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{'item': ['LVwG-S-1975/002-2018', 'LVwG-S-1975/001-2018']}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum03.09.2018 GeschäftszahlLVwG-S-1975/002-2018; LVwG-S-1975/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion NÖ, Polizeikommissariat ***, vom 18.07.2018, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrags auf Aufschub der Ersatzfreiheitsstrafe nach dem Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe, dass der Antrag vom 04.06.2018 gemäß § 53b Abs. 2 VStG, mit dem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe bis zur Erledigung der vor dem Verfassungsgerichtshof bzw. dem Verwaltungsgerichtshof in der Sache anhängigen Beschwerde zuzuwarten, als unzulässig zurückgewiesen wird, bestätigt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe, dass der Antrag vom 04.06.2018 gemäß Paragraph 53 b, Absatz 2, VStG, mit dem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe bis zur Erledigung der vor dem Verfassungsgerichtshof bzw. dem Verwaltungsgerichtshof in der Sache anhängigen Beschwerde zuzuwarten, als unzulässig zurückgewiesen wird, bestätigt.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der Landespolizeidirektion NÖ, Polizeikommissariat ***, vom 18.07.2018, Zl. ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 04.06.2018 „auf Aufschub der Ersatzfreiheitsstrafe (…), der mit Bescheid des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 26.03.2018, GZl.: LVwG-S-32/001-2017, rechtskräftig am 27.03.2018 verhängten Ersatzfreiheitsstrafen zu Punkt 1 bis 8 je 6 Tage (ist insgesamt 48 Tage)“ gemäß § 54a Abs. 1 VStG abgewiesen.Mit Bescheid der Landespolizeidirektion NÖ, Polizeikommissariat ***, vom 18.07.2018, Zl. ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 04.06.2018 „auf Aufschub der Ersatzfreiheitsstrafe (…), der mit Bescheid des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 26.03.2018, GZl.: LVwG-S-32/001-2017, rechtskräftig am 27.03.2018 verhängten Ersatzfreiheitsstrafen zu Punkt 1 bis 8 je 6 Tage (ist insgesamt 48 Tage)“ gemäß Paragraph 54 a, Absatz eins, VStG abgewiesen. Begründend führte die Verwaltungsstrafbehörde in ihrem Bescheid aus, dass rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 54b Abs. 1 VStG zu vollziehen seien.Begründend führte die Verwaltungsstrafbehörde in ihrem Bescheid aus, dass rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG zu vollziehen seien. Auf Antrag des Bestraften könne gemäß § 54a Abs. 1 und Abs. 2 VStG aus wichtigen Gründen der Strafvollzog aufgeschoben bzw. auch die Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe bewilligt werden.Auf Antrag des Bestraften könne gemäß Paragraph 54 a, Absatz eins und Absatz 2, VStG aus wichtigen Gründen der Strafvollzog aufgeschoben bzw. auch die Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe bewilligt werden. Der Beschwerdeführer hätte in seinem Ansuchen ausgeführt, dass gegen ihn ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden wäre. Die Verwaltungsstrafbehörde nehme aus diesem Grund an, dass er nicht im Besitz von Vermögen oder pfändbaren Gegenständen sei. Die Behörde hätte daher die Feststellung treffen müssen, dass die Geldstrafe uneinbringlich sei. Die über den Beschwerdeführer verhängte Ersatzfreiheitsstrafe sei seit 27.03.2018 rechtskräftig. Da die Behandlung der Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 12.06.2018 abgelehnt worden wäre, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. In seinem dagegen fristgerecht erhobenen Rechtsmittel beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des bekämpften Bescheides und in Stattgebung seiner Beschwerde die Bewilligung des Aufschubes des Strafvollzuges (Aufschub der Ersatzfreiheitsstrafe). Darüber hinaus wurde beantragt, dass dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden möge. Der Beschwerdeführer gab dazu zusammengefasst an, dass er gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 26.03.2018, Zl. LVwG-S-32/001-2017, die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof in eventu an den Verwaltungsgerichtshof erhoben habe. Die Behandlung der Beschwerde sei vom Verfassungsgerichtshof abgelehnt und an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten worden. Aufgrund der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof seien die Voraussetzungen des § 53b Abs. 2 VStG weiterhin gegeben. Der bekämpfte Bescheid sei daher inhaltlich unrichtig. Vor Erlassung des bekämpften Bescheides sei ihm auch kein Parteiengehör eingeräumt worden, weshalb der bekämpfte Bescheid an einem Verfahrensmangel leide.Der Beschwerdeführer gab dazu zusammengefasst an, dass er gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 26.03.2018, Zl. LVwG-S-32/001-2017, die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof in eventu an den Verwaltungsgerichtshof erhoben habe. Die Behandlung der Beschwerde sei