G der Firma C s.r.l.“ berichtigt wird.Der Spruch des angefochtenen Bescheides in den Spruchpunkten
Paragraph 9, Absatz eins, VStG der Firma C s.r.l.“ berichtigt wird.
GVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 2.600,-- Euro und ist
Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 01.03.2018, Zl. ***, wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe es als Verantwortlicher der Firma C s.r.l., mit Sitz in Rumänien, ***, ***, zu verantworten, dass unten angeführte Unterlagen im Inland während des Entsendezeitraums nicht bereit gehalten und auch vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich gemacht worden seien, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21 Abs. 1 oder 2 LSD-BG nicht bereithalte oder den Abgabenbehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich mache. Es seien am 27.11.2017 um 09:31 Uhr am VKP ***, nächst Strkm. *** Fahrtrichtung ***, folgende Unterlagen im Fahrzeug im Inland nicht bereit gehalten oder zugänglich gemacht worden:Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 01.03.2018, Zl. ***, wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe es als Verantwortlicher der Firma C s.r.l., mit Sitz in Rumänien, ***, ***, zu verantworten, dass unten angeführte Unterlagen im Inland während des Entsendezeitraums nicht bereit gehalten und auch vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich gemacht worden seien, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer die erforderlichen Unterlagen entgegen Paragraph 21, Absatz eins, oder 2 LSD-BG nicht bereithalte oder den Abgabenbehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich mache. Es seien am 27.11.2017 um 09:31 Uhr am VKP ***, nächst Strkm. *** Fahrtrichtung ***, folgende Unterlagen im Fahrzeug im Inland nicht bereit gehalten oder zugänglich gemacht worden: 1) Der Fahrer, Herr D, geboren am ***, rumänischer Staatsangehöriger, für den in Österreich keine Sozialversicherungspflicht bestanden habe, habe zum Kontrollzeitpunkt das erforderliche A1-Dokument nicht vorlegen können, obwohl
1 Z. 1 die Unterlagen (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EG) Nr. 1408/71, oder Sozialversicherungsdokument A1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit), sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht bestehe, am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während des Entsendezeitraums bereitzuhalten seien.Der Fahrer, Herr D, geboren am ***, rumänischer Staatsangehöriger, für den in Österreich keine Sozialversicherungspflicht bestanden habe, habe zum Kontrollzeitpunkt das erforderliche , A1-Dokument nicht vorlegen können, obwohl
Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, die Unterlagen (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EG) Nr. 1408/71, oder Sozialversicherungsdokument A1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit), sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht bestehe, am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während des Entsendezeitraums bereitzuhalten seien. 2) Der Fahrer Herr D, geboren am ***, rumänischer Staatsangehöriger, habe zum Kontrollzeitpunkt die erforderliche ZKO3T-Meldung nicht vorlegen können, obwohl
1 Z. 2 die Meldung
1 und 3 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während des Entsendezeitraums bereitzuhalten sei.Der Fahrer Herr D, geboren am ***, rumänischer Staatsangehöriger, habe zum Kontrollzeitpunkt die erforderliche , ZKO3T-Meldung nicht vorlegen können, obwohl
Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, die Meldung
Paragraph 19, Absatz eins und 3 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während des Entsendezeitraums bereitzuhalten sei. 3) Der Fahrer Herr D, geboren am ***, rumänischer Staatsangehöriger, habe zum Kontrollzeitpunkt keinen Arbeitsvertrag bzw. Lohnunterlagen in deutscher oder englischer Sprache vorlegen können, obwohl
1 Z. 3 die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers
3 Z. 11, sofern eine solche erforderlich sei, am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während des Entsendezeitraums bereitzuhalten sei.Der Fahrer Herr D, geboren am ***, rumänischer Staatsangehöriger, habe zum Kontrollzeitpunkt keinen Arbeitsvertrag bzw. Lohnunterlagen in deutscher oder englischer Sprache vorlegen können, obwohl
Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers
Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 11,, sofern eine solche erforderlich sei, am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während des Entsendezeitraums bereitzuhalten sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: zu
1 LSD-BG drei Geldstrafen in Höhe von je € 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen je 33 Stunden) verhängt.Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über ihn
