7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) ersatzlos behoben. Der angefochtene Bescheid wird
Paragraph 13, Absatz 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) ersatzlos behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshof-, gesetzes 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig. Weitere Rechtsgrundlagen: §§ 17, 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)Paragraphen 17,, 28 Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) Entscheidungsgründe: 1. Maßgeblicher Verfahrensgang und Sachverhalt: Frau A ersuchte am 22.03.2013 um Erteilung einer Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke mit einem näher umschriebenen Standort in ***. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 12.07.2016, Zlen. *** und ***, wurde mit Spruchpunkt I. der Antrag von A auf Erteilung einer Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke mit dem Standort Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 12.07.2016, Zlen. *** und ***, wurde mit Spruchpunkt römisch eins. der Antrag von A auf Erteilung einer Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke mit dem Standort „beginnend mit der Kreuzung der *** mit der ***, von dieser Kreuzung die gedachte Linie nach Norden bis zum Schnittpunkt mit der Gemeindegrenze, die Gemeindegrenze nach Osten, Süden und Westen bis zum Schnittpunkt der gedachten Linie von der Kreuzung ***/*** nach Süden“ und der voraussichtlichen Betriebsstätte auf der Liegenschaft mit der EZ ***, Grundstück Nr. ***, *** in ***, zurückgewiesen (Anmerkung: beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unter der GZ. LVwG-AV-869/001-2016 protokolliert) sowie mit Spruchpunkt II. A die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke mit dem Standort „beginnend an der Kreuzung *** ***/*** – der gedachten Verlängerung der *** in nördlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt mit der Gemeindegrenze – der Gemeindegrenze im Uhrzeigersinn folgend bis zum Schnittpunkt mit der Kreuzung ***/***/*** – von diesem Schnittpunkt in gedachter Linie Richtung Norden bis zur Kreuzung ***/*** – der *** in nördlicher Richtung folgend bis zum Ausgangspunkt zurück; sämtliche Straßenzüge beidseitig“ und der voraussichtlichen Betriebsstätte auf der Liegenschaft mit der EZ ***, KG ***, ***, ***/***, erteilt und zahlreiche Einsprüche dagegen abgewiesen (Anmerkung: beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unter der GZ. LVwG-AV-872/001-2016 protokolliert).„beginnend mit der Kreuzung der *** mit der ***, von dieser Kreuzung die gedachte Linie nach Norden bis zum Schnittpunkt mit der Gemeindegrenze, die Gemeindegrenze nach Osten, Süden und Westen bis zum Schnittpunkt der gedachten Linie von der Kreuzung ***/*** nach Süden“ und der voraussichtlichen Betriebsstätte auf der Liegenschaft mit der EZ ***, Grundstück Nr. ***, *** in ***, zurückgewiesen (Anmerkung: beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unter der GZ. LVwG-AV-869/001-2016 protokolliert) sowie mit Spruchpunkt römisch zwei. A die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke mit dem Standort „beginnend an der Kreuzung *** ***/*** – der gedachten Verlängerung der *** in nördlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt mit der Gemeindegrenze – der Gemeindegrenze im Uhrzeigersinn folgend bis zum Schnittpunkt mit der Kreuzung ***/***/*** – von diesem Schnittpunkt in gedachter Linie Richtung Norden bis zur Kreuzung ***/*** – der *** in nördlicher Richtung folgend bis zum Ausgangspunkt zurück; sämtliche Straßenzüge beidseitig“ und der voraussichtlichen Betriebsstätte auf der Liegenschaft mit der EZ ***, KG ***, ***, ***/***, erteilt und zahlreiche Einsprüche dagegen abgewiesen (Anmerkung: beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unter der GZ. LVwG-AV-872/001-2016 protokolliert). Dagegen wurden fristgerecht Beschwerden erhoben, die dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt wurden. Darüber hinaus wurde von E, von der Stadtapotheke G KG und von der I KG in eventu beantragt das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Ansuchen von C (LVwG AB-10-0169 und ***)
GVG iVm § 38 AVG auszusetzen (Anmerkung: diese Anträge wurden beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unter der GZ. LVwG-AV-24/002-2013 protokolliert).Darüber hinaus wurde von E, von der Stadtapotheke G KG und von der römisch eins KG in eventu beantragt das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Ansuchen von C (LVwG AB-10-0169 und ***)
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG auszusetzen (Anmerkung: diese Anträge wurden beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unter der GZ. LVwG-AV-24/002-2013 protokolliert). Mit Schreiben vom
7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Diese Festlegung des Gesetzgebers entspricht der schon zuvor ergangenen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Anträge in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden konnten (s. dazu VwGH 22.2.2001, 2000/20/0504).
Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Diese Festlegung des Gesetzgebers entspricht der schon zuvor ergangenen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Anträge in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden konnten (s. dazu VwGH 22.2.2001, 2000/20/0504). Die Zurückziehung ist so lange zulässig, als der Antrag noch unerledigt ist. Dies bedeutet für Fälle, in denen der Antrag auf Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, dass eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, im Falle einer Beschwerde bis zur Entscheidung durch das Verwaltungsgericht, möglich ist (vgl. etwa VwGH 16.8.2017, Ro 2017/22/0005). Die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht ist somit gehalten, den bekämpften Bescheid (ersatzlos) zu beheben (vgl. etwa VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0127). Die Zurückziehung ist so lange zulässig, als der Antrag noch unerledigt ist. Dies bedeutet für Fälle, in denen der Antrag auf Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, dass eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, im Falle einer Beschwerde bis zur Entscheidung durch das Verwaltungsgericht, möglich ist vergleiche etwa VwGH 16.8.2017, Ro 2017/22/0005). Die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht ist somit gehalten, den bekämpften Bescheid (ersatzlos) zu beheben vergleiche etwa VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0127). Da die Konzessionswerberin nach fristgerechter Beschwerdeerhebung den verfahrenseinleitenden Antrag zurückgezogen hat, ist der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Damit sind auch die oben dargestellten Eventualanträge gegenstandslos. 3.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.869.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.