RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.08.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-84/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erke
Art. 8
EMRK (Z 2) als auch hinsichtlich der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise bei nachweislicher Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Beschaffung (Z 3). Eine fehlerhafte oder unvollständige Belehrung lag nicht vor. Hinsichtlich der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Beschaffung erforderlicher Urkunden oder Nachweise wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass dies durch eine entsprechende Bestätigung nachzuweisen sei. Die Beschwerdeführerin wurde im Zuge der Antragstellung vom Bearbeiter der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf im Sinne des Paragraph 19, Absatz 8, NAG über die Möglichkeit der Stellung eines Zusatzantrages nach dieser Bestimmung belehrt, sowie darüber, dass die Stellung eines solchen Antrages nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig ist. Die Belehrung erfolgte dabei sowohl hinsichtlich der Stellung eines Zusatzantrages zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8
, EMRK (Ziffer 2,) als auch hinsichtlich der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise bei nachweislicher Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Beschaffung (Ziffer 3,). Eine fehlerhafte oder unvollständige Belehrung lag nicht vor. Hinsichtlich der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Beschaffung erforderlicher Urkunden oder Nachweise wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass dies durch eine entsprechende Bestätigung nachzuweisen sei. Die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf forderte die Beschwerdeführerin in weiterer Folge mit Schreiben vom
- Mai 2017 zur Vorlage eines gültigen türkischen Reisepasses binnen vierwöchiger Frist auf, wobei die Zurückweisung ihres Antrages bei Nichtentsprechung des Verbesserungsauftrages angedroht wurde. Mit Schreiben vom
- Juni 2017 gab die damalige Rechtsanwältin der Beschwerdeführerin ein Vollmachtsverhältnis bekannt, wobei auf die Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der Beantragung eines Reisepasses bei türkischen Behörden hingewiesen und die Beantragung eines Fremdenpasses in Aussicht gestellt wurde. Ersucht wurde um Übermittlung von Unterlagen zum Asylverfahren der Beschwerdeführerin. Die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf teilte der Rechtsanwältin mit Schreiben vom
- Juni 2017 mit, dass Unterlagen zum Asylverfahren beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angefordert werden müssten und dass im vorliegenden Verfahren noch § 7 Abs. 1 Z 1 NAG-DV zu erfüllen sei. Die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf teilte der Rechtsanwältin mit Schreiben vom
- Juni 2017 mit, dass Unterlagen zum Asylverfahren beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angefordert werden müssten und dass im vorliegenden Verfahren noch Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, NAG-DV zu erfüllen sei. Der Beschwerdeführerin wurden hinsichtlich des Verbesserungsauftrages mehrere Fristaufschübe gewährt, zuletzt bis Ende November
- Seitens der Beschwerdeführerin wurde bis zur Erlassung des Zurückweisungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom
- Dezember 2017 kein Reisepass vorgelegt. Ebensowenig wurde ein Zusatzantrag auf Absehen von der Vorlage des Reisepasses gestellt. Eine Vereinbarung mit der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf – wonach die Behörde bei Nichtvorlage eines Fremdenpasses bis zum
- November 2017 die Beschwerdeführerin zur Einvernahme und Stellung eines Zusatzantrages vorlade – bestand nicht. Die Rechtsanwältin der Beschwerdeführerin war, was dem Bearbeiter der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf bekannt war, vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides in Kenntnis der Möglichkeit zur Stellung eines Zusatzantrages gemäß § 19 Abs. 8 NAG. Eine Vereinbarung mit der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf – wonach die Behörde bei Nichtvorlage eines Fremdenpasses bis zum
- November 2017 die Beschwerdeführerin zur Einvernahme und Stellung eines Zusatzantrages vorlade – bestand nicht. Die Rechtsanwältin der Beschwerdeführerin war, was dem Bearbeiter der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf bekannt war, vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides in Kenntnis der Möglichkeit zur Stellung eines Zusatzantrages gemäß Paragraph 19, Absatz 8, NAG. 3.
