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{'item': 'LVwG-AV-15/005-2018'}

Obsah (7)§ 32§ 34§ 25a§ 17Art. 130§ 31§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.08.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-15/005-2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin

§ 32Abs.

1 Herr A hat sich in seiner Eingabe vom 20.08.2018 (Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens

Paragraph 32, Absatz eins, Z 1 VwGVG) durch die Worte: Ziffer eins, VwGVG) durch die Worte: „Die Verwaltungsrichterin Fr. Dr. Kurz hat mit ihrer im Übrigen auch unrichtigen Entscheidung über die Kommissionsgebühren daher durch offenkundige Überschreitung ihres gesetzlichen Überprüfungsrahmens das Erkenntnis mit der GZ: LVwG-AV-15/001-2018 vom 08.08.2018 zur Pflege ihrer „Freunderlwirtschaft“ mit der *** selbst erschlichen.“ „Der Sachverständige hat mit diesem bewusst von ihm nur zum Teil verfälschten und ungenauen Gutachten dadurch ebenfalls das Erkenntnis GZ: LVwG-AV-15/001-2018 vom 08.08.2018 erschlichen, um weitere Strafanzeigen gegen ihn wegen Falschbegutachtung zu vermeiden, indem er darstellte, dass Ziegelteile und Mörtelteile vom Gesimse herabgefallen wären und nicht von der Brandmauer. Er hat dadurch die schon etwas sehr betagte Verwaltungsrichterin Dr. Kurz derart getäuscht, dass diese auf Seite 12 vorletzter Absatz als Entscheidungsgrundlage protokolliert hat:...“ einer beleidigenden Schreibweise bedient und wird über ihn

§ 34

einer beleidigenden Schreibweise bedient und wird über ihn

Paragraph 34, Abs. 2 und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) eine Absatz 2 und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) eine Ordnungsstrafe in der Höhe von 250 Euro verhängt.

  1. Die Ordnungsstrafe ist binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses auf das auf dem beiliegenden Zahlschein angeführte Konto zu bezahlen (§ 59 Abs. 2 AVG).Die Ordnungsstrafe ist binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses auf das auf dem beiliegenden Zahlschein angeführte Konto zu bezahlen (Paragraph 59, Absatz 2, AVG).
  2. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin Dr. Kurz mit ihrem Erkenntnis vom 08.08.2018, Zl. LVwG-AV-15/001-2018, die Beschwerde des A, in Ansehung der vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** vorgeschriebenen Kommissionsgebühren, als unbegründet abgewiesen. Im Verfahren betreffend dieses Erkenntnis wurde am 26.07.2018 im Beisein eines bautechnischen Amtssachverständigen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Das Erkenntnis wurde Herrn A am 08.08.2018 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 20.08.2018 stellte A den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 32Abs. 1 Z 1 Vw

GVG. Im genannten Schriftsatz wird auf Seite 4, erster Absatz Folgendes ausgeführt:Mit Schriftsatz vom 20.08.2018 stellte A den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens

Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG. Im genannten Schriftsatz wird auf Seite 4, erster Absatz Folgendes ausgeführt: „Die Verwaltungsrichterin Fr. Dr. Kurz hat mit ihrer im Übrigen auch unrichtigen Entscheidung über die Kommissionsgebühren daher durch offenkundige Überschreitung ihres gesetzlichen Überprüfungsrahmens das Erkenntnis mit der GZ: LVwG-AV-15/001-2018 vom 08.08.2018 zur Pflege ihrer „Freunderlwirtschaft“ mit der *** selbst erschlichen.“ Auf Seite 5 oben wird des Weiteren ausgeführt: „Der Sachverständige hat mit diesem bewusst von ihm nur zum Teil verfälschten und ungenauen Gutachten dadurch ebenfalls das Erkenntnis GZ: LVwG-AV-15/001-2018 vom 08.08.2018 erschlichen, um weitere Strafanzeigen gegen ihn wegen Falschbegutachtung zu vermeiden, indem er darstellte, dass Ziegelteile und Mörtelteile vom Gesimse herabgefallen wären und nicht von der Brandmauer. Er hat dadurch die schon etwas sehr betagte Verwaltungsrichterin Dr. Kurz derart getäuscht, dass diese auf Seite 12 vorletzter Absatz als Entscheidungsgrundlage protokolliert hat:...“ Das Verwaltungsgericht stellt dazu fest: Die Verwaltungsrichterin Dr. Kurz pflegt mit der Marktgemeinde *** (***) keine „Freunderlwirtschaft“. Dieser Vorwurf ist insofern völlig absurd, zumal die Verwaltungsrichterin niemanden von der Marktgemeinde *** persönlich kennt. Die Verwaltungsrichterin Dr. Kurz ist auch nicht betagt. Sie ist 64 Jahre alt und auf Grund des gesetzlichen Pensionsalters von 65 Jahren noch nicht in Pension. Der Behauptung, dass der beigezogene Amtssachverständige mit einem bewusst von ihm nur zum Teil verfälschten und ungenauen Gutachten das von der Richterin Dr. Kurz erlassene Erkenntnis erschlichen habe, wird entschieden entgegen getreten.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, ..., und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, ..., und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 34Abs.

