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{'item': 'LVwG-AV-776/002-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.09.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-776/002-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom

  1. Juni 2018, Zl. ***, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: B Gesellschaft m.b.H., ***, ***), zu Recht:
  2. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, VwGG eine Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe: I.römisch eins. Sachverhalt und wesentlicher Verfahrensgang
  4. Am
  5. Mai 2017 stellte die mitbeteiligte Partei bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung der gewerberechtlichen Genehmigung und der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Granulatsiloanlage auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** (in der Folge: Baugrundstück). Diese besteht aus einem in das bestehende Gelände eingelassenen, dieses nicht überragenden Betonsockel als Fundament und zwei darauf errichteten Silos mit einer Gesamthöhe von 16,20 m (davon die obersten 1,20 m Geländer). Der Antrag langte am
  6. Juni 2017 bei der Behörde ein. Nachdem der bautechnische Amtssachverständige die Unterlagen am
  7. Juli 2017 noch im Hinblick auf mehrere Bestimmungen der Arbeitsmittelverordnung (Explosionsgefahr des Inhalts der Silos, Einstiegs-, Reinigungs- und Entnahmeöffnungen, Sicherungsmaßnahmen beim Aufstieg mit der Leiter, brandschutztechnische Eigenschaften) als ergänzungsbedürftig erachtet hatte, legte die mitbeteiligte Partei am
  8. Jänner 2018 überarbeitete Einreichunterlagen vor.
  9. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des in westlicher Richtung unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks Nr. ***, KG *** (in der Folge: Nachbargrundstück). Am
  10. März 2018 wurde ihm ein Schreiben der belangten Behörde vom
  11. März 2018 zugestellt. Darin wurde den Nachbarn mitgeteilt, dass die Vorprüfung gemäß § 20 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) zu keiner Abweisung des Antrags der mitbeteiligten Partei geführt habe. Es bestehe die Möglichkeit, in die Antragsbeilagen bis
  12. März 2018 Einsicht zu nehmen. Einwendungen gegen das Vorhaben seien binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung bei der Baubehörde einzubringen. Sollten innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben werden, erlösche die Parteistellung. Eine mündliche Verhandlung finde nicht statt.
  13. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des in westlicher Richtung unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks Nr. ***, KG *** (in der Folge: Nachbargrundstück). Am
  14. März 2018 wurde ihm ein Schreiben der belangten Behörde vom
  15. März 2018 zugestellt. Darin wurde den Nachbarn mitgeteilt, dass die Vorprüfung gemäß Paragraph 20, der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) zu keiner Abweisung des Antrags der mitbeteiligten Partei geführt habe. Es bestehe die Möglichkeit, in die Antragsbeilagen bis
  16. März 2018 Einsicht zu nehmen. Einwendungen gegen das Vorhaben seien binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung bei der Baubehörde einzubringen. Sollten innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben werden, erlösche die Parteistellung. Eine mündliche Verhandlung finde nicht statt.
  17. Am
  18. März 2018 nahm der Beschwerdeführer Akteneinsicht und brachte noch am selben Tag schriftlich vor, dass der geplante Doppelsilo unvermeidlich eine Schattenbildung auf seinem Grundstück zur Folge habe. Er gehe darüber hinaus von einer Minderung des Grundstückwertes aus und beantrage die Abweisung des Baubewilligungsantrages.
  19. Am
  20. März 2018 fand im gewerberechtlichen Verfahren eine mündliche Verhandlung auf dem Baugrundstück statt, bei der auch ein bautechnisches Gutachten erstattet wurde. Der Amtssachverständige für Bautechnik führte darin zur Einwendung des Beschwerdeführers aus, dass durch die Errichtung einer Granulatsiloanlage keine Beeinträchtigung der ausreichenden Belichtung von Hauptfenstern entstehen könne.
  21. Am
  22. März 2018 brachte der Beschwerdeführer zusätzlich vor, dass das Grundstück der mitbeteiligten Partei bis auf das Bürogebäude im Bebauungsplan mit der Bauklasse II/III ausgewiesen sei. Die Errichtung einer Anlage mit einer Höhe von über 16 m sei deshalb nicht zulässig.
  23. Mit Schreiben der belangten Behörde vom
  24. März 2018 wurden die mitbeteiligte Partei und der Beschwerdeführer über das Ergebnis des Beweisverfahrens informiert und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die belangte Behörde vertrat in diesem Schreiben die Auffassung, dass es sich bei den geplanten Granulatsilos um keine Gebäude handle, weshalb die Regelungen des Bebauungsplanes bzw. die daran anknüpfenden Regelungen der NÖ BO 2014 auf diese nicht anwendbar seien.
