2 FSG in den Führerschein einzutragen. Werden ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so ist der Befund oder das Gutachten in den vorgeschriebenen Zeitabständen gemeinsam mit dem Führerschein der Behörde vorzulegen.
Paragraph 13, Absatz 2, FSG in den Führerschein einzutragen. Werden ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so ist der Befund oder das Gutachten in den vorgeschriebenen Zeitabständen gemeinsam mit dem Führerschein der Behörde vorzulegen. […] „Alkohol, Sucht- und Arzneimittel § 14. […]Paragraph 14, […]
51 Z 8 B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung des mit Ablauf des 31.12.2013 bei dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich anhängigen Berufungsverfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Die Berufung ist nunmehr als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu behandeln.
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung des mit Ablauf des 31.12.2013 bei dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich anhängigen Berufungsverfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Die Berufung ist nunmehr als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu behandeln. 6.2. Zur Sachentscheidung: Nach § 14 Abs. 5 FSG-GV dürfen dem Betreffenden bei festgestellter (zurückliegender) Suchtmittelabhängigkeit oder bei festgestelltem (zurückliegendem) gehäuftem Missbrauch von Suchmitteln ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage auferlegt werden. Es wurde festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund einer Opiatabhängigkeit, über mehr als zehn Jahre einer Substitutionsbehandlung unterzogen hat. Diese Substitutionsbehandlung wurde erst im Jänner 2011 beendet.Nach Paragraph 14, Absatz 5, FSG-GV dürfen dem Betreffenden bei festgestellter (zurückliegender) Suchtmittelabhängigkeit oder bei festgestelltem (zurückliegendem) gehäuftem Missbrauch von Suchmitteln ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage auferlegt werden. Es wurde festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund einer Opiatabhängigkeit, über mehr als zehn Jahre einer Substitutionsbehandlung unterzogen hat. Diese Substitutionsbehandlung wurde erst im Jänner 2011 beendet. Die in § 14 Abs. 5 FSG-GV vorausgesetzte (zurückliegende) Abhängigkeit liegt somit jedenfalls vor.Die in Paragraph 14, Absatz 5, FSG-GV vorausgesetzte (zurückliegende) Abhängigkeit liegt somit jedenfalls vor. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Lenkberechtigung auch ohne Auflage
5 FSG-GV erteilt werden, wenn der Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum keinen Suchtmittelmissbrauch mehr begangen hat, und demnach diese Kontrolluntersuchungen wegen des als unwahrscheinlich anzunehmenden Rückfallrisikos nicht mehr erforderlich sind (vgl. etwa VwGH 20.3.2001, 2000/11/0264). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Lenkberechtigung auch ohne Auflage
Paragraph 14, Absatz 5, FSG-GV erteilt werden, wenn der Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum keinen Suchtmittelmissbrauch mehr begangen hat, und demnach diese Kontrolluntersuchungen wegen des als unwahrscheinlich anzunehmenden Rückfallrisikos nicht mehr erforderlich sind vergleiche etwa VwGH 20.3.2001, 2000/11/0264). Im gegenständlichen Fall war im Zeitpunkt der Vorschreibung der ärztlichen Kontrolluntersuchungen, die Substitutionstherapie bereits seit einem Jahr und acht Monaten beendet. Aber auch unter Berücksichtigung dieser Dauer war nicht davon auszugehen, dass ein Rückfallrisiko als unwahrscheinlich anzunehmen sei. Nach einer Opiatabhängigkeit und einer Substitutionsbehandlung von mehr als zehn Jahren kann unter anderem auch in Hinblick auf die oben zitierten Leitlinien für die gesundheitliche Eignung von Kraftfahrzeuglenkern jedenfalls davon ausgegangen werden, dass ein Rückfallrisiko im Befristungszeitraum noch bestanden hat. Bei einer Opiatabhängigkeit handelt es sich um eine schwere chronische Krankheit, welche mit einem hohen Rückfallrisiko verbunden ist. Auch die seitens der Fachärztin für Psychiatrie diagnostizierte narzistische Störung, darf in diesem Zusammenhang nicht außer Acht gelassen werden, zumal sich auch Persönlichkeitsstörungen negativ auf das Rückfallrisiko auswirken. Die im amtsärztlichen Gutachten vorgeschriebenen ärztlichen Kontrolluntersuchungen (Code 104) waren somit erforderlich. Zur Beurteilung des künftigen Krankheitsverlaufes erscheint zum Eigenschutz des Beschwerdeführers als auch im Interesse der allgemeinen Verkehrssicherheit, auch die gegenständlich erfolgte Vorschreibung der Vorlage einer fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme, vor Ablauf der Frist notwendig. Seit Inkrafttreten der
3a FSG ist die vom Amtsarzt vorgeschlagene Befristung im Ausmaß von drei Jahren vom Zeitpunkt der Gutachtenserstellung, also vom 11.9.2012 weg, zu berechnen.
Paragraph 8, Absatz 3 a, FSG ist die vom Amtsarzt vorgeschlagene Befristung im Ausmaß von drei Jahren vom Zeitpunkt der Gutachtenserstellung, also vom 11.9.2012 weg, zu berechnen. Da die ebenfalls mit dem gegenständlichen Bescheid erteilte Auflage eine entsprechende Brille zu tragen (Code 01.01.) nicht von der Beschwerde umfasst ist, wurde dieser Teil des Spruches bereits rechtskräftig und ist dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dahingehende Überprüfung, ob diese Auflage rechtmäßig erteilt wurde, verwehrt.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK, noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Da eine öffentliche mündliche Verhandlung weder beantragt wurde noch eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und auch lediglich eine rechtliche Beurteilung vorzunehmen war, konnte von einer Verhandlung abgesehen werden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Im Übrigen kommt der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.27.001.2012
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.