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{'item': 'LVwG-AV-533/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.09.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-533/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

einer Aktennotiz des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich sei über Anfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers am

  1. Mai 2015 hervorgekommen, dass die Entscheidung des Beschwerdeausschusses entgegen der Zustellverfügung nicht dem Rechtsvertreter, sondern dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt worden sei. Da der Beschwerdeausschuss inzwischen nicht mehr existiere, sei die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich gegeben. 1.
  2. Die Beschwerde gegen die bescheidmäßig erfolgte Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages wurde in Folge dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. 1.
  3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am
  4. August 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung in der vorliegenden Rechtssache durch. An dieser Verhandlung nahmen die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers sowie ein Vertreter des Verwaltungsausschusses teil.
  5. Feststellungen und Beweiswürdigung: 2.
  6. Feststellungen: Der am *** geborene Beschwerdeführer ist seit
  7. März 1996 in die Ärzteliste eingetragen und er betreibt seit
  8. Oktober 2002 eine Ordination als niedergelassener Facharzt für Urologie in ***. Seit
  9. März 2007 ist der Beschwerdeführer auch als angestellter Facharzt für Urologie im Gesundheitszentrum *** tätig. Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom
  10. Februar 2012, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer eine Ermäßigung der Wohlfahrtsfondsbeiträge auf 53,25 % des Pflichtbeitrages hinsichtlich des Beitrages zur Grundrente zuerkannt. Dieser Bescheid wurde dem (damals unvertretenen) Beschwerdeführer noch im Februar 2012 in seiner Arztpraxis in *** zugestellt. Innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist wurde keine Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer beantragte durch seine nunmehrige Rechtsvertretung mit Schreiben vom
  11. November 2012 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom
  12. Februar 2012 und es wurde zugleich auch Beschwerde gegen diesen Bescheid erhoben. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde dabei im Wesentlichen damit begründet, dass der Bescheid versehentlich unbemerkt in einen Krankenakt gerutscht sei und dass auf Grund dieses versehentlichen Verlegens die Weiterleitung an die Rechtsvertretung und die Beschwerdeerhebung unterlassen worden sei. Erst am
  13. November 2012 sei der Beschwerdeführer bei Durchsicht des Krankenaktes auf den Bescheid gestoßen und er habe diesen sofort seiner Rechtsvertretung übermittelt. Ein derartiges Versehen sei ihm noch nie unterlaufen und es sei dies offenkundig auf die zum damaligen Zeitpunkt hohe Arbeitsbelastung und ein einmaliges Blackout zurückzuführen. Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom
  14. Februar 2013 wurde der Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erledigung des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom
  15. Juni 2013 abgewiesen, jedoch wurde diese Erledigung entgegen der Zustellverfügung nicht der Rechtsvertretung, sondern nur dem Beschwerdeführer persönlich im Juli 2013 zugestellt. Eine Übermittlung der Erledigung des Beschwerdeausschusses an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers erfolgte nicht, weder durch die Behörde noch durch den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer hatte bereits vor dem gegenständlichen Verfahren Erfahrungen als Antragsteller bzw. Beschwerdeführer in Verfahren betreffend den Wohlfahrtsfonds. 2.
  16. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich – ebenso wie der dargelegte maßgebliche Verfahrensgang – auf die vorliegende unbedenkliche und unstrittige Aktenlage. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers beruhen insbesondere auf dem im Verwaltungsakt befindlichen Arztkontoblatt, die Feststellungen zum Bescheid des Verwaltungsausschusses vom
  17. Februar 2012 insbesondere auf den Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag. Ebenso ist hinsichtlich der Begründung des Wiedereinsetzungsantrages auf diesen zu verweisen. Zur Erledigung des Beschwerdeausschusses ist festzuhalten, dass sich aus der im Verwaltungsakt befindlichen Aktennotiz vom
  18. Mai 2015 und aus der im Akt befindlichen Rückscheinkopie ergibt, dass diese Erledigung nur dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt wurde, nicht aber auch seiner Rechtsvertretung. Eine Übermittlung der Erledigung des Beschwerdeausschusses an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ist nicht aktenkundig und es konnte auch der Behördenvertreter in der hg. durchgeführten Verhandlung keine Übermittlung angeben. Der Beschwerdeführervertreter hat in der Verhandlung unwiderlegt und glaubhaft angegeben, dass seine Kanzlei die Erledigung nie bekommen hat und dass auch der Beschwerdeführer sie nicht an die Kanzlei weitergeleitet hat. Dass der Beschwerdeführer bereits vor dem gegenständlichen Verfahren Erfahrungen als Antragsteller bzw. Beschwerdeführer in Verfahren betreffend den Wohlfahrtsfonds hatte, ergibt sich neben den Informationen