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der vorliegenden Aktenlage, insbesondere auf den Ergebnissen der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung. Konkret ist Folgendes hervorzuheben: Die Feststellungen zur Antragstellung inklusive der Nichtvorlage eines Reisepasses, zum behördlichen Verbesserungsschreiben, der Vollmachtsbekanntgabe der damaligen Rechtsanwältin samt Ersuchen um Übermittlung von Unterlagen, dem behördlichen Antwortschreiben, sowie den zum Verbesserungsauftrag gewährten Fristaufschüben, beruhen auf der vorliegenden unbedenklichen und unstrittigen Aktenlage. Ebenso ergibt sich aus der vorliegenden unstrittigen Aktenlage, dass bis zur Erlassung des Zurückweisungsbescheides kein Reisepass vorgelegt und auch kein Zusatzantrag auf Absehen von der Vorlage des Reisepasses gestellt wurde (die Nichtstellung eines Zusatzantrages ergibt sich dabei insbesondere auch aus den Beschwerdeausführungen). Die getroffenen Feststellungen zur Belehrung im Sinne des § 19 Abs. 8 NAG ergeben sich einerseits aus den schriftlichen Stellungnahmen der belangten Behörde vom
- März 2018 und vom
- Mai 2018 sowie vor allem aus den in der Verhandlung erfolgten glaubhaften Ausführungen des zuständigen Behördenmitarbeiters. Ebenso ergeben sich die Feststellungen zur nicht bestehenden Vereinbarung aus der erstgenannten Stellungnahme und vor allem aus den Ausführungen des Behördenmitarbeiters in der Verhandlung. In der Stellungnahme vom
- März 2018 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine mündliche Belehrung bei Antragstellung erfolgt sei und dass das Beschwerdevorbringen zur behaupteten Vereinbarung nicht den Tatsachen entspreche. In der Stellungnahme vom
- Mai 2018 wurde ergänzend mitgeteilt, dass auch eine Belehrung im Sinne des § 19 Abs. 8 Z 2 NAG im Zuge der Antragstellung erfolgt sei. Der Behördenmitarbeiter hat in der Verhandlung angegeben, dass ihm die schriftlichen Stellungnahmen bekannt seien und dass die Stellungnahmen korrekt seien und er auch nichts korrigieren möchte (Verhandlungsschrift S 3). Er hat in der Verhandlung die Situation der Antragstellung geschildert und in Folge mehrmals bestätigt, dass er sowohl über Z 2 als auch über Z 3 des § 19 Abs. 8 NAG belehrt habe (Verhandlungsschrift S 4, 5 und 6). Er hat auch angegeben, dass die Beschwerdeführerin die Belehrung zur Kenntnis genommen habe (Verhandlungsschrift S 4). Die Beschwerdeführerin habe hinsichtlich Z 3 gesagt, dass sie versuchen werde eine Bestätigung zu erhalten und hinsichtlich Z 2 dass sie schon länger in Österreich sei und um Asyl angesucht habe, wobei ihr dies nicht zuerkannt worden sei (Verhandlungsschrift S 4). Auf die Frage, ob er auch darüber belehrt habe, dass die Stellung eines Zusatzantrages nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig sei, gab er an, dass er sich daran nicht mehr erinnern könne (Verhandlungsschrift S 4). Er gab im Zuge der weiteren Befragung – weshalb davon auszugehen ist, dass eine entsprechende Belehrung auch im vorliegenden Fall stattgefunden hat – allerdings an, dass er diese Belehrung normalerweise mache, im konkreten Einzelfall könne er sich aber nicht mehr erinnern (Verhandlungsschrift S 5). Das Vorliegen einer Vereinbarung im Sinne der Beschwerdebehauptungen wurde vom Behördenmitarbeiter verneint, u.a. auch unter Hinweis darauf, dass der Sachverhalt aus Behördensicht klar gewesen sei und ja schon ein Verbesserungsauftrag ergangen sei (Verhandlungsschrift S 5). Auf die Frage, ob auch die damalige Rechtsanwältin der Beschwerdeführerin belehrt wurde, gab der Behördenmitarbeiter an, dass diese de facto selbst gesagt habe, dass sie in Kenntnis der Möglichkeit von Zusatzanträgen sei (Verhandlungsschrift S 5). Darauf hinzuweisen ist, dass sich eine solche Kenntnis auch aus den Beschwerdeausführungen zur behaupteten Vereinbarung ergibt. Insofern in der Verhandlung vom Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin ausgeführt wurde, dass keine ordnungsgemäße Belehrung erfolgt sei, weil getrennt belehrt hätte werden müssen, dass ein Antrag entweder nach Z 2 oder nach Z 3 ausreichend für eine positive Beurteilung sei, wird diese Behauptung den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt. Zwar gab der Behördenmitarbeiter in der Verhandlung auf die Frage des Rechtsanwaltes, ob er darüber belehrt habe, dass ein Antrag nach Z 2 oder Z 3 ausreichend sei, an, dass er sich daran nicht mehr erinnern könne (Verhandlungsschrift S 5). Der Behördenmitarbeiter hat aber, wie bereits ausgeführt, wiederholt bestätigt, dass er sowohl über die Z 2 als auch über die Z 3 belehrt hat und er hat auch konkret angegeben, dass er belehrt habe, dass es beide Varianten gebe (Verhandlungsschrift S 5). Auf die Frage, ob er allgemein so belehre, dass klar sei, dass Z 2 und Z 3 unterschiedliche Voraussetzungen haben, gab er an, dass natürlich geredet werde, welche Möglichkeiten es gebe und welche Voraussetzungen erfüllt würden (Verhandlungsschrift S 6). Der Behördenmitarbeiter gab auch an, dass er aus seiner Sicht die Belehrung im Sinne des Gesetzes vorgenommen habe (Verhandlungsschrift S 6). Zum Vorbringen des Rechtsanwaltes in der Verhandlung, wonach die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen nach Z 2 erfülle, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin dies zuvor offenbar nicht vorgebracht hat (s. neben der vorliegenden Aktenlage insb. wiederum die Aussage des Behördenmitarbeiters, wonach die Beschwerdeführerin zur Belehrung nach Z 2 lediglich gesagt habe, dass sie schon länger in Österreich sei und um Asyl angesucht habe, wobei ihr dies nicht zuerkannt worden sei).Die getroffenen Feststellungen zur Belehrung im Sinne des Paragraph 19, Absatz 8, NAG ergeben sich einerseits aus den schriftlichen Stellungnahmen der belangten Behörde vom
- März 2018 und vom
- Mai 2018 sowie vor allem aus den in der Verhandlung erfolgten glaubhaften Ausführungen des zuständigen Behördenmitarbeiters. Ebenso ergeben sich die Feststellungen zur nicht bestehenden Vereinbarung aus der erstgenannten Stellungnahme und vor allem aus den Ausführungen des Behördenmitarbeiters in der Verhandlung. In der Stellungnahme vom
- März 2018 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine mündliche Belehrung bei Antragstellung erfolgt sei und dass das Beschwerdevorbringen zur behaupteten Vereinbarung nicht den Tatsachen entspreche. In der Stellungnahme vom
- Mai 2018 wurde ergänzend mitgeteilt, dass auch eine Belehrung im Sinne des Paragraph 19, Absatz 8, Ziffer 2, NAG im Zuge der Antragstellung erfolgt sei. Der Behördenmitarbeiter hat in der Verhandlung angegeben, dass ihm die schriftlichen Stellungnahmen bekannt seien und dass die Stellungnahmen korrekt seien und er auch nichts korrigieren möchte (Verhandlungsschrift S 3). Er hat in der Verhandlung die Situation der Antragstellung geschildert und in Folge mehrmals bestätigt, dass er sowohl über Ziffer 2, als auch über Ziffer 3, des Paragraph 19, Absatz 8, NAG belehrt habe (Verhandlungsschrift S 4, 5 und 6). Er hat auch angegeben, dass die Beschwerdeführerin die Belehrung zur Kenntnis genommen habe (Verhandlungsschrift S 4). Die Beschwerdeführerin habe hinsichtlich Ziffer 3, gesagt, dass sie versuchen werde eine Bestätigung zu erhalten und hinsichtlich Ziffer 2, dass sie schon länger in Österreich sei und um Asyl angesucht habe, wobei ihr dies nicht zuerkannt worden sei (Verhandlungsschrift S 4). Auf die Frage, ob er auch darüber belehrt habe, dass die Stellung eines Zusatzantrages nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig sei, gab er an, dass er sich daran nicht mehr erinnern könne (Verhandlungsschrift S 4). Er gab im Zuge der weiteren Befragung – weshalb davon auszugehen ist, dass eine entsprechende Belehrung auch im vorliegenden Fall stattgefunden hat – allerdings an, dass er diese Belehrung normalerweise mache, im konkreten Einzelfall könne er sich aber nicht mehr erinnern (Verhandlungsschrift S 5). Das Vorliegen einer Vereinbarung im Sinne der Beschwerdebehauptungen wurde vom Behördenmitarbeiter verneint, u.a. auch unter Hinweis darauf, dass der Sachverhalt aus Behördensicht klar gewesen sei und ja schon ein Verbesserungsauftrag ergangen sei (Verhandlungsschrift S 5). Auf die Frage, ob auch die damalige Rechtsanwältin der Beschwerdeführerin belehrt wurde, gab der Behördenmitarbeiter an, dass diese de facto selbst gesagt habe, dass sie in Kenntnis der Möglichkeit von Zusatzanträgen sei (Verhandlungsschrift S 5). Darauf hinzuweisen ist, dass sich eine solche Kenntnis auch aus den Beschwerdeausführungen zur behaupteten Vereinbarung ergibt. Insofern in der Verhandlung vom Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin ausgeführt wurde, dass keine ordnungsgemäße Belehrung erfolgt sei, weil getrennt belehrt hätte werden müssen, dass ein Antrag entweder nach Ziffer 2, oder nach Ziffer 3, ausreichend für eine positive