RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.09.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-613/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde des Herrn A, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 29.05.2018, Zl. ***, betreffend Rückerstattung von Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung, zu Recht:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling (im Folgenden: belangte Behörde) vom 29.05.2018, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, die Kosten der mit Bescheid der belangten Behörde von 10.01.2018, Zl. ***, für die Zeit vom 11.10.2017 bis 31.10.2017 in der Höhe von € 517,24 von 01.11.2017 bis 31.12.2017 monatlich € 738,91 und von 01.01.2018 bis 31.03.2018 in der Höhe von € 755,60 monatlich bewilligten Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes sowie Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung in der Höhe von insgesamt € 2.198,55 dem Land Niederösterreich zu erstatten. Begründend dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der im Spruch genannten Zeit, Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen habe. Mit 21.11.2018 habe sich der dem vorgenannten Bescheid zugrundeliegende Sachverhalt geändert, da eine Überprüfung der Einkommenssituation des Beschwerdeführers in Folge eines von ihm gestellten Verlängerungsantrages ergeben habe, dass dieser im Zeitraum von 20.11.2017 bis 09.04.2018 Eigenerlege bzw. Einzahlungen von verschiedenen Personen auf seinem Girokonto getätigt bzw. erhalten habe. Am 20.11.2017 sei ein Eigenerlag in Höhe von € 600,--, am 02.12.2017 ein Eigenerlag in Höhe von € 800,--, am 06.01.2018 ein Eigenerlag in Höhe von € 1.340,--, am 08.01.2018 ein Eigenerlag in Höhe von € 500,-- am 17.01.2018 Eigenerläge von verschiedenen Personen in Höhe von € 99,50, € 128,06 und € 396,01 und am 26.03.2018 ein Eigenerlag von € 104,48 erfolgt. In Summe somit € 3.968,
- Es sei daher ein Überbezug in der Höhe von € 2.198,55 beim Beschwerdeführer entstanden. Dem Beschwerdeführer seien Einkünfte tatsächlich zugeflossen und habe er diese Sachverhaltsänderung der belangten Behörde nicht bekannt gegeben. Nach Anführung der gesetzlichen Bestimmungen des § 6 Abs. 2 NÖ MSG sowie § 23 Abs. 1 bis Abs. 3 NÖ MSG führte die belangte Behörde aus, dass der unrechtmäßige Bezug auf die mangelnde Meldung der Sachverhaltsänderung durch den Beschwerdeführer zurückzuführen sei. Wie sich aus § 23 Abs. 1 NÖ MSG ergebe sei der Beschwerdeführer jedoch zur Anzeige der Sachverhaltsänderung verpflichtet gewesen. Der Beschwerdeführer habe daher seine Anzeigepflicht verletzt und sei zur Zurückerstattung der zu Unrecht bezogenen Leistungen verpflichtet. Aus dem Sachverhalt würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass die Rückerstattung eine besondere Härte zufolge hätte. Auch sei nicht ersichtlich, dass die Rückerstattung den Erfolg der Mindestsicherung gefährden könnte, gäbe es doch die Möglichkeit in weiterer Folge den Betrag in angemessenen Teilbeträgen zu erstatten.Nach Anführung der gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ MSG sowie Paragraph 23, Absatz eins bis Absatz 3, NÖ MSG führte die belangte Behörde aus, dass der unrechtmäßige Bezug auf die mangelnde Meldung der Sachverhaltsänderung durch den Beschwerdeführer zurückzuführen sei. Wie sich aus Paragraph 23, Absatz eins, NÖ MSG ergebe sei der Beschwerdeführer jedoch zur Anzeige der Sachverhaltsänderung verpflichtet gewesen. Der Beschwerdeführer habe daher seine Anzeigepflicht verletzt und sei zur Zurückerstattung der zu Unrecht bezogenen Leistungen verpflichtet. Aus dem Sachverhalt würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass die Rückerstattung eine besondere Härte zufolge hätte. Auch sei nicht ersichtlich, dass die Rückerstattung den Erfolg der Mindestsicherung gefährden könnte, gäbe es doch die Möglichkeit in weiterer Folge den Betrag in angemessenen Teilbeträgen zu erstatten. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte dazu zusammengefasst vor, dass er seit 01.01.2018 bedarfsorientierte Mindestsicherung in der Höhe von derzeit monatlich € 755,16, im Zeitraum davor weniger, beziehe. Betreffend die von der belangten Behörde vorgehaltenen finanziellen Zuwendungen führte der Beschwerdeführer aus, dass ein Gesamtbetrag in Höhe von € 3.240,-- leihweise von seiner Exfrau B getätigt worden sei und er diese Summe nach Stabilisierung und Heilung seiner Krankheit wieder an diese zurückbezahlen müsse. Diesbezüglich habe die Exfrau auch eine eidesstattliche Erklärung unterfertigt, welche der Beschwerdeführer zusammen mit der Beschwerde als Beilage übermittelt hat. Die sonstigen Eingänge von drei Teilbeträgen über insgesamt € 623,57 würden aus dem Verkauf seiner letzten Ersparnisse (Anlagen in Bitcoins) stammen, welche er aufgelöst habe. Was die die Einzahlung über € 104,48 betreffe, war dies Geld, welches er von seinem Sparschwein entnommen habe. Gleichzeitig mit der Beschwerde führte der Beschwerdeführer eine Haushaltsrechnung an, aus welcher seine monatlichen Gesamtkosten für Wohnung- und Lebensunterhalt bzw. Medikamentenkosten ersichtlich seien. So ergebe sich eine Gesamtsumme von monatlich € 769,74 an Ausgaben, welche sich wie folgt zusammensetzt: € 153,77 Betriebskosten inkl. Rücklagen, € 55,-- für Energiekosten, € 55,65 pro Quartal d.h. € 18,-- monatlich für Müll, € 59,42 Telefon und Internet, € 350,-- Lebenserhaltung, € 50,-- Rückzahlung, € 33,-- öffentliche Verkehrsmittel, € 50,-- Fahrscheine *** bis zur *** sowie € 50,-- für Medikamente. Aus dieser Haushaltsrechnung sei ersichtlich, dass seine monatlichen Ausgaben die ihm zustehende Mindestsicherung im Regelfall übersteigen würden. Daraus folge, dass er wiederum Geld leihen müsste bzw. weniger Essen kaufen könnte oder keine Medikamente, welche er allerdings benötige. Wenn es nun zu Rückzahlungen auch von Teilbeträgen kommen würde, müsste er wieder weiteres Geld borgen. Aus diesem Grunde ersuche der Beschwerdeführer um Verständnis für seine Situation und den obigen Bescheid vollinhaltlich aufzuheben. Die Beschwerde samt Bezug habenden verwaltungsbehördlichen Akt wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom
- Juni 2018 und dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens der belangten Behörde verzichtet. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am
- August 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher Beweis aufgenommen wurde durch Verlesung des gegenständlichen Verwaltungsaktes zur Zl. ***, sowie Verlesung des Voraktes (betreffend Antrag auf Mindestsicherung vom
- Oktober 2017) zur Zl. ***, sowie Verlesung des nachfolgenden Aktes betreffend die Weitergewährung der Mindestsicherung zu Zl. ***, sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers und Einvernahme der Zeugin B. Aufgrund der durchgeführten mündlichen Verhandlung steht für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer stellte am 11.10.2017 einen Antrag auf Leistungen nach der bedarfsorientierten Mindestsicherung sowie auf Krankenversicherung. In Folge übermittelte der Beschwerdeführer Kontoauszüge von Juli bis September 2017, den Kaufvertrag betreffend einer Eigentumswohnung, und ein Protokoll des Bezirksgerichts *** in welchem festgehalten wurde, dass der Vater des Beschwerdeführers nicht zu Unterhaltsverpflichtungen herangezogen werden kann. Der Beschwerdeführer leidet an einem Tourette-Syndrom, wobei die Krankheit aufgrund medikamentöser Behandlungen mit dem Medikament Concerta zu einer Verschlechterung der Tourette-Symptomatik geführt hat. Der Beschwerdeführer ist nicht arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer wohnt alleine in einer Eigentumswohnung auf der Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten seines Vaters eingetragen ist. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.01.2018 wurden dem Beschwerdeführer Leistungen der Mindestsicherung für den Zeitraum vom 11.10.2017 bis 31.03.2018 bewilligt. Am
