RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum03.09.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1510/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Parich-Gabler über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 02.11.2017, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung gemäß § 23 Abs. 2 Führerscheingesetz 1997 (FSG), zu Recht: HR Mag. Parich-Gabler über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 02.11.2017, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Führerscheingesetz 1997 (FSG), zu Recht:
- Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
- Der Beschwerdeführer hat gemäß § 53b des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) i.V.m. § 76 Abs. 1 AVG undDer Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 53 b, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG und § 17 VwGVG die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 10.08.2018 zu GZ. LVwG-AV-1510/002-2017 mit 71 Euro bestimmten Barauslagen für die zur Übersetzung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher B binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Paragraph 17, VwGVG die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 10.08.2018 zu GZ. LVwG-AV-1510/002-2017 mit 71 Euro bestimmten Barauslagen für die zur Übersetzung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher B binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
- Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Am 11.10.2016 beantragte der Beschwerdeführer A, der syrischer Staatsangehöriger ist, persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft Baden die Erteilung der österreichischen Lenkberechtigung für die Klassen AM und B in Form des Austausches seines ausländischen Nicht-EWR-Führerscheines gemäß § 23 Abs. 3 Führerscheingesetz. Paragraph 23, Absatz 3, Führerscheingesetz. Der Beschwerdeführer legte dazu einen syrischen Führerschein mit der Nr. *** und der Seriennummer *** sowie eine beglaubigte Übersetzung durch D vor, wonach der Führerschein am 10.10.2005 auf A ausgestellt wurde und bis 09.10.2013 gültig sei. Auf dem vorgelegten Führerschein ist das Lichtbild massiv beschädigt und die Person unkenntlich, weswegen die Bezirkshauptmannschaft Baden die Landespolizeidirektion Niederösterreich (Landeskriminalamt) um eine kriminal- bzw. urkundentechnische Untersuchung ersuchte. Dieser Untersuchungsbericht des Landeskriminalamtes vom 18.01.2017 ergab, dass der vom Beschwerdeführer vorgelegte Führerschein nur teilweise in seiner Beschaffenheit (Bedruckstoff, Drucktechnik und Typographie sowie in den sicherungstechnischen Merkmalen) mit den zahlreichen untersuchten Führerscheinen bzw. verfügbaren Beschreibungen übereinstimme. Das „stark beschädigte“ Formular einschließlich der bei diesem Muster vorgesehenen Schutzfolie sei händisch zugeschnitten worden, mit einer weiteren „nicht behördlich vorgesehenen Folie“ zugeklebt und dadurch der Originalzustand verändert worden. Diese Folie sei an den Rändern offen, Papierspaltungen seien erkennbar. Das Lichtbild sei massiv beschädigt und die Person sei unkenntlich. Der Beschwerdeführer habe im Asylverfahren keinen Führerschein vorgelegt. Es sei der Nachweis einer gültigen Lenkberechtigung nicht gegeben. Mit Schreiben vom 01.02.2017 wurde der Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Baden von dem Ergebnis der kriminaltechnischen Untersuchung in Kenntnis gesetzt und aufgefordert innerhalb von sechs Wochen andere geeignete Unterlagen vorzulegen, die über die von ihm absolvierte Ausbildung und die erfolgreich abgelegte Prüfung einen Nachweis liefern könnten. Sollte kein eindeutiger Nachweis über den Besitz der Lenkberechtigung erbracht werden können, müsse sein Antrag auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung abgewiesen werden. Sodann übermittelte der nunmehrige Beschwerdeführer an die Bezirkshauptmannschaft Baden ein mit arabischen Schriftzeichen bedrucktes Blatt Papier auf dem Stempelabdrucke ersichtlich sind, sowie eine Übersetzung dieses Schriftstückes aus dem Arabischen, erstellt von einem vereidigten Dolmetscher in **** am 18.02.
