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{'item': 'LVwG-S-2832/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.09.2018 GeschäftszahlLVwG-S-2832/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Stellner als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau A, vertreten durch Rechtsanwältin B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 02.11.2017, Zl. ***, betreffend Übertretung des NÖ Polizeistrafgesetzes, zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, VwGVG als unbegründet abgewiesen.,
  2. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 10 Euro zu leisten. Die Beschwerdeführerin hat den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen (§ 59 Abs. 2 AVG).Die Beschwerdeführerin hat gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 10 Euro zu leisten. Die Beschwerdeführerin hat den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen , (Paragraph 59, Absatz 2, AVG).
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 70 Euro und ist unter Berücksichtigung des angeschlossenen Beiblattes gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 70 Euro und ist unter Berücksichtigung des angeschlossenen Beiblattes gemäß Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe zur angeführten Tatzeit, am angegebenen Tatort durch Abspielen lauter Musik, lauten Gesanges, Möbelrücken und Getrampel in ihrer Wohnung ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt. Hiefür wurde über die Beschuldigte eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt. In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass es durchaus sein könne, dass der Lärm auch von anderen Wohnungen ausgegangen wäre. Es seien auch die Polizeibeamten nicht verständigt worden und nicht eingeschritten. Die Beschuldigte habe am nächsten Tag arbeiten müssen und hätte daher sehr wohl die Nachtruhe eingehalten. Jedenfalls treffe sie kein Verschulden, da ihr infolge Schwerhörigkeit nicht bewusst war, dass eine Lärmbelästigung vorliege. Auf Grund der Beschwerde wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen: Zum Vorfallszeitpunkt verursachte die Beschuldigte durch Abspielen lauter Musik, lauten Gesanges, Möbelrücken und Getrampel in ihrer Wohnung derartigen Lärm, dass die Nachbarn in ihrer Nachtruhe beeinträchtigt waren. Über den Vorfall liegen glaubwürdige und schlüssige Aussagen von Zeugen vor, sodass der Sachverhalt als erwiesen angesehen werden kann. Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: Gemäß § 1 lit.a NÖ Polizeistrafgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1.000 Euro oder mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen, wer ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt.Gemäß Paragraph eins, Litera a, NÖ Polizeistrafgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1.000 Euro oder mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen, wer ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt. Unter störendem Lärm sind Geräusche zu verstehen, die wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung treten. Ungebührlicher Weise wurde der Lärm dann erregt, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss. Im gegenständlichen Fall war der Lärm zweifellos störend, da die Nachbarn in ihrer Nachtruhe gestört waren. Er wurde auch ungebührlicher Weise erregt, da erwartet werden kann, dass während der Nachtstunden kein derartiger Lärm verursacht wird, dass die Nachbarn gestört werden. Auch wenn die Beschuldigte am nächsten Tag arbeiten musste, so schließt dies keineswegs aus, dass sie in der Nacht Lärm erregt hat. Die Zeugen konnten auch sehr genau beschreiben, dass der Lärm zweifellos von der Wohnung der Beschuldigten und nicht von einer anderen Wohnung ausging. Ein Einschreiten der Polizeibeamten ist nicht zwingend erforderlich, um einen ausreichenden Nachweis zu erzielen, wenn über den Vorfall glaubwürdige Zeugenaussagen vorliegen. Zum Verschulden ist festzustellen, dass gemäß § 5 VStG fahrlässiges Verhalten genügt.Zum Verschulden ist festzustellen, dass gemäß Paragraph 5, VStG fahrlässiges Verhalten genügt. Gerade auf Grund der bestehenden Schwerhörigkeit musste sich die Beschuldigte daher darüber im Klaren sein, dass eine Lärmerregung, die von ihr selbst vielleicht nicht als störend empfunden wird, zweifellos von normal hörenden Personen als störend empfunden werden kann. Das diesbezügliche Vorbringen ist daher nicht geeignet, mangelndes Verschulden darzutun. Die Übertretung kann daher als erwiesen angesehen werden. Zur Strafbemessung ist festzustellen: § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991):Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991):

(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sind die von der Beschwerdeführerin bekanntgegebenen persönlichen Verhältnisse. Erschwerend ist eine rechtskräftige einschlägige Vorstrafe, wohingegen Milderungsgründe nicht vorliegen. Die verhängte Strafe bewegt sich lediglich im untersten Bereich des bestehenden Strafrahmens und ist somit als angemessen zu bezeichnen. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Zur ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2832.001.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.