← Österreich

{'item': 'LVwG-S-701/001-2018'}

Obsah (8)§ 52§ 44§ 174§ 50Art. 130§ 19§ 45§ 54b

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum31.08.2018 GeschäftszahlLVwG-S-701/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erke

§ 52Abs. 6 Vw

GVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 220,-- Euro und ist

Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Zwettl (in der Folge: die belangte Behörde) wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es am 02.08.2017 auf dem Waldgrundstück Nr. ***, KG *** im Bezirk Zwettl als Waldeigentümer unterlassen, Forstschädlinge, die sich bereits in gefahrdrohender Weise vermehrt haben, und zwar Buchdrucker auf Fichtenaltholz im Ausmaß von ca. 150 fm, wirksam zu bekämpfen. Er habe dadurch

§ 44

Abs.1 lit.b, § 174 Abs.1 lit.a Z.18 Forstgesetz 1975 eine Verwaltungsübertretung begangen und wurde über ihn

§ 174

Abs.1 Z.1 Forstgesetz 1975 eine Geldstrafe in der Höhe von 500,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 50 Stunden) verhängt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einspruch. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Zwettl (in der Folge: die belangte Behörde) wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es am 02.08.2017 auf dem Waldgrundstück Nr. ***, KG *** im Bezirk Zwettl als Waldeigentümer unterlassen, Forstschädlinge, die sich bereits in gefahrdrohender Weise vermehrt haben, und zwar Buchdrucker auf Fichtenaltholz im Ausmaß von ca. 150 fm, wirksam zu bekämpfen. Er habe dadurch

Paragraph 44, Absatz eins, Litera b,, Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 18, Forstgesetz 1975 eine Verwaltungsübertretung begangen und wurde über ihn

Paragraph 174, Absatz eins, Ziffer eins, Forstgesetz 1975 eine Geldstrafe in der Höhe von 500,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 50 Stunden) verhängt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einspruch. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es am 02.08.2017 auf dem Waldgrundstück Nr. ***, KG *** im Bezirk Zwettl als Waldeigentümer unterlassen, Forstschädlinge, die sich bereits in gefahrdrohender Weise vermehrt haben, und zwar Buchdrucker auf Fichtenaltholz im Ausmaß von ca. 150 fm, wirksam zu bekämpfen. Er habe dadurch

§ 44

Abs.1 lit.b, § 174 Abs.1 lit.a Z.18 Forstgesetz 1975 eine Verwaltungsübertretung begangen und wurde über ihn

§ 174

Abs.1 Z.1 Forstgesetz 1975 eine Geldstrafe in der Höhe von 500,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 50 Stunden) verhängt. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass bei einer Erhebung vor Ort am 04.08.2017 festgestellt worden sei, dass ca. 150 fm stehende Nadelhölzer, Mit Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es am 02.08.2017 auf dem Waldgrundstück Nr. ***, KG *** im Bezirk Zwettl als Waldeigentümer unterlassen, Forstschädlinge, die sich bereits in gefahrdrohender Weise vermehrt haben, und zwar Buchdrucker auf Fichtenaltholz im Ausmaß von ca. 150 fm, wirksam zu bekämpfen. Er habe dadurch

Paragraph 44, Absatz eins, Litera b,, Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 18, Forstgesetz 1975 eine Verwaltungsübertretung begangen und wurde über ihn

Paragraph 174, Absatz eins, Ziffer eins, Forstgesetz 1975 eine Geldstrafe in der Höhe von 500,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 50 Stunden) verhängt. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass bei einer Erhebung vor Ort am 04.08.2017 festgestellt worden sei, dass ca. 150 fm stehende Nadelhölzer, welche von Forstschädlingen in Gefahr drohender Weise befallen waren, vorhanden waren. Der Beschwerdeführer habe keine bekämpfungstechnische Behandlung des Schadholzes vorgenommen, weshalb die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung als erwiesen angenommen werde. Mildernd sei kein Umstand, erschwerend eine einschlägige Vorstrafe zu werten. Unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 19 VStG sei die verhängte Geldstrafe angemessen. welche von Forstschädlingen in Gefahr drohender Weise befallen waren, vorhanden waren. Der Beschwerdeführer habe keine bekämpfungstechnische Behandlung des Schadholzes vorgenommen, weshalb die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung als erwiesen angenommen werde. Mildernd sei kein Umstand, erschwerend eine einschlägige Vorstrafe zu werten. Unter Berücksichtigung der Grundsätze des Paragraph 19, VStG sei die verhängte Geldstrafe angemessen.

