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{'item': 'LVwG-AV-773/001-2018'}

Obsah (9)§ 8a§ 25a§§ 5§ 18§ 28§ 31Art. 130§ 24Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.08.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-773/001-2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch MMag. Horrer al

§ 8aVerwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Der Antrag vom 18. Juni 2018 auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird

Paragraph 8 a, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Begründung: Aus dem von der NÖ Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsakt und dem Verfahrenshilfeantrag des Herrn A (im Folgenden: Antragsteller) vom

  1. Juni 2018 ergibt sich für das gegenständliche Gerichtsverfahren im Wesentlichen folgender relevante Sachverhalt: Beim Antragsteller handelt es sich um eine subsidiär schutzberechtigte Person im Sinne des § 8 Asylgesetz 2005 und bezieht er vom Land Niederösterreich Grundversorgungsleistungen, wodurch für ihn diverse Verpflichtungen nach dem NÖ Grundversorgungsgesetz und dem Integrationsgesetz bestehen.Beim Antragsteller handelt es sich um eine subsidiär schutzberechtigte Person im Sinne des Paragraph 8, Asylgesetz 2005 und bezieht er vom Land Niederösterreich Grundversorgungsleistungen, wodurch für ihn diverse Verpflichtungen nach dem NÖ Grundversorgungsgesetz und dem Integrationsgesetz bestehen. Mit Schreiben vom
  2. März 2018, ***, forderte die belangte Behörde den Antragsteller auf, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schriftstückes folgende Integrationsmaßnahmen vorzunehmen: o Vorsprache beim zuständigen Integrationszentrum Niederösterreich des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) zum Zwecke eines Beratungsgespräches, in dessen Rahmen er u.a. über die Möglichkeiten zur Absolvierung eines Werte- und Orientierungskurses bzw. eines Deutschkurses informiert und auch die entsprechende Informationen zur Zubuchung zu derartigen Kursen vermittelt wird; o eigenhändige Unterfertigung der Integrationserklärung beim ÖIF; o Vorlage einer Bestätigung des regional zuständigen Arbeitsmarktservice, welche bescheinigt, dass er im Sinne der §§ 7 Abs. 4, 7a und 7b NÖ Grundversorgungsgesetz als arbeitssuchend gemeldet ist und bei dieser Einrichtung eine Abklärung zur Zubuchung eines geeigneten Deutschkurses vorgenommen hat;Vorlage einer Bestätigung des regional zuständigen Arbeitsmarktservice, welche bescheinigt, dass er im Sinne der Paragraphen 7, Absatz 4, 7 a und 7 b NÖ Grundversorgungsgesetz als arbeitssuchend gemeldet ist und bei dieser Einrichtung eine Abklärung zur Zubuchung eines geeigneten Deutschkurses vorgenommen hat; o Vorlage aller Bestätigungen, Zeugnisse bzw. Zertifikate, die den Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache belegen können. In der Folge forderte die belangte Behörde den Antragsteller sodann auf, ihr binnen zwei Wochen die fehlenden Unterlagen über die Zubuchung zu einem Deutschkurs und über die Arbeitslosenmeldung bzw. die Bestätigung des regional zuständigen Arbeitsmarktservice vorzulegen oder eine Stellungnahme abzugeben, aus welchen Gründen diese Nachweise nicht nachgebracht bzw. erbracht werden könnten. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, dass sie mit einer Kürzung der ihm gegenüber zu erbringenden Grundversorgungsleistungen im Sinne der §§ 7 Abs. 4 und 8 Abs. 1 Z. 7 sowie 9 NÖ Grundversorgungsgesetz vorgehen werde, falls er innerhalb dieser Frist diese Nachweise nicht vorlege. In der Folge forderte die belangte Behörde den Antragsteller sodann auf, ihr binnen zwei Wochen die fehlenden Unterlagen über die Zubuchung zu einem Deutschkurs und über die Arbeitslosenmeldung bzw. die Bestätigung des regional zuständigen Arbeitsmarktservice vorzulegen oder eine Stellungnahme abzugeben, aus welchen Gründen diese Nachweise nicht nachgebracht bzw. erbracht werden könnten. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, dass sie mit einer Kürzung der ihm gegenüber zu erbringenden Grundversorgungsleistungen im Sinne der Paragraphen 7, Absatz 4 und 8 Absatz eins, Ziffer 7, sowie 9 NÖ Grundversorgungsgesetz vorgehen werde, falls er innerhalb dieser Frist diese Nachweise nicht vorlege. Eine Vorlage bzw. Stellungnahme seitens des Antragstellers erfolgte nicht. Mit Bescheid vom
  3. Mai 2018, Zl. ***, kürzte die belangte Behörde dem Antragsteller

