← Österreich

{'item': 'LVwG-S-1210/002-2018'}

Obsah (9)Art. 133§ 64Art. 130§ 9§ 33§ 2§ 32§ 11§ 44

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.08.2018 GeschäftszahlLVwG-S-1210/002-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

Art. 133Abs.

4 B-VG ist nicht zulässig.Eine Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVGParagraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 45 Abs.1 Z. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStGParagraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom
  2. April 2018, ZI. ***, wurde der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt
  3. die folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt: „Zeit: 12.08.2016, in der Zeit von 19.00 Uhr bis 19.30 Uhr Ort: ***, *** Tatbeschreibung:
  4. Sie haben im oa. Zeitraum nicht gefährliche Abfälle (laut eigener Aussage Tapeten) verbrannt und sind somit als Nutzungsberechtigte Ihres Anwesens Ihrer Verpflichtung, diese nicht gefährlichen Siedlungsabfälle nur durch Einrichtungen der Gemeinde *** oder Einrichtungen, deren sich die Gemeinde *** bedient, erfassen und behandeln zu lassen, nicht nachgekommen.
  5. ... Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: zu
  6. § 9 Abs. 1, § 33 Abs. 1 Z. 2 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992zu
  7. Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 zu
  8. …“ Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden) verhängt. Ferner wurde der Beschwerdeführerin

§ 64VSt

G der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgeschrieben.Ferner wurde der Beschwerdeführerin

Paragraph 64, VStG der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgeschrieben. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom

  1. Mai
  2. Es könne nicht sein, dass sie für die gleiche Verwaltungsübertretung doppelt gestraft werde. Die Aufforderung zur Rechtfertigung vom
  3. Mai 2017 sei bei ihr nicht angekommen. Beantragt wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung. Seitens der Gemeinde *** wurde dem Gericht der Verpflichtungsbescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde *** vom
  4. September 2008, EDV-Nummer: ***, vorgelegt, mit welchem für das Reihenhaus *** die „B eGenmbH“ zur Teilnahme an der öffentlichen Müllabfuhr der Gemeinde *** verpflichtet wurde, die Zahl und Art der zu verwendenden Müllbehälter wurde mit 1 Restmülltonne mit 120 Liter Inhalt und 0 (sic!) Abfuhren festgesetzt.
  5. Feststellungen: Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, des vorliegenden Strafaktes der belangten Behörde sowie der von der Marktgemeinde *** vorgelegten Unterlagen, konnte festgestellt werden, dass hinsichtlich der Liegenschaft *** ein Verpflichtungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** zur Teilnahme an der öffentlichen Müllabfuhr gegenüber der Beschwerdeführerin nicht erlassen wurde. Gegenüber der Eigentümergemeinschaft des Grundstückes Nr. ***, KG ***, für welches für die Beschwerdeführerin Wohnungseigentum am Haus *** sowie 138/2043 Miteigentumsanteile verbüchert sind, wurde ebenfalls kein Verpflichtungsbescheid erlassen.Gegenüber der Eigentümergemeinschaft des Grundstückes Nr. ***, KG ***, für welches für die Beschwerdeführerin Wohnungseigentum am Haus *** sowie 138 aus 2043, Miteigentumsanteile verbüchert sind, wurde ebenfalls kein Verpflichtungsbescheid erlassen. Der Verpflichtungsbescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde *** vom
  6. September 2008, EDV-Nummer: ***, für das Reihenhaus *** wurde gegenüber der „B eGenmbH“ erlassen.
  7. Anzuwendende Rechtsvorschriften: 3.
  8. NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, in der zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung LGBl. 8240-6:3.
  9. NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, in der zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung Landesgesetzblatt 8240-6: Erfassung und Behandlung von nicht gefährlichem Siedlungsabfall im Pflichtbereich § 9.

