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{'item': 'LVwG-AV-706/001-2018'}

Obsah (8)§ 28§ 25a§ 53§ 51§ 38§ 1§ 24Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.08.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-706/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz – Vw

GVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz – VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Aus dem von der NÖ Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde des Vereins A (im Folgenden: Beschwerdeführer) ergibt sich für das gegenständliche Gerichtsverfahren im Wesentlichen folgender relevante Sachverhalt: Der Beschwerdeführer betreibt in ***, ***, eine Wohngemeinschaft für Minderjährige als „Sozialtherapeutische Wohnform“ im Sinne des § 2 Z. 3 NÖ Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung (im Folgenden: NÖ KJHEV). Dieser Betrieb erfolgt auf Grundlage der ihm mit Bescheid der belangten Behörde vom

  1. Dezember 2015, Zl. ***, erteilten Eignungsfeststellung. Der Beschwerdeführer betreibt in ***, ***, eine Wohngemeinschaft für Minderjährige als „Sozialtherapeutische Wohnform“ im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3, NÖ Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung (im Folgenden: NÖ KJHEV). Dieser Betrieb erfolgt auf Grundlage der ihm mit Bescheid der belangten Behörde vom
  2. Dezember 2015, Zl. ***, erteilten Eignungsfeststellung. Aufgrund des Verdachtes von Missständen in diversen Einrichtungen des Beschwerdeführers wurde vom Land Niederösterreich Ende des Jahres 2017 eine Sonderkommission zwecks Überprüfung dieser Einrichtungen eingesetzt und stellte die belangte Behörde aufgrund der ihr von dieser Sonderkommission übermittelten Überprüfungsergebnisse mit Mandatsbescheid vom
  3. März 2018, Zl. ***,

§ 53Abs. 4 NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (im Folgenden: NÖ KJHG) i

Vm § 57 Abs. 1 AVG sodann fest, dass die Eignung des Beschwerdeführers am Standort ***, ***, für den Betrieb einer Wohngemeinschaft nicht mehr vorliege, da die Leistungserbringung nicht mehr dem Kindeswohl entsprechen würde. Gleichzeitig widerrief sie die

§ 51NÖ KJHG mit Bescheid vom 17.

Dezember 2015, Zl. ***, erteilte Eignungsfeststellung mit sofortiger Wirkung. Aufgrund des Verdachtes von Missständen in diversen Einrichtungen des Beschwerdeführers wurde vom Land Niederösterreich Ende des Jahres 2017 eine Sonderkommission zwecks Überprüfung dieser Einrichtungen eingesetzt und stellte die belangte Behörde aufgrund der ihr von dieser Sonderkommission übermittelten Überprüfungsergebnisse mit Mandatsbescheid vom 7. März 2018, Zl. ***,

Paragraph 53, Absatz 4, NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (im Folgenden: NÖ KJHG) in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG sodann fest, dass die Eignung des Beschwerdeführers am Standort ***, ***, für den Betrieb einer Wohngemeinschaft nicht mehr vorliege, da die Leistungserbringung nicht mehr dem Kindeswohl entsprechen würde. Gleichzeitig widerrief sie die

Paragraph 51, NÖ KJHG mit Bescheid vom

  1. Dezember 2015, Zl. ***, erteilte Eignungsfeststellung mit sofortiger Wirkung. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass dem Verein B (nunmehr geführt unter dem Vereinsnamen A) mit ihrem Bescheid vom
  2. Dezember 2015

§ 51

NÖ KJHG am Standort ***, ***, die Bewilligung erteilt worden sei, eine Wohngemeinschaft mit 6 Plätzen für Mädchen und Burschen ab 6 Jahren in Betrieb zu nehmen. Zusätzlich sei die Bewilligung erteilt worden, zwei weitere Plätze zu schaffen, welche als Urlaubs-, Auszeit- und Kriseninterventionsangebot für niederösterreichische Kinder, die in Einrichtungen der Therapeutischen Gemeinschaften betreut würden, dienen sollten.Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass dem Verein B (nunmehr geführt unter dem Vereinsnamen A) mit ihrem Bescheid vom 17. Dezember 2015

Paragraph 51, NÖ KJHG am Standort ***, ***, die Bewilligung erteilt worden sei, eine Wohngemeinschaft mit 6 Plätzen für Mädchen und Burschen ab 6 Jahren in Betrieb zu nehmen. Zusätzlich sei die Bewilligung erteilt worden, zwei weitere Plätze zu schaffen, welche als Urlaubs-, Auszeit- und Kriseninterventionsangebot für niederösterreichische Kinder, die in Einrichtungen der Therapeutischen Gemeinschaften betreut würden, dienen sollten. Aufgrund der Erhebungsergebnisse der vom Land Niederösterreich eingesetzten Sonderkommission, welche in Ansehung der Vorwürfe des Missbrauches von Kindern und Jugendlichen eingesetzt worden sei, werde festgestellt, dass gravierende Missstände in der gegenständlichen Einrichtung des Beschwerdeführers vorliegen würden, wodurch eine weitere Leistungserbringung nicht mehr dem Kindeswohl entsprechen würde. Diesbezüglich sei insbesondere anzuführen, dass nach den Erhebungsergebnissen der Sonderkommission o die Minderjährigen physischer und psychischer Gewalt ausgesetzt würden; o die Betreuung der Jugendlichen so mangelhaft erfolge, dass es zu zahlreichen Polizeieinsätzen komme; o ohne ausreichende Qualifikation