§§ 5Abs. 1, 7 Abs. 1 und 4, 7a Abs. 1, 7b Abs. 1, 7d Abs. 1 und 5, 8 Abs. 1 Z. 7, 9 NÖ Grundversorgungsgesetz i

Vm § 6 Abs. 1 und 2 Integrationsgesetz (IntG) sodann im Spruchpunkt I. das ihm derzeit

§ 5

NÖ Grundversorgungsgesetz gewährte tägliche Verpflegungsgeld in der Höhe von € 6,00 ab sofort auf € 4,00 und trug sie ihm im Spruchpunkt II. auf, ihr binnen 4 Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides eine Bestätigung über die Arbeitslosenmeldung sowie eine Bestätigung über die Zubuchung zu einem Sprachkurs des AMS oder des ÖIF oder einen Nachweis über die Teilnahme an einem Deutschkurs bis zu dem Niveau A2 vorzulegen.Mit Bescheid vom 30. Mai 2018, Zl. ***, kürzte die belangte Behörde dem Antragsteller

Paragraphen 5, Absatz eins, 7, Absatz eins, und 4, 7a Absatz eins, 7 b, Absatz eins, 7 d, Absatz eins und 5, 8 Absatz eins, Ziffer 7, 9, NÖ Grundversorgungsgesetz in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins und 2 Integrationsgesetz (IntG) sodann im Spruchpunkt römisch eins. das ihm derzeit

Paragraph 5, NÖ Grundversorgungsgesetz gewährte tägliche Verpflegungsgeld in der Höhe von € 6,00 ab sofort auf € 4,00 und trug sie ihm im Spruchpunkt römisch zwei. auf, ihr binnen 4 Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides eine Bestätigung über die Arbeitslosenmeldung sowie eine Bestätigung über die Zubuchung zu einem Sprachkurs des AMS oder des ÖIF oder einen Nachweis über die Teilnahme an einem Deutschkurs bis zu dem Niveau A2 vorzulegen. Nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass der Antragsteller seine ihm aufgetragenen Verpflichtungen nicht erfüllt habe. Da es sich bei ihm um eine subsidiär schutzberechtigte Person im Sinne des § 8 Asylgesetz 2005 handle, habe er nach den ausländerbeschäftigungsrechtlichen Bestimmungen freien und uneingeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt und unterliege er somit den Verpflichtungen nach den §§ 7 Abs. 4 und 7a ff NÖ Grundversorgungsgesetz.Nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass der Antragsteller seine ihm aufgetragenen Verpflichtungen nicht erfüllt habe. Da es sich bei ihm um eine subsidiär schutzberechtigte Person im Sinne des Paragraph 8, Asylgesetz 2005 handle, habe er nach den ausländerbeschäftigungsrechtlichen Bestimmungen freien und uneingeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt und unterliege er somit den Verpflichtungen nach den Paragraphen 7, Absatz 4 und 7 a ff NÖ Grundversorgungsgesetz. Er habe die an ihn ergangenen Aufforderungen (Arbeitslosenmeldung beim zuständigen Arbeitsmarktservice) nicht befolgt und habe er auch keine Bestätigung über eine Zubuchung bzw. keine Teilnahmebestätigung zu einem Deutschkurs vorgelegt. In Anlehnung an die Bestimmung des § 7d Abs. 5 NÖ Grundversorgungsgesetz werde vorerst lediglich eine bescheidmäßige Kürzung des an ihn auszubezahlenden Verpflegungsgeldes im Ausmaß von € 6,00 auf € 4,00 vorgenommen. Diese Kürzung solle ihn dazu anhalten, seinen Leistungsverpflichtungen möglichst rasch und konsequent nachzukommen, ohne ihm durch diese durchaus zugleich sanktionierende Maßnahme seine Lebensgrundlage zu entziehen.Er habe die an ihn ergangenen Aufforderungen (Arbeitslosenmeldung beim zuständigen Arbeitsmarktservice) nicht befolgt und habe er auch keine Bestätigung über eine Zubuchung bzw. keine Teilnahmebestätigung zu einem Deutschkurs vorgelegt. In Anlehnung an die Bestimmung des Paragraph 7 d, Absatz 5, NÖ Grundversorgungsgesetz werde vorerst lediglich eine bescheidmäßige Kürzung des an ihn auszubezahlenden Verpflegungsgeldes im Ausmaß von € 6,00 auf € 4,00 vorgenommen. Diese Kürzung solle ihn dazu anhalten, seinen Leistungsverpflichtungen möglichst rasch und konsequent nachzukommen, ohne ihm durch diese durchaus zugleich sanktionierende Maßnahme seine Lebensgrundlage zu entziehen. Mit Schreiben vom 18. Juni 2018 beantragte der Antragsteller innerhalb der Beschwerdefrist die Gewährung von Verfahrenshilfe für das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid vom 30. Mai 2018 und brachte er im Antrag im Wesentlichen vor, dass sich der verfahrensgegenständliche Bescheid auf die Bestimmung des § 17 Abs. 2 Z. 2 lit.d NÖ Grundversorgungsgesetz stütze und daher keine subsidiären Bestimmungen zur Verfahrenshilfe

