4 B-VG ist nicht zulässig.Eine Revision
GVGParagraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 45 Abs.1 Z. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStGParagraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe
G der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgeschrieben.Ferner wurde der Beschwerdeführerin
Paragraph 64, VStG der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgeschrieben. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom
Abs. 1 Zif. 2, 3 oder 5 bei Vorliegen erschwerender Umstände, insbesondere im Wiederholungsfall, mit einer Geldstrafe bis zu € 21.800,– zu bestrafen.
Absatz eins, Zif. 2, 3 oder 5 bei Vorliegen erschwerender Umstände, insbesondere im Wiederholungsfall, mit einer Geldstrafe bis zu € 21.800,– zu bestrafen. 3.2. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG: Verhandlung § 44.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Paragraph 50, Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Nutzungsberechtigte im Pflichtbereich verpflichtet, nicht gefährliche Siedlungsabfälle nur durch Einrichtungen der Gemeinde oder deren sich die Gemeinde bedient, erfassen und behandeln zu lassen.
Paragraph 9, NÖ AWG 1992 ist der Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigte im Pflichtbereich verpflichtet, nicht gefährliche Siedlungsabfälle nur durch Einrichtungen der Gemeinde oder deren sich die Gemeinde bedient, erfassen und behandeln zu lassen.
1 Z. 2 NÖ AWG 1992 ist wegen einer Verwaltungsübertretung zu bestrafen, wer im Pflichtbereich nicht gefährliche Siedlungsabfälle nicht durch Einrichtungen der Gemeinde erfassen oder behandeln lässt.
Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ AWG 1992 ist wegen einer Verwaltungsübertretung zu bestrafen, wer im Pflichtbereich nicht gefährliche Siedlungsabfälle nicht durch Einrichtungen der Gemeinde erfassen oder behandeln lässt. § 33 Abs. 1 Z. 2 NÖ AWG ist als Unterlassungsdelikt zu qualifizieren, da die Unterlassung des „Erfassen-Lassens“ des nicht gefährlichen Siedlungsabfalles durch die Gemeinde unter Strafe gestellt wird. Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ AWG ist als Unterlassungsdelikt zu qualifizieren, da die Unterlassung des „Erfassen-Lassens“ des nicht gefährlichen Siedlungsabfalles durch die Gemeinde unter Strafe gestellt wird. Als Täter dieses Unterlassungsdeliktes kommt nur in Betracht, wer zur Teilnahme an der öffentlichen Müllabfuhr der Gemeinde
1 NÖ AWG 1992 verpflichtet ist. Die Verpflichtung, ihre nicht gefährlichen Siedlungsabfälle nur durch Einrichtungen der Gemeinde *** erfassen und behandeln zu lassen, trifft Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigte im Pflichtbereich der öffentlichen Müllabfuhr.Als Täter dieses Unterlassungsdeliktes kommt nur in Betracht, wer zur Teilnahme an der öffentlichen Müllabfuhr der Gemeinde
Paragraph 9, Absatz eins, NÖ AWG 1992 verpflichtet ist. Die Verpflichtung, ihre nicht gefährlichen Siedlungsabfälle nur durch Einrichtungen der Gemeinde *** erfassen und behandeln zu lassen, trifft Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigte im Pflichtbereich der öffentlichen Müllabfuhr.
Dezember 2000 umfasst der Pflichtbereich das gesamte Gemeindegebiet der Gemeinde ***.
