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{'item': 'LVwG-S-1453/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.08.2018 GeschäftszahlLVwG-S-1453/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Vizepräsidenten Dr. Grubner als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch die B Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom

  1. Mai 2017, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), zu Recht:
  2. Der Beschwerde wird gemäß § 50 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) eingestellt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) eingestellt.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) eine Revision nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) eine Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  4. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom
  5. Mai 2017, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe es als gemäß § 9 VStG Verantwortlicher (Obmann) der C zu verantworten, dass diese am
  6. Mai 2016 in einem gewerbebehördlich genehmigten Biomasseheizwerk, das laut gewerbebehördlichem Konsens mit den Brennstoffen Waldhack-Gut (Holz), Rinde sowie Sonnenblumenschalen betrieben werden dürfe, auch Getreiderückstände, wie z.B. Futtermais verfeuert worden sei. Dies stelle eine genehmigungspflichtige Änderung dar. Da die geänderte Betriebsanlage zumindest am
  7. Mai 2016 ohne Genehmigung betrieben worden sei, wurde wegen Übertretung von § 366 Abs. 1 Z 3 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) über den Beschwerdeführer eine Strafe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gab der gegen diesen Strafbescheid erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom
  8. Oktober 2017 Folge, hob den Bescheid auf und verfügte gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG die Einstellung des Strafverfahrens.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom
  9. Mai 2017, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe es als gemäß Paragraph 9, VStG Verantwortlicher (Obmann) der C zu verantworten, dass diese am
  10. Mai 2016 in einem gewerbebehördlich genehmigten Biomasseheizwerk, das laut gewerbebehördlichem Konsens mit den Brennstoffen Waldhack-Gut (Holz), Rinde sowie Sonnenblumenschalen betrieben werden dürfe, auch Getreiderückstände, wie z.B. Futtermais verfeuert worden sei. Dies stelle eine genehmigungspflichtige Änderung dar. Da die geänderte Betriebsanlage zumindest am
  11. Mai 2016 ohne Genehmigung betrieben worden sei, wurde wegen Übertretung von Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) über den Beschwerdeführer eine Strafe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gab der gegen diesen Strafbescheid erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom
  12. Oktober 2017 Folge, hob den Bescheid auf und verfügte gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG die Einstellung des Strafverfahrens. Mit dem nun angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es gemäß § 9 Abs. 1 VStG als Obmann der C zu verantworten, dass die Genossenschaft am
  13. Mai 2016 auch Getreiderückstände, wie zB gebeiztem Futtermais verfeuert habe, obwohl für die thermische Behandlung (Verbrennen) von gebeiztem Futtermais im Fernheizwerk der C eine abfallrechtliche Genehmigung nicht vorgelegen habe und es für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung der Behörde bedurfte. Wegen Übertretung von § 37 Abs. 1 AWG 2002 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 79 Abs. 1 Z 9 AWG 2002 eine Geldstrafe in der Höhe von 850 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt. Ein Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 VStG in der Höhe von 85 Euro wurde vorgeschrieben.Mit dem nun angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG als Obmann der C zu verantworten, dass die Genossenschaft am
  14. Mai 2016 auch Getreiderückstände, wie zB gebeiztem Futtermais verfeuert habe, obwohl für die thermische Behandlung (Verbrennen) von gebeiztem Futtermais im Fernheizwerk der C eine abfallrechtliche Genehmigung nicht vorgelegen habe und es für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung der Behörde bedurfte. Wegen Übertretung von Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9, AWG 2002 eine Geldstrafe in der Höhe von 850 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt. Ein Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG in der Höhe von 85 Euro wurde vorgeschrieben. In der Begründung des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde – im Wesentlichen – angeführt, dass der im Spruch angeführte Sachverhalt bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha zur Anzeige gebracht worden sei. Nach Darlegung des Verfahrensganges ist im angefochtenen Bescheid festgehalten, dass die belangte Behörde auf Grund der vorliegenden Unterlagen der Ansicht sei, das Tatbild sei gesetzt worden. In der Anlagenbeschreibung seien die genehmigten Brennstoffe eindeutig aufgelistet. Die Verwendung von anderen Brennstoffen, wie etwa von gebeiztem Futtermais stelle eine wesentliche Änderung der ortsfesten Behandlungsanlage dar und es wäre daher eine Genehmigung erforderlich gewesen. Bei der Strafbemessung ist die belangte Behörde von einem Einkommen von monatlich 2 000 Euro ausgegangen; die bisherige Unbescholtenheit wurde als mildernd und kein Umstand als erschwerend gewertet.