  1. Zum Beschwerdevorbringen: Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Begründend wird ausgeführt, dem Straferkenntnis fehle es an einer Begründung bzw. weise eine mangelhafte Begründung auf. Weiters sei die bescheidmäßig erteilte Frist zur Durchführung von bekämpfungstechnischen Behandlungsmaßnahmen nicht abgelaufen gewesen. Die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführe mit Bescheid vom 04.08.2017 aufgetragen, die gegenständlichen 150 fm Holz bekämpfungstechnisch zu behandeln und dafür eine Frist bis 15.08.2017 eingeräumt. Die Strafverfügung sei bereits davor, nämlich am 16.08.2017 ergangen. Darüber hinaus könnten Maßnahmen nur in zumutbarer Weise abverlangt werden. Der Beschwerdeführer sei aber nicht einmal in Kenntnis des Schädlingsbefalls gewesen. Selbst wenn er (zeitgleich) mit dem Bezirksförster Kenntnis erlangt hätte, wäre ihm eine Bekämpfung vor dem 02.08.2017 nicht möglich und nicht zumutbar gewesen. Der Befall sei nämlich kurzfristig aufgetreten. Aufgrund des bekannten, europaweiten Schädlingsbefalles habe es bei den Unternehmen, die Durchforstungen durchführen bzw. über Harvester verfügen, keinerlei freie Kapazitäten gegeben. Trotz mehrfacher Anfragen sei es dem Beschuldigten nicht möglich gewesen, einen Harvester zu bekommen. Aufgrund der ebenfalls bekannten Hitzewelle und der großen Menge wäre eine Bekämpfung für den Beschuldigten selbst einschließlich der eigenhändigen Durchführung der Arbeiten bis zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt nicht möglich gewesen. Es seien insbesondere auch derart große Bäume zu behandeln gewesen, dass sie selbst für einen Harvester zu groß waren. Der Beschwerdeführer habe alles ihm Mögliche und Zumutbare unternommen, um das Schädlingsholz möglichst rasch aufzuarbeiten. Bei der im Akt befindlichen Stellungnahme des Bezirksförsters, der darin dem Beschwerdeführer eine „schlampige und nachlässige Bewirtschaftung seiner Wälder“ vorwerfe, handle es sich um eine unzulässige vorgezogene Beweiswürdigung. Eine Übertretung liege gegenständlich nicht vor. Weiters liege auch kein Verschulden des Beschwerdeführers vor bzw. mangle es sogar an Fahrlässigkeit. Der Beschwerdeführer habe aufgrund der Raschheit des Befalles auf mehreren in seinem Eigentum stehenden Waldgrundstücken auch keine vorbeugenden Maßnahmen setzen können. Tatsächlich sei der Beschwerdeführer nicht einmal in Kenntnis des Befalles gewesen. Zur Strafhöhe sei mit Strafverfügung vom 16.08.2017 hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Vorwurfes eine Geldstrafe in Höhe von 300,-- Euro verhängt worden. Mit dem gegenständlich bekämpften Straferkenntnis sei hingegen eine Geldstrafe von € 500,-- verhängt worden. Die Erhöhung einer Geldstrafe im Verfahren sei nicht gerechtfertigt und unzulässig. Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung des bekämpften Bescheides (Straferkenntnisses) und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.
  2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegen Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, Beiziehung eines Amtssachverständigen für Forstwesen sowie die Einvernahme des Beschwerdeführers. Der Amtssachverständige für Forstwesen erstattete in der Verhandlung Befund und Gutachten wie folgt: „Befund: Der gefertigte ASV für Forstwesen nahm Einsicht in die Beschwerdeunterlagen bzw. die Vorakte der BH Zwettl und nutzte die landesinternen GIS Anwendungen „I-map“ und ForstGIS. Der Beschwerdeführer (BF) ist Eigentümer mehrerer Waldgrundstücke in der KG ***. Im Jahr 2017 wurden ihm auf den Waldflächen der Grundstücke Nr. ***, ***, ***, *** und *** (Aktenzahl ***), auf Nr. *** (Aktenzahl ***), auf den Grundstücken Nr. *** und *** (Aktenzahl ***), auf dem Grundstück Nr. *** (Aktenzahl ***) und noch auf den Grundstücken Nr. *** und *** (Aktenzahl ***) jeweils die Aufarbeitung und Brutuntauglichmachung von stehendem Fichten-Baumholz, welches bereits von rindenbrütenden Borkenkäfer (Buchdrucker) befallen war, aufgetragen. Die Aktenzahlen sind in der zeitlichen Abfolge aufsteigend zu verstehen, d.h. die Fälle ***, *** und *** wurden vor den ggs. Aufträgen bzw. vor den ggs. Strafanträgen von der Forstbehörde erfasst und bearbeitet. Ad *** (***): Am
  3. August 2017 wurde ihm der forstpolizeiliche Auftrag erteilt, auf dem Grundstück ***, KG *** bekämpfungstechnische Behandlungsmaßnahmen an den befallenen und gefährdeten Holzgewächsen im Ausmaß von ca. 150 Festmetern (fm) bis zum 25.08.2017 durchzuführen. Das örtlich zuständige Forstaufsichtsorgan stellte am 2.8.2017 den Befall mit Buchdrucker fest. Am 16.8.2017 wurde eine Strafverfügung erlassen, in der dem BF zur Last gelegt wird, er habe es als Waldeigentümer unterlassen, Forstschädlinge, die sich bereits in gefahrdrohender Weise vermehrt haben (Buchdrucker auf Fichtenaltholz im Ausmaß von ca. 150 fm), wirksam zu bekämpfen. […] Gutachten: Jeder Waldeigentümer hat in geeigneter und zumutbarer Weise, Forstschädlinge, die sich bereits in gefahrdrohender