  25. Am
  26. April 2018 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und blieb bei seiner Ansicht, dass die Bauklasse III nur eine Gebäudehöhe von bis zu 11 m erlaube. Weiters führte er aus, dass ein Silo ein Gebäude und keine bauliche Anlage sei, sodass die Bestimmungen über die maximale Höhe anwendbar seien.
  27. Am
  28. April 2018 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und blieb bei seiner Ansicht, dass die Bauklasse römisch drei nur eine Gebäudehöhe von bis zu 11 m erlaube. Weiters führte er aus, dass ein Silo ein Gebäude und keine bauliche Anlage sei, sodass die Bestimmungen über die maximale Höhe anwendbar seien. Hinsichtlich der Beschattung seines Grundstücks sei keine Erhebung oder Berechnung durchgeführt worden. Sein Eigentumsrecht nach § 364 ABGB werde massiv beeinträchtigt.Hinsichtlich der Beschattung seines Grundstücks sei keine Erhebung oder Berechnung durchgeführt worden. Sein Eigentumsrecht nach Paragraph 364, ABGB werde massiv beeinträchtigt.
  29. Zu dieser Stellungnahme äußerte sich der bautechnische Amtssachverständige am
  30. April
  31. Die Silos seien Behälter, welche nicht geeignet seien, von Menschen betreten zu werden. Die Tatsache, dass eine Leiter auf die Silos führe, stelle kein Betreten im Sinne der NÖ BO 2014 dar. Diese stünden auf einem eigenen Fundament und seien nicht mit dem angrenzenden Gebäude verbunden. Bezüglich der Beschattung sei anzumerken, dass die Siloanlage etwas mehr als 45 m vom Nachbargrundstück entfernt sei. Aus den Regelungen der NÖ BO 2014 über die ausreichende Belichtung der Hauptfenster folge, dass bereits bei einem Abstand von 16,2 m eine ausreichende Belichtung der Hauptfenster gegeben sei. Die Relation zwischen Abstand und Höhe sei eindeutig und offensichtlich, sodass der Sachverständige bei der Verhandlung vom
  32. März 2018 nicht weiter darauf eingegangen sei, da auch für Laien erkennbar der Lichteinfall unter 45° jedenfalls gegeben sei.
  33. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei die beantragte baubehördliche Bewilligung erteilt (Spruchpunkt I.). Die Einwendungen des Beschwerdeführers vom
  34. März,
  35. März und
  36. April 2018 wurden als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt II.). Die belangte Behörde verwies in der Begründung auf die Stellungnahmen des bautechnischen Amtssachverständigen, wonach die Belichtung der zulässigen Hauptfenster auf dem Nachbargrundstück durch das Bauvorhaben nicht beeinträchtigt werde, und teilte auch die Auffassung, dass es sich bei den Silos nicht um Gebäude iSd § 4 Z 15 NÖ BO 2014 handle und die Regelungen des Bebauungsplanes deshalb darauf nicht anzuwenden seien.
  37. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei die beantragte baubehördliche Bewilligung erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Die Einwendungen des Beschwerdeführers vom
  38. März,
  39. März und
  40. April 2018 wurden als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Die belangte Behörde verwies in der Begründung auf die Stellungnahmen des bautechnischen Amtssachverständigen, wonach die Belichtung der zulässigen Hauptfenster auf dem Nachbargrundstück durch das Bauvorhaben nicht beeinträchtigt werde, und teilte auch die Auffassung, dass es sich bei den Silos nicht um Gebäude iSd Paragraph 4, Ziffer 15, NÖ BO 2014 handle und die Regelungen des Bebauungsplanes deshalb darauf nicht anzuwenden seien.
  41. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt, in eventu die Abänderung des Bescheides dahingehend, dass das Bauvorhaben mit einer rechtskonformen maximalen Höhe von 11 m genehmigt werde.
