RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.08.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-606/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, vom
- Mai 2018 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom
- April 2018, Zahl: ***, ***, betreffend Abweisung der Berufung vom
- März 2018 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- Februar 2018, Zahl: ***, betreffend Abweisungen von Einwendungen in einem Baubewilligungsverfahren, zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter , Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, vom
- Mai 2018 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom
- April 2018, Zahl: ***, ***, betreffend Abweisung der Berufung vom
- März 2018 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- Februar 2018, Zahl: ***, betreffend Abweisungen von Einwendungen in einem Baubewilligungsverfahren, zu Recht:,
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 28 Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG Paragraphen 28, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
- Sachverhalt und verwaltungsbehördliches Verfahren: Herr C (in der Folge: Bauwerber) beantragte mit Schreiben vom
- März 2017 die Erteilung der Baubewilligung zum Neubau eines Einfamilienhauses sowie zur Änderung des Geländes im Bereich der Garagenabfahrt auf dem Bauplatz in ***, ***, Grundstück Nr. ***, EZ. ***, KG ***). Herr A (in der Folge: der Beschwerdeführer) ist Eigentümer des westlich des Baugrundstückes gelegenen Grundstückes Nr. ***, EZ ***. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- Mai 2017 wurden die Nachbarn des Baugrundstückes gemäß § 22 NÖ Bauordnung 2014 vom Bauvorhaben verständigt. Es wurde den Nachbarn die Gelegenheit eingeräumt, in die Projektsunterlagen Einsicht zu nehmen und binnen 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung bei sonstigem Verlust der Parteistellung Einwendungen gegen das Bauvorhaben zu erheben.Mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- Mai 2017 wurden die Nachbarn des Baugrundstückes gemäß Paragraph 22, NÖ Bauordnung 2014 vom Bauvorhaben verständigt. Es wurde den Nachbarn die Gelegenheit eingeräumt, in die Projektsunterlagen Einsicht zu nehmen und binnen 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung bei sonstigem Verlust der Parteistellung Einwendungen gegen das Bauvorhaben zu erheben. Mit Schreiben vom
- Juni 2017 brachte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung innerhalb der eingeräumten Frist (vgl. dazu das Erkenntnis des LVwG NÖ vom
- Jänner 2018, GZ.: LVwG-AV-1318/001-2017) Folgendes vor:Mit Schreiben vom
- Juni 2017 brachte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung innerhalb der eingeräumten Frist vergleiche dazu das Erkenntnis des LVwG NÖ vom
- Jänner 2018, GZ.: LVwG-AV-1318/001-2017) Folgendes vor: „Durch das Bauvorhaben wird der Einschreiter in seinen subjektiv-Öffentlichen Rechten im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 und 4 NO BauO verletzt. Der Einschreiter behält sich vor, die Einwendungen im laufenden Baubewilligungsverfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, zu konkretisieren.“„Durch das Bauvorhaben wird der Einschreiter in seinen subjektiv-Öffentlichen Rechten im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 NO BauO verletzt. Der Einschreiter behält sich vor, die Einwendungen im laufenden Baubewilligungsverfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, zu konkretisieren.“ Im Zuge der Vorprüfung wurde von der Baubehörde am
- Juni 2017 ein Ortsaugenschein im Beisein der Bauwerber sowie eines bautechnischen Sachverständigen durchgeführt. In seinem Gutachten führte der Sachverständige aus, dass das geplante Bauvorhaben bei plan- und beschreibungsgemäßer Ausführung sowie Einhaltung aufzutragender Auflagen den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014, der NÖ Bautechnikverordnung 2014, sowie dem Bebauungsplan und den Bebauungsbestimmungen der Marktgemeine *** entspreche und die Anforderungen des § 43 NÖ Bauordnung 2014 erfülle.In seinem Gutachten führte der Sachverständige aus, dass das geplante Bauvorhaben bei plan- und beschreibungsgemäßer Ausführung sowie Einhaltung aufzutragender Auflagen den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014, der NÖ Bautechnikverordnung 2014, sowie dem Bebauungsplan und den Bebauungsbestimmungen der Marktgemeine *** entspreche und die Anforderungen des Paragraph 43, NÖ Bauordnung 2014 erfülle. Mit Bescheid vom
- Juni 2017, Aktenzeichen: ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz dem Bauwerber die beantragte baubehördliche Bewilligung mit einzuhaltenden Auflagen entsprechend den Einreichunterlagen. Mit Bescheid vom
- Juni 2017, Aktenzeichen: ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz dem Bauwerber die beantragte baubehördliche Bewilligung mit einzuhaltenden Auflagen entsprechend den Einreichunterlagen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- Februar 2018 wurden die im Schriftsatz des Beschwerdeführers vom