NÖ KJHEV Personal alleine zu Nachtdiensten eingeteilt worden sei sowie o entgegen bescheidmäßiger Auflagen das erforderliche Betreuungspersonal nicht beschäftigt worden sei bzw. werde. Gleichzeitig würden mit dem gegenständlichen Bescheid die Kinder und Jugendlichen von der Einrichtung am Standort ***, ***, entfernt. Dieser Bescheid sei als Mandatsbescheid zu erlassen, da aufgrund der vorhin angeführten und seitens der Sonderkommission festgestellten neuen Sachverhalte ein unmittelbarer Handlungsbedarf gegeben sei. Bei einer weiteren Leistungserbringung wäre eine akute Gefährdung des Kindeswohles in der gegenständlichen Einrichtung nicht auszuschließen. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Vorstellung behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass die erhobenen Anschuldigungen nicht zutreffen würden und sei ihm kein Sachverhalt einer Ausübung physischer bzw. psychischer Gewalt oder einer mangelhaften Betreuung zur Kenntnis gelangt, auf welche nicht umgehend die erforderlichen Maßnahmen, wie z.B. Mitarbeitergespräche, Abmahnungen bis hin zur Lösung des Dienstverhältnisses, gesetzt worden seien; es sei immer unverzüglich entsprechend reagiert worden. Zudem sei es durch verschiedene Vorkehrungen und durch das Bestehen von Vertrauensbeziehungen ausgeschlossen, dass Akte physischer bzw. psychischer Gewalt oder sorgfaltswidrige und das Kindeswohl verletzende Betreuungen verborgen bleiben würden. Ein Einschreiten der Polizei sei lediglich durch die Anforderung des Betreuungspersonals aufgrund aggressiver Handlungen von den betreuten Minderjährigen oder aufgrund deren längeren Abwesenheit von der Betreuungseinrichtung erfolgt und könne ihm als Betreiber keine Verletzung seiner Aufsichtspflicht vorgeworfen werden, zumal er stets zumutbare, adäquate und mögliche Vorkehrungen getroffen habe. Auch habe er stets Personal, welches über einen entsprechenden Fachabschluss verfügt habe, zu Haupt- und Nachtdiensten eingeteilt, und habe er zudem jede Neueinstellung mit entsprechenden Qualifikationsnachweisen und deren Einsätze in der Betreuungseinrichtung der Fachaufsicht zur Kenntnis gebracht, sodass diese jederzeit eine umfassende Kenntnis vom Personaleinsatz sowie über die fachliche Qualifikation des Betreuungspersonals gehabt habe. Auch sei er nahezu immer in der Lage gewesen, das geforderte Fachpersonal auch tatsächlich zu beschäftigen. Ausschließlich in Zeiten der Suche nach Ersatz einer ausgeschiedenen Fachkraft sei es nicht möglich gewesen, die gesetzlich angeführte Anzahl von Fachkräften zu beschäftigen, wobei dies mit ausdrücklicher Zustimmung der Fachabteilung des Landes Niederösterreich geschehen sei. Weiters brachte er vor, dass der Widerruf der Betriebsbewilligung unzulässig sei, da nicht erwiesen sei, dass er als Betreiber durch eigenes Handeln gravierende und dauerhaft nicht behebbare Verletzungen des Kindeswohls der betreuten Minderjährigen gesetzt habe und voraussichtlich setzen werde oder dass er in derart schwerwiegender Weise seiner Aufsichtsverpflichtung nicht nachgekommen sei, dass es aufgrund der Vernachlässigung seiner Aufsichtspflicht zu gravierenden Verletzungen des Kindeswohls der betreuten Minderjährigen gekommen sei; auch eine diesbezügliche negative Zukunftsprognose sei nicht erwiesen. Er sei zudem ernsthaft bereit, etwaige Sorgfaltspflichtverletzungen nicht mehr zu setzen, sodass ihm als gelinderes Mittel ein Verbesserungsauftrag erteilt hätte werden müssen, weswegen die ultima ratio des bescheidmäßigen Widerrufes der Betriebsbewilligung unzulässig sei. In weiterer Folge wurde von der belangten Behörde das ordentliche Ermittlungsverfahren im Hinblick auf das durch den Mandatsbescheid eingeleitete Verfahren eingeleitet. Die NÖ Landesregierung setzte sodann mit Bescheid vom 3. Mai 2018, Zl. ***, das Ermittlungsverfahren betreffend die gegen den Mandatsbescheid vom 7. März 2018, Zl. ***, eingebrachte Vorstellung

§ 38AVG aus.Die NÖ Landesregierung setzte sodann mit Bescheid vom 3.

