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LVwG-S-1499/001-2018

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.08.2018 GeschäftszahlLVwG-S-1499/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Dr. Trixner über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 22.05.2018, Zl. ***, betreffend Übertretungen nach dem NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ JG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verfahren eingestellt.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 45 Abs. 1 Z 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStGParagraph 45, Absatz eins, Ziffer eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: Im Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 22.05.2018, Zl. ***, ist dem Beschwerdeführer zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 23.4.2016, bzw. ab 20.6.2016, jeweils bis 11.4.2017 Ort: Gemeinde/Katastralgemeinde: Genossenschaftsjagdgebiet *** Tatbeschreibung: Sie haben als Jagdleiter der Jagdgesellschaft *** zu verantworten, dass diese als Jagdausübungsberechtigte es unterlassen hat, die Erlegung des am 20.6.2016 im Genossenschaftsjagdgebiet *** von Herrn C erlegten Wildstückes (Rotwild, männlich, Altersklasse III, 1-jährig, 56 kg, eingetragen in der Abschussliste unter Nr. 2) Sie haben als Jagdleiter der Jagdgesellschaft *** zu verantworten, dass diese als Jagdausübungsberechtigte es unterlassen hat, die Erlegung des am 20.6.2016 im Genossenschaftsjagdgebiet *** von Herrn C erlegten Wildstückes (Rotwild, männlich, Altersklasse römisch drei, 1-jährig, 56 kg, eingetragen in der Abschussliste unter Nr. 2)
  3. unverzüglich nach Schussabgabe, d. h. bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit, spätestens aber 60 Minuten nach Ende der gesetzlichen Schusszeit (§ 95 Abs. 1 Z. 3 NÖ Jagdgesetz) - in diesem Fall auch vor Beginn einer allfälligen Nachsuche - den in der Verordnung genannten Überwachungsorganen zu melden
  4. unverzüglich nach Schussabgabe, d. h. bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit, spätestens aber 60 Minuten nach Ende der gesetzlichen Schusszeit (Paragraph 95, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ Jagdgesetz) - in diesem Fall auch vor Beginn einer allfälligen Nachsuche - den in der Verordnung genannten Überwachungsorganen zu melden und
  5. das Wildstück im "grünen Zustand", d.h. der gesamte Wildkörper samt Trophäe, jedoch bereits ordnungsgemäß aufgebrochen und versorgt über einen Zeitraum von 24 Stunden, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Verständigung, an einem für das behördliche Überwachungsorgan zugänglichen, im Bereiche der Gemeinde des Jagdgebietes gelegenen Ort oder zu mindestens Nachbarort, zur Besichtigung bereit zu halten, da in den der Behörde von den in der Grünvorlageverordnung 2016 der BH Baden vom
  6. April 2016 festgelegten Grünbeschauorganen vorgelegten Kontrollisten kein Eintrag über die Beschau dieses Rotwildstückes oder die Verständigung darüber aufscheint. Auch für das mit Datum 23.4 2016 als „sonst. Fallwild“ eingetragene ältere Tier scheint in den Kontrollisten kein Eintrag auf. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 81 Abs. 10 NÖ Jagdgesetz 1974, iVm der , Grünvorlageverordnung 2016 der BH Paragraph 81, Absatz 10, NÖ Jagdgesetz 1974, in Verbindung mit der , Grünvorlageverordnung 2016 der BH Baden vom
  7. April 2016, Zahl , *** Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Gemäß € 500,00 33 Stunden § 135 Abs. 1 Z 31 NÖ Jagdgesetz 1974Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 31, NÖ Jagdgesetz 1974 Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 50,00 Gesamtbetrag: € 550,00“ In der – fristgerecht – gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ist ausgeführt: „Gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 22.05.2018 zu GZ ***, dem ausgewiesenen Vertreter am 24.05.2018 zugestellt, erhebt der Beschwerdeführer binnen offener Frist Beschwerde und führt dazu aus: Das Straferkenntnis wird seinem gesamten Umfang nach angefochten. Als Beschwerdegründe werden sowohl materielle als auch formelle Rechtswidrigkeit geltend gemacht. I. Sachverhalt: Dem Beschwerdeführer wird vorgehalten, er habe als Jagdleiter derrömisch eins. Sachverhalt: Dem Beschwerdeführer wird vorgehalten, er habe als Jagdleiter der Jagdgesellschaft *** zu verantworten, dass diese als Jagdausübungsberechtigte es unterlassen hat, die Erlegung des am 20.06.2016 im Genossenschaftsjagdgebiet *** von Herrn C erlegten Wildstückes (Rotwild, männlich, Altersklasse lII, 1-jährig, 5 kg, eingetragen in der Abschussliste Nr. 2)