  15. Zum Beschwerdevorbringen: In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde brachte der Beschwerdeführer – zusammengefasst – vor, dass der C das Verfeuern von Biomasse genehmigt worden sei, ohne dass Einschränkungen erfolgt wären, weiters dass niemals die Verfeuerung eines bestimmten Brennstoffes untersagt worden sei und dass seitens der belangten Behörde niemals ausdrücklich dargestellt worden sei, dass nur bestimmte Brennstoffe verwendet werden dürften. Im Verfahren sei die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Bereichen Luftreinhaltung und Landwirtschaft zum Beweis dafür beantragt worden, dass sich bei einer teilweisen Beimengung von 19 bis 20 % gebeiztem Futtermais, wie dies von der C gehandhabt wurde, an den Emissionen rein gar nichts ändere. Auch seien den Messungen zufolge, die im Zuge der jährlichen Kontrolle der Emissionsgrenzwerte gemacht worden seien, die Grenzwerte für sämtliche Emissionen, auch bei der teilweisen Beimengung von gebeiztem Mais, eingehalten worden. Da die Behörde diese beantragten Beweise nicht aufgenommen habe, sei das Verfahren mangelhaft geblieben. Der Beschwerdeführer beantragte, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu die Rechtssache zur ergänzenden Beweisaufnahme und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen. Mit Schreiben vom
  16. Juni 2017 hat die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha die gegenständliche Beschwerde und den Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.
  17. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am
  18. Juni 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, in den beigeschafften Betriebsanlagenakt zur Zl. ***, sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers und des als Zeugen einvernommenen Meldungslegers D. Ein Vertreter der belangten Behörde hat an der Verhandlung nicht teilgenommen. Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung angegeben, dass die Genossenschaft immer biogene Brennstoffe verbrannt habe, darunter auch Futtermais, Kaffee udgl. Diese Brennstoffe seien aber nie ausschließlich alleine, sondern immer beigemengt zu anderen Brennstoffen, zB zu Holz, verbrannt worden. Das sei auch im Mai 2016 so gewesen, wobei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen hat, dass grundsätzlich nur zwischen
  19. September und
  20. Mai, während der Heizperiode, verbrannt werde. Laut Vertrag könne die Genossenschaft aber auch unter bestimmten Voraussetzungen schon früher mit der Verbrennung aufhören. Wann das im Jahr 2016 konkret gewesen sei, sei ihm nicht mehr in Erinnerung. In der Regel müsste am
  21. Mai 2016 die Anlage schon heruntergefahren und geschlossen sein. Es sei auch immer das verbrannt worden, was die Firma geliefert habe. Der Beschwerdeführer hat weiters angegeben, dass er den Unterschied zwischen gebeiztem Mais und nicht gebeiztem Mais kenne. Die Firma habe in Containern bis zu 20 Tonnen gebeizten Mais und nicht gebeizten Mais gebracht. Diese Lieferungen seien dem Holz beigemischt und verbrannt worden. Nach der gegenständlichen Anzeige habe er sich über die Verbrennung von gebeiztem Mais erkundigt. Der Produzent E habe aber auch immer wieder Ausschussware, das heißt Saatgut, das nicht geeignet sei in Verkehr gebracht zu werden, farblich markiert. Die Unterscheidung zwischen gebeiztem Mais bzw. diesem farblich markierten Mais sei nicht möglich. Auf den im vorgelegten Verwaltungsstrafakt befindlichen Fotos, auf denen roter Mais zu sehen sei, könne es sich um eingefärbten bzw. gebeizten Mais handeln. Seit einem Jahr würde er den Mais nun direkt bei E beziehen. Roter Mais sei keiner mehr dabei, weder gebeizter Mais noch eingefärbte Ausschussware. Der Zeuge D gab in der Verhandlung nach Wahrheitserinnerung an, dass er sich an den
  22. Mai 2016 erinnern könne. In der Vorratshalle wären größere Mengen Mais vorrätig gewesen. Dabei habe es sich nicht um Futtermais, sondern um inkludierten Mais gehandelt. Inkludierter Mais bedeute, dass auf dem Mais etwas aufgebracht gewesen sei. Es habe sich nicht um Mais, sondern um farblich veränderten Mais gehandelt. Auf Frage des Gerichts, ob es sich um eine einmalige Wahrnehmung gehandelt habe, teilt der Zeuge mit, dass dies schon längere Zeit so gegangen sei. Ob die Anlage am
  23. Mai 2016 in Betrieb gewesen sei, wisse er nicht. Nach der Verhandlung hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
  24. Juni 2018 unter Anschluss von Beilagen mitgeteilt, interne Recherchen und Aufzeichnungen über Betriebsstunden sowie über den Einsatz der Verfeuerungsanlage hätten ergeben, dass der Betrieb der gesamten Anlage im Jahr 2016 am