- März 2018 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag hinsichtlich der bedarfsorientierten Mindestsicherung und übermittelte aktuelle Kontoauszüge. Die Exfrau des Beschwerdeführers borgte diesem am 20.11.2017 € 600,--, am 2.12.2017 € 800,--, am 06.01.2018, € 1.340,-- und am 08.01.2018 € 500,--. Am
- Jänner 2018 verkaufte der Beschwerdeführer Bitcoints und erhielt dafür von den Käufern insgesamt € 623,57 (drei Zahlungen in Höhe von € 99,50, € 128,06 und € 396,01). Am 26.03.2018 brachte der Beschwerdeführer sein Sparschwein zur Bank und lies die im Sparschwein befindlichen Münzen in Summe von € 104,48 auf sein Konto buchen. Die Geldbeträge die der Beschwerdeführer von seiner Exfrau erhielt wurden unter der Bedingung geborgt, dass diese bei Gesundwerdung bzw. Erlangung eins Jobs zurückzuzahlen sind. Ein tatsächlicher End-Rückzahlungszeitpunkt wurde zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Exfrau nicht vereinbart. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.04.2018 Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes in Höhe von € 755,16 monatlich bis 30.09.2018 bewilligt. Ebenso wurde er bis zu diesem Datum krankenversichert. In der Folge erlies die belangte Behörde dann auch den Rückerstattungsbescheid mit
- Mai 2018 da aufgrund des Ermittlungsverfahrens zum Folgeantrag für die bedarfsorientierte Mindestsicherung die Eigenerläge aus den Kontoauszügen bekannt wurden. Der Beschwerdeführer meldete die Eigenerläge der belangten Behörde nicht. Der Beschwerdeführer hat mit Ausnahme der Eigentumswohnung, welche er bewohnt und auf der ein Veräußerungs- und Belastungsverbot im Grundbuch eingetragen ist, kein weiteres Vermögen. Insbesondere hat der Beschwerdeführer keine Ersparnisse bzw. Rücklagen mehr. Der Beschwerdeführer bezieht als Einkommen Leistungen einer bedarfsorientierten Mindestsicherung zumindest noch bis 30.09.2018 in Höhe von € 755,16 monatlich. Der Beschwerdeführer bekommt keine Zuwendungen von Seiten der Familie. Er lebt nach wie vor alleine in der gegenständlichen Wohnung. Der Beschwerdeführer hat monatliche Ausgaben in Höhe von € 769,74, welche sich zusammensetzen wie folgt: Betriebskosten inkl. Rücklage € 153,77, Energiekosten € 55,--, € 18,55 für Müll, € 59,42 für Telefonie und Internet, € 350,-- für Leben, € 50,-- für Rückzahlung (aufgrund eines Überbezugs aus dem Erhalt der Leistungen bedarfsorientierten Mindestsicherung von ***), € 33,-- für öffentliche Verkehrsmittel (Jahreskarte), € 50,-- Fahrscheine *** bis zur *** sowie € 50,-- für Medikamente. Der Beschwerdeführer verbraucht derzeit die gesamte Mindestsicherung für seine Ausgaben. Beweiswürdigung: Dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf bedarfsorientierte Mindestsicherung am
- Oktober 2017 gestellt hat und über diesen mit
- Jänner 2018 entschieden wurde, ergibt sich aus dem von der Behörde übermittelten und in der Verhandlung verlesenen Verwaltungsakt zur Zl. ***. Dass der Beschwerdeführer weiters einen Folgeantrag auf Leistungen nach dem NÖ MSG gestellt hat und derzeit monatliche Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung in Höhe von € 755,16 erhält, ergibt sich aus dem von der Behörde übermittelten Verwaltungsakt zur Zl. ***. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer kein weiteres Einkommen und auch keine Rücklagen, bzw. sonstigen Ersparnissen oder finanziellen Zuwendungen, was sich aus seinen glaubhaften und nachvollziehbaren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung ergibt. Dass der Beschwerdeführer am Tourette-Syndrom leidet, ergibt sich aufgrund des im Akt befindlichen amtsärztlichen Gutachtens vom
- Mai 2018 sowie aus dem Vorgutachten vom 07.11.
