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{'item': 'LVwG-S-778/001-2018'}

Obsah (10)§ 9§ 52§ 21§ 19§ 26Art. 130Art. 133§ 45§ 5§ 64

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.09.2018 GeschäftszahlLVwG-S-778/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erke

§ 9Abs. 1 VSt

G der Firma C s.r.l.“ berichtigt wird.Der Spruch des angefochtenen Bescheides in den Spruchpunkten

  1. und
  2. wird insofern berichtigt, als die Wortfolge „als Verantwortlicher der Firma C s.r.l.“ auf die Wortfolge „als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufene Person

Paragraph 9, Absatz eins, VStG der Firma C s.r.l.“ berichtigt wird.

  1. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes
  2. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben, der Bescheid wird in diesem Spruchpunkt aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  3. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden mit € 200,-- neu festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat überdies einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 400,-- zu leisten.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraphen 50 und 52 Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG §§ 19, 45 Abs. 1 Z. 2, 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStGParagraphen 19, 45, Absatz eins, Ziffer 2, 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 2.600,-- Euro und ist

§ 52Abs. 6 Vw

GVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 2.600,-- Euro und ist

Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 01.03.2018, Zl. ***, wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe es als Verantwortlicher der Firma C s.r.l., mit Sitz in Rumänien, ***, ***, zu verantworten, dass unten angeführte Unterlagen im Inland während des Entsendezeitraums nicht bereit gehalten und auch vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich gemacht worden seien, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21 Abs. 1 oder 2 LSD-BG nicht bereithalte oder den Abgabenbehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich mache. Es seien am 27.11.2017 um 09:31 Uhr am VKP ***, nächst Strkm. *** Fahrtrichtung ***, folgende Unterlagen im Fahrzeug im Inland nicht bereit gehalten oder zugänglich gemacht worden:Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 01.03.2018, Zl. ***, wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe es als Verantwortlicher der Firma C s.r.l., mit Sitz in Rumänien, ***, ***, zu verantworten, dass unten angeführte Unterlagen im Inland während des Entsendezeitraums nicht bereit gehalten und auch vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich gemacht worden seien, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer die erforderlichen Unterlagen entgegen Paragraph 21, Absatz eins, oder 2 LSD-BG nicht bereithalte oder den Abgabenbehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich mache. Es seien am 27.11.2017 um 09:31 Uhr am VKP ***, nächst Strkm. *** Fahrtrichtung ***, folgende Unterlagen im Fahrzeug im Inland nicht bereit gehalten oder zugänglich gemacht worden: 1) Der Fahrer, Herr D, geboren am ***, rumänischer Staatsangehöriger, für den in Österreich keine Sozialversicherungspflicht bestanden habe, habe zum Kontrollzeitpunkt das erforderliche A1-Dokument nicht vorlegen können, obwohl

§ 21Abs.

1 Z. 1 die Unterlagen (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EG) Nr. 1408/71, oder Sozialversicherungsdokument A1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit), sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht bestehe, am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während des Entsendezeitraums bereitzuhalten seien.Der Fahrer, Herr D, geboren am ***, rumänischer Staatsangehöriger, für den in Österreich keine Sozialversicherungspflicht bestanden habe, habe zum Kontrollzeitpunkt das erforderliche , A1-Dokument nicht vorlegen können, obwohl

Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, die Unterlagen (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EG) Nr. 1408/71, oder Sozialversicherungsdokument A1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit), sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht bestehe, am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während des Entsendezeitraums bereitzuhalten seien. 2) Der Fahrer Herr D, geboren am ***, rumänischer Staatsangehöriger, habe zum Kontrollzeitpunkt die erforderliche ZKO3T-Meldung nicht vorlegen können, obwohl

§ 21Abs.

1 Z. 2 die Meldung

§ 19Abs.

1 und 3 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während des Entsendezeitraums bereitzuhalten sei.Der Fahrer Herr D, geboren am ***, rumänischer Staatsangehöriger, habe zum Kontrollzeitpunkt die erforderliche , ZKO3T-Meldung nicht vorlegen können, obwohl

Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, die Meldung

Paragraph 19, Absatz eins und 3 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während des Entsendezeitraums bereitzuhalten sei. 3) Der Fahrer Herr D, geboren am ***, rumänischer Staatsangehöriger, habe zum Kontrollzeitpunkt keinen Arbeitsvertrag bzw. Lohnunterlagen in deutscher oder englischer Sprache vorlegen können, obwohl

§ 21Abs.

1 Z. 3 die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers

§ 19Abs.

