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{'item': 'LVwG-AV-873/001-2016'}

Obsah (9)§ 28Art. 130§ 15§ 35§ 37§ 38§ 24§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.08.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-873/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
  3. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG). In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
  4. Abschnittes des römisch zwei. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraphen 17, 38, VwGVG). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom
  5. Oktober 2014, Zl. Ro 2014/03/0076, sowie VwGH vom
  6. Jänner 2015, Zl. Ro 2014/07/0105) hat das Landesverwaltungsgericht seine Entscheidung an der zu seinem Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten, weshalb das erkennende Gericht der Prüfung des gegenständlichen Falles die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner nunmehrigen Entscheidung zugrunde zu legen hat.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom
  7. Oktober 2014, Zl. Ro 2014/03/0076, sowie VwGH vom
  8. Jänner 2015, Zl. Ro 2014/07/0105) hat das Landesverwaltungsgericht seine Entscheidung an der zu seinem Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten, weshalb das erkennende Gericht der Prüfung des gegenständlichen Falles die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner nunmehrigen Entscheidung zugrunde zu legen hat.

§ 15Abs.

4 NÖ SHG, in der Fassung des LGBl. Nr. 40/2018, hat das Vermögen des hilfsbedürftigen Menschen und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zur Gänze unberücksichtigt zu bleiben.

Paragraph 15, Absatz 4, NÖ SHG, in der Fassung des Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2018,, hat das Vermögen des hilfsbedürftigen Menschen und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zur Gänze unberücksichtigt zu bleiben.

§ 35Abs.

1 NÖ SHG, in der Fassung LGBl. Nr. 40/2018, hat die Gewährung von Hilfen mit besonderen Bedürfnissen unter Berücksichtigung ihres Einkommens, bei teilstationären und stationären Diensten auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind, zu erfolgen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme.

Paragraph 35, Absatz eins, NÖ SHG, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2018,, hat die Gewährung von Hilfen mit besonderen Bedürfnissen unter Berücksichtigung ihres Einkommens, bei teilstationären und stationären Diensten auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind, zu erfolgen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme. Das nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen dem pflegebedürftigen Menschen gebührende Taschengeld bleibt dem Menschen mit besonderen Bedürfnissen zu seiner Verfügung.

§ 37Abs.

1 NÖ SHG 2000, in der Fassung LGBl. Nr. 40/2018, haben für die Kosten von Sozialhilfemaßnahmen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, Ersatz zu leisten:

Paragraph 37, Absatz eins, NÖ SHG 2000, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2018,, haben für die Kosten von Sozialhilfemaßnahmen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, Ersatz zu leisten:

  1. der Hilfeempfänger,
  2. die Erben des Hilfeempfängers,
  3. die unterhaltspflichtigen Angehörigen des Hilfeempfängers,
  4. Personen, denen gegenüber der Hilfeempfänger Rechtsansprüche zur Deckung jenes Bedarfes besitzt, der die Leistung der Sozialhilfe erforderlich gemacht hat.

§ 38Abs.

1 NÖ SHG 2000, in der Fassung LGBl. Nr. 40/2018, ist der Hilfeempfänger zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wennGemäß Paragraph 38, Absatz eins, NÖ SHG 2000, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2018,, ist der Hilfeempfänger zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn

  1. er zu hinreichendem Einkommen gelangt;
  2. nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen hatte; Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer für den im Sachverhalt dieses Erkenntnisses erwähnten Zeitraum in einer teilstationären Pflegeeinrichtung aufgenommen war. Im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde erfolgte nach § 35 Abs. 1 NÖ SHG die Gewährung der Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen unter Berücksichtigung des Einkommens und des Vermögens des Hilfeempfängers.Im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde erfolgte nach Paragraph 35, Absatz eins, NÖ SHG die Gewährung der Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen unter Berücksichtigung des Einkommens und des Vermögens des Hilfeempfängers. Mit
  3. August 2018 erfolgte die Kundmachung des Beschlusses des NÖ Landtages vom
  4. Juni 2018, womit ein Rückgriff auf das Vermögen des Hilfeempfängers und der unterhaltsverpflichteten Angehörigen, rückwirkend bis zum
  5. Jänner 2018, ausgeschlossen wurde. Weiters hat die NÖ Landesregierung am
  6. August 2018 aufgrund der §§ 15, 35 und 38 des NÖ SHG 2000, LGBl. 9200 in der Fassung LGBl. Nr. 40/2018, mit der Neufassung der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. Nr. 45/2018, verordnet, dass das Einkommen des hilfsbedürftigen Menschen und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen ist.Weiters hat die NÖ Landesregierung am
  7. August 2018 aufgrund der Paragraphen 15, 35 und 38 des NÖ SHG 2000, LGBl. 9200 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2018,, mit der Neufassung der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2018,, verordnet, dass das Einkommen des hilfsbedürftigen Menschen und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen ist. Im ggst. Fall bezieht der Hilfeempfänger als Mensch mit besonderen Bedürfnissen kein Einkommen, sondern verfügt aufgrund der Ansparungen seiner Familie über ein Vermögen. Aufgrund der nun geltenden gesetzlichen Bestimmungen, darf dieses Vermögen des Hilfeempfängers nicht mehr zur Begleichung eines Kostenersatzes aufgrund der Gewährung von bewilligter Sozialhilfe herangezogen werden.

§ 24Abs. 2 Z. 1 Vw

GVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da auf Grund der Aktenlage bereits feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid der belangten Behörde aufzuheben war.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da auf Grund der Aktenlage bereits feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid der belangten Behörde aufzuheben war.

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß die Tatsache zu klären galt, ob der Beschwerdeführer die ihm vorgeschriebenen Kosten zu ersetzen hat. Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet. Darüber hinaus liegt hinsichtlich der zu lösenden Rechtsfrage ein eindeutiger Gesetzeswortlaut und somit eine eindeutige Rechtslage vor (vgl. hiezu u.a. VwGH vom

  1. Juli 2015, Zl. Ra 2015/07/0095).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß die Tatsache zu klären galt, ob der Beschwerdeführer die ihm vorgeschriebenen Kosten zu ersetzen hat. Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet. Darüber hinaus liegt hinsichtlich der zu lösenden Rechtsfrage ein eindeutiger Gesetzeswortlaut und somit eine eindeutige Rechtslage vor vergleiche hiezu u.a. VwGH vom
  2. Juli 2015, Zl. Ra 2015/07/0095). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.873.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.