RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.09.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-741/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde von A, ***, ***, vom
- Juli 2018 gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
- Juni 2018, Zahl: ***, mit welchem über eine Berufung gegen einen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
- November 2017, Zahl: ***, betreffend die Erteilung eines baubehördlichen Auftrages zur geräumten Übergabe einer von der Beschwerdeführerin genutzten Teilfläche des öffentlichen Gutes an die Stadtgemeinde *** als Grundstückseigentümerin, zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt , durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde von , A, ***, ***, vom
- Juli 2018 gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
- Juni 2018, Zahl: ***, mit welchem über eine Berufung gegen einen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
- November 2017, Zahl: ***, betreffend die Erteilung eines baubehördlichen Auftrages zur geräumten Übergabe einer von der Beschwerdeführerin genutzten Teilfläche des öffentlichen Gutes an die Stadtgemeinde *** als Grundstückseigentümerin, zu Recht:
- Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.Der Beschwerde wird Folge gegeben. , Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
- Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.Eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
- Bisheriges Verfahren und festgestellter Sachverhalt: A (in der Folge: die Beschwerdeführerin) ist grundbücherliche Eigentümerin des Grundstückes Nr. ***, KG ***, mit der Grundstücksadresse *** in ***. Im Westen grenzt das Grundstück der Beschwerdeführerin an die ***. Das angrenzende Grundstück *** ist als öffentliches Gut der Stadtgemeinde *** verbüchert und als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
- Dezember 1982, AZ. ***, wurde der früheren Eigentümerin des Grundstückes Nr. *** die Abtretung eines damals zwischen der Straßenfluchtlinie und der Grundstücksgrenze liegenden und als öffentliche Verkehrsfläche gewidmeten Grundstücksteiles aufgetragen. Ebenso wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
- März 1984, Zahl: ***, anlässlich der Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Nr. *** aufgetragen, den vor der Straßenflucht liegenden Grund im Niveau der Straße abzutreten. Die Abtretung wurde im Grundbuch durchgeführt und der vom Grundstück *** abgetretene Grundstücksteil dem Grundstück *** zugeschlagen. Der abgetretene Grundstücksstreifen, nunmehr Teil des Grundstückes ***, wurde von der Beschwerdeführerin in der Folge seit 1984 aufgrund einer zivilrechtlichen Vereinbarung weiterhin unentgeltlich als Hausgarten genutzt. Das Grundstück ***, ebenfalls Verkehrsfläche im öffentlichen Gut der Stadtgemeinde ***, wird dagegen von der Beschwerdeführerin nicht genutzt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
- November 2017, Zahl: ***, wurde der Beschwerdeführerin „gemäß § 13 Abs. 7 NÖ Bauordnung 1976 idF d. Nov. 81 LGBl 8200-1 iVm § 12 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014“ der baubehördliche Auftrag „zur geräumten Übergabe der von der Bescheidadressatin an die Stadtgemeinde *** – Öffentliches Gut abgetretenen, weiterhin von ihr genutzten Teilfläche des im Eigentum der Stadtgemeinde *** - Öffentliches Gut stehenden Grundstücks Nr. *** (***)“ erteilt. Diese Grundfläche sei spätestens am
- Dezember 2017, geräumt von Bauwerken, Gehölzen und Materialien an die Stadtgemeinde *** zu übergeben.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
- November 2017, Zahl: ***, wurde der Beschwerdeführerin „gemäß Paragraph 13, Absatz 7, NÖ Bauordnung 1976 in der Fassung d. Nov. 81 Landesgesetzblatt 8200-1 in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 3, NÖ Bauordnung 2014“ der baubehördliche Auftrag „zur geräumten Übergabe der von der Bescheidadressatin an die Stadtgemeinde *** – Öffentliches Gut abgetretenen, weiterhin von ihr genutzten Teilfläche des im Eigentum der Stadtgemeinde *** - Öffentliches Gut stehenden Grundstücks Nr. *** (***)“ erteilt. Diese Grundfläche sei spätestens am
- Dezember 2017, geräumt von Bauwerken, Gehölzen und Materialien an die Stadtgemeinde *** zu übergeben. Zur Begründung des baubehördlichen Auftrages wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin berechtigt gewesen sei, die abgetretene Grundfläche als Eigentümerin des angrenzenden Bauplatzes weiterhin zu nutzen, solange die abgetretene Grundfläche zum Ausbau oder zur Verbreiterung der Verkehrsfläche noch nicht benötigt worden sei. Da nunmehr von der Stadtgemeinde *** auf der abgetretenen Grundfläche ein Geh- und Radweg geplant sei, daher diese Grundfläche zum Ausbau der Verkehrsfläche benötigt werde, sei die geräumte Übergabe der abgetretenen Grundfläche aufzutragen. Mit Schriftsatz vom
- Dezember 2017 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
- November 2017 fristgerecht Berufung. Zur Begründung wurde unter anderem vorgebracht, dass die betroffene Grundfläche zum Ausbau der Verkehrsfläche nicht benötigt werde, da eine entsprechende straßenbaurechtliche Bewilligung nicht vorliege. Auch seien die Bewilligungsvoraussetzungen für den geplanten Radweg nach dem NÖ Straßengesetz nicht erfüllt. Beantragt wurde die Aufhebung des Bescheides. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
- Juni 2018, Zahl: ***, wurde die Berufung gegen den Bescheid vom
- November 2017, Zahl: ***, als unbegründet abgewiesen. Die Frist zur Räumung der abgetretenen Grundstücksfläche wurde wiederum mit 4 Wochen ab Zustellung des Bescheides bestimmt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die als geräumt zu übergebende Grundstücksteilfläche nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides bezeichnet sei. Einer planlichen Kennzeichnung bedürfe es nicht, sei doch die Abtretung vermessungsamtlich und grundbücherlich aktenkundig. Die unentgeltliche Nutzung einer in das öffentliche Gut abgetretenen Grundfläche stelle eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass zugleich mit der Abtretung die geräumte Übergabe zu erfolgen habe. An die spätere Einforderung der Verpflichtung zur geräumten Übergabe einer bereits abgetretenen Grundfläche seien keine gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen geknüpft, einer straßenrechtlichen Bewilligung für die Aufforderung zur geräumten Übergabe bedürfe es nicht.