- Dazu ist auszuführen, dass sich seine Krankheit zum Zeitpunkt der Untersuchung im März 2018 – laut Gutachten - erkennbar verschlechtert hat. Insbesondere wurde von der Amtsärztin ausgeführt, dass die motorische Unruhe im Vergleich der Voruntersuchung deutlich zugenommen hat. Die Frequenz der Ticks hat sich ebenso verkürzt und die Stimmungslage ist dementsprechend reduziert. Aus dem Gutachten ergibt sich auch die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers. Was die Eigenerläge betrifft, ist auszuführen, dass es sich bei jenen Erlägen in Höhe von € 623, 57 Gesamtbetrag aus Rücklagen vom Verkauf von Bitcoins handelt, was sich aufgrund der nachvollziehbaren Erklärung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, welche er im Zusammenhang mit den Kontoauszügen und den bei den betreffenden Einzelbeträgen und Personennamen angegebenen Zahlen/Buchstabencodes erklären konnte. Betreffend den Erlag in der Höhe von € 104,48 konnte er glaubwürdig und nachvollziehbar ausführen, dass dies Ersparnisse aus seinem Sparschwein waren. Auf dem diesbezüglichen Kontoauszug ist im Zusammenhang damit der Eintrag „SB: Münzeinzahlung“ vermerkt. Betreffend die Geldleistungen, die dem Beschwerdeführer von seiner Exgattin geborgt wurde, ist auszuführen, dass diesbezüglich eine mündliche Vereinbarung betreffend einer Rückzahlung im Falle einer Genesung des Beschwerdeführers bzw. einer Erlangung einer Arbeit ausgemacht wurde. Ein Endzeitpunkt ist aufgrund der übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugin nicht vereinbart worden. Die Zeugin führte in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig aus, dass im Falle einer Nichtrückzahlung des Beschwerdeführers dieser ihr auf andere Weise helfen würde. So habe er sie z.B. schon beim Aufstellen der neuen Küche unterstützt und sie auch in technischen Sachen beraten. Betreffend die monatlichen Ausgaben des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass er diese in der Verhandlung darstellen konnte und bereits in der Beschwerde und im Lauf des Verfahrens aufgelistet hat und diese insbesondere was Lebenskosten bzw. Medikamentenkosten und Energiekosten angeht vom erkennenden Gericht nachvollziehbar und nicht in Zweifel zu ziehen waren. Folgende rechtliche Bestimmungen kommen (in der aktuellen Fassung) im gegenständlichen Fall zur Anwendung: § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG bestimmt:Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG bestimmt: „
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ § 1 NÖ MSG bestimmt:Paragraph eins, NÖ MSG bestimmt: „
(1)Ziel der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist die Vermeidung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausschließung oder von anderen sozialen Notlagen bei hilfsbedürftigen Personen.
(2)Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung soll hilfsbedürftigen Personen, solange als sie dazu Hilfe benötigen, ein menschenwürdiges Leben ermöglichen.
(3)Durch die Bedarfsorientierte Mindestsicherung sollen - soziale Notlagen nach Möglichkeit vermieden werden, - Personen weitest möglich befähigt werden, soziale Notlagen aus eigener Kraft abzuwenden und dauerhaft zu überwinden und - der notwendige Bedarf von Personen, die sich in sozialen Notlagen befinden, gedeckt werden.“ § 2 Abs. 1 und 2 NÖ MSG bestimmt:Paragraph 2, Absatz eins und 2 NÖ MSG bestimmt: „
(1)Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip).
(2)Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist nicht nur zur Beseitigung einer bestehenden sozialen Notlage sondern auch vorbeugend zu gewähren, um dadurch einer drohenden sozialen Notlage entgegenzuwirken (Präventionsprinzip). Sie ist auch nach Überwindung einer sozialen Notlage zu leisten, wenn dies notwendig ist, um die Wirksamkeit der Leistung zu sichern oder um Rückschläge zu vermeiden (Nachsorgeprinzip).“ § 19 NÖ MSG bestimmt:Paragraph 19, NÖ MSG bestimmt: „
(1)Über einen Antrag ist ohne unnötigen Aufschub, in erster Instanz aber spätestens drei Monate nach dessen Einlangen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen.
(2)Wenn und insoweit eine Gefährdung des Lebensunterhaltes oder kein Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung der Hilfe suchenden Person besteht, ist die unmittelbar erforderliche Soforthilfe mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu gewähren.
(2)Wenn und insoweit eine Gefährdung des Lebensunterhaltes oder kein Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung der Hilfe suchenden Person besteht, ist die unmittelbar erforderliche Soforthilfe mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu gewähren.