- Juni 2017 erhobenen „Einwendungen abgewiesen“, die Parteistellung des Beschwerdeführers sei erloschen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass zwar Einwendungen nicht begründet werden müssten, jedoch zumindest soweit zu konkretisieren seien, dass im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben erkennbar sei, welche konkreten Rechte angesprochen würden. Gerade das Vorbringen in den Einwendungen, man behalte sich die Konkretisierung der Einwendungen in der mündlichen Verhandlung vor, legt klar, dass keine brauchbaren Einwendungen im Rechtssinn erhoben worden seien. Es sei ein Minimalerfordernis, dass der Nachbar einen Bezug zwischen dem Projekt und den verletzten Rechten herstelle. Die Baubehörde I. Instanz gelange daher zur Erkenntnis, dass die Einwendungen inhaltlich nicht ausreichend seien und somit im rechtlichen Sinne des § 22 Abs. 2 NÖ BO 2014 keine Einwendungen darstellten, die weiter beachtlich seien, somit auch keine Bauverhandlung auslösten, weshalb auch die Parteienrechte des Einschreiters erloschen seien.Es sei ein Minimalerfordernis, dass der Nachbar einen Bezug zwischen dem Projekt und den verletzten Rechten herstelle. Die Baubehörde römisch eins. Instanz gelange daher zur Erkenntnis, dass die Einwendungen inhaltlich nicht ausreichend seien und somit im rechtlichen Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, NÖ BO 2014 keine Einwendungen darstellten, die weiter beachtlich seien, somit auch keine Bauverhandlung auslösten, weshalb auch die Parteienrechte des Einschreiters erloschen seien. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter mit Schreiben vom
- März 2018 das Rechtsmittel der Berufung. Im Verfahren gemäß § 22 NÖ Bauordnung seien keine strengen Anforderungen an das Merkmal der Konkretisierung von Einwendungen zu stellen, sei doch in diesem Stadium erst zu prüfen, ob eine Bauverhandlung entfallen könne. Aufgrund der Pläne habe der Beschwerdeführer erkannt, dass er in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 verletzt sein könnte. Sich darauf zu berufen reiche in dieser Situation aus, zumal angekündigt worden sei, die Einwendungen weiter zu konkretisieren, sobald der Beschwerdeführer die Gelegenheit habe, sich bei der Bauverhandlung genauer über das Bauvorhaben zu informieren. Die Einwendungen des Beschwerdeführers vom
- Juni 2017 seien hinreichend konkretisiert und damit inhaltlich ausreichend erhoben worden.Im Verfahren gemäß Paragraph 22, NÖ Bauordnung seien keine strengen Anforderungen an das Merkmal der Konkretisierung von Einwendungen zu stellen, sei doch in diesem Stadium erst zu prüfen, ob eine Bauverhandlung entfallen könne. Aufgrund der Pläne habe der Beschwerdeführer erkannt, dass er in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 verletzt sein könnte. Sich darauf zu berufen reiche in dieser Situation aus, zumal angekündigt worden sei, die Einwendungen weiter zu konkretisieren, sobald der Beschwerdeführer die Gelegenheit habe, sich bei der Bauverhandlung genauer über das Bauvorhaben zu informieren. Die Einwendungen des Beschwerdeführers vom
- Juni 2017 seien hinreichend konkretisiert und damit inhaltlich ausreichend erhoben worden. Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben. Es möge betreffend das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben eine Bauverhandlung durchgeführt werden, zu der der Beschwerdeführer als Partei zu laden sei. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom
- April 2018 wurde die Berufung des Herrn A als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass sich die mangelnde Konkretisierung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes aus der Tatsache ergebe, dass nur auf den Gesetzestext verwiesen worden sei sowie auch aus dem Vorbehalt, Einwendungen erst im Rahmen der Bauverhandlung zu konkretisieren. Dies sei aber nicht Sinn und Zweck der Vorschriften der NÖ Bauordnung 2014, welche nicht dazu dienten mit einer inhaltsleeren Äußerung eine Bauverhandlung auszulösen, sondern vielmehr über konkrete Fragen abzusprechen. Daher sei es ein Minimalerfordernis, dass der Nachbar einen Bezug zwischen dem Projekt und den verletzten Rechten herstelle. Auch die Berufungsbehörde gehe davon aus, dass die im konkreten Fall erhobenen Einwendungen als nicht ausreichend anzusehen seien um eine Bauverhandlung auszulösen. Da damit im Ergebnis keine zulässigen Einwendungen erhoben worden seien, sei die Parteistellung erloschen und sei auch zu Recht keine Bauverhandlung abgeführt worden. Eine Ausfertigung dieses Berufungsbescheides wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers nachweislich am
- April 2018 zugestellt. Gegen diesen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom
- April 2018 richtet sich die nunmehrige, fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Herrn A, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, vom
- Mai
- In der verfahrensgegenständlichen Beschwerde wird im Wesentlichen das Berufungsvorbringen wiederholt. Zu Recht verweise die Baubehörde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Einwendungen im Bauverfahren nicht zu begründen seien, jedoch eine Konkretisierung dergestalt vorzunehmen sei, dass Einwendungen im Zusammenhang mit dem konkreten Bauvorhaben zu erheben seien. Eine solche ausreichende Konkretisierung sei bereits erfolgt, da der Beschwerdeführer auf das konkrete Bauvorhaben in der ***, *** abgestellt habe und in diesem Bauvorhaben eine potentielle Verletzung seiner subjektiven Rechte gemäß § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 erkannt habe. Daraus sei klar ersichtlich welche Verletzungen der Beschwerdeführer als potentiell möglich erkannt habe. Im Verfahren gemäß § 22 NÖ Bauordnung seien keine strengen Anforderungen an das Merkmal der Konkretisierung von Einwendungen zu stellen, sei doch in diesem Stadium erst zu prüfen, ob eine Bauverhandlung entfallen könne. Aufgrund der Pläne habe der Beschwerdeführer erkannt, dass er in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 verletzt sein könnte. Sich auf diese taxativ in § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 angeführten Rechte zu berufen reiche in dieser Situation aus, zumal angekündigt worden sei, die Einwendungen weiter zu konkretisieren, sobald der Beschwerdeführer die Gelegenheit habe, sich bei der Bauverhandlung genauer über das Bauvorhaben zu informieren. Die Einwendungen des Beschwerdeführers vom