  8. unverzüglich nach Schussabgabe, dh bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit, spätestens aber 60 Minuten nach Ende der gesetzlichen Schusszeit (g 95 Abs 1 Z 3 NÖ JagdG) – in diesem Fall auch vor Beginn einerSchusszeit (g 95 Absatz eins, Ziffer 3, NÖ JagdG) – in diesem Fall auch vor Beginn einer allfälligen Nachsuche – den in der Verordnung genannten Überwachungsorganen zu melden und
  9. das Wildstück im „grünen Zustand“, dh der gesamte Wildkörper samt Trophäe, jedoch bereits ordnungsgemäß aufgebrochen und versorgt über einen Zeitraum von 24 Stunden, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Verständigung, an einem für das behördliche Überwachungsorgan zugänglichen, im Bereiche der Gemeinde des Jagdgebietes gelegenen Ort oder zumindest Nachbarort, zur Besichtigung bereit zu halten, da in den der Behörde von den in der Grünvorlageverordnung 2016 der BH Baden vom 20.04.2016 festgelegten Grünbeschauorganen vorgelegten Kontrolllisten kein Eintrag über die Beschau dieses Rotwildstückes oder die Verständigung darüber aufscheint. Auch für das Datum 23.04.2016 als „sonst. Fallwild“ eingetragene ältere Tier scheint in den Kontrolllisten kein Eintrag auf. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe inkl. Verfahrenskosten in Höhe von EUR 550,00 verhängt. II. Materielle Rechtswidrigkeit:römisch zwei. Materielle Rechtswidrigkeit: Es wird nochmals ausdrücklich bestritten, dass der Abschuss vom 20.06.2016 sowie das Fallwild vom 23.04.2016 den Überwachungsorganen nicht gemeldet worden sei. Der Abschuss des in der Abschussliste Nr. 2 eingetragenen Rothirsch wurde dem Überwachungsorgan D telefonisch durch den Erleger, C, versucht mitzuteilen. D war jedoch nicht erreichbar. Nachdem das Stück fertig aufgebrochen war, fuhr der Erleger am selben Abend mit dem erlegten Stück zur Wohnadresse des Überwachungsorgans. Es konnte allerdings niemand angetroffen werden. Am nächsten Vormittag versuchte der Erleger erneut das Überwachungsorgan D zu erreichen. Wieder ohne Erfolg- Trotz mehrfacher Bemühungen konnte das Überwachungsorgan D nicht erreicht werden. Auch ein Rückrufersuchen blieb unerledigt. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf § 2 der Verordnung vom 20.04.2016 zu GZ ***, welcher lautet wie folgt: „Die Überwachungsorgane sindErfolg- Trotz mehrfacher Bemühungen konnte das Überwachungsorgan D nicht erreicht werden. Auch ein Rückrufersuchen blieb unerledigt. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf Paragraph 2, der Verordnung vom 20.04.2016 zu GZ ***, welcher lautet wie folgt: „Die Überwachungsorgane sind verpflichtet, bei vorübergehender Nichterreichbarkeit mit dem Meldenden Kontakt aufzunehmen und den Zeitpunkt der versuchten Meldung festzuhalten.“ Ein Rückruf bzw. eine sonstige Kontaktaufnahme mit dem Erleger ist durch das Überwachungsorgan nicht erfolgt. Dieses Vorbringen wurde bereits in der Stellungnahme vom 17.07.2017 erstattet. Um dieses Vorbringen auch unter Beweis zu stellen, wurde die zeugenschaftliche Einvernahme des Erlegers C sowie von D beantragt. Die erkennende Behörde hat lediglich das Grünvorlageorgan D am 09.10.2017 einvernommen. Aus der diesbezüglichen Niederschrift ist nicht erkennbar, zu welchem Sachverhalt D befragt wurde. Auch wurden die genauen Fragen nicht festgehalten. Dieser gab an: „Ich wurde erst im August 2016 von beiden Fällen seitens der BH Baden informiert. Zuvor wurde ich von Herrn A nicht darüber informiert. Wäre ich oder Herr E (mein Stellvertreter) informiert worden, hätte ich die Eintragung natürlich vorgenommen.