, Paragraph 26, Absatz eins, LSD-BG drei Geldstrafen in Höhe von je € 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen je 33 Stunden) verhängt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Rechtfertigung nicht entsprochen habe, deshalb sei das Verfahren ohne seine Anhörung durchgeführt worden. Weiters habe der Beschwerdeführer hinsichtlich des Verschuldens in Umkehrung der Beweislast eine behauptete Schuldlosigkeit durch Beibringung von Beweismitteln nachzuweisen. Dieser Entlastungsbeweis sei ihm jedoch nicht gelungen. Dagegen wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass bereits die erstbehördlichen Feststellungen zum objektiven Tatbestand unrichtig seien und sei die Erstbehörde diesbezüglich ihrer amtswegig gebotenen Wahrheitserforschungspflicht zum objektiven Tatbestand insgesamt nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer habe die ihm vorgeworfenen Übertretungen nicht begangen. Die Erstbehörde habe ihre Feststellungen einzig und allein auf Grund der nicht näher nachvollziehbaren Angaben und Behauptungen der einschreitenden Meldungsleger getroffen, welche jedoch objektiv nicht unter Beweis gestellt worden seien und auch im Rahmen der Beweiswürdigung nicht näher nachvollziehbar seien. Das bisherige Verfahren sei völlig einseitig und lediglich zu Lasten des nunmehrigen Beschwerdeführers geführt worden, sodass auch ein Verstoß gegen den verwaltungsstrafrechtlichen Grundsatz in dubio pro reo vorliege. Ausdrücklich bestritten werde, dass der LKW-Lenker D die erforderlichen Dokumente nicht vollständig mitgeführt hätte bzw. diese nicht zugänglich gewesen seien. Der LKW-Lenker habe die Dokumente mangels Sprachschwierigkeiten nicht zur Vorlage gebracht bzw. habe überhaupt nicht gewusst, dass die einschreitenden Meldungsleger diese Dokumente wünschten. Der Beschwerdeführer selbst habe im Unternehmen ein umfassendes Kontrollsystem installiert und würden sämtliche LKWs beim Verlassen des Unternehmens geprüft sowie auch die Unterlagen kontrolliert. Weiters sei die Behörde unzuständig. Ausdrücklich bekämpft werde auch das Ausmaß der verhängten Strafen, diese seien bei weitem überhöht. Es wurde beantragt, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu eine Ermahnung auszusprechen oder zumindest die verhängten Strafen erheblich zu reduzieren. Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Abs. 3 oder Abs. 4 sind unverzüglich zu melden. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Meldepflichten nach diesem Absatz und den Abs. 2 und 3 als Arbeitgeber. […]Paragraph 19,
Absatz 3, oder Absatz 4, sind unverzüglich zu melden. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Meldepflichten nach diesem Absatz und den Absatz 2 und 3 als Arbeitgeber. […] § 21.
;die Meldung
Paragraph 19,; 3. die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers
3 Z 11 oder Abs. 7 Z 8, sofern eine solche erforderlich ist.die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers
Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 11, oder Absatz 7, Ziffer 8,, sofern eine solche erforderlich ist. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Bei mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich sind die vorgenannten Unterlagen bereits ab Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Verpflichtung nach dieser Bestimmung als Arbeitgeber. […] § 26.
1 LSD-BG haben Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während des Entsendezeitraums bereitzuhalten oder diese den Abgabebehörden vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen.
Paragraph 21, Absatz eins, LSD-BG haben Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während des Entsendezeitraums bereitzuhalten oder diese den Abgabebehörden vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen.
1 Z. 1 handelt es sich um Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, oder Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit), sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht. Kann der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Erhebung durch Nachweise in deutscher Sprache belegen, dass ihm die Erwirkung der Ausstellung dieser Dokumente durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vor der Entsendung nicht möglich war, sind gleichwertige Unterlagen in deutscher Sprache (Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokuments E 101 oder A 1, und Bestätigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt) bereitzuhalten.
Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, handelt es sich um Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, oder Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit), sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht. Kann der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Erhebung durch Nachweise in deutscher Sprache belegen, dass ihm die Erwirkung der Ausstellung dieser Dokumente durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vor der Entsendung nicht möglich war, sind gleichwertige Unterlagen in deutscher Sprache (Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokuments E 101 oder A 1, und Bestätigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt) bereitzuhalten.
