Obsah (5)
§ 28§ 4Art. 130§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.09.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-482/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 28Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
- Eine Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg verpflichtete den Beschwerdeführer mit Bescheid vom
- Juli 2016 zur Durchführung diverser Maßnahmen auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, nach dem Wasserrechtsgesetz
- Diese Maßnahmen (unter anderem Auspumpen einer Montagegrube, Durchführung von Untergrunderkundungen und anderes) sollten den Eintritt einer Gewässerverunreinigung (Grundwasser) verhindern. Der Beschwerdeführer entsprach dem Bescheid vom
- Juli 2016 nicht innerhalb der festgelegten Leistungsfrist, weshalb die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg ihm gegenüber die Ersatzvornahme dieser Maßnahmen mit Schreiben vom
- Juni 2017 androhte. Die mit der Androhung gleichzeitig gesetzte Frist zur Entsprechung war bis
- September 2017 festgelegt und verstrich ungenutzt. Daraufhin ordnete die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom
- März 2018 dem Beschwerdeführer gegenüber die Ersatzvornahme hinsichtlich der mit Bescheid vom
- Juli 2016 auferlegten Verpflichtungen
§ 4VVG an.
Die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg verpflichtete den Beschwerdeführer mit Bescheid vom
- Juli 2016 zur Durchführung diverser Maßnahmen auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, nach dem Wasserrechtsgesetz
- Diese Maßnahmen (unter anderem Auspumpen einer Montagegrube, Durchführung von Untergrunderkundungen und anderes) sollten den Eintritt einer Gewässerverunreinigung (Grundwasser) verhindern. Der Beschwerdeführer entsprach dem Bescheid vom
- Juli 2016 nicht innerhalb der festgelegten Leistungsfrist, weshalb die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg ihm gegenüber die Ersatzvornahme dieser Maßnahmen mit Schreiben vom
- Juni 2017 androhte. Die mit der Androhung gleichzeitig gesetzte Frist zur Entsprechung war bis
- September 2017 festgelegt und verstrich ungenutzt. Daraufhin ordnete die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom
- März 2018 dem Beschwerdeführer gegenüber die Ersatzvornahme hinsichtlich der mit Bescheid vom
- Juli 2016 auferlegten Verpflichtungen
Paragraph 4, VVG an. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte vor, die Maßnahmen nicht durchzuführen. Er hätte das Nutzungsrecht, jedoch nicht das Eigentumsrecht am gegenständlichen Grundstück und treffe ihn kein Verschulden. Es hätte in früheren Zeiten eine Tankstelle neben der Halle gegeben, welche dem Vorbesitzer gehört hätte. Das Grundstück sei bereits vor dem Kauf kontaminiert gewesen. Der Beschwerdeführer hätte auch nicht die finanzielle Möglichkeit, die Maßnahmen zu veranlassen. Auch verweise er darauf, dass zur Zl. LVwG-AV-946/001-2016 das gewässerpolizeiliche Auftragsverfahren gegen ihn eingestellt worden sei. Das Grundstück sei auch momentan im Besitz der Masseverwalterin, welche den Konkurs seiner Mutter abwickle. Auch auf Grund des Gesundheitszustandes erscheine eine Vollstreckung zwecklos und werde die Einstellung des Verfahrens beantragt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte vor, die Maßnahmen nicht durchzuführen. Er hätte das Nutzungsrecht, jedoch nicht das Eigentumsrecht am gegenständlichen Grundstück und treffe ihn kein Verschulden. Es hätte in früheren Zeiten eine Tankstelle neben der Halle gegeben, welche dem Vorbesitzer gehört hätte. Das Grundstück sei bereits vor dem Kauf kontaminiert gewesen. Der Beschwerdeführer hätte auch nicht die finanzielle Möglichkeit, die Maßnahmen zu veranlassen. Auch verweise er darauf, dass zur , Zl. LVwG-AV-946/001-2016 das gewässerpolizeiliche Auftragsverfahren gegen ihn eingestellt worden sei. Das Grundstück sei auch momentan im Besitz der Masseverwalterin, welche den Konkurs seiner Mutter abwickle. Auch auf Grund des Gesundheitszustandes erscheine eine Vollstreckung zwecklos und werde die Einstellung des Verfahrens beantragt. Folgender Sachverhalt wird anhand der Aktenlage als erwiesen festgestellt: Der Beschwerdeführer ist auf Grund des Bescheides der belangten Behörde vom
- Juli 2016 zur Durchführung diverser Maßnahmen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 verpflichtet. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom
- März 2017, LVwG-AV-946/001-2016, als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Juni 2017, selbe Geschäftszahl, ist dieses Erkenntnis hinsichtlich des Ausspruches der Kostentragung berichtigt worden. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom
- Juni 2017, ***, auf Grund erhobener Revision gegen das Erkenntnis vom
- März 2017 und nichterfolgter Behebung von Mängeln durch den Revisionswerber (,der hier Beschwerdeführer ist,) das Revisionsverfahren eingestellt. Der nunmehrige Beschwerdeführer hat den Verpflichtungen des Bescheides vom
- Juli 2016, bestätigt mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- März 2017, bis dato nicht entsprochen. Die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg hat daraufhin dem Beschwerdeführer die Anordnung der Ersatzvornahme dieser Maßnahmen angedroht.Der Beschwerdeführer ist auf Grund des Bescheides der belangten Behörde vom ,