“ Bereits aus dieser Antwort ist erkennbar, dass dem Überwachungsorgan D der Sachverhalt sowie das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers durch die erkennende Behörde nicht richtig vorgetragen wurde. Es wurde vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass er selbst die Meldung erstattet hätte. Als Jagdleiter hat der Beschwerdeführer sämtliche Jäger des Genossenschaftsjagdgebietes *** angewiesen, sämtliche Abschüsse entsprechend der Verordnung vom 20.04.2016 den Überwachungsorganen zu melden. So hat auch nicht der Beschwerdeführer selbst, sondern C als Erleger den Abschuss des Rothirschen versucht zu melden. Dies sogar mehrfach. Ob Hr. C versucht hat, den Abschuss zu melden, wurde das Überwachungsorgan D nicht gefragt. Auch verweigerte die erkennende Behörde die zeugenschaftliche Einvernahme von C, obwohl dies mit Schriftsatz vom 17.07.2017 und vom 14.11.2017 ausdrücklich beantragt wurde. Es kann nicht angehen, dass entlastende Beweise außer Acht gelassen werden und im Gegenzug die Meldeverpflichtung gem. der Verordnung vom 20.04.2016 überspannt wird. Wie bereits mehrfach vorgetragen, hat C mehrfach versucht, das Überwachungsorgan D zu kontaktieren. Ein Rückruf bzw. ein entsprechender Vermerk im Sinne des § 2 der Verordnung vom 20.04.2016 ist nicht erfolgt. Dem Beschwerdeführer wird mit angefochtenemEin Rückruf bzw. ein entsprechender Vermerk im Sinne des Paragraph 2, der Verordnung vom 20.04.2016 ist nicht erfolgt. Dem Beschwerdeführer wird mit angefochtenem Straferkenntnis allerdings vorgehalten, dass er nicht versucht habe, Hr. E als weiteres Überwachungsorgan zu kontaktieren. Auch hinsichtlich des Fallwildes vom 23.04.2016 wird nochmals auf die bisherigen Ausführungen in der Stellungnahme vom 17.07.2016 verwiesen. Auch hier wäre C als Melder zu befragen gewesen. Die Meldepflicht im Sinne der Verordnung vom 20.04.2016 hat der Beschwerdeführer nicht verletzt. Das angefochtene Straferkenntnis leidet daher an materieller Rechtswidrigkeit. III. Formelle Rechtswidrigkeit:römisch drei. Formelle Rechtswidrigkeit: a) Der BF hat Beweisanträge gestellt, die seiner Entlastung dienen sollten. Verwiesen wird auch in diesem Zusammenhang auf § 5 Abs 1 S 2 VStG, in welchemVerwiesen wird auch in diesem Zusammenhang auf Paragraph 5, Absatz eins, S 2 VStG, in welchem eine Obliegenheit des BF normiert ist, sein mangelndes Verschulden nachzuweisen. Hat der Beschuldigte ausreichende – also die Verschuldensvermutung potentiell Entkräftende – Entlastungsmomente aufgezeigt (oder gar entsprechende Beweisanträge gestellt), so hat sich die Behörde – bei sonstigem Verfahrensmangel - damit sachlich auseinander zu setzen, ggf also entsprechende Beweise aufzunehmen (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG

(2013)5 5 Rz 9). Genau gegen diesen Grundsatz hat die belangte Behörde verstoßen, da sie die vom BF gestellten Beweisanträge (beantragte Zeugen) unberücksichtigt gelassen hat. Aus all den erwähnten Gründen leidet das angefochtene Straferkenntnis auch an formeller Rechtswidrigkeit. Der Beschwerdeführer stellt daher nochmals den Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme von ● C, pA ***, ***, ● D, pA ***, *** Die beiden Zeugen sollen zu den unter Punkt ll vorgetragenen Vorbringen befragt werden. IV. Fehlerhafte Strafzumessung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird überrömisch vier. Fehlerhafte Strafzumessung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird über den BF eine Geldstrafe in Höhe von EUR 500,00 zzgl. Verfahrenskosten in der Höhe von EUR 50,00 verhängt, bei Uneinbringlichkeit drohen insgesamt 33 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe. Das Strafmaß ist im gegenständlichen Fall in keiner Weise schuld- und tatangemessen. Die vorgehaltene Übertretung, welche weiterhin bestritten wird, hat keinerlei schwere Folgen gezeitigt. Bereits aus diesem Grund erscheint die verhängte Geldstrafe als keineswegs angemessen. V. Anträge: Aus den oben genannten Gründen ist das Straferkenntnis mitrömisch fünf. Anträge: Aus den oben genannten Gründen ist das Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit belastet und insofern ersatzlos zu beheben. Daher stellt der Beschwerdeführer die nachstehenden ANTRÄGE I. das zuständige Verwaltungsgericht möge das ergangene Straferkenntnis ersatzlos beheben,römisch eins. das zuständige Verwaltungsgericht möge das ergangene Straferkenntnis ersatzlos beheben, II. das zuständige Verwaltungsgericht möge über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung anberaumen und durchführen sowie die beantragten Zeugen laden,römisch zwei. das zuständige Verwaltungsgericht möge über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung anberaumen und durchführen sowie die beantragten Zeugen laden, III. in eventu, das zuständige Verwaltungsgericht möge das ausgesprochene Strafmaß auf ein schuld- und tatangemessenes Ausmaß reduzieren.