1 Z. 2 LSD-BG handelt es sich um die Meldung
LSD-BG.
1 LSD-BG haben Arbeitgeber und Überlasser mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat die Beschäftigung von nach Österreich entsandten Arbeitnehmern und nach Österreich überlassenen Arbeitskräften zu melden. Die Meldung hat für jede Entsendung oder Überlassung gesondert zu erfolgen.
Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, LSD-BG handelt es sich um die Meldung
, Paragraph 19, LSD-BG.
Paragraph 19, Absatz eins, LSD-BG haben Arbeitgeber und Überlasser mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat die Beschäftigung von nach Österreich entsandten Arbeitnehmern und nach Österreich überlassenen Arbeitskräften zu melden. Die Meldung hat für jede Entsendung oder Überlassung gesondert zu erfolgen.
1 Z. 3 LSD-BG handelt es sich um die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers
3 Z 11 oder Abs. 7 Z 8, sofern eine solche erforderlich ist.
Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, LSD-BG handelt es sich um die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers
Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 11, oder Absatz 7, Ziffer 8,, sofern eine solche erforderlich ist. Wer
1 LSD-BG als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des § 19 Abs. 1 LSD-BGWer
Paragraph 26, Absatz eins, LSD-BG als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des , Paragraph 19, Absatz eins, LSD-BG
G für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch diese juristische Person strafrechtlich verantwortlich. Wie sich aus den vom erkennenden Gericht getroffenen Feststellungen ergibt, wurden am 27.11.2017 um 09:31 Uhr am VKP ***, nächst Strkm. ***, Fahrtrichtung ***, weder das Sozialversicherungsdokument
1 Z. 1 LSD-BG noch die Meldung
Vm § 19 LSD-BG bereitgehalten noch wurden diese den Abgabebehörden vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich gemacht, obwohl Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat die genannten Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während des Entsendezeitraums bereitzuhalten oder diese den Abgabenbehörden unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen haben. Bei mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich sind die vorgenannten Unterlagen bereits ab Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Dies hat der Beschwerdeführer zu verantworten.Im gegenständlichen Fall war der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma C s.r.l. und war dieser somit
Paragraph 9, Absatz eins, VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch diese juristische Person strafrechtlich verantwortlich. Wie sich aus den vom erkennenden Gericht getroffenen Feststellungen ergibt, wurden am 27.11.2017 um 09:31 Uhr am VKP ***, nächst Strkm. ***, Fahrtrichtung ***, weder das Sozialversicherungsdokument
Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, LSD-BG noch die Meldung
Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, LSD-BG in Verbindung mit Paragraph 19, LSD-BG bereitgehalten noch wurden diese den Abgabebehörden vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich gemacht, obwohl Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat die genannten Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während des Entsendezeitraums bereitzuhalten oder diese den Abgabenbehörden unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen haben. Bei mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich sind die vorgenannten Unterlagen bereits ab Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Dies hat der Beschwerdeführer zu verantworten. Der Fahrer konnte die erforderlichen Dokumente nicht vorweisen, obwohl die Vertreter der Finanzpolizei alle Dokumente, die er mit sich führte, durchgesehen haben. Sofern in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass der Fahrer nicht gewusst habe, welche Dokumente die Meldungsleger sehen wollten, haben diese glaubhaft angegeben, dass dem Fahrer ein Dokument ausgehändigt wurde, wo links auf Deutsch und rechts übersetzt auf Rumänisch stand, welche Unterlagen nach dem LSD-BG vorzuweisen sind, z.B. A1-Dokument, ZKO3T-Meldung und Lohnunterlagen. Weiters haben die Beamten mit dem Unternehmen telefoniert, dies war einwandfrei auf Deutsch möglich und haben auch die Aufforderung zur Übermittlung fehlender Unterlagen dem Unternehmen per E-Mail übermittelt, sodass jedenfalls klar war, welche Unterlagen nach dem LSD-BG vorzulegen sind und ein diesbezügliches Vorbringen ins Leere geht. Anzumerken ist weiters, dass weder das A1-Dokument noch die ZKO3T-Meldung bis heute vorgelegt wurden. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers spricht das LSD-BG nicht von Mindestinhalten, sondern sind die erforderlichen Unterlagen in § 21 Abs. 1 LSD-BG konkret bezeichnet.Der Fahrer konnte die erforderlichen Dokumente nicht vorweisen, obwohl die Vertreter der Finanzpolizei alle Dokumente, die er mit sich führte, durchgesehen haben. Sofern in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass der Fahrer nicht gewusst habe, welche Dokumente die Meldungsleger sehen wollten, haben diese glaubhaft angegeben, dass dem Fahrer ein Dokument ausgehändigt wurde, wo links auf Deutsch und rechts übersetzt auf Rumänisch stand, welche Unterlagen nach dem LSD-BG vorzuweisen sind, z.B. A1-Dokument, ZKO3T-Meldung und Lohnunterlagen. Weiters haben die Beamten mit dem Unternehmen telefoniert, dies war einwandfrei auf Deutsch möglich und haben auch die Aufforderung zur Übermittlung fehlender Unterlagen dem Unternehmen per E-Mail übermittelt, sodass jedenfalls klar war, welche Unterlagen nach dem LSD-BG vorzulegen sind und ein diesbezügliches Vorbringen ins Leere geht. Anzumerken ist weiters, dass weder das A1-Dokument noch die ZKO3T-Meldung bis heute vorgelegt wurden. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers spricht das LSD-BG nicht von Mindestinhalten, sondern sind die erforderlichen Unterlagen in Paragraph 21, Absatz eins, LSD-BG konkret bezeichnet. Der Beschwerdeführer hat somit die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in den Spruchpunkten 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses in objektiver Hinsicht erfüllt. Der Spruch war hinsichtlich dieser Spruchpunkte in Bezug auf die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers entsprechend zu präzisieren (vgl. VwGH vom 24.5.2016, Ra 2016/03/0028).Der Beschwerdeführer hat somit die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in den Spruchpunkten 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses in objektiver Hinsicht erfüllt. Der Spruch war hinsichtlich dieser Spruchpunkte in Bezug auf die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers entsprechend zu präzisieren vergleiche VwGH vom 24.5.2016, Ra 2016/03/0028). Zu Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses ist auszuführen, dass dem Beschwerdeführer darin vorgeworfen wird, dass er zum Kontrollzeitpunkt keinen Arbeitsvertrag bzw. Lohnunterlagen in deutscher oder englischer Sprache vorlegen konnte, obwohl
1 Z. 3 die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers
3 Z. 11, sofern eine solche erforderlich sei, am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während des Entsendezeitraums bereitzuhalten sei. § 21 Abs. 1 Z. 3 LSD-BG sanktioniert jedoch eben die Nichtbereithaltung der behördlichen Genehmigung und nicht die des Arbeitsvertrages bzw. der Lohnunterlagen. Somit kann der Tatvorwurf nicht unter diese Gesetzesbestimmung subsumiert werden und entspricht nicht § 44a Z. 2 VStG. Aus diesem Grund war das Straferkenntnis in diesem Spruchpunkt aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren
G einzustellen.Zu Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses ist auszuführen, dass dem Beschwerdeführer darin vorgeworfen wird, dass er zum Kontrollzeitpunkt keinen Arbeitsvertrag bzw. Lohnunterlagen in deutscher oder englischer Sprache vorlegen konnte, obwohl
Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers
, Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 11,, sofern eine solche erforderlich sei, am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während des Entsendezeitraums bereitzuhalten sei. Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, LSD-BG sanktioniert jedoch eben die Nichtbereithaltung der behördlichen Genehmigung und nicht die des Arbeitsvertrages bzw. der Lohnunterlagen. Somit kann der Tatvorwurf nicht unter diese Gesetzesbestimmung subsumiert werden und entspricht nicht , Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG. Aus diesem Grund war das Straferkenntnis in diesem Spruchpunkt aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen. Zur behaupteten Unzuständigkeit ist auf § 25 LSD-BG zu verweisen, wonach bei grenzüberschreitender Entsendung oder Arbeitskräfteüberlassung die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen gilt, in dem der Arbeitsort der nach Österreich entsandten oder überlassenen Arbeitnehmer liegt, bei wechselnden Arbeitsorten als am Ort der Kontrolle begangen. Das Verwaltungsstrafverfahren wurde von der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Leitha gem. § 29a VStG an die Bezirkshauptmannschaft Melk abgetreten, sodass sich seitens des erkennenden Gerichtes keine Zweifel an der Zuständigkeit der belangten Behörde ergeben.Zur behaupteten Unzuständigkeit ist auf Paragraph 25, LSD-BG zu verweisen, wonach bei grenzüberschreitender Entsendung oder Arbeitskräfteüberlassung die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen gilt, in dem der Arbeitsort der nach Österreich entsandten oder überlassenen Arbeitnehmer liegt, bei wechselnden Arbeitsorten als am Ort der Kontrolle begangen. Das Verwaltungsstrafverfahren wurde von der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Leitha gem. Paragraph 29 a, VStG an die Bezirkshauptmannschaft Melk abgetreten, sodass sich seitens des erkennenden Gerichtes keine Zweifel an der Zuständigkeit der belangten Behörde ergeben.