3 Z. 11, sofern eine solche erforderlich sei, am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während des Entsendezeitraums bereitzuhalten sei.Der Fahrer Herr D, geboren am ***, rumänischer Staatsangehöriger, habe zum Kontrollzeitpunkt keinen Arbeitsvertrag bzw. Lohnunterlagen in deutscher oder englischer Sprache vorlegen können, obwohl

Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers

Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 11,, sofern eine solche erforderlich sei, am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während des Entsendezeitraums bereitzuhalten sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: zu

  1. § 26 Abs. 1 Z. 3 iVm § 21 Abs. 1 Z. 1 LSD-BGzu
  2. Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, LSD-BG zu
  3. § 26 Abs. 1 Z. 3 iVm § 21 Abs. 1 Z. 2 LSD-BGzu
  4. Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, LSD-BG zu
  5. § 26 Abs. 1 Z. 3 iVm § 21 Abs. 1 Z. 3 LSD-BGzu
  6. Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, LSD-BG Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über ihn

§ 26Abs.

1 LSD-BG drei Geldstrafen in Höhe von je € 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen je 33 Stunden) verhängt.Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über ihn

, Paragraph 26, Absatz eins, LSD-BG drei Geldstrafen in Höhe von je € 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen je 33 Stunden) verhängt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Rechtfertigung nicht entsprochen habe, deshalb sei das Verfahren ohne seine Anhörung durchgeführt worden. Weiters habe der Beschwerdeführer hinsichtlich des Verschuldens in Umkehrung der Beweislast eine behauptete Schuldlosigkeit durch Beibringung von Beweismitteln nachzuweisen. Dieser Entlastungsbeweis sei ihm jedoch nicht gelungen. Dagegen wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass bereits die erstbehördlichen Feststellungen zum objektiven Tatbestand unrichtig seien und sei die Erstbehörde diesbezüglich ihrer amtswegig gebotenen Wahrheitserforschungspflicht zum objektiven Tatbestand insgesamt nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer habe die ihm vorgeworfenen Übertretungen nicht begangen. Die Erstbehörde habe ihre Feststellungen einzig und allein auf Grund der nicht näher nachvollziehbaren Angaben und Behauptungen der einschreitenden Meldungsleger getroffen, welche jedoch objektiv nicht unter Beweis gestellt worden seien und auch im Rahmen der Beweiswürdigung nicht näher nachvollziehbar seien. Das bisherige Verfahren sei völlig einseitig und lediglich zu Lasten des nunmehrigen Beschwerdeführers geführt worden, sodass auch ein Verstoß gegen den verwaltungsstrafrechtlichen Grundsatz in dubio pro reo vorliege. Ausdrücklich bestritten werde, dass der LKW-Lenker D die erforderlichen Dokumente nicht vollständig mitgeführt hätte bzw. diese nicht zugänglich gewesen seien. Der LKW-Lenker habe die Dokumente mangels Sprachschwierigkeiten nicht zur Vorlage gebracht bzw. habe überhaupt nicht gewusst, dass die einschreitenden Meldungsleger diese Dokumente wünschten. Der Beschwerdeführer selbst habe im Unternehmen ein umfassendes Kontrollsystem installiert und würden sämtliche LKWs beim Verlassen des Unternehmens geprüft sowie auch die Unterlagen kontrolliert. Weiters sei die Behörde unzuständig. Ausdrücklich bekämpft werde auch das Ausmaß der verhängten Strafen, diese seien bei weitem überhöht. Es wurde beantragt, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu eine Ermahnung auszusprechen oder zumindest die verhängten Strafen erheblich zu reduzieren. Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