(1)Im Pflichtbereich sind die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verpflichtet, nicht gefährliche Siedlungsabfälle nur durch Einrichtungen der Gemeinde oder deren sich die Gemeinde bedient, erfassen und behandeln zu lassen. (…)Paragraph 9,
(1)Im Pflichtbereich sind die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verpflichtet, nicht gefährliche Siedlungsabfälle nur durch Einrichtungen der Gemeinde oder deren sich die Gemeinde bedient, erfassen und behandeln zu lassen. (…) Strafen § 33.
(1)Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht unbeschadet der Bestimmungen des § 10 des NÖ Abgabenbehördenorganisationsgesetzes 2009, LGBl. 3400, eine Verwaltungsübertretung, wer auch ohne eine Abgabenverkürzung zu bewirken,Paragraph 33,
(1)Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 10, des NÖ Abgabenbehördenorganisationsgesetzes 2009, Landesgesetzblatt 3400, eine Verwaltungsübertretung, wer auch ohne eine Abgabenverkürzung zu bewirken, …
  1. im Pflichtbereich nicht gefährliche Siedlungsabfälle nicht durch Einrichtungen der Gemeinde erfassen und behandeln läßt (§ 9),
  2. im Pflichtbereich nicht gefährliche Siedlungsabfälle nicht durch Einrichtungen der Gemeinde erfassen und behandeln läßt (Paragraph 9,), …
(2)Die Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 2.200,–, Verwaltungsübertretungen

Abs. 1 Zif. 2, 3 oder 5 bei Vorliegen erschwerender Umstände, insbesondere im Wiederholungsfall, mit einer Geldstrafe bis zu € 21.800,– zu bestrafen.

(2)Die Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 2.200,–, Verwaltungsübertretungen

Absatz eins, Zif. 2, 3 oder 5 bei Vorliegen erschwerender Umstände, insbesondere im Wiederholungsfall, mit einer Geldstrafe bis zu € 21.800,– zu bestrafen. 3.2. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG: Verhandlung § 44.

(1)Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 44,
(1)Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. (…) Erkenntnisse § 50. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Paragraph 50, Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Kosten § 52. Paragraph 52, (…)

(8)Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der Beschwerdeführerin nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. (…) 3.
  1. Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG: § 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:Paragraph 44 a, Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
  2. die als erwiesen angenommene Tat; … § 45.
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wennParagraph 45,
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
  1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet; … 3.
  2. Verwaltungsgerichtshofsgesetz 1985: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. …

(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen. 4. Würdigung: Der Beschwerdeführerin wurde im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses, Spruchteil 1., vorgeworfen, dass sie als Grundstückseigentümer „ihres Anwesens“ ihrer Verpflichtung, nicht gefährliche Siedlungsabfälle nur durch Einrichtungen der Gemeinde *** oder Einrichtungen, deren sich die Gemeinde *** bedient, erfassen und behandeln zu lassen, nicht nachgekommen sei.

§ 9NÖ AWG 1992 ist der Grundstückseigentümer bzw.

Nutzungsberechtigte im Pflichtbereich verpflichtet, nicht gefährliche Siedlungsabfälle nur durch Einrichtungen der Gemeinde oder deren sich die Gemeinde bedient, erfassen und behandeln zu lassen.

Paragraph 9, NÖ AWG 1992 ist der Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigte im Pflichtbereich verpflichtet, nicht gefährliche Siedlungsabfälle nur durch Einrichtungen der Gemeinde oder deren sich die Gemeinde bedient, erfassen und behandeln zu lassen.

§ 33Abs.

1 Z. 2 NÖ AWG 1992 ist wegen einer Verwaltungsübertretung zu bestrafen, wer im Pflichtbereich nicht gefährliche Siedlungsabfälle nicht durch Einrichtungen der Gemeinde erfassen oder behandeln lässt.

Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ AWG 1992 ist wegen einer Verwaltungsübertretung zu bestrafen, wer im Pflichtbereich nicht gefährliche Siedlungsabfälle nicht durch Einrichtungen der Gemeinde erfassen oder behandeln lässt. § 33 Abs. 1 Z. 2 NÖ AWG ist als Unterlassungsdelikt zu qualifizieren, da die Unterlassung des „Erfassen-Lassens“ des nicht gefährlichen Siedlungsabfalles durch die Gemeinde unter Strafe gestellt wird. Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ AWG ist als Unterlassungsdelikt zu qualifizieren, da die Unterlassung des „Erfassen-Lassens“ des nicht gefährlichen Siedlungsabfalles durch die Gemeinde unter Strafe gestellt wird. Als Täter dieses Unterlassungsdeliktes kommt nur in Betracht, wer zur Teilnahme an der öffentlichen Müllabfuhr der Gemeinde

§ 9Abs.

1 NÖ AWG 1992 verpflichtet ist. Die Verpflichtung, ihre nicht gefährlichen Siedlungsabfälle nur durch Einrichtungen der Gemeinde *** erfassen und behandeln zu lassen, trifft Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigte im Pflichtbereich der öffentlichen Müllabfuhr.Als Täter dieses Unterlassungsdeliktes kommt nur in Betracht, wer zur Teilnahme an der öffentlichen Müllabfuhr der Gemeinde

Paragraph 9, Absatz eins, NÖ AWG 1992 verpflichtet ist. Die Verpflichtung, ihre nicht gefährlichen Siedlungsabfälle nur durch Einrichtungen der Gemeinde *** erfassen und behandeln zu lassen, trifft Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigte im Pflichtbereich der öffentlichen Müllabfuhr.

§ 2der Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeinderates der Gemeinde *** vom 19.

Dezember 2000 umfasst der Pflichtbereich das gesamte Gemeindegebiet der Gemeinde ***.

Paragraph 2, der Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeinderates der Gemeinde *** vom 19. Dezember 2000 umfasst der Pflichtbereich das gesamte Gemeindegebiet der Gemeinde ***. Eine Verwaltungsübertretung

§ 33Abs. 1 Z. 2 i

Vm § 9 Abs. 1 NÖ AWG 1992 kommt nur für ein Grundstück in Betracht, für welches die Teilnahmeverpflichtung besteht bzw. mit (dinglich wirkendem!) Bescheid des Bürgermeisters (vgl. § 11 Abs. 6 NÖ AWG 1992) auch ausgesprochen wurde.Eine Verwaltungsübertretung

Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, NÖ AWG 1992 kommt nur für ein Grundstück in Betracht, für welches die Teilnahmeverpflichtung besteht bzw. mit (dinglich wirkendem!) Bescheid des Bürgermeisters vergleiche Paragraph 11, Absatz 6, NÖ AWG 1992) auch ausgesprochen wurde. Die Teilnahmeverpflichtung besteht nämlich nicht unmittelbar ex lege, sondern ist von der zuständigen Behörde (

§ 32NÖ AWG 1992 i

Vm § 38 Abs.1 Z. 2 NÖ Gemeindeordnung 1973 vom Bürgermeister) mit Bescheid auszusprechen. Die Teilnahmeverpflichtung besteht nämlich nicht unmittelbar ex lege, sondern ist von der zuständigen Behörde (

