← Österreich

{'item': 'LVwG-S-1042/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum31.08.2018 GeschäftszahlLVwG-S-1042/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Andreas Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde der A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd, vom 27.03.2018, Zl. ***, zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird keine Folge gegeben und der Bescheid bestätigt.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 50 und § 52 Abs. 9 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 50 und Paragraph 52, Absatz 9, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG)Paragraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) Entscheidungsgründe:
  3. Gang des Verfahrens: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 27.3.2018, Zl. ***, wurde die Anträge auf Aufschub des Strafvollzuges in Form der Erbringung einer gemeinnützigen Leistung, in evento der Verhängung eines elektronisch überwachten Hausarrestes als unzulässig zurückgewiesen und der Antrag auf Aufschub des Strafvollzuges wegen Einschränkung der Erwerbsmöglichkeiten abgewiesen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 27.3.2018, , Zl. ***, wurde die Anträge auf Aufschub des Strafvollzuges in Form der Erbringung einer gemeinnützigen Leistung, in evento der Verhängung eines elektronisch überwachten Hausarrestes als unzulässig zurückgewiesen und der Antrag auf Aufschub des Strafvollzuges wegen Einschränkung der Erwerbsmöglichkeiten abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus: „Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts NÖ vom 07.06.2016, Zl. LVwG-S-174/001-2015, wurde Ihrer Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmünd, Zl. ***, betreffend Übertretungen des Glücksspielgesetzes, als unbegründet abgewiesen. Mit Eingabe vom 19.12.2017 haben Sie durch Ihren Rechtsvertreter die oben angeführten Anträge gestellt. Die Bezirkshauptmannschaft Gmünd hat hierzu erwogen: Zu
  4. bis 3.: § 54a VStG lautet wie folgt:Paragraph 54 a, VStG lautet wie folgt:

(1)Auf Antrag des Bestraften kann aus wichtigem Grund der Strafvollzug aufgeschoben werden, insbesondere wenn
  1. durch den sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe die Erwerbsmöglichkeit des Bestraften oder der notwendige Unterhalt der ihm gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gefährdet würde oder
  2. dringende Angelegenheiten, die Angehörige (§ 36a AVG) betreffen, zu ordnen sind.
  3. dringende Angelegenheiten, die Angehörige (Paragraph 36 a, AVG) betreffen, zu ordnen sind.
(2)Auf Antrag des Bestraften kann aus wichtigem Grund (Abs. 1) auch die Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe bewilligt werden. Die Zeit der Unterbrechung des Strafvollzuges ist nicht in die Strafzeit einzurechnen.
(2)Auf Antrag des Bestraften kann aus wichtigem Grund (Absatz eins,) auch die Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe bewilligt werden. Die Zeit der Unterbrechung des Strafvollzuges ist nicht in die Strafzeit einzurechnen.
(3)Ein Aufschub oder eine Unterbrechung des Strafvollzuges ist dem Bestraften auf Antrag für die Dauer von mindestens sechs Monaten zu bewilligen, wenn er während der letzten sechs Monate schon ununterbrochen sechs Wochen wegen einer von einer Verwaltungsbehörde verhängten Strafe in Haft war. Besteht jedoch begründete Sorge, dass sich der Bestrafte dem Strafvollzug durch Flucht entziehen werde, so ist der Antrag auf Aufschub oder Unterbrechung des Strafvollzuges abzuweisen, wenn die Umstände, die Anlass zur begründeten Sorge geben, bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag vorliegen.