dem Arztkontoblatt insbesondere aus den Ausführungen des Behördenvertreters in der Verhandlung. Es waren daher die unter Punkt 2.

  1. ersichtlichen Feststellungen zu treffen.
  2. Maßgebliche Rechtslage: § 71 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG) lautet: Paragraph 71, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG) lautet: „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 71.

(1)Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:Paragraph 71,
(1)Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
  1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
  2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.
(2)Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
(3)Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(4)Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
(5)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
(6)Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(7)Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.“
  1. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 4.
  2. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung: 4.1.
  3. Festzuhalten ist zunächst, dass die als Bescheid bezeichnete Erledigung des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom
  4. Juni 2013 entgegen der Zustellverfügung nicht der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, sondern nur dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt wurde. Eine rechtswirksame Zustellung wurde damit – zumal auch keine Sanierung dieses Zustellmangels durch tatsächliches Zukommen erfolgt ist – nicht bewirkt (vgl. etwa VwGH 3.10.2002, 2002/08/0031). 4.1.
  5. Festzuhalten ist zunächst, dass die als Bescheid bezeichnete Erledigung des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom
  6. Juni 2013 entgegen der Zustellverfügung nicht der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, sondern nur dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt wurde. Eine rechtswirksame Zustellung wurde damit – zumal auch keine Sanierung dieses Zustellmangels durch tatsächliches Zukommen erfolgt ist – nicht bewirkt vergleiche etwa VwGH 3.10.2002, 2002/08/0031).

§ 2Abs. 2 Vw

Gbk-ÜG gilt der Bescheid einer mit

  1. Jänner 2014 nicht mehr zuständigen Verwaltungsbehörde, dessen Zustellung vor dem
  2. Dezember 2013 veranlasst wurde, der aber bis zum Ablauf dieses Tages nicht gültig zugestellt wurde, als gegenüber allen Parteien, denen gegenüber die Zustellung veranlasst worden ist, als zugestellt. Erfolgt jedoch bis zum Ablauf des
  3. Juni 2014 keine rechtswirksame Zustellung, tritt der Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft. Das Außerkrafttreten erfolgt dabei mit Wirkung erga omnes und hat zur Folge, dass die Sache neu entschieden werden muss (vgl. etwa VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0083).

Paragraph 2, Absatz 2, VwGbk-ÜG gilt der Bescheid einer mit

  1. Jänner 2014 nicht mehr zuständigen Verwaltungsbehörde, dessen Zustellung vor dem
  2. Dezember 2013 veranlasst wurde, der aber bis zum Ablauf dieses Tages nicht gültig zugestellt wurde, als gegenüber allen Parteien, denen gegenüber die Zustellung veranlasst worden ist, als zugestellt. Erfolgt jedoch bis zum Ablauf des
  3. Juni 2014 keine rechtswirksame Zustellung, tritt der Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft. Das Außerkrafttreten erfolgt dabei mit Wirkung erga omnes und hat zur Folge, dass die Sache neu entschieden werden muss vergleiche etwa VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0083). Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist daher zur Entscheidung in der vorliegenden Rechtssache zuständig (Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG). Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist daher zur Entscheidung in der vorliegenden Rechtssache zuständig (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 9, B-VG). 4.1.
  4. Zur beantragten Wiedereinsetzung:

dem wiedergegebenen § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

dem wiedergegebenen Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Bereits im Wiedereinsetzungsantrag ist konkret jenes unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignis im Sinn des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG zu beschreiben, das den Wiedereinsetzungswerber an der Einhaltung der Frist gehindert hat (s. VwGH 23.4.2015, 2012/07/0222, mwH). Bereits im Wiedereinsetzungsantrag ist konkret jenes unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignis im Sinn des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zu beschreiben, das den Wiedereinsetzungswerber an der Einhaltung der Frist gehindert hat (s. VwGH 23.4.2015, 2012/07/0222, mwH). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann jegliches Geschehen, also auch so genannte psychologische Vorgänge, wie Vergessen, Verschreiben, sich irren usw., als „Ereignis“ im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG gewertet werden. Um die Wiedereinsetzung zu rechtfertigen, muss das Ereignis aber für den Antragsteller unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sein. Unabwendbar ist ein Ereignis jedenfalls dann, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann. Unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der „Unvorhergesehenheit“ gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahin zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft. Ein solcher minderer Grad des Versehens liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht. Der Wiedereinsetzungswerber darf aber nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (vgl. etwa VwGH 31.3.2005, 2005/07/0020, mwH). An rechtskundige Personen ist dabei ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte. Die Einhaltung von Rechtsmittelfristen erfordert von der Partei größtmögliche Sorgfalt (vgl. etwa VwGH 22.3.2002, 2002/21/0016), wobei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für einen Unternehmer (vgl. VwGH 28.2.2012, 2011/09/0125) oder einen Arzt (vgl. VwGH 7.10.1993, 93/01/0673) grundsätzlich erkennbar ist, dass im Umgang mit Behörden und zur Wahrung der vom Gesetz normierten Fristen besondere Sorgfalt geboten ist.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann jegliches Geschehen, also auch so genannte psychologische Vorgänge, wie Vergessen, Verschreiben, sich irren usw., als „Ereignis“ im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG gewertet werden. Um die Wiedereinsetzung zu rechtfertigen, muss das Ereignis aber für den Antragsteller unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sein. Unabwendbar ist ein Ereignis jedenfalls dann, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann. Unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der „Unvorhergesehenheit“ gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahin zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft. Ein solcher minderer Grad des Versehens liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht. Der Wiedereinsetzungswerber darf aber nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben vergleiche etwa VwGH 31.3.2005, 2005/07/0020, mwH). An rechtskundige Personen ist dabei ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte. Die Einhaltung von Rechtsmittelfristen erfordert von der Partei größtmögliche Sorgfalt vergleiche , etwa VwGH 22.3.2002, 2002/21/0016), wobei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für einen Unternehmer vergleiche , VwGH 28.2.2012, 2011/09/0125) oder einen Arzt vergleiche VwGH 7.10.1993, 93/01/0673) grundsätzlich erkennbar ist, dass im Umgang mit Behörden und zur Wahrung der vom Gesetz normierten Fristen besondere Sorgfalt geboten ist. Im vorliegenden Fall wird die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist im Wesentlichen damit begründet, dass der Bescheid versehentlich unbemerkt in einen Krankenakt gerutscht sei und dass auf Grund dieses versehentlichen Verlegens die Weiterleitung an die Rechtsvertretung und die Beschwerdeerhebung unterlassen worden sei. Erst am