Mai 2018, Zl. ***, das Ermittlungsverfahren betreffend die gegen den Mandatsbescheid vom 7. März 2018, Zl. ***, eingebrachte Vorstellung

Paragraph 38, AVG aus. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass sich die verfahrensgegenständliche Vorstellung gegen den erstinstanzlichen Mandatsbescheid vom 7. März 2018, Zl. ***‚ mit dem die Eignungsfeststellung des Beschwerdeführers zum Betrieb einer Wohngemeinschaft am Standort ***, ***,

§ 53Abs. 4 NÖ KJHG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG widerrufen worden sei, richte. Dem Mandatsbescheid würden die Erhebungsergebnisse der vom Land Niederösterreich eingesetzten Sonderkommission, welche in Ansehung der Vorwürfe des Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen der Therapeutischen Gemeinschaften eingesetzt worden sei, sowie die demzufolge getroffene Feststellung von gravierenden Missständen in der Wohngemeinschaft des Beschwerdeführers zu Grunde liegen. Insbesondere sei angeführt worden, dass nach den Erhebungsergebnissen der SonderkommissionBegründend führte sie im Wesentlichen aus, dass sich die verfahrensgegenständliche Vorstellung gegen den erstinstanzlichen Mandatsbescheid vom 7. März 2018, Zl. ***‚ mit dem die Eignungsfeststellung des Beschwerdeführers zum Betrieb einer Wohngemeinschaft am Standort ***, ***,

Paragraph 53, Absatz 4, NÖ KJHG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG widerrufen worden sei, richte. Dem Mandatsbescheid würden die Erhebungsergebnisse der vom Land Niederösterreich eingesetzten Sonderkommission, welche in Ansehung der Vorwürfe des Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen der Therapeutischen Gemeinschaften eingesetzt worden sei, sowie die demzufolge getroffene Feststellung von gravierenden Missständen in der Wohngemeinschaft des Beschwerdeführers zu Grunde liegen. Insbesondere sei angeführt worden, dass nach den Erhebungsergebnissen der Sonderkommission o die Minderjährigen physischer und psychischer Gewalt ausgesetzt worden seien; o die Betreuung der Minderjährigen so mangelhaft erfolgt sei, dass es zu zahlreichen Polizeieinsätzen gekommen sei; o ohne ausreichende Qualifikation

NÖ KJHEV Personal alleine zu Nachtdiensten eingeteilt worden sei sowie o entgegen bescheidmäßiger Auflagen das erforderliche Betreuungspersonal nicht beschäftigt worden sei. Seitens der Sonderkommission sei eine Sachverhaltsdarstellung sowie der Endbericht der Kommission samt Beilagen mit Urkundenvorlage vom