  25. Mai eingestellt worden sei.
  26. Feststellungen und Beweiswürdigung: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt folgenden Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer ist Obmann der C, Firmenbuchnummer ***. Die Genossenschaft betreibt auf dem Standort in ***, ***, Grundstücke Nr. *** und *** ein mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom
  27. November 1993, ***, gewerbebehördlich genehmigtes Biomasseheizwerk. Am
  28. Mai 2016 lag für die gegenständliche Anlage keine gesonderte Genehmigung nach § 37 AWG 2002 vor.Der Beschwerdeführer ist Obmann der C, Firmenbuchnummer ***. Die Genossenschaft betreibt auf dem Standort in ***, ***, Grundstücke Nr. *** und *** ein mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom
  29. November 1993, ***, gewerbebehördlich genehmigtes Biomasseheizwerk. Am
  30. Mai 2016 lag für die gegenständliche Anlage keine gesonderte Genehmigung nach Paragraph 37, AWG 2002 vor. Bis zumindest
  31. Mai 2016 war in der Anlage gebeizter Mais gelagert. In der Heizperiode 2015/2016 wurde dieser in der Anlage auch verbrannt. Am
  32. Mai 2016 wurde der Betrieb der Anlage eingestellt. Am
  33. Mai 2016 hat keine Verfeuerung mehr, somit auch nicht von gebeiztem Mais, stattgefunden.Bis zumindest
  34. Mai 2016 war in der Anlage gebeizter Mais gelagert. In der Heizperiode 2015 aus 2016, wurde dieser in der Anlage auch verbrannt. Am
  35. Mai 2016 wurde der Betrieb der Anlage eingestellt. Am
  36. Mai 2016 hat keine Verfeuerung mehr, somit auch nicht von gebeiztem Mais, stattgefunden. Die Feststellungen gründen im insoweit unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde, im Inhalt des vom Verwaltungsgericht angeforderten Betriebsanlagengenehmigungsaktes, in den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung und der vorgelegten Unterlagen des Beschwerdeführers. Auf Grund von Fotos, die von dem als Zeugen einvernommenen Meldungsleger vorgelegt worden sind und die die Lagerung von gebeiztem Mais in der Anlage festhalten, hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es zu verantworten, dass am
  37. Mai 2016 gebeizter Mais ohne abfallrechtliche Genehmigung verfeuert worden wäre. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts kann aber alleine aus der Tatsache der Lagerung von gebeiztem Mais am
  38. Mai 2016 nicht geschlossen werden, dass an diesem Tag auch Mais verfeuert wurde. Insbesondere steht dem das mit Unterlagen belegte Vorbringen des Beschwerdeführers, am
  39. Mai 2016 sei der Betrieb eingestellt worden, entgegen. Auch der Zeuge hat in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bloß angegeben, er erinnere sich daran, dass am
  40. Mai 2016 bei der Fernwärmeanlage in größeren Mengen Mais gelagert gewesen sei. Ob die Anlage am
  41. Mai 2016 in Betrieb gewesen sei, wisse er nicht. Das Verwaltungsgericht sieht es daher auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens als erwiesen an, dass am