G muss bei einem Ungehorsamsdelikt der Täter glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG muss bei einem Ungehorsamsdelikt der Täter glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nach § 5 Abs. 1 VStG obliegt es dem Beschuldigten, ein zur Umsetzung seiner gegenüber seinen Hilfsorganen bestehenden Kontrollpflichten wirksames begleitendes Kontrollsystem einzurichten, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. Es liegt somit am Beschwerdeführer, konkret darzulegen, welche Maßnahmen im Rahmen eines behaupteten Kontrollsystems von ihm getroffen wurden, um Verstöße gegen das LSD-BG zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen der Hilfsorgane vorgenommen wurden, um ein mangelndes Verschulden glaubhaft machen zu können (VwGH vom 20.3.2018, Ra 2017/03/0092). Der vom Beschwerdeführer insofern ins Treffen geführte allgemein gehaltene Hinweis, dass sämtliche Fahrzeuge beim Verlassen des Unternehmens überprüft sowie auch die Unterlagen kontrolliert würden, reicht nicht aus, um die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen. Gleiches gilt für das Vorbringen, der Beschuldigte hätte die ihm möglichen und zumutbaren Vorkehrungen zur Einhaltung der Bestimmungen des LSD-BG getroffen (VwGH vom 26.5.2014, 2012/03/0084). Auch die bloße Anweisung an den Lenker, sämtliche Unterlagen mitzuführen und bei der Abfahrt auf Vollständigkeit zu überprüfen reicht ebenfalls nicht aus, um die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen (VwGH vom 24.7.2012, 2009/03/0141).Nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG obliegt es dem Beschuldigten, ein zur Umsetzung seiner gegenüber seinen Hilfsorganen bestehenden Kontrollpflichten wirksames begleitendes Kontrollsystem einzurichten, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. Es liegt somit am Beschwerdeführer, konkret darzulegen, welche Maßnahmen im Rahmen eines behaupteten Kontrollsystems von ihm getroffen wurden, um Verstöße gegen das LSD-BG zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen der Hilfsorgane vorgenommen wurden, um ein mangelndes Verschulden glaubhaft machen zu können (VwGH vom 20.3.2018, Ra 2017/03/0092). Der vom Beschwerdeführer insofern ins Treffen geführte allgemein gehaltene Hinweis, dass sämtliche Fahrzeuge beim Verlassen des Unternehmens überprüft sowie auch die Unterlagen kontrolliert würden, reicht nicht aus, um die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen. Gleiches gilt für das Vorbringen, der Beschuldigte hätte die ihm möglichen und zumutbaren Vorkehrungen zur Einhaltung der Bestimmungen des LSD-BG getroffen (VwGH vom 26.5.2014, 2012/03/0084). Auch die bloße Anweisung an den Lenker, sämtliche Unterlagen mitzuführen und bei der Abfahrt auf Vollständigkeit zu überprüfen reicht ebenfalls nicht aus, um die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen (VwGH vom 24.7.2012, 2009/03/0141). Der Beschwerdeführer hat die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen daher auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Nach dem Kumulationsprinzip des § 22 VStG sind über jemanden, der durch verschiedene selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat, die Strafen nebeneinander zu verhängen. Im gegenständlichen Fall wurden vom Beschwerdeführer mehrere Verwaltungsübertretungen begangen, nämlich Verstöße gegen §§ 21 Abs. 1 Z. 1 und 21 Abs. 1 Z. 2 LSD-BG jeweils iVm § 26 Abs. 1 Z. 3 LSD-BG, sodass keine Gesamtstrafe zu verhängen war.Nach dem Kumulationsprinzip des Paragraph 22, VStG sind über jemanden, der durch verschiedene selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat, die Strafen nebeneinander zu verhängen. Im gegenständlichen Fall wurden vom Beschwerdeführer mehrere Verwaltungsübertretungen begangen, nämlich Verstöße gegen Paragraphen 21, Absatz eins, Ziffer eins und 21 Absatz eins, Ziffer 2, LSD-BG jeweils in Verbindung mit , Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, LSD-BG, sodass keine Gesamtstrafe zu verhängen war. 7. Zur Strafhöhe:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Von der belangten Behörde wurden keine Umstände als mildernd oder erschwerend