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{'item': 'LVwG-AV-666/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.09.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-666/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.2. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG: § 25a.

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
  1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
  2. Beschlüsse gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9;
  3. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
  4. Beschlüsse gemäß Paragraph 30 b, Absatz 3,;
  5. Beschlüsse gemäß § 61 Abs.
  6. Beschlüsse gemäß Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen. 2.
  1. NÖ Bauordnung 2014 idF LGBl. Nr. 53/2018:2.
  2. NÖ Bauordnung 2014 in der Fassung LGBl. Nr. 53/2018: Begriffsbestimmungen §
  3. Im Sinne dieses Gesetzes gelten alsParagraph 4, Im Sinne dieses Gesetzes gelten als …
  4. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;
  5. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist; …
  6. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten; Parteien, Nachbarn und Beteiligte § 6.
(1)In Baubewilligungsverfahren haben Parteistellung:Paragraph 6,
(1)In Baubewilligungsverfahren haben Parteistellung: … 3. Die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen … … Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach Paragraph 11, Absatz 3, beeinträchtigt werden können.
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016 LGBl. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016 Landesgesetzblatt 9 aus 2017, in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die 1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4) sowie1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie 2. den Schutz vor Emissionen (§ 48) ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- oder Klimaanlagen), gewährleisten und über2. den Schutz vor Emissionen (Paragraph 48,) ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- oder Klimaanlagen), gewährleisten und über 3. durch jene Bestimmungen über
  1. a)die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen, sowiea) die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen, sowie
  2. b)gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a, soweit die ausreichende Belichtungb) gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach Litera a,, soweit die ausreichende Belichtung - auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, § 67 Abs. 1) oder- auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (Paragraph 50, Absatz 2 und 4, Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 3,, Absatz 4 und 5, Paragraph 67, Absatz eins,) oder - auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§ 52 Abs. 2 Z 4, § 53a Abs. 8) der Nachbarn- auf bestehende bewilligte Hauptfenster (Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 53 a, Absatz 8,) der Nachbarn beeinträchtigt werden könnte Bewilligungspflichtige Bauvorhaben § 14. Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:Paragraph 14, Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung: 1. Neu- und Zubauten von Gebäuden; Immissionsschutz § 48. Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen. Ausgenommen davon sind:Paragraph 48, Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen. Ausgenommen davon sind: - Lärmemissionen von Kindern auf Spielplätzen, in Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen oder ähnlichen Anlagen sowie - Emissionen aus der Nutzung von Pflichtstellplätzen und von öffentlichen Warneinrichtungen. Ob Belästigungen örtlich unzumutbar sind, richtet sich nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen. Örtlich sind dabei als Emissionsquellen neben dem Bauvorhaben die bewilligten oder angezeigten Bauwerke, die innerhalb einer Entfernung von 300 m vom Bauvorhaben aus situiert sind und mit diesem eine organisatorische oder wirtschaftliche Einheit bilden, in die Beurteilung miteinzubeziehen. Anordnung von Bauwerken auf einem Grundstück § 49.
(1)Über eine Baufluchtlinie sowie in einen Bauwich darf grundsätzlich nicht gebaut werden. …Paragraph 49,
(1)Über eine Baufluchtlinie sowie in einen Bauwich darf grundsätzlich nicht gebaut werden. … Ermittlung der Höhe von Bauwerken § 53.
(1)Die Gebäudehöhe ist die mittlere Höhe einer Gebäudefront und errechnet sich aus der Fläche der Gebäudefront (A) dividiert durch deren größte Breite (b) (siehe § 53a Abb. 1 und 2).Paragraph 53,
(1)Die Gebäudehöhe ist die mittlere Höhe einer Gebäudefront und errechnet sich aus der Fläche der Gebäudefront (A) dividiert durch deren größte Breite (b) (siehe Paragraph 53 a, Abb. 1 und 2). [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… …“ Übergangsbestimmungen 70.
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen. 70.
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen. …
(10)Die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 50/2017, anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.
(10)Die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017,, anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen. 2.