- Juni 2017 seien hinreichend konkretisiert und damit inhaltlich ausreichend erhoben worden.In der verfahrensgegenständlichen Beschwerde wird im Wesentlichen das Berufungsvorbringen wiederholt. Zu Recht verweise die Baubehörde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Einwendungen im Bauverfahren nicht zu begründen seien, jedoch eine Konkretisierung dergestalt vorzunehmen sei, dass Einwendungen im Zusammenhang mit dem konkreten Bauvorhaben zu erheben seien. Eine solche ausreichende Konkretisierung sei bereits erfolgt, da der Beschwerdeführer auf das konkrete Bauvorhaben in der ***, *** abgestellt habe und in diesem Bauvorhaben eine potentielle Verletzung seiner subjektiven Rechte gemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 erkannt habe. Daraus sei klar ersichtlich welche Verletzungen der Beschwerdeführer als potentiell möglich erkannt habe. Im Verfahren gemäß Paragraph 22, NÖ Bauordnung seien keine strengen Anforderungen an das Merkmal der Konkretisierung von Einwendungen zu stellen, sei doch in diesem Stadium erst zu prüfen, ob eine Bauverhandlung entfallen könne. Aufgrund der Pläne habe der Beschwerdeführer erkannt, dass er in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 verletzt sein könnte. Sich auf diese taxativ in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 angeführten Rechte zu berufen reiche in dieser Situation aus, zumal angekündigt worden sei, die Einwendungen weiter zu konkretisieren, sobald der Beschwerdeführer die Gelegenheit habe, sich bei der Bauverhandlung genauer über das Bauvorhaben zu informieren. Die Einwendungen des Beschwerdeführers vom
- Juni 2017 seien hinreichend konkretisiert und damit inhaltlich ausreichend erhoben worden. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wurde beantragt ebenso wie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Diese Beschwerde wurde von der belangten Behörde unter Anschluss des behördlichen Verwaltungsaktes der Marktgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am
- Juni 2018 zur Entscheidung vorgelegt. Im Vorlagebericht der belangten Behörde wird ausgeführt, dass der bloße Verweis auf die Bestimmung des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 nicht als Einwendung ausreiche, könne doch daraus nicht abgeleitet werden, welche Verletzung konkreter subjektiv-öffentlichen Rechte des Nachbarn in einer Bauverhandlung zu erörtern wären. Die Bauverhandlung diene nicht dazu, erst festzustellen ob nicht vielleicht Nachbarrechte verletzt sein könnten. Zumindest müsse der Nachbar ausführen, welche Widersprüche zu bestehenden Rechtsvorschriften er befürchte, um auch die Baubehörde in die Lage zu versetzen zu einer Bauverhandlung die erforderlichen Sachverständigen zu laden. Werde nur der Gesetzestext zitiert, so ergebe sich eine Unklarheit, in welcher Form eine Verhandlung ablaufen solle und welche Aspekte zu prüfen seien. Es werde daher weiterhin die bisherige Rechtsmeinung vertreten, dass die Einwendungen inhaltlich nicht ausreichend gewesen seien und daher die Parteistellung erloschen sei. Die in der Beschwerde geforderte mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht erscheine in jeder Hinsicht entbehrlich. Die einzige Rechtsfrage im gegenständlichen Fall bestehe darin, ob der konkrete Text der Einwendungen ausreichend gewesen sei und dadurch rechtzeitig ausreichende Einwendungen erhoben worden seien, weitere Sachverhaltsdarstellungen seien nicht erforderlich.Im Vorlagebericht der belangten Behörde wird ausgeführt, dass der bloße Verweis auf die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 nicht als Einwendung ausreiche, könne doch daraus nicht abgeleitet werden, welche Verletzung konkreter subjektiv-öffentlichen Rechte des Nachbarn in einer Bauverhandlung zu erörtern wären. Die Bauverhandlung diene nicht dazu, erst festzustellen ob nicht vielleicht Nachbarrechte verletzt sein könnten. Zumindest müsse der Nachbar ausführen, welche Widersprüche zu bestehenden Rechtsvorschriften er befürchte, um auch die Baubehörde in die Lage zu versetzen zu einer Bauverhandlung die erforderlichen Sachverständigen zu laden. Werde nur der Gesetzestext zitiert, so ergebe sich eine Unklarheit, in welcher Form eine Verhandlung ablaufen solle und welche Aspekte zu prüfen seien. Es werde daher weiterhin die bisherige Rechtsmeinung vertreten, dass die Einwendungen inhaltlich nicht ausreichend gewesen seien und daher die Parteistellung erloschen sei. Die in der Beschwerde geforderte mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht erscheine in jeder Hinsicht entbehrlich. Die einzige Rechtsfrage im gegenständlichen Fall bestehe darin, ob der konkrete Text der Einwendungen ausreichend gewesen sei und dadurch rechtzeitig ausreichende Einwendungen erhoben worden seien, weitere Sachverhaltsdarstellungen seien nicht erforderlich. Der angeführte maßgebliche Sachverhalt bzw. Verfahrensgang ergibt sich aus dem seitens der belangten Behörde vorgelegten unbedenklichen und vollständigen Verwaltungsakt der Baubehörden sowie aufgrund des Beschwerdevorbringens und ist weitgehend unbestritten.
- Rechtsgrundlagen: 2.
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG: § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (…)
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (…) § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, (…) auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, (…) auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.2. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG: § 59.