  1. März 2018 an die Staatsanwaltschaften *** und *** übermittelt worden und seien unter den beiden Geschäftszahlen *** (Staatsanwaltschaft ***) sowie *** (Staatsanwaltschaft ***) diesbezügliche Verfahren anhängig. Es handle sich vor allem bei der für das gegenständliche Verfahren wesentlichsten Frage, ob die Minderjährigen der Wohngemeinschaft des Beschwerdeführers physischer und psychischer Gewalt ausgesetzt worden seien, um eine präjudizielle Rechtsfrage, die als Hauptfrage von dem Gericht zu entscheiden sei. Die Beantwortung dieser Vorfrage sei eine notwendige Grundlage für die verfahrensgegenständliche Entscheidung über die Vorstellung. Im Sinne der Verfahrensökonomie werde das gegenständliche Ermittlungsverfahren daher bis zum rechtskräftigen Abschluss des anhängigen Gerichtsverfahrens ausgesetzt. In der gegen diesen Aussetzungsbescheid erhobenen Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Vorstellungsverfahrens nicht vorliegen würden, da es sich bei der zu erwartenden Entscheidung des Gerichtes um keine Vorfrage für das gegenständliche Verfahren handeln würde. Zudem könne die Einbringung einer Anzeige bei einer Staatsanwaltschaft das Kriterium der gerichtlichen Anhängigkeit des Verfahrens über die Hauptfrage im Sinne des § 38 AVG nicht erfüllen, zumal zwischen dem Verfahren der Staatsanwaltschaft und des Gerichtes keine Verfahrenseinheit bzw. -identität bestehe und werde über eine Hauptfrage niemals von der Staatsanwaltschaft, sondern lediglich vom Gericht entschieden; Erledigungen von Staatsanwaltschaften würden keine Erledigungen in einer Hauptfrage und somit keine Vorfragen im Sinne des § 38 AVG darstellen und hätten diese auch keinerlei Bindungswirkung im Sinne der Vorgabe des § 38 AVG. Somit sei weder bei einer Behörde noch bei einem Gericht ein Verfahren, das zur verfahrensgegenständlichen Aussetzung im Sinne des § 38 AVG berechtige, anhängig. Auch hätte die belangte Behörde nach § 53 Abs. 3 NÖ KJHG vorgehen müssen und ihm bei Vorliegen von eventuellen Missständen einen Verbesserungsauftrag erteilen müssen, da nur Missstände vorliegen könnten, die von ihm jederzeit beseitigt werden könnten. Ihm sei daher zu Unrecht anstatt eines Missstandsbehebungsvorschreibungsbescheides nach § 53 Abs. 3 NÖ KJHG ein Eignungsfeststellungswiderrufsbescheid nach § 53 Abs. 4 NÖ KJHG erteilt worden. Schließlich behauptete er, dass der Aussetzungsbescheid auch infolge gesetzwidriger Ermessensübung rechtswidrig sei, da bereits im Aussetzungszeitpunkt Indizien bestehen würden, dass diese Aussetzung zu einer unangemessen langen Gesamtverfahrensdauer im Ausmaß von mindestens drei Jahren führen würde, wobei er keinen Einfluss auf die Verfahrensdauer eines Verfahrens der Staatsanwaltschaft wie auch des Strafgerichtes nehmen könne. In der gegen diesen Aussetzungsbescheid erhobenen Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Vorstellungsverfahrens nicht vorliegen würden, da es sich bei der zu erwartenden Entscheidung des Gerichtes um keine Vorfrage für das gegenständliche Verfahren handeln würde. Zudem könne die Einbringung einer Anzeige bei einer Staatsanwaltschaft das Kriterium der gerichtlichen Anhängigkeit des Verfahrens über die Hauptfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG nicht erfüllen, zumal zwischen dem Verfahren der Staatsanwaltschaft und des Gerichtes keine Verfahrenseinheit bzw. -identität bestehe und werde über eine Hauptfrage niemals von der Staatsanwaltschaft, sondern lediglich vom Gericht entschieden; Erledigungen von Staatsanwaltschaften würden keine Erledigungen in einer Hauptfrage und somit keine Vorfragen im Sinne des Paragraph 38, AVG darstellen und hätten diese auch keinerlei Bindungswirkung im Sinne der Vorgabe des Paragraph 38, AVG. Somit sei weder bei einer Behörde noch bei einem Gericht ein Verfahren, das zur verfahrensgegenständlichen Aussetzung im Sinne des Paragraph 38, AVG berechtige, anhängig. Auch hätte die belangte Behörde nach Paragraph 53, Absatz 3, NÖ KJHG vorgehen müssen und ihm bei Vorliegen von eventuellen Missständen einen Verbesserungsauftrag erteilen müssen, da nur Missstände vorliegen könnten, die von ihm jederzeit beseitigt werden könnten. Ihm sei daher zu Unrecht anstatt eines Missstandsbehebungsvorschreibungsbescheides nach Paragraph 53, Absatz 3, NÖ KJHG ein Eignungsfeststellungswiderrufsbescheid nach Paragraph 53, Absatz 4, NÖ KJHG erteilt worden. Schließlich behauptete er, dass der Aussetzungsbescheid auch infolge gesetzwidriger Ermessensübung rechtswidrig sei, da bereits im Aussetzungszeitpunkt Indizien bestehen würden, dass diese Aussetzung zu einer unangemessen langen Gesamtverfahrensdauer im Ausmaß von mindestens drei Jahren führen würde, wobei er keinen Einfluss auf die Verfahrensdauer eines Verfahrens der Staatsanwaltschaft wie auch des Strafgerichtes nehmen könne. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Mit Schreiben vom
  2. Juli 2018 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungs-gericht Niederösterreich die Beschwerde und den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt vor und verzichtete sie gleichzeitig auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen: Zu Spruchpunkt 1.:

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 Z. 1 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG). In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraphen 17, 38, VwGVG).

§ 53Abs.

1 NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz unterliegen private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, deren Eignung festgestellt wurde, der Aufsicht des Kinder- und Jugendhilfeträgers. Dieser hat sich in geeigneten Zeitabständen, mindestens aber einmal jährlich zu überzeugen, ob die privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen den Erfordernissen weiterhin entsprechen.

Paragraph 53, Absatz eins, NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz unterliegen private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, deren Eignung festgestellt wurde, der Aufsicht des Kinder- und Jugendhilfeträgers. Dieser hat sich in geeigneten Zeitabständen, mindestens aber einmal jährlich zu überzeugen, ob die privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen den Erfordernissen weiterhin entsprechen. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung den Aufsichtsorganen jederzeit Zutritt zu den Räumlichkeiten sowie den erforderlichen Einblick in die Dokumentation zu ermöglichen und die nötigen Auskünfte zu erteilen.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle hat die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung den Aufsichtsorganen jederzeit Zutritt zu den Räumlichkeiten sowie den erforderlichen Einblick in die Dokumentation zu ermöglichen und die nötigen Auskünfte zu erteilen. Liegen Missstände vor, die eine fachgerechte Besorgung der übernommenen Leistung(

  1. en)gefährden, so hat der Kinder- und Jugendhilfeträger nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle mittels Bescheid vorzuschreiben, dass diese Missstände innerhalb angemessener Frist behoben werden müssen.Liegen Missstände vor, die eine fachgerechte Besorgung der übernommenen Leistung(
  2. en)gefährden, so hat der Kinder- und Jugendhilfeträger nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle mittels Bescheid vorzuschreiben, dass diese Missstände innerhalb angemessener Frist behoben werden müssen. Werden die Missstände nicht fristgerecht beseitigt, oder sind die Missstände so gravierend, dass eine Leistungserbringung nicht mehr dem Kindeswohl entspricht, hat der Kinder- und Jugendhilfeträger nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle mit Bescheid festzustellen, dass die Eignung der Einrichtung für diese Leistung(
  3. en)nicht mehr vorliegt und die Eignungsfeststellung für diese Leistung(
  4. en)zu widerrufen. Gleichzeitig ist die Entfernung der Kinder und Jugendlichen anzuordnen und bei Gefahr in Verzug sofort zu vollziehen.Werden die Missstände nicht fristgerecht beseitigt, oder sind die Missstände so gravierend, dass eine Leistungserbringung nicht mehr dem Kindeswohl entspricht, hat der Kinder- und Jugendhilfeträger nach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle mit Bescheid festzustellen, dass die Eignung der Einrichtung für diese Leistung(
  5. en)nicht mehr vorliegt und die Eignungsfeststellung für diese Leistung(
  6. en)zu widerrufen. Gleichzeitig ist die Entfernung der Kinder und Jugendlichen anzuordnen und bei Gefahr in Verzug sofort zu vollziehen.