2 AVG sind Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzten, zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 726 Euro verhängt werden.

Paragraph 34, Absatz 2, AVG sind Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzten, zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 726 Euro verhängt werden.

§ 34Abs.

3 AVG können die gleichen Ordnungsstrafen von der Behörde gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.

Paragraph 34, Absatz 3, AVG können die gleichen Ordnungsstrafen von der Behörde gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine beleidigende Schreibweise vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Für die Strafbarkeit nach § 34 Abs. 3 AVG reicht es aus, dass die in der schriftlichen Eingabe verwendete Ausdrucksweise den Mindestanforderungen des Anstands nicht gerecht wird und damit objektiv beleidigenden Charakter hat; auf das Vorliegen einer Beleidigungsabsicht kommt es hingegen nicht an. Bei der Lösung der Rechtsfrage, ob eine schriftliche Äußerung den Anstand verletzt, ist auch zu berücksichtigen, dass die Behörden in einer demokratischen Gesellschaft Äußerungen der Kritik, des Unmutes und des Vorwurfs ohne übertriebene Empfindlichkeit hinnehmen müssen (vgl. VwGH vom

  1. Oktober 2009, Zl. 2008/09/0344).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine beleidigende Schreibweise vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Für die Strafbarkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, AVG reicht es aus, dass die in der schriftlichen Eingabe verwendete Ausdrucksweise den Mindestanforderungen des Anstands nicht gerecht wird und damit objektiv beleidigenden Charakter hat; auf das Vorliegen einer Beleidigungsabsicht kommt es hingegen nicht an. Bei der Lösung der Rechtsfrage, ob eine schriftliche Äußerung den Anstand verletzt, ist auch zu berücksichtigen, dass die Behörden in einer demokratischen Gesellschaft Äußerungen der Kritik, des Unmutes und des Vorwurfs ohne übertriebene Empfindlichkeit hinnehmen müssen vergleiche VwGH vom
  2. Oktober 2009, Zl. 2008/09/0344). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll mit der Pönalisierung der beleidigenden Schreibweise in § 34 Abs. 3 AVG nicht die Möglichkeit einer Person beschnitten werden, sachlich Kritik am Vorgehen oder Verhalten eines Behördenorgans zu äußern. Diese Bestimmung soll erreichen, dass sich die Kritik an einer Behörde oder an einem ihrer Organe auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll mit der Pönalisierung der beleidigenden Schreibweise in Paragraph 34, Absatz 3, AVG nicht die Möglichkeit einer Person beschnitten werden, sachlich Kritik am Vorgehen oder Verhalten eines Behördenorgans zu äußern. Diese Bestimmung soll erreichen, dass sich die Kritik an einer Behörde oder an einem ihrer Organe auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Die Bestrafung nach dieser Gesetzesstelle wendet sich also nicht gegen den Inhalt des Vorbringens, sondern gegen die Form, in der dieses erfolgt. Niemand ist daran gehindert, einen Missstand, der nach seiner Meinung bei einer Behörde oder einem Gericht besteht, der Oberbehörde oder dem Dienstvorgesetzten zur Kenntnis zu bringen, damit sie Abhilfe schaffen. Er muss jedoch auch eine durchaus erforderliche und berechtigte Kritik sachlich und innerhalb der Grenzen des Anstands vorbringen. Ob eine Schreibweise beleidigend ist, ist nach objektiven Kriterien und nach dem Gesamtinhalt der Eingabe zu beurteilen. Der Zweck, der mit der Eingabe verfolgt wird, ist irrelevant. Die Kritik an einer Behörde kann noch als erlaubt angesehen werden, wenn ● sich diese auf die Sache