verrechneten Kommissionsgebühren mit der zusammenfassenden Begründung: „Die kausal für die amtswegig angeordnete Amtshandlung vom 02.10.2018 (gemeint offensichtlich: 2017) abzuklärende Verschuldensfrage ist in einem bereits eingeleiteten abgabenrechtlichen Verfahren zu klären.“ zu verbessern. Das Abgabenverfahren sei im konkreten Fall gemäß der Anlage ./C bereits mit einem Abgabenbescheid vom 10.10.2018 (gemeint offensichtlich: 2017), GZ. ***, eingeleitet worden. Gegen diesen Bescheid sei wegen fehlender Rechtskraft des Bauauftragsbescheides gemäß Anlage ./B berufen worden und wegen fehlenden Verschuldens des Hauseigentümers Berufung gemäß Anlage ./D eingeleitet worden, welche bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Bauverfahren von der Berufungsbehörde ausgesetzt worden sei, also bisher nicht einmal von der Berufungsbehörde, dem Gemeindevorstand ***, entschieden worden sei. Dieser Abgabenbescheid vom 10.10.2018 (gemeint wohl: 10.10.2017), GZ. ***, habe daher noch gar nicht Gegenstand des Verfahrens beim Landesverwaltungsgericht zur GZ. LVwG-AV-15/001-2018 sein können. Es hätte daher nicht im Bauverfahren über das Abgabenverfahren entschieden werden dürfen. Die Verwaltungsrichterin Dr. Kurz habe mit ihrer im Übrigen auch unrichtigen Entscheidung über die Kommissionsgebühren daher durch offenkundige Überschreitung ihres gesetzlichen Überprüfungsrahmens das Erkenntnis vom 08.08.2018, LVwG-AV-15/001-2018, zur „Pflege ihrer Freunderlwirtschaft mit der Marktgemeinde *** selbst erschlichen“. Die Entscheidung über die Kommissionsgebühren erweise sich als unrichtig, da sie nicht mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Einklang stehe (VwGH 84/05/0253 und 86/06/0073). Kausal sei für die Amtshandlung gemäß der Niederschrift vom 02.10.2017 (Anlage ./E) eindeutig die Eingabe des Antragstellers vom 14.09.2017 (Anlage ./F) aufgrund des Abstemmens des Fundamentes seines Hauses durch den Straßenerhalter der ***, die Marktgemeinde ***, gewesen. Auch der Schaden an der Brandmauer, die an das Nachbarhaus *** angebaut sei, und unter welcher exakt diese Stemmarbeiten am Fundament des Wohnhauses stattgefunden hätten, stamme von den extremen Erschütterungen des Wegstemmens des Fundamentes unterhalb dieser Brandmauer. Dazu habe der als voreingenommen und befangene Sachverständige (siehe Anlage ./G über die Einstellung der Strafanzeige gegen diesen) in seinem Gutachten lediglich festgehalten (S. 10, vierter und fünfter Absatz): „Aufgrund des hier vorgefundenen Schadensbildes sowie der Aussagen, dass durch die Erschütterungen eines Bohrhammers bzw. Stemmmeißels lose Teile auf den Gehsteig bzw. damals auf die Baustelle heruntergefallen sind, wurde auch von Herrn A ausgesagt, dass es sich hierbei durchaus um eine gefährliche Situation gehandelt hatte. ... Es kann aus bautechnischer Sicht nicht ausgeschlossen werden, dass im damaligen Zustand durch weitere Arbeiten oder sonstige Erschütterungen weitere eventuell lose Gesimseteile herabfallen können. Ein Baugebrechen liegt aus bautechnischer Sicht hier vor.“ Der Sachverständige habe mit diesem bewusst von ihm nur zum Teil verfälschten und ungenauen Gutachten dadurch ebenfalls das Erkenntnis vom 08.08.2018, LVwG-AV-15/001-2018, erschlichen, um weitere Strafanzeigen gegen ihn wegen Falschbegutachtung zu vermeiden, indem er dargestellt habe, dass Ziegelteile und Mörtelteile vom Gesimse und nicht von der Brandmauer herabgefallen seien. Er habe dadurch „die schon etwas sehr betagte Verwaltungsrichterin Dr. Kurz“ derart getäuscht, dass diese auf S. 12 vorletzter Absatz als Entscheidungsgrundlage protokolliert habe: „Aus der der Niederschrift beiliegenden Fotodokumentation ist ersichtlich, dass am Gesimse des Hauses des Beschwerdeführers mehrere Ziegelsteine herausgebrochen waren und in diesem Bereich auch bei vorhandenen Ziegelsteinen der Verputz fehlte. Dadurch, dass der bautechnische Amtssachverständige die dem Bauauftrag zugrunde liegenden Mängel festgestellt hat, ist für das Verwaltungsgericht das Baugebrechen ausreichend nachgewiesen.