- Juli 2016 zur Durchführung diverser Maßnahmen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 verpflichtet. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom
- März 2017, LVwG-AV-946/001-2016, als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Juni 2017, selbe Geschäftszahl, ist dieses Erkenntnis hinsichtlich des Ausspruches der Kostentragung berichtigt worden. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom
- Juni 2017, ***, auf Grund erhobener Revision gegen das Erkenntnis vom
- März 2017 und nichterfolgter Behebung von Mängeln durch den Revisionswerber (,der hier Beschwerdeführer ist,) das Revisionsverfahren eingestellt. Der nunmehrige Beschwerdeführer hat den Verpflichtungen des Bescheides vom
- Juli 2016, bestätigt mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- März 2017, bis dato nicht entsprochen. Die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg hat daraufhin dem Beschwerdeführer die Anordnung der Ersatzvornahme dieser Maßnahmen angedroht. Diese Feststellungen basieren auf der unbedenklichen Aktenlage. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Nach Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 4 VVG lautet wie folgt:Paragraph 4, VVG lautet wie folgt: „Erzwingung anderer Leistungen und Unterlassungena) Ersatzvornahme§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.
(2)Absatz 2,Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.“ Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Anordnung der Ersatzvornahme ist einerseits das Vorliegen eines Titelbescheides und andererseits die Androhung der Ersatzvornahme. Im gegenständlichen Beschwerdefall liegt ein rechtskräftiger Bescheid vom
- Juli 2016 vor. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- März 2017 als unbegründet abgewiesen. Der Titelbescheid ist somit rechtskräftig. Weiters wurde dem Beschwerdeführer gegenüber die Ersatzvornahme mit Schreiben vom
- Juni 2017 angedroht. Das Schreiben wurde nachweislich zugestellt. Der Beschwerdeführer bringt gegen den Titelbescheid (Bescheid vom
- Juli 2016) vor, indem er meint, ihn würde kein Verschulden treffen und sei das Grundstück schon vor dem Kauf kontaminiert gewesen. Ein derartiges Vorbringen kann jedoch im Vollstreckungsverfahren nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden. Wenn der Beschwerdeführer meint, das Auftragsverfahren gegen ihn sei eingestellt worden, so ist darauf zu verweisen, dass die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juni 2017 verfügte Einstellung des Revisionsverfahrens deshalb erfolgte, weil der damalige Revisionswerber und nunmehrige Beschwerdeführer einem Auftrag zur Mängelbehebung nicht fristgerecht nachgekommen war. Diese Einstellung bezieht sich auf das höchstgerichtliche Verfahren und hat zur Folge, dass das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- März 2017 weiterhin dem Rechtsbestand angehört und auf Grund dessen abweisenden Spruches der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom
- Juli 2016 betreffend die auferlegten gewässerpolizeilichen Verpflichtungen in Rechtskraft erwachsen ist. Auf eine finanzielle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers kommt es bei der Anordnung der Ersatzvornahme nicht an. Mit dieser soll sichergestellt werden, dass die vom Beschwerdeführer nicht durchgeführten Maßnahmen nunmehr von dritter Seite auf Gefahr und Kosten des Beschwerdeführers durchgeführt werden. Dass der Beschwerdeführer nicht im Besitz des betroffenen Grundstückes ist, hindert die mit dem angefochtenen Bescheid vom
- März 2018 angeordnete Ersatzvornahme nicht. Der Beschwerdeführer ist auf Grund rechtskräftigen Titelbescheides zur Durchführung von Maßnahmen verpflichtet, weshalb die Anordnung der Ersatzvornahme auch zu Recht ihm gegenüber erfolgen konnte. Darauf hinzuweisen ist abschließend, dass sich der Verpflichtete durch Veräußerung des Vollstreckungsgegenstandes seiner Verpflichtung nicht mehr entziehen kann (vgl. VwSlg 12942A/1989, verst. Senat).Darauf hinzuweisen ist abschließend, dass sich der Verpflichtete durch Veräußerung des Vollstreckungsgegenstandes seiner Verpflichtung nicht mehr entziehen kann vergleiche VwSlg 12942A/1989, verst. Senat). Der Bescheid über die Anordnung der Ersatzvornahme vom
- März 2018 erging daher zu Recht. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Sach- und Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Es konnte deshalb
§ 24Abs. 4 Vw
GVG von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Eine mündliche Verhandlung wurde auch nicht beantragt.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Sach- und Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Artikel 6, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Es konnte deshalb
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Eine mündliche Verhandlung wurde auch nicht beantragt.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG ist eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.482.001.2018