- Die Bezirkshauptmannschaft Baden ersuchte sodann das Landeskriminalamt um Überprüfung dieser beigebrachten Bestätigung. Das Landeskriminalamt kam in seinem Untersuchungsbericht vom 30.08.2017 zu dem Ergebnis, dass die syrische Bestätigung mit der Nr. *** vom 15.02.2017 augenscheinlich keinen Nachweis einer gültigen Lenkberechtigung darstelle, da die auf dem mit arabischen Schriftzeichen bedruckten Schriftstück gesetzten handschriftlichen Einträge augenscheinlich von einer Person gesetzt wurden, das Formular sollte zumindest von zwei Personen ausgefüllt werden, und zwar dem Antragsteller im oberen vorgedruckten Abschnitt mit Unterschrift, die fehlt, und im unteren Teil durch einen Bediensteten des Verkehrsamtes. Die UV, IR und Lumineszenz-Reaktionen der Schreibpasten würden keinerlei Unterschiede aufzeigen, die angeheftete Übersetzung aus *** sei augenscheinlich unvollständig und daher ungeeignet, weswegen diese Bestätigung keinen Nachweis einer gültigen Lenkberechtigung darstelle. Die Bezirkshauptmannschaft Baden erteilte dem Antragsteller daraufhin Parteiengehör und teilte ihm mit, dass die von ihm vorgelegte Bestätigung nicht geeignet sei, den Nachweis einer gültigen Lenkberechtigung zu erbringen. Der Beschwerdeführer äußerte sich dazu nicht. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 02.11.2017, Zl. ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 11.10.2016 auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung aufgrund seines syrischen Führerscheines, ausgestellt vom Verkehrsamt ***, Führerschein-Nr. ***, für die Klassen AM und B, gemäß § 23 Abs. 3 FSG abgewiesen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 02.11.2017, Zl. ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 11.10.2016 auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung aufgrund seines syrischen Führerscheines, ausgestellt vom Verkehrsamt ***, Führerschein-Nr. ***, für die Klassen AM und B, gemäß Paragraph 23, Absatz 3, FSG abgewiesen. Die Behörde führt dazu begründend aus, dass die Untersuchungsberichte des Landeskriminalamtes Niederösterreich ergeben hätten, dass der Originalzustand des Führerscheines verfälscht und daher als Nachweis einer gültigen Lenkberechtigung nicht geeignet sei. Die ergänzend vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden würden keine für die Rechtsgültigkeit in Österreich zwingend erforderliche Beglaubigung der zuständigen österreichischen Botschaft aufweisen und sei die Bestätigung in Österreich daher nicht rechtsgültig, daher kein Nachweis einer gültigen Lenkberechtigung. Die Übersetzung aus *** sei augenscheinlich unvollständig und ungeeignet, die handschriftlichen Einträge seien augenscheinlich von einer Person gesetzt. Der Beschwerdeführer habe sohin den Besitz der Lenkberechtigung nicht nachweisen können, weswegen sein Antrag auf Umschreibung der syrischen Lenkberechtigung in eine österreichische Lenkberechtigung abzuweisen gewesen wäre.
- Zum Beschwerdevorbringen: Am 28.11.2017 brachte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Baden eine Beschwerde ein, mit welcher er abermals eine Bestätigung aus *** samt Übersetzung vom 23.10.2017 vorlegte.
- Zum verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ersuchte das Landeskriminalamt um kriminaltechnische Untersuchung der vorgelegten syrischen Bestätigung samt der vom Beschwerdeführer vorgelegten Übersetzung vom 23.10.
- Das Landeskriminalamt ersuchte um Übersetzung des in arabischer Schrift bedruckten Schriftstückes durch einen gerichtlich beeideten Dolmetscher, zumal Zweifel hinsichtlich der vorgelegten Übersetzung bestünden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ließ das vom Beschwerdeführer vorgelegten arabischen Schriftstückes durch eine gerichtlich beeidete Dolmetscherin übersetzen, wurde diese Übersetzung dem Landeskriminalamt zur Erstellung des Untersuchungsberichtes übermittelt. Das Landeskriminalamt ersuchte um Übersetzung des in arabischer Schrift bedruckten Schriftstückes durch einen gerichtlich beeideten Dolmetscher, zumal Zweifel hinsichtlich der vorgelegten Übersetzung bestünden. , , Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ließ das vom Beschwerdeführer vorgelegten arabischen Schriftstückes durch eine gerichtlich beeidete Dolmetscherin übersetzen, wurde diese Übersetzung dem Landeskriminalamt zur Erstellung des Untersuchungsberichtes übermittelt. Das Landeskriminalamt kam in seinem Untersuchungsbericht vom 23.07.2018 zu dem Schluss, dass begründete Zweifel an einer autorisierten Ausstellung der fraglichen Bestätigung bestehen. Zu den bereits im Untersuchungsbericht vom 30.08.2017 angeführten Gründen sei ein weiterer Anhaltspunkt zur nicht autorisierten Ausstellung ersichtlich und zwar sei die in der Fußzeile vorgedruckte Gebühr von 25 syrischer Lira durchgestrichen und laut Übersetzung auf 100 (aus Sicht der Kriminalabteilung auf 600) geändert worden. Aufgeklebt sei jedoch nur eine 25.- Wertmarke. Auf der Bestätigung sei nur eine Registrierungsnummer (***) und nicht wie zu erwarten die Führerschein-Seriennummer angeführt. Da keine Beglaubigung durch die zuständige österreichische Botschaft vorliege, sei diese Bestätigung in Österreich nicht rechtsgültig und sei daher auch kein Nachweis einer gültigen Lenkberechtigung. Die Angaben in den Untersuchungsberichten vom 18.01.2017 und 30.08.2017 blieben vollinhaltlich aufrecht. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Baden, darin einliegend die Untersuchungsberichte des Landeskriminalamtes Niederösterreich. Der Untersuchungsbericht vom 23.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.08.2018 zur Stellungnahme übermittelt und ihm Gelegenheit gegeben, dazu binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer äußerte sich dazu nicht. Das erkennende Gericht führte betreffend den Beschwerdeführer eine Behördenabfrage im Zentralen Melderegister durch.