  1. NÖ Raumordnungsgesetz 2014 idF LGBl. 63/2016:2.
  2. NÖ Raumordnungsgesetz 2014 in der Fassung LGBl. 63/2016: Regelung der Bebauung § 31.
(1)Die Bebauungsweise regelt die Anordnung der Gebäude auf dem Grundstück. Sie kann unter anderem auf eine der folgenden Arten festgelegt werden:Paragraph 31,
(1)Die Bebauungsweise regelt die Anordnung der Gebäude auf dem Grundstück. Sie kann unter anderem auf eine der folgenden Arten festgelegt werden: … 2. gekuppelte Bebauungsweise Die Hauptgebäude auf zwei Bauplätzen sind an der gemeinsamen seitlichen Grundstücksgrenze überwiegend aneinander anzubauen und an den anderen seitlichen Grundstücksgrenzen ist ein Bauwich einzuhalten. … Die Bebauungsweise darf wahlweise als offene oder gekuppelte festgelegt werden. Der Bauwerber darf ein Wahlrecht zwischen offener und gekuppelter Bebauungsweise nur unter Bedachtnahme auf die bereits bestehenden und bewilligten Gebäude ausüben, sofern das Wahlrecht nicht schon durch frühere Bauvorhaben verbraucht ist. Bauland § 16.
(1)Das Bauland ist entsprechend den örtlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern:Paragraph 16,
(1)Das Bauland ist entsprechend den örtlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern:
  1. Wohngebiete, die für Wohngebäude und die dem täglichen Bedarf der dort wohnenden Bevölkerung dienenden Gebäude sowie für Betriebe bestimmt sind, welche in das Ortsbild einer Wohnsiedlung eingeordnet werden können und keine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärm- oder Geruchsbelästigung sowie sonstige schädliche Einwirkung auf die Umgebung verursachen; … 2.
  2. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991: § 42.
(1)Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.Paragraph 42,
(1)Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1a)Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
(2)Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
(2)Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Absatz eins, kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
(3)Eine Person, die glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.
(4)Versäumt derjenige, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung, so kann sie entweder in seiner Abwesenheit durchgeführt oder auf seine Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden.
  1. Würdigung: 3.
  2. Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.
  3. Gemäß § 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014, dem
  4. Februar 2015, anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Von dieser Regelung sind per Gesetz (§ 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014) ausdrücklich Verfahren nach den §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, ausgenommen. Gemäß § 70 Abs. 10 NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 50/2017, anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014, dem
  5. Februar 2015, anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Von dieser Regelung sind per Gesetz (Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014) ausdrücklich Verfahren nach den Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, ausgenommen. Gemäß Paragraph 70, Absatz 10, NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017,, anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen. Da Gegenstand des von den Baubehörden der Stadtgemeinde *** geführten Verfahrens ein Antrag vom
  6. September 2016 ist, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich für die Beurteilung des gegenständlichen Falles die NÖ Bauordnung 2014 (gemäß § 70 leg.cit.) anzuwenden.Da Gegenstand des von den Baubehörden der Stadtgemeinde *** geführten Verfahrens ein Antrag vom
  7. September 2016 ist, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich für die Beurteilung des gegenständlichen Falles die NÖ Bauordnung 2014 (gemäß Paragraph 70, leg.cit.) anzuwenden. 3.1.
  8. Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich bildet ausschließlich der Abspruch über die im baubehördlichen Verfahren erhobene Beschwerde des Beschwerdeführer gegen den genannten Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde ***. Laut den dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorliegenden Grundbuchsauszügen ist der Beschwerdeführer Eigentümer von Grundstücken im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ Bauordnung 2014 und damit Nachbarn im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung. Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich bildet ausschließlich der Abspruch über die im baubehördlichen Verfahren erhobene Beschwerde des Beschwerdeführer gegen den genannten Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde ***. Laut den dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorliegenden Grundbuchsauszügen ist der Beschwerdeführer Eigentümer von Grundstücken im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 2014 und damit Nachbarn im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass sich das Beschwerdevorbringen auf die Aspekte der Beeinträchtigung durch das geplante Vorhaben auf dem Nachbargrundstück (i.e. Umbaumaßnahmen) im Bereich der Belichtung des Grundstückes des Beschwerdeführers und auf statische Bedenken der geplanten Aufstockung reduzieren lässt. Für die Beurteilung des Beschwerdefalls sind die Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 und des Raumordnungsgesetzes 2014 in der bei Beschlussfassung des Stadtrates über die Erlassung des Berufungsbescheides geltenden Fassung anzuwenden. 3.1.
