GVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten verhängte mit Bescheid vom 28.3.2018, Zl. ***, gegenüber dem Beschwerdeführer ein Verbot zum Besitz von Waffen und Munition. Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten verhängte mit Bescheid vom 28.3.2018, , Zl. ***, gegenüber dem Beschwerdeführer ein Verbot zum Besitz von Waffen und Munition. Begründend führte die Behörde aus: „Mit dem angefochtenen Bescheid wurde Ihnen
1 des Waffengesetzes 1996, in Anwendung des § 57 Abs. 1 AVG 1991 der Besitz von Waffen und Munition verboten.„Mit dem angefochtenen Bescheid wurde Ihnen
Paragraph 12, Absatz eins, des Waffengesetzes 1996, in Anwendung des Paragraph 57, Absatz eins, AVG 1991 der Besitz von Waffen und Munition verboten. Diesem Verbot lag auf Grund des Berichtes der Polizeiinspektion *** vom 18.10.2017, Zl. ***, folgender Sachverhalt zu Grunde:
G aussprechen zu können.Der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 23.11.2017 zur GZ: *** ist sohin rechtswidrig und wird der nunmehrige Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt. Im Übrigen sind die erstbehördlichen Feststellungen bereits zum objektiven Tatbestand unrichtig und ist die Erstbehörde diesbezüglich ihrer amtswegig gebotenen Wahrheitserforschungspflicht zum objektiven Tatbestand insgesamt nicht nachgekommen. Die belangte Behörde vermeint unrichtigerweise, gegenüber dem Beschwerdeführer ein Verbot des Besitzes von Waffen und Munition
Paragraph 12, Absatz eins, WaffG aussprechen zu können. Das von der belangten Behörde ausgesprochene Verbot des Besitzes von Waffen und Munition ist nicht berechtigt und mangelt es dem Beschwerdeführer gegenüber an sämtlichen Voraussetzungen hiefür. Vorab ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer noch minderjährig ist und über keine wie immer gearteten Waffen verfügt. Die Verhängung eines Waffenverbotes ist sohin weder notwendig, noch geboten und im Übrigen auch völlig unverhältnismäßig. Der von der Erstbehörde festgestellte Sachverhalt ist in der Form jedenfalls unrichtig und liegen auch keine wie immer gearteten objektiven Beweismittel vor, welche eine Verhängung eines Waffenverbotes gegenüber dem Beschwerdeführer nach den Bestimmungen des Waffengesetzes rechtfertigen könnten. Der behauptete angebliche Tatbestand ist objektiv nicht erwiesen und lässt sich auch aus dem gesamten Akteninhalt nicht ableiten, dass beim Beschwerdeführer die Gefahr eines Missbrauches von Waffen gegen die Schutzgüter Leben, Gesundheit, Freiheit bzw. fremdes Eigentum latent bestehe. Es mangelt sohin bereits von vornherein gegenüber dem Beschwerdeführer an jeglichem objektiven Tatbestand und ist die Erstbehörde ihrer amtswegig gebotenen Verpflichtung zum objektiven Tatbestand insgesamt nicht nachgekommen. Richtig ist, dass
1 Waffengesetz 1996 einem Menschen der Besitz von Waffen und Munition zu verbieten ist, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.Das von der belangten Behörde ausgesprochene Verbot des Besitzes von Waffen und Munition ist nicht berechtigt und mangelt es dem Beschwerdeführer gegenüber an sämtlichen Voraussetzungen hiefür. Vorab ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer noch minderjährig ist und über keine wie immer gearteten Waffen verfügt. Die Verhängung eines Waffenverbotes ist sohin weder notwendig, noch geboten und im Übrigen auch völlig unverhältnismäßig. Der von der Erstbehörde festgestellte Sachverhalt ist in der Form jedenfalls unrichtig und liegen auch keine wie immer gearteten objektiven Beweismittel vor, welche eine Verhängung eines Waffenverbotes gegenüber dem Beschwerdeführer nach den Bestimmungen des Waffengesetzes rechtfertigen könnten. Der behauptete angebliche Tatbestand ist objektiv nicht erwiesen und lässt sich auch aus dem gesamten Akteninhalt nicht ableiten, dass beim Beschwerdeführer die Gefahr eines Missbrauches von Waffen gegen die Schutzgüter Leben, Gesundheit, Freiheit bzw. fremdes Eigentum latent bestehe. Es mangelt sohin bereits von vornherein gegenüber dem Beschwerdeführer an jeglichem objektiven Tatbestand und ist die Erstbehörde ihrer amtswegig gebotenen Verpflichtung zum objektiven Tatbestand insgesamt nicht nachgekommen. Richtig ist, dass
Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 einem Menschen der Besitz von Waffen und Munition zu verbieten ist, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Die Erstbehörde geht jedoch völlig zu Unrecht davon aus, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht habe, der den Tatbestand der „missbräuchlichen, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährdenden, Waffenverwendung“ darstelle. Nach der Rechtsprechung des VwGH setzt der Verbotstatbestand des § 12 Abs. 1 WaffG voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifizierte rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Dabei ist wesentlich, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen auf Grund bestimmter Tatsachen zuzutrauen ist (VwGH 98/20/0226).Die Erstbehörde geht jedoch völlig zu Unrecht davon aus, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht habe, der den Tatbestand der „missbräuchlichen, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährdenden, Waffenverwendung“ darstelle. Nach der Rechtsprechung des VwGH setzt der Verbotstatbestand des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifizierte rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Dabei ist wesentlich, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen auf Grund bestimmter Tatsachen zuzutrauen ist (VwGH 98/20/0226). Zudem ist anzumerken, dass Alkoholmissbrauch für sich genommen ein Waffenverbot nicht zu begründen vermag. Diesbezüglich müssen noch zusätzliche Gefahrenmomente hinzutreten (VwGH 2013/03/0119). Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass sämtliche dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemachten Äußerungen - welche im Übrigen ausdrücklich bestritten werden – in stark alkoholisiertem Zustand erfolgten. Die Tatsache der Alkoholisierung allein kann jedoch nicht als Grund dafür herangezogen werden, gegenüber dem Beschwerdeführer ein Waffenverbot auszusprechen. Unrichtig ist zudem, dass der Beschwerdeführer jemals konkrete Drohungen ausgesprochen hat. Tatsache ist dass der Beschwerdeführer niemals die Absicht hatte, jemanden in Furcht zu versetzen bzw. Gewaltakte, welcher Art auch immer, zu setzen. Aus dem Verhalten des Beschwerdeführers lassen sich jedenfalls keine wie immer gearteten Gefahrenmomente in Bezug auf eines der in § 12 Abs. 1 WaffG geschützten Rechtsgüter ableiten. Wesentlich ist auch, dass es sich bei dem gegenständlichen Vorfall um einen einmaligen Vorfall gehandelt hat und eine Ausnahmesituation vorliegend war, was jedenfalls zu berücksichtigen ist. Der Beschwerdeführer hat bislang einen völlig ordentlichen und vorbildlichen Lebenswandel geführt und besteht auch eine günstige Zukunftsprognose. Zudem wurde von der belangten Behörde vollkommen außer Acht gelassen, dass sich der Beschwerdeführer bei den Beteiligten mehrmals für sein Verhalten entschuldigt hat. Der Beschwerdeführer hat sich auch bereit erklärt allfällig erforderliche Therapien zu absolvieren. Anzumerken ist weiters, dass auch die Heranziehung eines Sachverständigen aus dem Bereich der Psychiatrie und Neurologie geboten gewesen wäre. Diesbezüglich hätte sich jedenfalls ergeben, dass dem Beschwerdeführer ein missbräuchliches Verwenden von Waffen zu keiner Zeit zuzutrauen gewesen wäre. Zudem kann auch jederzeit von den Beteiligten und dem Familien- sowie Freundeskreis des Beschwerdeführers bestätigt werden, dass vom Beschwerdeführer keine wie immer geartete Gefahr ausgeht und die Voraussetzungen für die Verhängung eines Waffenverbotes nicht vorliegend sind. Hätte die belangte Behörde die aufgezeigten Tatsachen ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt, so wäre sie jedenfalls zum Schluss gekommen, dass kein wie immer gearteter Grund für die Verhängung eines Waffenverbots vorliegend ist. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte weder für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer ein missbräuchliches Verwenden von Waffen zuzutrauen wäre, noch das Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährdet werden könnten. Zudem darf auch die Verhältnismäßigkeit nicht außer Acht gelassen werden, welche durch die Verhängung eines Waffenverbotes nicht gegeben ist. Der Beschwerdeführer ist derzeit noch minderjährig und hat sich bislang stets äußerst zuverlässig verhalten und kann dem Beschwerdeführer auch eine zukünftige berufliche Laufbahn nicht unmöglich gemacht werden.“Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass sämtliche dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemachten Äußerungen - welche im Übrigen ausdrücklich bestritten werden – in stark alkoholisiertem Zustand erfolgten. Die Tatsache der Alkoholisierung allein kann jedoch nicht als Grund dafür herangezogen werden, gegenüber dem Beschwerdeführer ein Waffenverbot auszusprechen. Unrichtig ist zudem, dass der Beschwerdeführer jemals konkrete Drohungen ausgesprochen hat. Tatsache ist dass der Beschwerdeführer niemals die Absicht hatte, jemanden in Furcht zu versetzen bzw. Gewaltakte, welcher Art auch immer, zu setzen. Aus dem Verhalten des Beschwerdeführers lassen sich jedenfalls keine wie immer gearteten Gefahrenmomente in Bezug auf eines der in Paragraph 12, Absatz eins, WaffG geschützten Rechtsgüter ableiten. Wesentlich ist auch, dass es sich bei dem gegenständlichen Vorfall um einen einmaligen Vorfall gehandelt hat und eine Ausnahmesituation vorliegend war, was jedenfalls zu berücksichtigen ist. Der Beschwerdeführer hat bislang einen völlig ordentlichen und vorbildlichen Lebenswandel geführt und besteht auch eine günstige Zukunftsprognose. Zudem wurde von der belangten Behörde vollkommen außer Acht gelassen, dass sich der Beschwerdeführer bei den Beteiligten mehrmals für sein Verhalten entschuldigt hat. Der Beschwerdeführer hat sich auch bereit erklärt allfällig erforderliche Therapien zu absolvieren. Anzumerken ist weiters, dass auch die Heranziehung eines Sachverständigen aus dem Bereich der Psychiatrie und Neurologie geboten gewesen wäre. Diesbezüglich hätte sich jedenfalls ergeben, dass dem Beschwerdeführer ein missbräuchliches Verwenden von Waffen zu keiner Zeit zuzutrauen gewesen wäre. Zudem kann auch jederzeit von den Beteiligten und dem Familien- sowie Freundeskreis des Beschwerdeführers bestätigt werden, dass vom Beschwerdeführer keine wie immer geartete Gefahr ausgeht und die Voraussetzungen für die Verhängung eines Waffenverbotes nicht vorliegend sind. Hätte die belangte Behörde die aufgezeigten Tatsachen ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt, so wäre sie jedenfalls zum Schluss gekommen, dass kein wie immer gearteter Grund für die Verhängung eines Waffenverbots vorliegend ist. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte weder für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer ein missbräuchliches Verwenden von Waffen zuzutrauen wäre, noch das Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährdet werden könnten. Zudem darf auch die Verhältnismäßigkeit nicht außer Acht gelassen werden, welche durch die Verhängung eines Waffenverbotes nicht gegeben ist. Der Beschwerdeführer ist derzeit noch minderjährig und hat sich bislang stets äußerst zuverlässig verhalten und kann dem Beschwerdeführer auch eine zukünftige berufliche Laufbahn nicht unmöglich gemacht werden.“ Die Behörde hat auf Grund Ihrer Vorstellung das Ermittlungsverfahren eingeleitet. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens nimmt die Behörde den im Sachverhalt beschriebenen Tatbestand als erwiesen an, weil Sie durch Ihre Ausführungen die für ein Waffenverbot relevanten Elemente nicht entkräften konnten. So wurde mit Beschluss des Landesgerichtes *** vom 15.01.2018, Zl. ***, das gegenständliche Verfahren gegen Sie
PO in Verbindung mit § 203 Abs. 1 und 2 StPO vorläufig unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren eingestellt.
