G 1998 kann die Satzung bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Billigkeit eine Ermäßigung oder in Härtefällen den Nachlass der Beiträge vorsehen.
2 der Satzung WFF NÖ können demgemäß bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände die Beiträge nach Billigkeit ermäßigt oder in Härtefällen nachgelassen werden, wobei
dem letzten Satz dieser Satzungsbestimmung berücksichtigungswürdige Umstände solche Umstände darstellen, die ohne Verschulden des Wohlfahrtsfondsmitgliedes akut und beträchtlich in seine Lebenssituation eingreifen.
Paragraph 111, ÄrzteG 1998 kann die Satzung bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Billigkeit eine Ermäßigung oder in Härtefällen den Nachlass der Beiträge vorsehen.
Paragraph 15, Absatz 2, der Satzung WFF NÖ können demgemäß bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände die Beiträge nach Billigkeit ermäßigt oder in Härtefällen nachgelassen werden, wobei
dem letzten Satz dieser Satzungsbestimmung berücksichtigungswürdige Umstände solche Umstände darstellen, die ohne Verschulden des Wohlfahrtsfondsmitgliedes akut und beträchtlich in seine Lebenssituation eingreifen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur (auch zu vergleichbaren Satzungsbestimmungen in anderen Bundesländern) bereits mehrfach ausgeführt, dass von einem berücksichtigungswürdigen Umstand nur bei Vorliegen eines außergewöhnlichen Ereignisses gesprochen werden kann. Den Gründen, die eine Ermäßigung oder einen Nachlass der Fondsbeiträge rechtfertigen, liegen überwiegend außergewöhnliche Ereignisse zu Grunde, die außerhalb der Einflusssphäre des Fondsmitglieds liegen und das Fondsmitglied an der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit hindern, was einen erheblichen Einkommensverlust zur Folge hat (vgl. etwa VwGH 2.4.2014, 2011/11/0133). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur (auch zu vergleichbaren Satzungsbestimmungen in anderen Bundesländern) bereits mehrfach ausgeführt, dass von einem berücksichtigungswürdigen Umstand nur bei Vorliegen eines außergewöhnlichen Ereignisses gesprochen werden kann. Den Gründen, die eine Ermäßigung oder einen Nachlass der Fondsbeiträge rechtfertigen, liegen überwiegend außergewöhnliche Ereignisse zu Grunde, die außerhalb der Einflusssphäre des Fondsmitglieds liegen und das Fondsmitglied an der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit hindern, was einen erheblichen Einkommensverlust zur Folge hat vergleiche etwa VwGH 2.4.2014, 2011/11/0133). Das Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Umstandes ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa bei einem an der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit hindernden Naturereignis zu bejahen (vgl. VwGH 15.10.2015, Ro 2014/11/0053). Weiters liegen berücksichtigungswürdige Umstände etwa dann vor, wenn ein Fondsmitglied durch krankheitsbedingt erheblich zurückgegangene Einnahmen aus seiner ärztlichen Tätigkeit die Kosten der Lebensführung für sich und seine ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht mehr bestreiten kann und sich im Verhältnis von Einkommen und Kosten der Lebensführung eine Deckungslücke von mehreren Tausend Euro ergibt (vgl. VwGH 26.2.2015, Ro 2014/11/0045). Eine andere Sichtweise kann aber angebracht sein, wenn das Mitglied über ein hinreichend großes Vermögen zur Abdeckung der Deckungslücke über einen längeren Zeitraum verfügt oder wenn es ungeachtet der eingeschränkten Erwerbsfähigkeit zumutbarer Weise höhere Einnahmen aus seiner ärztlichen Tätigkeit beziehen könnte (vgl. VwGH 17.12.1998, 98/11/0176). Das Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Umstandes ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa bei einem an der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit hindernden Naturereignis zu bejahen vergleiche , VwGH 15.10.2015, Ro 2014/11/0053). Weiters liegen berücksichtigungswürdige Umstände etwa dann vor, wenn ein Fondsmitglied durch krankheitsbedingt erheblich zurückgegangene Einnahmen