§ 18Vw

GVG vorhanden seien. Aus Art. 47 GRC ergebe sich, dass jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden seien, das Recht habe, bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Dem Verfahrenshilfesystem

§ 8aVw

GVG komme vor allem bei sprach- und rechtsunkundigen Personen für die Erreichung eines effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 47 GRC große Bedeutung zu, zumal die Gewährung von Verfahrens- und Prozesskostenhilfe dabei die Erhebung eines wirksamen Rechtsbehelfs sicherstellen solle. lm gegenständlichen Fall sei ihm der Tagsatz in der Höhe von € 6,00 zu Unrecht auf € 4,00 gekürzt worden, weil er seiner Verpflichtung aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes nicht nachkommen habe können, weswegen ihm die Verfahrenshilfe im vollen Umfang zu gewähren sei.Mit Schreiben vom

  1. Juni 2018 beantragte der Antragsteller innerhalb der Beschwerdefrist die Gewährung von Verfahrenshilfe für das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid vom
  2. Mai 2018 und brachte er im Antrag im Wesentlichen vor, dass sich der verfahrensgegenständliche Bescheid auf die Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera d, NÖ Grundversorgungsgesetz stütze und daher keine subsidiären Bestimmungen zur Verfahrenshilfe

Paragraph 18, VwGVG vorhanden seien. Aus Artikel 47, GRC ergebe sich, dass jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden seien, das Recht habe, bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Dem Verfahrenshilfesystem

Paragraph 8 a, VwGVG komme vor allem bei sprach- und rechtsunkundigen Personen für die Erreichung eines effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Artikel 47, GRC große Bedeutung zu, zumal die Gewährung von Verfahrens- und Prozesskostenhilfe dabei die Erhebung eines wirksamen Rechtsbehelfs sicherstellen solle. lm gegenständlichen Fall sei ihm der Tagsatz in der Höhe von € 6,00 zu Unrecht auf € 4,00 gekürzt worden, weil er seiner Verpflichtung aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes nicht nachkommen habe können, weswegen ihm die Verfahrenshilfe im vollen Umfang zu gewähren sei. Mit diesem Antrag legte der Antragsteller ein Vermögensbekenntnis vor, aus dem sich ergibt, dass er über kein Vermögen und kein Einkommen verfügt. Er lebt als Asylwerber in einem organisierten Quartier der Grundversorgung und erhält er neben einer Unterkunft ein Verpflegungsgeld in der Höhe von € 180,00 pro Monat. Weiters legte er eine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung des Herrn B, Arzt für Allgemeinmedizin in *** vor, aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, einer Arbeit nachzugehen. Auch legte er eine Bestätigung vom 9. Mai 2018 vor, wonach er am Kursinstitut *** vorstellig wurde, um sich für einen Deutschkurs anzumelden. Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen: Zu Spruchpunkt 1.:

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

§ 31Abs. 1 Vw

GVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

§ 8aAbs. 1 Vw

GVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z. 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Nach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle ist in dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.Nach Absatz 5, dieser Gesetzesstelle ist in dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird. Nach Abs. 6 dieser Gesetzesstelle hat die Behörde dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.Nach Absatz 6, dieser Gesetzesstelle hat die Behörde dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen. Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie nach Abs. 7 dieser Gesetzesstelle die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie nach Absatz 7, dieser Gesetzesstelle die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Absatz 2, genannten Anträge beziehen. Die neu in das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz aufgenommene Bestimmung des § 8a orientiert sich an den Bestimmungen der §§ 63 und 64 ZPO. Aus diesem Grunde ist die ständige Judikatur der Höchstgerichte auf den jetzt in Geltung stehenden § 8a VwGVG übertragbar.Die neu in das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz aufgenommene Bestimmung des Paragraph 8 a, orientiert sich an den Bestimmungen der Paragraphen 63 und 64 ZPO. Aus diesem Grunde ist die ständige Judikatur der Höchstgerichte auf den jetzt in Geltung stehenden Paragraph 8 a, VwGVG übertragbar. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei nach § 8a Abs. 1 VwGVG somit Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit diesSoweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei nach Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG somit Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies o auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist,auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, GRC geboten ist, o die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und o die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die Gewährung der Verfahrenshilfe ist nur dann vorgesehen, wenn diese genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen (vgl. u.a. VwGH vom