(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.Paragraph 59,
(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden. 2.3. NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 106/2016:2.3. NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der Fassung LGBl. Nr. 106/2016: § 6 Parteien, Nachbarn und BeteiligteParagraph 6, Parteien, Nachbarn und Beteiligte
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 4 und § 35 haben Parteistellung:
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 4 und Paragraph 35, haben Parteistellung:
- der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks
- der Eigentümer des Baugrundstücks
- die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
- die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).
- die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind. Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
- die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4)
- die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
- den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,
- den Schutz vor Immissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben, gewährleisten und über
- die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
- die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 11,) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen. (…) § 22 Entfall der BauverhandlungParagraph 22, Entfall der Bauverhandlung (…)
(2)Zur Beschleunigung des Bewilligungsverfahrens darf die Bauverhandlung entfallen, wenn - die Baubehörde die Parteien nach § 6 Abs. 1 Z 3 und 4 (Nachbarn) und § 6 Abs. 3 (Straßenerhalter) von dem Einlangen eines Antrages nach § 14 unter Angabe von Zeit und Ort für die Einsichtnahme in den Antrag und seine Beilagen nachweislich verständigt, und - die Baubehörde die Parteien nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 (Nachbarn) und Paragraph 6, Absatz 3, (Straßenerhalter) von dem Einlangen eines Antrages nach Paragraph 14, unter Angabe von Zeit und Ort für die Einsichtnahme in den Antrag und seine Beilagen nachweislich verständigt, und - gleichzeitig die Parteien unter Hinweis auf den Verlust ihrer Parteistellung aufgefordert werden, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben binnen 2 Wochen ab Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen, und - innerhalb dieser Frist keine zulässige Einwendungen erhoben werden. Werden keine zulässigen Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung. (…) 2.4. NÖ Bauordnung 2014, LGBl. 1/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 50/2017:2.4. NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt 1 aus 2015, in der Fassung LGBl. Nr. 50/2017: § 70 ÜbergangsbestimmungenParagraph 70, Übergangsbestimmungen (…)
(10)Die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 50/2017, anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.
(10)Die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017,, anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen. 2.5. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…)
- Erwägungen: 3.
- Zur maßgeblichen Rechtslage: Mit
- Juli 2017 ist die Änderung der NÖ Bauordnung 2014 durch LGBl. 50/2017 in Kraft getreten. Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 10 NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 50/2017, anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen. Mit
- Juli 2017 ist die Änderung der NÖ Bauordnung 2014 durch Landesgesetzblatt 50 aus 2017, in Kraft getreten. Aufgrund der Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz 10, NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017,, anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen. Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren, welches eine Teilentscheidung eines seit
- März 2017 anhängigen Baubewilligungsverfahrens betrifft, sind daher weiterhin die Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 in der Fassung LGBl. Nr. 106/2016 anzuwenden. Sämtliche folgende Zitate der NÖ Bauordnung 2014 beziehen sich auf diese Fassung.Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren, welches eine Teilentscheidung eines seit
- März 2017 anhängigen Baubewilligungsverfahrens betrifft, sind daher weiterhin die Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 2016, anzuwenden. Sämtliche folgende Zitate der NÖ Bauordnung 2014 beziehen sich auf diese Fassung. 3.
- Zur Zulässigkeit des gesonderten Abspruchs über Einwendungen: Im vorliegenden Fall hat der Bürgermeister die Einwendungen des Beschwerdeführers nicht gemäß § 59 Abs. 1 AVG mit dem verfahrenseinleitenden Baubewilligungsantrag miterledigt, sondern diese in einem eigenen, von der erteilten Baubewilligung losgelösten Bescheid abgewiesen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht in diesem Erkenntnis davon aus, dass § 59 Abs. 1 AVG (insbesondere der zweite Satz) nicht so zu verstehen ist und auch keine andere Bestimmung des AVG oder der NÖ Bauordnung 2014 es gebietet, dass über Einwendungen jedenfalls in einem Bescheid mit dem verfahrenseinleitenden Antrag abgesprochen werden muss, sondern § 59 Abs. 1 AVG als Angebot an die Vollziehung zu sehen ist und ein gesonderter förmlicher Abspruch über Einwendungen nach wie vor zulässig ist (Hengstschläger/Leeb, Rz 8).Im vorliegenden Fall hat der Bürgermeister die Einwendungen des Beschwerdeführers nicht gemäß Paragraph 59, Absatz eins, AVG mit dem verfahrenseinleitenden Baubewilligungsantrag miterledigt, sondern diese in einem eigenen, von der erteilten Baubewilligung losgelösten Bescheid abgewiesen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht in diesem Erkenntnis davon aus, dass Paragraph 59, Absatz eins, AVG (insbesondere der zweite Satz) nicht so zu verstehen ist und auch keine andere Bestimmung des AVG oder der NÖ Bauordnung 2014 es gebietet, dass über Einwendungen jedenfalls in einem Bescheid mit dem verfahrenseinleitenden Antrag abgesprochen werden muss, sondern Paragraph 59, Absatz eins, AVG als Angebot an die Vollziehung zu sehen ist und ein gesonderter förmlicher Abspruch über Einwendungen nach wie vor zulässig ist (Hengstschläger/Leeb, Rz 8). 3.