- Zum Beschwerdevorbringen: Gegen diesen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
- Juni 2018 richtet sich die nunmehrige, fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom
- Juli
- In der Beschwerde wurde im Wesentlichen Folgendes vorgebracht: Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, da er rechtsgrundlos in das subjektive Recht der Beschwerdeführerin auf Nutzung des an die Stadtgemeinde *** abgetretenen Grundstücks eingreife. Die Grundfläche werde im Sinne des § 12 NÖ Bauordnung derzeit nicht zum Ausbau der Verkehrsfläche benötigt. Diese Voraussetzung könne frühestens mit Festlegung eines konkreten Baubeginns für den Ausbau der Verkehrsfläche nach Vorliegen der erforderlichen straßenrechtlichen Bewilligungen vorliegen. Über die Nutzung des abgetretenen Grundstücksteiles bestehe eine zivilrechtliche Vereinbarung mit der Stadtgemeinde ***, welche als Leihe zu qualifizieren sei. Schließlich sei in der Begründung des Bescheides sowie im Spruch des Bescheides der Baubehörde erster Instanz das abgetretene Grundstück, mit einer unrichtigen Grundstücksnummer bezeichnet. Der vom Grundstück Nr. *** abgetretene Grundstücksteil im Westen des Grundstücks sei nicht dem Grundstück Nr. ***, sondern dem Grundstück Nr. *** zugeschlagen worden. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, da er rechtsgrundlos in das subjektive Recht der Beschwerdeführerin auf Nutzung des an die Stadtgemeinde *** abgetretenen Grundstücks eingreife. Die Grundfläche werde im Sinne des Paragraph 12, NÖ Bauordnung derzeit nicht zum Ausbau der Verkehrsfläche benötigt. Diese Voraussetzung könne frühestens mit Festlegung eines konkreten Baubeginns für den Ausbau der Verkehrsfläche nach Vorliegen der erforderlichen straßenrechtlichen Bewilligungen vorliegen. Über die Nutzung des abgetretenen Grundstücksteiles bestehe eine zivilrechtliche Vereinbarung mit der Stadtgemeinde ***, welche als Leihe zu qualifizieren sei. Schließlich sei in der Begründung des Bescheides sowie im Spruch des Bescheides der Baubehörde erster Instanz das abgetretene Grundstück, mit einer unrichtigen Grundstücksnummer bezeichnet. Der vom Grundstück Nr. *** abgetretene Grundstücksteil im Westen des Grundstücks sei nicht dem Grundstück Nr. ***, sondern dem Grundstück Nr. *** zugeschlagen worden. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Beschwerde und Bauakt der Baubehörden der Stadtgemeinde *** wurden dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am
- Juli 2018 zur Entscheidung vorgelegt. Aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt, an dessen Richtigkeit und Vollständigkeit keine Zweifel bestehen sowie aufgrund des Beschwerdevorbringens konnte obiger Sachverhalt festgestellt werden.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften: 3.
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG: § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
- NÖ Bauordnung 2014: § 12 Grundabtretung für VerkehrsflächenParagraph 12, Grundabtretung für Verkehrsflächen
(3)Die grundbücherliche Durchführung ist von dem zur Grundabtretung verpflichteten Eigentümer zu veranlassen. Die Grundflächen sind frei von in Geld ablösbaren Lasten und geräumt von Bauwerken, Gehölzen und Materialien zu übergeben. Solange die abgetretene Grundfläche noch nicht zum Ausbau oder zur Verbreiterung der Verkehrsfläche benötigt wird, darf der Eigentümer des angrenzenden Bauplatzes ihre unentgeltliche Nutzung beanspruchen. Hierüber ist mit der Gemeinde eine Vereinbarung zu schließen. Die Räumung der Grundfläche darf während dieses Zeitraumes aufgeschoben werden.