aus seiner ärztlichen Tätigkeit die Kosten der Lebensführung für sich und seine ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht mehr bestreiten kann und sich im Verhältnis von Einkommen und Kosten der Lebensführung eine Deckungslücke von mehreren Tausend Euro ergibt vergleiche , VwGH 26.2.2015, Ro 2014/11/0045). Eine andere Sichtweise kann aber angebracht sein, wenn das Mitglied über ein hinreichend großes Vermögen zur Abdeckung der Deckungslücke über einen längeren Zeitraum verfügt oder wenn es ungeachtet der eingeschränkten Erwerbsfähigkeit zumutbarer Weise höhere Einnahmen aus seiner ärztlichen Tätigkeit beziehen könnte vergleiche VwGH 17.12.1998, 98/11/0176). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung auch ausgeführt, dass der Beitragspflichtige seine wirtschaftliche Situation grundsätzlich selbst zu verantworten hat (vgl. etwa VwGH 26.2.2015, Ro 2014/11/0045). Dass eine Ordination aufgrund der Verluste in mehreren Jahren „unwirtschaftlich“ ist, stellt keinen berücksichtigungswürdigenden Umstand dar, weil nach der Judikatur die Gründung einer Ordination auf einer wirtschaftlichen Entscheidung zu treffen und in ihren finanziellen Auswirkungen allein vom Fondsmitglied zu verantworten ist (vgl. VwGH 15.10.2015, Ro 2014/11/0053, mwH).Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung auch ausgeführt, dass der Beitragspflichtige seine wirtschaftliche Situation grundsätzlich selbst zu verantworten hat vergleiche , etwa VwGH 26.2.2015, Ro 2014/11/0045). Dass eine Ordination aufgrund der Verluste in mehreren Jahren „unwirtschaftlich“ ist, stellt keinen berücksichtigungswürdigenden Umstand dar, weil nach der Judikatur die Gründung einer Ordination auf einer wirtschaftlichen Entscheidung zu treffen und in ihren finanziellen Auswirkungen allein vom Fondsmitglied zu verantworten ist vergleiche , VwGH 15.10.2015, Ro 2014/11/0053, mwH). Den Antragsteller trifft im Verfahren eine besondere Mitwirkungspflicht (vgl. etwa VwGH 24.5.2011, 2008/11/0182, mwH). Den Antragsteller trifft im Verfahren eine besondere Mitwirkungspflicht vergleiche , etwa VwGH 24.5.2011, 2008/11/0182, mwH). Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer das Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Umstandes im dargelegten Sinne im gesamten Verfahren nicht aufgezeigt hat. Insbesondere hindert die seit Geburt bestehende Gehbeeinträchtigung des Beschwerdeführers ihn zwar an der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit insoweit als er ärztliche Tätigkeiten, für die ein funktionierender Bewegungsapparat erforderlich ist, nicht bzw. jedenfalls nicht uneingeschränkt ausüben kann. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, ist der Beschwerdeführer aber in der Lage sowohl ein nicht unbedeutendes regelmäßiges Einkommen als angestellter Facharzt als auch nicht unerhebliche Umsätze auf Grund der von ihm betriebenen Ordination zu erzielen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist daher nicht so weit beeinträchtigt, dass ein allfälliger Minderverdienst nicht durch die Anknüpfung des Fondsbeitrages an die tatsächlich erzielten Einnahmen ausreichend berücksichtigt wäre. Festzuhalten ist, dass aktuellere Gehalts- und Umsatzdaten als die festgestellten nicht bekannt gegeben wurden und dass insbesondere auch keine Gehalts- oder Umsatzeinbrüche vorgebracht wurden. Festzuhalten ist auch, dass durch das Anknüpfen der Beitragsvorschreibung an die Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit (des drittvorangegangenen Jahres) niedrigere Einnahmen auch zu niedrigeren Beitragsvorschreibungen führen und dass auch allfällige Verluste, die durch Umsatzeinbußen entstehen, in den folgenden Jahren durch Verringerung der Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden (vgl. etwa VwGH 26.2.2015, Ro 2014/11/0045). Festzuhalten ist auch, dass durch das Anknüpfen der Beitragsvorschreibung an die Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit (des drittvorangegangenen Jahres) niedrigere Einnahmen auch zu