“ In Wahrheit habe auf dem Gesimse des Hauses des Beschwerdeführers nur ein flächenmäßig sehr kleiner Verputz gefehlt. Es sei kein einziger Ziegelstein aus dem Gesimse herausgebrochen gewesen. Vielmehr seien, verursacht durch die Stemmarbeiten am Fundament, unterhalb der Brandmauer offenbar die obersten zwei Ziegelsteine der Brandmauer am untersten Ende dieser Brandmauer herabgefallen. Jedenfalls sei vom Beschwerdeführer selbst beobachtet worden, wie er auch gerne eidesstattlich versichere, wie ein Ziegelsteinstück (etwa ein halber Ziegelstein, wie er zum Versatz von Ziegelreihen beim Mauerwerk üblicherweise verwendet werde) und Mörtelstücke am Tag des Abstemmens des Fundamentes seines Wohnhauses offenbar von dieser Brandmauer, weil nur dort Ziegel gefehlt hätten, herabgefallen seien. Der Sachverständige hätte daher deutlich in seinem Gutachten die beiden unterschiedlichen Baugebrechen getrennt beschreiben müssen, damit das Verwaltungsgericht die trotz des überschrittenen Prüfungsumfanges durch die Stemmarbeiten am Fundament aufgetretenen Schäden an der Brandmauer als kausal für die durchgeführte Amtshandlung hätte erkennen können. Durch die bewusst missverständlichen Formulierungen in seinem Gutachten habe daher der Sachverständige B das Landesverwaltungsgericht vorsätzlich getäuscht und wie z.B. auf S. 12 vorletzter Absatz des Erkenntnisses offenkundig eine falsche Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zur Rechtfertigung auch seiner Gebühren erschlichen. Es wurde daher der Antrag gestellt:
- Das Landesverwaltungsgericht möge dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG stattgeben und das zugrunde liegende Verfahren wiederaufnehmen;Das Landesverwaltungsgericht möge dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG stattgeben und das zugrunde liegende Verfahren wiederaufnehmen;
- das Landesverwaltungsgericht möge im wiederaufgenommenen Verfahren im neu zu erstellenden Erkenntnis die Ausführungen zur Kommissionsgebühr streichen und die Klärung der Verschuldensfrage, betreffend Verrechnung von Kommissionsgebühren, an das zu führende Abgabenverfahren über die Kommissionsgebühren übertragen. Mit Schreiben vom 20.08.2018 übermittelte der Antragsteller seinen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Das Verwaltungsgericht hat zum Wiederaufnahmeantrag wie folgt erwogen: Die maßgebliche Bestimmung des § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG lautet wie folgt:Die maßgebliche Bestimmung des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG lautet wie folgt: Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist. Der Antragsteller wirft in seinem Wiederaufnahmeantrag der zuständigen Richterin Dr. Kurz vor, dass sie mit ihrer unrichtigen Entscheidung über die Kommissionsgebühren offensichtlich den gesetzlichen Überprüfungsrahmen „zur Pflege ihrer Freunderlwirtschaft mit der Marktgemeinde ***“ erschlichen habe. Im Übrigen habe der beigezogene Sachverständige mit dem bewusst und von ihm nur zum Teil verfälschten und ungenauen Gutachten das Erkenntnis dadurch erschlichen, um weitere Strafanzeigen gegen ihn wegen Falschbegutachtung zu vermeiden. Er habe dadurch die schon „etwas sehr betagte Verwaltungsrichterin Dr. Kurz“ getäuscht. Durch die bewusst missverständlichen Formulierungen in seinem Gutachten habe der Sachverständige B das Landesverwaltungsgericht vorsätzlich getäuscht und eine falsche Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zur Rechtfertigung auch seiner Gebühren erschlichen. Das Gericht hat als Vorfrage selbst zu beurteilen, ob eine gerichtlich strafbare Handlung im Sinne der vom Antragsteller aufgezeigten Behauptungen vorliegt. Ein bloßer Verdacht einer strafbaren Handlung reicht nicht aus. Vielmehr muss die Tatbegehung erwiesen sein (VwGH 22.03.2011, 2008/21/0428). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt dieser Wiederaufnahmegrund allerdings nicht nur die Verwirklichung des Tatbildes, sondern auch die subjektive Tatseite voraus. Darüber hinaus darf auch kein Rechtfertigungsgrund vorliegen. Wer die strafbare Handlung begangen hat, ist ohne Bedeutung. Insbesondere kommt es nicht darauf an, welche Rolle die Parteien bei diesem strafbaren Verfahren gespielt haben (VwGH 18.10.2012, 2009/22/0084). Mit der Anschuldigung, dass die zuständige Richterin Dr. Kurz wissentlich eine falsche Entscheidung getroffen habe und daher das Verbrechen des Amtsmissbrauchs begangen habe sowie vom Sachverständigen bewusst durch das von ihm erstellte Gutachten getäuscht worden sei, bringt der Antragsteller in massiver Art und Weise zum Ausdruck, dass er mit der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhalts im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 08.08.2018, LVwG-AV-15/001-2018, nicht einverstanden ist. Die Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG, welche Bestimmung dem § 32 VwGVG inhaltlich entspricht, kann nur wegen einer Handlung, die auf die Erlassung eines konkreten Bescheides zielgerichtet ist, bewilligt werden (VwGH 08.05.1998, 97/19/0132).Die Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG, welche Bestimmung dem Paragraph 32, VwGVG inhaltlich entspricht, kann nur wegen einer Handlung, die auf die Erlassung eines konkreten Bescheides zielgerichtet ist, bewilligt werden (VwGH 08.05.1998, 97/19/0132). Gegenständlich hat weder die zuständige Richterin noch der von ihr beigezogene Amtssachverständige eine Handlung gesetzt, die auf die Erlassung eines konkreten Bescheides gerichtet war. Sie hat lediglich den von ihr mit Unterstützung des Bausachverständigen festgestellten Sachverhalt einer rechtlichen Beurteilung zugeführt, die der Antragsteller ablehnt. Dazu machte er auch altersdiskriminierende Bemerkungen gegenüber der Richterin. Der Tatbestand der Herbeiführung einer gerichtlich strafbaren Handlung muss notwendig der Erlassung des Erkenntnisses vorangehen (vgl. VwGH 16.02.1999, 96/08/0270).Der Tatbestand der Herbeiführung einer gerichtlich strafbaren Handlung muss notwendig der Erlassung des Erkenntnisses vorangehen vergleiche VwGH 16.02.1999, 96/08/0270). Der Antragsteller behauptet jedoch, dass durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes selbst eine gerichtlich strafbare Handlung begangen worden sei. Selbst wenn eine unrichtige Entscheidung erlassen worden wäre, was aber vehement bestritten wird, stellt dies keinen Grund für einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens dar. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 32 VwGVG dient nicht dazu, eine nach Ansicht des Antragstellers unrichtige gerichtliche Entscheidung außer Kraft zu setzen.Eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 32, VwGVG dient nicht dazu, eine nach Ansicht des Antragstellers unrichtige gerichtliche Entscheidung außer Kraft zu setzen. Der Antragsteller hat vielmehr die Möglichkeit, durch eines der Höchstgerichte überprüfen zu lassen, ob die von der Richterin Dr. Kurz getroffene Entscheidung rechtmäßig ist. Da der gegenständliche Antrag keinen gesetzlichen Wiederaufnahmegrund enthält, musste er als unbegründet abgewiesen werden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die maßgebliche Judikatur wurde zitiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.15.004.2018