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer A, geb. ***, ist syrischer Staatsangehöriger und hält sich seit 2016 in Österreich auf, ist seit 19.01.2016 in Österreich Hauptwohnsitz gemeldet. Mit Antrag vom 11.10.2016 legte der Beschwerdeführer einen syrischen Führerschein der Klasse AM, B mit der Nummer *** und der Seriennummer *** bei der Bezirkshauptmannschaft Baden vor und beantragte diesen gemäß § 23 Abs. 3 FSG gegen eine österreichische Lenkberechtigung auszutauschen. Aufgrund der mehrfach durchgeführten kriminaltechnischen Untersuchung durch das Landeskriminalamt Niederösterreich kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer über eine syrische Lenkberechtigung verfügt. Es bestehen triftige Gründe für die Annahme, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Führerschein um eine Fälschung handelt, zumal der vorgelegte Führerschein nur teilweise in seiner Beschaffenheit (Bedruckstoff, Drucktechnik und Typographie sowie in den sicherungstechnischen Merkmalen) mit den zahlreich untersuchten Führerscheinen bzw. verfügbaren Beschreibungen übereinstimmt, das Formular stark beschädigt ist, die vorgesehene Schutzfolie händisch zugeschnitten wurde und mit einer nicht behördlich vorgesehenen Folie zugeklebt und dadurch der Originalzustand verändert, die Folie ist an den Rändern offen, Papierspaltungen sind erkennbar, das Lichtbild ist massiv beschädigt und die Person unkenntlich. Des Weiteren ergab die kriminaltechnische Untersuchung der vom Beschwerdeführer vorgelegten syrischen Bestätigung (angeblich vom Verkehrsamt *** ausgestellt), dass auch diese Bestätigung augenscheinlich unvollständig ist, keine Beglaubigung durch die zuständige österreichische Botschaft vorliegt und auch diese Bestätigung nicht rechtsgültig ist. Auf der Bestätigung ist nur eine Registrierungsnummer, nicht die Führerscheinseriennummer angeführt, die in der Fußzeile vorgedruckte Gebühr von 25 syrischen Lira wurde durchgestrichen und laut Übersetzung auf 100, aus Sicht des Landeskriminalamtes auf 600, geändert, aufgeklebt ist jedoch nur eine 25.- Wertmarke. Das Formular sollte zumindest von zwei Personen ausgefüllt werden und zwar dem Antragsteller im oberen vorgedruckten Abschnitt mit Unterschrift, die fehlt, im unteren Teil durch einen Bediensteten des Verkehrsamtes, weist jedoch augenscheinlich nur handschriftliche Einträge einer Person auf. Es kann sohin nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Besitz der syrischen Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse B ist. Im Übrigen weist der vom Beschwerdeführer vorgelegte syrische Führerschein trotz der vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Übersetzung eine Gültigkeitsdauer bis 09.10.2013 auf. Der Beschwerdeführer hat sich bislang auch keiner praktischen Fahrprüfung oder ärztlichen Untersuchung gemäß § 8 FSG unterzogen.Der Beschwerdeführer A, geb. ***, ist syrischer Staatsangehöriger und hält sich seit 2016 in Österreich auf, ist seit 19.01.2016 in Österreich Hauptwohnsitz gemeldet. Mit Antrag vom 11.10.2016 legte der Beschwerdeführer einen syrischen Führerschein der Klasse AM, B mit der Nummer *** und der Seriennummer *** bei der Bezirkshauptmannschaft Baden vor und beantragte diesen gemäß Paragraph 23, Absatz 3, FSG gegen eine österreichische Lenkberechtigung auszutauschen. Aufgrund der mehrfach durchgeführten kriminaltechnischen Untersuchung durch das Landeskriminalamt Niederösterreich kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer über eine syrische Lenkberechtigung verfügt. Es bestehen triftige Gründe für die