“römisch drei. in eventu, das zuständige Verwaltungsgericht möge das ausgesprochene Strafmaß auf ein schuld- und tatangemessenes Ausmaß reduzieren.“ Auf Grund der Beschwerdeerhebung hat das Gericht am 27.08.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und in dieser, dies neben der Einsichtnahme und Verlesung des zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegten Akteninhaltes, Beweis durch die Einvernahme der Zeugen D und C erhoben. Es wurde auch Beweis durch Einvernahme des Beschwerdeführers selbst erhoben. Dem Verfahren wurde auch ein jagdfachlicher Amtssachverständiger beigezogenen. Es wird festgestellt: Der Beschwerdeführer war bis Ende 2016 Jagdleiter der Genossenschaftsjagd ***. Unstrittig steht fest, dass der Beschwerdeführer als Jagdausübungsberechtigter das von C am 20.06.2016, im Jagdrevier *** erlegten Wildstück (Rotwild, männlich, AK III, einjährig, 56
  1. kg)nicht unverzüglich nach Schussabgabe, spätestens aber 60 Minuten nach Ende der gesetzlichen Schusszeit an das in der VO der Bezirkshauptmannschaft Baden vom vom 20.04.2016, Zl. ***, betreffend Grünvorlageverordnung, genannte Überwachungsorgan D gemeldet bzw im grünen Zustand binnen 24 Stunden ab Verständigung, vorgelegt hat. Unstrittig steht fest, dass der Beschwerdeführer als Jagdausübungsberechtigter das von C am 20.06.2016, im Jagdrevier *** erlegten Wildstück (Rotwild, männlich, AK römisch drei, einjährig, 56
  2. kg)nicht unverzüglich nach Schussabgabe, spätestens aber 60 Minuten nach Ende der gesetzlichen Schusszeit an das in der VO der Bezirkshauptmannschaft Baden vom vom 20.04.2016, Zl. ***, betreffend Grünvorlageverordnung, genannte Überwachungsorgan D gemeldet bzw im grünen Zustand binnen 24 Stunden ab Verständigung, vorgelegt hat. Ebenso steht fest, dass die Meldung des Fallwildes am 23.04.2016 unterblieb. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß § 45 Abs. 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wennGemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn 1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet; 2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen; 3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen; 4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind; 5. die Strafverfolgung nicht möglich ist; 6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Folgende Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes 1974 (NÖ JG) – in der hier maßgeblichen Fassung – sind für die Entscheidung relevant: „§ 81:
(1)Jeder Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet für: Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – alle drei Jahre (im ersten, vierten und siebten Jahr der Jagdperiode), Auer- und Birkhahnen jährlich, revierübergreifende Abschüsse von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – sowie von Auer- und Birkhahnen jährlich bis längstens
  1. März der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich sein Jagdgebiet zur Gänze oder zum größten Teil liegt, einen Abschußplan (§ 80) in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Diese Bestimmung findet auch auf Teile von Eigenjagdgebieten, die gemäß § 51 Abs. 4 verpachtet sind, Anwendung. Diese Bestimmung findet auf das in einem umfriedeten Eigenjagdgebiet gehaltene Schalenwild keine Anwendung.bis längstens
  2. März der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich sein Jagdgebiet zur Gänze oder zum größten Teil liegt, einen Abschußplan (Paragraph 80,) in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Diese Bestimmung findet auch auf Teile von Eigenjagdgebieten, die gemäß Paragraph 51, Absatz 4, verpachtet sind, Anwendung. Diese Bestimmung findet auf das in einem umfriedeten Eigenjagdgebiet gehaltene Schalenwild keine Anwendung.