niedrigeren Beitragsvorschreibungen führen und dass auch allfällige Verluste, die durch Umsatzeinbußen entstehen, in den folgenden Jahren durch Verringerung der Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden vergleiche , etwa VwGH 26.2.2015, Ro 2014/11/0045). Darüber hinaus ist selbst bei Betrachtung der aktuellsten bekannten Einnahmensdaten des Beschwerdeführers im Sinne der bereits von der belangten Behörde angestellten Vergleichsrechnung keine Unzumutbarkeit der Leistung von nicht ermäßigten Beiträgen zu erkennen. Bei Anwendung der Übergangsbestimmung ergäbe sich ein bloß geringfügig niedrigerer Beitrag und bei Nichtanwendung der Übergangsbestimmung (diese ist nur bis zum Jahr 2016 vorgesehen, sodass sie bei einer am drittvorangegangenen Jahr orientierten Beitragsvorschreibung für Einnahmen nach 2013 nicht mehr zur Anwendung kommt) ergäbe sich sogar der festgestellte höhere Beitrag. Ob in der Vergangenheit vom Beschwerdeausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich zuerkannte Ermäßigungen zu Recht gewährt wurden, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und es besteht nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zudem auch kein Anspruch auf Nichtanwendung eines Gesetzes trotz gegebener Tatbestandsmäßigkeit (vgl. etwa VfSlg. 16.209/2001). Ob in der Vergangenheit vom Beschwerdeausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich zuerkannte Ermäßigungen zu Recht gewährt wurden, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und es besteht nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zudem auch kein Anspruch auf Nichtanwendung eines Gesetzes trotz gegebener Tatbestandsmäßigkeit vergleiche , etwa VfSlg. 16.209 aus 2001,). Darauf hinzuweisen ist schließlich noch darauf, dass mit geleisteten Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds Ansprüche erworben werden und dass die geleisteten Beiträge steuerlich absetzbar sind (vgl. dazu etwa auch Wallner, Ärztliches Berufsrecht, 2011, S 245). Darauf hinzuweisen ist schließlich noch darauf, dass mit geleisteten Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds Ansprüche erworben werden und dass die geleisteten Beiträge steuerlich absetzbar sind vergleiche , dazu etwa auch Wallner, Ärztliches Berufsrecht, 2011, S 245). Die erhobene Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen und es ist die von der belangten Behörde getroffene Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Die erhobene Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen und es ist die von der belangten Behörde getroffene Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen vergleiche , VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). 4.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen und es folgen die hg. Erwägungen der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. Darüber hinaus ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Frage des Beitragsnachlasses aus berücksichtigungswürdigen Umständen eine Ermessensentscheidung (vgl. etwa VwGH 26.03.1998, 97/11/0366) und es stellt eine im Sinne des Gesetzes erfolgte Ermessensausübung keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar (vgl. etwa VwGH 22.2.2018, Ra 2018/01/0032, mwH). Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde durchgeführt. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen und es folgen die hg. Erwägungen der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. Darüber hinaus ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Frage des Beitragsnachlasses aus berücksichtigungswürdigen Umständen eine Ermessensentscheidung vergleiche etwa VwGH 26.03.1998, 97/11/0366) und es stellt eine im Sinne des Gesetzes erfolgte Ermessensausübung keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar vergleiche etwa VwGH 22.2.2018, Ra 2018/01/0032, mwH). Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde durchgeführt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1397.001.2015
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