  42. Dieser Sachverhalt bzw. Verfahrensgang ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt und ist unbestritten. II.römisch zwei. Weitere Sachverhaltsfeststellung Durch das Bauvorhaben wird der freie Lichteinfall unter 45° auf aktuelle und zukünftige Fenster auf dem Nachbargrundstück generell nicht beeinträchtigt, erst recht nicht bei einer seitlichen Verschwenkung um bis zu 30°. Beweiswürdigung: Diese Feststellung ergibt sich aus den schlüssigen Äußerungen des bautechnischen Amtssachverständigen im Verwaltungsverfahren vom
  43. April 2018, der der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht entgegengetreten ist. Insbesondere bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass der Mindestabstand des Bauvorhabens vom nächsten Punkt des Nachbargrundstücks mehr als 45 m beträgt. Die Schlüssigkeit der Äußerungen ist mit elementaren geometrischen Überlegungen nachvollziehbar: Auch bei einem leicht abfallenden Verlauf des Baugrundstücks in Richtung des Nachbargrundstücks, wie er sich aus dem NÖ Atlas (Landesgeoinformationssystem) ergibt (demnach liegt dieser nächste Punkt ca. 2,6 m tiefer als das Gelände im Bereich des Bauvorhabens; von diesem Punkt aus gesehen sind die Silos somit 18,8 m hoch), kann ein unter 45° auf diesen nächsten Punkt einfallender Lichtstrahl durch das Bauvorhaben ganz allgemein nicht beeinträchtigt sein. Dies gilt umso mehr für weiter entfernte Punkte auf dem Nachbargrundstück und erst recht, wenn man einen freien Lichteinfall unter 45° auch bei einer seitlichen Verschwenkung von 30° als gegeben annimmt. Das Bauvorhaben ist nämlich vom nächsten Punkt des Nachbargrundstücks nur unter einem horizontalen Winkel von ca. 7° sichtbar. Dies ergibt sich aus einer simplen Winkelmessung aus dem Lageplan. III.römisch drei. Rechtsvorschriften
  44. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 24/2017, lauten:
  45. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,, lauten: „[…] Anzuwendendes Recht §
  46. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. […] Verhandlung § 24.

(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. […]
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. […] Prüfungsumfang § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […]“
  3. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. 1/2015 idF LGBl. 106/2016, lauteten:
  4. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), Landesgesetzblatt 1 aus 2015, in der Fassung Landesgesetzblatt 106 aus 2016,, lauteten: „[…] § 4Paragraph 4 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes gelten als […]
  5. ausreichende Belichtung: jene Belichtung auf Hauptfenster, die durch einen freien Lichteinfall unter 45° (gemessen von der Horizontalen) bei einer seitlichen Abweichung (Verschwenkung) um nicht mehr als 30° ausgehend von der Höhenlage des nach § 53 Abs. 2 Z 1 maßgeblichen Geländes gegeben ist;
  6. ausreichende Belichtung: jene Belichtung auf Hauptfenster, die durch einen freien Lichteinfall unter 45° (gemessen von der Horizontalen) bei einer seitlichen Abweichung (Verschwenkung) um nicht mehr als 30° ausgehend von der Höhenlage des nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins, maßgeblichen Geländes gegeben ist; […]
  7. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen; […] § 6Paragraph 6 Parteien und Nachbarn
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, haben Parteistellung:
  1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
  2. der Eigentümer des Baugrundstücks
  3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), […]
  4. […] Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
  1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)
  2. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
  3. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben,
  4. den Schutz vor Emissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben, gewährleisten und über
  5. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
  6. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen. […] § 14Paragraph 14 Bewilligungspflichtige Bauvorhaben Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
  7. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
  8. die Errichtung von baulichen Anlagen; […] § 20Paragraph 20 Vorprüfung
(1)Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
(1)Die Baubehörde hat bei Anträgen nach Paragraph 14, vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
  1. die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone,
  2. der Bebauungsplan,
  3. eine Bausperre,
  4. die Unzulässigkeit der Erklärung des betroffenen Grundstücks im Bauland zum Bauplatz,
  5. ein Bauverbot nach § 13 oder nach § 42 Abs. 6 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,
  6. ein Bauverbot nach Paragraph 13, oder nach Paragraph 42, Absatz 6, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung,
  7. bei Hochhäusern, sofern deren Raumverträglichkeit nicht bereits im Widmungsverfahren geprüft wurde, das Unterbleiben der Raumverträglichkeitsprüfung oder deren negatives Ergebnis, oder
  8. sonst eine Bestimmung - dieses Gesetzes, ausgenommen § 18 Abs. 4,- dieses Gesetzes, ausgenommen Paragraph 18, Absatz 4,, - des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,- des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, - der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220,- der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, - des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210,- des NÖ Kleingartengesetzes, Landesgesetzblatt 8210, - des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, LGBl. 8204 oder- des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, Landesgesetzblatt 8204 oder - einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze entgegensteht. […] § 21Paragraph 21 Bauverhandlung
(1)Führt die Vorprüfung (§ 20) zu keiner Abweisung des Antrages und liegen keine Gründe für den Entfall der Bauverhandlung (§ 22) vor, hat die Baubehörde eine Bauverhandlung abzuhalten, in deren Verlauf ein Augenschein vorzunehmen ist.