Paragraph 2, der Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeinderates der Gemeinde *** vom 19. Dezember 2000 umfasst der Pflichtbereich das gesamte Gemeindegebiet der Gemeinde ***. Eine Verwaltungsübertretung
Vm § 9 Abs. 1 NÖ AWG 1992 kommt nur für ein Grundstück in Betracht, für welches die Teilnahmeverpflichtung besteht bzw. mit (dinglich wirkendem!) Bescheid des Bürgermeisters (vgl. § 11 Abs. 6 NÖ AWG 1992) auch ausgesprochen wurde.Eine Verwaltungsübertretung
Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, NÖ AWG 1992 kommt nur für ein Grundstück in Betracht, für welches die Teilnahmeverpflichtung besteht bzw. mit (dinglich wirkendem!) Bescheid des Bürgermeisters vergleiche Paragraph 11, Absatz 6, NÖ AWG 1992) auch ausgesprochen wurde. Die Teilnahmeverpflichtung besteht nämlich nicht unmittelbar ex lege, sondern ist von der zuständigen Behörde (
Vm § 38 Abs.1 Z. 2 NÖ Gemeindeordnung 1973 vom Bürgermeister) mit Bescheid auszusprechen. Die Teilnahmeverpflichtung besteht nämlich nicht unmittelbar ex lege, sondern ist von der zuständigen Behörde (
Paragraph 32, NÖ AWG 1992 in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Gemeindeordnung 1973 vom Bürgermeister) mit Bescheid auszusprechen. Dies folgt auch unmittelbar aus dem (für die Erfassung und Behandlung von nicht gefährlichem Siedlungsabfall durch die Gemeinde) zwingend vorgeschrieben Holsystem (vgl. § 11 Abs. 3 NÖ AWG 1992) bzw. aus der Verpflichtung, für die Erfassung und Behandlung von Müll die für das Grundstück zugeteilten Müllbehälter zu verwenden.Dies folgt auch unmittelbar aus dem (für die Erfassung und Behandlung von nicht gefährlichem Siedlungsabfall durch die Gemeinde) zwingend vorgeschrieben Holsystem vergleiche Paragraph 11, Absatz 3, NÖ AWG 1992) bzw. aus der Verpflichtung, für die Erfassung und Behandlung von Müll die für das Grundstück zugeteilten Müllbehälter zu verwenden. Der faktischen Ausgabe und Übernahme von Müllbehältern kommt hierbei keine rechtliche Bedeutung zu (vgl. VwGH 23.4.1993, 90/17/0130). Maßgeblich ist vielmehr die bescheidmäßige Festsetzung der bereitgestellten Müllbehälter. Der faktischen Ausgabe und Übernahme von Müllbehältern kommt hierbei keine rechtliche Bedeutung zu vergleiche VwGH 23.4.1993, 90/17/0130). Maßgeblich ist vielmehr die bescheidmäßige Festsetzung der bereitgestellten Müllbehälter. Für das Grundstück *** (Gst.Nr. ***, KG ***) wurde ein Verpflichtungsbescheid gegenüber der Eigentümergemeinschaft nicht erlassen. Das NÖ AWG sieht eine Zuteilung von Müllbehältern nur für Grundstücke, nicht jedoch für Wohnungseigentumsobjekte vor. Der von der Bürgermeisterin der Gemeinde *** für das Wohnungseigentumsobjekt *** erlassene Verpflichtungsbescheid vom 17. September 2008, EDV-Nummer: ***, wurde an die „B eGenmbH“, nicht jedoch an die Beschwerdeführerin adressiert. Gegenüber der Beschwerdeführerin ist eine bescheidmäßige Verpflichtung zur Teilnahme an der öffentlichen Müllabfuhr durch den Bürgermeister der Gemeinde *** bisher nicht ausgesprochen worden bzw. wurden ihr gegenüber auch noch keine Müllbehälter
6 NÖ AWG 1992 bescheidmäßig zugeteilt. Für die Beschwerdeführerin besteht daher mangels eines entsprechenden Verpflichtungsbescheides auch keine Verpflichtung zur Teilnahme an der öffentlichen Müllabfuhr der Gemeinde ***.Gegenüber der Beschwerdeführerin ist eine bescheidmäßige Verpflichtung zur Teilnahme an der öffentlichen Müllabfuhr durch den Bürgermeister der Gemeinde *** bisher nicht ausgesprochen worden bzw. wurden ihr gegenüber auch noch keine Müllbehälter
Paragraph 11, Absatz 6, NÖ AWG 1992 bescheidmäßig zugeteilt. Für die Beschwerdeführerin besteht daher mangels eines entsprechenden Verpflichtungsbescheides auch keine Verpflichtung zur Teilnahme an der öffentlichen Müllabfuhr der Gemeinde ***. Soweit der Beschwerdeführerin vorgeworfen wird, sie sei ihrer Verpflichtung als Nutzungsberechtigte nicht nachgekommen, ist daher festzuhalten, dass für sie eine solche Verpflichtung mangels eines entsprechenden Verpflichtungsbescheides gar nicht besteht. Ein Unterlassen der Teilnahme an der öffentlichen Müllabfuhr könnte der Beschwerdeführerin somit schon deshalb nicht vorgeworfen werden, da sie eine entsprechende Teilnahmeverpflichtung mangels eines ihr gegenüber wirksamen Verpflichtungsbescheides gar nicht trifft. Im gegenständlichen Fall (hinsichtlich des Spruchpunktes
GVG eine öffentliche mündliche Verhandlung darüber entfallen.Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuheben ist, konnte
Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung darüber entfallen. 5. Zu Spruchpunkt 2 – Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1210.002.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.