(4)Der Aufschub oder die Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe ist zu widerrufen, wenn begründete Sorge besteht, daß sich der Bestrafte dem Strafvollzug durch Flucht entziehen werde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19.3.2014, Zl. Ro 2014/09/0009, hinsichtlich eines Strafaufschubes zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen folgendes ausgesprochen: „Der VfGH hegte in seinem Erkenntnis vom
  1. Dezember 2013, B 628/2013-14, gegen die den Vollzug einer (Ersatz-)Freiheitsstrafe regelnden Bestimmungen des VStG, die einen Strafaufschub zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen nicht vorsehen, keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Auch der VwGH sieht sich in einem Verfahren betreffend Versagung der Erbringung gemeinnütziger Leistungen nach § 54b iVm § 53 Abs 1 VStG iVm § 3a VStG mangels Vorliegens einer echten Gesetzeslücke nicht veranlasst, die Bestimmungen der §§ 3 und 3a StVG durch eine analoge Anwendung im Verwaltungsstrafrecht zur Geltung zu bringen (Hinweis auf die eine analoge Anwendung des § 31a StGB im Verwaltungsstrafrecht verneinenden E
  2. März 2011, 2008/09/0216; E
  3. März 2006, 2003/09/0014).“„Der VfGH hegte in seinem Erkenntnis vom
  4. Dezember 2013, B 628/2013-14, gegen die den Vollzug einer (Ersatz-)Freiheitsstrafe regelnden Bestimmungen des VStG, die einen Strafaufschub zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen nicht vorsehen, keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Auch der VwGH sieht sich in einem Verfahren betreffend Versagung der Erbringung gemeinnütziger Leistungen nach Paragraph 54 b, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 3 a, VStG mangels Vorliegens einer echten Gesetzeslücke nicht veranlasst, die Bestimmungen der Paragraphen 3 und 3 a StVG durch eine analoge Anwendung im Verwaltungsstrafrecht zur Geltung zu bringen (Hinweis auf die eine analoge Anwendung des Paragraph 31 a, StGB im Verwaltungsstrafrecht verneinenden E
  5. März 2011, 2008/09/0216; E
  6. März 2006, 2003/09/0014).“ In seinem Beschluss vom 12.09.2017 hat der Verwaltungsgerichtshof zur Zl. RA 2016/02/0232, hinsichtlich eines Strafaufschubes zum Vollzug durch elektronisch überwachten Hausarrest folgendes festgehalten: Der VfGH hatte in seinem Erkenntnis vom
  7. Dezember 2013, B 628/2013, VfSlg. 19831/2013, keine Bedenken gegen die den Vollzug einer (Ersatz-)Freiheitsstrafe regelnden Bestimmungen des VStG. Der VfGH hielt fest, dass es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum liegt, die im StVG eingeräumte Möglichkeit der Erbringung gemeinnütziger Leistungen anstelle des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe auch im VStG vorzusehen oder in diesem Bereich nicht zu gewährleisten. Von diesem Gestaltungsspielraum hat der Gesetzgeber dahingehend Gebrauch gemacht, dass er die Bestimmungen der §§ 3 und 3a StVG im Verwaltungsstrafverfahren nicht für anwendbar erklärt hat. Auch der VwGH sieht sich mangels Vorliegens einer echten (planwidrigen) Gesetzeslücke nicht veranlasst, die Bestimmungen der §§ 3 und 3a StVG durch eine analoge Anwendung im Verwaltungsstrafrecht zur Geltung zu bringen (vgl. E
  8. März 2014, Ro 2014/09/0009; E
  9. April 2014, Ro 2014/02/0022). Diese Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist auf die Bestimmungen des § 156 b bis d StVG (Strafvollzug durch elektronisch überwachten Hausarrest) übertragbar.Der VfGH hatte in seinem Erkenntnis vom
  10. Dezember 2013, B 628 aus 2013,, VfSlg. 19831 aus 2013,, keine Bedenken gegen die den Vollzug einer (Ersatz-)Freiheitsstrafe regelnden Bestimmungen des VStG. Der VfGH hielt fest, dass es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum liegt, die im StVG eingeräumte Möglichkeit der Erbringung gemeinnütziger Leistungen anstelle des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe auch im VStG vorzusehen oder in diesem Bereich nicht zu gewährleisten. Von diesem Gestaltungsspielraum hat der Gesetzgeber dahingehend Gebrauch gemacht, dass er die Bestimmungen der Paragraphen 3 und 3 a StVG im Verwaltungsstrafverfahren nicht für anwendbar erklärt hat. Auch der VwGH sieht sich mangels Vorliegens einer echten (planwidrigen) Gesetzeslücke nicht veranlasst, die Bestimmungen der Paragraphen 3 und 3 a StVG durch eine analoge Anwendung im Verwaltungsstrafrecht zur Geltung zu bringen vergleiche E