Weise vermehren, wirksam zu bekämpfen. Aus forstfachlicher Sicht ist es dabei wesentlich, dass der Waldeigentümer selbstständig sein Waldeigentum kontrolliert und bei Befall mit rindenbrütenden Borkenkäfern sofort aktiv wird. Zur Vermeidung einer Massenvermehrung rindenbrütender Borkenkäfer ist es gerade in der Hauptflugzeit dieser Insekten, welche von April bis Oktober andauert, unabdingbar, befallene Bäume schnellstmöglich zu fällen und entweder sofort aus dem Wald heraus zu bringen oder die gefällten Stämme durch Entfernen der Rinde oder durch Besprühen mit Insektiziden brutuntauglich zu machen bzw. dadurch die Käferbrut zu vernichten. Der BF wurde vom zuständigen Behördenorgan im Jahr 2017 mehrmals darauf hingewiesen, dass auf seinen Waldflächen Borkenkäferbefall besteht und wurde ihm die Aufarbeitung dieser Schadhölzer von der Forstbehörde auch aufgetragen. Vor dem Aufarbeitungsauftrag auf den Grundstücken Nr. *** und *** (Aktenzahl ***) wurde auf dem Grundstück Nr. *** schon einmal Käferbefall konstatiert und ein dementsprechendes Verfahren (Aktenzahl ***) geführt.Der BF wurde vom zuständigen Behördenorgan im Jahr 2017 mehrmals darauf hingewiesen, dass auf seinen Waldflächen Borkenkäferbefall besteht und wurde ihm die Aufarbeitung dieser Schadhölzer von der Forstbehörde auch aufgetragen. Vor dem Aufarbeitungsauftrag auf den Grundstücken Nr. *** und *** (Aktenzahl , ***) wurde auf dem Grundstück Nr. *** schon einmal Käferbefall konstatiert und ein dementsprechendes Verfahren (Aktenzahl ***) geführt. Da auf dem Grundstück im selben Jahr schon einmal ein Befall mit Borkenkäfer festgestellt worden war, ist es aus forstfachlicher Sicht erforderlich und dem BF auch zumutbar, diese Flächen innerhalb der Hauptflugsaison der Käfer regelmäßig, zumindest aber einmal wöchentlich zu kontrollieren. Diese Kontrolltätigkeit als verantwortlicher Waldeigentümer ist dem BF auch insofern zumutbar, zumal der BF nach eigenen Angaben zu der Zeit regelmäßig auf seinen Waldflächen gearbeitet hat. Bei den ersten Vorzeichen eines Borkenkäferbefalls, die dem BF aufgrund der zahlreichen Erfahrung aus gleichen Verfahren bekannt sein müssen, hätte er jedenfalls umgehend aktiv werden und die befallenen Bäume fällen bzw. bekämpfungstechnisch behandeln müssen. Erkennbar ist der Borkenkäferbefall etwa durch grüne Nadeln, die unter scheinbar gesunden Bäumen am Boden liegen, durch Bohrmehlhäufchen, die an den befallenen Stämmen im unteren Bereich z.B. an den Borkenschuppen oder am Wurzelanlauf zu finden ist, Harzaustritt bei den Einbohrlöchern des Käfers auf der Rinde und letztendlich durch Bäume, die bereits ihre Rinde verloren haben und wie geschält wirken obwohl sie noch stehen. Diese Erkennungsmerkmale sind vor Allem in den Sommermonaten bei jedem Befall erkennbar. Dem BF wurde durch das Forstbehördenorgan die sorgfältige Kontrolle seiner Wälder aufgetragen und bei Nichteinhaltung ein Strafverfahren in Aussicht gestellt. Zusammengefasst hätte der BF seinen Waldbesitz auf Borkenkäferbefall kontrollieren müssen, da er um die Brisanz der Käfervermehrung bei nicht aufgearbeitetem Holz Bescheid wusste, nicht zuletzt durch die Aufträge der Forstbehörde im Vorfeld. Es wäre ihm daher zumutbar gewesen, den Befall in den ggs. Fällen bereits vor der Verständigung durch die Behörde zu erkennen und sofort erste Maßnahmen zu treffen bzw. mit der Aufarbeitung zu beginnen.“ Über Befragen durch den Verhandlungsleiter bzw. Beschwerdeführervertreter wurde ergänzend ausgeführt: „Die Anzeichen eines Befalls sind bei allen befallenen Bäumen vom Frühjahr bis in den Frühherbst gleich erkennbar. Insbesondere sind es diese Bohrmehlhäufchen und das Abfallen der grünen Nadeln. Ein Befallszyklus dauert normalerweise 6 bis 8 Wochen bis zum Absterben des Baumes und Ausfluges der nächsten Generation an Jungkäfern. Bei einem Befall kann es sein, dass durch ein Borkenkäferpärchen mehrere Bruten auf verschiedenen Bäumen angelegt werden (Geschwisterbruten). Das Grobskelett wurde im Vorfeld der Verhandlung aufgrund der Aktenlage erstellt, Erkenntnisse die sich aus dem Verhandlungsverlauf ergaben wurden während der Verhandlung in das Gutachten eingepflegt. Im Wesentlichen sind dies die Aussagen im letzten Teil des Gutachtens, wo es um die Kontrolltätigkeit des BF auf seinen Waldflächen geht. Die Ausführungen über die Zumutbarkeit waren noch nicht vorhanden. Eine Kontrolle auf Borkenkäferbefall von 20 ha wäre in etwa 2 Stunden denkbar. Die Erkennbarkeit wäre an den Kronen und den am Boden liegenden Nadeln gegeben. Man würde das beim Vorbeigehen bereits bemerken und müsste nicht die Rinde speziell untersuchen. Durch das wöchentliche Kontrollieren wäre gewährleistet, dass der Befall frühzeitig erkannt wird, vor allem wenn mehrere Bäume Befall aufweisen. Die abgefallenen Nadeln werden im Umkreis von 10 m vom befallenen Baum erkennbar weil sie darunter liegen. Das Bohrmehl wäre nur an der Rinde bzw. am Stamm selbst erkennbar. Gelichtete Kronen bzw. entnadelte Kronen wären auch aus größerer Entfernung mit einem Feldstecher erkennbar. Das Abfallen der grünen Nadeln beginnt bereits mit der Stresssituation durch das Einbohren der Altkäfer. Die vollständige Entnadelung erfolgt erst nach dem Absterben des Baumes durch „Ringelung“ des Kambiums durch die Larvengänge der Jungkäfer. Dies kann unterschiedlich lange dauern. Die Begehung in zwei Stunden ist als stichprobenartige Begehung unter besonderer Berücksichtigung der bekannten Hotspots zu verstehen. Die Ausführungen zur Zumutbarkeit beziehen sich auf einen sorgfältigen Waldbesitzer, der Kenntnis darüber hat, dass auf seinen Waldgrundstücken allgemein Borkenkäferbefall bereits vorgelegen hat.“