§ 38

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG ist die Behörde berechtigt, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Paragraph 38, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG ist die Behörde berechtigt, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

§ 1Abs. 2 St

PO 1975 beginnt das Strafverfahren, sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Anfangsverdachts (Abs. 3) nach den Bestimmungen des 2. Teils dieses Bundesgesetzes ermitteln; es ist solange als Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täter oder die verdächtige Person zu führen, als nicht eine Person auf Grund bestimmter Tatsachen konkret verdächtig ist, eine strafbare Handlung begangen zu haben (§ 48 Abs. 1 Z 2), danach wird es als Ermittlungsverfahren gegen diese Person als Beschuldigten geführt. Das Strafverfahren endet durch Einstellung oder Rücktritt von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft oder durch gerichtliche Entscheidung.

Paragraph eins, Absatz 2, StPO 1975 beginnt das Strafverfahren, sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Anfangsverdachts (Absatz 3,) nach den Bestimmungen des

  1. Teils dieses Bundesgesetzes ermitteln; es ist solange als Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täter oder die verdächtige Person zu führen, als nicht eine Person auf Grund bestimmter Tatsachen konkret verdächtig ist, eine strafbare Handlung begangen zu haben (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2,), danach wird es als Ermittlungsverfahren gegen diese Person als Beschuldigten geführt. Das Strafverfahren endet durch Einstellung oder Rücktritt von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft oder durch gerichtliche Entscheidung. Unter einer Vorfrage im Sinne der zuvor zitierten Bestimmung des § 38 AVG ist eine für die Entscheidung der belangten Behörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von Gerichten oder auch von derselben Behörde, jedoch in einem anderen Verfahren, zu entscheiden ist (vgl. u.a. VwGH vom
  2. Mai 1990, Zl. 89/16/0037, sowie VwGH vom
  3. Mai 1991, Zl. 91/02/0021, sowie VwGH vom
  4. Oktober 1995, Zl. 94/07/0183). Unter einer Vorfrage im Sinne der zuvor zitierten Bestimmung des Paragraph 38, AVG ist eine für die Entscheidung der belangten Behörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von Gerichten oder auch von derselben Behörde, jedoch in einem anderen Verfahren, zu entscheiden ist vergleiche u.a. VwGH vom
  5. Mai 1990, Zl. 89/16/0037, sowie VwGH vom
  6. Mai 1991, Zl. 91/02/0021, sowie VwGH vom
  7. Oktober 1995, Zl. 94/07/0183). Es ist in das Ermessen der belangten Behörde gestellt, ob sie bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen das gegenständliche Verwaltungsverfahren aussetzt oder nicht, wobei sie sich hiebei insbesondere von den Aspekten der Raschheit, Einfachheit, Kostenersparnis und möglichst richtiger und einheitlicher Entscheidungen leiten lassen muss (vgl. u.a. VwGH vom
  8. September 1993, Zl. 92/03/0220, sowie vom
  9. November 1994, Zl. 93/03/0202). Es ist in das Ermessen der belangten Behörde gestellt, ob sie bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen das gegenständliche Verwaltungsverfahren aussetzt oder nicht, wobei sie sich hiebei insbesondere von den Aspekten der Raschheit, Einfachheit, Kostenersparnis und möglichst richtiger und einheitlicher Entscheidungen leiten lassen muss vergleiche u.a. VwGH vom
  10. September 1993, Zl. 92/03/0220, sowie vom
  11. November 1994, Zl. 93/03/0202). Voraussetzung für die verfahrensgegenständliche Aussetzung

§ 38

AVG ist erstens die Anhängigkeit des über die Entscheidung der Vorfrage bei der zuständigen Behörde bzw. Gerichtes durchzuführenden Verfahrens und zweitens die Präjudizialität der Entscheidung über die Vorfrage (vgl. u.a. VwGH vom 18. Februar 1993, Zlen. 92/09/0333, 0334; VfSlg. 12.840/1991). Voraussetzung für die verfahrensgegenständliche Aussetzung

Paragraph 38, AVG ist erstens die Anhängigkeit des über die Entscheidung der Vorfrage bei der zuständigen Behörde bzw. Gerichtes durchzuführenden Verfahrens und zweitens die Präjudizialität der Entscheidung über die Vorfrage vergleiche u.a. VwGH vom