  11. März 2014, Ro 2014/09/0009; E
  12. April 2014, Ro 2014/02/0022). Diese Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist auf die Bestimmungen des Paragraph 156, b bis d StVG (Strafvollzug durch elektronisch überwachten Hausarrest) übertragbar. Sie haben nicht vorgebracht, warum der Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen im Ausmaß von 8 Tagen Ihre Erwerbsmöglichkeiten akut gefährden würde und ist dies für die Bezirkshauptmannschaft Gmünd daher nicht nachvollziehbar. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu 4.: Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des Bescheides geboten ist. Der Strafvollzug erscheint im gegenständlichen Fall aus general- sowie spezialpräventiven Gründen dringend geboten, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.“Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des Bescheides geboten ist. Der Strafvollzug erscheint im gegenständlichen Fall aus general- sowie spezialpräventiven Gründen dringend geboten, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.“ Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Es wurde vorgebracht, dass die Regelungen aus dem Strafvollzugsgesetz analog anzuwenden seien, da ansonsten eine Ungleichbehandlung vorliege. Die Erwerbsmöglichkeiten seien dahingehend eingeschränkt, als im Falle einer Inhaftierung die Beschwerdeführerin ihren Job als Geschäftsführerin verlieren würde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 16.7.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch das Verlesen der Verwaltungsakten. Die Beschwerdeführerin erschien nicht zur Verhandlung.
  13. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat hierüber wie folgt erwogen: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom
  14. März 2018, ‚Zl. ***, wurden die Anträge auf Aufschub des Strafvollzuges in Form von gemeinnütziger Arbeit und elektronisch überwachten Hausarrest zurückgewiesen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom
  15. März 2018, ‚, Zl. ***, wurden die Anträge auf Aufschub des Strafvollzuges in Form von gemeinnütziger Arbeit und elektronisch überwachten Hausarrest zurückgewiesen. Die belangte Behörde verwies dabei auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, indem sich dieser eingehend mit der Frage der gemeinnützigen Arbeit und des elektronisch überwachten Hausarrestes im Strafvollzug nach dem VStG beschäftigte. Dabei führte der VfGH aus, dass keine Grundrechtswidrigkeit festgestellt werden könne. Es stehe dem Gesetzgeber frei den Vollzug der Strafen im Verwaltungsverfahren anders zu regeln. Das erkennende Gericht schließt sich dieser Ansicht an und verweist auf das oben angeführte Erkenntnis. Der Gesetzgeber hat im Verwaltungsstrafrecht keinen Strafaufschub in Form von gemeinnütziger Arbeit bzw. elektronisch überwachten Hausarrest vorgesehen. Nach dem Erkenntnis des VfGH ist dies zulässig und stellt keine Verletzung von Grundrechten dar. Daher konnte die Behörde diese Anträge auch nur als unzulässig zurückweisen. Zu dem Antrag auf Strafaufschub wegen Gefährdung der Erwerbsmöglichkeiten ist festzuhalten, dass eine achttägige Abwesenheit eines Geschäftsführers nicht gleich eine Gefährdung der Erwerbsmöglichkeiten darstellt. Vielmehr entspricht diese Zeit einem kurzen Urlaub. Der Umstand, dass die Inhaftierung der Beschwerdeführerin zu einem Verlust ihres Jobs führen solle, konnte nicht nachvollzogen werden. Weiters führte die Beschwerdeführerin keine Umstände an, weshalb sie die Strafe nicht bezahlt um eine Inhaftierung zu vermeiden. Eine genauere Ausführung worin die Beschwerdeführerin eine Gefährdung der Erwerbsmöglichkeiten sieht war nicht möglich, da sie der Verhandlung fernblieb. Ebenso konnte sie nicht ausführen weshalb sie den Job als Geschäftsführerin verlieren sollte und wie das Unternehmen von einer derart kurzen Inhaftierung erfahren sollte.
  16. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:, Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1042.001.2018

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.