  1. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Der Verwaltungsakt wurde seitens der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom 28.03.2018 zur Entscheidung vorgelegt. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurde am 28.08.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer wurde durch die Beschwerdeführervertreterin vertreten. Er selbst ist zur Verhandlung nicht erschienen. Ebenfalls nicht erschienen ist ein Vertreter der belangten Behörde. In dieser Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Verlesung des Verwaltungsaktes der Bezirkshauptmannschaft Melk zur Zl. *** sowie des Gerichtsaktes zur Zl. LVwG-S-778-2018 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich. Beweis wurde weiters aufgenommen durch die Einvernahme der Zeugen E, F und D, wobei für die Einvernahme des Zeugen D eine Dolmetscherin für die rumänische Sprache anwesend war. Seitens der Beschwerdeführervertreterin wurde ergänzend vorgebracht, dass nur ein Delikt vorliege, das heißt, dass die Tatvorwürfe unter ein Delikt zusammenzufassen wären. Das Gesetz spreche auch nur von Mindestinhalten und hätten die erforderlichen Daten aus den vorliegenden Unterlagen entnommen werden können. Das Gesetz sei noch nicht lange in Geltung und sei dies auch dementsprechend bei den Strafbemessungsgründen zu berücksichtigen.
  2. Feststellungen: Am 27.11.2017 fand um 09:31 Uhr am VKP ***, nächst Strkm. ***, Fahrtrichtung ***, eine Kontrolle der Finanzpolizei statt. Angehalten wurde auch der LKW des Unternehmens C s.r.l. mit dem Sitz in ***, ***, Rumänien. Dieses Unternehmen war Arbeitgeberin des Fahrers D. Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer dieses Unternehmens. Da es sich um ein ausländisches Fahrzeug gehandelt hatte, wurde seitens der Finanzpolizei zuerst der CMR-Frachtbrief kontrolliert, um zu sehen, wohin der LKW unterwegs war. Da eine Entladung in Österreich erfolgen sollte, nämlich bei der Fa. G in ***, wurden seitens der Finanzpolizei Unterlagen im Sinne des LSD-BG verlangt. Dem Fahrer D wurde ein Dokument übergeben, auf welchem sich eine Auflistung befand, welche Dokumente der Fahrer oder die betreffende Person vorweisen soll. Dieses Dokument liegt der Finanzpolizei in verschiedenen Sprachen vor. Im betreffenden Fall stand links auf Deutsch und rechts übersetzt auf Rumänisch, welche Unterlagen nach dem LSD-BG vorzuweisen sind, z.B. A1-Dokument, ZKO3-Meldung und Lohnunterlagen. Die Vertreter der Finanzpolizei sahen gemeinsam mit dem Fahrer seine Papiere durch, ob nicht etwas übersehen wurde oder er etwa aus Versehen Unterlagen nicht vorgezeigt hat. Es wurden alle Unterlagen durchgesehen, die der Fahrer dabei hatte. Danach wurde dem Fahrer noch ein Personalblatt auf Rumänisch zum Ausfüllen ausgehändigt. Es wurden keine Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument A1 oder Sozialversicherungsdokument E101) und auch keine ZKO3T-Meldung (Meldung einer Entsendung nach Österreich) vor Ort im Fahrzeug bereitgehalten, noch wurden sie unmittelbar in elektronischer Form zugänglich gemacht. Die Finanzpolizei recherchierte noch in der eigenen Datenbank und wurde dabei festgestellt, dass auch dort die geforderten Unterlagen nicht aufgefunden werden konnten. Daraufhin hat sich E mit der Firma C s.r.l. in Verbindung gesetzt. Er telefonierte mit H. Das Gespräch konnte auf Deutsch abgewickelt werden. Er erklärte am Telefon, welche Unterlagen nach dem LSD-BG benötigt werden. Dem Fahrer wurde dann auch ein Schreiben, das ist eine Aufforderung zur Übermittlung der fehlenden Unterlagen, ausgehändigt und wurde dieses Schreiben auch der Firma per Mail übersandt. Die Kommunikation per Mail erfolgte ebenfalls auf Deutsch. Der Fahrer selbst übergab das Schreiben dann auch seinem Arbeitgeber. Einige Tage später sind Unterlagen eingelangt, es waren eine Übersetzung eines Arbeitsvertrags auf Deutsch, ein rumänischer Gewerbeschein und Lohnbuchhaltungsunterlagen. Das Sozialversicherungsdokument und die ZKO3T-Meldung wurden bis heute nicht nachgereicht. Einige Tage später sind Unterlagen eingelangt, es waren eine Übersetzung eines Arbeitsvertrags auf Deutsch, ein rumänischer Gewerbeschein und Lohnbuchhaltungsunterlagen. Das Sozialversicherungsdokument und die , ZKO3T-Meldung wurden bis heute nicht nachgereicht.
  3. Beweiswürdigung: Die seitens des erkennenden Gerichtes getroffenen Feststellungen gründen sich einerseits auf die Anzeige der Finanzpolizei vom 4.12.2017, in welcher der Ablauf der gegenständlichen Kontrolle dokumentiert ist und welcher alle wesentlichen Unterlagen angeschlossen sind und andererseits auf die Aussagen der Zeugen in der mündlichen Verhandlung. Die Zeugen E und F gaben in der mündlichen Einvernahme den Ablauf der Kontrolle übereinstimmend und nachvollziehbar wieder. Vor allem wurde seitens der Zeugen übereinstimmend angegeben, dass dem Fahrer ein Dokument mit rumänischer Übersetzung ausgehändigt wurde, aus welchem die nach dem LSD-BG erforderlichen Unterlagen ersichtlich waren. Weiters haben sie auch beide angegeben, dass mit dem Unternehmen noch vor Ort Kontakt aufgenommen wurde und das Gespräch auf Deutsch geführt werden konnte. In der Anzeigendokumentation findet sich auch die Aufforderung zur Übermittlung fehlender Unterlagen vom 27.11.2017, 9:45 Uhr, welche einerseits per E-Mail an das Unternehmen übermittelt wurde und andererseits auch vom Zeugen D dem Arbeitgeber ausgehändigt wurde, wie dieser in seiner Aussage bestätigte. Auch der Zeuge D bestätigte im Wesentlichen die Angaben der Zeugen E und F. Jedenfalls bestätigte er, dass alle seine Unterlagen, die er mit hatte durchgesehen wurden und dass Zeuge E mit H telefonisch Kontakt aufgenommen hatte. Sofern er sich nicht mehr genau erinnern konnte, welche Dokumente auf Deutsch und Rumänisch ihm seitens der Finanzpolizei vorgehalten bzw. übergeben wurden, so haben die die Zeugen E und F genaue Angaben darüber machen können und gibt es seitens des erkennenden Gerichtes keinen Zweifel an ihren Aussagen.
  4. Rechtslage: A. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 44.

