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{'item': ['LVwG-AV-309/005-2014', 'LVwG-AV-309/006-2014']}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum03.09.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-309/005-2014; LVwG-AV-309/006-2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fas

§ 68Abs.

1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", d.h. durch die Identität der Sache, über die formell rechtskräftig abgesprochen wurde, mit der im neuerlichen Abspruch erfassten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist (VwGH 24.5.2016, Ra 2016/21/0143, mwN, VwGH 19.12.2017, Ro 2017/08/0010).Die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung steht einer neuen Sachentscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", d.h. durch die Identität der Sache, über die formell rechtskräftig abgesprochen wurde, mit der im neuerlichen Abspruch erfassten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist (VwGH 24.5.2016, Ra 2016/21/0143, mwN, VwGH 19.12.2017, Ro 2017/08/0010). Die Zurückweisung der Wiederaufnahmeanträge vom

  1. Mai 2018,
  2. September 2016 und
  3. Juli 2016 wurden bereits im Beschluss vom
  4. Juli 2018, LVwG-AV-309/002-2014, LVwG-AV-309/003-2014, auch (neben ergänzenden Ausführungen) damit begründet, dass seit der Zustellung (und somit Erlassung) des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich am
  5. Juli 2014 über drei Jahre vergangen waren und eine Beantragung der Wiederaufnahme des Verfahrens daher bereits auf Grund der Bestimmung des § 32 Abs. 2 VwGVG nicht mehr zulässig ist. Die Zurückweisung der Wiederaufnahmeanträge vom
  6. Mai 2018,
  7. September 2016 und
  8. Juli 2016 wurden bereits im Beschluss vom
  9. Juli 2018, LVwG-AV-309/002-2014, LVwG-AV-309/003-2014, auch (neben ergänzenden Ausführungen) damit begründet, dass seit der Zustellung (und somit Erlassung) des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich am
  10. Juli 2014 über drei Jahre vergangen waren und eine Beantragung der Wiederaufnahme des Verfahrens daher bereits auf Grund der Bestimmung des Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG nicht mehr zulässig ist. Daran kann sich auch zu einem späteren Zeitpunkt logisch konsequent keine Änderung ergeben. Es liegt daher diesbezüglich einen entschiedene Rechtsache vor. Es waren daher die Anträge zurückzuweisen. Einem Antrag auf Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Das ergibt sich aus § 32 VwGVG. In dem sich keine dem § 22 VwGVG für Beschwerden oder dem § 33 Abs. 4 letzter Satz VwGVG für Wiedereinsetzungsanträge vergleichbaren Regelungen finden (vgl. auch VwGH
  11. Jänner 2016, Ra 2015/21/0232). Einem Antrag auf Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Das ergibt sich aus Paragraph 32, VwGVG. In dem sich keine dem Paragraph 22, VwGVG für Beschwerden oder dem Paragraph 33, Absatz 4, letzter Satz VwGVG für Wiedereinsetzungsanträge vergleichbaren Regelungen finden vergleiche auch VwGH
  12. Jänner 2016, Ra 2015/21/0232). Einem Wiederaufnahmeantrag kommt keine aufschiebende Wirkung zu und kann eine solche auch nicht vom Verwaltungsgericht zuerkannt werden (vgl. auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verwaltungsrecht der Verwaltungsgerichte,
  13. Auflage, K27 zu § 32). Einem Wiederaufnahmeantrag kommt keine aufschiebende Wirkung zu und kann eine solche auch nicht vom Verwaltungsgericht zuerkannt werden vergleiche auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verwaltungsrecht der Verwaltungsgerichte,
  14. Auflage, K27 zu Paragraph 32,). Es war daher der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ebenfalls zurückzuweisen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da bereits aus der Aktenlage erkennbar war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall stehen weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da bereits aus der Aktenlage erkennbar war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall stehen weder Artikel 6, Absatz eins, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nach Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.309.005.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.