  1. November 2012 sei der Beschwerdeführer bei Durchsicht des Krankenaktes auf den Bescheid gestoßen und er habe diesen sofort seiner Rechtsvertretung übermittelt. Ein derartiges Versehen sei ihm noch nie unterlaufen und es sei dies offenkundig auf die zum damaligen Zeitpunkt hohe Arbeitsbelastung und ein einmaliges Blackout zurückzuführen. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung wird damit allerdings nicht aufgezeigt. Selbst wenn man nämlich das versehentliche Verlegen des Bescheides im Sinne der Vermischung mit einem Krankenakt noch als bloß minderen Grad des Versehens qualifizieren würde, wäre jedenfalls davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer (als in Verfahren betreffend den Wohlfahrtsfonds nicht gänzlich unkundiger Arzt) angesichts der Bedeutung eines derartigen dringlichen behördlichen Schriftstückes noch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist an den Bescheid erinnert und ihn einer ordnungsgemäßen Bearbeitung zuführt (vgl. etwa bereits VwGH 4.3.1986, 84/14/0064). Das bloße Verlegen eines Bescheids kann für sich nicht kausal für die Versäumung der Beschwerdefrist sein. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung wird damit allerdings nicht aufgezeigt. Selbst wenn man nämlich das versehentliche Verlegen des Bescheides im Sinne der Vermischung mit einem Krankenakt noch als bloß minderen Grad des Versehens qualifizieren würde, wäre jedenfalls davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer (als in Verfahren betreffend den Wohlfahrtsfonds nicht gänzlich unkundiger Arzt) angesichts der Bedeutung eines derartigen dringlichen behördlichen Schriftstückes noch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist an den Bescheid erinnert und ihn einer ordnungsgemäßen Bearbeitung zuführt vergleiche etwa bereits VwGH 4.3.1986, 84/14/0064). Das bloße Verlegen eines Bescheids kann für sich nicht kausal für die Versäumung der Beschwerdefrist sein. Ein nur minderer Grad des Versehens liegt fallbezogen somit nicht vor. Zum im Wiedereinsetzungsantrag zitierten Beschluss des Obersten Gerichtshofes ist festzuhalten, dass der diesem Beschluss zu Grunde liegende Sachverhalt – Verlegen bzw. Vergessen einer Postsendung durch die Ehefrau der Partei – auch aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar ist. Dies schon deshalb, weil eine Überwachungspflicht gegenüber dem Ehepartner in Bezug auf allfällige Zustellvorgänge im Allgemeinen nicht anzunehmen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedenfalls in seiner Judikatur bereits in mehreren Fällen das Verlegen bzw. Vergessen einer Postsendung fallbezogen als nicht ausreichend für die Bewilligung einer Wiedereinsetzung beurteilt (vgl. etwa VwGH 16.4.1984, 84/10/0049; 22.9.1989, 89/11/0184; 26.11.1992, 91/06/0034; 25.1.1995, 94/12/0354; 22.2.1996, 95/19/0520; 11.9.1998, 96/19/2067; 24.9.2003, 97/13/0224; 26.4.2013, 2013/07/0045). Hinzuweisen ist außerdem darauf, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einer mit erhöhtem Stress begründeten Fristversäumnis grundsätzlich kein bloß minderer Grad des Versehens vorliegt (vgl. etwa Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 82 [Stand 1.4.2009, rdb.at]). Der Verwaltungsgerichtshof hat jedenfalls in seiner Judikatur bereits in mehreren Fällen das Verlegen bzw. Vergessen einer Postsendung fallbezogen als nicht ausreichend für die Bewilligung einer Wiedereinsetzung beurteilt vergleiche etwa VwGH 16.4.1984, 84/10/0049; 22.9.1989, 89/11/0184; 26.11.1992, 91/06/0034; 25.1.1995, 94/12/0354; 22.2.1996, 95/19/0520; 11.9.1998, 96/19/2067; 24.9.2003, 97/13/0224; 26.4.2013, 2013/07/0045). Hinzuweisen ist außerdem darauf, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einer mit erhöhtem Stress begründeten Fristversäumnis grundsätzlich kein bloß minderer Grad des Versehens vorliegt vergleiche , etwa Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 82 [Stand 1.4.2009, rdb.at]). Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen und es ist der angefochtene Bescheid zu bestätigen. 4.
  2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen und es folgen die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Das Vorliegen einer Rechtsfrage, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besäße, ist nicht zu erkennen (vgl. dazu etwa VwGH 28.05.2018, Ra 2018/01/0237). Eine mündliche Verhandlung wurde durchgeführt.Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen und es folgen die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Das Vorliegen einer Rechtsfrage, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besäße, ist nicht zu erkennen vergleiche dazu etwa VwGH 28.05.2018, Ra 2018/01/0237). Eine mündliche Verhandlung wurde durchgeführt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.533.001.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.