(3)Keine Verpflichtung zur Erlassung eines Bescheides besteht im Fall der Änderung oder Neubemessung von Dauerleistungen auf Grund von Änderungen dieses Gesetzes, darauf gestützter Verordnungen oder auf Grund von Anpassungen sonstiger regelmäßiger gesetzlicher Leistungen, die als Einkommen der hilfsbedürftigen Person anzusehen sind.“ § 23 Abs. 1, 2 und 3 bestimmt:Paragraph 23, Absatz eins, 2 und 3 bestimmt: „
(1)Die Person, der Bedarfsorientierte Mindestsicherung gewährt wird (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört), ist verpflichtet, jede ihr bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere Änderungen der Einkommens- und Vermögens-, der Wohn- oder Familienverhältnisse, des rechtmäßigen Aufenthaltes im Inland, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten binnen zwei Wochen ab Eintritt der Änderung der Behörde anzuzeigen.
(2)Personen, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung insbesondere wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 1 oder auf Grund falscher Angaben sowie durch Verschweigen oder Verheimlichen von Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen haben, haben diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die gemäß § 33 Abs. 3 weitergewährt wurden, wenn das Beschwerdeverfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Darüber hat jene Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu entscheiden, die zur Entscheidung über die Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuständig war. Besteht die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung nicht mehr, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, welcher der Bescheid über die rückzuerstattende Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung der nicht mehr bestehenden Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung zuzurechnen ist.
(2)Personen, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung insbesondere wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Absatz eins, oder auf Grund falscher Angaben sowie durch Verschweigen oder Verheimlichen von Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen haben, haben diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die gemäß Paragraph 33, Absatz 3, weitergewährt wurden, wenn das Beschwerdeverfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Darüber hat jene Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu entscheiden, die zur Entscheidung über die Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuständig war. Besteht die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung nicht mehr, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, welcher der Bescheid über die rückzuerstattende Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung der nicht mehr bestehenden Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung zuzurechnen ist.
(3)Die Rückerstattung in angemessenen Teilbeträgen ist zulässig, wenn sie auf andere Weise nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Rückerstattung darf gestundet oder ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gefährdet wäre, wenn sie zu besonderen Härten für die rückerstattungspflichtige Person führen würde oder wenn das Verfahren der Rückforderung mit einem Aufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu der zu Unrecht in Anspruch genommenen Leistung steht.“ § 3 Abs. 1 Z 5 VO der VO über die Berücksichtigung von Eigenmittel bestimmt:Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, VO der VO über die Berücksichtigung von Eigenmittel bestimmt: Z5 Ersparnisse bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünfachen des Mindeststandards für eine alleinstehende Person gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1Z5 Ersparnisse bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünfachen des Mindeststandards für eine alleinstehende Person gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1 Erwägungen: Aufgrund der getroffenen Feststellungen ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum nach Antragstellung auf Leistungen nach dem NÖ MSG bis zum Entscheidungszeitpunkt über diesen Antrag durch die Behörde Geldleistungen (Eigenerläge) in der festgestellten Höhe auf sein Konto überwiesen bekam bzw. hat. Was die Beträge aus dem Verkauf der Bitcoins und jene Erläge vom Sparschwein auf das Konto anbelangt, ist auszuführen, dass diese Leistungen als Ersparnisse des Beschwerdeführers anzusehen sind und als solche dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 der VO über die Berücksichtigung von Eigenmittel bis zu einem Freibetrag in Höhe des fünffachen des Mindeststandards für eine alleinstehende Person gemäß § 1 Abs.1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 der NÖ Mindeststandardverordnung verbleiben dürfen. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, der VO über die Berücksichtigung von Eigenmittel bis zu einem Freibetrag in Höhe des fünffachen des Mindeststandards für eine alleinstehende Person gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, der NÖ Mindeststandardverordnung verbleiben dürfen. Allein die Tatsache, dass diese Ersparnisse auf das Konto des Beschwerdeführers in der festgestellten Höhe umgebucht wurden, ändert an ihrer Eigenschaft als Ersparnis nichts, weshalb diese Beträge nicht rückforderbar sind. Was die Beträge der Zeugin an den Beschwerdeführer anbelangt, ist auszuführen, dass diese in einem Zeitraum vor der bescheidmäßigen Bewilligung der Mindestsicherung dem Beschwerdeführer geborgt wurden. Diesbezüglich ist auszuführen, dass die Begründung der belangten Behörde, er habe gemäß § 23 Abs. 1 NÖ MSG seine Anzeigepflicht verletzt, in dieser Form nicht zutrifft, bezog der Beschwerdeführer doch erst Leistungen ab Bewilligung, mit 10.1.