Annahme, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Führerschein um eine Fälschung handelt, zumal der vorgelegte Führerschein nur teilweise in seiner Beschaffenheit (Bedruckstoff, Drucktechnik und Typographie sowie in den sicherungstechnischen Merkmalen) mit den zahlreich untersuchten Führerscheinen bzw. verfügbaren Beschreibungen übereinstimmt, das Formular stark beschädigt ist, die vorgesehene Schutzfolie händisch zugeschnitten wurde und mit einer nicht behördlich vorgesehenen Folie zugeklebt und dadurch der Originalzustand verändert, die Folie ist an den Rändern offen, Papierspaltungen sind erkennbar, das Lichtbild ist massiv beschädigt und die Person unkenntlich. Des Weiteren ergab die kriminaltechnische Untersuchung der vom Beschwerdeführer vorgelegten syrischen Bestätigung (angeblich vom Verkehrsamt *** ausgestellt), dass auch diese Bestätigung augenscheinlich unvollständig ist, keine Beglaubigung durch die zuständige österreichische Botschaft vorliegt und auch diese Bestätigung nicht rechtsgültig ist. Auf der Bestätigung ist nur eine Registrierungsnummer, nicht die Führerscheinseriennummer angeführt, die in der Fußzeile vorgedruckte Gebühr von 25 syrischen Lira wurde durchgestrichen und laut Übersetzung auf 100, aus Sicht des Landeskriminalamtes auf 600, geändert, aufgeklebt ist jedoch nur eine 25.- Wertmarke. Das Formular sollte zumindest von zwei Personen ausgefüllt werden und zwar dem Antragsteller im oberen vorgedruckten Abschnitt mit Unterschrift, die fehlt, im unteren Teil durch einen Bediensteten des Verkehrsamtes, weist jedoch augenscheinlich nur handschriftliche Einträge einer Person auf. Es kann sohin nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Besitz der syrischen Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse B ist. Im Übrigen weist der vom Beschwerdeführer vorgelegte syrische Führerschein trotz der vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Übersetzung eine Gültigkeitsdauer bis 09.10.2013 auf. Der Beschwerdeführer hat sich bislang auch keiner praktischen Fahrprüfung oder ärztlichen Untersuchung gemäß Paragraph 8, FSG unterzogen.
- Beweiswürdigung: Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer syrischer Staatsangehöriger ist. Eine vom erkennenden Gericht eingeholte Auskunft aus dem zentralen Melderegister ergab, dass dieser seit 19.01.2016 in Österreich Hauptwohnsitz gemeldet ist. Betreffend die Frage der Echtheit des vom Beschwerdeführer anlässlich der Antragstellung vorgelegten syrischen Führerscheines folgt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vollinhaltlich den schlüssigen und nachvollziehbaren Untersuchungsberichten des Landeskriminalamtes Niederösterreich vom 18.01.2017, 30.08.2017 und 23.07.2018, wonach die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente keinen Nachweis über den Besitz einer syrischen Lenkberechtigung liefern. Es bestehen erhebliche Bedenken im Hinblick auf die Annahme der Echtheit der vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente. Betreffend die Frage der Echtheit des vom Beschwerdeführer anlässlich der Antragstellung vorgelegten syrischen Führerscheines folgt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vollinhaltlich den schlüssigen und nachvollziehbaren Untersuchungsberichten des Landeskriminalamtes Niederösterreich vom 18.01.2017, 30.08.2017 und 23.07.2018, wonach die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente keinen Nachweis über den Besitz einer syrischen Lenkberechtigung liefern. , , Es bestehen erhebliche Bedenken im Hinblick auf die Annahme der Echtheit der vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente.