  42. Mai 2016 keine Verfeuerung erfolgt ist.
  43. Rechtslage und Erwägungen: Gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002 bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung der Behörde.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung der Behörde. Nach § 79 Abs. 1 Z 9 AWG 2002 begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von 850 Euro bis 41 200 Euro zu bestrafen ist, wer eine Behandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach § 37 erforderlichen Genehmigung zu sein. Wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 Euro bedroht.Nach Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9, AWG 2002 begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von 850 Euro bis 41 200 Euro zu bestrafen ist, wer eine Behandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach Paragraph 37, erforderlichen Genehmigung zu sein. Wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 Euro bedroht. Die Sanktion für den Betrieb einer Betriebsanlage ohne Genehmigung nach § 37 findet sich in § 79 Abs. 1 Z 9 AWG
  44. Darunter fällt auch der Vorwurf einer wesentlichen Änderung der Betriebsanlage, ohne dafür eine Genehmigung nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 eingeholt zu haben (vgl. VwGH
  45. September 2013, 2013/07/0047).Die Sanktion für den Betrieb einer Betriebsanlage ohne Genehmigung nach Paragraph 37, findet sich in Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9, AWG
  46. Darunter fällt auch der Vorwurf einer wesentlichen Änderung der Betriebsanlage, ohne dafür eine Genehmigung nach Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 eingeholt zu haben vergleiche VwGH
  47. September 2013, 2013/07/0047). Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses nur festgehalten, dass sie der Ansicht sei, das Tatbild sei gesetzt worden. In der Anlagenbeschreibung seien die genehmigten Brennstoffe eindeutig aufgelistet. Die Verwendung von anderen Brennstoffen, wie etwa von gebeiztem Futtermais stelle eine wesentliche Änderung der ortsfesten Behandlungsanlage dar und es wäre daher eine Genehmigung der Behörde erforderlich gewesen. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hat allerdings ergeben, dass der Betrieb der Anlage bereits am
  48. Mai 2016 eingestellt worden ist und daher am
  49. Mai 2016 keine Verfeuerung mehr, somit auch nicht von gebeiztem Mais, stattgefunden hat. Eine Auseinandersetzung damit, ob es sich bei dem gebeizten Mais um Abfall im Sinne des § 2 AWG 2002 handelt bzw. ob im Hinblick auf das gewerberechtliche Strafverfahren eine unzulässige Wiederholung eines Strafverfahrens, welches bereits mit einer endgültigen Entscheidungen beendet worden ist, vorliegt (vgl. VwGH
  50. Oktober 2016, Ra 2016/03/0029), weiters mit den Voraussetzungen von § 37 AWG 2002, mit dem Verhältnis zur gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung aus dem Jahr 1993 und mit Rechtsfragen im Zusammenhang mit § 44a Z 1 VStG 1991 (fehlender Vorhalt der erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf Menschen oder Umwelt innerhalb der Frist nach § 31 Abs. 1 VStG; vgl. dazu die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom
  51. Juli 2014, LVwG-2014/15/1291–3) kann daher entfallen.Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hat allerdings ergeben, dass der Betrieb der Anlage bereits am
  52. Mai 2016 eingestellt worden ist und daher am
  53. Mai 2016 keine Verfeuerung mehr, somit auch nicht von gebeiztem Mais, stattgefunden hat. Eine Auseinandersetzung damit, ob es sich bei dem gebeizten Mais um Abfall im Sinne des Paragraph 2, AWG 2002 handelt bzw. ob im Hinblick auf das gewerberechtliche Strafverfahren eine unzulässige Wiederholung eines Strafverfahrens, welches bereits mit einer endgültigen Entscheidungen beendet worden ist, vorliegt vergleiche VwGH
  54. Oktober 2016, Ra 2016/03/0029), weiters mit den Voraussetzungen von Paragraph 37, AWG 2002, mit dem Verhältnis zur gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung aus dem Jahr 1993 und mit Rechtsfragen im Zusammenhang mit Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG 1991 (fehlender Vorhalt der erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf Menschen oder Umwelt innerhalb der Frist nach Paragraph 31, Absatz eins, VStG; vergleiche , dazu die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom
  55. Juli 2014, LVwG-2014/15/1291–3) kann daher entfallen. Da die zur Last gelegte Tat (Verbrennen von gebeiztem Mais am
  56. Mai 2016) nicht begangen wurde, war das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
  57. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt und die Entscheidung nicht von der im Erwägungsteil zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Es waren vor allem Fragen im Rahmen der Beweiswürdigung zu beantworten, deren Klärung die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten und oben zitierten Grundsätze zu Grunde gelegt wurden. Zu deren Überprüfung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (zB VwGH vom
  58. Mai 2015, Ra 2014/01/0175, mit Hinweis auf VwGH vom
  59. März 2014, Ro 2014/01/0011). Im Übrigen liegt auf Grund der eindeutigen Rechtslage keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vor (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage zB VwGH vom
  60. Mai 2014, Ro 2014/07/0053, oder auch vom
  61. September 2015, Ra 2015/19/0194).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt und die Entscheidung nicht von der im Erwägungsteil zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Es waren vor allem Fragen im Rahmen der Beweiswürdigung zu beantworten, deren Klärung die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten und oben zitierten Grundsätze zu Grunde gelegt wurden. Zu deren Überprüfung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (zB VwGH vom
  62. Mai 2015, Ra 2014/01/0175, mit Hinweis auf VwGH vom
  63. März 2014, Ro 2014/01/0011). Im Übrigen liegt auf Grund der eindeutigen Rechtslage keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage zB VwGH vom
  64. Mai 2014, Ro 2014/07/0053, oder auch vom
  65. September 2015, Ra 2015/19/0194). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1453.001.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.