  1. Februar 1993, Zlen. 92/09/0333, 0334; VfSlg. 12.840 aus 1991,). Im gegenständlichen Fall ist bei den beiden Staatsanwaltschaften *** und ***, wie bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegt worden ist, gegen Herrn C als Obmann des Beschwerdeführers jeweils ein Strafverfahren wegen des Verdachtes der Übertretungen der §§ 83ff StGB; § 88 StGB; §§ 92, 93, 94 StGB; § 99 StGB; § 105 StGB; §§ 107, 107b, 108 StGB; §§ 111, 115 StGB; § 146ff StGB; §§ 153, 153b StGB; § 199 StGB; § 206f StGB; § 212 StGB; § 302 StGB eingeleitet worden und handelt es sich hiebei – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – jeweils um ein anhängiges Verfahren im Sinne des § 38 AVG, zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom
  2. November 2013, Zl. 2013/03/0070) nach § 1 Abs. 2 StPO 1975 ein Strafverfahren u.a. dann beginnt, sobald die Staatsanwaltschaft zur Aufklärung des Verdachtes einer Straftat gegen eine bekannte oder unbekannte Person ermittelt oder Zwang gegen eine verdächtige Person ausübt; das Strafverfahren endet durch Einstellung oder Rücktritt von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft oder durch gerichtliche Entscheidung. Die von den beiden Staatsanwaltschaften geführten Ermittlungen richten sich gegen Herrn C als Obmann des Beschwerdeführers und damit gegen eine bestimmte Person als Verdächtigen. Vor diesem Hintergrund kann - anders als der Beschwerdeführer meint - nicht angenommen werden, dass angesichts dieser Verfahren der beiden Staatsanwaltschaften kein gerichtliches Verfahren eingeleitet und nunmehr kein gerichtliches Verfahren anhängig wäre. Im gegenständlichen Fall ist bei den beiden Staatsanwaltschaften *** und ***, wie bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegt worden ist, gegen Herrn C als Obmann des Beschwerdeführers jeweils ein Strafverfahren wegen des Verdachtes der Übertretungen der Paragraphen 83 f, f, StGB; Paragraph 88, StGB; Paragraphen 92, 93, 94, StGB; Paragraph 99, StGB; Paragraph 105, StGB; Paragraphen 107, 107 b, 108, StGB; Paragraphen 111, 115, StGB; Paragraph 146 f, f, StGB; Paragraphen 153, 153 b, StGB; Paragraph 199, StGB; Paragraph 206 f, StGB; Paragraph 212, StGB; Paragraph 302, StGB eingeleitet worden und handelt es sich hiebei – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – jeweils um ein anhängiges Verfahren im Sinne des Paragraph 38, AVG, zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom
  3. November 2013, Zl. 2013/03/0070) nach Paragraph eins, Absatz 2, StPO 1975 ein Strafverfahren u.a. dann beginnt, sobald die Staatsanwaltschaft zur Aufklärung des Verdachtes einer Straftat gegen eine bekannte oder unbekannte Person ermittelt oder Zwang gegen eine verdächtige Person ausübt; das Strafverfahren endet durch Einstellung oder Rücktritt von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft oder durch gerichtliche Entscheidung. Die von den beiden Staatsanwaltschaften geführten Ermittlungen richten sich gegen Herrn C als Obmann des Beschwerdeführers und damit gegen eine bestimmte Person als Verdächtigen. Vor diesem Hintergrund kann - anders als der Beschwerdeführer meint - nicht angenommen werden, dass angesichts dieser Verfahren der beiden Staatsanwaltschaften kein gerichtliches Verfahren eingeleitet und nunmehr kein gerichtliches Verfahren anhängig wäre. Präjudiziell – und damit Vorfragenentscheidung im verfahrensrechtlich relevanten Sinn - ist nur eine Entscheidung, die erstens eine Rechtsfrage betrifft, deren Beantwortung für die Hauptfragenentscheidung unabdingbar - d.h. eine notwendige Grundlage - ist, und die zweitens diese in einer die Verwaltungsbehörde bindenden Weise regelt (vgl. u.a. VwGH vom
  4. Oktober 1990, Zl. 88/04/0147, sowie VwGH vom
  5. Dezember 1990, Zl. 90/09/0002).Präjudiziell – und damit Vorfragenentscheidung im verfahrensrechtlich relevanten Sinn - ist nur eine Entscheidung, die erstens eine Rechtsfrage betrifft, deren Beantwortung für die Hauptfragenentscheidung unabdingbar - d.h. eine notwendige Grundlage - ist, und die zweitens diese in einer die Verwaltungsbehörde bindenden Weise regelt vergleiche u.a. VwGH vom
  6. Oktober 1990, Zl. 88/04/0147, sowie VwGH vom
  7. Dezember 1990, Zl. 90/09/0002). Ob die Präjudizialität der Entscheidung gegeben ist, ist anhand der den Verfahrensgegenstand betreffenden Verwaltungsvorschriften zu prüfen (vgl. u.a. VwGH vom
  8. Jänner 1993, Zlen. 92/07/0071, 0072).Ob die Präjudizialität der Entscheidung gegeben ist, ist anhand der den Verfahrensgegenstand betreffenden Verwaltungsvorschriften zu prüfen vergleiche u.a. VwGH vom
  9. Jänner 1993, Zlen. 92/07/0071, 0072). Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde, wie bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegt worden ist, die fehlende Eignung des Beschwerdeführers zum Betrieb einer Wohngemeinschaft am Standort ***, ***,

§ 53Abs.