(1)Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 44,
(1)Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
(3)Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
  1. in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
  2. sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder
  3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder
  4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. […] § 50.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. […]Paragraph 50,

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. […] § 52.

(1)In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Paragraph 52,
(1)In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2)Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat. […] B. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. […]Paragraph 25 a,

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. […] C. Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG § 5.

(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. […]Paragraph 5,
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. […] § 9.
(1)Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. […]Paragraph 9,
(1)Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. […] § 19.
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Paragraph 19,
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. § 45.
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wennParagraph 45,
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
  1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
  2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
  3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
  4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
  5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
  6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
(2)Wird die Einstellung verfügt, so genügt ein Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, daß einer Partei gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweit sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht § 64.
(1)In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Paragraph 64,
(1)In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2)Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat. […] D. Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz – LSD-BG § 19.
(1)Arbeitgeber und Überlasser mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben die Beschäftigung von nach Österreich entsandten Arbeitnehmern und nach Österreich überlassenen Arbeitskräften zu melden. Die Meldung hat für jede Entsendung oder Überlassung gesondert zu erfolgen. Nachträgliche Änderungen bei den Angaben

Abs. 3 oder Abs. 4 sind unverzüglich zu melden. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Meldepflichten nach diesem Absatz und den Abs. 2 und 3 als Arbeitgeber. […]Paragraph 19,

(1)Arbeitgeber und Überlasser mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben die Beschäftigung von nach Österreich entsandten Arbeitnehmern und nach Österreich überlassenen Arbeitskräften zu melden. Die Meldung hat für jede Entsendung oder Überlassung gesondert zu erfolgen. Nachträgliche Änderungen bei den Angaben

Absatz 3, oder Absatz 4, sind unverzüglich zu melden. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Meldepflichten nach diesem Absatz und den Absatz 2 und 3 als Arbeitgeber. […] § 21.

(1)Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben folgende Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während des Entsendezeitraums bereitzuhalten oder diese den Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen:Paragraph 21,
(1)Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben folgende Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während des Entsendezeitraums bereitzuhalten oder diese den Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen:
  1. Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, oder Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit), sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht; kann der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Erhebung durch Nachweise in deutscher Sprache belegen, dass ihm die Erwirkung der Ausstellung dieser Dokumente durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vor der Entsendung nicht möglich war, sind gleichwertige Unterlagen in deutscher Sprache (Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokuments E 101 oder A 1, und Bestätigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt) bereitzuhalten;
  2. die Meldung

§ 19

;die Meldung

Paragraph 19,; 3. die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers

§ 19Abs.

3 Z 11 oder Abs. 7 Z 8, sofern eine solche erforderlich ist.die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers

Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 11, oder Absatz 7, Ziffer 8,, sofern eine solche erforderlich ist. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Bei mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich sind die vorgenannten Unterlagen bereits ab Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Verpflichtung nach dieser Bestimmung als Arbeitgeber. […] § 26.

(1)Wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des § 19 Abs. 1Paragraph 26,
(1)Wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins
  1. die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen § 19 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oderdie Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen Paragraph 19, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oder
  2. in der Meldung oder Änderungsmeldung vorsätzlich unrichtige Angaben erstattet oder
  3. die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht bereithält oder den Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht,die erforderlichen Unterlagen entgegen Paragraph 21, Absatz eins, oder Absatz 2, nicht bereithält oder den Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jeden Arbeitnehmer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis 10.000 Euro, im Wiederholungsfall von 2.000 Euro bis 20.000 Euro zu bestrafen.
  4. Erwägungen:

§ 21Abs.

1 LSD-BG haben Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während des Entsendezeitraums bereitzuhalten oder diese den Abgabebehörden vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen.

Paragraph 21, Absatz eins, LSD-BG haben Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während des Entsendezeitraums bereitzuhalten oder diese den Abgabebehörden vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen.