Paragraph 32, NÖ AWG 1992 in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Gemeindeordnung 1973 vom Bürgermeister) mit Bescheid auszusprechen. Dies folgt auch unmittelbar aus dem (für die Erfassung und Behandlung von nicht gefährlichem Siedlungsabfall durch die Gemeinde) zwingend vorgeschrieben Holsystem (vgl. § 11 Abs. 3 NÖ AWG 1992) bzw. aus der Verpflichtung, für die Erfassung und Behandlung von Müll die für das Grundstück zugeteilten Müllbehälter zu verwenden.Dies folgt auch unmittelbar aus dem (für die Erfassung und Behandlung von nicht gefährlichem Siedlungsabfall durch die Gemeinde) zwingend vorgeschrieben Holsystem vergleiche Paragraph 11, Absatz 3, NÖ AWG 1992) bzw. aus der Verpflichtung, für die Erfassung und Behandlung von Müll die für das Grundstück zugeteilten Müllbehälter zu verwenden. Der faktischen Ausgabe und Übernahme von Müllbehältern kommt hierbei keine rechtliche Bedeutung zu (vgl. VwGH 23.4.1993, 90/17/0130). Maßgeblich ist vielmehr die bescheidmäßige Festsetzung der bereitgestellten Müllbehälter. Der faktischen Ausgabe und Übernahme von Müllbehältern kommt hierbei keine rechtliche Bedeutung zu vergleiche VwGH 23.4.1993, 90/17/0130). Maßgeblich ist vielmehr die bescheidmäßige Festsetzung der bereitgestellten Müllbehälter. Für das Grundstück *** (Gst.Nr. ***, KG ***) wurde ein Verpflichtungsbescheid gegenüber der Eigentümergemeinschaft nicht erlassen. Das NÖ AWG sieht eine Zuteilung von Müllbehältern nur für Grundstücke, nicht jedoch für Wohnungseigentumsobjekte vor. Der von der Bürgermeisterin der Gemeinde *** für das Wohnungseigentumsobjekt *** erlassene Verpflichtungsbescheid vom 17. September 2008, EDV-Nummer: ***, wurde an die „B eGenmbH“, nicht jedoch an die Beschwerdeführerin adressiert. Gegenüber der Beschwerdeführerin ist eine bescheidmäßige Verpflichtung zur Teilnahme an der öffentlichen Müllabfuhr durch den Bürgermeister der Gemeinde *** bisher nicht ausgesprochen worden bzw. wurden ihr gegenüber auch noch keine Müllbehälter

§ 11Abs.

6 NÖ AWG 1992 bescheidmäßig zugeteilt. Für die Beschwerdeführerin besteht daher mangels eines entsprechenden Verpflichtungsbescheides auch keine Verpflichtung zur Teilnahme an der öffentlichen Müllabfuhr der Gemeinde ***.Gegenüber der Beschwerdeführerin ist eine bescheidmäßige Verpflichtung zur Teilnahme an der öffentlichen Müllabfuhr durch den Bürgermeister der Gemeinde *** bisher nicht ausgesprochen worden bzw. wurden ihr gegenüber auch noch keine Müllbehälter

Paragraph 11, Absatz 6, NÖ AWG 1992 bescheidmäßig zugeteilt. Für die Beschwerdeführerin besteht daher mangels eines entsprechenden Verpflichtungsbescheides auch keine Verpflichtung zur Teilnahme an der öffentlichen Müllabfuhr der Gemeinde ***. Soweit der Beschwerdeführerin vorgeworfen wird, sie sei ihrer Verpflichtung als Nutzungsberechtigte nicht nachgekommen, ist daher festzuhalten, dass für sie eine solche Verpflichtung mangels eines entsprechenden Verpflichtungsbescheides gar nicht besteht. Ein Unterlassen der Teilnahme an der öffentlichen Müllabfuhr könnte der Beschwerdeführerin somit schon deshalb nicht vorgeworfen werden, da sie eine entsprechende Teilnahmeverpflichtung mangels eines ihr gegenüber wirksamen Verpflichtungsbescheides gar nicht trifft. Im gegenständlichen Fall (hinsichtlich des Spruchpunktes

  1. des angefochtenen Straferkenntnisses) erübrigt sich daher eine weitere Prüfung des Sachverhalts, da die von der Behörde vorgeworfene Tat nicht den Tatbestand des § 33 Abs. 1 Z. 2 iVm § 9 Abs. 1 NÖ AWG 1992 erfüllen kann.Im gegenständlichen Fall (hinsichtlich des Spruchpunktes
  2. des angefochtenen Straferkenntnisses) erübrigt sich daher eine weitere Prüfung des Sachverhalts, da die von der Behörde vorgeworfene Tat nicht den Tatbestand des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, NÖ AWG 1992 erfüllen kann. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Spruchpunkt
  3. des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuheben ist, konnte

§ 44Abs. 2 Vw

GVG eine öffentliche mündliche Verhandlung darüber entfallen.Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuheben ist, konnte

Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung darüber entfallen. 5. Zu Spruchpunkt 2 – Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1210.002.2018

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.