- Erwägungen: 4.
- Zu Spruchpunkt 1.: Das im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides bezeichnete Grundstück *** wird nicht von der Beschwerdeführerin genutzt, weshalb der mit diesem Bescheid der Beschwerdeführerin erteilte Auftrag zur Räumung jedenfalls schon ins Leere geht. Für einen baubehördlichen Auftrag gegenüber der Beschwerdeführerin für ein Grundstück, welches weder in ihrem Eigentum steht, noch von ihr genutzt wird, fehlt es an einer tauglichen Rechtsgrundlage. Zu dem wohl eigentlich gemeinten (aber im erstinstanzlichen Bescheid nicht bezeichneten) Teil des Grundstückes ***, welcher seit dessen Abtretung an die Gemeinde im Jahr 1984 von der Beschwerdeführerin aufgrund einer zivilrechtlichen Vereinbarung weiter genutzt wird, ist festzuhalten, dass § 12 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 (wie auch die Vorgängerbestimmungen in § 12 Abs. 6 NÖ Bauordnung 1996 sowie § 13 Abs. 9 NÖ Bauordnung 1976) keine Rechtsgrundlage für einen behördlichen Räumungsauftrag bzw. den behördlichen Widerruf einer mit Eigentümern angrenzender Bauplätze getroffenen Nutzungsvereinbarung begründet. Zu dem wohl eigentlich gemeinten (aber im erstinstanzlichen Bescheid nicht bezeichneten) Teil des Grundstückes ***, welcher seit dessen Abtretung an die Gemeinde im Jahr 1984 von der Beschwerdeführerin aufgrund einer zivilrechtlichen Vereinbarung weiter genutzt wird, ist festzuhalten, dass Paragraph 12, Absatz 3, NÖ Bauordnung 2014 (wie auch die Vorgängerbestimmungen in Paragraph 12, Absatz 6, NÖ Bauordnung 1996 sowie Paragraph 13, Absatz 9, NÖ Bauordnung 1976) keine Rechtsgrundlage für einen behördlichen Räumungsauftrag bzw. den behördlichen Widerruf einer mit Eigentümern angrenzender Bauplätze getroffenen Nutzungsvereinbarung begründet. Bauaufträge zum Abbruch von Bauwerken (gemäß § 35 NÖ Bauordnung 2014, auf welchen sich die Baubehörden im gegenständlichen Fall nicht gestützt haben) können nur an die Eigentümer von Bauwerken erteilt werden. Einen Bauauftrag zur Räumung von „Gehölzen und Materialien“ kennt die NÖ Bauordnung nicht. Bauaufträge zum Abbruch von Bauwerken (gemäß Paragraph 35, NÖ Bauordnung 2014, auf welchen sich die Baubehörden im gegenständlichen Fall nicht gestützt haben) können nur an die Eigentümer von Bauwerken erteilt werden. Einen Bauauftrag zur Räumung von „Gehölzen und Materialien“ kennt die NÖ Bauordnung nicht. Die Räumungsverpflichtung nach § 12 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 (oder einer Vorgängerbestimmung) ergibt sich bereits aus einem rechtskräftigen Abtretungsbescheid. Diese Räumungsverpflichtung kann zwar durch eine zivilrechtliche Nutzungsvereinbarung mit dem Eigentümer des angrenzenden Bauplatzes aufgeschoben werden. Eine Rechtsgrundlage für die Baubehörde zur bescheidmäßigen Beendigung einer abgeschlossenen Nutzungsvereinbarung ergibt sich daraus aber nicht.Die Räumungsverpflichtung nach Paragraph 12, Absatz 3, NÖ Bauordnung 2014 (oder einer Vorgängerbestimmung) ergibt sich bereits aus einem rechtskräftigen Abtretungsbescheid. Diese Räumungsverpflichtung kann zwar durch eine zivilrechtliche Nutzungsvereinbarung mit dem Eigentümer des angrenzenden Bauplatzes aufgeschoben werden. Eine Rechtsgrundlage für die Baubehörde zur bescheidmäßigen Beendigung einer abgeschlossenen Nutzungsvereinbarung ergibt sich daraus aber nicht. Vielmehr können zivilrechtliche Vereinbarungen eben nur zivilrechtlich beendet werden, eine Zuständigkeit der Baubehörden besteht nicht. Mangels gesetzlicher Grundlage war der mit dem angefochtenen Bescheid erteilte baubehördliche Auftrag als rechtswidrig aufzuheben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist mit der Entscheidung der Berufungsbehörde der Berufungsbescheid an die Stelle des erstinstanzlichen Bescheides getreten, wodurch letzterer überhaupt jede selbständige Wirkung nach außen verloren hat (z.B. VwGH vom 14.6.1991, Zl. 88/17/0152). Durch die gegenständliche ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides gehört somit auch der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
- November 2017, Zahl: ***, nicht mehr dem Rechtsbestand an. 4.
- Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung: Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. 4.
- Zu Spruchpunkt
- – Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.741.001.2018