  4. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer Land- und Forstwirtschaft, wobei er die Landwirtschaft an seine Lebensgefährtin verpachtet hat. Ihm gehören ca. 20 ha Wald. Hauptberuflich ist er im Maschinenhandel tätig. In der Jahresbilanz bleiben ihm 5.000,-- bis 6.000,-- aus dem Maschinenhandel übrig. Er hat keine Sorgepflichten und verfügt über kein weiteres Vermögen. Im Verwaltungsstrafregister der belangten Behörde scheint eine rechtskräftige Vormerkung nach dem Forstgesetz (§ 44 Abs. 2 iVm § 174 Abs. 1 lit. a Z 18 ForstG) auf.Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer Land- und Forstwirtschaft, wobei er die Landwirtschaft an seine Lebensgefährtin verpachtet hat. Ihm gehören ca. 20 ha Wald. Hauptberuflich ist er im Maschinenhandel tätig. In der Jahresbilanz bleiben ihm 5.000,-- bis 6.000,-- aus dem Maschinenhandel übrig. Er hat keine Sorgepflichten und verfügt über kein weiteres Vermögen. Im Verwaltungsstrafregister der belangten Behörde scheint eine rechtskräftige Vormerkung nach dem Forstgesetz (Paragraph 44, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 18, ForstG) auf. Im Frühjahr des Jahres 2017 trat auf einem seiner Waldgrundstücke Schädlingsbefall auf. Danach war er ständig damit befasst, auftretenden Schädlingsbefall zu bekämpfen. Sobald er in einem Bereich mit der Aufarbeitung fertig war, trat irgendwo auf einem anderen Waldgrundstück der nächste Schädlingsbefall auf. Dadurch war er über Monate damit beschäftigt, diese ständig auftretenden Schädlingsbefälle abzuarbeiten. Einen Teil der Arbeiten erledigte er persönlich, den Rest lagerte er an Unternehmen aus. Bei einem Grundstück benötigte er ein externes Unternehmen, da er keine eigenen tauglichen Geräte hatte, um die Bäume von dort zu entfernen. Die Aufarbeitung des Schadholzes erfolgte so, dass er auf die jeweiligen behördlichen Anordnungen hin die Aufarbeitung durchführte. Dabei entfernte er immer die vom Bezirksförster markierten Bäume. Ein Bekannter des Beschwerdeführers, der ihm teilweise bei der Aufarbeitung des Schadholzes half, ist gelernter Holzhacker und wies ihn im Zuge der Aufarbeitung immer wieder darauf hin, auch nicht markierte Bäume, die Anzeichen eines Befalls wie etwa auf der Rinde befindliches Bohrmehl oder Harzaustritt aufwiesen, gleich mit zu entfernen. Kontrollgänge im Hinblick auf Schädlingsbefall führte der Beschwerdeführer von sich aus auf seinen Waldgrundstücken nicht durch. Am 02.08.2017 hatten sich auf dem Waldgrundstück Nr. ***, KG *** Forstschädlinge, nämlich Buchdrucker, auf Fichtenaltholz im Ausmaß von ca. 150 fm bereits in gefahrdrohender Weise vermehrt. Von den befallenen Bäumen war die Rinde bereits teilweise herunter gefallen und unter der noch verbliebenen Rinde ein starker noch nicht fertig entwickelter Borkenkäferbefall (Larvenstadium) vorhanden. Bei einem Teil der Bäume war ein massives Auftreten von Borkenkäferbefall durch auf den Rindenschuppen haftendes Bohrmehl zu erkennen. Gegen diesen Befall wurden bis zum 02.08.2017 keine Bekämpfungsmaßnahmen ergriffen.
  5. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Ebenso wurden die Feststellungen zum Schädlingsbefall und der Vorgehensweise bei der Bekämpfung - auch dahingehend, dass den behördlichen Aufträgen nachgekommen wurde, aber keine Kontrollen aus eigenem Antrieb heraus durchgeführt wurden - auf Basis der Aussage des Beschwerdeführers getroffen, der dies in der mündlichen ausführlich und glaubhaft dargestellt hat. Die Vormerkung nach dem Forstgesetz ist aus dem im Akt befindlichen Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister der belangten Behörde ersichtlich. Die Feststellung, dass sich am 02.08.2017 auf dem gegenständlichen Waldgrundstück Forstschädlinge auf Fichtenaltholz im Ausmaß von ca. 150 fm bereits in gefahrdrohender Weise vermehrt hatten und dagegen diesen Befall bis zu diesem Tag keine wirksamen Bekämpfungsmaßnahmen ergriffen wurden folgt aus den Erhebungen des Bezirksförsters. Diese wurden von Beschwerdeführer insofern nicht bestritten, als dieser angab, zwar den behördlichen Aufträgen zur Schädlingsbekämpfung nachzukommen und dabei gelegentlich auch befallene Bäume, die im Zuge der behördlich angeordneten Maßnahmen entdeckt wurden, mit zu entfernen. Eigene Kontrolltätigkeiten wurden nicht behauptet.
  6. Rechtslage:

§ 50Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 44Abs. 1 Forst

G hat der Waldeigentümer in geeigneter, ihm zumutbarer Weise (

  1. a)einer gefährlichen Schädigung des Waldes durch Forstschädlinge vorzubeugen und (
  2. b)Forstschädlinge, die sich bereits in gefahrdrohender Weise vermehren, wirksam zu bekämpfen.

Paragraph 44, Absatz eins, ForstG hat der Waldeigentümer in geeigneter, ihm zumutbarer Weise (

  1. a)einer gefährlichen Schädigung des Waldes durch Forstschädlinge vorzubeugen und (
  2. b)Forstschädlinge, die sich bereits in gefahrdrohender Weise vermehren, wirksam zu bekämpfen.

§ 44Abs. 2 Forst

G hat, wenn durch die Schädlingsgefahr auch andere Wälder bedroht werden, die Behörde, wenn es die erfolgreiche Vorbeugung oder Bekämpfung erfordert, den Waldeigentümern des gefährdeten Gebietes gemeinsam oder gleichzeitig durchzuführende Maßnahmen durch Bescheid oder Verordnung vorzuschreiben.

Paragraph 44, Absatz 2, ForstG hat, wenn durch die Schädlingsgefahr auch andere Wälder bedroht werden, die Behörde, wenn es die erfolgreiche Vorbeugung oder Bekämpfung erfordert, den Waldeigentümern des gefährdeten Gebietes gemeinsam oder gleichzeitig durchzuführende Maßnahmen durch Bescheid oder Verordnung vorzuschreiben.

§ 174Abs. 1 lit. a Z 18 Forst

G begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, wer die

§ 44Abs. 1 bis 3 und 6 erster Satz Forst

G vorgeschriebene Bekämpfung von Forstschädlingen unterläßt oder einer

Abs. 7 getroffenen Anordnung zuwiderhandelt. Diese Übertretungen sind

§ 174Abs. 1 Z 1 Forst

G mit einer Geldstrafe bis zu 7.270 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu ahnden.

Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 18, ForstG begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, wer die

Paragraph 44, Absatz eins bis 3 und 6 erster Satz ForstG vorgeschriebene Bekämpfung von Forstschädlingen unterläßt oder einer

Absatz 7, getroffenen Anordnung zuwiderhandelt. Diese Übertretungen sind

Paragraph 174, Absatz eins, Ziffer eins, ForstG mit einer Geldstrafe bis zu 7.270 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu ahnden.

  1. Erwägungen: Im Frühjahr des Jahres 2017 trat auf einem der Waldgrundstücke des Beschwerdeführers ein Schädlingsbefall auf. Die Aufarbeitung des Schadholzes erfolgte so, dass er auf die jeweiligen behördlichen Anordnungen hin die Aufarbeitung durchführte. Dabei entfernte er immer die vom Bezirksförster markierten Bäume. Ein Bekannter von des Beschwerdeführers, der ihm teilweise bei der Aufarbeitung des Schadholzes half, ist gelernter Holzhacker und wies ihn im Zuge der Aufarbeitung immer wieder darauf hin, auch nicht markierte Bäume, die Anzeichen eines Befalls wie etwa auf der Rinde befindliches Bohrmehl oder Harzaustritt aufwiesen, gleich mit zu entfernen. Kontrollgänge im Hinblick auf Schädlingsbefall führte der Beschwerdeführer von sich aus auf seinen Waldgrundstücken nicht durch. Am 02.08.2017 hatten sich auf dem Waldgrundstück Nr. ***, KG *** Forstschädlinge, nämlich Buchdrucker, auf Fichtenaltholz im Ausmaß von ca. 150 fm bereits in gefahrdrohender Weise vermehrt. Gegen diesen Befall wurden bis zu diesem Tag keine wirksamen Bekämpfungsmaßnahmen ergriffen. Der Waldeigentümer hat in geeigneter, ihm zumutbarer Weise einer gefährlichen Schädigung des Waldes durch Forstschädlinge vorzubeugen und Forstschädlinge, die sich bereits in gefahrdrohender Weise vermehren, wirksam zu bekämpfen (§ 44 Abs. 1 ForstG).Der Waldeigentümer hat in geeigneter, ihm zumutbarer Weise einer gefährlichen Schädigung des Waldes durch Forstschädlinge vorzubeugen und Forstschädlinge, die sich bereits in gefahrdrohender Weise vermehren, wirksam zu bekämpfen (Paragraph 44, Absatz eins, ForstG). Dazu ist festzuhalten, dass die aus § 44 Abs. 1 lit.b ForstG resultierende Verpflichtung des Waldeigentümers, Forstschädlinge, die sich bereits in gefahrdrohender Weise vermehren, wirksam zu bekämpfen, eine ist, die von einem behördlichen Auftrag nach § 44 Abs. 2 ForstG aus rechtlicher Sicht unabhängig ist. Dazu ist festzuhalten, dass die aus Paragraph 44, Absatz eins, Litera b, ForstG resultierende Verpflichtung des Waldeigentümers, Forstschädlinge, die sich bereits in gefahrdrohender Weise vermehren, wirksam zu bekämpfen, eine ist, die von einem behördlichen Auftrag nach Paragraph 44, Absatz 2, ForstG aus rechtlicher Sicht unabhängig ist. Vielmehr sieht § 44 ForstG vor, dass in erster Linie der Waldeigentümer selbst für die Verhinderung des Befalls durch Forstschädlinge bzw. die Bekämpfung dieser verantwortlich ist. Im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen lag im gegenständlichen Fall ein Schädlingsbefall vor, bei dem sich die Forstschädlinge bereits in gefahrdrohender Weise vermehrten.Vielmehr sieht Paragraph 44, ForstG vor, dass in erster Linie der Waldeigentümer selbst für die Verhinderung des Befalls durch Forstschädlinge bzw. die Bekämpfung dieser verantwortlich ist. Im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen lag im gegenständlichen Fall ein Schädlingsbefall vor, bei dem sich die Forstschädlinge bereits in gefahrdrohender Weise vermehrten. Dagegen wurden keine, d.h. auch keine wirksamen, Bekämpfungsmaßnahmen gesetzt. Der Tatbestand ist damit in objektiver Hinsicht erfüllt. Beim gegenständlichen Delikt hat die Behörde zunächst die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes. In weiterer Folge ist es Sache des Beschwerdeführers, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. VwGH vom
  2. Mai 2002, Zl. 2000/09/0190).Beim gegenständlichen Delikt hat die Behörde zunächst die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes. In weiterer Folge ist es Sache des Beschwerdeführers, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft vergleiche VwGH vom
