← Österreich

{'item': 'LVwG-S-1601/001-2017'}

Obsah (7)§ 4§ 33§ 35c§ 195§ 19§ 20§ 52

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum03.09.2018 GeschäftszahlLVwG-S-1601/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 4Abs.

2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

§ 33Abs.

1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. ,

Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. , Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) […] entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet. Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von € 730,-- als Verwaltungsübertretung zu bestrafen.Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) […] entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet. Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz eins, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von € 730,-- als Verwaltungsübertretung zu bestrafen. § 539a ASVG lautet (auszugsweise):Paragraph 539 a, ASVG lautet (auszugsweise): „

(1)Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
(2)Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
(3)Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
(4)…“ Wenn sich der Beschwerdeführer gegen die rechtliche Beurteilung der Behörde wendet, wonach das Vertragsverhältnis der spruchgenannten Personen als nach dem ASVG versicherungspflichtig anzusehen ist, so ist ausgehend von diesem rechtlichen Einwand die Selbständigkeit oder Unselbständigkeit der Leistungserbringung im konkreten Fall zu prüfen. Dies entspricht auch den Intentionen des EuGH (vgl. Rechtssache C 268/99), wonach im Fall der Beurteilung der Selbständigkeit von Prostituierten anhand aller dem Gericht vorliegenden Beweiselemente zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Annahme erfüllt sind, dass die Prostitution von dem Dienstleistenden selbständig ausgeübt wird, nämlich nicht im Rahmen eines Unterordnungsverhältnisses in Bezug auf die Wahl dieser Tätigkeit, die Arbeitsbedingungen und das Entgelt, in eigener Verantwortung und gegen ein Entgelt, das ihm vollständig und unmittelbar gezahlt wird. Lediglich bei Nachweis dieser Voraussetzungen sei der Rechtsprechung des EuGH zu Folge davon auszugehen, dass die Prostitution unter die selbständig ausgeübten Erwerbstätigkeiten fällt. Dies entspricht auch den Intentionen des EuGH vergleiche Rechtssache C 268/99), wonach im Fall der Beurteilung der Selbständigkeit von Prostituierten anhand aller dem Gericht vorliegenden Beweiselemente zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Annahme erfüllt sind, dass die Prostitution von dem Dienstleistenden selbständig ausgeübt wird, nämlich nicht im Rahmen eines Unterordnungsverhältnisses in Bezug auf die Wahl dieser Tätigkeit, die Arbeitsbedingungen und das Entgelt, in eigener Verantwortung und gegen ein Entgelt, das ihm vollständig und unmittelbar gezahlt wird. Lediglich bei Nachweis dieser Voraussetzungen sei der Rechtsprechung des EuGH zu Folge davon auszugehen, dass die Prostitution unter die selbständig ausgeübten Erwerbstätigkeiten fällt. Hinsichtlich Prüfung der Versicherungspflicht nach § 4 ASVG im Allgemeinen hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung in die Beurteilung des Gesamtbildes derselben einzubeziehen ist, weil sie (sofern keine Anhaltspunkte für ein Scheinverhältnis bestehen) die von den Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt, die wiederum bei der Deutung von Einzelmerkmalen der Beschäftigung ein Rolle spielen können; entscheidend bleibt aber doch, ob bei der tatsächlichen (und nicht bloß bei der vereinbarten) Beschäftigung im Rahmen der Beurteilung des Gesamtbildes derselben die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen (vgl. VwGH 2007/08/0179 mit Hinweis auf 88/08/0269). Die vertragliche Vereinbarung hat die Vermutung der Richtigkeit (in Übereinstimmung mit der Lebenswirklichkeit) für sich. Dabei kommt es auf die Bezeichnung des Verhältnisses zwischen einer Person und dem von ihr Beschäftigten durch die Vertragspartner grundsätzlich nicht an. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob der Vertrag eine eindeutige Antwort darauf, welche Art von Vertrag gewollt war, zulässt oder nicht. Im letzteren Fall kommt der tatsächlichen Durchführung der Beschäftigung für die Frage der Pflichtversicherung entscheidende Bedeutung zu.Hinsichtlich Prüfung der Versicherungspflicht nach Paragraph 4, ASVG im Allgemeinen hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung in die Beurteilung des Gesamtbildes derselben einzubeziehen ist, weil sie (sofern keine Anhaltspunkte für ein Scheinverhältnis bestehen) die von den Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt, die wiederum bei der Deutung von Einzelmerkmalen der Beschäftigung ein Rolle spielen können; entscheidend bleibt aber doch, ob bei der tatsächlichen (und nicht bloß bei der vereinbarten) Beschäftigung im Rahmen der Beurteilung des Gesamtbildes derselben die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen vergleiche VwGH 2007/08/0179 mit Hinweis auf 88/08/0269). Die vertragliche Vereinbarung hat die Vermutung der Richtigkeit (in Übereinstimmung mit der Lebenswirklichkeit) für sich. Dabei kommt es auf die Bezeichnung des Verhältnisses zwischen einer Person und dem von ihr Beschäftigten durch die Vertragspartner grundsätzlich nicht an. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob der Vertrag eine eindeutige Antwort darauf, welche Art von Vertrag gewollt war, zulässt oder nicht. Im letzteren Fall kommt der tatsächlichen Durchführung der Beschäftigung für die Frage der Pflichtversicherung entscheidende Bedeutung zu. Fallbezogen ist relevant, dass die spruchgegenständlichen Personen (Prostitutions-) Dienstleistungen erbracht haben, die in dem vom Beschwerdeführer betriebenen Unternehmen angeboten wurden. Das vom Beschwerdeführer vertretene Unternehmen hat durch die konkreten Prostitutionsdienstleistungen einen Erwerb lukriert. Dieser konnte erst durch die Tätigkeit der Dienstnehmerinnen erzielt werden. Aus dem Umstand, dass durch die Festlegung von Öffnungszeiten und die damit einher gehende (grundsätzlich verpflichtende) Anwesenheit die Möglichkeit der Erbringung der Prostitutionsdienstleistungen eröffnet wurde, ergibt sich eine wechselseitige Abhängigkeit der Vertragspartner, sodass dadurch von einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis der Dienstleisterinnen auszugehen ist, ebenso von einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis, das regelmäßig die Folge des persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses ist. Es ist daher in Beachtung der Gesamtumstände nicht von einer selbstständigen Ausübung der Prostitution durch die spruchgegenständlichen Personen auszugehen. Der Beschwerdeführer hat daher für die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen der Nichtanmeldung zur Sozialversicherung verwaltungsstrafrechtlich einzustehen. Zum Verschulden ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer – ausgehend von der von ihm dargelegten, eigenen rechtlichen Beurteilung, die er offenkundig keiner weiteren Überprüfung durch die zuständige Behörde unterzog – die unerlaubte, weil ohne Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgte Beschäftigung der Prostitutionsdienstleisterinnen bewusst in Kauf genommen hat, was als vorsätzliches Handeln zu werten ist. Soweit sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf ein näher bezeichnetes Schreiben der Staatsanwaltschaft *** vom 6. April 2017 betreffend „Verständigung vom Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens“ allfällig auf das Verbot der Doppelbestrafung beruft, ist als zutreffend festzustellen, dass in diesem Schreiben bestätigt wird, dass die Staatsanwaltschaft von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens

§ 35cSt

AG abgesehen hat, weil kein Anfangsverdacht (§ 1 Abs. 3 StPO) bestehe und dagegen ein Antrag auf Fortführung

§ 195St

PO nicht zustehe. Soweit sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf ein näher bezeichnetes Schreiben der Staatsanwaltschaft *** vom 6. April 2017 betreffend „Verständigung vom Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens“ allfällig auf das Verbot der Doppelbestrafung beruft, ist als zutreffend festzustellen, dass in diesem Schreiben bestätigt wird, dass die Staatsanwaltschaft von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens

Paragraph 35 c, StAG abgesehen hat, weil kein Anfangsverdacht (Paragraph eins, Absatz 3, StPO) bestehe und dagegen ein Antrag auf Fortführung

Paragraph 195, StPO nicht zustehe. Diesem Vorbringen ist jedoch in rechtlicher Hinsicht die Rechtsprechung der Höchstgerichte, gestützt auf die Rechtsprechung des EuGH (vgl. Rechtssache C-486/14) entgegenzuhalten, wonach keine rechtskräftige Entscheidung im Sinne des Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens-SDÜ iVm Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vorliegt, wenn das Verfahren eingestellt wurde, ohne dass eingehende Ermittlungen durchgeführt worden sind. Aus der Rechtslage ergibt sich dazu klar, dass eine Verständigung

§ 35cSt

AG dann ergeht, wenn von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen ist. Im konkreten Fall hat die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf die Anzeige der Finanzpolizei von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mangels Vorliegens eines Anfangsverdachtes iSd § 1 Abs. 3 StPO ausdrücklich Abstand genommen; die Sache ist daher nicht einmal in das Stadium von Ermittlungsmaßnahmen getreten (vgl. in diesem Sinne etwa auch VfGH G 129/2015, G 377/2016; Zurückweisung eines Parteiantrages mangels Legitimation, weil nicht einmal ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden war). Wurden aber die wesentlichen Elemente des tatbestandserheblichen Sachverhalts im Einzelfall nicht einmal geprüft, weil kein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, vermag die Sperrwirkung des Art. 4 des 7. ZPEMRK nicht entfaltet zu werden. Diesem Vorbringen ist jedoch in rechtlicher Hinsicht die Rechtsprechung der Höchstgerichte, gestützt auf die Rechtsprechung des EuGH vergleiche Rechtssache , C-486/14) entgegenzuhalten, wonach keine rechtskräftige Entscheidung im Sinne des Artikel 54, des Schengener Durchführungsübereinkommens-SDÜ in Verbindung mit Artikel 50, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vorliegt, wenn das Verfahren eingestellt wurde, ohne dass eingehende Ermittlungen durchgeführt worden sind. Aus der Rechtslage ergibt sich dazu klar, dass eine Verständigung

Paragraph 35 c, StAG dann ergeht, wenn von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen ist. Im konkreten Fall hat die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf die Anzeige der Finanzpolizei von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mangels Vorliegens eines Anfangsverdachtes iSd Paragraph eins, Absatz 3, StPO ausdrücklich Abstand genommen; die Sache ist daher nicht einmal in das Stadium von Ermittlungsmaßnahmen getreten vergleiche in diesem Sinne etwa auch VfGH G 129 aus 2015,, G 377 aus 2016,; Zurückweisung eines Parteiantrages mangels Legitimation, weil nicht einmal ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden war). Wurden aber die wesentlichen Elemente des tatbestandserheblichen Sachverhalts im Einzelfall nicht einmal geprüft, weil kein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, vermag die Sperrwirkung des Artikel 4, des 7. ZPEMRK nicht entfaltet zu werden. Zur Strafhöhe wird erwogen:

§ 19VSt

G ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Für die Nichtanmeldung der spruchgegenständlichen Personen zur Sozialversicherung wurde über den Beschwerdeführer jeweils die gesetzliche Mindeststrafe verhängt. Für eine Unterschreitung des gesetzlichen Strafrahmens fanden sich weder im Rahmen der außerordentlichen Strafmilderung