(2)Der Abschußplan ist vom Jagdausübungsberechtigten zu unterfertigen. Bei gepachteten Jagdgebieten hat der Verpächter (bei Genossenschaftsjagdgebieten der Obmann des Jagdausschusses) durch seine Unterschrift die Angaben im Abschußplan hinsichtlich der Wildschadenssituation zu bestätigen. Kann der Verpächter diese Angaben nicht bestätigen, so hat er bis 31. März einen Bericht der Bezirksverwaltungsbehörde unter Verwendung des Abschußplanformulares vorzulegen.
(3)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat unter Bedachtnahme auf die Entwicklung und Erhaltung der Wildarten und unter Berücksichtigung der Wildschadenssituation den Abschußplan zu prüfen und den Abschuß zu verfügen.
(4)Um beim weiblichen Wild und bei Nachwuchsstücken die vollständige und zeitgerechte Erfüllung des Mindestabschusses sicherzustellen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde erforderlichenfalls dem Jagdausübungsberechtigten mit Bescheid vorzuschreiben, daß er männliches Wild, das älter als zwei Jahre ist, erst abschießen darf, wenn er eine bestimmte Anzahl des weiblichen Wildes und der Nachwuchsstücke der betreffenden Wildart erlegt hat.
(5)In Gebieten, in denen die Hege einer Schalenwildart im Hinblick auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft oder der Jagdwirtschaft nicht vertretbar ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag oder von Amts wegen ohne Rücksicht auf die bisher getätigten Abschüsse, aber unter Beachtung der Wildschadenssituation, Abschüsse in jenem Ausmaß zu verfügen, die eine Ausbreitung oder Vermehrung der betreffenden Wildart hintanhalten oder eine wirksame Reduktion ermöglichen. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann mit Verordnung für bestimmte Bereiche oder den gesamten Verwaltungsbezirk Dam-, Sika-, Muffel- und Steinwild aus der Abschußplanung ausnehmen, wenn sie revierfremd sind und im Hinblick auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft deren Hege nicht vertretbar ist.
(6)Für Gebiete gemäß Abs. 5 sowie für Jagdgebiete, die wegen ihrer Flächenstruktur eine eigenständige Wildbewirtschaftung nicht zulassen, kann der Abschuß nach Anzahl, Altersklassen und Geschlecht bestimmter Wildstücke für mehrere aneinandergrenzende Jagdgebiete mit der Auflage verfügt werden, daß die Erfüllung des Abschusses in einem dieser Jagdgebiete den Abschuß in den anderen Jagdgebieten ausschließt.
(6)Für Gebiete gemäß Absatz 5, sowie für Jagdgebiete, die wegen ihrer Flächenstruktur eine eigenständige Wildbewirtschaftung nicht zulassen, kann der Abschuß nach Anzahl, Altersklassen und Geschlecht bestimmter Wildstücke für mehrere aneinandergrenzende Jagdgebiete mit der Auflage verfügt werden, daß die Erfüllung des Abschusses in einem dieser Jagdgebiete den Abschuß in den anderen Jagdgebieten ausschließt.
(7)Wird der Abschußplan nicht rechtzeitig oder mangelhaft verfaßt vorgelegt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Abschuß unter Bedachtnahme auf die Abs. 3 bis 6 und 8 zu verfügen.
(7)Wird der Abschußplan nicht rechtzeitig oder mangelhaft verfaßt vorgelegt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Abschuß unter Bedachtnahme auf die Absatz 3 bis 6 und 8 zu verfügen.
(8)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor der Entscheidung über die Abschußverfügung den Bezirksjagdbeirat zu hören. Sie hat zusätzlich einen vom NÖ Landesjagdverband bestimmten sachkundigen Vertreter und einen Vertreter der Bezirksbauernkammer beizuziehen.
