← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-1136/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.09.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1136/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Wimmer als Einzelrichter über die Beschwerde der A, vertreten durch Rechtsanwalt B., ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 13.09.2016 Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Anerkennung der Parteistellung in einem Apothekenkonzessionsverfahren, zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: Frau C beantragte am
  3. Juni 2012 die Erteilung einer Apothekenkonzession für den Standort ***, *** Grundstücksnummer ***, nächst ***. Am *** wurde dies gemäß § 48 Abs. 1 ApG in den amtlichenAm *** wurde dies gemäß Paragraph 48, Absatz eins, ApG in den amtlichen Nachrichten verlautbart. Frau A erhob innerhalb der 6-wöchigen Frist vorerst keinen Einspruch, sondern brachte erst mit E-MaiI vom
  4. November 2013 einen Antrag auf Parteistellung in diesem Konzessionsverfahren ein. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom
  5. September 2016, Zl. ***, wurde dieser Antrag abgewiesen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom
  6. September 2016, , Zl. ***, wurde dieser Antrag abgewiesen. Dagegen wurde von A, vertreten durch Rechtsanwalt B („Beschwerdeführerin“) Beschwerde erhoben. Begründend wurde vorgebracht, dass Parteistellung unabhängig von § 48 Abs. 2 ApG schon zufolge § 8 AVG zukomme. Die Bestimmung des § 48 Abs. 2 ApG sei zudem lediglich an Inhaber bestehender Apotheken adressiert und beziehe sich diese Bestimmung ausdrücklich nur auf „Einsprüche“. Zudem bestehe aufgrund des „Sokoll-Seebacher“-Beschlusses des EuGH vom 30.6.2016 die Möglichkeit, dass sowohl dem Konzessionsansuchen der Mitbewerberin als auch jenem der Beschwerdeführerin Folge gegeben werde. Dagegen wurde von A, vertreten durch Rechtsanwalt B („Beschwerdeführerin“) Beschwerde erhoben. Begründend wurde vorgebracht, dass Parteistellung unabhängig von Paragraph 48, Absatz 2, ApG schon zufolge , Paragraph 8, AVG zukomme. Die Bestimmung des Paragraph 48, Absatz 2, ApG sei zudem lediglich an Inhaber bestehender Apotheken adressiert und beziehe sich diese Bestimmung ausdrücklich nur auf „Einsprüche“. Zudem bestehe aufgrund des „Sokoll-Seebacher“-Beschlusses des EuGH vom 30.6.2016 die Möglichkeit, dass sowohl dem Konzessionsansuchen der Mitbewerberin als auch jenem der Beschwerdeführerin Folge gegeben werde. Die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf legte mit Schreiben vom
  7. Oktober 2016 die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vor. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 12.Juli 2016, Zlen. *** und ***, wurde mit Spruchpunkt I. der Antrag Zlen. *** und ***, wurde mit Spruchpunkt römisch eins. der Antrag von A auf Erteilung einer Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke mit dem Standort „beginnend mit der Kreuzung der *** mit der ***, von dieser Kreuzung die gedachte Linie nach Norden bis zum Schnittpunkt mit der Gemeindegrenze, die Gemeindegrenze nach Osten, Süden und Westen bis zum Schnittpunkt der gedachten Linie von der Kreuzung ***/*** nach Süden“ und der voraussichtlichen Betriebsstätte auf der Liegenschaft mit der EZ ***, Grundstück Nr. ***, *** in ***, zurückgewiesen sowie mit Spruchpunkt II. A die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke mit dem Standort „beginnend mit der Kreuzung der *** mit der ***, von dieser Kreuzung die gedachte Linie nach Norden bis zum Schnittpunkt mit der Gemeindegrenze, die Gemeindegrenze nach Osten, Süden und Westen bis zum Schnittpunkt der gedachten Linie von der Kreuzung ***/*** nach Süden“ und der voraussichtlichen Betriebsstätte auf der Liegenschaft mit der EZ ***, Grundstück Nr. ***, *** in ***, zurückgewiesen sowie mit Spruchpunkt römisch zwei. A die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke mit dem Standort „beginnend an der Kreuzung *** ***/*** – der gedachten Verlängerung der *** in nördlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt mit der Gemeindegrenze – der Gemeindegrenze im Uhrzeigersinn folgend bis zum Schnittpunkt mit der Kreuzung ***/***/*** – von diesem Schnittpunkt in gedachter Linie Richtung Norden bis zur Kreuzung ***/*** – der *** in nördlicher Richtung folgend bis zum Ausgangspunkt zurück; sämtliche Straßenzüge beidseitig“ und der voraussichtlichen Betriebsstätte auf der Liegenschaft mit der EZ ***, KG ***, ***, ***/***, erteilt und zahlreiche Einsprüche dagegen abgewiesen. Dagegen wurden fristgerecht Beschwerden erhoben. Mit Schreiben vom
  8. August 2018 wurde von A nunmehr der Antrag auf Erteilung einer Konzession für eine neue öffentliche Apotheke in *** zurückgezogen. Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde daher mit Erkenntnis vom
  9. September 2018, Zlen. LVwG-AV-869/001-2016, LVwG-AV-872/001-2016 und LVwG-AV-24/002-2013, der Konzessionsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 12.Juli 2016, Zlen. *** und ***, ersatzlos behoben.Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde daher mit Erkenntnis vom ,
  10. September 2018, Zlen. LVwG-AV-869/001-2016, LVwG-AV-872/001-2016 und LVwG-AV-24/002-2013, der Konzessionsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 12.Juli 2016, Zlen. *** und ***, ersatzlos behoben. Nachdem die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Erteilung einer Apothekenkonzession im Nahebereich des von der Mitbewerberin C beantragten Standortes zurückgezogen hat, ist nunmehr weder ein Rechtsanspruch noch ein rechtliches Interesse der Beschwerdeführerin vorhanden am Konzessionsverfahren der Mitbewerberin als Partei beigezogen zu werden. Nachdem die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Erteilung einer Apothekenkonzession im Nahebereich des von der Mitbewerberin , C beantragten Standortes zurückgezogen hat, ist nunmehr weder ein Rechtsanspruch noch ein rechtliches Interesse der Beschwerdeführerin vorhanden am Konzessionsverfahren der Mitbewerberin als Partei beigezogen zu werden. Nach Maßgabe dieser geänderten Sachlage war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1136.001.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.