§ 21Abs.

1 Z. 1 handelt es sich um Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, oder Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit), sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht. Kann der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Erhebung durch Nachweise in deutscher Sprache belegen, dass ihm die Erwirkung der Ausstellung dieser Dokumente durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vor der Entsendung nicht möglich war, sind gleichwertige Unterlagen in deutscher Sprache (Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokuments E 101 oder A 1, und Bestätigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt) bereitzuhalten.

Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, handelt es sich um Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, oder Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit), sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht. Kann der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Erhebung durch Nachweise in deutscher Sprache belegen, dass ihm die Erwirkung der Ausstellung dieser Dokumente durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vor der Entsendung nicht möglich war, sind gleichwertige Unterlagen in deutscher Sprache (Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokuments E 101 oder A 1, und Bestätigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt) bereitzuhalten.

§ 21Abs.

1 Z. 2 LSD-BG handelt es sich um die Meldung

§ 19

LSD-BG.

§ 19Abs.

1 LSD-BG haben Arbeitgeber und Überlasser mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat die Beschäftigung von nach Österreich entsandten Arbeitnehmern und nach Österreich überlassenen Arbeitskräften zu melden. Die Meldung hat für jede Entsendung oder Überlassung gesondert zu erfolgen.

Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, LSD-BG handelt es sich um die Meldung

, Paragraph 19, LSD-BG.

Paragraph 19, Absatz eins, LSD-BG haben Arbeitgeber und Überlasser mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat die Beschäftigung von nach Österreich entsandten Arbeitnehmern und nach Österreich überlassenen Arbeitskräften zu melden. Die Meldung hat für jede Entsendung oder Überlassung gesondert zu erfolgen.

§ 21Abs.

1 Z. 3 LSD-BG handelt es sich um die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers

§ 19Abs.

3 Z 11 oder Abs. 7 Z 8, sofern eine solche erforderlich ist.

Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, LSD-BG handelt es sich um die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers

Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 11, oder Absatz 7, Ziffer 8,, sofern eine solche erforderlich ist. Wer

§ 26Abs.

1 LSD-BG als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des § 19 Abs. 1 LSD-BGWer

Paragraph 26, Absatz eins, LSD-BG als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des , Paragraph 19, Absatz eins, LSD-BG

  1. die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen § 19 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oder
  2. die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen Paragraph 19, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oder
  3. in der Meldung oder Änderungsmeldung vorsätzlich unrichtige Angaben erstattet oder
  4. die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht bereithält oder den Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht,
  5. die erforderlichen Unterlagen entgegen Paragraph 21, Absatz eins, oder Absatz 2, nicht bereithält oder den Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jeden Arbeitnehmer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis 10.000 Euro, im Wiederholungsfall von 2.000 Euro bis 20.000 Euro zu bestrafen. Im gegenständlichen Fall war der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma C s.r.l. und war dieser somit

§ 9Abs. 1 VSt

G für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch diese juristische Person strafrechtlich verantwortlich. Wie sich aus den vom erkennenden Gericht getroffenen Feststellungen ergibt, wurden am 27.11.2017 um 09:31 Uhr am VKP ***, nächst Strkm. ***, Fahrtrichtung ***, weder das Sozialversicherungsdokument

§ 21Abs.

1 Z. 1 LSD-BG noch die Meldung

§ 21Abs. 1 Z. 2 LSD-BG i

Vm § 19 LSD-BG bereitgehalten noch wurden diese den Abgabebehörden vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich gemacht, obwohl Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat die genannten Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während des Entsendezeitraums bereitzuhalten oder diese den Abgabenbehörden unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen haben. Bei mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich sind die vorgenannten Unterlagen bereits ab Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Dies hat der Beschwerdeführer zu verantworten.Im gegenständlichen Fall war der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma C s.r.l. und war dieser somit

Paragraph 9, Absatz eins, VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch diese juristische Person strafrechtlich verantwortlich. Wie sich aus den vom erkennenden Gericht getroffenen Feststellungen ergibt, wurden am 27.11.2017 um 09:31 Uhr am VKP ***, nächst Strkm. ***, Fahrtrichtung ***, weder das Sozialversicherungsdokument

Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, LSD-BG noch die Meldung

Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, LSD-BG in Verbindung mit Paragraph 19, LSD-BG bereitgehalten noch wurden diese den Abgabebehörden vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich gemacht, obwohl Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat die genannten Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während des Entsendezeitraums bereitzuhalten oder diese den Abgabenbehörden unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen haben. Bei mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich sind die vorgenannten Unterlagen bereits ab Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Dies hat der Beschwerdeführer zu verantworten. Der Fahrer konnte die erforderlichen Dokumente nicht vorweisen, obwohl die Vertreter der Finanzpolizei alle Dokumente, die er mit sich führte, durchgesehen haben. Sofern in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass der Fahrer nicht gewusst habe, welche Dokumente die Meldungsleger sehen wollten, haben diese glaubhaft angegeben, dass dem Fahrer ein Dokument ausgehändigt wurde, wo links auf Deutsch und rechts übersetzt auf Rumänisch stand, welche Unterlagen nach dem LSD-BG vorzuweisen sind, z.B. A1-Dokument, ZKO3T-Meldung und Lohnunterlagen. Weiters haben die Beamten mit dem Unternehmen telefoniert, dies war einwandfrei auf Deutsch möglich und haben auch die Aufforderung zur Übermittlung fehlender Unterlagen dem Unternehmen per E-Mail übermittelt, sodass jedenfalls klar war, welche Unterlagen nach dem LSD-BG vorzulegen sind und ein diesbezügliches Vorbringen ins Leere geht. Anzumerken ist weiters, dass weder das A1-Dokument noch die ZKO3T-Meldung bis heute vorgelegt wurden. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers spricht das LSD-BG nicht von Mindestinhalten, sondern sind die erforderlichen Unterlagen in § 21 Abs. 1 LSD-BG konkret bezeichnet.Der Fahrer konnte die erforderlichen Dokumente nicht vorweisen, obwohl die Vertreter der Finanzpolizei alle Dokumente, die er mit sich führte, durchgesehen haben. Sofern in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass der Fahrer nicht gewusst habe, welche Dokumente die Meldungsleger sehen wollten, haben diese glaubhaft angegeben, dass dem Fahrer ein Dokument ausgehändigt wurde, wo links auf Deutsch und rechts übersetzt auf Rumänisch stand, welche Unterlagen nach dem LSD-BG vorzuweisen sind, z.B. A1-Dokument, ZKO3T-Meldung und Lohnunterlagen. Weiters haben die Beamten mit dem Unternehmen telefoniert, dies war einwandfrei auf Deutsch möglich und haben auch die Aufforderung zur Übermittlung fehlender Unterlagen dem Unternehmen per E-Mail übermittelt, sodass jedenfalls klar war, welche Unterlagen nach dem LSD-BG vorzulegen sind und ein diesbezügliches Vorbringen ins Leere geht. Anzumerken ist weiters, dass weder das A1-Dokument noch die ZKO3T-Meldung bis heute vorgelegt wurden. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers spricht das LSD-BG nicht von Mindestinhalten, sondern sind die erforderlichen Unterlagen in Paragraph 21, Absatz eins, LSD-BG konkret bezeichnet. Der Beschwerdeführer hat somit die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in den Spruchpunkten 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses in objektiver Hinsicht erfüllt. Der Spruch war hinsichtlich dieser Spruchpunkte in Bezug auf die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers entsprechend zu präzisieren (vgl. VwGH vom 24.5.2016, Ra 2016/03/0028).Der Beschwerdeführer hat somit die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in den Spruchpunkten 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses in objektiver Hinsicht erfüllt. Der Spruch war hinsichtlich dieser Spruchpunkte in Bezug auf die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers entsprechend zu präzisieren vergleiche VwGH vom 24.5.2016, Ra 2016/03/0028). Zu Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses ist auszuführen, dass dem Beschwerdeführer darin vorgeworfen wird, dass er zum Kontrollzeitpunkt keinen Arbeitsvertrag bzw. Lohnunterlagen in deutscher oder englischer Sprache vorlegen konnte, obwohl

§ 21Abs.

1 Z. 3 die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers

§ 19Abs.

3 Z. 11, sofern eine solche erforderlich sei, am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während des Entsendezeitraums bereitzuhalten sei. § 21 Abs. 1 Z. 3 LSD-BG sanktioniert jedoch eben die Nichtbereithaltung der behördlichen Genehmigung und nicht die des Arbeitsvertrages bzw. der Lohnunterlagen. Somit kann der Tatvorwurf nicht unter diese Gesetzesbestimmung subsumiert werden und entspricht nicht § 44a Z. 2 VStG. Aus diesem Grund war das Straferkenntnis in diesem Spruchpunkt aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs. 1 Z. 2 VSt

G einzustellen.Zu Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses ist auszuführen, dass dem Beschwerdeführer darin vorgeworfen wird, dass er zum Kontrollzeitpunkt keinen Arbeitsvertrag bzw. Lohnunterlagen in deutscher oder englischer Sprache vorlegen konnte, obwohl

Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers

, Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 11,, sofern eine solche erforderlich sei, am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während des Entsendezeitraums bereitzuhalten sei. Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, LSD-BG sanktioniert jedoch eben die Nichtbereithaltung der behördlichen Genehmigung und nicht die des Arbeitsvertrages bzw. der Lohnunterlagen. Somit kann der Tatvorwurf nicht unter diese Gesetzesbestimmung subsumiert werden und entspricht nicht , Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG. Aus diesem Grund war das Straferkenntnis in diesem Spruchpunkt aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen. Zur behaupteten Unzuständigkeit ist auf § 25 LSD-BG zu verweisen, wonach bei grenzüberschreitender Entsendung oder Arbeitskräfteüberlassung die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen gilt, in dem der Arbeitsort der nach Österreich entsandten oder überlassenen Arbeitnehmer liegt, bei wechselnden Arbeitsorten als am Ort der Kontrolle begangen. Das Verwaltungsstrafverfahren wurde von der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Leitha gem. § 29a VStG an die Bezirkshauptmannschaft Melk abgetreten, sodass sich seitens des erkennenden Gerichtes keine Zweifel an der Zuständigkeit der belangten Behörde ergeben.Zur behaupteten Unzuständigkeit ist auf Paragraph 25, LSD-BG zu verweisen, wonach bei grenzüberschreitender Entsendung oder Arbeitskräfteüberlassung die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen gilt, in dem der Arbeitsort der nach Österreich entsandten oder überlassenen Arbeitnehmer liegt, bei wechselnden Arbeitsorten als am Ort der Kontrolle begangen. Das Verwaltungsstrafverfahren wurde von der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Leitha gem. Paragraph 29 a, VStG an die Bezirkshauptmannschaft Melk abgetreten, sodass sich seitens des erkennenden Gerichtes keine Zweifel an der Zuständigkeit der belangten Behörde ergeben.

§ 5Abs. 1 VSt

G muss bei einem Ungehorsamsdelikt der Täter glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG muss bei einem Ungehorsamsdelikt der Täter glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nach § 5 Abs. 1 VStG obliegt es dem Beschuldigten, ein zur Umsetzung seiner gegenüber seinen Hilfsorganen bestehenden Kontrollpflichten wirksames begleitendes Kontrollsystem einzurichten, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. Es liegt somit am Beschwerdeführer, konkret darzulegen, welche Maßnahmen im Rahmen eines behaupteten Kontrollsystems von ihm getroffen wurden, um Verstöße gegen das LSD-BG zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen der Hilfsorgane vorgenommen wurden, um ein mangelndes Verschulden glaubhaft machen zu können (VwGH vom 20.3.2018, Ra 2017/03/0092). Der vom Beschwerdeführer insofern ins Treffen geführte allgemein gehaltene Hinweis, dass sämtliche Fahrzeuge beim Verlassen des Unternehmens überprüft sowie auch die Unterlagen kontrolliert würden, reicht nicht aus, um die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen. Gleiches gilt für das Vorbringen, der Beschuldigte hätte die ihm möglichen und zumutbaren Vorkehrungen zur Einhaltung der Bestimmungen des LSD-BG getroffen (VwGH vom 26.5.2014, 2012/03/0084). Auch die bloße Anweisung an den Lenker, sämtliche Unterlagen mitzuführen und bei der Abfahrt auf Vollständigkeit zu überprüfen reicht ebenfalls nicht aus, um die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen (VwGH vom 24.7.2012, 2009/03/0141).Nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG obliegt es dem Beschuldigten, ein zur Umsetzung seiner gegenüber seinen Hilfsorganen bestehenden Kontrollpflichten wirksames begleitendes Kontrollsystem einzurichten, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. Es liegt somit am Beschwerdeführer, konkret darzulegen, welche Maßnahmen im Rahmen eines behaupteten Kontrollsystems von ihm getroffen wurden, um Verstöße gegen das LSD-BG zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen der Hilfsorgane vorgenommen wurden, um ein mangelndes Verschulden glaubhaft machen zu können (VwGH vom 20.3.2018, Ra 2017/03/0092). Der vom Beschwerdeführer insofern ins Treffen geführte allgemein gehaltene Hinweis, dass sämtliche Fahrzeuge beim Verlassen des Unternehmens überprüft sowie auch die Unterlagen kontrolliert würden, reicht nicht aus, um die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen. Gleiches gilt für das Vorbringen, der Beschuldigte hätte die ihm möglichen und zumutbaren Vorkehrungen zur Einhaltung der Bestimmungen des LSD-BG getroffen (VwGH vom 26.5.2014, 2012/03/0084). Auch die bloße Anweisung an den Lenker, sämtliche Unterlagen mitzuführen und bei der Abfahrt auf Vollständigkeit zu überprüfen reicht ebenfalls nicht aus, um die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen (VwGH vom 24.7.2012, 2009/03/0141). Der Beschwerdeführer hat die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen daher auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Nach dem Kumulationsprinzip des § 22 VStG sind über jemanden, der durch verschiedene selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat, die Strafen nebeneinander zu verhängen. Im gegenständlichen Fall wurden vom Beschwerdeführer mehrere Verwaltungsübertretungen begangen, nämlich Verstöße gegen §§ 21 Abs. 1 Z. 1 und 21 Abs. 1 Z. 2 LSD-BG jeweils iVm § 26 Abs. 1 Z. 3 LSD-BG, sodass keine Gesamtstrafe zu verhängen war.Nach dem Kumulationsprinzip des Paragraph 22, VStG sind über jemanden, der durch verschiedene selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat, die Strafen nebeneinander zu verhängen. Im gegenständlichen Fall wurden vom Beschwerdeführer mehrere Verwaltungsübertretungen begangen, nämlich Verstöße gegen Paragraphen 21, Absatz eins, Ziffer eins und 21 Absatz eins, Ziffer 2, LSD-BG jeweils in Verbindung mit , Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, LSD-BG, sodass keine Gesamtstrafe zu verhängen war. 7. Zur Strafhöhe:

§ 19VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Von der belangten Behörde wurden keine Umstände als mildernd oder erschwerend gewertet. Als Monatseinkommen wurden € 2.000,-- angenommen. Der Beschwerdeführer machte zu seinen persönlichen Verhältnissen keine Angaben. Ausgehend von den Strafzumessungskriterien des § 19 VStG entsprechen die seitens der belangten Behörde festgesetzten Strafen einer tat-, täter- und schuldangemessenen Bestrafung. Es handelt sich dabei jeweils um die gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafen. Die verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen sind erforderlich, um den Beschwerdeführer in Zukunft zu einer genauen Beachtung der einschlägigen Vorschriften anzuhalten. Sie sind auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich, um der Allgemeinheit zu signalisieren, dass es sich hierbei nicht bloß um ein Bagatelldelikt handelt.Ausgehend von den Strafzumessungskriterien des Paragraph 19, VStG entsprechen die seitens der belangten Behörde festgesetzten Strafen einer tat-, täter- und schuldangemessenen Bestrafung. Es handelt sich dabei jeweils um die gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafen. Die verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen sind erforderlich, um den Beschwerdeführer in Zukunft zu einer genauen Beachtung der einschlägigen Vorschriften anzuhalten. Sie sind auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich, um der Allgemeinheit zu signalisieren, dass es sich hierbei nicht bloß um ein Bagatelldelikt handelt. Da die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht beträchtlich überwogen, kam die Anwendung des § 20 VStG nicht in Betracht.Da die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht beträchtlich überwogen, kam die Anwendung des Paragraph 20, VStG nicht in Betracht.

§ 45Abs. 1 Z 4 VSt

G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Diese Ermessensentscheidung voraus, dass die in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Umstände (Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat, geringes Verschulden) kumulativ vorliegen (VwGH vom 20.11.2015, Ra 2015/02/0167).

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Diese Ermessensentscheidung voraus, dass die in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG genannten Umstände (Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat, geringes Verschulden) kumulativ vorliegen (VwGH vom 20.11.2015, Ra 2015/02/0167). Schon die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist im gegenständlichen Fall somit nicht gering. Diese Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens, der für entsprechende Zuwiderhandlungen

immerhin Geldstrafen bis zu EUR 10.000,-- (für Ersttäter) vorsieht. Ist aber die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering, fehlt es an einer der in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, weshalb auch keine Ermahnung nach § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG in Frage kommt.Schon die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist im gegenständlichen Fall somit nicht gering. Diese Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens, der für entsprechende Zuwiderhandlungen

immerhin Geldstrafen bis zu EUR 10.000,-- (für Ersttäter) vorsieht. Ist aber die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering, fehlt es an einer der in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, weshalb auch keine Ermahnung nach Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG in Frage kommt. 8. Zur Kostenentscheidung:

§ 64Abs. 1 VSt

G ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Abs. 2 leg. cit. ist dieser Betrag für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

Paragraph 64, Absatz eins, VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Absatz 2, leg. cit. ist dieser Betrag für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens waren mit € 200,-- neu festzusetzen.

§ 52Abs. 1 u. 2 Vw

GVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Der Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren beträgt daher € 400,--.

Paragraph 52, Absatz eins, u. 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Der Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren beträgt daher , € 400,--.

  1. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, weil die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom
  2. Dezember 2016, Ra 2016/18/0343).Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war, weil die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom
  3. Dezember 2016, Ra 2016/18/0343). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.778.001.2018

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.