- Zur Erhebung von tauglichen Einwendungen: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren stets um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, in welchem die Baubehörde lediglich auf Grund des von einem Bauwerber erarbeiteten Projektes die Frage der Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen hat (vgl. VwGH vom 17.12.1981, 81/05/0104 u.a.), sodass zur Beurteilung lediglich der in den Einreichplänen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (vgl. u.a. VwGH vom 1.7.1986, 82/05/0015). Die Sache eines Bewilligungsverfahrens wird vom Antragsteller festgelegt, ist also die vom Antrag umfasste Angelegenheit.Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren stets um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, in welchem die Baubehörde lediglich auf Grund des von einem Bauwerber erarbeiteten Projektes die Frage der Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen hat vergleiche VwGH vom 17.12.1981, 81/05/0104 u.a.), sodass zur Beurteilung lediglich der in den Einreichplänen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist vergleiche u.a. VwGH vom 1.7.1986, 82/05/0015). Die Sache eines Bewilligungsverfahrens wird vom Antragsteller festgelegt, ist also die vom Antrag umfasste Angelegenheit. Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwSlg. 10.317A u.a.) insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften (§ 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014) eingeräumt sind und welche er wirksam und rechtzeitig geltend gemacht hat. Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwSlg. 10.317A u.a.) insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften (Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014) eingeräumt sind und welche er wirksam und rechtzeitig geltend gemacht hat. Der Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit § 6 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 2014 nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Der Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit Paragraph 6, Absatz 2, der NÖ Bauordnung 2014 nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Der Nachbar ist im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ Bauordnung 2014 also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann. Ein Nachbar besitzt im Baubewilligungsverfahren also kein umfassendes Mitspracherecht und könnte daher nur im Umfang seiner geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte mitwirken und auch nur im Bereich dieses Mitspracherechtes Verfahrensfehler und andere Rechtswidrigkeiten aufzeigen. Dem Nachbarn kommt ein subjektiv-öffentliches Recht auf „korrekte Anwendung der Bestimmungen innerhalb der NÖ Bauordnung“ nicht zu (z.B. VwGH vom 13.12.2011, 2010/05/0081). Objektive Rechtswidrigkeiten können im Hinblick auf dieses im Baubewilligungsverfahren beschränkte Mitspracherecht des Nachbarn für sich allein noch nicht berücksichtigt werden. Aus der Bestimmung des § 6 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 2014 ergibt sich somit erschöpfend (taxativ – vgl. u.a. VwGH vom 12.6.2012, 2009/05/0101) der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können.Aus der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, der NÖ Bauordnung 2014 ergibt sich somit erschöpfend (taxativ – vergleiche u.a. VwGH vom 12.6.2012, 2009/05/0101) der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können. Die Wortfolge in § 6 Abs. 1 vorletzter Satz NÖ Bauordnung 2014, dass Nachbarn nur dann Parteien sind, wenn sie durch das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten "berührt sind", ist im Sinne von "verletzt sein (werden) können", also so zu verstehen, dass es auf die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ankommt. Die Wortfolge in Paragraph 6, Absatz eins, vorletzter Satz NÖ Bauordnung 2014, dass Nachbarn nur dann Parteien sind, wenn sie durch das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten "berührt sind", ist im Sinne von "verletzt sein (werden) können", also so zu verstehen, dass es auf die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ankommt. Zur insofern vergleichbaren Rechtslage im § 6 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1976 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es bei der Beurteilung der Parteistellung eines Nachbarn nämlich nur auf die konkrete Möglichkeit der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes ankommt; dass eine solche Verletzung im Ergebnis dann nicht eintritt, ist ein Zweck des Bewilligungsverfahrens (vergleiche VwGH vom
- Juni 1990, 89/05/0240).Zur insofern vergleichbaren Rechtslage im Paragraph 6, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1976 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es bei der Beurteilung der Parteistellung eines Nachbarn nämlich nur auf die konkrete Möglichkeit der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes ankommt; dass eine solche Verletzung im Ergebnis dann nicht eintritt, ist ein Zweck des Bewilligungsverfahrens (vergleiche VwGH vom
- Juni 1990, 89/05/0240). „Berührt“ ist demnach im Sinne von „verletzt sein (werden) können“, also so zu verstehen, dass es auf die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ankommt (VwGH vom