beschränkt, ● in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und ● die Möglichkeit besteht, die Behauptungen zu beweisen. Bereits dadurch, dass in einem Vorbringen eine dieser drei Voraussetzungen fehlt, wird der Tatbestand des § 34 Abs. 3 AVG erfüllt.Bereits dadurch, dass in einem Vorbringen eine dieser drei Voraussetzungen fehlt, wird der Tatbestand des Paragraph 34, Absatz 3, AVG erfüllt. Eine Kritik ist nur dann sachbeschränkt, wenn die Notwendigkeit dieses Vorbringens zum Zweck einer entsprechenden Rechtsverfolgung angenommen werden kann. Eine beleidigende Schreibweise liegt dann vor, wenn die Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält und in einer Art gehalten ist, die ein unziemliches Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Für die Erfüllung des Tatbestandes ist eine beleidigende Absicht nicht erforderlich. Auch die Meinung, Kritik sei durch ein vermeintliches oder tatsächlich rechtswidriges Handeln der Behörde berechtigt oder die Behörde habe die mit der die Ordnungsstrafe zu ahndende Äußerung veranlasst oder gar provoziert, rechtfertigt ebenso wenig eine beleidigende Schreibweise, wie die Überzeugung, die Kritik sei aus sonstigen Gründen berechtigt. Die Einhaltung der Mindestanforderungen des Anstandes ist auch von einem rechtlich nicht geschulten Einschreiter zu verlangen, weil es für die Einhaltung dieser Mindestanforderungen keiner rechtlichen Kenntnis bedarf. Die in der gegenständlichen Eingabe verwendeten Formulierungen, „die Verwaltungsrichterin habe durch offenkundige Überschreitung ihres gesetzlichen Überprüfungsrahmens das Erkenntnis vom 08.08.2018 zur Pflege ihrer „Freunderlwirtschaft“ mit der *** (Marktgemeinde ***) selbst erschlichen sowie die schon etwas sehr betagte Verwaltungsrichterin Dr. Kurz sei durch den Amtssachverständigen mit dem bewusst von ihm nur zum Teil verfälschten und ungenauen Gutachten getäuscht worden“, stellen jedenfalls eine beleidigende Schreibweise dar, da sie weit über jede sachliche Kritik hinausgehen und Behördenorganen bei ihren Amtshandlungen Willkür und Bestechlichkeit unterstellen. Eine altersdiskriminierende Bemerkung in einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist genauso beleidigend, zumal der Richterin damit unterstellt wird, sie sei auf Grund ihres Alters nicht mehr in der Lage gewesen, rechtskonform zu entscheiden. Für die Höhe der verhängten Ordnungsstrafe ist die Überlegung maßgebend, welche Strafhöhe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens eine Änderung des Fehlverhaltens der Person, die sich einer beleidigenden Schreibweise bedient, erwarten lässt. Im vorliegenden Fall ist die noch im unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens verhängte Ordnungsstrafe jedenfalls erforderlich, um Herrn A in Zukunft von der Begehung gleicher oder ähnlicher Handlungen abzuhalten, zumal er wegen des Ausgangs eines anderen Verfahrens mit Schriftsatz vom 25.04.2018 gegen die Richterin Dr. Kurz eine Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben hat. Diese war nicht berechtigt, da das Bezug habende Verfahren eingestellt wurde. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war

§ 24Abs. 2 Z. 1 Vw

GVG nicht durchzuführen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung war

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht durchzuführen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die maßgebliche Judikatur wurde zitiert.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die maßgebliche Judikatur wurde zitiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.15.005.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.