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  1. Fall NÖ KJHG festgestellt und die Eignungsfeststellung vom
  2. Dezember 2015 widerrufen. Die belangte Behörde geht im gegenständlichen Fall daher davon aus, dass die Missstände in dieser Wohngemeinschaft so gravierend sind, dass eine Leistungserbringung nicht mehr dem Kindeswohl entspricht.Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde, wie bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegt worden ist, die fehlende Eignung des Beschwerdeführers zum Betrieb einer Wohngemeinschaft am Standort ***, ***,

Paragraph 53, Absatz 4,

  1. Fall NÖ KJHG festgestellt und die Eignungsfeststellung vom
  2. Dezember 2015 widerrufen. Die belangte Behörde geht im gegenständlichen Fall daher davon aus, dass die Missstände in dieser Wohngemeinschaft so gravierend sind, dass eine Leistungserbringung nicht mehr dem Kindeswohl entspricht. Hiebei hat die belangte Behörde also zunächst zu prüfen und zu beurteilen, ob Missstände vorliegen, wobei diese sowohl strafrechtlicher als auch privatrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Natur sein können, so z.B. tätliche Übergriffe auf die betreuten Minderjährigen, Vernachlässigung dieser, Einhaltung von Bescheidauflagen etc. Weiters hat die belangte Behörde sodann zu beurteilen, ob die festgestellten Missstände so gravierend sind, dass eine Leistungserbringung nicht mehr dem Kindeswohl entspricht. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde werden diese Fragen jedoch nicht in den beiden bei den jeweiligen Staatsanwaltschaften *** und *** anhängigen Verfahren als Hauptfragen beurteilt, da diese lediglich die zuvor aufgezählten Verdachtsmomente in strafrechtlicher Hinsicht prüfen und beurteilen. Sie beurteilen aber weder, ob es sich hiebei um Missstände im Sinne des § 53 Abs. 4 NÖ KJHG handelt, noch, ob diese so gravierend sind, dass diese die Feststellung der mangelnden Eignung und den Widerruf der Eignungsfeststellung nach § 53 Abs. 4 NÖ KJHG sowie die Entfernung der betreuten Minderjährigen rechtfertigen. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde werden diese Fragen jedoch nicht in den beiden bei den jeweiligen Staatsanwaltschaften *** und *** anhängigen Verfahren als Hauptfragen beurteilt, da diese lediglich die zuvor aufgezählten Verdachtsmomente in strafrechtlicher Hinsicht prüfen und beurteilen. Sie beurteilen aber weder, ob es sich hiebei um Missstände im Sinne des Paragraph 53, Absatz 4, NÖ KJHG handelt, noch, ob diese so gravierend sind, dass diese die Feststellung der mangelnden Eignung und den Widerruf der Eignungsfeststellung nach Paragraph 53, Absatz 4, NÖ KJHG sowie die Entfernung der betreuten Minderjährigen rechtfertigen. Mögen auch in beiden Verfahren – Verwaltungsverfahren und Gerichtsverfahren – das Vorliegen von strafgerichtlichen Tatbeständen und somit gleiche Tatsachenfragen zu beurteilen sein, so liegt im gegenständlichen Fall entgegen der Ansicht der belangten Behörde trotzdem keine vom Gericht zu beurteilende, die gegenständliche Verwaltungsbehörde bindende Rechtsfrage und somit auch keine Präjudizialität der Gerichtsentscheidung für das gegenständliche Verwaltungsverfahren vor, zumal die belangte Behörde bei ihrer Feststellungs- und Widerrufsentscheidung und somit bei ihrer Qualifizierung der Schwere der Missstände, ob diese zur verfahrensgegenständlichen Feststellung und zum Widerruf berechtigen, zwar die Entscheidung des Gerichtes zugrunde zu legen hat, sie hat aber für die Beurteilung ihrer Rechtsfrage eine eigenständige Wertung dieser strafrechtlichen Tatbestände im Sinne der vorherigen Ausführungen durchzuführen, wobei sie zur Auffassung kommen kann, dass die vom Gericht eventuell festgestellten strafrechtlichen Straftatbestände keine solchen Missstände darstellen, die die verfahrensgegenständliche Feststellung und den Widerruf rechtfertigen, oder sie kann auch im Falle eines Freispruches oder einer Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaften zur Auffassung gelangen, dass solche Missstände vorliegen, die die Feststellung und den Widerruf rechtfertigen. Dazu kommt, dass sie neben den strafrechtlich relevanten Missständen auch das Vorliegen von anderen Missständen, die vom Gericht nicht zu beurteilen sind, wie z.B. die Einhaltung von Auflagen der Bewilligung etc., zu berücksichtigen und zu beurteilen bzw. zu werten hat, sodass sie ihrer Feststellungs- und Widerrufsentscheidung auch andere Missstände als die strafrechtlichen Missstände zugrunde legen kann. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die im verfahrensgegenständlichen Aussetzungsbescheid angeführten weiteren Missstandsvorwürfe (häufige Polizeieinsätze, Einteilung von nicht qualifiziertem Personal zu Nachtdiensten, Nichteinhaltung bescheidmäßiger Auflagen) zur verfahrensgegenständlichen Aussetzung gar nicht berechtigen und wurden diese Vorwürfe zur Begründung der Aussetzung auch nicht herangezogen. Trotzdem hat die belangte Behörde auch diese Vorwürfe ihrer Feststellungs- und Widerrufsentscheidung zugrunde zu legen und ist nicht ausgeschlossen, dass auch diese Vorwürfe, sofern diese zutreffen, das Vorgehen der belangten Behörde rechtfertigen kann, sodass es der Entscheidung des Strafgerichtes gar nicht bedürfte. Auch unter diesem Aspekt kann nicht gesagt werden, dass die Entscheidung des Strafgerichtes für die Feststellungs- und Widerrufsentscheidung der belangten Behörde unabdingbar ist. Da somit die eingeleiteten Verfahren bei den Staatsanwaltschaften *** und *** für die Beantwortung der Frage der belangten Behörde, ob derartige Missstände vorliegen, die so gravierend sind, dass die Leistungserbringung des Beschwerdeführers nicht mehr dem Kindeswohl entspricht, keine präjudiziellen Hauptfragen im Sinne des § 38 AVG darstellen, durfte die belangte Behörde das gegenständliche Verwaltungsverfahren