(9)Im Verfahren betreffend den Abschußplan kommt neben dem Jagdausübungsberechtigten bei Pachtjagdgebieten auch dem Verpächter Parteistellung zu. Einer Beschwerde gegen die Abschußverfügung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(10)Auf Verlangen des Verpächters, in Genossenschaftsjagdgebieten des Jagdausschusses, ist der Jagdpächter verpflichtet, in zumutbarer Weise den Abschuß von Schalenwildstücken nachzuweisen und eine Markierung zuzulassen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat, wenn dies zur Überprüfung der verfügten Abschüsse erforderlich ist, mit Bescheid für einzelne oder mit Verordnung für mehrere oder sämtliche Jagdgebiete eines Verwaltungsbezirkes die Jagdausübungsberechtigten zu verpflichten, in geeigneter Weise innerhalb einer bestimmten Frist den Abschuß von Wildstücken nachzuweisen.
(11)Der vorgelegte Abschußplan gilt bei Schalenwild als Abschußverfügung, soferne die Bezirksverwaltungsbehörde den Parteien des Verfahrens nicht bis längstens 30. April eine Entscheidung über die Abschußverfügung zustellt.
(12)Beginnt die Schußzeit einer Schalenwildart vor dem in Abs. 11 genannten Zeitpunkt, gilt im ersten, vierten und siebten Jahr einer Jagdperiode der nach Abs. 1 erster Punkt vorgelegte Abschußplan betreffend diese Schalenwildart als Abschußverfügung. Die Möglichkeiten der Bezirksverwaltungsbehörde eine abweichende Entscheidung zuzustellen (Abs. 11) oder von der Abschußverfügung abzuweichen (§ 82) bleiben davon unberührt.“
(12)Beginnt die Schußzeit einer Schalenwildart vor dem in Absatz 11, genannten Zeitpunkt, gilt im ersten, vierten und siebten Jahr einer Jagdperiode der nach Absatz eins, erster Punkt vorgelegte Abschußplan betreffend diese Schalenwildart als Abschußverfügung. Die Möglichkeiten der Bezirksverwaltungsbehörde eine abweichende Entscheidung zuzustellen (Absatz 11,) oder von der Abschußverfügung abzuweichen (Paragraph 82,) bleiben davon unberührt.“ Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 20.04.2016, Zl. ***, betreffend Grünvorlageverordnung, Rotwild, wird der Beschwerdeführer als Jagdleiter oder eine von ihm betraute Personen ua. zu Folgendem verpflichtet: „§1 Die Bezirkshauptmannschaft Baden ordnet an, dass der Abschuss von Rotwild in nachstehenden Jagdgebieten entsprechend den Bestimmungen des § 2 dieser Verordnung nachzuweisen ist: Die Bezirkshauptmannschaft Baden ordnet an, dass der Abschuss von Rotwild in nachstehenden Jagdgebieten entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 2, dieser Verordnung nachzuweisen ist: ..... GJ *** .... § 2 Paragraph 2, In allen im § 1 dieser Verordnung genannten Jagdgebieten sind die Jagdausübungs- berechtigten oder die von ihnen betrauten Personen verpflichtet, das verordnungs- gegenständliche Wild (auch das Fallwild) In allen im Paragraph eins, dieser Verordnung genannten Jagdgebieten sind die Jagdausübungs- berechtigten oder die von ihnen betrauten Personen verpflichtet, das verordnungs- gegenständliche Wild (auch das Fallwild)
  1. unverzüglich nach Schussabgabe, d. h. bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit, spätestens aber 60 Minuten nach Ende der gesetzlichen Schusszeit (§ 95 Abs. 1 Z. 3 NÖ Jagdgesetz) - in diesem Fall auch vor Beginn einer allfälligen Nachsuche - den im § 3 genannten Überwachungsorganen zu melden und unverzüglich nach Schussabgabe, d. h. bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit, spätestens aber 60 Minuten nach Ende der gesetzlichen Schusszeit (Paragraph 95, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ Jagdgesetz) - in diesem Fall auch vor Beginn einer allfälligen Nachsuche - den im Paragraph 3, genannten Überwachungsorganen zu melden und