  9. Im Lichte der oben unter Punkt
  10. angeführten Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 ist zunächst auszuführen, dass das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. VwGH vom
  11. Dezember 2009, Zl. 2008/05/0130 und vom
  12. Dezember 2011, Zl. 2008/05/0062). Im Lichte der oben unter Punkt
  13. angeführten Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 ist zunächst auszuführen, dass das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche VwGH vom
  14. Dezember 2009, Zl. 2008/05/0130 und vom
  15. Dezember 2011, Zl. 2008/05/0062). Die Aufzählung der Nachbarrechte im § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 ist taxativ (vgl. z.B. VwGH vom
  16. Februar 2012, Zl. 2009/05/0346). Mangels Aufzählung in diesem Katalog kommt den Beschwerdeführern als Nachbarn daher ein Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung zwar grundsätzlich nicht zu, es besteht aber nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH vom
  17. August 2012, Zl. 2012/05/0051) aus dem Blickwinkel des Immissionsschutzes dann, wenn die Widmungskategorie auch einen Immissionsschutz gewährleistet (vgl. VwGH vom
  18. Jänner 2012, Zl. 2010/05/0055).Die Aufzählung der Nachbarrechte im Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 ist taxativ vergleiche z.B. VwGH vom
  19. Februar 2012, Zl. 2009/05/0346). Mangels Aufzählung in diesem Katalog kommt den Beschwerdeführern als Nachbarn daher ein Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung zwar grundsätzlich nicht zu, es besteht aber nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH vergleiche VwGH vom
  20. August 2012, Zl. 2012/05/0051) aus dem Blickwinkel des Immissionsschutzes dann, wenn die Widmungskategorie auch einen Immissionsschutz gewährleistet vergleiche VwGH vom
  21. Jänner 2012, Zl. 2010/05/0055). Das verfahrensgegenständliche Grundstück der Bauwerber und die Grundstücke des Beschwerdeführers sind im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde *** als „Bauland-Wohngebiet“ gewidmet. Die Flächenwidmung „Bauland-Wohngebiet“ gewährt den Nachbarn damit einen Immissionsschutz hinsichtlich übermäßiger Lärmbelästigung oder Geruchsbelästigung und schädlicher, störender oder gefährlicher Einwirkungen auf die Umgebung und nach dem oben Gesagten ein subjektives Recht auf Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan (vgl. VwGH vom
  22. August 2000, Zl. 2000/05/0066). Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ist ersichtlich, dass die Frage der Widmungskonformität des in Rede stehenden Bauvorhabens aufgrund der gegebenen örtlichen Situation kein zentrales Verfahrensthema darstellt. Ein derartiger Widmungswiderspruch konnte im gegenständlichen Bauverfahren nicht festgestellt werden.Das verfahrensgegenständliche Grundstück der Bauwerber und die Grundstücke des Beschwerdeführers sind im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde *** als „Bauland-Wohngebiet“ gewidmet. Die Flächenwidmung „Bauland-Wohngebiet“ gewährt den Nachbarn damit einen Immissionsschutz hinsichtlich übermäßiger Lärmbelästigung oder Geruchsbelästigung und schädlicher, störender oder gefährlicher Einwirkungen auf die Umgebung und nach dem oben Gesagten ein subjektives Recht auf Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan vergleiche VwGH vom
  23. August 2000, Zl. 2000/05/0066). Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ist ersichtlich, dass die Frage der Widmungskonformität des in Rede stehenden Bauvorhabens aufgrund der gegebenen örtlichen Situation kein zentrales Verfahrensthema darstellt. Ein derartiger Widmungswiderspruch konnte im gegenständlichen Bauverfahren nicht festgestellt werden. 3.1.