vom Verfassungsgerichtshof abgelehnt und an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten worden. Aufgrund der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof seien die Voraussetzungen des Paragraph 53 b, Absatz 2, VStG weiterhin gegeben. Der bekämpfte Bescheid sei daher inhaltlich unrichtig. Vor Erlassung des bekämpften Bescheides sei ihm auch kein Parteiengehör eingeräumt worden, weshalb der bekämpfte Bescheid an einem Verfahrensmangel leide. Mit Schreiben der Landespolizeidirektion NÖ vom 21.08.2018 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt. Da diese Beschwerde nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht NÖ darüber gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Da diese Beschwerde nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht NÖ darüber gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Aus dem unbedenklichen Verfahrensakt der belangten Behörde und dem im angefochtenen Bescheid genannten Bezugsakt beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur GZ. LVwG-S-32-2017 ergibt sich der nachfolgende entscheidungsrelevante Sachverhalt: Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion NÖ, Polizeikommissariat ***, vom 30.11.2016, Zl. ***, wurden dem Beschwerdeführer in den Spruchpunkten 1 bis 8 jeweils Verwaltungsübertretungen gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 dritter Fall in Verbindung mit § 1, § 2 Abs. 1, 2 und 4, § 3 sowie § 4 Abs. 1 und 2 GSpG angelastet und wurden über ihn gemäß § 52 Abs. 1 Z 1
  3. Deliktsfall GSpG zu jedem Spruchpunkt Geldstrafen von 3.000 Euro verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafen wurden Ersatzfreiheitsstrafen im Ausmaß von sechs Tagen pro Spruchpunkt festgesetzt. Gleichzeitig wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag zum Verfahren der Verwaltungsstrafbehörde von 2.400 Euro vorgeschrieben.Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion NÖ, Polizeikommissariat ***, vom 30.11.2016, Zl. ***, wurden dem Beschwerdeführer in den Spruchpunkten 1 bis 8 jeweils Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Fall in Verbindung mit Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz eins, 2 und 4, Paragraph 3, sowie Paragraph 4, Absatz eins und 2 GSpG angelastet und wurden über ihn gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins,
  4. Deliktsfall GSpG zu jedem Spruchpunkt Geldstrafen von 3.000 Euro verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafen wurden Ersatzfreiheitsstrafen im Ausmaß von sechs Tagen pro Spruchpunkt festgesetzt. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 64, VStG ein Kostenbeitrag zum Verfahren der Verwaltungsstrafbehörde von 2.400 Euro vorgeschrieben. Eine gegen diesen Strafbescheid erhobene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 26.03.2018, Zl. LVwG-S-32/001-2017, als unbegründet abgewiesen und wurden dem Beschwerdeführer zusätzlich die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 4.800 Euro auferlegt. Gegen dieses Erkenntnis wurde vom Beschwerdeführer beim Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde eingebracht, deren Behandlung mit Beschluss vom 12.06.2018, Zl. ***, abgelehnt wurde. Gleichzeitig wurde die Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. In weiterer Folge erging der nunmehr bekämpfte Bescheid der belangten Behörde und wurde mit Schreiben vom 25.07.2018 der Strafvollzug gemäß § 29a VStG an die Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung abgetreten. Anhaltspunkte, wonach sich der Beschwerdeführer durch Flucht dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen könnte, sind dem vorliegenden Verfahrensakt nicht zu entnehmen.In weiterer Folge erging der nunmehr bekämpfte Bescheid der belangten Behörde und wurde mit Schreiben vom 25.07.2018 der Strafvollzug gemäß Paragraph 29 a, VStG an die Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung abgetreten. Anhaltspunkte, wonach sich der Beschwerdeführer durch Flucht dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen könnte, sind dem vorliegenden Verfahrensakt nicht zu entnehmen. Mit Schriftsatz vom 16.08.2018 wurde vom Beschwerdeführer nun beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis vom 26.03.2018 eingebracht, welche vom erkennenden Gericht dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt wurde. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat dazu Nachfolgendes erwogen: Gemäß § 53b Abs. 1 VStG ist ein Bestrafter auf freiem Fuß, der die Strafe nicht sofort antritt, aufzufordern, die Freiheitsstrafe binnen einer bestimmten angemessenen Frist anzutreten.Gemäß Paragraph 53 b, Absatz eins, VStG ist ein Bestrafter auf freiem Fuß, der die Strafe nicht sofort antritt, aufzufordern, die Freiheitsstrafe binnen einer bestimmten angemessenen Frist anzutreten. Kommt der Bestrafte der Aufforderung zum Strafantritt nicht nach, so ist er zufolge Abs. 2 leg. cit. zwangsweise vorzuführen. Dies ist ohne vorherige Aufforderung sofort zu veranlassen, wenn die begründete Sorge besteht, dass er sich durch Flucht dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen werde. Solange eine solche Sorge nicht besteht, ist mit dem Vollzug bis zur Erledigung einer vor dem Verfassungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof in der Sache anhängigen Beschwerde zuzuwarten. § 36 Abs. 1 zweiter Satz und § 36 Abs. 3 sind anzuwenden.Kommt der Bestrafte der Aufforderung zum Strafantritt nicht nach, so ist er zufolge Absatz 2, leg. cit. zwangsweise vorzuführen. Dies ist ohne vorherige Aufforderung sofort zu veranlassen, wenn die begründete Sorge besteht, dass er sich durch Flucht dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen werde. Solange eine solche Sorge nicht besteht, ist mit dem Vollzug bis zur Erledigung einer vor dem Verfassungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof in der Sache anhängigen Beschwerde zuzuwarten. Paragraph 36, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 36, Absatz 3, sind anzuwenden. Gemäß § 54a Abs. 1 VStG kann auf Antrag des Bestraften aus wichtigem Grund der Strafvollzug aufgeschoben werden, insbesondere wennGemäß Paragraph 54 a, Absatz eins, VStG kann auf Antrag des Bestraften aus wichtigem Grund der Strafvollzug aufgeschoben werden, insbesondere wenn
  5. durch den sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe die Erwerbsmöglichkeit des Bestraften oder der notwendige Unterhalt der ihm gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gefährdet würde oder
  6. dringende Angelegenheiten, die Angehörige (§ 36a AVG) betreffen, zu ordnen sind.dringende Angelegenheiten, die Angehörige (Paragraph 36 a, AVG) betreffen, zu ordnen sind. Die Regelung des § 53 Abs. 2 dritter Satz VStG steht mit der zwangsweisen Vorführung – als einem Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt – im Zusammenhang. Dies bedeutet, dass die zwangsweise Vorführung rechtswidrig ist, wenn sie während der Anhängigkeit einer Beschwerde bzw. einer Revision des Bestraften an einen der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts erfolgt, obgleich keine Fluchtgefahr besteht. Das Gesetz sieht in diesem Zusammenhang einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt auf Zuwarten des Vollzuges von Freiheitsstrafen nicht vor (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 21.10.1994, Zl. 94/17/0364). Die Regelung des Paragraph 53, Absatz 2, dritter Satz VStG steht mit der zwangsweisen Vorführung – als einem Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt – im Zusammenhang. Dies bedeutet, dass die zwangsweise Vorführung rechtswidrig ist, wenn sie während der Anhängigkeit einer Beschwerde bzw. einer Revision des Bestraften an einen der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts erfolgt, obgleich keine Fluchtgefahr besteht. Das Gesetz sieht in diesem Zusammenhang einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt auf Zuwarten des Vollzuges von Freiheitsstrafen nicht vor vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 21.10.1994, Zl. 94/17/0364). Der Antrag des Beschwerdeführers ist somit verfehlt. Wenn nun die belangte Behörde den auf § 53b Abs. 2 VStG gestützten Antrag des Beschwerdeführers in einen Antrag gemäß § 54a Abs. 1 VStG umdeutet, so übersieht sie, dass die Anhängigkeit einer Beschwerde vor dem VfGH oder einer Revision vor dem VwGH keinen Aufschubsgrund nach dieser Bestimmung darstellt. Bei der bloß demonstrativen Aufzählung des Abs. 1 leg. cit. handelt es sich lediglich um jene Fälle, in denen die durch den Zeitpunkt der Vollstreckung der Freiheitsstrafe bewirkten Eingriffe in die persönliche Lebensführung des Bestraften unbillig wären, nicht jedoch um den hier vorliegenden Fall, bei dem sich die Notwendigkeit des Aufschubs des Vollzuges der Freiheitsstrafe zwingend direkt aus dem Gesetz ergibt.Wenn nun die belangte Behörde den auf Paragraph 53 b, Absatz 2, VStG gestützten Antrag des Beschwerdeführers in einen Antrag gemäß Paragraph 54 a, Absatz eins, VStG umdeutet, so übersieht sie, dass die Anhängigkeit einer Beschwerde vor dem VfGH oder einer Revision vor dem VwGH keinen Aufschubsgrund nach dieser Bestimmung darstellt. Bei der bloß demonstrativen Aufzählung des Absatz eins, leg. cit. handelt es sich lediglich um jene Fälle, in denen die durch den Zeitpunkt der Vollstreckung der Freiheitsstrafe bewirkten Eingriffe in die persönliche Lebensführung des Bestraften unbillig wären, nicht jedoch um den hier vorliegenden Fall, bei dem sich die Notwendigkeit des Aufschubs des Vollzuges der Freiheitsstrafe zwingend direkt aus dem Gesetz ergibt. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Im Hinblick auf diese Entscheidung erübrigte sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1975.002.2018

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