Beurteilung sei, wird diese Behauptung den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt. Zwar gab der Behördenmitarbeiter in der Verhandlung auf die Frage des Rechtsanwaltes, ob er darüber belehrt habe, dass ein Antrag nach Ziffer 2, oder Ziffer 3, ausreichend sei, an, dass er sich daran nicht mehr erinnern könne (Verhandlungsschrift S 5). Der Behördenmitarbeiter hat aber, wie bereits ausgeführt, wiederholt bestätigt, dass er sowohl über die Ziffer 2, als auch über die Ziffer 3, belehrt hat und er hat auch konkret angegeben, dass er belehrt habe, dass es beide Varianten gebe (Verhandlungsschrift S 5). Auf die Frage, ob er allgemein so belehre, dass klar sei, dass Ziffer 2 und Ziffer 3, unterschiedliche Voraussetzungen haben, gab er an, dass natürlich geredet werde, welche Möglichkeiten es gebe und welche Voraussetzungen erfüllt würden (Verhandlungsschrift S 6). Der Behördenmitarbeiter gab auch an, dass er aus seiner Sicht die Belehrung im Sinne des Gesetzes vorgenommen habe (Verhandlungsschrift S 6). Zum Vorbringen des Rechtsanwaltes in der Verhandlung, wonach die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen nach Ziffer 2, erfülle, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin dies zuvor offenbar nicht vorgebracht hat (s. neben der vorliegenden Aktenlage insb. wiederum die Aussage des Behördenmitarbeiters, wonach die Beschwerdeführerin zur Belehrung nach Ziffer 2, lediglich gesagt habe, dass sie schon länger in Österreich sei und um Asyl angesucht habe, wobei ihr dies nicht zuerkannt worden sei). Festzuhalten ist schließlich, dass der in der Verhandlung einvernommene Behördenmitarbeiter – nach Wahrheitserinnerung, Zeugenbelehrung, Belehrung über die Entschlagungsrechte und Hinweis auf den Diensteid – unter Wahrheitspflicht zur Sache befragt wurde und einen glaubwürdigen persönlichen Eindruck hinterlassen hat. Seinen Ausführungen wurde nicht stichhaltig und substantiiert entgegengetreten. Die Einvernahme weiterer Zeugen wurde in der vorliegenden Beschwerdesache nicht begehrt (die rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführerin war mit der Ladung zur Verhandlung zur Bekanntgabe eines allfälligen Zeugenwunsches aufgefordert worden und es wurde ihr auch bereits davor die Möglichkeit zur Zeugenbenennung eingeräumt: s. hg. Aktenvermerk vom 23.5.2018) und es hat sich der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin in der Verhandlung auch mit dem Schluss des Beweisverfahrens einverstanden erklärt. Es sind daher die unter Punkt 3.
- ersichtlichen Feststellungen zu treffen.
- Maßgebliche Rechtslage: 4.
- § 19 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (NAG) lautet auszugsweise:4.
- Paragraph 19, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (NAG) lautet auszugsweise: „§
- […]
(2)[…] Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.
(3)Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für den jeweiligen Aufenthaltszweck (Abs. 2) dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.
(3)Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für den jeweiligen Aufenthaltszweck (Absatz 2,) dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.
(8)Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Abs. 1 bis 3 und 7 zulassen:
(8)Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Absatz eins bis 3 und 7 zulassen:
- im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls;
- im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) zur Wahrung des Kindeswohls;
- zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art. 8EMRK (§ 11 Abs.
3) oder2. zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,) oder 3.
im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.“Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.“ 4.
- § 7 Abs. 1 Z 1 der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 451/2005 idgF, (NAG-DV) lautet:4.
- Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005, idgF, (NAG-DV) lautet: „Urkunden und Nachweise für alle Aufenthaltstitel § 7.
(1)Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:Paragraph 7,
(1)Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph eins,) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Paragraphen 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:
- gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);“
- gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);“
- Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 5.