  3. Mai 2002, Zl. 2000/09/0190). In subjektiver Hinsicht stellt die Bestimmung auf eine geeignete, dem Beschwerdeführer zumutbare Weise der Bekämpfungsmaßnahmen ab. In § 44 Abs. 1 ForstG ist der Grundsatz ausgesprochen, dass die Kosten der Bekämpfung für den Waldeigentümer wirtschaftlich tragbar sein müssen. Ohne dieses Regulativ würden bei der Mannigfaltigkeit der Bekämpfungsmittel der modernen Technik (zum Beispiel Flugzeugeinsatz) dem Waldeigentümer Verpflichtungen auferlegt werden können, die weit über seine Kräfte gingen (Bawenz/Kind/Wieser, ForstG4, Anm 2 zu § 44). In Paragraph 44, Absatz eins, ForstG ist der Grundsatz ausgesprochen, dass die Kosten der Bekämpfung für den Waldeigentümer wirtschaftlich tragbar sein müssen. Ohne dieses Regulativ würden bei der Mannigfaltigkeit der Bekämpfungsmittel der modernen Technik (zum Beispiel Flugzeugeinsatz) dem Waldeigentümer Verpflichtungen auferlegt werden können, die weit über seine Kräfte gingen (Bawenz/Kind/Wieser, ForstG4, Anmerkung 2 zu Paragraph 44,). Im gegenständlichen Fall wurden keine Bekämpfungsmaßnahmen gesetzt, weil der Beschwerdeführer keine Kontrollgänge durchführte und daher vom verfahrensgegenständlichen Befall nichts wusste. Ein sorgfältiger Waldbesitzer, der Kenntnis darüber hat, dass auf seinen Waldgrundstücken allgemein Borkenkäferbefall stattgefunden hat, ist dazu angehalten, angemessene Kontrollen durchzuführen. Solche Flächen wären innerhalb der Hauptflugsaison der Käfer regelmäßig, zumindest aber einmal wöchentlich, zu kontrollieren. Kontrollen sind eine Grundvoraussetzung, ansonsten könnte sich jeder Waldeigentümer durch schlichtes Unterlassen von Kontrolltätigkeiten der Verpflichtungen des § 44 Abs. 1 ForstG entziehen und wäre diese Bestimmung sinnlos. Kontrollen sind eine Grundvoraussetzung, ansonsten könnte sich jeder Waldeigentümer durch schlichtes Unterlassen von Kontrolltätigkeiten der Verpflichtungen des Paragraph 44, Absatz eins, ForstG entziehen und wäre diese Bestimmung sinnlos. Da auf dem gegenständlichen Grundstück im selben Jahr schon einmal ein Befall mit Borkenkäfern festgestellt worden war, wäre es erforderlich gewesen, diese Flächen innerhalb der Hauptflugsaison der Käfer regelmäßig, zumindest aber einmal wöchentlich, zu kontrollieren. Eine Kontrolle im Sinne einer stichprobenartigen Begehung unter besonderer Berücksichtigung der bekannten „Hotspots“, d.h der zuvor schon befallenen Stellen, auf Borkenkäferbefall der verfahrensgegenständlichen Fläche wäre in wenigen Stunden denkbar. Dies wäre dem Beschwerdeführer auch in seiner zeitlich sehr angespannten Situation zumutbar gewesen, weil der ja regelmäßig im Wald tätig war und beispielsweise in einer Arbeitspause bzw. vor oder nach den Arbeiten an einer Stelle einen Rundgang durchführen hätte können. Die Erkennbarkeit eines Befalls wäre an den Kronen und den am Boden liegenden Nadeln gegeben gewesen. Er hätte dies beim Vorbeigehen bereits bemerken können und hätte nicht die Rinde speziell untersuchen müssen. Abgefallene Nadeln sind im Umkreis von 10 m vom befallenen Baum erkennbar weil sie darunter liegen. Das Bohrmehl wäre nur an der Rinde bzw. am Stamm selbst erkennbar. Gelichtete Kronen bzw. entnadelte Kronen wären auch aus größerer Entfernung mit einem Feldstecher erkennbar. Das Abfallen der grünen Nadeln beginnt bereits mit der Stresssituation durch das Einbohren der Altkäfer. Ein Befallszyklus dauert normalerweise 6 bis 8 Wochen bis zum Absterben des Baumes und Ausfluges der nächsten Generation an Jungkäfern, weshalb bei wöchentlichen Kontrollen die Merkmale bereits vor der Kontrolle durch den Bezirksförster, die zu einem Zeitpunkt sehr fortgeschrittenen Schädlingsbefalls erfolgte, erkennbar gewesen wäre und entsprechende Maßnahmen davor zumindest eingeleitet werden hätten können. Der Beschwerdeführer kann diesem grundlegenden Versäumnis nicht entgegenhalten, dass er, selbst wenn er den Schädlingsbefall früher erkannt hätte, ohnehin mangels eigener bzw. verfügbarer fremder Ressourcen keine Maßnahmen setzten hätte können. Der Beschwerdeführer konnte sohin nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Er hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung daher auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Die Äußerung des Bezirksförsters zur Arbeitsweise des Beschwerdeführers vermag eine vorgezogene Beweiswürdigung und einen Verfahrensmangel insofern nicht zu begründen, als er zwar Beiträge im Ermittlungsverfahren geleistet, nicht aber die Entscheidung im Verwaltungsstrafverfahren getroffen hat.
  4. Zur Strafhöhe: Zunächst ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren eine Strafverfügung in der Höhe von 300,-- Euro ergangen ist. Im Hinblick auf § 49 Abs. 2 letzter Satz VStG, wonach in dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden darf als in der Strafverfügung, ist die Strafe im gegenständlichen Fall mit 300,-- Euro nach oben begrenzt und war die Erhöhung des Strafbetrages auf 500,-- Euro unzulässig. Zunächst ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren eine Strafverfügung in der Höhe von 300,-- Euro ergangen ist. Im Hinblick auf Paragraph 49, Absatz 2, letzter Satz VStG, wonach in dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden darf als in der Strafverfügung, ist die Strafe im gegenständlichen Fall mit 300,-- Euro nach oben begrenzt und war die Erhöhung des Strafbetrages auf 500,-- Euro unzulässig.