  24. Der Beschwerdeführer moniert, dass durch das Projekt der der Lichteinfall auf seine Terrasse und auf einen Balkon beeinträchtigt werde. Dem ist zunächst entgegen zu halten, dass die Belichtung eines Swimming-Pools bzw. eines Gartens oder einer Terrasse kein subjektiv-öffentliches Recht iSd § 6 NÖ Bauordnung 2014 darstellt (vgl. VwGH vom
  25. Juni 2014, Zl. 2014/05/0151, zur inhaltsgleichen Bestimmung der NÖ Bauordnung 1996). Dem ist zunächst entgegen zu halten, dass die Belichtung eines Swimming-Pools bzw. eines Gartens oder einer Terrasse kein subjektiv-öffentliches Recht iSd Paragraph 6, NÖ Bauordnung 2014 darstellt vergleiche VwGH vom
  26. Juni 2014, Zl. 2014/05/0151, zur inhaltsgleichen Bestimmung der NÖ Bauordnung 1996). Wurde das Hauptgebäude der Bauwerber bereits an der gemeinsamen Grundgrenze gekuppelt errichtet, ist das Wahlrecht zwischen dem Anbau an einer gemeinsamen Grundgrenze oder der Einhaltung eines Abstandes zur seitlichen Grundgrenze bereits verbraucht (vgl. VwGH vom
  27. Jänner 2014, Zl. 2011/05/0043, sowie vom
  28. April 2014, Zl. 2011/05/0078). Eine Errichtung oder Vergrößerung eines Hauptgebäudes der Bauwerber kommt daher ebenfalls nur gekuppelt an dieser Grundgrenze in Frage. Insoweit scheidet eine Verletzung des Lichteinfalles und damit des Nachbarrechtes nach § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 2014 somit aus (vgl. VwGH vom
  29. Jänner 2013, Zl. 2011/05/0049).Wurde das Hauptgebäude der Bauwerber bereits an der gemeinsamen Grundgrenze gekuppelt errichtet, ist das Wahlrecht zwischen dem Anbau an einer gemeinsamen Grundgrenze oder der Einhaltung eines Abstandes zur seitlichen Grundgrenze bereits verbraucht vergleiche VwGH vom
  30. Jänner 2014, Zl. 2011/05/0043, sowie vom
  31. April 2014, Zl. 2011/05/0078). Eine Errichtung oder Vergrößerung eines Hauptgebäudes der Bauwerber kommt daher ebenfalls nur gekuppelt an dieser Grundgrenze in Frage. Insoweit scheidet eine Verletzung des Lichteinfalles und damit des Nachbarrechtes nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 2014 somit aus vergleiche VwGH vom
  32. Jänner 2013, Zl. 2011/05/0049). Vielmehr kann auf Grund der im rechtsgültigen Bebauungsplan vorgesehenen, gebotenen gekuppelten Bebauungsweise ein Anbau an die seitliche Grundgrenze, wie ihn diese Bauweise ermöglicht, grundsätzlich immer den Lichteinfall auf einen Balkon eines Gebäudes am Nachbargrundstück beeinträchtigen. Wenn daher im Bebauungsplan die offene bzw. gekuppelte Bebauungsweise festgesetzt ist, kann der Nachbar insoweit nicht in einem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht verletzt sein, weil die Festlegung dieser Bebauungsweise nicht der Erzielung einer ausreichenden Belichtung von Hauptfenstern oder Balkonen des Nachbargebäudes im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 2014 dient (vgl. VwGH vom
  33. März 2006, Zl. 2005/05/0071, und vom
  34. Jänner 2013, Zl. 2011/05/0049). Vielmehr kann auf Grund der im rechtsgültigen Bebauungsplan vorgesehenen, gebotenen gekuppelten Bebauungsweise ein Anbau an die seitliche Grundgrenze, wie ihn diese Bauweise ermöglicht, grundsätzlich immer den Lichteinfall auf einen Balkon eines Gebäudes am Nachbargrundstück beeinträchtigen. Wenn daher im Bebauungsplan die offene bzw. gekuppelte Bebauungsweise festgesetzt ist, kann der Nachbar insoweit nicht in einem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht verletzt sein, weil die Festlegung dieser Bebauungsweise nicht der Erzielung einer ausreichenden Belichtung von Hauptfenstern oder Balkonen des Nachbargebäudes im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 2014 dient vergleiche VwGH vom
  35. März 2006, Zl. 2005/05/0071, und vom
  36. Jänner 2013, Zl. 2011/05/0049). Der Vollständigkeit halber darf angemerkt werden, dass die mittlere Gebäudehöhe der verordneten Bauklassen I und II von maximal 8 Metern durch die geplanten Zu- und Umbaumaßnahmen nicht einmal ansatzweise erreicht werden, da die Firsthöhe 6,87 Meter beträgt, während die straßenseitig geplante Giebelfront eine Maximalhöhe von 6,87 Metern aufweist (vgl. auch oben die Abbildungen unter Punkt 1.2.1.).Der Vollständigkeit halber darf angemerkt werden, dass die mittlere Gebäudehöhe der verordneten Bauklassen römisch eins und römisch zwei von maximal 8 Metern durch die geplanten Zu- und Umbaumaßnahmen nicht einmal ansatzweise erreicht werden, da die Firsthöhe 6,87 Meter beträgt, während die straßenseitig geplante Giebelfront eine Maximalhöhe von 6,87 Metern aufweist vergleiche auch oben die Abbildungen unter Punkt 1.2.1.). 3.1.