- Allein die Tatsache, dass diese Ersparnisse auf das Konto des Beschwerdeführers in der festgestellten Höhe umgebucht wurden, ändert an ihrer Eigenschaft als Ersparnis nichts, weshalb diese Beträge nicht rückforderbar sind. Was die Beträge der Zeugin an den Beschwerdeführer anbelangt, ist auszuführen, dass diese in einem Zeitraum vor der bescheidmäßigen Bewilligung der Mindestsicherung dem Beschwerdeführer geborgt wurden. Diesbezüglich ist auszuführen, dass die Begründung der belangten Behörde, er habe gemäß Paragraph 23, Absatz eins, NÖ MSG seine Anzeigepflicht verletzt, in dieser Form nicht zutrifft, bezog der Beschwerdeführer doch erst Leistungen ab Bewilligung, mit 10.1.
- Fest steht aber auch, dass der Beschwerdeführer diese erhaltenen Geldleistungen der Exfrau der Behörde nicht gemeldet hat, obwohl er bereits in der Antragstellung (schriftlichen Antrag auf Leistungen nach dem NÖ MSG, Seite 6) darauf hingewiesen wurde, dass allfällige Sachverhaltsänderungen, welche eine Änderung des Einkommens mit sich bringe der Behörde zu melden sind. Diesen Antrag hat der Beschwerdeführer bei Antragstellung unterschrieben. Daraus folgt, dass grundsätzlich eine Kostenerstattungspflicht bzw. eine angemessene Ersatzleistung gemäß § 23 Abs. 2 NÖ MSG von zu Unrecht in Anspruch genommenen Leistungen zu erfolgen hat. Es sei denn es liegen Voraussetzungen nach § 23 abs. 3 NÖ MSG vor. Daraus folgt, dass grundsätzlich eine Kostenerstattungspflicht bzw. eine angemessene Ersatzleistung gemäß Paragraph 23, Absatz 2, NÖ MSG von zu Unrecht in Anspruch genommenen Leistungen zu erfolgen hat. Es sei denn es liegen Voraussetzungen nach Paragraph 23, abs. 3 NÖ MSG vor. Abs. 3 leg.cit. sieht vor, dass Rückerstattung gestundet werden darf oder ganz oder teilweise nachgesehen werden darf, wenn durch sie, der Erfolg der bedarfsorientierten Mindestsicherung gefährdet wäre, wenn sie zur besonderen Härten für die rückerstattungspflichtige Person führen würde oder wenn das Verfahren der Rückforderung mit einem Aufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu der zu Unrecht in Anspruch genommenen Leistung steht.Absatz 3, leg.cit. sieht vor, dass Rückerstattung gestundet werden darf oder ganz oder teilweise nachgesehen werden darf, wenn durch sie, der Erfolg der bedarfsorientierten Mindestsicherung gefährdet wäre, wenn sie zur besonderen Härten für die rückerstattungspflichtige Person führen würde oder wenn das Verfahren der Rückforderung mit einem Aufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu der zu Unrecht in Anspruch genommenen Leistung steht. Aufgrund der vom Gericht getroffenen Feststellungen ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer krank und nicht arbeitsfähig ist, weshalb daher auch demnächst nicht von der Erlangung einer Arbeit auszugehen ist. Daher kommt eine Stundung der Rückerstattung gemäß Abs. 3 leg. cit. jedenfalls nicht in Frage.Aufgrund der vom Gericht getroffenen Feststellungen ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer krank und nicht arbeitsfähig ist, weshalb daher auch demnächst nicht von der Erlangung einer Arbeit auszugehen ist. Daher kommt eine Stundung der Rückerstattung gemäß Absatz 3, leg. cit. jedenfalls nicht in Frage. Aufgrund der nachvollziehbaren und glaubwürdigen Ausführungen seiner Lebensführung ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer derzeit weder sonstige Ersparnisse hat noch mit weiteren finanziellen Unterstützungen seiner Familie rechnen kann und er lediglich die ihm nunmehr gewährte Mindestsicherung zum Leben zur Verfügung hat. Es liegt daher für das Gericht aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers im konkreten Fall sowohl ein Härtefall vor als auch der Umstand, dass durch die Rückerstattung der Erfolg der bedarfsorientierten Mindestsicherung gefährdet wäre, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzlich Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzlich Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.613.001.2018