- Rechtslage: Folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz: § 2 Abs. 1 Z 1 und 5:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 5 : „
(1)Die Lenkberechtigung darf nur für folgende Klassen von Kraftfahrzeugen gemäß § 2 KFG 1967 erteilt werden:„
(1)Die Lenkberechtigung darf nur für folgende Klassen von Kraftfahrzeugen gemäß Paragraph 2, KFG 1967 erteilt werden: 1. Klasse AM:
- a)Motorfahrräder,
- b)vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge; (…) 5. Klasse B:
- a)Kraftwagen mit nicht mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz und mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg,
- b)dreirädrige Kraftfahrzeuge, sofern der Lenker das 21. Lebensjahr vollendet hat,
- c)Krafträder der Klasse A1, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B
- aa)seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B ist,
- bb)sich nicht mehr in der Probezeit gemäß § 4 befindet,
- bb)sich nicht mehr in der Probezeit gemäß Paragraph 4, befindet,
- cc)nachweist, eine praktische Ausbildung im Lenken von derartigen Krafträdern absolviert zu haben und
- dd)der Code 111 in den Führerschein eingetragen ist; (…)“ § 5 Abs. 1:Paragraph 5, Absatz eins : „
(1)Ein Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung darf unbeschadet des Abs. 1a nur gestellt werden, wenn der Antragsteller„
(1)Ein Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung darf unbeschadet des Absatz eins a, nur gestellt werden, wenn der Antragsteller
- seinen Wohnsitz im Sinne des Art. 12 der Richtlinie über den Führerschein ABl. Nr. 403/2006 in Österreich hat (Abs. 2),
- seinen Wohnsitz im Sinne des Artikel 12, der Richtlinie über den Führerschein ABl. Nr. 403 aus 2006, in Österreich hat (Absatz 2,),
- das für die Absolvierung der Fahrausbildung erforderliche Mindestalter (§ 6 Abs. 2) erreicht hat und
- das für die Absolvierung der Fahrausbildung erforderliche Mindestalter (Paragraph 6, Absatz 2,) erreicht hat und
- noch keine Lenkberechtigung für die angestrebte Klasse besitzt. Der Bewerber um eine Lenkberechtigung hat den Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung und Ausdehnung einer Lenkberechtigung auf andere Klassen bei der von ihm besuchten Fahrschule seiner Wahl mit Sitz im Bundesgebiet einzubringen. Die Fahrschule hat den Antrag unverzüglich, spätestens am nächsten Arbeitstag im Führerscheinregister zu erfassen. Mit Erfassen des Antrages im Führerscheinregister durch die Fahrschule gilt der Antrag als eingelangt. Über diesen Antrag hat die Behörde zu entscheiden, in deren Sprengel die vom Antragsteller besuchte Fahrschule ihren Sitz hat. In den Fällen, in denen für die Erteilung einer Lenkberechtigung eine Ausbildung in der Fahrschule nicht zwingend vorgeschrieben ist oder bei Anträgen auf Eintragung des Zahlencodes 111 hat der Antragsteller den Antrag bei einer Führerscheinbehörde seiner Wahl einzubringen.“ § 7 Abs. 1:Paragraph 7, Absatz eins : „
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen„
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
- die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
- sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.“ § 8 Abs. 1:Paragraph 8, Absatz eins : „
(1)Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(
- n)von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(
- n)gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.“„
(1)Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(
- n)von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß Paragraph 34, zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(
- n)gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.“ § 11 Abs. 3 und 4:Paragraph 11, Absatz 3 und 4 : „
(3)Die praktische Prüfung darf erst abgenommen werden, wenn die theoretische Prüfung mit Erfolg abgelegt worden ist. Sie ist auf einem zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeug der Klasse abzunehmen, für die der Kandidat eine Lenkberechtigung beantragt hat, unter Berücksichtigung einer beantragten Beschränkung. Dieses Kraftfahrzeug muß eine richtige Beurteilung der praktischen Kenntnisse des Kandidaten ermöglichen und den Anforderungen des § 12 entsprechen. Der während der Prüfungsfahrt neben dem Kandidaten Sitzende, hat, soweit es ihm möglich ist, Unfällen durch entsprechendes Eingreifen in die Fahrweise des Kandidaten vorzubeugen.„
(3)Die praktische Prüfung darf erst abgenommen werden, wenn die theoretische Prüfung mit Erfolg abgelegt worden ist. Sie ist auf einem zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeug der Klasse abzunehmen, für die der Kandidat eine Lenkberechtigung beantragt hat, unter Berücksichtigung einer beantragten Beschränkung. Dieses Kraftfahrzeug muß eine richtige Beurteilung der praktischen Kenntnisse des Kandidaten ermöglichen und den Anforderungen des Paragraph 12, entsprechen. Der während der Prüfungsfahrt neben dem Kandidaten Sitzende, hat, soweit es ihm möglich ist, Unfällen durch entsprechendes Eingreifen in die Fahrweise des Kandidaten vorzubeugen.
(4)Die praktische Prüfung hat zu umfassen:
- die Vorgangsweise bei den für die Fahrt notwendigen und möglichen Überprüfungen des Zustandes des Fahrzeuges,
- Fahrübungen, wie insbesondere Umkehren, Rückwärtsfahren, Anfahren auf Steigungen, Einfahren in Parklücken und Ausfahren aus diesen, und Bremsübungen, wie insbesondere Gefahrenbremsungen und
- eine Prüfungsfahrt auch auf Straßen mit starkem Verkehr von mindestens 25 Minuten für die Klassen A1, A2, A, B und BE und von mindestens 45 Minuten für die Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1), DE(D1E).“ § 23 Abs. 3 und 3a:Paragraph 23, Absatz 3 und 3 a, : „
(3)Dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat oder sonstigem Gebiet erteilten Lenkberechtigung ist ab Vollendung des
- Lebensjahres auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn:
- der Antragsteller nachweist, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) hatte; dieser Nachweis entfällt, wenn der Antragsteller die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt und bei Begründung des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat und die Behörde keine Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) oder sechsmonatigem Aufenthaltes in dem betreffenden Staat zum Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung hat.