(1)Führt die Vorprüfung (Paragraph 20,) zu keiner Abweisung des Antrages und liegen keine Gründe für den Entfall der Bauverhandlung (Paragraph 22,) vor, hat die Baubehörde eine Bauverhandlung abzuhalten, in deren Verlauf ein Augenschein vorzunehmen ist. […] § 22Paragraph 22 Entfall der Bauverhandlung […]
(2)Zur Beschleunigung des Bewilligungsverfahrens darf die Bauverhandlung entfallen, wenn - die Baubehörde die Parteien nach § 6 Abs. 1 Z 3 und 4 (Nachbarn) und § 6 Abs. 3 (Straßenerhalter) von dem Einlangen eines Antrages nach § 14 unter Angabe von Zeit und Ort für die Einsichtnahme in den Antrag und seine Beilagen nachweislich verständigt, und- die Baubehörde die Parteien nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 (Nachbarn) und Paragraph 6, Absatz 3, (Straßenerhalter) von dem Einlangen eines Antrages nach Paragraph 14, unter Angabe von Zeit und Ort für die Einsichtnahme in den Antrag und seine Beilagen nachweislich verständigt, und - gleichzeitig die Parteien unter Hinweis auf den Verlust ihrer Parteistellung aufgefordert werden, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben binnen 2 Wochen ab Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen, und - innerhalb dieser Frist keine zulässige Einwendungen erhoben werden. Werden keine zulässigen Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung. […]“
  1. Nach der Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 10 NÖ BO 2014 idF LGBl. 50/2017 sind die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ BO 2014 durch die Novelle LGBl. 50/2017 anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.
  2. Nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz 10, NÖ BO 2014 in der Fassung Landesgesetzblatt 50 aus 2017, sind die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ BO 2014 durch die Novelle Landesgesetzblatt 50 aus 2017, anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen. IV.römisch vier. Rechtliche Beurteilung
  3. Im Hinblick auf das Einlangen des Bauansuchens bei der belangten Behörde am
  4. Juni 2017 ist nach der Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 10 NÖ BO 2014 idF LGBl. 50/2017 das Verfahren (einschließlich des Beschwerdeverfahrens) nach den Bestimmungen der NÖ BO 2014 idF vor dieser am
  5. Juli 2017 in Kraft getretenen Novelle zu Ende zu führen. Sämtliche folgende Zitate der NÖ BO 2014 beziehen sich daher auf die Fassung vor dieser Novelle, also die Fassung LGBl. 106/2017.
  6. Im Hinblick auf das Einlangen des Bauansuchens bei der belangten Behörde am
  7. Juni 2017 ist nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz 10, NÖ BO 2014 in der Fassung Landesgesetzblatt 50 aus 2017, das Verfahren (einschließlich des Beschwerdeverfahrens) nach den Bestimmungen der NÖ BO 2014 in der Fassung vor dieser am
  8. Juli 2017 in Kraft getretenen Novelle zu Ende zu führen. Sämtliche folgende Zitate der NÖ BO 2014 beziehen sich daher auf die Fassung vor dieser Novelle, also die Fassung Landesgesetzblatt 106 aus 2017,.
  9. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 6 Abs. 1 und 2 NÖ BO 1996 (die zur Auslegung der identen Regelung in § 6 Abs. 1 und 2 NÖ BO 2014 weiterhin heranzuziehen ist) ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Daraus folgt auch, dass die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts im Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Nachbarn nach der NÖ BO 2014 im Baubewilligungsverfahren zutrifft, auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden (vgl. zuletzt VwGH 29.03.2017, Ra 2015/05/0051 mwN).
  10. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 6, Absatz eins und 2 NÖ BO 1996 (die zur Auslegung der identen Regelung in Paragraph 6, Absatz eins und 2 NÖ BO 2014 weiterhin heranzuziehen ist) ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Daraus folgt auch, dass die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts im Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Nachbarn nach der NÖ BO 2014 im Baubewilligungsverfahren zutrifft, auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden vergleiche zuletzt VwGH 29.03.2017, Ra 2015/05/0051 mwN).