- Zur Antragszurückweisung: 5.1.
- Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Falle der Zurückweisung eines Antrages durch die Behörde erster Instanz das Verwaltungsgericht lediglich dazu befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Zu Grunde liegen dieser Judikatur Rechtsschutzerwägungen, würde doch – wenn es dem Verwaltungsgericht möglich wäre, eine sofortige Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen – der Prüfung eines gestellten Antrags in der Sache selbst und damit den Parteien eine Instanz genommen werden (vgl. etwa VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0059). Dementsprechend scheidet bei der Zurückweisung eines mangelhaften Antrages nach Nichterfüllung eines Verbesserungsauftrages auch eine Verbesserung im Beschwerdeverfahren aus (vgl. etwa VwGH 25.10.2016, Ra 2016/07/0064). 5.1.
- Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Falle der Zurückweisung eines Antrages durch die Behörde erster Instanz das Verwaltungsgericht lediglich dazu befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Zu Grunde liegen dieser Judikatur Rechtsschutzerwägungen, würde doch – wenn es dem Verwaltungsgericht möglich wäre, eine sofortige Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen – der Prüfung eines gestellten Antrags in der Sache selbst und damit den Parteien eine Instanz genommen werden vergleiche etwa VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0059). Dementsprechend scheidet bei der Zurückweisung eines mangelhaften Antrages nach Nichterfüllung eines Verbesserungsauftrages auch eine Verbesserung im Beschwerdeverfahren aus vergleiche , etwa VwGH 25.10.2016, Ra 2016/07/0064). Die belangte Behörde hat den Verlängerungsantrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mangels Vorlage eines gültigen Reisedokumentes gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen. Die belangte Behörde hat den Verlängerungsantrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mangels Vorlage eines gültigen Reisedokumentes gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Zur Zurückweisung war die Behörde nur unter der Voraussetzung berechtigt, dass dem Antrag ein Mangel anhaftete. Von Mängeln eines Anbringens im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern sonst im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung aber um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) „Mangel“ im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG, oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (vgl. etwa VwGH 29.4.2010, 2008/21/0302; 22.10.2013, 2012/10/0213).Zur Zurückweisung war die Behörde nur unter der Voraussetzung berechtigt, dass dem Antrag ein Mangel anhaftete. Von Mängeln eines Anbringens im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern sonst im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung aber um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) „Mangel“ im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG, oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln vergleiche , etwa VwGH 29.4.2010, 2008/21/0302; 22.10.2013, 2012/10/0213). Die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokumentes stellt einen solchen Mangel im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG dar. Ein gültiges Reisedokument dient der Identifizierung eines Antragstellers sowie der zweifelsfreien Feststellung seiner aktuellen Staatsangehörigkeit. Dementsprechend ist die Behörde selbst im Falle des bevorstehenden Ablaufs eines bereits vorliegenden Reisepasses dazu berechtigt, einen neuen bzw. verlängerten Reisepass anzufordern (vgl. etwa VwGH 28.5.2015, Ra 2015/22/0029, mwH).Die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokumentes stellt einen solchen Mangel im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG dar. Ein gültiges Reisedokument dient der Identifizierung eines Antragstellers sowie der zweifelsfreien Feststellung seiner aktuellen Staatsangehörigkeit. Dementsprechend ist die Behörde selbst im Falle des bevorstehenden Ablaufs eines bereits vorliegenden Reisepasses dazu berechtigt, einen neuen bzw. verlängerten Reisepass anzufordern vergleiche etwa VwGH 28.5.2015, Ra 2015/22/0029, mwH). Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, wurde im vorliegenden Fall –entgegen dem behördlichen Verbesserungsauftrag und trotz gewährter Fristaufschübe – kein Reisepass vorgelegt. Es wurde auch trotz erfolgter Belehrung der Beschwerdeführerin im Sinne des § 19 Abs. 8 NAG kein Zusatzantrag auf Absehen von der Vorlage des Reisepasses gestellt. Eine fehlerhafte oder unvollständige Belehrung lag nicht vor und es gab auch keine Vereinbarung zur behördlichen Vorladung zur Einvernahme und Stellung eines Zusatzantrages bei Nichtvorlage eines Fremdenpasses binnen der gewährten Frist. Auch war die damalige Rechtsanwältin der Beschwerdeführerin vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides in Kenntnis der Möglichkeit zur Stellung eines Zusatzantrages. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, wurde im vorliegenden Fall –entgegen dem behördlichen Verbesserungsauftrag und trotz gewährter Fristaufschübe – kein Reisepass vorgelegt. Es wurde auch trotz erfolgter Belehrung der Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 19, Absatz 8, NAG kein Zusatzantrag auf Absehen von der Vorlage des Reisepasses gestellt. Eine fehlerhafte oder unvollständige Belehrung lag nicht vor und es gab auch keine Vereinbarung zur behördlichen Vorladung zur Einvernahme und Stellung eines Zusatzantrages bei Nichtvorlage eines Fremdenpasses binnen der gewährten Frist. Auch war die damalige Rechtsanwältin der Beschwerdeführerin vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides in Kenntnis der Möglichkeit zur Stellung eines Zusatzantrages. Die erfolgte Zurückweisung des Verlängerungsantrages ist daher nicht zu beanstanden. Darauf hinzuweisen ist noch, dass in der bloßen Mitteilung der Unmöglichkeit der Erlangung eines Reisepasses noch keine Antragstellung zu sehen ist (vgl. etwa VwGH 28.5.2015, Ra 2015/22/0029) und dass ein Antrag tatsächlich eingebracht sein muss um behandelt zu werden (vgl. etwa VwGH 13.9.2016, Ra 2015/22/0152). Die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes wäre inhaltlich rechtswidrig, solange ein eindeutiger Parteienantrag nicht vorliegt (vgl. etwa VwGH 19.2.1997, 95/21/0515).Darauf hinzuweisen ist noch, dass in der bloßen Mitteilung der Unmöglichkeit der Erlangung eines Reisepasses noch keine Antragstellung zu sehen ist vergleiche etwa VwGH 28.5.2015, Ra 2015/22/0029) und dass ein Antrag tatsächlich eingebracht sein muss um behandelt zu werden vergleiche etwa VwGH 13.9.2016, Ra 2015/22/0152). Die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes wäre inhaltlich rechtswidrig, solange ein eindeutiger Parteienantrag nicht vorliegt vergleiche etwa VwGH 19.2.1997, 95/21/0515). Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen und es ist der angefochtene Bescheid zu bestätigen. 5.1.
- Festzuhalten ist schließlich angesichts des im Beschwerdeverfahren erstatteten Vorbringens zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich, dass bei Zutreffen dieses Vorbringens – die Beschwerdeführerin sei seit über zehn Jahren in Österreich und hier integriert und es habe bereits der Asylgerichtshof im Jahr 2009 die Unzulässigkeit der Ausweisung festgestellt – die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß §§ 54 ff. AsylG 2005 erfüllen dürfte. Dabei ist in diesem Zusammenhang auch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach bei Interessenabwägungen nach Art. 8 EMRK einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt eine besondere Bedeutung beizumessen ist (vgl. etwa VwGH 22.2.2018, Ra 2017/22/0086, mwH). 5.1.
- Festzuhalten ist schließlich angesichts des im Beschwerdeverfahren erstatteten Vorbringens zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich, dass bei Zutreffen dieses Vorbringens – die Beschwerdeführerin sei seit über zehn Jahren in Österreich und hier integriert und es habe bereits der Asylgerichtshof im Jahr 2009 die Unzulässigkeit der Ausweisung festgestellt – die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß Paragraphen 54, ff. AsylG 2005 erfüllen dürfte. Dabei ist in diesem Zusammenhang auch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach bei Interessenabwägungen nach Artikel 8, EMRK einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt eine besondere Bedeutung beizumessen ist vergleiche etwa VwGH 22.2.2018, Ra 2017/22/0086, mwH). Festzuhalten ist auch, dass die Beschwerden gegen die Zurückweisungen der Verlängerungsanträge des Ehemannes und der Tochter der Beschwerdeführerin mit Erkenntnissen vom heutigen Tag ebenso abgewiesen wurden (s. LVwG-AV-83/001-2018 und LVwG-AV-85/001-2018). Festzuhalten ist auch, dass die Beschwerden gegen die Zurückweisungen der Verlängerungsanträge des Ehemannes und der Tochter der Beschwerdeführerin mit Erkenntnissen vom heutigen Tag ebenso abgewiesen wurden , (s. LVwG-AV-83/001-2018 und LVwG-AV-85/001-2018). 5.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. dazu etwa VwGH 23.5.2018, Ra 2018/22/0099). Eine mündliche Verhandlung wurde durchgeführt.Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung vergleiche dazu etwa VwGH 23.5.2018, Ra 2018/22/0099). Eine mündliche Verhandlung wurde durchgeführt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.84.001.2018