§ 19VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Weiters sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen.

Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Weiters sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Der Wald mit seinen Wirkungen auf den Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen ist eine wesentliche Grundlage für die ökologische, ökonomische und soziale Entwicklung Österreichs. Seine nachhaltige Bewirtschaftung, Pflege und sein Schutz sind Grundlage zur Sicherung seiner multifunktionellen Wirkungen hinsichtlich Nutzung, Schutz, Wohlfahrt und Erholung. Ziel des Forstgesetzes ist die Erhaltung des Waldes und des Waldbodens, die Sicherstellung einer Waldbehandlung, dass die Produktionskraft des Bodens erhalten und seine Wirkungen nachhaltig gesichert bleiben und die Sicherstellung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung (§ 1 ForstG). Daher spielt auch die Bekämpfung von Forstschädlingen eine wichtige Rolle. Der Wald mit seinen Wirkungen auf den Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen ist eine wesentliche Grundlage für die ökologische, ökonomische und soziale Entwicklung Österreichs. Seine nachhaltige Bewirtschaftung, Pflege und sein Schutz sind Grundlage zur Sicherung seiner multifunktionellen Wirkungen hinsichtlich Nutzung, Schutz, Wohlfahrt und Erholung. Ziel des Forstgesetzes ist die Erhaltung des Waldes und des Waldbodens, die Sicherstellung einer Waldbehandlung, dass die Produktionskraft des Bodens erhalten und seine Wirkungen nachhaltig gesichert bleiben und die Sicherstellung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung (Paragraph eins, ForstG). Daher spielt auch die Bekämpfung von Forstschädlingen eine wichtige Rolle. Das strafrechtlich geschützte Rechtsgut, der Schutz des Waldes durch ordnungsgemäße Schädlingsbekämpfung, wurde in mittlerer Intensität beeinträchtigt. Wenngleich keine Kontrolle und in weitere Folge auch keine eigenständigen, vorbeugenden Bekämpfungsmaßnahmen eingeleitet und durchgeführt wurden, so ist doch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zumindest den behördlichen Aufträgen nach Kräften versucht hat nachzukommen und wirksame Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen in weiterer Folge durchgeführt wurden. Der Zweck der Strafdrohung ist die Sicherstellung der Einhaltung der forstrechtlichen Verpflichtungen durch die Waldeigentümer, in diesem Fall hinsichtlich der Schädlingsbekämpfung zur Verhinderung der Ausbreitung selbiger. Erschwerend ist eine einschlägige Verwaltungsvormerkung zu berücksichtigen, mildernd kein Umstand. Im Lichte der oben angeführten Umstände war die von der belangten Behörde (in der Strafverfügung) verhängte Strafe grundsätzlich angemessen und notwendig, um dem Beschwerdeführer das Unrecht seiner Tat vor Augen zu führen und ihn wie auch andere Personen von der Begehung solcher Verwaltungsübertretungen künftig abzuhalten. Im Hinblick auf die finanzielle Situation des Beschwerdeführers ist es aber erforderlich, den Strafbetrag entsprechend zu reduzieren, wobei davon auszugehen ist, das die Strafe in ihrer Wirkung dadurch nicht ineffektiv wird.

§ 45Abs. 1 Z 4 VSt

G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat nicht gering war und das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist, kamen eine Einstellung des Verfahrens und die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Falle der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat nicht gering war und das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist, kamen eine Einstellung des Verfahrens und die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht. 9. Zu den Kosten:

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat; dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen, weshalb der im Spruch angeführte Beitrag vorzuschreiben war.

Abs. 8 leg. cit. sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat; dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen, weshalb der im Spruch angeführte Beitrag vorzuschreiben war.

Absatz 8, leg. cit. sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Die Gesamtkosten ergeben sich sohin aus der verhängten Strafe (200,- Euro) und den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (20,- Euro).

§ 54bAbs. 1 VSt

G hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.

Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. 10. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.701.001.2018

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.