gewertet. Als Monatseinkommen wurden € 2.000,-- angenommen. Der Beschwerdeführer machte zu seinen persönlichen Verhältnissen keine Angaben. Ausgehend von den Strafzumessungskriterien des § 19 VStG entsprechen die seitens der belangten Behörde festgesetzten Strafen einer tat-, täter- und schuldangemessenen Bestrafung. Es handelt sich dabei jeweils um die gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafen. Die verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen sind erforderlich, um den Beschwerdeführer in Zukunft zu einer genauen Beachtung der einschlägigen Vorschriften anzuhalten. Sie sind auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich, um der Allgemeinheit zu signalisieren, dass es sich hierbei nicht bloß um ein Bagatelldelikt handelt.Ausgehend von den Strafzumessungskriterien des Paragraph 19, VStG entsprechen die seitens der belangten Behörde festgesetzten Strafen einer tat-, täter- und schuldangemessenen Bestrafung. Es handelt sich dabei jeweils um die gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafen. Die verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen sind erforderlich, um den Beschwerdeführer in Zukunft zu einer genauen Beachtung der einschlägigen Vorschriften anzuhalten. Sie sind auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich, um der Allgemeinheit zu signalisieren, dass es sich hierbei nicht bloß um ein Bagatelldelikt handelt. Da die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht beträchtlich überwogen, kam die Anwendung des § 20 VStG nicht in Betracht.Da die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht beträchtlich überwogen, kam die Anwendung des Paragraph 20, VStG nicht in Betracht.
G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Diese Ermessensentscheidung voraus, dass die in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Umstände (Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat, geringes Verschulden) kumulativ vorliegen (VwGH vom 20.11.2015, Ra 2015/02/0167).
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Diese Ermessensentscheidung voraus, dass die in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG genannten Umstände (Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat, geringes Verschulden) kumulativ vorliegen (VwGH vom 20.11.2015, Ra 2015/02/0167). Schon die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist im gegenständlichen Fall somit nicht gering. Diese Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens, der für entsprechende Zuwiderhandlungen
immerhin Geldstrafen bis zu EUR 10.000,-- (für Ersttäter) vorsieht. Ist aber die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering, fehlt es an einer der in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, weshalb auch keine Ermahnung nach § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG in Frage kommt.Schon die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist im gegenständlichen Fall somit nicht gering. Diese Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens, der für entsprechende Zuwiderhandlungen
immerhin Geldstrafen bis zu EUR 10.000,-- (für Ersttäter) vorsieht. Ist aber die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering, fehlt es an einer der in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, weshalb auch keine Ermahnung nach Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG in Frage kommt. 8. Zur Kostenentscheidung:
G ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Abs. 2 leg. cit. ist dieser Betrag für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.
Paragraph 64, Absatz eins, VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Absatz 2, leg. cit. ist dieser Betrag für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens waren mit € 200,-- neu festzusetzen.
GVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Der Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren beträgt daher € 400,--.
Paragraph 52, Absatz eins, u. 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Der Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren beträgt daher , € 400,--.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.