PO i.V.m. § 52 StGB wurde für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet. Weiters wurde Ihnen
PO i.V.m. § 51 StGB die Weisung erteilt ein Antigewalttraining zum nächstmöglichen Termin zu absolvieren und die Einhaltung der Weisung dem Gericht unaufgefordert vierteljährlich nachzuweisen. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass Sie für sämtliche der Ihnen mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft *** zur Last gelegten Handlungen die Verantwortung übernommen haben.Die Behörde hat auf Grund Ihrer Vorstellung das Ermittlungsverfahren eingeleitet. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens nimmt die Behörde den im Sachverhalt beschriebenen Tatbestand als erwiesen an, weil Sie durch Ihre Ausführungen die für ein Waffenverbot relevanten Elemente nicht entkräften konnten. So wurde mit Beschluss des Landesgerichtes *** vom 15.01.2018, Zl. ***, das gegenständliche Verfahren gegen Sie
Paragraph 199, StPO in Verbindung mit , Paragraph 203, Absatz eins und 2 StPO vorläufig unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren eingestellt.
Paragraph 203, Absatz 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 52, StGB wurde für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet. Weiters wurde Ihnen
, Paragraph 203, Absatz 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 51, StGB die Weisung erteilt ein Antigewalttraining zum nächstmöglichen Termin zu absolvieren und die Einhaltung der Weisung dem Gericht unaufgefordert vierteljährlich nachzuweisen. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass Sie für sämtliche der Ihnen mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft *** zur Last gelegten Handlungen die Verantwortung übernommen haben. So waren Sie im Zuge der Hauptverhandlung am 07.12.2017 hinsichtlich des Hauptvorwurfes, dass Sie am 23.09.2017 zu späterer Stunde mit Gewalt versucht haben den Eintritt in das Haus in ***, ***, zu erlangen, dass Sie sodann Frau E mehrere Schläge mit der flachen Hand ins Gesicht versetzten und auch Herrn F schlugen, indem Sie ihm mehrere Faustschläge in das Gesicht versetzten und darüber hinaus würgten, geständig. Weiters waren Sie geständig durch das Fenster ein zugeklapptes Taschenmesser geworfen und damit Frau G getroffen zu haben und in der Folge Herrn F und Frau G mit dem Abstechen, dem Umbringen und dem Niederbrennen des Hauses bedroht zu haben. Darüber hinaus wurden von Ihnen auch Sachen im Haus – drei Wandspiegel, mehrere Türen und einen Gartentisch – beschädigt.
Absatz 1 des Waffengesetzes 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. In waffenrechtlicher Hinsicht hat sich die Behörde, ausgehend von der dargelegten Sachlage, von folgenden rechtlichen Erwägungen leiten zu lassen: Die beiden Tatbestandsvoraussetzungen eines solchen waffengesetzlichen Verbotes sind die "missbräuchliche Verwendung von Waffen" und eine daraus ableitbare Gefährdung der Schutzgüter Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen und von fremdem Eigentum. Mit diesen waffengesetzlichen Tatbestandsmerkmalen hat sich der Verwaltungsgerichtshof in einer Reihe sehr richtungsweisender Entscheidungen befasst.
Paragraph 12, Absatz 1 des Waffengesetzes 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. In waffenrechtlicher Hinsicht hat sich die Behörde, ausgehend von der dargelegten Sachlage, von folgenden rechtlichen Erwägungen leiten zu lassen: Die beiden Tatbestandsvoraussetzungen eines solchen waffengesetzlichen Verbotes sind die "missbräuchliche Verwendung von Waffen" und eine daraus ableitbare Gefährdung der Schutzgüter Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen und von fremdem Eigentum. Mit diesen waffengesetzlichen Tatbestandsmerkmalen hat sich der Verwaltungsgerichtshof in einer Reihe sehr richtungsweisender Entscheidungen befasst. In seiner Entscheidung vom 13.5.1981, 81/01/0027/0028, die sich mit dem Begriff der "Gefährdung der öffentlichen Sicherheit" befasst, kommt er zur Ansicht, dass von einer solchen Gefährdung immer dann gesprochen werden kann, wenn besonders schutzwürdige Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit oder Vermögen bedroht werden. Der § 12 Abs. 1 des Waffengesetzes dient nämlich der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen und setzt daher nicht voraus, dass bereits tatsächlich eine solche stattgefunden hat. Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist schon die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen (vgl. VwGH vom 29.04.1987, 85/01/0274); eine tatsächliche missbräuchliche Verwendung muss daher gar nicht stattgefunden haben. Die Androhung oder Anwendung von Gewalt kann auch, wenn hiebei keine Waffe verwendet wird, die Grundlage für die Verhängung eines Waffenverbotes darstellen (vgl VwGH 18.05.2011, 2008/03/0011).Der Paragraph 12, Absatz eins, des Waffengesetzes dient nämlich der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen und setzt daher nicht voraus, dass bereits tatsächlich eine solche stattgefunden hat. Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist schon die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen vergleiche VwGH vom 29.04.1987, 85/01/0274); eine tatsächliche missbräuchliche Verwendung muss daher gar nicht stattgefunden haben. Die Androhung oder Anwendung von Gewalt kann auch, wenn hiebei keine Waffe verwendet wird, die Grundlage für die Verhängung eines Waffenverbotes darstellen vergleiche VwGH 18.05.2011, 2008/03/0011). Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist schon die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen (vgl. VwGH 29.04.1987, 85/01/0274); eine tatsächliche missbräuchliche Verwendung muss daher gar nicht stattgefunden haben. Bei der Beurteilung der mit dem Besitz und Gebrauch von Waffen, insbesondere von Schusswaffen, verbundenen Gefahren für die öffentliche Sicherheit ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen (vgl. VwGH 23.11.1976, 1342/76). Wesentlich ist ausschließlich die Tatsache, dass dem vom Waffenverbot betroffenen Menschen, der im Affekt gewaltsam gegen einen anderen Menschen vorgegangen ist, aufgrund seines Verhaltens in anderen Affektsituationen auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (VwGH 27.04.1994, 93/01/0337; 23.01.1997, 97/20/0019). So gelten z.B. schon als zulässige Annahme der Gefahr einer "missbräuchlichen Waffenverwendung" iSd WaffG Umstände, wie z.B. das Abfeuern von Schüssen aus einer Waffe auch ohne die Absicht, jemanden zu treffen oder auch nur zu gefährden (VwGH vom 23.11.1976, 1342/76) oder Vorfälle mit Gewalttätigkeiten im alkoholisierten Zustand oder grundsätzlich latente Neigungen zu Gewalttätigkeiten oder Aggressionshandlungen (VwGH vom 11.09.1979, 1192/79). Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist schon die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen vergleiche VwGH 29.04.1987, 85/01/0274); eine tatsächliche missbräuchliche Verwendung muss daher gar nicht stattgefunden haben. Bei der Beurteilung der mit dem Besitz und Gebrauch von Waffen, insbesondere von Schusswaffen, verbundenen Gefahren für die öffentliche Sicherheit ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen vergleiche VwGH 23.11.1976, 1342/76). Wesentlich ist ausschließlich die Tatsache, dass dem vom Waffenverbot betroffenen Menschen, der im Affekt gewaltsam gegen einen anderen Menschen vorgegangen ist, aufgrund seines Verhaltens in anderen Affektsituationen auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (VwGH 27.04.1994, 93/01/0337; 23.01.1997, 97/20/0019). So gelten z.B. schon als zulässige Annahme der Gefahr einer "missbräuchlichen Waffenverwendung" iSd WaffG Umstände, wie z.B. das Abfeuern von Schüssen aus einer Waffe auch ohne die Absicht, jemanden zu treffen oder auch nur zu gefährden (VwGH vom 23.11.1976, 1342/76) oder Vorfälle mit Gewalttätigkeiten im alkoholisierten Zustand oder grundsätzlich latente Neigungen zu Gewalttätigkeiten oder Aggressionshandlungen (VwGH vom 11.09.1979, 1192/79). Die Drohungen mit dem Tod, wie im gegenständlichen Fall mit dem Abstechen, dem Umbringen und dem Niederbrennen des Hauses, das Bewerfen einer Hausbewohnerin mit einem – wenn auch zugeklappten – Taschenmesser sowie die diesen Drohungen vorausgegangenen Tätlichkeiten gegen Hausbewohner sowie Sachbeschädigungen, sind einer missbräuchlichen Verwendung einer Waffe iSd § 12 Abs. 1 WaffG jedenfalls gleichzusetzen. Darüber hinaus wurde – wie bereits oben ausgeführt – seitens des Landesgerichtes *** das Verfahren gegen Sie nur vorläufig unter Bestimmung einer Probezeit von 