- September 2009, 2006/05/0080, uva). Die Verletzung von Rechten kann nicht Voraussetzung der Parteistellung sein (vgl. VwGH 20.6.1995, 94/05/0294, zur Rechtslage der Niederösterreichischen Bauordnung 1976; sinngemäß zur hier anzuwendenden Rechtslage VwGH 3.4.2003, 2002/05/1238). Die Verletzung von Rechten kann nicht Voraussetzung der Parteistellung sein vergleiche VwGH 20.6.1995, 94/05/0294, zur Rechtslage der Niederösterreichischen Bauordnung 1976; sinngemäß zur hier anzuwendenden Rechtslage VwGH 3.4.2003, 2002/05/1238). Die tatsächliche Verletzung von Rechten des Nachbarn ist also nicht Voraussetzung der Parteistellung (VwGH 31.7.2006, 2005/05/0146), wohl aber die Behauptung der Verletzung von in § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechten.Die tatsächliche Verletzung von Rechten des Nachbarn ist also nicht Voraussetzung der Parteistellung (VwGH 31.7.2006, 2005/05/0146), wohl aber die Behauptung der Verletzung von in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechten. Für die Parteistellung und deren Verlust (Präklusion) ist im beschleunigten Bewilligungsverfahren zudem noch § 22 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 zu beachten. Für die Parteistellung und deren Verlust (Präklusion) ist im beschleunigten Bewilligungsverfahren zudem noch Paragraph 22, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 zu beachten. Demnach verliert eine Person ihre Stellung als Partei, sofern sie vom Einlangen eines Baubewilligungsantrages nachweislich verständigt wurde, soweit sie nicht spätestens binnen 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde Einwendungen erhebt. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- Mai 2017 wurden die Nachbarn gemäß § 22 NÖ Bauordnung 2014 vom Bauvorhaben verständigt. Es wurde den Nachbarn die Gelegenheit eingeräumt binnen 14 Tagen in die Projektsunterlagen Einsicht zu nehmen und innerhalb derselben Frist bei sonstigem Verlust der Parteistellung Einwendungen gegen das Bauvorhaben zu erheben. Dem Beschwerdeführer wurde diese Verständigung nachweislich zugestellt. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- Mai 2017 wurden die Nachbarn gemäß Paragraph 22, NÖ Bauordnung 2014 vom Bauvorhaben verständigt. Es wurde den Nachbarn die Gelegenheit eingeräumt binnen 14 Tagen in die Projektsunterlagen Einsicht zu nehmen und innerhalb derselben Frist bei sonstigem Verlust der Parteistellung Einwendungen gegen das Bauvorhaben zu erheben. Dem Beschwerdeführer wurde diese Verständigung nachweislich zugestellt. Mit Schreiben vom
- Juni 2017 brachte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung innerhalb der eingeräumten Frist (vgl. dazu das Erkenntnis des LVwG NÖ vom
- Jänner 2018, GZ.: LVwG-AV-1318/001-2017) Folgendes vor:Mit Schreiben vom
- Juni 2017 brachte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung innerhalb der eingeräumten Frist vergleiche dazu das Erkenntnis des LVwG NÖ vom
- Jänner 2018, GZ.: LVwG-AV-1318/001-2017) Folgendes vor: „Durch das Bauvorhaben wird der Einschreiter in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 und 4 NO BauO verletzt. Der Einschreiter behält sich vor, die Einwendungen im laufenden Baubewilligungsverfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, zu konkretisieren.“„Durch das Bauvorhaben wird der Einschreiter in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 NO BauO verletzt. Der Einschreiter behält sich vor, die Einwendungen im laufenden Baubewilligungsverfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, zu konkretisieren.“ Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Verständigung gemäß § 22 NÖ Bauordnung 2014 vom
- Mai 2017, in welcher eine Frist zur Erhebung von Einwendungen unter Hinweis auf die Präklusionsfolge des Verlustes der Parteistellung eingeräumt wurde, durch die Erhebung zulässiger Einwendungen seine Parteistellung gewahrt hat. Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Verständigung gemäß Paragraph 22, NÖ Bauordnung 2014 vom
- Mai 2017, in welcher eine Frist zur Erhebung von Einwendungen unter Hinweis auf die Präklusionsfolge des Verlustes der Parteistellung eingeräumt wurde, durch die Erhebung zulässiger Einwendungen seine Parteistellung gewahrt hat. Bestimmte in § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 angeführte subjektiv-öffentliche Rechte wurden im Schreiben des Beschwerdeführers vom
- Juni 2017 jedenfalls nicht angesprochen.Bestimmte in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 angeführte subjektiv-öffentliche Rechte wurden im Schreiben des Beschwerdeführers vom
- Juni 2017 jedenfalls nicht angesprochen. Durch das Bauvorhaben werde der Einschreiter „in seinen subjektiv-Öffentlichen Rechten im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 und 4 NO BauO“ verletzt.Durch das Bauvorhaben werde der Einschreiter „in seinen subjektiv-Öffentlichen Rechten im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 NO BauO“ verletzt. Die angeführte Bestimmung des § 6 Abs. 1 NÖ Bauordnung regelt allgemein die Parteistellung, enthält jedoch keine Regelungen zu subjektiv-öffentlichen Rechten. Diese sind vielmehr ausschließlich in § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 aufgezählt.Die angeführte Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, NÖ Bauordnung regelt allgemein die Parteistellung, enthält jedoch keine Regelungen zu subjektiv-öffentlichen Rechten. Diese sind vielmehr ausschließlich in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 aufgezählt. Für die Erhebung von tauglichen Einwendungen nach dieser Gesetzesstelle reicht es, dass die Verletzung von Bestimmungen der NÖ Bauordnung, des NÖ Raumordnungsgesetzes, der NÖ Aufzugsverordnung sowie von Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen behauptet wird. Dass das zu bewilligende Bauvorhaben tatsächlich gegen diese Bestimmungen verstößt ist nicht Voraussetzung für eine Einwendung im Rechtssinne; die Beantwortung dieser Frage bleibt einem Verfahren über die Erteilung der Baubewilligung vorbehalten. Der Nachbar muss nämlich das Recht, in dem er sich verletzt erachtet, nicht ausdrücklich bezeichnen und auch nicht angeben, auf welche Gesetzesstelle sich seine Einwendung stützt; er muss seine Einwendung auch nicht begründen; es muss aus seinem Vorbringen nur erkennbar sein, welche Rechtsverletzung von ihm behauptet wird (vgl. VwGH 14.10.2005, Zl. 2004/05/0259; 16.5.2006, 2005/05/0345).Für die Erhebung von tauglichen Einwendungen nach dieser Gesetzesstelle reicht es, dass die Verletzung von Bestimmungen der NÖ Bauordnung, des NÖ Raumordnungsgesetzes, der NÖ Aufzugsverordnung sowie von Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen behauptet wird. Dass das zu bewilligende Bauvorhaben tatsächlich gegen diese Bestimmungen verstößt ist nicht Voraussetzung für eine Einwendung im Rechtssinne; die Beantwortung dieser Frage bleibt einem Verfahren über die Erteilung der Baubewilligung vorbehalten. Der Nachbar muss nämlich das Recht, in dem er sich verletzt erachtet, nicht ausdrücklich bezeichnen und auch nicht angeben, auf welche Gesetzesstelle sich seine Einwendung stützt; er muss seine Einwendung auch nicht begründen; es muss aus seinem Vorbringen nur erkennbar sein, welche Rechtsverletzung von ihm behauptet wird vergleiche VwGH 14.10.2005, Zl. 2004/05/0259; 16.5.2006, 2005/05/0345). Eine Einwendung im Rechtssinne nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 15.07.2003, 2001/05/0032 mwN, sowie vom 15.12.2009, 2008/05/0130, die zum im Wesentlichen inhaltsgleichen § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 ergangen sind) nur dann vorliegt, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 durch das den Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat. Dabei muss wenigstens erkennbar sein, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Bauvorhaben wendet, also welche Rechtsverletzung überhaupt behauptet wird und welcher Art dieses Recht ist, wenngleich die Einwendung nicht zu begründen ist. Aus der Bestimmung des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 ergibt sich nämlich abschließend der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte (vgl. VwGH 12.6.2012, 2009/05/0101).Eine Einwendung im Rechtssinne nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 15.07.2003, 2001/05/0032 mwN, sowie vom 15.12.2009, 2008/05/0130, die zum im Wesentlichen inhaltsgleichen Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 ergangen sind) nur dann vorliegt, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 durch das den Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat. Dabei muss wenigstens erkennbar sein, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Bauvorhaben wendet, also welche Rechtsverletzung überhaupt behauptet wird und welcher Art dieses Recht ist, wenngleich die Einwendung nicht zu begründen ist. Aus der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 ergibt sich nämlich abschließend der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte vergleiche VwGH 12.6.2012, 2009/05/0101). Eine Einwendung in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen ist, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet. Er muss zwar das Recht, in dem er sich verletzt erachtet, nicht ausdrücklich bezeichnen und auch nicht angeben, auf welche Gesetzesstelle sich seine Einwendung stützt, und er muss seine Einwendung auch nicht begründen, jedoch muss daraus erkennbar sein, welche Rechtsverletzung behauptet wird. Keine Einwendungen im Sinne des Gesetzes sind allgemeine Behauptungen, gegen das Bauvorhaben zu sein (VwGH 13.4.2010, 2008/05/0141). Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung mit Bezug auf ein bestimmtes Recht immanent (VwGH 12.5.1959, 1477/58; 14.5.1985, 82/05/0185; 16.5.2006, 2005/05/0345; 25.9.2008, 2007/07/0085; 31.3.2009, 2007/06/0235; 27.6.2017, Ra 2016/05/0118). Dies bedeutet, dass aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen sein muss, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet (VwGH 14.10.2005, 2004/05/0259; 25.4.2006, 2004/06/0197; 31.3.2008, 2007/05/0021; 25.9.2008, 2007/07/0085; 28.1.2009, 2008/05/0166; 16.9.2009, 2008/05/0250). Eine Einwendung im Rechtssinne liegt also nur vor, wenn das Vorbringen eine Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechtes durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat. Es muss gefordert werden, dass wenigstens erkennbar ist, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Bauvorhaben des Bauwerbers wendet, welche Rechtsverletzung behauptet wird (VwGH 16.12.1997, 97/05/0261; 31.3.2009, 2007/06/0235; 27.6.2017, Ra 2016/05/0118). Genau das ist aus dem konkreten Vorbringen allerdings nicht erkennbar. Welche Vorschriften durch das gegenständliche Bauvorhaben überhaupt berührt sein sollen, ist dem Schreiben des Beschwerdeführers vom
- Juni 2017 nicht zu entnehmen. Eine konkrete Rechtsverletzung von Bestimmungen der NÖ Bauordnung, des NÖ Raumordnungsgesetzes, der NÖ Aufzugsverordnung sowie von Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen wird mit dem allgemeinen Vorbringen, der Einschreiter sei in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, nicht dargelegt. Das Vorbringen lässt nicht erkennen, in welchem vom Gesetz geschützten Recht der Beschwerdeführer sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet (vgl. VwGH 14.10.2005, 2004/05/0259). Das Vorbringen lässt nicht erkennen, in welchem vom Gesetz geschützten Recht der Beschwerdeführer sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet vergleiche VwGH 14.10.2005, 2004/05/0259). Einwendungen müssen spezialisiert sein und die Verletzung konkreter subjektiver Rechte geltend machen (VwGH 15.11.1994, 94/07/0112, 94/07/0113; 17.10.2002, 2002/07/0084; 28.1.2009, 2008/05/0166). Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt also nur dann vor, wenn dem Vorbringen der Partei die Verletzung eines bestimmten Rechtes entnommen werden kann (VwGH 30.5.1996, 95/06/0262; 25.9.2008, 2007/07/0085). Das Vorbringen des Schreibens vom
- Juni 2017 begnügt sich mit einem allgemeinen Verweis auf § 6 NÖ Bauordnung, welcher die Parteistellung regelt.Das Vorbringen des Schreibens vom