§ 20VSt

G noch im Hinblick auf die Bestimmungen des § 111 Abs. 2 ASVG Anhaltspunkte. Sofern die belangte Behörde das Nichtvorliegen von einschlägigen Vormerkungen als strafmildernd gewertet hat, ist diesem Umstand insofern entgegen zu treten, da nach der Rechtsprechung lediglich die absolute verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als mildernd zu werten ist. Dem Akteninhalt zu Folge weist der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt mehrere rechtskräftige (nicht einschlägige) Vormerkungen auf, sodass davon auszugehen ist, dass keine Milderungsgründe vorliegen. Dem gegenüber ist die vorsätzliche Tatbegehung als erschwerend zu werten.Für die Nichtanmeldung der spruchgegenständlichen Personen zur Sozialversicherung wurde über den Beschwerdeführer jeweils die gesetzliche Mindeststrafe verhängt. Für eine Unterschreitung des gesetzlichen Strafrahmens fanden sich weder im Rahmen der außerordentlichen Strafmilderung

Paragraph 20, VStG noch im Hinblick auf die Bestimmungen des Paragraph 111, Absatz 2, ASVG Anhaltspunkte. Sofern die belangte Behörde das Nichtvorliegen von einschlägigen Vormerkungen als strafmildernd gewertet hat, ist diesem Umstand insofern entgegen zu treten, da nach der Rechtsprechung lediglich die absolute verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als mildernd zu werten ist. Dem Akteninhalt zu Folge weist der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt mehrere rechtskräftige (nicht einschlägige) Vormerkungen auf, sodass davon auszugehen ist, dass keine Milderungsgründe vorliegen. Dem gegenüber ist die vorsätzliche Tatbegehung als erschwerend zu werten. Zum Ausspruch über die Vorschreibung der Barauslagen:Zum Ausspruch über die Vorschreibung der Barauslagen:,

§ 52Abs. 3 Vw

GVG ist, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Barauslagen erwachsen (§ 76 AVG), dem Bestraften der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen, soweit sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind; der hiernach zu ersetzende Betrag ist, wenn tunlich, im Erkenntnis, sonst durch besonderen Beschluss ziffernmäßig festzusetzen. Dies gilt nicht für Gebühren, die dem Dolmetscher zustehen, der dem Beschuldigten beigestellt wurde.

Paragraph 52, Absatz 3, VwGVG ist, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Barauslagen erwachsen (Paragraph 76, AVG), dem Bestraften der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen, soweit sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind; der hiernach zu ersetzende Betrag ist, wenn tunlich, im Erkenntnis, sonst durch besonderen Beschluss ziffernmäßig festzusetzen. Dies gilt nicht für Gebühren, die dem Dolmetscher zustehen, der dem Beschuldigten beigestellt wurde. § 76 Abs. 1 und 2 AVG lauten (auszugsweise):Paragraph 76, Absatz eins und 2 AVG lauten (auszugsweise): „

(1)Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. [….]
(2)Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.“, „
(1)Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. [….], ,
(2)Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.“ Die Verhandlung wurde auf Grund des Inhaltes der Beschwerde durch das Gericht angeordnet. Der Dolmetscherin für die slowakische Sprache, die nicht dem Beschuldigten beigestellt wurde, wurden mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes NÖ vom
  1. August 2018 Gebühren in Höhe von € 230,-- zuerkannt. Dieser Betrag ist dem LVwG NÖ durch Auszahlung am
  2. August 2018 erwachsen. Im Sinne der zitierten Bestimmungen ist dem Bestraften somit der Ersatz dieser Barauslagen vorzuschreiben. , Die Verhandlung wurde auf Grund des Inhaltes der Beschwerde durch das Gericht angeordnet. Der Dolmetscherin für die slowakische Sprache, die nicht dem Beschuldigten beigestellt wurde, wurden mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes NÖ vom
  3. August 2018 Gebühren in Höhe von € 230,-- zuerkannt. Dieser Betrag ist dem LVwG NÖ durch Auszahlung am
  4. August 2018 erwachsen. Im Sinne der zitierten Bestimmungen ist dem Bestraften somit der Ersatz dieser Barauslagen vorzuschreiben.
  5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:, Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1601.001.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.