- der Antragsteller nachweist, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) hatte; dieser Nachweis entfällt, wenn der Antragsteller die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt und bei Begründung des Wohnsitzes (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat und die Behörde keine Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Wohnsitzes (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) oder sechsmonatigem Aufenthaltes in dem betreffenden Staat zum Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung hat.
- der Antragsteller seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach Österreich verlegt hat oder während seines Auslandsaufenthaltes behalten hat,
- der Antragsteller seinen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) nach Österreich verlegt hat oder während seines Auslandsaufenthaltes behalten hat,
- keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit bestehen sowie die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 nachgewiesen ist und
- keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit bestehen sowie die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, nachgewiesen ist und
- entweder die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung gemäß § 11 Abs. 4 nachgewiesen wird oder
- entweder die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung gemäß Paragraph 11, Absatz 4, nachgewiesen wird oder
- angenommen werden kann, daß die Erteilung seiner Lenkberechtigung unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt ist, unter denen sie in Österreich erteilt wird. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung festzulegen, in welchen Staaten für welche Lenkberechtigungen eine derartige Gleichartigkeit besteht.
(3a)Wird in einem Verfahren gemäß Abs. 3 ein Nicht-EWR-Führerschein vorgelegt, dessen Frist bereits abgelaufen ist, so hat der Antragsteller eine praktische Fahrprüfung abzulegen, es sei denn, der Antragsteller kann nachweisen, dass die Lenkberechtigung trotz Ablauf der Frist im Führerschein nach wie vor gültig ist. Gelingt der Nachweis der Gültigkeit der Lenkberechtigung, so ist eine praktische Fahrprüfung nur in jenen Fällen abzulegen, in denen keine Gleichwertigkeit gemäß Abs. 3 Z 5 besteht.“
(3a)Wird in einem Verfahren gemäß Absatz 3, ein Nicht-EWR-Führerschein vorgelegt, dessen Frist bereits abgelaufen ist, so hat der Antragsteller eine praktische Fahrprüfung abzulegen, es sei denn, der Antragsteller kann nachweisen, dass die Lenkberechtigung trotz Ablauf der Frist im Führerschein nach wie vor gültig ist. Gelingt der Nachweis der Gültigkeit der Lenkberechtigung, so ist eine praktische Fahrprüfung nur in jenen Fällen abzulegen, in denen keine Gleichwertigkeit gemäß Absatz 3, Ziffer 5, besteht.“ Darüber hinaus lautet § 9 Abs. 1 Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung (FSG-DV) wie folgt:Darüber hinaus lautet Paragraph 9, Absatz eins, Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung (FSG-DV) wie folgt: „
(1)Die Lenkberechtigung folgender Nicht-EWR-Staaten gilt gemäß § 23 Abs. 3 Z 5 FSG als unter den gleichen Voraussetzungen erteilt wie in Österreich:„
(1)Die Lenkberechtigung folgender Nicht-EWR-Staaten gilt gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 5, FSG als unter den gleichen Voraussetzungen erteilt wie in Österreich:
- für alle Klassen: Andorra, Guernsey, Insel Man, Japan, Jersey, Monaco, San Marino, Schweiz, Serbien;
- für die Klasse B: Australien, Bosnien-Herzegowina, Hong Kong, Israel, Kanada, Makedonien, Neuseeland, Republik Südafrika, Republik Südkorea (wenn sie nach dem
- Jänner 1997 erteilt wurde), Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten von Amerika.“
- Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Grundvoraussetzung für die Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung unter Zugrundelegung des § 23 Abs. 3 FSG ist zunächst jedenfalls, dass der betreffende Antragsteller im Besitz einer ausländischen Lenkberechtigung ist.Grundvoraussetzung für die Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung unter Zugrundelegung des Paragraph 23, Absatz 3, FSG ist zunächst jedenfalls, dass der betreffende Antragsteller im Besitz einer ausländischen Lenkberechtigung ist. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes treffen einen Antragsteller in einem derartigen Verfahren nach § 23 Abs. 3 FSG spezifische Mitwirkungspflichten, insbesondere bei Vorliegen eines Fälschungsverdachtes (siehe z.B. VwGH 24.05.2011, 2011/11/0045, 15.06.2018, Ra2018/11/0059). Das Bestehen einer Lenkberechtigung kann keinesfalls angenommen werden, wenn triftige Gründe an der Echtheit des vorliegenden Dokumentes zweifeln lassen. Zweifel alleine genügen jedoch hiezu nicht (vgl. z.B. VwGH 20.02.2013, 2010/11/0111).Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes treffen einen Antragsteller in einem derartigen Verfahren nach Paragraph 23, Absatz 3, FSG spezifische Mitwirkungspflichten, insbesondere bei Vorliegen eines Fälschungsverdachtes (siehe z.B. VwGH 24.05.2011, 2011/11/0045, 15.06.2018, Ra2018/11/0059). Das Bestehen einer Lenkberechtigung kann keinesfalls angenommen werden, wenn triftige Gründe an der Echtheit des vorliegenden Dokumentes zweifeln lassen. Zweifel alleine genügen jedoch hiezu nicht vergleiche z.B. VwGH 20.02.2013, 2010/11/0111). Gemäß der ständigen Rechtsprechung stellt zwar der Führerschein selbst das wichtigste Beweismittel im Zusammenhang mit dem Nachweis einer ausländischen Lenkberechtigung dar, der Beweis kann aber auch auf jede andere Weise erbracht werden, die geeignet ist, die Überzeugung vom Besitz der genannten Lenkberechtigung zu verschaffen. Die Behörde muss, falls Zweifel an der Echtheit des Führerscheines bestehen, den Antragsteller auffordern, andere geeignete Unterlagen vorzulegen, insbesondere solche betreffend die absolvierte Ausbildung und die abgelegte Prüfung (vgl. z.B. VwGH 24.07.2013, 2013/11/0089).Gemäß der ständigen Rechtsprechung stellt zwar der Führerschein selbst das wichtigste Beweismittel im Zusammenhang mit dem Nachweis einer ausländischen Lenkberechtigung dar, der Beweis kann aber auch auf jede andere Weise erbracht werden, die geeignet ist, die Überzeugung vom Besitz der genannten Lenkberechtigung zu verschaffen. Die Behörde muss, falls Zweifel an der Echtheit des Führerscheines bestehen, den Antragsteller auffordern, andere geeignete Unterlagen vorzulegen, insbesondere solche betreffend die absolvierte Ausbildung und die abgelegte Prüfung vergleiche z.B. VwGH 24.07.2013, 2013/11/0089). Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass eben nicht festzustellen war, dass der Beschwerdeführer über eine aufrechte (syrische) Lenkberechtigung zum Zeitpunkt seiner Antragstellung verfügt hat bzw. derzeit verfügt.Dies wurde dem Beschwerdeführer auch bereits von der Bezirkshauptmannschaft Baden mit Schreiben vom 01.02.2017, 07.09.2017 und mit Schreiben des erkennenden Gerichtes vom 01.08.2018 mitgeteilt, dies unter Einräumung einer Frist, andere geeignete Urkunden vorzulegen, insbesondere solche über die von ihm absolvierte Ausbildung und die erfolgreich abgelegte Prüfung. Der Beschwerdeführer hat zwar im verwaltungsbehördlichen Verfahren weitere Urkunden vorgelegt, jedoch nicht solche, die den geforderten Nachweis erbracht hätten. Vom Beschwerdeführer wurden auch sonst keine weiteren Beweismittel vorgelegt, die auf gleicher fachlicher Ebene stehend den Untersuchungsbericht des Landeskriminalamtes Niederösterreich vom 18.01.2017, 30.08.2017 und 23.07.2018 entkräftet hätten. Im Übrigen ist festzuhalten, dass – was die weiteren Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 FSG betrifft – der Beschwerdeführer zwar von Geburt an und auch nach wie vor die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des vermeintlichen Führerscheines besitzt und der Beschwerdeführer auch seit Jänner 2016 seinen gemeldeten Hauptwohnsitz in Österreich hat, jedoch der Beschwerdeführer bislang weder seine gesundheitliche Eignung nach § 8 FSG noch die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung gemäß § 11 Abs. 3 FSG nachgewiesen hat. Letzteres ist deshalb erforderlich, da der vom Beschwerdeführer vorgelegte Führerschein seine Gültigkeit bereits ab 09.10.2013 verloren hat und der Beschwerdeführer demnach im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 23 Abs. 3a FSG eine solche jedenfalls abzulegen hätte, es kann auch nicht angenommen werden, dass eine Erteilung der Lenkberechtigung in Syrien unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt, unter denen sie in Österreich erteilt wird. Der Gesetzgeber hat nämlich dazu den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, für welche Staaten für welche Lenkberechtigung eine derartige Gleichartigkeit besteht. Dies wurde in § 9 Abs. 1 FSG-DV normiert. In