  11. Der Beschwerdeführer wurde von der Baubehörde mit dem Schreiben vom
  12. März 2018 gemäß § 22 Abs. 2 NÖ BO 2014 vom Bauvorhaben samt der Möglichkeit der Einsichtnahme und mit dem Hinweis auf die Präklusionsfolgen verständigt. Bei der vom Beschwerdeführer innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 22 Abs. 2 NÖ BO 2014 mehrfach geltend gemachten Einwendung hinsichtlich der Höhe des Bauvorhabens in Verbindung mit einer Beeinträchtigung der Belichtung der Hauptfenster von bestehenden bewilligten bzw. zukünftig bewilligungsfähigen Gebäuden handelt es sich um eine zulässige Einwendung im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 2014.
  13. Der Beschwerdeführer wurde von der Baubehörde mit dem Schreiben vom
  14. März 2018 gemäß Paragraph 22, Absatz 2, NÖ BO 2014 vom Bauvorhaben samt der Möglichkeit der Einsichtnahme und mit dem Hinweis auf die Präklusionsfolgen verständigt. Bei der vom Beschwerdeführer innerhalb der zweiwöchigen Frist des Paragraph 22, Absatz 2, NÖ BO 2014 mehrfach geltend gemachten Einwendung hinsichtlich der Höhe des Bauvorhabens in Verbindung mit einer Beeinträchtigung der Belichtung der Hauptfenster von bestehenden bewilligten bzw. zukünftig bewilligungsfähigen Gebäuden handelt es sich um eine zulässige Einwendung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BO
  15. Keine zulässige Einwendung iSd § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 war hingegen das Vorbringen, durch das Bauvorhaben werde der Wert des Nachbargrundstücks gemindert, wodurch das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers beeinträchtigt werde. Darauf war somit weder von der belangten Behörde noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren inhaltlich einzugehen.
  16. Keine zulässige Einwendung iSd Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 war hingegen das Vorbringen, durch das Bauvorhaben werde der Wert des Nachbargrundstücks gemindert, wodurch das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers beeinträchtigt werde. Darauf war somit weder von der belangten Behörde noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren inhaltlich einzugehen.
  17. Weitere Einwendungen hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht. Sie können daher gemäß § 22 Abs. 2 NÖ BO 2014 bzw. der (auch) darauf bezogenen vorzitierten Rechtsprechung ebenfalls keinen zulässigen Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden. Somit ist auch nicht näher darauf einzugehen, wenn der Beschwerdeführer nunmehr in der Beschwerde unter Verweis auf die Produktion von Waffen durch die mitbeteiligte Partei auf dem Baugrundstück unzulässige Emissionen durch Staub bzw. eine Gefährdung durch Explosionen, Feuer und chemische Stoffe geltend macht, auch wenn der Beschwerdeführer versucht, dieses Vorbringen mit seiner zulässigen Einwendung hinsichtlich der Bebauungshöhe in Verbindung zu bringen. Jedenfalls soweit die Einhaltung der zulässigen Bebauungshöhe vom Nachbarn geltend gemacht werden kann, dient sie nach dem klaren Wortlaut und der Systematik des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 ausschließlich dem Schutz der ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der zulässigen Gebäude auf dem Nachbargrundstück und nicht dem Schutz vor anderen Beeinträchtigungen, die allenfalls durch die Höhe des Bauvorhabens verursacht werden. Zu deren Abwehr stehen dem Nachbarn die übrigen subjektiven Nachbarrechte des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 zur Verfügung, hinsichtlich derer der Beschwerdeführer jedoch keine Einwendungen erhoben hat und deshalb präkludiert ist.
  18. Weitere Einwendungen hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht. Sie können daher gemäß Paragraph 22, Absatz 2, NÖ BO 2014 bzw. der (auch) darauf bezogenen vorzitierten Rechtsprechung ebenfalls keinen zulässigen Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden. Somit ist auch nicht näher darauf einzugehen, wenn der Beschwerdeführer nunmehr in der Beschwerde unter Verweis auf die Produktion von Waffen durch die mitbeteiligte Partei auf dem Baugrundstück unzulässige Emissionen durch Staub bzw. eine Gefährdung durch Explosionen, Feuer und chemische Stoffe geltend macht, auch wenn der Beschwerdeführer versucht, dieses Vorbringen mit seiner zulässigen Einwendung hinsichtlich der Bebauungshöhe in Verbindung zu bringen. Jedenfalls soweit die Einhaltung der zulässigen Bebauungshöhe vom Nachbarn geltend gemacht werden kann, dient sie nach dem klaren Wortlaut und der Systematik des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 ausschließlich dem Schutz der ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der zulässigen Gebäude auf dem Nachbargrundstück und nicht dem Schutz vor anderen Beeinträchtigungen, die allenfalls durch die Höhe des Bauvorhabens verursacht werden. Zu deren Abwehr stehen dem Nachbarn die übrigen subjektiven Nachbarrechte des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 zur Verfügung, hinsichtlich derer der Beschwerdeführer jedoch keine Einwendungen erhoben hat und deshalb präkludiert ist.