2 Jahren eingestellt und wurde zudem Bewährungshilfe angeordnet und insbesondere die Weisung erteilt, ein Antigewalttraining zu absolvieren.Die Drohungen mit dem Tod, wie im gegenständlichen Fall mit dem Abstechen, dem Umbringen und dem Niederbrennen des Hauses, das Bewerfen einer Hausbewohnerin mit einem – wenn auch zugeklappten – Taschenmesser sowie die diesen Drohungen vorausgegangenen Tätlichkeiten gegen Hausbewohner sowie Sachbeschädigungen, sind einer missbräuchlichen Verwendung einer Waffe iSd , Paragraph 12, Absatz eins, WaffG jedenfalls gleichzusetzen. Darüber hinaus wurde – wie bereits oben ausgeführt – seitens des Landesgerichtes *** das Verfahren gegen Sie nur vorläufig unter Bestimmung einer Probezeit von 2 Jahren eingestellt und wurde zudem Bewährungshilfe angeordnet und insbesondere die Weisung erteilt, ein Antigewalttraining zu absolvieren. Ein Waffenverbot nach § 12 WaffG ist eine präventive Sicherungsmaßnahme (ohne pönalem Charakter), vergleichbar einem Betretungsverbot nach dem SPG, die eine Prognose voraussetzt, ob der Betroffene künftig Menschen durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte (vgl. auch VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063: „Bei einem Waffenverbot wird nicht über eine strafrechtliche Anklage im Sinne des Art 6 MRK entschieden, vielmehr handelt es sich dabei um eine administrativ-rechtliche Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung.“). Der Verhängung eines Waffenverbotes steht die (vorläufige) Einstellung des Strafverfahrens nicht entgegen.Ein Waffenverbot nach Paragraph 12, WaffG ist eine präventive Sicherungsmaßnahme (ohne pönalem Charakter), vergleichbar einem Betretungsverbot nach dem SPG, die eine Prognose voraussetzt, ob der Betroffene künftig Menschen durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte vergleiche auch VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063: „Bei einem Waffenverbot wird nicht über eine strafrechtliche Anklage im Sinne des Artikel 6, MRK entschieden, vielmehr handelt es sich dabei um eine administrativ-rechtliche Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung.“). Der Verhängung eines Waffenverbotes steht die (vorläufige) Einstellung des Strafverfahrens nicht entgegen. Die eingangs der Begründung dieses Bescheides beschriebenen und auf Grund des behördlichen Ermittlungsverfahrens hinsichtlich Ihrer Person als erwiesen angenommenen Tatsachen stellen sohin mit Rücksicht auf Ihren Unrechtsgehalt und die darin zum Ausdruck kommende, besondere sozialschädliche Neigung Ihrerseits, eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und eine Bedrohung eines der besonders schutzwürdigen Rechtsgüter wie Leben oder Gesundheit dar. Die Behörde war daher berechtigt, mit Entscheidungen wie im Spruche ersichtlich, vorzugehen.“ Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte vor, dass der Tatbestand zwar erfüllt sei, der Beschwerdeführer jedoch gerade am Anfang seiner beruflichen Karriere stehe und ein Waffenverbot ein massives Hindernis darstelle. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 18.7.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch in der Beweis aufgenommen wurde durch die Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugen F, G und die Eltern des Beschwerdeführers und dessen älterer Schwester und der Verlesung des Aktes. In der Verhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, dass er das Waffenverbot einsehe und die Beschwerde dahingehend einschränke, dass er lediglich ein auf 2 Jahre befristete Waffenverbot erbete. Der Vorfall vom 18.10.2017 werde nicht bestritten. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: Da der Beschwerdeführer den festgestellten Sachverhalt im Bescheid vom 28.3.2018, Zl. *** nicht bestreitet wird auf diesen verwiesen und zum Inhalt dieses Erkenntnisses erhoben. Der Beschwerdeführer begehrte in der Verhandlung lediglich ein befristetes Waffenverbot auf 2 Jahre, gestand ein, dass der Vorfall wie festgestellt passiert ist. Rechtlich folgt:
G hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
Paragraph 12, Absatz eins, WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. § 12 Abs. 3 WaffG lautet:Paragraph 12, Absatz 3, WaffG lautet: Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.