- Juni 2017 begnügt sich mit einem allgemeinen Verweis auf Paragraph 6, NÖ Bauordnung, welcher die Parteistellung regelt. Es wird zwar die Verletzung nicht näher bezeichneter subjektiv-öffentlicher Rechte angesprochen, dies jedoch ohne Bezug auf ein bestimmtes Recht. Welchen Bestimmungen der Rechtsordnung nach Ansicht des Beschwerdeführers das Bauvorhaben zur Gänze oder teilweise nicht entspreche, führt das Schreiben inhaltlich überhaupt nicht aus. Dem Vorbringen kann somit auch nicht entnommen werden, welche Rechtsverletzung(en) konkret behauptet wird (werden). Insofern ist dieses Vorbringen zu allgemein gehalten und zu wenig substantiiert, als dass es den Anforderungen an Einwendungen gerecht werden könnte. Es handelt sich bei diesem Vorbringen nicht um Einwendungen im Rechtssinne. Das Schreiben vom
- Juni 2017 enthält dementsprechend keine zulässigen Einwendungen, durch welche die Parteistellung des Beschwerdeführers gewahrt werden hätte können. Im Hinblick auf die Verständigung gemäß § 22 NÖ Bauordnung 2014 vom
- Mai 2017, in welcher auf die Präklusionsfolge des Verlustes der Parteistellung im Falle der Nichterhebung tauglicher Einwendungen hingewiesen wurde, ist die Parteistellung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren erloschen. Zufolge der damit eingetretenen Präklusionswirkung war der Beschwerdeführer dem weiteren Verfahren nicht mehr als Partei hinzuzuziehen. Die mit dem Schreiben vom
- Juni 2017 erhobenen „Einwendungen“ entsprachen somit nicht § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 und hätte die Baubehörde diese zurückweisen müssen.Das Schreiben vom
- Juni 2017 enthält dementsprechend keine zulässigen Einwendungen, durch welche die Parteistellung des Beschwerdeführers gewahrt werden hätte können. Im Hinblick auf die Verständigung gemäß Paragraph 22, NÖ Bauordnung 2014 vom
- Mai 2017, in welcher auf die Präklusionsfolge des Verlustes der Parteistellung im Falle der Nichterhebung tauglicher Einwendungen hingewiesen wurde, ist die Parteistellung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren erloschen. Zufolge der damit eingetretenen Präklusionswirkung war der Beschwerdeführer dem weiteren Verfahren nicht mehr als Partei hinzuzuziehen. Die mit dem Schreiben vom
- Juni 2017 erhobenen „Einwendungen“ entsprachen somit nicht Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 und hätte die Baubehörde diese zurückweisen müssen. Die Abweisung der „Einwendungen“ stellt insofern hier lediglich ein Vergreifen im Ausdruck dar und konnte keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes mehr herbeiführen (VwGH 26.4.1995, 92/07/0159, VwSlg 14247 A/1995; 26.2.1998, 98/07/9921). Der diese Abweisung bestätigende angefochtene Bescheid kann dementsprechend nicht beanstandet werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. 3.
- Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung: Von einer mündlichen Verhandlung, welche in der gegenständlichen Beschwerde beantragt wurde, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Von einer mündlichen Verhandlung, welche in der gegenständlichen Beschwerde beantragt wurde, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. 3.
- Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil dazu Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil dazu Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Diese Rechtsfrage betrifft § 59 Abs. 1 AVG, insbesondere dessen zweiten Satz, der mit der Novelle BGBl. I 158/1998 eingefügt wurde. Vor der Novelle 1998 führte bei Mehrparteienverfahren mit zahlreichen Einwendungen das Erfordernis nach § 59 Abs. 1 erster Satz AVG, über diese förmlich abzusprechen, zu großen praktischen Schwierigkeiten. Zur Vereinfachung wurde daher der zweite Satz eingefügt, demzufolge Einwendungen mit der Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrags als miterledigt gelten (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 59, Rz 7, Stand 01.07.2005, rdb.at). Diese Rechtsfrage betrifft Paragraph 59, Absatz eins, AVG, insbesondere dessen zweiten Satz, der mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 158 aus 1998, eingefügt wurde. Vor der Novelle 1998 führte bei Mehrparteienverfahren mit zahlreichen Einwendungen das Erfordernis nach Paragraph 59, Absatz eins, erster Satz AVG, über diese förmlich abzusprechen, zu großen praktischen Schwierigkeiten. Zur Vereinfachung wurde daher der zweite Satz eingefügt, demzufolge Einwendungen mit der Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrags als miterledigt gelten vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 59,, Rz 7, Stand 01.07.2005, rdb.at). Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht davon aus, dass § 59 Abs. 1 AVG als Angebot an die Vollziehung zu sehen ist und ein gesonderter förmlicher Abspruch über Einwendungen nach wie vor zulässig ist (siehe 3.2.).Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht davon aus, dass Paragraph 59, Absatz eins, AVG als Angebot an die Vollziehung zu sehen ist und ein gesonderter förmlicher Abspruch über Einwendungen nach wie vor zulässig ist (siehe 3.2.). Wäre jedoch § 59 Abs. 1 AVG (insbesondere der zweite Satz) so auszulegen, dass Einwendungen jedenfalls im Genehmigungsbescheid mit zu erledigen sind, wäre der Beschwerde im gegenständlichen Fall aufgrund der bereits mit dem Baubewilligungsbescheid entschiedenen Sache Folge zu geben und der Bescheid des Bürgermeisters vom
- Februar 2018 im Hinblick auf dessen vom Baubewilligungsbescheid losgelösten Abspruch über Einwendungen ersatzlos zu beheben.Wäre jedoch Paragraph 59, Absatz eins, AVG (insbesondere der zweite Satz) so auszulegen, dass Einwendungen jedenfalls im Genehmigungsbescheid mit zu erledigen sind, wäre der Beschwerde im gegenständlichen Fall aufgrund der bereits mit dem Baubewilligungsbescheid entschiedenen Sache Folge zu geben und der Bescheid des Bürgermeisters vom
- Februar 2018 im Hinblick auf dessen vom Baubewilligungsbescheid losgelösten Abspruch über Einwendungen ersatzlos zu beheben. Ansonsten liegen im Hinblick auf die obigen Ausführungen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der weiters zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.606.001.2018