GVG Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und
G das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Der Beschwerde wird
Paragraph 50, VwGVG Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt., 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als unbeschränkt haftender Gesellschafter der C KG im Standort *** zu verantworten, dass während der in den Spruchpunkten 1-3 angeführten Veranstaltungen nicht Sorge dafür getragen wurde, dass die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden, zumal jeweils mehrere Personen geraucht hätten. Hiefür wurden über den Beschuldigten zu den Spruchpunkte 1-3 jeweils Gelstrafen in Höhe von 1.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe168 Stunden) verhängt., Hiefür wurden über den Beschuldigten zu den Spruchpunkte 1-3 jeweils Gelstrafen in Höhe von 1.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe168 Stunden) verhängt. Dagegen erhob der Beschuldigte Beschwerde. Aufgrund der Beschwerde wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Vom Beschuldigten wurde im Zuge des Verfahrens im Wesentlichen vorgebracht, dass kein ausreichender Nachweis für die Übertretungen vorliege, da es sich lediglich um Aufnahmen aus dem Internet handle. Diese könnten auch gefälscht sein. Weiters sei nicht klar erkennbar, ob diese Aufnahmen tatsächlich aus dem Nichtraucherbereich stammen, zumal anlässlich der Genehmigung der Veranstaltung auch ein eigener Raucherbereich ausgewiesen wurde. Er habe alle ihm zumutbaren Maßnahmen getroffen, um die Einhaltung des Rauchverbotes sicher zu stellen. Einerseits wären ausreichend Piktogramme mit dem Hinweis auf das Rauchverbot angebracht worden, andererseits wären die Security-Bediensteten nachweislich angewiesen worden, für die Einhaltung des Tabakgesetzes zu sorgen. Diese hätten aber schließlich nicht gewaltsam gegen Raucher vorgehen können. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen: Von Beamten des Magistrates St. Pölten wurde anhand der Bildgalerie der Homepage festgestellt, dass anlässlich bestimmter Veranstaltungen Personen geraucht haben. Dabei handelte es sich nicht bloß um Räumlichkeiten des genehmigten Raucherbereiches, sondern es wurde auch in Räumlichkeiten geraucht, in denen Rauchverbot bestand, was insbesondere anhand der Aufnahmen aus den Gängen unschwer festzustellen ist. Hinweise auf Fälschungen der vorliegenden Bilder liegen nicht vor und kann daher davon ausgegangen werden, dass die vorliegende Bildgalerie sehr wohl den Tatsachen entspricht. Auch handelt es sich bei den Beamten, die die Anzeige auf Grund der Bildgalerie erstattet haben um jene, die auch laut Verhandlungsprotokoll vom 05.12.2013 die gegenständliche Örtlichkeit besichtigt haben und daher davon auszugehen ist, dass diese in der Lage waren, anhand der Bildgalerie festzustellen, ob die Aufnahmen von den rauchenden Personen nunmehr im Raucher - oder im Nichtraucherbereich gemacht wurden. An der objektiven Feststellung des Sachverhaltes besteht daher kein Zweifel. Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
1 TNRSG besteht Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte.
Paragraph 13, Absatz eins, TNRSG besteht Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte.
TNRSG haben Inhaber von Räumen eines öffentlichen Ortes dafür Sorge zu tragen, dass in den Räumen eines öffentlichen Ortes nicht geraucht wird.
Paragraph 13 c, TNRSG haben Inhaber von Räumen eines öffentlichen Ortes dafür Sorge zu tragen, dass in den Räumen eines öffentlichen Ortes nicht geraucht wird.
G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Paragraph 5, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Dies ist bei Ungehorsamsdelikten dann anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Übertretung kein Verschulden trifft. Der Beschuldigte hatte daher glaubhaft zu machen, dass er alle ihm zumutbaren Vorkehrungen getroffen hat, dass die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen mit gutem Grund erwartet werden kann. Vom Beschuldigten konnte glaubhaft gemacht werden, dass er eine ausreichend große Anzahl an Piktogrammen bei den gegenständlichen Veranstaltungen angebracht hat, die die Besucher auf das bestehende Rauchverbot hinwiesen. Weiters hat er die Security Mitarbeiter über die Nichtraucherbestimmungen aufgeklärt und sie angewiesen und beauftragt, die allenfalls rauchende Besucher im Nichtraucherbereich auf das Rauchverbot hinzuweisen und sie in den Raucherbereich zu verweisen. Der Beschuldigte hat auch selbst anlässlich der Veranstaltungen sowohl die Einhaltung des Rauchverbotes überprüft als auch die angewiesenen Security Mitarbeiter beaufsichtigt. Auch wurde mittels Durchsagen auf die Einhaltung des Rauchverbotes hingewiesen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes hat daher der Beschuldigte alle ihm zumutbaren und möglichen Maßnahmen ergriffen, um für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu sorgen. Der Beschuldigte konnte somit glaubhaft machen, dass ihn an den gegenständlichen Übertretungen kein Verschulden trifft. Da ein fahrlässiges und somit schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden konnte, war das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Zur ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2283.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.