§ 38AVG nicht aussetzen, sodass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Da somit die eingeleiteten Verfahren bei den Staatsanwaltschaften *** und *** für die Beantwortung der Frage der belangten Behörde, ob derartige Missstände vorliegen, die so gravierend sind, dass die Leistungserbringung des Beschwerdeführers nicht mehr dem Kindeswohl entspricht, keine präjudiziellen Hauptfragen im Sinne des Paragraph 38, AVG darstellen, durfte die belangte Behörde das gegenständliche Verwaltungsverfahren

Paragraph 38, AVG nicht aussetzen, sodass der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Der Vollständigkeit halber sei noch angemerkt, dass eine Behörde bei einer Aussetzung im Spruch ihres Bescheides präzise zum Ausdruck zu bringen hat, bis zur Rechtskraft welcher gerichtlichen Entscheidung in welchem konkreten Verfahren sie die Aussetzung vornimmt, ansonsten ihr Bescheid insofern gegen das Gebot der Bestimmtheit verstößt (vgl. u.a. VwGH vom

  1. November 1988, Zl. 88/01/0176, sowie VwGH vom
  2. September 2002, Zll. 2001/21/0068). Der Vollständigkeit halber sei noch angemerkt, dass eine Behörde bei einer Aussetzung im Spruch ihres Bescheides präzise zum Ausdruck zu bringen hat, bis zur Rechtskraft welcher gerichtlichen Entscheidung in welchem konkreten Verfahren sie die Aussetzung vornimmt, ansonsten ihr Bescheid insofern gegen das Gebot der Bestimmtheit verstößt vergleiche u.a. VwGH vom
  3. November 1988, Zl. 88/01/0176, sowie VwGH vom
  4. September 2002, Zll. 2001/21/0068).

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 2 Z. 1 dieser Gesetzesstelle kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Nach Absatz 2, Ziffer eins, dieser Gesetzesstelle kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.Nach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der verfahrensgegenständliche angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte die Verhandlung somit entfallen. Von der Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde aber auch deshalb Abstand genommen, weil keine der Verfahrensparteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat und weil die verfahrensgegenständlichen Unterlagen erkennen haben lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung des Sachverhaltes und der Rechtssache nicht erwarten ließ, zumal der vom erkennenden Gericht festgestellte Sachverhalt eindeutig ist und von keiner Partei etwas Gegenteiliges behauptet wurde. Es verblieben somit ausschließlich Rechtsfragen zur Beurteilung, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.Es verblieben somit ausschließlich Rechtsfragen zur Beurteilung, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, Absatz eins, EMRK sowie Artikel 47, GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. November 2006, Nr. 73.053/01 (Jussila gegen Finnland), vom
  2. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass ein Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände etwa dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (vgl. u.a. VwGH vom
  4. Dezember 2008, Zl. 2005/12/0183, sowie VwGH vom
  5. Februar 2015, Zl. 2015/12/0001).Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
  6. November 2006, Nr. 73.053/01 (Jussila gegen Finnland), vom
  7. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  8. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass ein Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände etwa dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige vergleiche u.a. VwGH vom
  9. Dezember 2008, Zl. 2005/12/0183, sowie VwGH vom
  10. Februar 2015, Zl. 2015/12/0001). In seinem Urteil vom
  11. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne. Da, wie vorhin dargelegt, der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und ausschließlich rechtliche Fragen aufgeworfen wurden, konnte die Entscheidung daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden (vgl. u.a. etwa VwGH vom
  12. März 2014, Zl. 2013/05/0131). Da, wie vorhin dargelegt, der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und ausschließlich rechtliche Fragen aufgeworfen wurden, konnte die Entscheidung daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden vergleiche u.a. etwa VwGH vom
  13. März 2014, Zl. 2013/05/0131). Zu Spruchpunkt 2.:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob das gegenständliche Ermittlungsverfahren

§ 38AVG von der belangten Behörde ausgesetzt werden durfte.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob das gegenständliche Ermittlungsverfahren

Paragraph 38, AVG von der belangten Behörde ausgesetzt werden durfte. Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet. Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.706.001.2018

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