  2. das Wildstück im "grünen Zustand" d.h. der gesamte Wildkörper samt Trophäe, jedoch bereits ordnungsgemäß aufgebrochen und versorgt über einen Zeitraum von 24 Stunden, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Verständigung, an einem für das behördliche Überwachungsorgan zugänglichen, im Bereiche der Gemeinde des Jagdgebietes gelegenen Ort oder zu mindestens Nachbarort, zur Besichtigung bereit zu halten. Für Fallwildstücke gilt diese Bereithaltungspflicht nur dann, wenn dies hygienisch vertretbar und möglich ist. Die Überwachungsorgane sind verpflichtet, bei vorübergehender Nichterreichbarkeit mit dem Meldenden Kontakt aufzunehmen und den Zeitpunkt der versuchten Meldung festzuhalten. §3 Zu Überwachungsorganen werden ernannt: ...... Für die Jagdgebiete: GJ ***, EJ ***, EJ ***, EJ ***, EJ ***, EJ ***, EJ ***, EJ ***, GJ ***, GJ *** Für Rothirsche: D, ***, ***, Tel: *** bzw. *** E, ***, ***, Tel: *** ........ §4 Die Überwachungsorgane haben die gemeldeten Wildstücke tunlichst zu besichtigen, Kahlwildstücke und Schmalspießer durch Längsschnitt im linken Lauscher zu kenn- zeichnen, in die Grünvorlage-Kontrollliste laufend einzutragen und die Vorlage auf Verlangen zu bestätigen. Falls keine Besichtigung vorgenommen wurde, ist dieser Umstand ebenso in der Grünvorlage-Kontrollliste zu vermerken. Die Liste ist über den Hegeringleiter der Bezirkshauptmannschaft bis spätestens
  3. Jänner des Folgejahres vorzulegen. §6 Übertretungen dieser Verordnung stellen Verwaltungsübertretungen dar und werden gemäß § 135 Abs. 1 Z. 31 des NÖ Jagdgesetzes 1974 mit Geldstrafen bis zu € 15.000,-- und bei Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen bestraft. Übertretungen dieser Verordnung stellen Verwaltungsübertretungen dar und werden gemäß Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 31, des NÖ Jagdgesetzes 1974 mit Geldstrafen bis zu € 15.000,-- und bei Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen bestraft. Rechtsgrundlagen: § 81 Abs. 10 NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500“Paragraph 81, Absatz 10, NÖ Jagdgesetz 1974, Landesgesetzblatt 6500“ Nach den Ergebnissen des im Gegenstand durchgeführten Beweisverfahrens und dem unbedenklichen Akteninhalt ist festzustellen, dass mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden 20.04.2016, Zl. ***, der Jagdleiter des Genossenschaftsjagdgebietes ***, nämlich der Beschwerdeführer oder von ihm betraute Personen, zu den im § 2 der genannten Verordnung der BH Baden angeordneten Meldungen und zur Grünvorlage verpflichtet wurde. Nach den Ergebnissen des im Gegenstand durchgeführten Beweisverfahrens und dem unbedenklichen Akteninhalt ist festzustellen, dass mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden 20.04.2016, Zl. ***, der Jagdleiter des Genossenschaftsjagdgebietes ***, nämlich der Beschwerdeführer oder von ihm betraute Personen, zu den im Paragraph 2, der genannten Verordnung der BH Baden angeordneten Meldungen und zur Grünvorlage verpflichtet wurde. Der Beschwerdeführer hat durch Vorlage des Abschussvertrages mit dem Erleger des gegenständlichen Tieres nachgewiesen, dass er den Erleger mit der Meldung und der Grünvorlage betraut hat. Gemäß Punkt 4.
  4. des Abschussvertrages, abgeschlossen zwischen der Jagdgesellschaft *** und Herrn C ist die Grünvorlage in Absprache mit dem Jagdleiter durch den Abschussnehmer zu veranlassen und nachzuweisen. Nach den Beweisergebnissen konnte der Beschwerdeführer als Jagdleiter Personen mit der Grünvorlage betrauen und hat er den Erleger im oben angeführten Abschussvertrag dazu verpflichtet. Dieser war somit verantwortlich für die Meldung des Abschusses an das Grünvorlageorgan bzw dessen Stellvertreter. Dass er dies unterlassen hat, konnte dem Beschwerdeführer als Jagdleiter – ebenso wie das nicht gemeldete Fallwild – somit nicht angelastet werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1499.001.2018

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