  19. Aus den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich, dass die durch § 4 Z 3 NÖ BO 2014 definierte ausreichende Belichtung der Hauptfenster durch das Bauvorhaben nicht beeinträchtigt wird. Damit ist das vom Beschwerdeführer zulässigerweise geltend gemachte subjektive Nachbarrecht gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BO 2014 gewahrt. Auf die im angefochtenen Bescheid und in der Beschwerde umfangreich thematisierte Frage, ob es sich beim Bauvorhaben um ein Gebäude iSd § 4 Z 15 NÖ BO 2014 handelt, kommt es – unter dem Blickwinkel des § 6 Abs. 1 Z 3 iVm § 4 Z 3 leg.cit. – daher gar nicht an. Die belangte Behörde hat somit mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides die entsprechende Einwendung des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen.
  20. Aus den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich, dass die durch Paragraph 4, Ziffer 3, NÖ BO 2014 definierte ausreichende Belichtung der Hauptfenster durch das Bauvorhaben nicht beeinträchtigt wird. Damit ist das vom Beschwerdeführer zulässigerweise geltend gemachte subjektive Nachbarrecht gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ BO 2014 gewahrt. Auf die im angefochtenen Bescheid und in der Beschwerde umfangreich thematisierte Frage, ob es sich beim Bauvorhaben um ein Gebäude iSd Paragraph 4, Ziffer 15, NÖ BO 2014 handelt, kommt es – unter dem Blickwinkel des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 4, Ziffer 3, leg.cit. – daher gar nicht an. Die belangte Behörde hat somit mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides die entsprechende Einwendung des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen.
  21. Da, wie bereits dargelegt, andere Nachbarrechte gemäß § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 nicht rechtzeitig geltend gemacht wurden, stehen der Erteilung der Baubewilligung an die mitbeteiligte Partei (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) subjektive Nachbarrechte des Beschwerdeführers nicht entgegen. Mehr war nach der vorzitierten Rechtsprechung im Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen.
  22. Da, wie bereits dargelegt, andere Nachbarrechte gemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 nicht rechtzeitig geltend gemacht wurden, stehen der Erteilung der Baubewilligung an die mitbeteiligte Partei (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides) subjektive Nachbarrechte des Beschwerdeführers nicht entgegen. Mehr war nach der vorzitierten Rechtsprechung im Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen.
  23. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Landesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer nicht beantragt. Im Hinblick darauf, dass der Sachverhalt durch den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes geklärt ist und das Beschwerdevorbringen die Aufnahme von darüber hinausgehenden Beweisen nicht erfordert, erscheint auch dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Durchführung einer Verhandlung als nicht erforderlich, weshalb eine solche gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG unterbleibt.
  24. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Landesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer nicht beantragt. Im Hinblick darauf, dass der Sachverhalt durch den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes geklärt ist und das Beschwerdevorbringen die Aufnahme von darüber hinausgehenden Beweisen nicht erfordert, erscheint auch dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Durchführung einer Verhandlung als nicht erforderlich, weshalb eine solche gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG unterbleibt. V.römisch fünf. Zur Unzulässigkeit der Revision Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen ist, der im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, es fehlt nicht an einer solchen Rechtsprechung und die Rechtsfrage wurde in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht uneinheitlich beantwortet. Vielmehr ergibt sich die Lösung der Rechtsfrage aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 und des § 22 Abs. 2 NÖ BO 2014 sowie aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen ist, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, es fehlt nicht an einer solchen Rechtsprechung und die Rechtsfrage wurde in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht uneinheitlich beantwortet. Vielmehr ergibt sich die Lösung der Rechtsfrage aus dem Wortlaut des Paragraph 6, Absatz 2 und des Paragraph 22, Absatz 2, NÖ BO 2014 sowie aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.776.002.2018

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