  1. Jänner 2001, Zl. 2001/02/0012, sowie VwGH vom
  2. Mai 2005, Zl. 2003/03/0053, sowie VwGH vom
  3. September 2005, Zl. 2005/11/0094, sowie VwGH vom
  4. Mai 2016, Zl. Ra 2016/04/0041, sowie VwSlg. 16.582 A/2005). Die Gewährung der Verfahrenshilfe ist nur dann vorgesehen, wenn diese genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen vergleiche u.a. VwGH vom
  5. Jänner 2001, Zl. 2001/02/0012, sowie VwGH vom
  6. Mai 2005, Zl. 2003/03/0053, sowie VwGH vom
  7. September 2005, Zl. 2005/11/0094, sowie VwGH vom
  8. Mai 2016, Zl. Ra 2016/04/0041, sowie VwSlg. 16.582 A/2005). Enthält das VwGVG keine abweichenden Regelungen, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen. Demnach setzt die Gewährung von Verfahrenshilfe zunächst eine drohende Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts voraus, worunter nach § 63 Abs. 1 ZPO jener Unterhalt zu verstehen ist, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Der notwendige Unterhalt im Sinne dieser Bestimmung ist zwischen dem „notdürftigen“ und dem „standesgemäßen“ Unterhalt anzusetzen, wobei er abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen und dem „Existenzminimum“ liegt und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet (vgl. u.a. VwGH vom
  9. Mai 2012, Zl. 2012/08/0057); dabei ist auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles Rücksicht zu nehmen, wie etwa auf den Gesundheitszustand und die Erwerbsfähigkeit des Antragstellers. Demnach setzt die Gewährung von Verfahrenshilfe zunächst eine drohende Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts voraus, worunter nach Paragraph 63, Absatz eins, ZPO jener Unterhalt zu verstehen ist, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Der notwendige Unterhalt im Sinne dieser Bestimmung ist zwischen dem „notdürftigen“ und dem „standesgemäßen“ Unterhalt anzusetzen, wobei er abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen und dem „Existenzminimum“ liegt und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet vergleiche u.a. VwGH vom
  10. Mai 2012, Zl. 2012/08/0057); dabei ist auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles Rücksicht zu nehmen, wie etwa auf den Gesundheitszustand und die Erwerbsfähigkeit des Antragstellers. Bei der Beurteilung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers ist sowohl auf das Einkommen als auch auf das sonstige Vermögen und bestehende Verbindlichkeiten Bedacht zu nehmen. Hinzu tritt jedoch die Notwendigkeit der Gewährung von Verfahrenshilfe vor dem Hintergrund des Art. 6 EMRK bzw. des Art. 47 GRC, wobei es nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht erforderlich ist, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist; vielmehr ist einzelfallbezogen zu beurteilen, wobei neben begründeten Erfolgsaussichten der Partei, die Bedeutung der Rechtssache für diese, die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens (besondere Schwierigkeiten der Sach- und/oder Rechtslage), die besondere Tragweite des Rechtfalles für die Partei (wie z.B. die Höhe der einer Partei drohenden Strafe) sowie die Fähigkeit der Partei, ihr Anliegen wirksam (selbst) zu verteidigen, zu berücksichtigen ist (vgl. u.a. VwGH vom
  11. November 1993, Zl. 93/02/0270, sowie VwGH vom
  12. Dezember 1997, Zl. 97/02/0498, sowie VwGH vom
  13. September 2015, Zl. Ro 2015/21/0032 [unter Hinweis auf EuGH 13.6.2012, C-156/12 – GREP GmbH]). Während sohin – im Sinne einer Prognose (vgl. u.a. VwGH vom
  14. Jänner 2001, Zl. 2001/02/0012) - erwartbare besondere Schwierigkeiten in rechtlicher und/oder tatsächlicher Hinsicht für die Gewährung von Verfahrenshilfe sprechen, gilt für den Fall, dass lediglich einfache Sachverhaltsfragen zu beantworten sind und mit der Sache keinerlei schwierige Rechtsfragen verbunden sind, anderes (vgl. u.a. VwGH vom
  15. September 2009, Zl. 2009/17/0095; Urteil des EGMR vom
  16. Mai 1991, Nr. 12744/87).Hinzu tritt jedoch die Notwendigkeit der Gewährung von Verfahrenshilfe vor dem Hintergrund des Artikel 6, EMRK bzw. des Artikel 47, GRC, wobei es nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht erforderlich ist, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist; vielmehr ist einzelfallbezogen zu beurteilen, wobei neben begründeten Erfolgsaussichten der Partei, die Bedeutung der Rechtssache für diese, die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens (besondere Schwierigkeiten der Sach- und/oder Rechtslage), die besondere Tragweite des Rechtfalles für die Partei (wie z.B. die Höhe der einer Partei drohenden Strafe) sowie die Fähigkeit der Partei, ihr Anliegen wirksam (selbst) zu verteidigen, zu berücksichtigen ist vergleiche u.a. VwGH vom
  17. November 1993, Zl. 93/02/0270, sowie VwGH vom
  18. Dezember 1997, Zl. 97/02/0498, sowie VwGH vom
  19. September 2015, Zl. Ro 2015/21/0032 [unter Hinweis auf EuGH 13.6.2012, C-156/12 – GREP GmbH]). Während sohin – im Sinne einer Prognose vergleiche u.a. VwGH vom
  20. Jänner 2001, Zl. 2001/02/0012) - erwartbare besondere Schwierigkeiten in rechtlicher und/oder tatsächlicher Hinsicht für die Gewährung von Verfahrenshilfe sprechen, gilt für den Fall, dass lediglich einfache Sachverhaltsfragen zu beantworten sind und mit der Sache keinerlei schwierige Rechtsfragen verbunden sind, anderes vergleiche u.a. VwGH vom
  21. September 2009, Zl. 2009/17/0095; Urteil des EGMR vom