  37. Einem Nachbar kommt auf Grund des § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ Bauordnung 2014 nur hinsichtlich seines bestehenden Bauwerks ein Nachbarrecht auf Wahrung der Standsicherheit zu, wobei sich dieses Recht nur auf ein Bauwerk und nicht auf das Grundstück bezieht (vgl. VwGH vom
  38. Oktober 2010, Zl. 2009/05/0201, mwN). Hiebei kommt es darauf an, dass dieses Nachbarrecht durch den konsensgemäßen Bestand der bewilligungsgegenständlichen baulichen Anlage und deren Verwendung nicht verletzt wird (vgl. zum Ganzen VwGH vom
  39. Juni 2012, Zl. 2010/05/0201). Soweit ein Nachbar jedoch – wie im vorliegenden Fall - eine Gefährdung der Standsicherheit durch die bauliche Anlage im Rahmen der Bauausführung (vgl. VwGH vom
  40. Juni 2012, Zl. 2009/05/0101, mwN) befürchtet, macht er damit kein Nachbarrecht im Sinn des § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ Bauordnung 2014 geltend. Der Einwand des Beschwerdeführers geht somit ins Leere.Einem Nachbar kommt auf Grund des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 2014 nur hinsichtlich seines bestehenden Bauwerks ein Nachbarrecht auf Wahrung der Standsicherheit zu, wobei sich dieses Recht nur auf ein Bauwerk und nicht auf das Grundstück bezieht vergleiche VwGH vom
  41. Oktober 2010, Zl. 2009/05/0201, mwN). Hiebei kommt es darauf an, dass dieses Nachbarrecht durch den konsensgemäßen Bestand der bewilligungsgegenständlichen baulichen Anlage und deren Verwendung nicht verletzt wird vergleiche zum Ganzen VwGH vom
  42. Juni 2012, Zl. 2010/05/0201). Soweit ein Nachbar jedoch – wie im vorliegenden Fall - eine Gefährdung der Standsicherheit durch die bauliche Anlage im Rahmen der Bauausführung vergleiche VwGH vom
  43. Juni 2012, Zl. 2009/05/0101, mwN) befürchtet, macht er damit kein Nachbarrecht im Sinn des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 2014 geltend. Der Einwand des Beschwerdeführers geht somit ins Leere. Darüber hinaus wurde in statischer Hinsicht von den Bauwerbern ein Gutachten des Baumeisters E eingeholt, welches zum Ergebnis kommt, dass durch die geplanten Zu- und Umbaumaßnahmen der statisch originäre Zustand des Gebäudes nicht verändert bzw. verschlechtert wird. Dem ist der Beschwerdeführer nur unsubstantiiert ohne nähere Ausführungen nicht einmal ansatzweise auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. 3.1.
  44. Wenn der Beschwerdeführer erstmals im Rahmen seiner Berufungsschrift vom
  45. November 2017 vorbringt, dass eine bauliche Öffnung direkt an der Grundstücksgrenze nicht möglich erscheine, so stellt dies einen neu vorgebrachten Einwand dar. Für die Frage der Präklusion ist mangels eigener diesbezüglicher Regelungen in der NÖ Bauordnung 2014 die Bestimmung des § 42 AVG zu beachten. Diese Regelung des § 42 AVG bedeutet, dass eine Partei, die demgemäß rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, nicht darüber hinaus nach der Verhandlung weitere, neue Einwendungen nachtragen kann, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat (vgl. VwGH vom
  46. Mai 2015, Zl. 2013/05/0190, und vom
  47. September 2015, Zl. 2013/05/0179).Für die Frage der Präklusion ist mangels eigener diesbezüglicher Regelungen in der NÖ Bauordnung 2014 die Bestimmung des Paragraph 42, AVG zu beachten. Diese Regelung des Paragraph 42, AVG bedeutet, dass eine Partei, die demgemäß rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, nicht darüber hinaus nach der Verhandlung weitere, neue Einwendungen nachtragen kann, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat vergleiche VwGH vom
  48. Mai 2015, Zl. 2013/05/0190, und vom
  49. September 2015, Zl. 2013/05/0179). Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der erstmals im Rahmen seiner Berufungsschrift vom
  50. November 2017 vorgebrachten Einwendung präkludiert ist. 3.1.
  51. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 28 VwGVG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 28, VwGVG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen. 3.1.
  52. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Verfahrensparteien nicht beantragt. Auch sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH vom
  53. April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom
  54. Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038).Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. , Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Verfahrensparteien nicht beantragt. Auch sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche dazu VwGH vom
  55. April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom
  56. Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038). 3.
  57. Zu Spruchpunkt 2 – Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.
  58. auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.
  59. auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.666.001.2018

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