der taxativen Aufzählung des § 9 Abs. 1 Z 1 und 2 FSG-DV ist Syrien nicht enthalten, sodass unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer unter Zugrundelegung seiner Ausbildung und einer absolvierten Prüfung eine Lenkberechtigung erlangt hat, nicht von einer Gleichartigkeit im Sinne des § 23 Abs. 3 Z 5 FSG in Bezug auf eine Lenkberechtigung in Österreich auszugehen wäre.Paragraph 23, Absatz 3, FSG betrifft – der Beschwerdeführer zwar von Geburt an und auch nach wie vor die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des vermeintlichen Führerscheines besitzt und der Beschwerdeführer auch seit Jänner 2016 seinen gemeldeten Hauptwohnsitz in Österreich hat, jedoch der Beschwerdeführer bislang weder seine gesundheitliche Eignung nach Paragraph 8, FSG noch die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, FSG nachgewiesen hat. Letzteres ist deshalb erforderlich, da der vom Beschwerdeführer vorgelegte Führerschein seine Gültigkeit bereits ab 09.10.2013 verloren hat und der Beschwerdeführer demnach im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 23, Absatz 3 a, FSG eine solche jedenfalls abzulegen hätte, es kann auch nicht angenommen werden, dass eine Erteilung der Lenkberechtigung in Syrien unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt, unter denen sie in Österreich erteilt wird. Der Gesetzgeber hat nämlich dazu den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, für welche Staaten für welche Lenkberechtigung eine derartige Gleichartigkeit besteht. Dies wurde in Paragraph 9, Absatz eins, FSG-DV normiert. In der taxativen Aufzählung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und 2 FSG-DV ist Syrien nicht enthalten, sodass unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer unter Zugrundelegung seiner Ausbildung und einer absolvierten Prüfung eine Lenkberechtigung erlangt hat, nicht von einer Gleichartigkeit im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 5, FSG in Bezug auf eine Lenkberechtigung in Österreich auszugehen wäre. Insgesamt erfüllt somit der Beschwerdeführer unabhängig von der Frage der Echtheit des von ihm vorgelegten Führerscheines in mehrfacher Hinsicht die Voraussetzungen gemäß § 23 Abs. 3 FSG nicht. Insgesamt erfüllt somit der Beschwerdeführer unabhängig von der Frage der Echtheit des von ihm vorgelegten Führerscheines in mehrfacher Hinsicht die Voraussetzungen gemäß Paragraph 23, Absatz 3, FSG nicht. Die Kostenentscheidung schließlich stützt sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesstellen. Die Beiziehung einer Dolmetscherin für die arabische Sprache zur Übersetzung des vom Beschwerdeführer vorgelegten Schriftstückes war erforderlich. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 10.08.2018 zur GZ. LVwG-AV-1510/002-2017 wurden diese Gebühren in der vom Dolmetscher auch korrekt beantragten Höhe von insgesamt € 71,-- bestimmt und wurden diese Gebühren dem Dolmetscher auch zur Auszahlung gebracht. Dem Beschwerdeführer, der den verfahrenseinleitenden Antrag stellte, war sohin der Ersatz dieser dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erwachsenen Gebühren gemäß § 76 Abs. 1 AVG vorzuschreiben (vgl. dazu VwGH 08.04.1992, 91/12/0259; VwGH 11.10.1994, 93/05/0027).Die Kostenentscheidung schließlich stützt sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesstellen. Die Beiziehung einer Dolmetscherin für die arabische Sprache zur Übersetzung des vom Beschwerdeführer vorgelegten Schriftstückes war erforderlich. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 10.08.2018 zur GZ. LVwG-AV-1510/002-2017 wurden diese Gebühren in der vom Dolmetscher auch korrekt beantragten Höhe von insgesamt € 71,-- bestimmt und wurden diese Gebühren dem Dolmetscher auch zur Auszahlung gebracht. Dem Beschwerdeführer, der den verfahrenseinleitenden Antrag stellte, war sohin der Ersatz dieser dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erwachsenen Gebühren gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG vorzuschreiben vergleiche dazu VwGH 08.04.1992, 91/12/0259; VwGH 11.10.1994, 93/05/0027). Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird im Besonderen einerseits auf die zitierte Judikatur verwiesen und andererseits darauf, dass maßgebliche Entscheidungsgrundlagen auf der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes basieren und der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1510.001.2017