  22. Mai 1991, Nr. 12744/87). Im gegenständlichen Fall kann von einer Komplexität der Sach- und Rechtslage nicht ausgegangen werden. Der gegenständliche Fall weist keinerlei Besonderheiten im Hinblick auf den zu beurteilenden Sachverhalt oder die sich stellenden Rechtsfragen auf und sind auch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten nicht gegeben; vielmehr handelt es sich um einen eher einfach gelagerten Fall. Im gegenständlichen Fall ist, wie der Aktenlage entnommen werden kann, festzustellen, ob der Antragsteller die ihm erteilten Aufträge der Arbeitslosenmeldung beim zuständigen Arbeitsmarktservice und die Vorlage einer Bestätigung über eine Zubuchung oder eine Teilnahmebestätigung für einen Deutschkurs des ÖIF bzw. des AMS erfüllt hat oder ob er hiezu aus diversen (z.B. gesundheitlichen) Gründen nicht in der Lage war. Im Zusammenhang damit vermag das erkennende Gericht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung und der rechtlichen Beurteilung keinen Fall mit hoher Komplexität in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht zu erkennen und konnte derartiges auch vom Antragsteller nicht dargetan werden, enthält seine Antragsbegründung doch in dieser Hinsicht keinerlei Ausführungen. Insbesondere ergeben sich aus seinem verfahrensgegenständlichen Antrag keine Hinweise darauf, dass er nicht selbst in der Lage ist, seinen Standpunkt im Verfahren, auch in einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung unter Beigebung eines Dolmetschers, zu vertreten, hat er sich doch bereits in seinem verfahrensgegenständlichen Antrag, der sämtlichen Formvorschiften entspricht, gegen die ihn erhobenen Vorwürfe zweckentsprechend verteidigt und eine individuelle Begründung abgegeben sowie auch entsprechende Bestätigungen vorgelegt. Im Hinblick darauf ist für das erkennende Gericht kein Grund ersichtlich, warum ihm dies im Rahmen eines Gerichtsverfahrens nicht möglich sein sollte, sodass davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller in der Lage ist, sein Vorbringen entsprechend auszuführen, wie sich auch aus seinem Antrag auf Verfahrenshilfe ergibt, und das Ergebnis des diesbezüglich durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen zu verstehen. Im Übrigen erscheinen die Rechte des Antragstellers durch den für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geltenden Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit, die Verpflichtung, den Standpunkt einer Partei ausreichend Rechnung zu tragen, und die Manuduktionspflicht des Gerichtes ausreichend geschützt. Schließlich ist der Vollständigkeit halber ergänzend darauf hinzuweisen, dass die verfahrensgegenständliche Vorlage der notwendigen Bestätigungen und Erklärungen auch mit Hilfe eines Dolmetschers bzw. unterstützende Organisationen wie Caritas Österreich oder Diakonie Österreich vollzogen werden kann, wobei das Land Niederösterreich bei seinem Auftritt im Internet (***) darauf verweist, dass diese Organisationen Unterstützung der hilfs- und schutzbedürftigen Fremden anbietet. Da die Bewilligung der Verfahrenshilfe somit schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich sind und diese somit im Interesse der Rechtspflege nicht erforderlich ist, war es nicht erforderlich, auf die vom Antragsteller zur Glaubhaftmachung seiner Mittellosigkeit dargebotenen Beweismittel näher einzugehen. Aufgrund dieser Ausführungen war daher spruchgemäß zu entscheiden Vor diesem Hintergrund bleibt das Recht des Antragstellers, einen wirksamen Rechtsbehelf im Sinne des Art. 47 GRC bei Gericht einzubringen, bestehen. Vor diesem Hintergrund bleibt das Recht des Antragstellers, einen wirksamen Rechtsbehelf im Sinne des Artikel 47, GRC bei Gericht einzubringen, bestehen. Zumal der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe innerhalb der Beschwerdefrist gestellt wurde, beginnt die Beschwerdefrist mit Zustellung dieses Beschlusses erneut zu laufen.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.Nach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Von der Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde deshalb Abstand genommen, weil der Antragsteller die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt hat und weil die verfahrensgegenständlichen Unterlagen und Ermittlungen erkennen haben lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung des Sachverhaltes und der Rechtssache nicht erwarten ließ, zumal der vom erkennenden Gericht festgestellte Sachverhalt eindeutig ist und vom Antragsteller nicht etwas Gegenteiliges behauptet wurde. Es verblieben somit ausschließlich Rechtsfragen zur Beurteilung, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.Es verblieben somit ausschließlich Rechtsfragen zur Beurteilung, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, Absatz eins, EMRK sowie Artikel 47, GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. November 2006, Nr. 73.053/01 (Jussila gegen Finnland), vom
  2. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass eine Partei grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände etwa dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (vgl. u.a. VwGH vom
  4. Dezember 2008, Zl. 2005/12/0183, sowie VwGH vom
  5. Februar 2015, Zl. 2015/12/0001). grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände etwa dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige vergleiche u.a. VwGH vom
  6. Dezember 2008, Zl. 2005/12/0183, sowie VwGH vom
  7. Februar 2015, Zl. 2015/12/0001). In seinem Urteil vom
  8. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne. Da, wie vorhin dargelegt, der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und ausschließlich rechtliche Fragen aufgeworfen wurden, konnte die Entscheidung daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden (vgl. u.a. etwa VwGH vom
  9. März 2014, Zl. 2013/05/0131). Da, wie vorhin dargelegt, der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und ausschließlich rechtliche Fragen aufgeworfen wurden, konnte die Entscheidung daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden vergleiche u.a. etwa VwGH vom
  10. März 2014, Zl. 2013/05/0131). Zu Spruchpunkt 2.:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.773.001.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.